Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 15.10.2025 – 28 W (pat) 62/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151025B28Wpat62.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 62/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 1 307 439
hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin
Kriener und den Richter Schmid beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:151025B28Wpat62.21.0
G r ü n d e
I.
Die Inhaberin der in Bulgarien basisregistrierten und am 26. April 2016 nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 307 439 international registrierten Wort-/Bildmarke
hat nachträglich am 19. Juni 2017 Schutz für die Bundesrepublik Deutschland beantragt.
Die Inhaberin hat folgende Angaben zur Marke gemacht:
Colors claimed:
Red, yellow, black and white. WIN - in red with yellow edge; BET - in yellow
with red edge; online - in black; both words - on white background.
Disclaimer:
online.
Die nachträgliche Benennung bezieht sich u. a. auf die folgenden Waren und
Dienstleistungen:
Klasse 28:
Gaming machines for gambling; bill-operated gaming equipment; electronic
arcade
games
[coin
or
counter
operated
apparatus];
Klasse 41:
Gambling; gaming machine entertainment services; providing gaming house
facilities; casino, gaming and gambling services; gaming services for entertainment purposes; betting services; leasing of casino games; organization
of lotteries; online gaming services; entertainment services provided online
from a computer database or the Internet; electronic games services, including provision of computer games online or by means of a global computer
network; providing online entertainment in the nature of game tournaments;
Klasse 42:
Design, development and servicing of computer software and hardware, namely for gambling, casino games and betting services.
Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2019 und vom 30. September 2021, von denen
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 41
– Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise,
nämlich im Umfang der oben genannten Waren und Dienstleistungen, verweigert.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die schutzsuchende Marke aus Sicht der angesprochenen gewerblichen Verkehrskreise bzw. – in Klasse 41 – von Endnutzern
der Spiel- und Wettangebote in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als nicht unterscheidungskräftige Sachangabe wahrgenommen werde. Die unterschiedliche Farbgebung der Begriffe „WIN“ und „BET“ ermögliche deren Verständnis als selbständige Begriffe in ihren Bedeutungen „gewinnen, Sieg“ bzw. „wetten, Wette“. In Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen entnehme das angesprochene Publikum dem Zeichen den Aufruf, eine
Wette über das Internet oder andere Datennetze zu gewinnen. Es verweise damit
insbesondere auf die Art und den Zweck der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Die grafische Gestaltung des Zeichens entspreche den Branchengepflogenheiten und könne die fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht
aufwiegen. Gerade für Spielautomaten und Glücksspiele seien sehr bunte und auffallende grafische Gestaltungen gebräuchlich.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke 1 307 439 mit ihrer Beschwerde.
Sie führt zur Begründung aus, die IR-Marke verfüge in ihrer Gesamtheit über das
erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft und sei keine ausschließlich zur
Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren- und
Dienstleistungen geeignete Angabe. Ihr sei daher zu Unrecht Schutz in der Bundesrepublik verweigert worden.
Das Gesamtzeichen verfüge schon aufgrund der ungewöhnlichen Kombination der
Wortbestandteile „WIN“, „BET“ und „online“ über einen originellen Gehalt, ferner
auch aufgrund seiner grafische Gestaltung. Bereits die Zuordnung des Wortes
„WIN“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache sei nicht eindeutig. Jedenfalls
aber sei das Wort „BET“ dem Publikum nicht ohne weiteres geläufig. Ein Verständnis der Wortelemente „WIN“ und „BET“ im Sinn von „gewinnen und wetten“ oder
„gewinne die Wette“ ergebe sich nicht ohne weiteres, da das Schutz suchende Zeichen gerade nicht „win and bet“ oder „win the bet“ laute, sondern die Wörter „WIN“
und „BET“ unverbunden aneinandergereiht seien. Selbst ein solches Verständnis
ergebe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Sinn.
Ein Verständnis von „online“ als Hinweis auf eine Anbindung an das Internet oder
an ein sonstiges Datennetz greife zu kurz. Die verschiedenen Gestaltungsmerkmale
der Marke und auch deren Kombination seien keine einfachen grafischen Mittel, an
die sich das Publikum gewöhnt habe, vielmehr seien diese in der Branche gänzlich
unbekannt. Zudem ließen die angegriffenen Beschlüsse eine Auseinandersetzung
mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermissen, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Schutzfähigkeit der IR-Marke zeige
sich auch daran, dass sie in mehreren europäischen Ländern und sogar in Großbritannien Schutz genieße.
Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2019
und vom 30. September 2021 aufzuheben.
Der Senat hat die IR-Markeninhaberin mit Hinweis vom 31. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der
Sache keinen Erfolg.
