Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:081025B20Wpat11.24.0
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 001 892.3
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 8. Oktober 2025 unter
Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzendem, der Richterin
Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball
ECLI:DE:BPatG:2025:081025B20Wpat11.24.0
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G 04 B des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2021 001 892.3 mit der
Bezeichnung „Armbanduhr mit dekorativer Ausgestaltung“ mit Beschluss vom
13.06.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift EP 2 802 946 B1 (D1) nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Sitz in
London (GB), die am 23.07.2024 von ihrem damaligen Bevollmächtigten,
Patentanwalt K…, Berlin, eingelegt wurde.
Nachdem bekannt wurde, dass Patentanwalt K… am … 2024 verstorben
ist und es keinen Nachfolger für ihn gab, wurde die Patentanwaltskammer in
München mit gerichtlichem Schreiben vom 10.10.2024 um Mitteilung gebeten, ob
für den verstorbenen Patentanwalt ein Abwickler gemäß § 48 Patentanwaltsordnung (PAO) für das anhängige Beschwerdeverfahren bestellt werde. Dem ist die
Patentanwaltskammer nachgekommen und hat daraufhin Herrn Patentanwalt
P…, E… Patentanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, als Abwickler für den
verstorbenen Patentanwalt K… bestellt, zunächst bis 05.11.2025.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.11.2024 wurde Patentanwalt P… in
seiner Eigenschaft als Abwickler um Übersendung einer Inlandsvertretervollmacht
nach § 25 PatG für das vorliegende Beschwerdeverfahren gebeten.
Hierauf hat Patentanwalt P… mit Schreiben vom 22.01.2025 mitgeteilt, dass
der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr S…, inzwischen die
Kanzlei S… Patentanwälte PartGmbB, Berlin, mit der Vertretung in
diesem Verfahren betraut habe. Auf die an Letztere adressierte Aufforderung zur
Vorlage einer
Inlandsvertretervollmacht mit gerichtlichen Schreiben vom
29.01.2025 und 11.03.2025 hat die Kanzlei S… mit Schreiben vom
12.03.2025 schließlich mitgeteilt, dass sie im vorliegenden Fall nicht die Vertretung
der Beschwerdeführerin übernehmen werde und dementsprechend keine Vollmacht
einreiche.
Auf diesen Sachverhalt wurde der bestellte Abwickler, Patentanwalt P…, mit
gerichtlichem Schreiben vom 26.03.2025 hingewiesen und erneut um Vorlage einer
Vollmacht nach § 25 PatG im Original binnen drei Wochen gebeten. Diese Frist
wurde mit Schreiben des Gerichts vom 05.05.2025 um weitere zwei Wochen
verlängert unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Falle der Nichteinreichung
einer Vollmacht nach § 25 PatG die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein
wird.
Mit Schreiben vom 27.06.2025 hat Patentanwalt P… schließlich mitgeteilt,
dass Herr S… zwischenzeitlich einen neuen Vertreter, Patentanwalt
D…, bestimmt habe, der über die – seitens des Gerichts letztmalig bis 01.09.2025
verlängerte – Frist zur Vorlage einer Vollmacht nach § 25 PatG informiert worden
sei.
Bis dato ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder eine Vertretungsanzeige
eines neuen Bevollmächtigten für die Anmelderin noch eine Inlandsvertretervollmacht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es die Beschwerdeführerin trotz
mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung versäumt hat, bis zur
Entscheidung über die Beschwerde die erforderliche Bestellung eines
Inlandsvertreters nachzuweisen.
1. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann nach § 25
Abs. 1 PatG an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem DPMA oder
dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur
geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
bestellt hat, der zur Vertretung
im Verfahren vor dem DPMA, dem
Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent
betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. Der
Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in
Gang setzt (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 15), im vorliegenden Fall also mit
der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt
durch Bevollmächtigung und deren Anzeige bzw. Nachweis mittels Vorlage einer
schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original, deren Mindestumfang sich aus § 25
Abs. 1 PatG ergibt (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5).
Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine
– in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende
Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens
(BGH, Beschluss vom 17.12.1968 – X ZB 7/68, BGHZ 51, 269 - 273, BlPMZ 69,
246 – Inlandsvertreter, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 35 und § 97 Rn. 5).
Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht unwirksam,
sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss aber
spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden (vgl.
