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BPatG Beschluss vom 05.03.2026 – 19 W (pat) 22/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5

ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 5. März 2026 unter

Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, des Richters

Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und der Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse H02J des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5 mit der Bezeichnung

„Kombiniertes Stromspeicher-System und Management-System hierfür“ mit am

Ende der Anhörung vom 5. März 2024 verkündetem Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung wird – neben umfangreichen Ausführungen zum patentamtlichen

Verfahren sowie zur Antragslage – in der Sache darauf abgestellt, dass der jeweilige

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, des auf diesen rückbezogenen

Patentanspruchs 2 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 18 über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und

damit die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitere (§ 38 Satz 2 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der allesamt in der Schweiz

wohnhaften Anmelder zu 1) bis 4), die mit Schreiben vom 19. April 2024, beim

DPMA eingegangen am 22. April 2024, von ihrem damaligen Bevollmächtigten,

Rechtsanwalt Dr. X … , eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat Patentanwalt Y … die Vertretung der Anmelder

und Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt.

Ferner hat Rechtsanwalt Dr. X … mit Schreiben vom 21. Juni 2024 angezeigt, dass

er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe, da die Anmelder und

Beschwerdeführer einen neuen Inlandsvertreter beauftragt hätten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2024 wurde Patentanwalt Y … um

Einreichung einer Inlandsvertretervollmacht nach § 25 PatG für das vorliegende

Beschwerdeverfahren gebeten. Nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war,

hat der Senat den Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2024

u.a. darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25

Abs. 1 PatG als zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang

des Verfahrens notwendig ist und die schriftliche Vollmachtsurkunde dem

Bundespatentgericht im Original vorzulegen ist.

Hierauf hat Patentanwalt Y … schließlich mit Schreiben vom 23. Januar 2025 vier –

von den Anmeldern zu 1) bis 4)

jeweils einzeln unterschriebene –

„Einzelvollmachten“ vom 21. Januar 2025 eingereicht, ausweislich derer

Patentanwalt Y … von den einzelnen Anmeldern jeweils bevollmächtigt wurde, „uns

als ausländische Anmelder im Sinne von § 25 Abs. 1 PatG …“ im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Vollmachten vom 21. Januar 2025 wurden

lediglich in Kopie vorgelegt, worauf die Anmelder und Beschwerdeführer mit

gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2025 hingewiesen wurden.

Patentanwalt Y … hat schließlich mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 die

Niederlegung der Vertretung in dem vorliegenden Verfahren angezeigt. Ihm wurde

daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die

erfolgte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber nach § 25 Abs. 3 PatG erst

wirksam werde, wenn die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt

werde.

Zuletzt hat der Senat den Anmeldern und Beschwerdeführern mit Schreiben vom

29. Januar 2026, gerichtet an den bisherigen Inlandsvertreter Patentanwalt Y … ,

Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen die – bislang lediglich in Kopie

eingereichten – Inlandsvertretervollmacht(en) vom 21. Januar 2025 im Original

vorzulegen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei

fruchtlosem Verstreichen der Frist voraussichtlich im schriftlichen Verfahren als

unzulässig zu verwerfen sein dürfte.

Bis

dato

sind

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren weder

die

Inlandsvertretervollmachten vom 21. Januar 2025 im Original eingereicht worden,

noch ist eine Vertretungsanzeige eines neuen Rechts- oder Patentanwalts nach

§ 25 PatG für die Anmelder eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde

ist unzulässig, da es die Anmelder und

Beschwerdeführer trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung

versäumt haben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde den geforderten

Nachweis über die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1

PatG zu führen.

1. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann nach § 25

Abs. 1 PatG an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem DPMA oder

dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur

geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter

bestellt hat, der zur Vertretung

im Verfahren vor dem DPMA, dem

Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent

betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. Der

Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in

Gang setzt (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 15), im vorliegenden Fall also mit

der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt

durch entsprechende Bevollmächtigung, die dem Gericht gegenüber anzuzeigen

und mittels Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmachtsurkunde im

Original nachzuweisen ist (st. Rspr., vgl. BPatG, Beschluss vom 16. November 2010

21 W (pat) 10/08, juris; zuletzt BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W

(pat) 11/24, juris Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5 m. w. N.).

Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine

– in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende

Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens

(BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 – X ZB 7/68, BGHZ 51, 269 - 273,

BlPMZ 69, 246 – Inlandsvertreter, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 35 und

§ 97 Rn. 5). Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht

unwirksam, sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss

aber spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden

(vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 12;

Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 23).

Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz

Aufforderung bis zum Erlass der Sachentscheidung nicht behoben, führt dies zur

Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen (BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 13

m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W (pat) 26/17,

GRURPrax 2020, 133, juris Rn. 16; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011

juris; BPatG, Beschluss

vom 16. November 2010

21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36 und § 97 Rn. 5; Benkard,

a. a. O., § 25 Rn. 28). Hat sich – wie hier – ein anwaltlicher Vertreter zwar bestellt,

aber seine wirksame Bestellung als Inlandsvertreter nicht durch Einreichung einer

entsprechenden schriftlichen Vollmacht nachgewiesen,

ist die Beschwerde

ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (BPatG, Beschluss vom 16. November

2010 – 21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 97 Rn. 5).

Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht. Die

Vermutung des § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar,

vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97

Abs. 6 S. 2 PatG vor (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat)

11/24, juris Rn. 14 und 16 ff.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W

(pat) 26/17, juris Rn. 17 und 19 ff.; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011

21 W (pat) 6/07, juris; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat)

10/08, juris Rn. 13; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5; Benkard, PatG,

12. Aufl., § 25 Rn. 17 a. E.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 25 Rn. 29) .

2. Die Anmelder und Beschwerdeführer zu 1) bis 4) haben allesamt ihren Wohnsitz

in der Schweiz. Demzufolge müssen sie im Inland einen im Umfang des § 25 Abs. 1

PatG bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen und

die wirksame Bestellung durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen

Vollmacht im Original nachweisen.

Vorliegend hat Patentanwalt Y … zwar mit Schreiben vom 28. Mai 2024 – im

zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung der Vertretung durch den früheren

Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. X … – die Vertretung der Anmelder und

Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren angezeigt; er hat sich zur Überzeugung

des Senats auch ausdrücklich als Inlandsvertreter für diese bestellt, indem er auf

gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 23. Januar 2025 von den Anmeldern

jeweils einzeln unterschriebene Vollmachten vom 21. Januar 2025, welche

inhaltlich den in § 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang haben, in Kopie vorgelegt hat.

Allerdings wurden bis zur Entscheidung über die Beschwerde – trotz mehrfacher

Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen

einer fehlenden Vorlage (s. o. Ziffer I.) – weder die Originale der „Einzelvollmachten“

vom 21. Januar 2025 noch eine sonstige, den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG

entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde (im Original) eingereicht. Aus diesem

Grund wurde dem Gericht gegenüber eine wirksame Bestellung von Patentanwalt

Y … als Inlandsvertreter nicht hinreichend nachgewiesen, auch wenn im

Innenverhältnis zwischen den Anmeldern und dem Patentanwalt eine

entsprechende Bevollmächtigung erfolgt sein mag. Vorliegend bestehen im Übrigen

auch begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift(en) der in Kopie

vorgelegten „Einzelvollmachten“, da jedenfalls bei der Vollmacht des Anmelders Z

… die Unterschrift augenscheinlich in das Dokument hineinkopiert worden sein

dürfte, worauf die Beschwerdeführer mit Schreiben des Rechtspflegers vom 12.

Februar 2025 bereits hingewiesen wurden. Der Senat hatte hier daher einen

begründeten Anlass, die Vorlage der Vollmachten vom 21. Januar 2025 im Original

zu fordern, um die Echtheit der Unterschriften überprüfen zu können.

Nach alledem führt der unterlassene Nachweis der wirksamen Bestellung von

Patentanwalt Y … als Inlandsvertreter zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die

daher gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 PatG zu verwerfen war. Einer mündlichen

Verhandlung bedurfte es hierfür nicht (§ 79 Abs. 2 S. 2 PatG).

3.

Von

dem

Erfordernis

des

Nachweises

einer

wirksamen

Inlandsvertreterbestellung durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde

im Original zu unterscheiden,

ist die Frage, ob nach der Anzeige der

Mandatsniederlegung durch Patentanwalt Y … mit Schreiben

vom

15. Oktober 2025 ihm gegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin

wirksam Zustellungen seitens des Gerichts erfolgen konnten und können, was nach

Ansicht des Senats zu bejahen ist. Denn Patentanwalt Y … hat sich mit Schreiben

vom 23. Januar 2025 ausdrücklich (auch) als Inlandsvertreter für die Anmelder und

Beschwerdeführer bestellt, woran er sich festhalten lassen muss mit der Folge, dass

die während des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 15. Oktober 2025

angezeigte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber erst wirksam wird, wenn

die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt wird (§ 25 Abs. 3

PatG). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Inlandsvertreter aktiv wie passiv

zur Vertretung legitimiert, so dass u. a. auch Zustellungen ihm gegenüber wirksam

erfolgen können (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 32f. m. w. N.). Da sich vorliegend bis

dato kein neuer Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG bestellt hat, kann die

Mandatsniederlegung

durch

Patentanwalt

Y …

bezüglich

der

Vertretungslegitimation bislang keine Wirkung gegenüber dem Gericht entfalten.

Die in dem letzten Hinweis des Senats mit Schreiben vom 29. Januar 2026 gesetzte

Frist wurde daher wirksam mit der Zustellung an Patentanwalt Y … in Gang gesetzt

und ist – wie oben festgestellt – fruchtlos verstrichen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Hackl