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BPatG Beschluss vom 30.09.2025 – 29 W (pat) 28/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0
betreffend die Marke 30 2018 232 891
(hier: Nichtigkeitsverfahren 0139/21 Lösch)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. Juni 2023 aufgehoben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung und
Löschung in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren zurückgewiesen
worden ist:
Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten;
Textile Teppiche.
Die Eintragung der Marke 30 2018 232 891 wird insoweit für nichtig erklärt und
ihre Löschung angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Teil-Zurückweisung ihres Antrags
auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke 30 2018 232 891.
Die am 31. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke
bauhäusler
ist am 11. Dezember 2018 für die Waren der
Klasse 16: Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren]; Bleistifte; Bleistifte mit
Radiergummi;
Blöcke
[Papier-
und
Schreibwaren];
Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren];
Papier- und Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster
aus Papier; Stifte [Schreibwaren];
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und
Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe;
Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile
Teppiche
in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat
die hiesige Beschwerdeführerin und Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr die
Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke wegen absoluter
Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG
beantragt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Nichtigkeitsantrag, der ihr am
8. März 2021 zugestellt worden war, mit beim DPMA am 12. April 2021
eingegangenen Schriftsatz widersprochen.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem
Nichtigkeitsantrag teilweise stattgegeben und die Eintragung der Wortmarke
30 2018 232 891 für die oben fett gedruckten Waren für nichtig erklärt. Im Übrigen
hat sie den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, bezüglich der von der Löschungsanordnung
umfassten Waren der Klasse 16 „Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren];
Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren]; Papier- und
Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster aus Papier“ bestünden
die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und hätten bereits zum
Anmeldezeitpunkt
bestanden. Der Begriff
„bauhäusler“
sei
insoweit
freihaltebedürftig, da er in Bezug auf diese Waren lediglich beschreibe, dass sie
sich inhaltlich mit „Bauhäuslern“ befassten oder diese als Thema bzw. Motiv hätten.
Unter „Bauhäusler“ verstehe man Schüler oder Lehrer der bedeutenden
Kunstschule Bauhaus. Soweit der Begriff im erweiterten Sinne auch aktuell für
Lehrende und Studenten der Bauhaus-Universität Weimar verwendet werde,
ändere sich nichts an dem beschreibenden Charakter des Wortes „bauhäusler“.
Auch die Kleinschreibung ändere nichts an der beschreibenden Bedeutung. Als rein
beschreibender Angabe fehle der angegriffenen Marke hinsichtlich der genannten
Waren auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Waren bestehe keines der
vorgebrachten Schutzhindernisse. Die Bezeichnung „bauhäusler“ habe insoweit
keinen beschreibenden Charakter, als diese Waren sich nicht mit einem bestimmten
Thema oder Inhalt befassen würden. Es lasse sich nicht feststellen, dass
„bauhäusler“ im übertragenen Sinne für Gegenstände verwendet werde, die von
Bauhäuslern gestaltet wurden. Somit werde mit „bauhäusler“ auch nicht unmittelbar
beschrieben, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Bauhäusler gestaltet
oder entworfen worden wären. Hinsichtlich dieser Waren stelle der Begriff
„bauhäusler“ auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
dar. Selbst wenn die Verkehrskreise
fälschlicherweise annähmen, die so
gekennzeichneten Waren stammten von Bauhäuslern, so bezöge sich das auf eine
Eigenschaft des Markeninhabers, die Täuschung müsse sich jedoch auf die Waren
beziehen. Zudem könne der Markeninhaber die Marke auch an Dritte lizensieren,
bei dem die Eigenschaften vorlägen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass
der Begriff „bauhäusler“ in Verbindung mit Waren als Hinweis darauf verstanden
werde, dass diese von Bauhäuslern gestaltet worden seien. Die Antragstellerin
widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie einerseits eine Täuschung über die
Herkunft der Waren annehme, andererseits vortrage, auch Absolventen der
Bauhaus-Universität Weimar würden als „Bauhäusler“ bezeichnet, und die
Markeninhaberin sei eine solche Absolventin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 9. Juni 2023 aufzuheben, soweit
der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung
der Marke anzuordnen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 4 MarkenG bestünden kumulativ und widerspruchsfrei nebeneinander. Die
Markenabteilung verkenne, dass die mit „Bauhäusler“ benannten Künstler und
sonstigen Werkschaffenden vom Verkehr untrennbar mit ihren jeweiligen Werken
verbunden würden. Dies gelte gleichermaßen für Architekten (z. B. Mies van der
Rohe), Maler (z. B. Kandinsky), Wandmaler (z. B. Hinerk Scheper), Tischler (z. B.