BPatG, Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11, BPatGE 55, 57 –
Antennenanordnung, juris Rn. 34; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36; Benkard, PatG,
12. Aufl., § 25 Rn. 23).
Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz
Aufforderung bis zum Erlass der Sachentscheidung nicht behoben, führt dies zur
Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen (BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, GRURPrax
2020, 133, juris Rn. 16; BPatG, Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12;
BPatG, Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom
20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11 – Antennenanordnung, juris Rn. 34; BPatG,
Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010
– 21 W (pat) 10/08; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12
[Markenbeschwerde]; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36 und § 97 Rn. 5; Benkard,
a. a. O., § 25 Rn. 28).
Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht (BPatG,
Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, juris Rn. 17 m. w. N. aus der
Rechtsprechung des 20. Senats; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010
– 21 W (pat) 10/08; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25).
2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Es wurde weder
vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Inland eine
Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO hat. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin im
Inland einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen
müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entspricht. Bis zur
Entscheidung über die Beschwerde ist jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des
Gerichts unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden
Vorlage (s. o. Ziffer I.) keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde zu den
Akten gelangt.
Von der Vorlage konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil Patentanwalt
P… hier als von der Patentanwaltskammer gemäß § 48 PAO bestellter
Abwickler rechtlich in die Position des verstorbenen Patentanwalts K…
getreten ist und für das vorliegende Beschwerdeverfahren als von der Anmelderin
und Beschwerdeführerin als bevollmächtigt gilt (entgegen anderslautender
Ankündigungen haben sich für die Beschwerdeführerin keine anderen anwaltlichen
Vertreter bestellt, vgl. § 48 Abs. 2 PAO).
Zwar wurde vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass
der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach
die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich
ist, wenn als
Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder
Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher
gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines
Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder
Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20.03.2014
– 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 – Zickzackabtastpfad). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass § 25 Abs. 1 PatG in Bezug
auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde keine Regelung treffe, die als lex specialis
der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vorgehen könne,
insbesondere
finde sich
in § 25 PatG keine Regelung, dass die
Inlandsvertretervollmacht schriftlich vorgelegt werden müsse; eine Vorschrift über
den Nachweis der Vollmacht enthielten allein § 97 Abs. 5 und 6 PatG. Eine andere
Rechtsauslegung würde auch zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die im
Wortlaut fast übereinstimmende Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO führen, der § 97
Abs. 6 Satz 2 PatG nachgebildet sei und wonach selbst dann die Vorlage einer
schriftlichen Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, wenn
der Vertretene – etwa im Verfahren vor dem Landgericht – nicht postulationsfähig
sei. Es sei nicht einzusehen, warum im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
strengere Voraussetzungen gelten sollten als im Zivilprozess mit Anwaltszwang
(BPatG, a. a. O.).
Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nach wie vor nicht anschließen.
Vielmehr hält er an seiner ständigen Rechtsprechung
fest, wonach bei
Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG auch dann eine
entsprechende Inlandsvertretervollmacht (im Original) vorzulegen ist, wenn ein
Rechts- oder Patentanwalt – wie vorliegend der als Abwickler bestellte Patentanwalt
P… – als Bevollmächtigter am Verfahren beteiligt ist. Denn als in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung
unterliegt die Vollmacht
i. S. d. § 25 Abs. 1 PatG nicht wie allgemeine
Verfahrensvollmachten der eingeschränkten Prüfung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG,
vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeineren Regelung des
§ 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor (BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17,
juris Rn. 20 m. w. N. aus der Rechtsprechung des 20. Senats; vgl. auch BPatG,
Beschluss vom 11.01.2011 – 21 W (pat) 1/07; BPatG, Beschluss vom 27.10.2011
– 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 [zu den
gleichlautenden Vorschriften der § 96 Abs. 1, § 81 Abs. 6 MarkenG]); Schulte,
a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5; Benkard, a. a. O. § 25 Rn. 17 a. E.;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 25 Rn. 29). Dies wird im Übrigen auch
durch die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG klargestellt, wonach § 25 PatG
erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum Inlandsvertreter von den weiteren
Absätzen des § 97 PatG ebenfalls nicht berührt werden (BPatG, Beschluss vom
11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17, juris Rn. 20 m. w. N.).
Einer Anwendung des in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommenden o. g.
Rechtsgedankens verbietet sich nach Auffassung des Senats auch aufgrund der
der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung:
„Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an
einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt
oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt
oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im
Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. …“.
