Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:081025B20Wpat11.24.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 001 892.3

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 8. Oktober 2025 unter

Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzendem, der Richterin

Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball

ECLI:DE:BPatG:2025:081025B20Wpat11.24.0

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G 04 B des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2021 001 892.3 mit der

Bezeichnung „Armbanduhr mit dekorativer Ausgestaltung“ mit Beschluss vom

13.06.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift EP 2 802 946 B1 (D1) nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Sitz in

London (GB), die am 23.07.2024 von ihrem damaligen Bevollmächtigten,

Patentanwalt K…, Berlin, eingelegt wurde.

Nachdem bekannt wurde, dass Patentanwalt K… am … 2024 verstorben

ist und es keinen Nachfolger für ihn gab, wurde die Patentanwaltskammer in

München mit gerichtlichem Schreiben vom 10.10.2024 um Mitteilung gebeten, ob

für den verstorbenen Patentanwalt ein Abwickler gemäß § 48 Patentanwaltsordnung (PAO) für das anhängige Beschwerdeverfahren bestellt werde. Dem ist die

Patentanwaltskammer nachgekommen und hat daraufhin Herrn Patentanwalt

P…, E… Patentanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, als Abwickler für den

verstorbenen Patentanwalt K… bestellt, zunächst bis 05.11.2025.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.11.2024 wurde Patentanwalt P… in

seiner Eigenschaft als Abwickler um Übersendung einer Inlandsvertretervollmacht

nach § 25 PatG für das vorliegende Beschwerdeverfahren gebeten.

Hierauf hat Patentanwalt P… mit Schreiben vom 22.01.2025 mitgeteilt, dass

der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr S…, inzwischen die

Kanzlei S… Patentanwälte PartGmbB, Berlin, mit der Vertretung in

diesem Verfahren betraut habe. Auf die an Letztere adressierte Aufforderung zur

Vorlage einer

Inlandsvertretervollmacht mit gerichtlichen Schreiben vom

29.01.2025 und 11.03.2025 hat die Kanzlei S… mit Schreiben vom

12.03.2025 schließlich mitgeteilt, dass sie im vorliegenden Fall nicht die Vertretung

der Beschwerdeführerin übernehmen werde und dementsprechend keine Vollmacht

einreiche.

Auf diesen Sachverhalt wurde der bestellte Abwickler, Patentanwalt P…, mit

gerichtlichem Schreiben vom 26.03.2025 hingewiesen und erneut um Vorlage einer

Vollmacht nach § 25 PatG im Original binnen drei Wochen gebeten. Diese Frist

wurde mit Schreiben des Gerichts vom 05.05.2025 um weitere zwei Wochen

verlängert unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Falle der Nichteinreichung

einer Vollmacht nach § 25 PatG die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein

wird.

Mit Schreiben vom 27.06.2025 hat Patentanwalt P… schließlich mitgeteilt,

dass Herr S… zwischenzeitlich einen neuen Vertreter, Patentanwalt

D…, bestimmt habe, der über die – seitens des Gerichts letztmalig bis 01.09.2025

verlängerte – Frist zur Vorlage einer Vollmacht nach § 25 PatG informiert worden

sei.

Bis dato ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder eine Vertretungsanzeige

eines neuen Bevollmächtigten für die Anmelderin noch eine Inlandsvertretervollmacht eingereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es die Beschwerdeführerin trotz

mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung versäumt hat, bis zur

Entscheidung über die Beschwerde die erforderliche Bestellung eines

Inlandsvertreters nachzuweisen.

1. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann nach § 25

Abs. 1 PatG an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem DPMA oder

dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur

geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter

bestellt hat, der zur Vertretung

im Verfahren vor dem DPMA, dem

Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent

betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. Der

Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in

Gang setzt (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 15), im vorliegenden Fall also mit

der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt

durch Bevollmächtigung und deren Anzeige bzw. Nachweis mittels Vorlage einer

schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original, deren Mindestumfang sich aus § 25

Abs. 1 PatG ergibt (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5).

Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine

– in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende

Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens

(BGH, Beschluss vom 17.12.1968 – X ZB 7/68, BGHZ 51, 269 - 273, BlPMZ 69,

246 – Inlandsvertreter, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 35 und § 97 Rn. 5).

Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht unwirksam,

sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss aber

spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden (vgl.