Marcel Breuer) usw. Dies werde von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht
bestritten und dürfte auch gerichtsbekannt sein. Das historische Bauhaus habe in
all diesen Bereichen Werke hervorgebracht, die bis heute weltweit bekannt seien
und das Produkt- und Grafikdesign sowie die Architektur maßgeblich prägten. Der
Verkehr werde in der Bezeichnung „Bauhäusler“ einen Hinweis auf ein Mitglied des
Bauhauses sehen und „bauhäusler“ als zusammenfassende Bezeichnung für
Schöpfungen von Schülern und/oder Lehrern des historischen Bauhauses
verstehen. Dem Verkehr sei aus zahlreichen Publikationen bekannt, dass
Protagonisten des Bauhauses von sich selbst als „Bauhäusler“ gesprochen hätten
bzw. sprächen, und dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch so bezeichnet
würden. Es handele sich um eine allgemein gültige Zuschreibung der Zugehörigkeit
zum Bauhaus. Viele Werkstücke der „Bauhäusler“ würden bis heute erfolgreich
vertrieben, wie etwa Bauhaus-Tapeten, bekannte Möbel (z. B. Sessel „Wassily“),
Lampen (z. B. Wagenfeld-Lampe) oder Geschirr. Das Bauhaus habe über eine
eigene Bauhausdruckerei und eine Werkstatt für Weberei verfügt, in der u. a.
Wandteppiche, Stuhlbezüge und Webstoffe aller Art für unterschiedliche Zwecke
gefertigt worden seien. Das Archiv mit Webstoffen werde von der
Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin vergebe Nutzungsrechte an
Unternehmen in Bezug auf einige Stoffmuster, die mit dem Siegel „original bauhaus
modell“ vertrieben würden. Der Verkehr gehe davon aus, dass es sich um Produkte
handele, die am historischen Bauhaus entwickelt oder entworfen worden seien. Er
wisse, dass diese Produkte heute von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt
würden und habe deshalb keinen Anlass, anzunehmen, hinter der Bezeichnung
„bauhäusler“ stehe ein bestimmtes Unternehmen. Auch wenn dem Verkehr nicht in
allen Einzelheiten bekannt sein möge, welche Produkte das Bauhaus
hervorgebracht habe, stelle er einen gedanklichen Bezug zwischen „bauhäusler“
und Produkten des Bauhauses her. Dies reiche für die Annahme der fehlenden
Unterscheidungskraft aus. Als Bezeichnung der Gruppe von Designern und
Gestaltern, die am Werkhaus als Schüler oder Lehrer tätig gewesen seien, sei
„bauhäusler“ auch freihaltebedürftig. Der Verkehr sei es gewohnt, Angehörige einer
bestimmten Gestaltungsrichtung oder –vereinigung einheitlich zu bezeichnen, wie
z. B. auch die Angehörigen des Werkbundes. Auch aus dem starken historischen
Bezug des Bauhauses und der Aktualität der hieraus entstammenden Entwürfe
ergebe sich ein Freihaltebedürfnis. Denn es müsse insbesondere den Inhabern der
Schutzrechte an den Arbeiten des Bauhauses und ihren Lizenznehmern weiterhin
möglich sein, ihre Entwürfe z. B. unter einem Begriff wie „Bauhäusler-Kollektion“ zu
präsentieren. Vor allem aber eigne sich „bauhäusler“ zur Täuschung des Verkehrs
über die Art oder Beschaffenheit der Waren, da der Verkehr annehmen werde, es
handele sich um von Bauhausschülern oder –lehrern gestaltete Waren mit einem
besonderen historischen und ästhetischen Wert. Die Waren der Klasse 27
„Teppiche, Vorleger und Matten“, der Klasse 25 „Socken und Strumpfwaren;
Strumpfhosen; Strümpfe; Socken für Säuglinge und Kleinkinder“ und der Klasse 16
„Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Stifte
[Schreibwaren]“ gehörten jedoch nicht zu den Werken, die von Angehörigen des
historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Eine Verwendung der
angegriffenen Marke für diese Waren sei daher irreführend. Bezüglich der wenigen
Kleidungsstücke aus der Bauhaus-Textilwerkstatt sei eine Irreführung zwar
auszuschließen, in diesem Fall läge aber eine beschreibende Sammelbezeichnung
für die Designer der Kleidung vor. Jedenfalls habe die Verwendung der
Bezeichnung „bauhäusler“ ein hohes Irreführungspotential.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache
geäußert noch einen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, der Begriff „bauhäusler“ stelle keinen
unmittelbaren Sachhinweis hinsichtlich der eingetragenen Waren dar. Es bestehe
insofern kein Freihaltebedürfnis. Auch eine Täuschungsgefahr stehe der Marke
nicht entgegen, da diese von der Marke an sich ausgehen müsse, was nicht der Fall
sei.
