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BPatG Beschluss vom 30.09.2025 – 29 W (pat) 28/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0

betreffend die Marke 30 2018 232 891

(hier: Nichtigkeitsverfahren 0139/21 Lösch)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Juni 2023 aufgehoben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung und

Löschung in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren zurückgewiesen

worden ist:

Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten;

Textile Teppiche.

Die Eintragung der Marke 30 2018 232 891 wird insoweit für nichtig erklärt und

ihre Löschung angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Teil-Zurückweisung ihres Antrags

auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke 30 2018 232 891.

Die am 31. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke

bauhäusler

ist am 11. Dezember 2018 für die Waren der

Klasse 16: Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren]; Bleistifte; Bleistifte mit

Radiergummi;

Blöcke

[Papier-

und

Schreibwaren];

Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren];

Papier- und Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster

aus Papier; Stifte [Schreibwaren];

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und

Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe;

Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile

Teppiche

in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat

die hiesige Beschwerdeführerin und Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr die

Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke wegen absoluter

Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG

beantragt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Nichtigkeitsantrag, der ihr am

8. März 2021 zugestellt worden war, mit beim DPMA am 12. April 2021

eingegangenen Schriftsatz widersprochen.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem

Nichtigkeitsantrag teilweise stattgegeben und die Eintragung der Wortmarke

30 2018 232 891 für die oben fett gedruckten Waren für nichtig erklärt. Im Übrigen

hat sie den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, bezüglich der von der Löschungsanordnung

umfassten Waren der Klasse 16 „Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren];

Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren]; Papier- und

Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster aus Papier“ bestünden

die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und hätten bereits zum

Anmeldezeitpunkt

bestanden. Der Begriff

„bauhäusler“

sei

insoweit

freihaltebedürftig, da er in Bezug auf diese Waren lediglich beschreibe, dass sie

sich inhaltlich mit „Bauhäuslern“ befassten oder diese als Thema bzw. Motiv hätten.

Unter „Bauhäusler“ verstehe man Schüler oder Lehrer der bedeutenden

Kunstschule Bauhaus. Soweit der Begriff im erweiterten Sinne auch aktuell für

Lehrende und Studenten der Bauhaus-Universität Weimar verwendet werde,

ändere sich nichts an dem beschreibenden Charakter des Wortes „bauhäusler“.

Auch die Kleinschreibung ändere nichts an der beschreibenden Bedeutung. Als rein

beschreibender Angabe fehle der angegriffenen Marke hinsichtlich der genannten

Waren auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Waren bestehe keines der

vorgebrachten Schutzhindernisse. Die Bezeichnung „bauhäusler“ habe insoweit

keinen beschreibenden Charakter, als diese Waren sich nicht mit einem bestimmten

Thema oder Inhalt befassen würden. Es lasse sich nicht feststellen, dass

„bauhäusler“ im übertragenen Sinne für Gegenstände verwendet werde, die von

Bauhäuslern gestaltet wurden. Somit werde mit „bauhäusler“ auch nicht unmittelbar

beschrieben, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Bauhäusler gestaltet

oder entworfen worden wären. Hinsichtlich dieser Waren stelle der Begriff

„bauhäusler“ auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

dar. Selbst wenn die Verkehrskreise

fälschlicherweise annähmen, die so

gekennzeichneten Waren stammten von Bauhäuslern, so bezöge sich das auf eine

Eigenschaft des Markeninhabers, die Täuschung müsse sich jedoch auf die Waren

beziehen. Zudem könne der Markeninhaber die Marke auch an Dritte lizensieren,

bei dem die Eigenschaften vorlägen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass

der Begriff „bauhäusler“ in Verbindung mit Waren als Hinweis darauf verstanden

werde, dass diese von Bauhäuslern gestaltet worden seien. Die Antragstellerin

widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie einerseits eine Täuschung über die

Herkunft der Waren annehme, andererseits vortrage, auch Absolventen der

Bauhaus-Universität Weimar würden als „Bauhäusler“ bezeichnet, und die

Markeninhaberin sei eine solche Absolventin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 9. Juni 2023 aufzuheben, soweit

der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung

der Marke anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

und 4 MarkenG bestünden kumulativ und widerspruchsfrei nebeneinander. Die

Markenabteilung verkenne, dass die mit „Bauhäusler“ benannten Künstler und

sonstigen Werkschaffenden vom Verkehr untrennbar mit ihren jeweiligen Werken

verbunden würden. Dies gelte gleichermaßen für Architekten (z. B. Mies van der

Rohe), Maler (z. B. Kandinsky), Wandmaler (z. B. Hinerk Scheper), Tischler (z. B.