BPatG, Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11, BPatGE 55, 57 –

Antennenanordnung, juris Rn. 34; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36; Benkard, PatG,

12. Aufl., § 25 Rn. 23).

Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz

Aufforderung bis zum Erlass der Sachentscheidung nicht behoben, führt dies zur

Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen (BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, GRURPrax

2020, 133, juris Rn. 16; BPatG, Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12;

BPatG, Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom

20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11 – Antennenanordnung, juris Rn. 34; BPatG,

Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010

21 W (pat) 10/08; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12

[Markenbeschwerde]; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36 und § 97 Rn. 5; Benkard,

a. a. O., § 25 Rn. 28).

Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht (BPatG,

Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, juris Rn. 17 m. w. N. aus der

Rechtsprechung des 20. Senats; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010

21 W (pat) 10/08; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25).

2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Es wurde weder

vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Inland eine

Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO hat. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin im

Inland einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen

müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entspricht. Bis zur

Entscheidung über die Beschwerde ist jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des

Gerichts unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden

Vorlage (s. o. Ziffer I.) keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde zu den

Akten gelangt.

Von der Vorlage konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil Patentanwalt

P… hier als von der Patentanwaltskammer gemäß § 48 PAO bestellter

Abwickler rechtlich in die Position des verstorbenen Patentanwalts K…

getreten ist und für das vorliegende Beschwerdeverfahren als von der Anmelderin

und Beschwerdeführerin als bevollmächtigt gilt (entgegen anderslautender

Ankündigungen haben sich für die Beschwerdeführerin keine anderen anwaltlichen

Vertreter bestellt, vgl. § 48 Abs. 2 PAO).

Zwar wurde vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass

der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach

die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich

ist, wenn als

Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder

Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher

gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines

Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder

Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20.03.2014

23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 – Zickzackabtastpfad). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass § 25 Abs. 1 PatG in Bezug

auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde keine Regelung treffe, die als lex specialis

der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vorgehen könne,

insbesondere

finde sich

in § 25 PatG keine Regelung, dass die

Inlandsvertretervollmacht schriftlich vorgelegt werden müsse; eine Vorschrift über

den Nachweis der Vollmacht enthielten allein § 97 Abs. 5 und 6 PatG. Eine andere

Rechtsauslegung würde auch zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die im

Wortlaut fast übereinstimmende Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO führen, der § 97

Abs. 6 Satz 2 PatG nachgebildet sei und wonach selbst dann die Vorlage einer

schriftlichen Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, wenn

der Vertretene – etwa im Verfahren vor dem Landgericht – nicht postulationsfähig

sei. Es sei nicht einzusehen, warum im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

strengere Voraussetzungen gelten sollten als im Zivilprozess mit Anwaltszwang

(BPatG, a. a. O.).

Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nach wie vor nicht anschließen.

Vielmehr hält er an seiner ständigen Rechtsprechung

fest, wonach bei

Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG auch dann eine

entsprechende Inlandsvertretervollmacht (im Original) vorzulegen ist, wenn ein

Rechts- oder Patentanwalt – wie vorliegend der als Abwickler bestellte Patentanwalt

P… – als Bevollmächtigter am Verfahren beteiligt ist. Denn als in jeder Lage

des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung

unterliegt die Vollmacht

i. S. d. § 25 Abs. 1 PatG nicht wie allgemeine

Verfahrensvollmachten der eingeschränkten Prüfung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG,

vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeineren Regelung des

§ 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor (BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17,

juris Rn. 20 m. w. N. aus der Rechtsprechung des 20. Senats; vgl. auch BPatG,

Beschluss vom 11.01.2011 – 21 W (pat) 1/07; BPatG, Beschluss vom 27.10.2011

21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 [zu den

gleichlautenden Vorschriften der § 96 Abs. 1, § 81 Abs. 6 MarkenG]); Schulte,

a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5; Benkard, a. a. O. § 25 Rn. 17 a. E.;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 25 Rn. 29). Dies wird im Übrigen auch

durch die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG klargestellt, wonach § 25 PatG

unberührt bleibt. Da der Hinweis auf § 25 PatG gleich zu Beginn des § 97 PatG

erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum Inlandsvertreter von den weiteren

Absätzen des § 97 PatG ebenfalls nicht berührt werden (BPatG, Beschluss vom

11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, juris Rn. 20 m. w. N.).

Einer Anwendung des in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommenden o. g.