Mit Hinweis vom 2. April 2025 hat der Senat unter Übersendung seiner
Rechercheunterlagen den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach die
Beschwerde teilweise Erfolg haben dürfte, mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. In der
Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.
A.
Da nur die Nichtigkeitsantragstellerin Beschwerde eingelegt hat, sind nur die
Waren verfahrensgegenständlich, für die der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen
worden ist, nämlich
Klasse 16: Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke
[Papier- und
Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren];
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und
Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe;
Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile
Teppiche.
B.
Der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung wurde am 19. Februar 2021
gestellt, so dass das Markengesetz in seiner aktuellen Fassung anzuwenden ist.
C.
Der am 19. Februar 2021 beim DPMA eingegangene und u. a. auf § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG gestützte Löschungsantrag ist innerhalb der 10-Jahresfrist
des § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Die Inhaberin der angegriffenen
Marke hat dem ihr am 8. März 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten
Nichtigkeitsantrag mit am 12. April 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz
und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG
widersprochen,
so dass gem. § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG
das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.
D.
Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für
nichtig
erklärt
und
gelöscht,
wenn
sie
entgegen §§ 3, 7
oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung
habe
gegen
einen
oder
mehrere
Tatbestände
nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der
Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR
2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 –
LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und
Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50
Abs. 1 MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das
Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten
zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der
von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten
Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der
Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O.
Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
E.
Unter Anwendung dieser Grundsätze lag sowohl im Anmeldezeitpunkt und
liegt auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag in Bezug auf
die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile
Teppiche“ der Klasse 27 der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Für alle weiteren
beschwerdegegenständlichen Waren kann der angegriffenen Marke jedoch das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas?
II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn 9- QUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene
Verkehr
ihm
lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH
GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern
oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache
besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH
a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen
keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt und genügte
die Streitmarke bauhäusler in Bezug auf die vorgenannten Waren „Tapeten;
Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche“ bereits zum
Anmeldezeitpunkt im Oktober 2018 nicht.
a.
Bei der Beurteilung des Verständnisses der Streitmarke ist hinsichtlich aller
beschwerdegegenständlichen Waren neben den jeweiligen Fachkreisen auf breite
Verkehrskreise abzustellen. Auszugehen ist von einem normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
b.
Angegriffen ist die Wortmarke „bauhäusler“.
Als „Bauhäusler“ (abgeleitet von dem Substantiv „Bauhaus“) wurden und werden
Schüler oder Lehrer des (inzwischen aufgelösten) staatlichen Bauhauses, auch
„Kunstschule Bauhaus“ bzw. inzwischen nur noch „Bauhaus“ genannt, bezeichnet
(vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Bauh%C3%A4usler). Das „staatliche Bauhaus“
wurde unter der Leitung des Architekten Walter Gropius 1919 in Weimar gegründet,
um Kunst und Handwerk zu vereinen. 1925 wurde die Schule nach Dessau
umgesiedelt, 1932 von dort nach Berlin, wo sie sich 1933
infolge der
nationalsozialistischen
Unterdrückung
auflöste
(https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus). Ziel der Schule war die Ausbildung eines
neuen Künstlertypus, der Produkte im Bereich des Designs oder der Architektur
entwickeln sollte, welche sich für die industrielle Massenproduktion eigneten. Am
Bauhaus
lehrten und
lernten Architekt*innen, bildende Künstler*innen,
Handwerker*innen, Wissenschaftler*innen, Pädagogen*innen oder Tänzer*innen
aus
der
ganzen
Welt
(vgl.