Durch diese Formulierung konnte der – nach Auffassung des Gesetzgebers unzutreffende – Eindruck entstehen, dass ein als Inlandsvertreter bestellter Patent- oder
Rechtsanwalt stets berechtigt sei, in allen genannten gerichtlichen Verfahren als
Vertreter aufzutreten, mithin z. B. auch bei Verfahren, bei denen Vertretungszwang
herrscht (vgl. Gesetzesbegründung
in Bundestagsdrucksache 14/6203 vom
31.05.2001, Seite 61, rechte Spalte, vorletzter Absatz). Die Befugnis zur Vertretung
in Verfahren vor dem DPMA oder dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, und zur Stellung von Strafanträgen
wäre dann unmittelbar Ausfluss der Bevollmächtigung als solcher gewesen.
Durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656) wurde die
Vorschrift des § 25 Abs. 1 PatG in diesem Punkt geändert und lautet – nach
geringfügigen weiteren sprachlichen Anpassungen in der Folgezeit – in der aktuell
geltenden Fassung vom 10.08.2021 wie folgt:
„(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat,
kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen,
wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt
hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt, dem Patentgericht und
in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung
von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.“
Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 PatG konkret genannten Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also – anders als
bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem Bundespatentgericht (§ 97 PatG) –
besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksame
Bestellung als
Inlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden
schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht
unmittelbar aus § 25 PatG hervorgeht. Nur so kann das Bundespatentgericht bei
Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 PatG erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf die Inlandsvertretervollmacht würde zu
dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach
Ansicht des Senats abzulehnen (vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 11.11.2019 –
20 W (pat) 26/17, juris Rn. 21ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung des 20. Senats).
Diese Ansicht des Senats wird im Übrigen auch gestützt durch die Regelung des
§ 25 Abs. 3 PatG, wonach die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines
Vertreters nach § 25 Abs. 1 PatG erst wirksam wird, wenn sowohl diese Beendigung
als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem DPMA oder dem
Bundespatentgericht angezeigt wird. Der bisherige Inlandsvertreter behält also
seine Rechtsstellung bis zum Vorliegen beider Anzeigen über Beendigung und
Neubestellung, bleibt daher aktiv wie passiv zur Vertretung legitimiert, so dass bis
zu diesem Zeitpunkt von ihm wirksam Verfahrenserklärungen abgegeben werden
und Zustellungen und Ladungen ihm gegenüber wirksam erfolgen können. Da eine
dem § 25 Abs. 3 PatG entsprechende Regelung, die an den in Anwaltsprozessen
geltenden § 87 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO angelehnt ist, bei der allgemeinen
Prozessvollmacht nach § 97 PatG fehlt, weist auch dieser Umstand auf eine
diesbezüglich abweichende Intention des Gesetzgebers bei der Gestaltung des
Regelungsregimes des § 25 PatG hin.
Zwar ist nach der Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, der § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG
nachgebildet ist, auch dann die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für
einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn der Vertretene – etwa im Verfahren vor
dem Landgericht – nicht postulationsfähig ist. Entgegen der vom 23. Senat in seiner
oben zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht (BPatG, Beschluss vom
20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10) erscheint es aber aus den vorstehenden Gründen
durchaus gerechtfertigt, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die
Inlandsvertretervollmacht
insoweit strengere Anforderungen gelten als
im
Zivilprozess mit Anwaltszwang, zumal beim Bundespatentgericht grundsätzlich kein
Anwaltszwang herrscht (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG) und der Inlandsvertreter nach
§ 25 PatG die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet, hier also ein
besonderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist.
Nach alledem
führt der unterlassene Nachweis der Bestellung eines
Inlandsvertreters zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2
PatG zu verwerfen war.
III.
Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g.
Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6
Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertretervollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der
Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20.03.2014, 23 W (pat) 9/10), in der
dies
bejaht wurde,
ab. Eine
höchstrichterliche Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs hierzu
liegt noch nicht vor. Die
in den o. g.
Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 13/11, 20 W (pat) 6/12, 20 W (pat) 52/13 und
20 W (pat) 26/17 vom erkennenden Senat aus dem gleichen Grund jeweils
zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch
diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1,
§ 101 Abs. 1 PatG). Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Abs. 2 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Dr.-Ing. Ball