Die international registrierte Marke
entbehrt
für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr ist daher zu Recht
1. Nach der nachträglichen Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik
am 19. Juni 2017 haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom
14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 –
#darferdas? II). Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft aus
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) findet sich nun in Art. 4
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist ferner u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG)
an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem
31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens
(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).
Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen
wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.
2. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so
diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR
MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. –
EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2012, 1143
Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl.
EuGH a. a. O. – EUROHYPO; BGH a. a. O. – #darferdas? II). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 –
OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Zeitpunkt
der Anmeldung (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) bzw.
dem diesem gem. § 112 Abs. 1 MarkenG entsprechenden Zeitpunkt der internationalen Registrierung bzw. der nachträglichen Schutzerstreckung sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH WRP
2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
– Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –
Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 26 –
HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die
Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft,
wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl.
BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-
Marke).
3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die international registrierte Marke
zum maßgeblichen Zeitpunkt der nachträglichen Benennung der Bundesrepublik
(und deren Registrierung) am 19. Juni 2017 in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilschutzverweigerung sind, jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.
a) Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten
Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen, für die die
IR-Marke eingetragen ist, in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind
(BGH GRUR 2009, 411 Rn. 12 – STREETBALL; GRUR 2008, 710 Rn. 32 ff. –
VISAGE).
Die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 28, nämlich
Klasse 28:
gaming machines for gambling; bill-operated gaming equipment; electronic
arcade games [coin or counter operated apparatus];
richten sich – neben den allgemeinen Verkehrskreisen – auch an Fachverkehrskreise, insbesondere an Betreiber von Spielhallen oder Gaststätten bzw. von Spiel-
oder Wettplattformen. Bei den Dienstleistungen der
Klasse 42:
design, development and servicing of computer software and hardware, namely for gambling, casino games and betting services;
ergibt sich bereits aus der Fassung der Dienstleistungsangaben, dass diese sich in
erster Linie an die vorgenannten Fachverkehrskreise wenden. Die Dienstleistungen
der
Klasse 41:
gambling; gaming machine entertainment services; providing gaming house
facilities; casino, gaming and gambling services; gaming services for entertainment purposes; betting services; leasing of casino games; organization
of lotteries; online gaming services; entertainment services provided online
from a computer database or the Internet; electronic games services, including provision of computer games online or by means of a global computer
network; providing online entertainment in the nature of game tournaments;
richten sich mit Ausnahme der Dienstleistung leasing of casino games an die allgemeinen Verkehrskreise und insbesondere die Endnutzer von lokalen bzw. rein virtuellen Spielangeboten.
b)
Die
schutzsuchende
international
registrierte Wort-/Bildmarke
besteht, wie auch in der Markenbeschreibung niedergelegt
ist, aus den farblich abgegrenzten Wortbestandteilen „WIN“ und „BET“ in der dargestellten Grafik. Unterhalb der Buchstaben „ET“ steht in kleinerer, nüchtern gehaltener Ausführung das Wort „ONLINE“. Der insofern erklärte Disclaimer ist im Gebiet
der Bundesrepublik unbeachtlich (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Aufl., § 8 Rn. 450).
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das englische Wort
„WIN“ im Sinne von „gewinnen, Gewinn“ bereits seit geraumer Zeit in der deutschen
Alltags- und Werbesprache verwendet. Auch die Nutzer von Spiel- bzw. Wettangeboten vermögen den Ausdruck, der schlagwortartig diesen typischen Antrieb für
eine Beteiligung an Spielen und Wetten benennt, ohne weiteres zu verstehen (vgl.
bereits BPatG, 24 W (pat) 281/94, Beschluss vom 31.01.1995 – WIN; 28 W (pat)
88/94, Beschluss vom 24.05.1995 – WINNER; 32 W (pat) 85/04, Beschluss vom
09.02.2007 – WIN-WIN Position).
Was das Verständnis des in der Marke enthaltenen Begriffs „BET“ im Inland angeht,
hat die Markenstelle im angegriffenen Beschluss vom 30. September 2021 umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts bereits aus den Jahren 2006 und 2007 zitiert,
die festgestellt hat, dass das inländische allgemeine Publikum den Begriff „bet“ im
Sinne von „wetten, Wette“ versteht. In der Folgezeit ist die Wettbranche in Deutschland sogar stärker wahrnehmbar geworden. Verschiedene Anbieter, die u. a. auch
als Sponsoren von etablierten Fußball-Mannschaften in Erscheinung getreten sind,
haben die beschreibende Angabe „bet“ in ihrem Namen geführt (vgl. Wikipedia,
„Wettanbieter“, Stand 17. Juni 2025, und die weiteren Angaben im gerichtlichen
Hinweis vom 31. Juli 2025). Der Senat sieht bei dieser Sachlage keine Grundlage
für die Auffassung der Markeninhaberin, dass die Bedeutung des Begriffs „BET“ im
Inland nicht unmittelbar verstanden werden soll, vor allem nicht in der naheliegenden Verbindung mit dem vorausgehenden Ausdruck „WIN“.