https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Nach Kriegsende
wurde der Hochschulbetrieb unter verschiedenen Namen (ab 1946 „Staatliche
Hochschule für Baukunst und Bildende Künste“; ab 1954 „Hochschule für
Architektur und Bauwesen Weimar“) weitergeführt. Um der künstlerischtechnischen Ausrichtung der Hochschule Weimar Rechnung zu tragen, erfolgte
schließlich 1996 die Umbenennung in „Bauhaus Universität Weimar“ (vgl.
https://www.uni-weimar.de/de/universitaet/profil/portrait/geschichte/).
Die
Resonanz des Bauhauses hält bis heute an und prägt wesentlich das
Bild modernistischer Strömungen
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus;
https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Dies führt dazu, dass
der Begriff „Bauhaus“ zum Anmeldezeitpunkt und heute nicht nur für Fachleute aus
Architektur und Bauwesen, sondern auch für die allgemeinen Verkehrskreise
geläufig war und ist.
Sämtliche Verwendungsbeispiele mit der Bezeichnung
„bauhäusler“, die
recherchiert werden konnten, beziehen sich auf die Schüler bzw. Lehrer des
damaligen „Staatlichen Bauhauses Weimar“. Dies zeigen Publikationen, die sich mit
der Kunstrichtung des Bauhauses, den hervorgebrachten Entwürfen und Designs
oder auch mit den persönlichen Schicksalen von „Bauhäuslern“ beschäftigen (vgl.
z. B. „Unser Bauhaus - Bauhäusler und Freunde erinnern sich“, ein Buch über die
Mitglieder
des
Bauhauses
(vgl.
https://literaturhandlung.com/buecher/
geschichte/15972/unser-bauhaus-bauhaeusler-und-freunde-erinnern-sich,
vgl.
Anlage 2 sowie weitere Anlagen zum Senatshinweis vom 2. April 2025). Eine
darüberhinausgehende Verwendung der Bezeichnung „Bauhäusler“ auch für
Professoren und Studenten der heutigen Bauhaus-Universität Weimar konnte trotz
intensiver Recherchen des Senats nicht
festgestellt werden. Auch die
Nichtigkeitsantragstellerin vermochte entsprechende Belege nicht vorzulegen. Sie
trägt vielmehr selbst vor, „bauhäusler“ sei die Bezeichnung aller „ehemaligen
Schüler und Lehrer des ‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin“.
Darüber hinaus ist Bauhaus der Name eines 1960 in Mannheim gegründeten, in
Deutschland und Europa verbreiteten und bekannten Baumarktes, der selbst den
Verkehrskreisen, die keine Baumarktkunden sind, durch die Werbung bekannt sein
dürfte.
c.
In Bezug auf die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger
und Matten; Textile Teppiche“ der Klasse 27 kommt dem Begriff „bauhäusler“ eine
beschreibende Bedeutung zu, da er als Hinweis auf den Entwerfer oder die
Entwerferin der Waren verstanden werden kann. So werden und wurden im
Zeitpunkt der Anmeldung handgefertigte sog. „Bauhaus-Künstlerteppiche“ nach
Originalentwürfen von Künstlern (Schülern und Lehrern) des historischen
Bauhauses angeboten. Dazu zählen z. B „Designerteppich von Gertrud Arndt“,
„Gunta Stölzl Bauhaus Teppich“, „Josef Albers Bauhaus Teppich“, „Teppich Anni
Albers >>Temple Emanuel<< (vgl. Anlagenkonvolut 13 zum Senatshinweis vom
3. April 2025). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher, wenn ihnen
Teppiche, Vorleger oder Matten sowie Tapeten unter der Bezeichnung „bauhäusler“
angeboten werden, davon ausgehen, dass es sich um solche handelt, die auf die
Entwürfe von Bauhäuslern, mithin ehemaligen Schülern und Lehrern des
‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin zurückgehen und „bauhäusler“
insoweit nur als sachbezogene Angabe und nicht als Herkunftshinweis auffassen.