Marcel Breuer) usw. Dies werde von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht

bestritten und dürfte auch gerichtsbekannt sein. Das historische Bauhaus habe in

all diesen Bereichen Werke hervorgebracht, die bis heute weltweit bekannt seien

und das Produkt- und Grafikdesign sowie die Architektur maßgeblich prägten. Der

Verkehr werde in der Bezeichnung „Bauhäusler“ einen Hinweis auf ein Mitglied des

Bauhauses sehen und „bauhäusler“ als zusammenfassende Bezeichnung für

Schöpfungen von Schülern und/oder Lehrern des historischen Bauhauses

verstehen. Dem Verkehr sei aus zahlreichen Publikationen bekannt, dass

Protagonisten des Bauhauses von sich selbst als „Bauhäusler“ gesprochen hätten

bzw. sprächen, und dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch so bezeichnet

würden. Es handele sich um eine allgemein gültige Zuschreibung der Zugehörigkeit

zum Bauhaus. Viele Werkstücke der „Bauhäusler“ würden bis heute erfolgreich

vertrieben, wie etwa Bauhaus-Tapeten, bekannte Möbel (z. B. Sessel „Wassily“),

Lampen (z. B. Wagenfeld-Lampe) oder Geschirr. Das Bauhaus habe über eine

eigene Bauhausdruckerei und eine Werkstatt für Weberei verfügt, in der u. a.

Wandteppiche, Stuhlbezüge und Webstoffe aller Art für unterschiedliche Zwecke

gefertigt worden seien. Das Archiv mit Webstoffen werde von der

Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin vergebe Nutzungsrechte an

Unternehmen in Bezug auf einige Stoffmuster, die mit dem Siegel „original bauhaus

modell“ vertrieben würden. Der Verkehr gehe davon aus, dass es sich um Produkte

handele, die am historischen Bauhaus entwickelt oder entworfen worden seien. Er

wisse, dass diese Produkte heute von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt

würden und habe deshalb keinen Anlass, anzunehmen, hinter der Bezeichnung

„bauhäusler“ stehe ein bestimmtes Unternehmen. Auch wenn dem Verkehr nicht in

allen Einzelheiten bekannt sein möge, welche Produkte das Bauhaus

hervorgebracht habe, stelle er einen gedanklichen Bezug zwischen „bauhäusler“

und Produkten des Bauhauses her. Dies reiche für die Annahme der fehlenden

Unterscheidungskraft aus. Als Bezeichnung der Gruppe von Designern und

Gestaltern, die am Werkhaus als Schüler oder Lehrer tätig gewesen seien, sei

„bauhäusler“ auch freihaltebedürftig. Der Verkehr sei es gewohnt, Angehörige einer

bestimmten Gestaltungsrichtung oder –vereinigung einheitlich zu bezeichnen, wie

z. B. auch die Angehörigen des Werkbundes. Auch aus dem starken historischen

Bezug des Bauhauses und der Aktualität der hieraus entstammenden Entwürfe

ergebe sich ein Freihaltebedürfnis. Denn es müsse insbesondere den Inhabern der

Schutzrechte an den Arbeiten des Bauhauses und ihren Lizenznehmern weiterhin

möglich sein, ihre Entwürfe z. B. unter einem Begriff wie „Bauhäusler-Kollektion“ zu

präsentieren. Vor allem aber eigne sich „bauhäusler“ zur Täuschung des Verkehrs

über die Art oder Beschaffenheit der Waren, da der Verkehr annehmen werde, es

handele sich um von Bauhausschülern oder –lehrern gestaltete Waren mit einem

besonderen historischen und ästhetischen Wert. Die Waren der Klasse 27

„Teppiche, Vorleger und Matten“, der Klasse 25 „Socken und Strumpfwaren;

Strumpfhosen; Strümpfe; Socken für Säuglinge und Kleinkinder“ und der Klasse 16

„Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Stifte

[Schreibwaren]“ gehörten jedoch nicht zu den Werken, die von Angehörigen des

historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Eine Verwendung der

angegriffenen Marke für diese Waren sei daher irreführend. Bezüglich der wenigen

Kleidungsstücke aus der Bauhaus-Textilwerkstatt sei eine Irreführung zwar

auszuschließen, in diesem Fall läge aber eine beschreibende Sammelbezeichnung

für die Designer der Kleidung vor. Jedenfalls habe die Verwendung der

Bezeichnung „bauhäusler“ ein hohes Irreführungspotential.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache

geäußert noch einen Antrag gestellt.

Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, der Begriff „bauhäusler“ stelle keinen

unmittelbaren Sachhinweis hinsichtlich der eingetragenen Waren dar. Es bestehe

insofern kein Freihaltebedürfnis. Auch eine Täuschungsgefahr stehe der Marke

nicht entgegen, da diese von der Marke an sich ausgehen müsse, was nicht der Fall

sei.

Mit Hinweis vom 2. April 2025 hat der Senat unter Übersendung seiner

Rechercheunterlagen den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach die

Beschwerde teilweise Erfolg haben dürfte, mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft

sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. In der

Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.

A.

Da nur die Nichtigkeitsantragstellerin Beschwerde eingelegt hat, sind nur die

Waren verfahrensgegenständlich, für die der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen

worden ist, nämlich

Klasse 16: Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke

[Papier- und

Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren];

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und

Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe;

Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile

Teppiche.

B.

Der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung wurde am 19. Februar 2021

gestellt, so dass das Markengesetz in seiner aktuellen Fassung anzuwenden ist.

C.

Der am 19. Februar 2021 beim DPMA eingegangene und u. a. auf § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG gestützte Löschungsantrag ist innerhalb der 10-Jahresfrist

des § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Die Inhaberin der angegriffenen

Marke hat dem ihr am 8. März 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten

Nichtigkeitsantrag mit am 12. April 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz

und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG

widersprochen,

das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.

D.

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für

nichtig

erklärt

und

gelöscht,

wenn

sie

entgegen §§ 3, 7

oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung

habe

gegen

einen

oder

mehrere

Tatbestände

der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung

nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der

Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die

Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR

2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 –

LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und

Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50

Abs. 1 MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das

Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten

zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der

von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten

Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der

Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O.

Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

E.

Unter Anwendung dieser Grundsätze lag sowohl im Anmeldezeitpunkt und

liegt auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag in Bezug auf

die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile

Teppiche“ der Klasse 27 der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Für alle weiteren

beschwerdegegenständlichen Waren kann der angegriffenen Marke jedoch das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/

Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas?

II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn 9- QUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene

Verkehr

ihm

lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH

GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern

oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache

besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH

a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen

keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

(vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt und genügte

die Streitmarke bauhäusler in Bezug auf die vorgenannten Waren „Tapeten;

Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche“ bereits zum

Anmeldezeitpunkt im Oktober 2018 nicht.

a.

Bei der Beurteilung des Verständnisses der Streitmarke ist hinsichtlich aller

beschwerdegegenständlichen Waren neben den jeweiligen Fachkreisen auf breite

Verkehrskreise abzustellen. Auszugehen ist von einem normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

b.

Angegriffen ist die Wortmarke „bauhäusler“.

Als „Bauhäusler“ (abgeleitet von dem Substantiv „Bauhaus“) wurden und werden

Schüler oder Lehrer des (inzwischen aufgelösten) staatlichen Bauhauses, auch

„Kunstschule Bauhaus“ bzw. inzwischen nur noch „Bauhaus“ genannt, bezeichnet

(vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Bauh%C3%A4usler). Das „staatliche Bauhaus“

wurde unter der Leitung des Architekten Walter Gropius 1919 in Weimar gegründet,

um Kunst und Handwerk zu vereinen. 1925 wurde die Schule nach Dessau

umgesiedelt, 1932 von dort nach Berlin, wo sie sich 1933

infolge der

nationalsozialistischen

Unterdrückung

auflöste

(https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus). Ziel der Schule war die Ausbildung eines

neuen Künstlertypus, der Produkte im Bereich des Designs oder der Architektur

entwickeln sollte, welche sich für die industrielle Massenproduktion eigneten. Am