Die schon nach der Zeichengrafik als bloße Ergänzung angefügte Angabe
„ONLINE“ verweist darauf, dass eine Person, ein Gerät oder Dienst mit dem Internet
verbunden ist oder verbunden werden kann.
Die Wortkombination „WINBET ONLINE“ stellt inhaltlich oder sprachlich keine hinreichend ungewöhnliche Verbindung dar. Bei verständiger Wahrnehmung der für
die Spiel-/Wettbranche bezeichnenden Schlagwörter „WIN“, „BET“ und „ONLINE“
wird das Publikum die Wortkombination intuitiv als Aufforderung wahrnehmen, eine
im Bereich einer Online-Anwendung bestehende Gewinnchance eines Spiels oder
Wettangebots zu nutzen. Die zusammengeschriebene und nicht durch ein weiteres
Wort verbundene Formulierung „WINBET“ kann insofern naheliegend als sprachliche Komprimierung aufgefasst werden, in der von der Aufnahme eines Artikels abgesehen wurde (WIN A BET oder WIN THE BET). Der Bestandteil „WINBET“ der
Schutz suchenden IR-Marke mag zwar eine sprachliche Neuschöpfung darstellen,
es handelt sich jedoch bei dieser sinnfälligen Kombination zweier im Branchenjargon zentraler Angaben nicht um eine hinreichend ungewöhnliche und damit schutzbegründende Wortverbindung (vgl. bereits EuG, Urteil vom 06.07.2011, T-258/09 –
BETWIN; allgemein zu Wortkombinationen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH
GRUR 2004, 680 Rn. 39 – BIOMILD; BGH 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center
Neuss; GRUR 2014, 1204 Rn. 15 – DüsseldorfCongress).
In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 wird
die Angabe - gerade auch in ihrer grafischen Ausführung (siehe unten) - als werbliche Einladung zur (erfolgreichen) Nutzung der eingetragenen Spiel- oder Wettdienstleistungen, die auch online zur Verfügung stehen, wahrgenommen. Sie zielt
insofern ausschließlich darauf ab, das Kundeninteresse für die angebotenen Leistungen zu wecken.
Im Bereich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 42 sowie der
Dienstleistung „leasing of casino games“ (Klasse 41), die sich an Veranstalter von
Spielen, Betreiber von Spielhallen, Gaststätten oder Spiel- oder Werbeplattformen
richten bzw. im Bereich der Klasse 28 auch an die allgemeinen Verkehrskreise, wird
die Marke und insbesondere die Wortkombination „WINBET ONLINE“ als ein aus
bekannten Schlagworten gebildeter plakativer Hinweis auf die Art der Waren und
Dienstleistungen verstanden. Das Zeichen gibt an, was die Nutzer beim bestimmungsgemäßen Einsatz der verfahrensgegenständlichen Waren erreichen können,
nämlich das Gewinnen von (Online-) Wetten. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen wird mit der Wortkombination zwar nicht die jeweilige
Dienstleistung selbst unmittelbar beschrieben, sondern dasjenige, worauf sich diese
richtet wie beispielsweise das zu mietende Casino-Spiel (Spieltisch /-automat etc.)
oder die zu entwickelnde Spiel- oder Wettsoftware etc. Insoweit wird aber durch die
Wortfolge „WINBET ONLINE“ jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu diesen
Dienstleistungen hergestellt.
c) Auch die ihr eigene (farbige) Grafik kann der IR-Marke
nach Auffassung des Senats keine Unterscheidungskraft verleihen. Grundsätzlich
kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente, in der Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische
Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (EuGH
GRUR 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID; BGH GRUR 2010, 640 f. - hey!).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Wortverbindung „WINBET“ besteht aus Großbuchstaben derselben Standardschrifttype. Die unterschiedliche Farbgebung in
grellen Farbtönen unterstützt der Abgrenzung der Begriffe „BET“ und „WIN“ und
erscheint als typisches Hervorhebungsmittel, das einen – für bestimmte Glücksspiele typischen – heiteren und stimulierenden Grundton aufnimmt. Es handelt sich
insgesamt um eine situationsgerechte Wiedergabeform, die im Einklang mit dem
appellativen Gehalt der Wortbestandteile „WIN“ und „BET“ das Interesse der Kunden an den Waren oder Dienstleistungen wecken soll. Einen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wird das Publikum dem Zeichen auch unter
dem Eindruck seiner Grafik nicht entnehmen.
d) Die streitbefangene IR-Marke entbehrt somit im Umfang der von der teilweisen
Schutzverweigerung betroffenen Waren und Dienstleistungen der erforderlichen
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der IR-Markeninhaberin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Schmid