Die angegriffene Marke ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären und zu
löschen.
d.
Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren besitzt die
angegriffene Marke jedoch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder handelt es sich diesbezüglich um
Waren, die sich inhaltlich mit Bauhäuslern befassen, von ihnen entworfen bzw.
produziert worden sein können noch liegt die Beschreibung einer Stilrichtung oder
eine rein anpreisende Aussage vor. Die Beschwerde war daher insoweit
zurückzuweisen.
aa.
In Bezug auf die Waren „Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier-
und Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren]“ der Klasse 16 gilt Folgendes:
Anders als bei den beanspruchten Waren der Klasse 27 weist „bauhäusler“ nicht
auf die Entwerfer oder die Entwerferin dieser Waren hin. Die Beschwerdeführerin
trägt selbst vor, dass diese Waren nicht zu den Werken gehörten, die von
Angehörigen des historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Die Recherche
des Senats hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Begriff „bauhäusler“ ist für
diese Waren, die keinem Inhalt zugänglich sind, auch nicht als Themenangabe
geeignet. Schließlich werden auch Aussehen oder Form nicht damit beschrieben,
da „bauhäusler“ nicht als Bezeichnung einer Stilrichtung verwendet wird. Lediglich
der Begriff „Bauhaus-Stil“ ist verbreitet, auch wenn es einen solchen im staatlichen
Bauhaus so nicht gegeben hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus;
https://www.griffwerk.de/blog/bauhausstil/). Trotzdem wird die Bezeichnung
„Bauhaus-Stil“ heute in der Architektur und Innenarchitektur sowie im Design
verwendet. Umgangssprachlich wird der Begriff oft mit der Moderne in Architektur
und Design gleichgesetzt. Gemeint sind Trends wie „klare Linien“, „geometrische
Grundformen“ und „schnörkellose Sachlichkeit“, die sich an die am damaligen
Bauhaus entwickelten Richtungen orientieren. Einen „Bauhäusler-Stil“ gibt es
dagegen nicht. Dementsprechend findet der Begriff „Bauhäusler-Stil“ – im
Gegensatz zu „Bauhaus-Stil“ – keinerlei Verwendung. Zudem dürfte der Begriff
„Bauhäusler“ den angesprochenen Verkehrskreisen weniger geläufig sein als
„Bauhaus“, so dass er auch deshalb nicht mit einer Stilrichtung in Verbindung
gebracht werden wird. „Bauhäusler“ als beschreibende Angabe einer Stilrichtung zu
verstehen, bedürfte somit mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, nämlich vom
Bauhäusler zum Bauhaus und dann zum Bauhaus-Stil. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden daher in „bauhäusler“ keinen beschreibenden Hinweis auf
eine Stilrichtung sehen. Eine irgendwie geartete Assoziation genügt nicht. Soweit
Bleistifte unter der Bezeichnung „Bauhaus Edition“ angeboten und als „vom Design
der 1920er Jahre inspiriert“ beworben werden, sowie (leere) Skizzen- und
Notizbücher (vgl.designshop-bauhaus-dessau.de), konnte nicht festgestellt werden,
dass von den Bauhauslehrenden und –studierenden spezielle Stifte oder Blöcke
verwendet wurden, die es nur im Bauhaus gab, und die deshalb z. B. als
„bauhäusler“-Stifte bezeichnet wurden.
bb. Das Gleiche gilt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der
Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und
Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe“. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise „bauhäusler“ als
Hinweis auf den Entwerfer/die Entwerferin der Waren verstehen werden. Soweit die
Beschwerdeführerin auf das für die damalige Mode stilbildende sog. „Bauhaus-
Kleid“
von Lis Beyer-Vogler aus dem
Jahr 1928
verweist
(vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus-Kleid; Anlage 14 zum Senatshinweis vom
2. April 2025), wird dieses nicht mehr nach dem Original gefertigt. Man findet
allenfalls Kleider, die diesem Stil entsprechen sowie solche, die z. B. im Muster an
den „Bauhaus-Stil“ angelehnt sind oder entsprechende Muster auf den Textilien
verwenden (vgl. z. B. https://designshop-bauhaus-dessau.de/shop/fashion/5354/
schal.-fortschritt-berlin.-bauhaus-reichardt?c=1257). Einen „bauhäusler-Stil“ gibt
es jedoch auch im Modebereich nicht. Auch hier bedürfte es daher mehrerer
gedanklicher Zwischenschritte, um von der Bezeichnung “bauhäusler“ auf ein
bestimmtes Muster/einen bestimmten Stil zu schließen.
Soweit unter den Oberbegriff „Bekleidung“ Waren fallen, bei denen Aufschriften als
Bekenntnis an die Umwelt, Statement oder Motivangabe etc. üblich sind, käme
„bauhäusler“ allenfalls als Werbung für bzw. Bekenntnis zu den ehemaligen
Bauhauslehrern und –schülern in Betracht. Die Verwendung des Ausdrucks
„Bauhäusler“ als Schlagwort konnte jedoch weder im Sinne eines Hinweises auf die
Absolventen und Lehrer des ehemaligen staatlichen Bauhauses noch auf das
Bauhaus im Allgemeinen recherchiert werden. Der Begriff „Bauhäusler“ hat als
Hinweis auf die Absolventen und Lehrer des ehemaligen Staatlichen Bauhauses,
wie oben dargelegt, eine eng umgrenzte spezielle Bedeutung und wird fast
ausschließlich
in der Fachliteratur und
in Museen, nicht aber
im
darüberhinausgehenden Sinne zur Beschreibung einer irgendwie gearteten
Verbindung zum Staatlichen Bauhaus benutzt. Wenn ein solcher Bezug angedeutet
werden soll, steht
immer der Begriff
„Bauhaus“
im Vordergrund. Die
Beschwerdeführerin bietet auf der Webseite https://bauhaus-shop.de/ z. B.
Hoodies, Pullis und Mützen mit Aufschriften wie „Neue Baukunst“, „Bauhaus“ oder
mit der Abbildung eines Bauhaus-Stuhls an; (vgl. Anlagenkonvolut 15 zum
Senatshinweis vom 2. April 2025). Der Verkehr wird das Wort „bauhäusler“ daher
nicht als Statement oder bekenntnishafte Aussage wahrnehmen.
2.
Aus den vorstehenden Gründen kann die angegriffene Marke im Umfang der
unter E. 1. d. genannten Waren auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit
freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass diesbezüglich auch ein
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet. Allein die „starke
historische Stellung“ des Bauhauses vermag, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
zu begründen.
Die angegriffene Marke ist im unter E. 1. d. genannten Umfang auch nicht gem. § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG wegen Bestehens einer Täuschungsgefahr schutzunfähig.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder
die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Bei der
Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht
es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst, d. h. die im Hinblick auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen irreführenden Angaben müssen aus
dem Inhalt oder der Aussage der Marke an sich folgen und sich nicht etwa erst in
Verbindung mit anderen Umständen, wie der Person oder dem Unternehmen des
Markenanmelders bzw. –inhabers oder einer besonderen Art der Verwendung im
Geschäftsverkehr, ergeben (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 23 – grill meister).
Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder
Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für
die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich,
bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH a. a. O. - grill
meister; GRUR 2012, 272 Rn. 26 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2002, 540 Rn.
25 – OMEPRAZOK; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,
§ 8 Rn. 914). Die bloße Möglichkeit, die Marke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch in irreführender Weise zu benutzen, rechtfertigt noch nicht
die Schutzversagung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Maßgeblich
ist die
Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH a. a. O. Rn. 23 – grill meister; a. a. O. Rn. 26
– Rheinpartk-Center Neuss).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Täuschungsgefahr vor, da die
angesprochenen Verkehrskreise, wie bereits ausgeführt, der angegriffenen
Bezeichnung „bauhäusler“ in Bezug auf die unter E. 1.d. genannten Waren weder
eine die Waren beschreibende Bedeutung noch einen sonstigen die Schutzfähigkeit
ausschließenden sachlichen Bezug beimessen, und es keine Anhaltspunkte dafür
gibt, dass sie einen solchen irrig annehmen würden.
F. Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang
Erfolg. Im Übrigen muss sie erfolglos bleiben.
G. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth