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BPatG Beschluss vom 05.03.2026 – 19 W (pat) 22/24
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5
…
ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 5. März 2026 unter
Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, des Richters
Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und der Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse H02J des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5 mit der Bezeichnung
„Kombiniertes Stromspeicher-System und Management-System hierfür“ mit am
Ende der Anhörung vom 5. März 2024 verkündetem Beschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung wird – neben umfangreichen Ausführungen zum patentamtlichen
Verfahren sowie zur Antragslage – in der Sache darauf abgestellt, dass der jeweilige
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, des auf diesen rückbezogenen
Patentanspruchs 2 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 18 über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und
damit die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitere (§ 38 Satz 2 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der allesamt in der Schweiz
wohnhaften Anmelder zu 1) bis 4), die mit Schreiben vom 19. April 2024, beim
DPMA eingegangen am 22. April 2024, von ihrem damaligen Bevollmächtigten,
Rechtsanwalt Dr. X … , eingelegt wurde.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat Patentanwalt Y … die Vertretung der Anmelder
und Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt.
Ferner hat Rechtsanwalt Dr. X … mit Schreiben vom 21. Juni 2024 angezeigt, dass
er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe, da die Anmelder und
Beschwerdeführer einen neuen Inlandsvertreter beauftragt hätten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2024 wurde Patentanwalt Y … um
Einreichung einer Inlandsvertretervollmacht nach § 25 PatG für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gebeten. Nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war,
hat der Senat den Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2024
u.a. darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25
Abs. 1 PatG als zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang
des Verfahrens notwendig ist und die schriftliche Vollmachtsurkunde dem
Bundespatentgericht im Original vorzulegen ist.
Hierauf hat Patentanwalt Y … schließlich mit Schreiben vom 23. Januar 2025 vier –
von den Anmeldern zu 1) bis 4)
jeweils einzeln unterschriebene –
„Einzelvollmachten“ vom 21. Januar 2025 eingereicht, ausweislich derer
Patentanwalt Y … von den einzelnen Anmeldern jeweils bevollmächtigt wurde, „uns
als ausländische Anmelder im Sinne von § 25 Abs. 1 PatG …“ im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Vollmachten vom 21. Januar 2025 wurden
lediglich in Kopie vorgelegt, worauf die Anmelder und Beschwerdeführer mit
gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2025 hingewiesen wurden.
Patentanwalt Y … hat schließlich mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 die
Niederlegung der Vertretung in dem vorliegenden Verfahren angezeigt. Ihm wurde
daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die
erfolgte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber nach § 25 Abs. 3 PatG erst
wirksam werde, wenn die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt
werde.
Zuletzt hat der Senat den Anmeldern und Beschwerdeführern mit Schreiben vom
29. Januar 2026, gerichtet an den bisherigen Inlandsvertreter Patentanwalt Y … ,
Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen die – bislang lediglich in Kopie
eingereichten – Inlandsvertretervollmacht(en) vom 21. Januar 2025 im Original
vorzulegen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei
fruchtlosem Verstreichen der Frist voraussichtlich im schriftlichen Verfahren als
unzulässig zu verwerfen sein dürfte.
Bis
dato
sind
im
vorliegenden Beschwerdeverfahren weder
die
Inlandsvertretervollmachten vom 21. Januar 2025 im Original eingereicht worden,
noch ist eine Vertretungsanzeige eines neuen Rechts- oder Patentanwalts nach
§ 25 PatG für die Anmelder eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde
ist unzulässig, da es die Anmelder und
Beschwerdeführer trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung
versäumt haben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde den geforderten
Nachweis über die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1
PatG zu führen.
1. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann nach § 25
Abs. 1 PatG an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem DPMA oder
dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur
geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
bestellt hat, der zur Vertretung
im Verfahren vor dem DPMA, dem
Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent
betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. Der
Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in
Gang setzt (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 15), im vorliegenden Fall also mit
der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt
durch entsprechende Bevollmächtigung, die dem Gericht gegenüber anzuzeigen
und mittels Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmachtsurkunde im
Original nachzuweisen ist (st. Rspr., vgl. BPatG, Beschluss vom 16. November 2010
– 21 W (pat) 10/08, juris; zuletzt BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W
(pat) 11/24, juris Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5 m. w. N.).
Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine
– in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende
Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens
(BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 – X ZB 7/68, BGHZ 51, 269 - 273,
BlPMZ 69, 246 – Inlandsvertreter, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 35 und
§ 97 Rn. 5). Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht
unwirksam, sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss
aber spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden
(vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 12;
Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz
Aufforderung bis zum Erlass der Sachentscheidung nicht behoben, führt dies zur
Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen (BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 13
m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W (pat) 26/17,
GRURPrax 2020, 133, juris Rn. 16; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011
juris; BPatG, Beschluss
vom 16. November 2010
– 21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36 und § 97 Rn. 5; Benkard,
a. a. O., § 25 Rn. 28). Hat sich – wie hier – ein anwaltlicher Vertreter zwar bestellt,
aber seine wirksame Bestellung als Inlandsvertreter nicht durch Einreichung einer
entsprechenden schriftlichen Vollmacht nachgewiesen,
ist die Beschwerde
ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (BPatG, Beschluss vom 16. November
2010 – 21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 97 Rn. 5).
Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht. Die
Vermutung des § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar,
vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97
Abs. 6 S. 2 PatG vor (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat)
11/24, juris Rn. 14 und 16 ff.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W
(pat) 26/17, juris Rn. 17 und 19 ff.; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011
– 21 W (pat) 6/07, juris; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat)
10/08, juris Rn. 13; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5; Benkard, PatG,
2. Die Anmelder und Beschwerdeführer zu 1) bis 4) haben allesamt ihren Wohnsitz
in der Schweiz. Demzufolge müssen sie im Inland einen im Umfang des § 25 Abs. 1
PatG bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen und
die wirksame Bestellung durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen
Vollmacht im Original nachweisen.
Vorliegend hat Patentanwalt Y … zwar mit Schreiben vom 28. Mai 2024 – im
zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung der Vertretung durch den früheren
Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. X … – die Vertretung der Anmelder und
Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren angezeigt; er hat sich zur Überzeugung
des Senats auch ausdrücklich als Inlandsvertreter für diese bestellt, indem er auf
gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 23. Januar 2025 von den Anmeldern
jeweils einzeln unterschriebene Vollmachten vom 21. Januar 2025, welche
inhaltlich den in § 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang haben, in Kopie vorgelegt hat.
Allerdings wurden bis zur Entscheidung über die Beschwerde – trotz mehrfacher
Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen
einer fehlenden Vorlage (s. o. Ziffer I.) – weder die Originale der „Einzelvollmachten“
vom 21. Januar 2025 noch eine sonstige, den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG
entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde (im Original) eingereicht. Aus diesem
Grund wurde dem Gericht gegenüber eine wirksame Bestellung von Patentanwalt
Y … als Inlandsvertreter nicht hinreichend nachgewiesen, auch wenn im
Innenverhältnis zwischen den Anmeldern und dem Patentanwalt eine
entsprechende Bevollmächtigung erfolgt sein mag. Vorliegend bestehen im Übrigen
auch begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift(en) der in Kopie
vorgelegten „Einzelvollmachten“, da jedenfalls bei der Vollmacht des Anmelders Z
… die Unterschrift augenscheinlich in das Dokument hineinkopiert worden sein
dürfte, worauf die Beschwerdeführer mit Schreiben des Rechtspflegers vom 12.
Februar 2025 bereits hingewiesen wurden. Der Senat hatte hier daher einen
begründeten Anlass, die Vorlage der Vollmachten vom 21. Januar 2025 im Original
zu fordern, um die Echtheit der Unterschriften überprüfen zu können.
Nach alledem führt der unterlassene Nachweis der wirksamen Bestellung von
Patentanwalt Y … als Inlandsvertreter zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die
daher gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 PatG zu verwerfen war. Einer mündlichen
Verhandlung bedurfte es hierfür nicht (§ 79 Abs. 2 S. 2 PatG).
3.
Von
dem
Erfordernis
des
Nachweises
einer
wirksamen
Inlandsvertreterbestellung durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde
im Original zu unterscheiden,
ist die Frage, ob nach der Anzeige der
Mandatsniederlegung durch Patentanwalt Y … mit Schreiben
vom
15. Oktober 2025 ihm gegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin
wirksam Zustellungen seitens des Gerichts erfolgen konnten und können, was nach
Ansicht des Senats zu bejahen ist. Denn Patentanwalt Y … hat sich mit Schreiben
vom 23. Januar 2025 ausdrücklich (auch) als Inlandsvertreter für die Anmelder und
Beschwerdeführer bestellt, woran er sich festhalten lassen muss mit der Folge, dass
die während des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 15. Oktober 2025
angezeigte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber erst wirksam wird, wenn
die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt wird (§ 25 Abs. 3
PatG). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Inlandsvertreter aktiv wie passiv
zur Vertretung legitimiert, so dass u. a. auch Zustellungen ihm gegenüber wirksam
erfolgen können (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 32f. m. w. N.). Da sich vorliegend bis
dato kein neuer Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG bestellt hat, kann die
Mandatsniederlegung
durch
Patentanwalt
Y …
bezüglich
der
Vertretungslegitimation bislang keine Wirkung gegenüber dem Gericht entfalten.
Die in dem letzten Hinweis des Senats mit Schreiben vom 29. Januar 2026 gesetzte
Frist wurde daher wirksam mit der Zustellung an Patentanwalt Y … in Gang gesetzt
und ist – wie oben festgestellt – fruchtlos verstrichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Hackl