Rechtsgedankens verbietet sich nach Auffassung des Senats auch aufgrund der

Wertung des Gesetzgebers, die aus der im Jahre 2001 vorgenommenen Neufassung des § 25 PatG hervorgeht. So lautete die relevante Regelung in § 25 PatG in

der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung:

„Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an

einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt

oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem

Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt

oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im

Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. …“.

Durch diese Formulierung konnte der – nach Auffassung des Gesetzgebers unzutreffende – Eindruck entstehen, dass ein als Inlandsvertreter bestellter Patent- oder

Rechtsanwalt stets berechtigt sei, in allen genannten gerichtlichen Verfahren als

Vertreter aufzutreten, mithin z. B. auch bei Verfahren, bei denen Vertretungszwang

herrscht (vgl. Gesetzesbegründung

in Bundestagsdrucksache 14/6203 vom

31.05.2001, Seite 61, rechte Spalte, vorletzter Absatz). Die Befugnis zur Vertretung

in Verfahren vor dem DPMA oder dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, und zur Stellung von Strafanträgen

wäre dann unmittelbar Ausfluss der Bevollmächtigung als solcher gewesen.

Durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem

Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656) wurde die

Vorschrift des § 25 Abs. 1 PatG in diesem Punkt geändert und lautet – nach

geringfügigen weiteren sprachlichen Anpassungen in der Folgezeit – in der aktuell

geltenden Fassung vom 10.08.2021 wie folgt:

„(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat,

kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur

teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen,

wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt

hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt, dem Patentgericht und

in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung

von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.“

Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 PatG konkret genannten Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also – anders als

bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem Bundespatentgericht (§ 97 PatG) –

besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksame

Bestellung als

Inlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden

schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht

unmittelbar aus § 25 PatG hervorgeht. Nur so kann das Bundespatentgericht bei

Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 PatG erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf die Inlandsvertretervollmacht würde zu

dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach

Ansicht des Senats abzulehnen (vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 –

20 W (pat) 26/17, juris Rn. 21ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung des 20. Senats).

Diese Ansicht des Senats wird im Übrigen auch gestützt durch die Regelung des

§ 25 Abs. 3 PatG, wonach die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines

Vertreters nach § 25 Abs. 1 PatG erst wirksam wird, wenn sowohl diese Beendigung

als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem DPMA oder dem

Bundespatentgericht angezeigt wird. Der bisherige Inlandsvertreter behält also

seine Rechtsstellung bis zum Vorliegen beider Anzeigen über Beendigung und

Neubestellung, bleibt daher aktiv wie passiv zur Vertretung legitimiert, so dass bis

zu diesem Zeitpunkt von ihm wirksam Verfahrenserklärungen abgegeben werden

und Zustellungen und Ladungen ihm gegenüber wirksam erfolgen können. Da eine

dem § 25 Abs. 3 PatG entsprechende Regelung, die an den in Anwaltsprozessen

geltenden § 87 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO angelehnt ist, bei der allgemeinen

Prozessvollmacht nach § 97 PatG fehlt, weist auch dieser Umstand auf eine

diesbezüglich abweichende Intention des Gesetzgebers bei der Gestaltung des

Regelungsregimes des § 25 PatG hin.

Zwar ist nach der Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, der § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG

nachgebildet ist, auch dann die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für

einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn der Vertretene – etwa im Verfahren vor

dem Landgericht – nicht postulationsfähig ist. Entgegen der vom 23. Senat in seiner

oben zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht (BPatG, Beschluss vom

20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10) erscheint es aber aus den vorstehenden Gründen

durchaus gerechtfertigt, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die

Inlandsvertretervollmacht

insoweit strengere Anforderungen gelten als

im

Zivilprozess mit Anwaltszwang, zumal beim Bundespatentgericht grundsätzlich kein

Anwaltszwang herrscht (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG) und der Inlandsvertreter nach

§ 25 PatG die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet, hier also ein

besonderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist.

Nach alledem

führt der unterlassene Nachweis der Bestellung eines

Inlandsvertreters zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2

PatG zu verwerfen war.

III.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung

zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g.

Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6

Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertretervollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der

Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20.03.2014, 23 W (pat) 9/10), in der

dies

bejaht wurde,

ab. Eine

höchstrichterliche Entscheidung

des

Bundesgerichtshofs hierzu

liegt noch nicht vor. Die

in den o. g.

20 W (pat) 26/17 vom erkennenden Senat aus dem gleichen Grund jeweils

zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch

diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1,

§ 101 Abs. 1 PatG). Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer

Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Abs. 2 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Dr.-Ing. Ball