Bauhaus

lehrten und

lernten Architekt*innen, bildende Künstler*innen,

Handwerker*innen, Wissenschaftler*innen, Pädagogen*innen oder Tänzer*innen

aus

der

ganzen

Welt

(vgl.

https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Nach Kriegsende

wurde der Hochschulbetrieb unter verschiedenen Namen (ab 1946 „Staatliche

Hochschule für Baukunst und Bildende Künste“; ab 1954 „Hochschule für

Architektur und Bauwesen Weimar“) weitergeführt. Um der künstlerischtechnischen Ausrichtung der Hochschule Weimar Rechnung zu tragen, erfolgte

schließlich 1996 die Umbenennung in „Bauhaus Universität Weimar“ (vgl.

https://www.uni-weimar.de/de/universitaet/profil/portrait/geschichte/).

Die

Resonanz des Bauhauses hält bis heute an und prägt wesentlich das

Bild modernistischer Strömungen

(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus;

https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Dies führt dazu, dass

der Begriff „Bauhaus“ zum Anmeldezeitpunkt und heute nicht nur für Fachleute aus

Architektur und Bauwesen, sondern auch für die allgemeinen Verkehrskreise

geläufig war und ist.

Sämtliche Verwendungsbeispiele mit der Bezeichnung

„bauhäusler“, die

recherchiert werden konnten, beziehen sich auf die Schüler bzw. Lehrer des

damaligen „Staatlichen Bauhauses Weimar“. Dies zeigen Publikationen, die sich mit

der Kunstrichtung des Bauhauses, den hervorgebrachten Entwürfen und Designs

oder auch mit den persönlichen Schicksalen von „Bauhäuslern“ beschäftigen (vgl.

z. B. „Unser Bauhaus - Bauhäusler und Freunde erinnern sich“, ein Buch über die

Mitglieder

des

Bauhauses

(vgl.

https://literaturhandlung.com/buecher/

geschichte/15972/unser-bauhaus-bauhaeusler-und-freunde-erinnern-sich,

vgl.

Anlage 2 sowie weitere Anlagen zum Senatshinweis vom 2. April 2025). Eine

darüberhinausgehende Verwendung der Bezeichnung „Bauhäusler“ auch für

Professoren und Studenten der heutigen Bauhaus-Universität Weimar konnte trotz

intensiver Recherchen des Senats nicht

festgestellt werden. Auch die

Nichtigkeitsantragstellerin vermochte entsprechende Belege nicht vorzulegen. Sie

trägt vielmehr selbst vor, „bauhäusler“ sei die Bezeichnung aller „ehemaligen

Schüler und Lehrer des ‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin“.

Darüber hinaus ist Bauhaus der Name eines 1960 in Mannheim gegründeten, in

Deutschland und Europa verbreiteten und bekannten Baumarktes, der selbst den

Verkehrskreisen, die keine Baumarktkunden sind, durch die Werbung bekannt sein

dürfte.

c.

In Bezug auf die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger

und Matten; Textile Teppiche“ der Klasse 27 kommt dem Begriff „bauhäusler“ eine

beschreibende Bedeutung zu, da er als Hinweis auf den Entwerfer oder die

Entwerferin der Waren verstanden werden kann. So werden und wurden im

Zeitpunkt der Anmeldung handgefertigte sog. „Bauhaus-Künstlerteppiche“ nach

Originalentwürfen von Künstlern (Schülern und Lehrern) des historischen

Bauhauses angeboten. Dazu zählen z. B „Designerteppich von Gertrud Arndt“,

„Gunta Stölzl Bauhaus Teppich“, „Josef Albers Bauhaus Teppich“, „Teppich Anni

Albers >>Temple Emanuel<< (vgl. Anlagenkonvolut 13 zum Senatshinweis vom

3. April 2025). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher, wenn ihnen

Teppiche, Vorleger oder Matten sowie Tapeten unter der Bezeichnung „bauhäusler“

angeboten werden, davon ausgehen, dass es sich um solche handelt, die auf die

Entwürfe von Bauhäuslern, mithin ehemaligen Schülern und Lehrern des

‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin zurückgehen und „bauhäusler“

insoweit nur als sachbezogene Angabe und nicht als Herkunftshinweis auffassen.

Die angegriffene Marke ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären und zu

löschen.

d.

Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren besitzt die

angegriffene Marke jedoch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder handelt es sich diesbezüglich um

Waren, die sich inhaltlich mit Bauhäuslern befassen, von ihnen entworfen bzw.

produziert worden sein können noch liegt die Beschreibung einer Stilrichtung oder

eine rein anpreisende Aussage vor. Die Beschwerde war daher insoweit

zurückzuweisen.

aa.

In Bezug auf die Waren „Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier-

und Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren]“ der Klasse 16 gilt Folgendes:

Anders als bei den beanspruchten Waren der Klasse 27 weist „bauhäusler“ nicht

auf die Entwerfer oder die Entwerferin dieser Waren hin. Die Beschwerdeführerin

trägt selbst vor, dass diese Waren nicht zu den Werken gehörten, die von

Angehörigen des historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Die Recherche

des Senats hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Begriff „bauhäusler“ ist für

diese Waren, die keinem Inhalt zugänglich sind, auch nicht als Themenangabe

geeignet. Schließlich werden auch Aussehen oder Form nicht damit beschrieben,

da „bauhäusler“ nicht als Bezeichnung einer Stilrichtung verwendet wird. Lediglich

der Begriff „Bauhaus-Stil“ ist verbreitet, auch wenn es einen solchen im staatlichen

Bauhaus so nicht gegeben hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus;

https://www.griffwerk.de/blog/bauhausstil/). Trotzdem wird die Bezeichnung

„Bauhaus-Stil“ heute in der Architektur und Innenarchitektur sowie im Design

verwendet. Umgangssprachlich wird der Begriff oft mit der Moderne in Architektur

und Design gleichgesetzt. Gemeint sind Trends wie „klare Linien“, „geometrische

Grundformen“ und „schnörkellose Sachlichkeit“, die sich an die am damaligen

Bauhaus entwickelten Richtungen orientieren. Einen „Bauhäusler-Stil“ gibt es

dagegen nicht. Dementsprechend findet der Begriff „Bauhäusler-Stil“ – im

Gegensatz zu „Bauhaus-Stil“ – keinerlei Verwendung. Zudem dürfte der Begriff

„Bauhäusler“ den angesprochenen Verkehrskreisen weniger geläufig sein als

„Bauhaus“, so dass er auch deshalb nicht mit einer Stilrichtung in Verbindung

gebracht werden wird. „Bauhäusler“ als beschreibende Angabe einer Stilrichtung zu

verstehen, bedürfte somit mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, nämlich vom

Bauhäusler zum Bauhaus und dann zum Bauhaus-Stil. Die angesprochenen

Verkehrskreise werden daher in „bauhäusler“ keinen beschreibenden Hinweis auf

eine Stilrichtung sehen. Eine irgendwie geartete Assoziation genügt nicht. Soweit

Bleistifte unter der Bezeichnung „Bauhaus Edition“ angeboten und als „vom Design

der 1920er Jahre inspiriert“ beworben werden, sowie (leere) Skizzen- und

Notizbücher (vgl.designshop-bauhaus-dessau.de), konnte nicht festgestellt werden,

dass von den Bauhauslehrenden und –studierenden spezielle Stifte oder Blöcke

verwendet wurden, die es nur im Bauhaus gab, und die deshalb z. B. als

„bauhäusler“-Stifte bezeichnet wurden.

bb. Das Gleiche gilt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der

Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und

Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe“. Es gibt keine

Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise „bauhäusler“ als

Hinweis auf den Entwerfer/die Entwerferin der Waren verstehen werden. Soweit die

Beschwerdeführerin auf das für die damalige Mode stilbildende sog. „Bauhaus-

Kleid“

von Lis Beyer-Vogler aus dem

Jahr 1928

verweist

(vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus-Kleid; Anlage 14 zum Senatshinweis vom

2. April 2025), wird dieses nicht mehr nach dem Original gefertigt. Man findet

allenfalls Kleider, die diesem Stil entsprechen sowie solche, die z. B. im Muster an

den „Bauhaus-Stil“ angelehnt sind oder entsprechende Muster auf den Textilien

verwenden (vgl. z. B. https://designshop-bauhaus-dessau.de/shop/fashion/5354/

schal.-fortschritt-berlin.-bauhaus-reichardt?c=1257). Einen „bauhäusler-Stil“ gibt

es jedoch auch im Modebereich nicht. Auch hier bedürfte es daher mehrerer

gedanklicher Zwischenschritte, um von der Bezeichnung “bauhäusler“ auf ein

bestimmtes Muster/einen bestimmten Stil zu schließen.

Soweit unter den Oberbegriff „Bekleidung“ Waren fallen, bei denen Aufschriften als

Bekenntnis an die Umwelt, Statement oder Motivangabe etc. üblich sind, käme

„bauhäusler“ allenfalls als Werbung für bzw. Bekenntnis zu den ehemaligen

Bauhauslehrern und –schülern in Betracht. Die Verwendung des Ausdrucks

„Bauhäusler“ als Schlagwort konnte jedoch weder im Sinne eines Hinweises auf die

Absolventen und Lehrer des ehemaligen staatlichen Bauhauses noch auf das

Bauhaus im Allgemeinen recherchiert werden. Der Begriff „Bauhäusler“ hat als

Hinweis auf die Absolventen und Lehrer des ehemaligen Staatlichen Bauhauses,

wie oben dargelegt, eine eng umgrenzte spezielle Bedeutung und wird fast

ausschließlich

in der Fachliteratur und

in Museen, nicht aber

im

darüberhinausgehenden Sinne zur Beschreibung einer irgendwie gearteten

Verbindung zum Staatlichen Bauhaus benutzt. Wenn ein solcher Bezug angedeutet

werden soll, steht

immer der Begriff

„Bauhaus“

im Vordergrund. Die

Beschwerdeführerin bietet auf der Webseite https://bauhaus-shop.de/ z. B.

Hoodies, Pullis und Mützen mit Aufschriften wie „Neue Baukunst“, „Bauhaus“ oder

mit der Abbildung eines Bauhaus-Stuhls an; (vgl. Anlagenkonvolut 15 zum

Senatshinweis vom 2. April 2025). Der Verkehr wird das Wort „bauhäusler“ daher

nicht als Statement oder bekenntnishafte Aussage wahrnehmen.

2.

Aus den vorstehenden Gründen kann die angegriffene Marke im Umfang der

unter E. 1. d. genannten Waren auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit

freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass diesbezüglich auch ein

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet. Allein die „starke

historische Stellung“ des Bauhauses vermag, entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin, ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht

zu begründen.

Die angegriffene Marke ist im unter E. 1. d. genannten Umfang auch nicht gem. § 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG wegen Bestehens einer Täuschungsgefahr schutzunfähig.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen,

die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder

die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Bei der

Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht

es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst, d. h. die im Hinblick auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen irreführenden Angaben müssen aus

dem Inhalt oder der Aussage der Marke an sich folgen und sich nicht etwa erst in

Verbindung mit anderen Umständen, wie der Person oder dem Unternehmen des

Markenanmelders bzw. –inhabers oder einer besonderen Art der Verwendung im

Geschäftsverkehr, ergeben (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 23 – grill meister).

Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder

Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für

die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich,

bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH a. a. O. - grill

meister; GRUR 2012, 272 Rn. 26 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2002, 540 Rn.

25 – OMEPRAZOK; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,

§ 8 Rn. 914). Die bloße Möglichkeit, die Marke für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch in irreführender Weise zu benutzen, rechtfertigt noch nicht

die Schutzversagung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Maßgeblich

ist die

Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH a. a. O. Rn. 23 – grill meister; a. a. O. Rn. 26

– Rheinpartk-Center Neuss).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Täuschungsgefahr vor, da die

angesprochenen Verkehrskreise, wie bereits ausgeführt, der angegriffenen

Bezeichnung „bauhäusler“ in Bezug auf die unter E. 1.d. genannten Waren weder

eine die Waren beschreibende Bedeutung noch einen sonstigen die Schutzfähigkeit

ausschließenden sachlichen Bezug beimessen, und es keine Anhaltspunkte dafür

gibt, dass sie einen solchen irrig annehmen würden.

F. Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang

Erfolg. Im Übrigen muss sie erfolglos bleiben.

G. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth