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BPatG Beschluss vom 15.10.2025 – 29 W (pat) 2/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 2/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0

betreffend die Marke 30 2019 012 314

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 1119/20 Lösch)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters

Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss

der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Oktober 2022 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung für die

Waren

„Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten

und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch

dreidimensionale Poster]“

zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Eintragung der

Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 22. Mai 2019 angemeldete Wortmarke

EXIT

ist am 26. Juli 2019 unter der Nummer 30 2019 012 314 für die Waren der

Klasse 9:

Computer- und Online-Spiele

[Software, gespeichert oder

herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung von

Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz-

Feature-App für Brettspiele; Datenträger aller Art, insbesondere

Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4,

Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf

aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in Klasse 9

enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder

herunterladbar], insbesondere multimediale Publikationen, Druck- und

Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine,

Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced

E-Books,

nämlich

mit

zusätzlichen

Bildinformationen,

Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder

interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige

elektronische Publikationen [herunterladbar]; Aufgezeichnete Daten;

Magnetaufzeichnungsträger; Bespielte Tonträger, Bildträger und

Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Herunterladbare

Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Herunterladbare Podcasts;

Elektronische Newsletter

[gespeichert oder herunterladbar];

Gespeicherte

oder

herunterladbare

Software-Plattformen;

Computerprogramme,

insbesondere

multimediale

Computerprogramme [herunterladbar]; Spielprogramme für Computer

und Konsolen; Software [gespeichert oder herunterladbar]; Software

zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern

enthaltenen Inhalten mit weiteren Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten,

Filmsequenzen und

sonstigen Materialien; Apps, nämlich

Anwendungen für Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige

mobile oder stationäre IT-Geräte herunterladbar];

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Verlagsdruckerzeugnisse,

insbesondere

Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke, Handbücher, Hefte,

Kalender,

Zeitungen,

Zeitschriften, Comics

und

andere

Druckschriften; Bastelvorlagen; Notizbücher; Booklets; Flyer; Papier

[Pappe]; Aufkleber; Sticker

[Papeteriewaren]; Poster

[auch

dreidimensionale Poster]; Kalender; Pins [soweit in Klasse 16

enthalten]; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien;

Lichtbilderzeugnisse; Schreibwaren; Büroartikel

[ausgenommen

Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit

in Klasse 16 enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder

Pappe

sowie

Architekturmodelle;

Dekorations-

und

Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier;

Taschen, Beutel und Waren

für Verpackungs-, Einpack- und

Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Klebstoffe für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Teile und

Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse

enthalten;

Klasse 28: Spiele; Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele;

Kartenspiele;

Lernspiele; Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren;

Spielkarten; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen

Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze für Spielzeug;

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

eingetragen worden.

Mit am 10. November 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die

Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr beantragt, die Marke wegen absoluter

Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

und 3 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.

Der Antrag wurde der Markeninhaberin gegen Empfangsbekenntnis am

16. November 2020 zugestellt, die daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020,

eingegangen beim DPMA am selben Tag, der Nichtigerklärung und Löschung ihrer

Marke widersprochen hat.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und

Löschung der Wortmarke, dem fristgerecht widersprochen worden sei, sei zwar

zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Schutzhindernisse gem.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG lägen nicht vor. Die angegriffene Marke „EXIT“ sei im

Zeitpunkt ihrer Anmeldung und zum Zeitpunkt der Entscheidung weder eine

beschreibende noch eine beschreibungsgeeignete Bezeichnung gewesen. Da eine

solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten

vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich

sei, müsse es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der

angegriffenen Marke sein Bewenden haben.

Die angegriffene Marke bestehe aus dem englischen Wort „EXIT“, welches als Wort

des englischen Grundwortschatzes auch in Deutschland verständlich sei. Es werde

unstreitig mit „Ausgang“ oder „Notausgang“ oder auch mit „Weggehen“, „Abgang“,

„Hinausgehen“ übersetzt und in diesem Sinne von den deutschen Verkehrskreisen

verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren ließe sich jedoch aus

Sicht der beteiligten allgemeinen Verkehrskreise, zu denen u. a. Spieler und

Spielebegeisterte gehörten, kein beschreibender Charakter

feststellen. Der

Einzelbegriff „EXIT“ sei zunächst nicht gleichzusetzen mit den Begriffen „Live

Escape Game/Spiel“, „Escape Room/Raum“ bzw. „EXIT Room/Raum“ oder „EXIT

Game/Spiel“. Zudem bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den sog. Live

Escape Spielen und den dafür verwendeten Bezeichnungen einerseits und den

vorliegend beanspruchten elektronischen Spielen und Brettspielen andererseits.

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der von

ihr vorgelegten, umfangreichen Anlagen davon ausgehe, dass aufgrund des

Phänomens der sogenannten „Live Escape Games“ für diese Spiele auch

synonyme Bezeichnungen, wie „Escape Games“, „Escape Rooms“, „Escape Room

Adventures“ bis hin zu „Exit Rooms, Exit Games“, seit 2017 in Deutschland

verwendet würden, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass auch der

Begriff „EXIT“

in Alleinstellung als Hinweis auf Live-Escape-Spiele oder

entsprechende elektronische Spiele und Brettspiele verstanden werde. Zudem

seien die Anlagen, die vereinzelt die Begriffe „Exit Game“ oder „Exit Room“

aufwiesen, zum Großteil schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie entweder

auf dieselbe Webseite verwiesen oder nicht datiert seien. Auch die Recherchen der

Markenabteilung hätten keine Verwendung des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung

ergeben. Vielmehr sei die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2016 auch Inhaberin der

EU-Wort-/Bildmarke „EXIT DAS SPIEL“. Ein gegen diese Marke eingereichter

Löschungsantrag sei mit Beschluss der Löschungsabteilung des Amts der

Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2022

zurückgewiesen worden. Wie die von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen

zeigten, sei diese EU-Marke seit 2016 intensiv - auch in Deutschland - benutzt

worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die

Bezeichnung „EXIT“ selbst als Synonym für die bis dahin gängigen „Escape

Games/Rooms“ geschaffen habe, um ihre Brettspiele und elektronischen Spiele

damit zu kennzeichnen. Durch ihren großen Erfolg mit der vorgenannten EU-Marke

sei die Bezeichnung womöglich von anderen Marktteilnehmern adaptiert worden.

So verwendeten derzeit neben den Beteiligten auch die Unternehmen

R… und Homunculus das Zeichen „EXIT"

im Spielebereich, wobei aber

nicht jegliche vorherige Verwendung eines Begriffs diesen als Marke sperrten.

Zudem habe die Antragsgegnerin ihre Markenrechte umfangreich gegenüber

Dritten verteidigt. Davon zeuge nicht zuletzt das Gerichtsverfahren zwischen den

Parteien

vor

dem

Landgericht Hamburg

(Az.: …)

bzw.

dem

Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: …).

Im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und 28 lasse die Bezeichnung „EXIT“ in

Alleinstellung (anders als z. B. bei „Exit Room“ bzw. „Escape Game“, „Escape

Spiel“, „Escape Room“, „Exit Game“, „Exit Spiel“ usw.) einen gewissen

gedanklichen Spielraum offen, der von einer unmittelbar beschreibenden Angabe

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegführe. Die Markenabteilung könne nicht

mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass „EXIT“ ohne

weitere Zusätze und Ergänzungen, auch gedanklicher Art, Merkmale der

beanspruchten Waren bezeichne. In Alleinstellung weise die angegriffene Marke

einen gewissen

Interpretationsspielraum auf, der von einer unmittelbar

beschreibenden Angabe wegführe. Wenn jedoch - wie vorliegend - erst weitere

Elemente (wie z.B. „Exit Game“, „Exit Spiel“, „Exit Room“ bzw. „Escape Game“,

„Escape Spiel“, „Escape Room“ usw.) der Marke hinzugefügt werden müssten, um

eine objektiv beschreibende Aussage zu erhalten, sei die Bezeichnung schutzfähig.

Aus demselben Grund könne ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Der Begriff „EXIT“ in

Alleinstellung sei in seiner Bedeutung i. S. v. „Ausgang“, „Notausgang“ weder eine

beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren noch eine Angabe, die in

einem engen beschreibenden Kontext zu diesen stehe. So erschließe sich die

Bedeutung von „EXIT“ für die Waren der Klasse 16 nicht. Wenn es z. B. für Bücher,

Notizbücher, Lehrmittel oder Kalender als Inhaltsangabe geeignet sein solle,

benötige es ergänzende Angaben. Auch für die Waren in Klasse 9 und in Klasse

28, bei denen es sich um Karten- oder Brettspiele oder um Online-Spiele handele,

könne nur ein vager Bezug, irgendeine Assoziation, nämlich, dass ein Ausgang

bzw. Notausgang irgendeine Rolle spiele, vermutet werden. Auch wenn die

angegriffene Marke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweisen möge, so

könne ihr eine geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ob die

Marke durch intensive Benutzung eine Steigerung der Kennzeichnungskraft

erhalten habe, könne im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass das Schutzhindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Zeitpunkt der Anmeldung bestanden habe bzw. noch

jetzt bestehe. „EXIT“ sei weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen.

Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragstellerin nehme

offenbar irrtümlich an, dass der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

auch erst nachträglich, d. h. nach der Eintragung der Marke ins Register entstehen

könne. Dies sei aber bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1

und 2 MarkenG nicht der Fall. Der Nichtigkeitsantrag sei nach alledem

zurückzuweisen.

Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie macht geltend, dass die vom DPMA angestellten Überlegungen die von ihr

vorgelegten Dokumente und Erwägungen nur ansatzweise berücksichtigten und zu

einem unzutreffenden Ergebnis kämen. Relevante rechtliche Aspekte seien außer

Acht gelassen worden. Der Beschluss setze sich mit dem relevanten Marktumfeld,

der Üblichkeit der Bezeichnung sowie den aufgezeigten Drittnutzungen von „EXIT“

nicht auseinander. Zudem überspanne das DPMA die Anforderungen für ein

Eingreifen der relevanten Tatbestandsalternativen über die vom Gesetzgeber

gezogenen und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen hinaus.

Der angegriffenen Marke fehle die Unterscheidungskraft und es handele sich um

eine beschreibende Angabe. Zudem zeigten die vorgelegten Dokumente, dass die

relevante Begrifflichkeit seit Jahren und auch aktuell von Dritten verwendet werde

und somit üblich sei. Bereits unabhängig von etwaigen beschreibenden

Drittnutzungen des Wortes „EXIT" komme man zu dem Schluss, dass die

angegriffene Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Denn das Wort sei

zumindest für alle contentbezogenen Produkte der Klassen 9 (insbesondere

Software/Datenträger) und 16

(insbesondere Druckereierzeugnisse) nicht

unterscheidungskräftig bzw. beschreibend. Für contentgetriebene Begriffe gelte

beim DPMA und BPatG eine extrem strenge Praxis. So werde, sobald ein Begriff

aus dem allgemeinen Wortschatz stamme, davon ausgegangen, dass er als

Hinweis auf den Inhalt verstanden werde. Dies müsse vorliegend erst recht mit Blick

auf die umfangreich vorgelegten Anlagen gelten, von denen viele eine Nutzung vor

dem Anmeldezeitpunkt belegten. Zudem seien in Verkennung der Rechtslage die

Markennutzungen der Beschwerdegegnerin und ihr gerichtliches Vorgehen gegen

Drittnutzungen

als Argumentationslinie

für

eine Zurückweisung

des

Nichtigkeitsantrags bewertet worden.

Das vorliegende Verfahren betreffe sog. „ESCAPE bzw. EXIT Spiele“, die seit

einiger Zeit ein eigenes Spielesegment bildeten. Sie seien die

logische

Weiterentwicklung der entsprechenden Live-Spiele (sog. „ESCAPE-“ oder „EXIT

Rooms“), die wiederum Computerspielen der 80er Jahre entlehnt worden seien. Im

deutschsprachigen Raum hätten sich die Live-Spiele ab 2013 verbreitet, im Jahr

2017 habe es allein in Deutschland bereits 200 Veranstalter gegeben, die über 400

Escape/Exit Rooms in 90 Städten betrieben hätten.

Für die entsprechenden Live Escape-Angebote seien seit jeher verschiedene

generische Begrifflichkeiten verwendet worden; hierzu gehörten auch die Begriffe

„EXIT Room“ und „EXIT Game“. Inzwischen werde das Konzept der EXIT- und

Escape Games nicht mehr nur als In-Room-Live-Event angeboten und beworben.

Das Spiel habe sich vielmehr auch in viele andere Segmente und Bereiche

diversifiziert. Ausweislich der überreichten Anlagen werde der Begriff „EXIT“ bzw.

„EXIT Room/Game/Raum“ auch im Zusammenhang mit diesen Angeboten immer

wieder beschreibend bzw. als Hinweis auf die Spielegattung verwendet. Das Spiel

beinhalte inhaltlich genau das, was das Wort „EXIT" nahelege. Auch in das

Printsegment habe das Konzept Eingang gefunden und werde dort ebenfalls

generisch und von diversen Anbietern verwendet. So gebe es neben

Buchpublikationen aus der Verlagsgruppe der Beschwerdegegnerin auch

Drittprodukte mit Bezeichnungen, wie „EXIT ROOM RÄTSEL“, „EXIT-GAME

Wochenkalender“ oder eine Kinderbuchreihe „Mission Exit“, die sich ebenfalls an

die EXIT/ESCAPE-Spiele anlehnten.

Aufgrund des großen Erfolgs der In-Room-Spiele habe der Weg zum klassischen

Spiel bzw. Gesellschaftsspiel auf der Hand gelegen. Das Angebot von EXIT-Spielen

als Gesellschaftsspiel sei eine logische Erweiterung der Live-Spiele/Events

gewesen. Wie auch in den Räumen selbst, zeichne sich diese Spielgattung dadurch

aus, dass man möglichst schnell die Lösung/den Ausgang - d. h. den EXIT - finden

müsse. Hierfür seien verschiedene Aufgaben oder Rätsel zu lösen. Im Kern griffen

diese EXIT-/ESCAPE-Spiele also die Abläufe bzw. die ldee der Livespiele auf. Auch

sonst fänden sich in den überreichten Anlagen diverse Belege, die für ein

beschreibendes Verständnis von „EXIT“ sprächen.

Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf verschiedene Zurückweisungen

von Markenanmeldungen, nämlich „Commandos“ u. a. in Bezug auf Computerspiele (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2022,

Az. R 1864/2020-2), der Wort-/Bildmarke „GAME TOURNAMENTS“ u. a. für

Videospiele in Klasse 9 (EuG, Urteil vom 26.10.2022 - T-776/21), „Promillejagd“

u. a. in Bezug auf Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss vom 26. Oktober 2022,

29 W (pat) 586/20), „Sportbokx“ u. a. für Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss

vom 20. Dezember 2021, 29 W (pat) 527/21), „Panorama“ (Entscheidung der

Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2022, Az. R 1012/2022-

5).

In der mündlichen Verhandlung hat sie sich des Weiteren auf die

Zurückweisungsentscheidungen des Bundespatentgerichts zu den Anmeldungen

„Märchenprinzessin“, „Kugelhupf“, „SAUS‘ KLEINE MAUS“ und „ART OF

RUNNING“ berufen, die sämtlich in Diskrepanz zu einer Beurteilung des

verfahrensgegenständlichen Begriffs „EXIT“ als schutzfähig stünden.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Eintragung der

Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie ist der Auffassung, „EXIT“ im Sinne von „Ausgang“ oder „Notausgang“

beschreibe ohne Hinzutreten weiterer Hinweise aus Sicht des Verkehrs kein Spiel

bzw. keines der anderen in Rede stehenden Produkte, insbesondere auch nicht

deren gedanklichen Inhalt im Sinne eines Spielkonzepts oder eines Sachtitels. Denn

„EXIT“ könne für jede Situation stehen, in der ein Spieler oder ein Charakter eine

Lösung und damit einen Ausweg aus einer Spielsituation suchen müsse. Damit

bestehe ein gravierender Unterschied zu den von der Antragstellerin zitierten

zurückgewiesenen Markenanmeldungen, bei denen das jeweilige Zeichen die Fabel

des Spiels bzw. das Spieleprinzip beschrieben habe.

Auch gebe es keinen allgemeinen Sprachgebrauch und habe es nie gegeben,

wonach „EXIT“ synonym zu „Escape Spiel“ verwendet würde. Eine etwaige

Ausbreitung von Escape-Rooms und Escape-Live-Spielen sei unerheblich, da diese

durch das Wort „Escape“, nicht aber durch das Wort „EXIT“ bezeichnet würden.

Ersteres sei sprachlich naheliegender, da ein Versuch, von etwas zu entkommen

(„Escape“) den Spielgegenstand besser beschreibe als Worte, wie „Ausgang“ oder

„Notausgang“ („EXIT“).

Die von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Unterlagen belegten schon

deshalb keinen entsprechenden Sprachgebrauch, weil sie keine Verwendung in

Alleinstellung zeigten, sondern das Markenwort darin als Bestandteil von

Bezeichnungen, wie „Exit Games“ und „Exit Room“ verwendet werde. Erst in

Verbindung mit einem solchen weiteren englischen Begriff („Room“, „Games“)

würde diese Bezeichnung möglicherweise zu einer Merkmalsbeschreibung

konkretisiert, bei der „Exit“ in Alleinstellung aber gleichwohl unbestimmt bleibe.

Bereits aus diesem Grund seien die umfangreichen, aber keinesfalls

repräsentativen Internetfundstellen der Antragstellerin ohne Aussagekraft für den

Sprachgebrauch. Insbesondere belegten sie einen solchen schon deshalb nicht,

weil „EXIT“ darin überwiegend kennzeichenmäßig verwendet werde. So benutze

etwa die von der Antragstellerin meistzitierte Seite exitmania.com den Begriff

„Exitmania“ (zumindest mittlerweile) eindeutig als Kennzeichen, beschreibe die

darunter angebotenen Leistungen dann jedoch im Weiteren als „Escape-Game“.

Zudem bezögen sich sämtliche Belege auf die „Nische in der Nische“ und bemühten

immer wieder die gleichen Online-Quellen, um einen Sprachgebrauch zu belegen,

den es nicht einmal im Bereich der „Live-Escape Games“ in der Breite gebe, erst

recht nicht in der allgemeinen Bevölkerung. Gleichwohl sei es bemerkenswert, dass

selbst in dieser Nische „EXIT“ allenfalls kennzeichenmäßig in Kombination mit

Zusätzen verwendet werde, während die Spiele selbst als „Escape-Spiel“, „Escape-

Room“ bezeichnet würden. Wenn es den von der Antragstellerin behaupteten

beschreibenden Sprachgebrauch gäbe, müssten sich überzeugendere Belege für

diesen finden lassen als semiprofessionell betriebene Special-Interest-Seiten aus

dem Internet. Zudem müsste der behauptete Sprachgebrauch mittlerweile auch

lexikalisch nachweisbar sein, da die Antragstellerin vortrage, dass es sich bei Live-

Escape-Spielen, Escape-Rooms und deren Adaptionen um einen Trend handele,

der sich seit den 2010er-Jahren weltweit, einschließlich Deutschland, ausbreite.

Das sei jedoch auch heute nicht der Fall. Im Gegenteil sei nach wie vor nur „Escape-

Room“ lexikalisch nachweisbar.

Ein entsprechender Sprachgebrauch habe sich auch nach wie vor nicht in anderen

Bereichen etabliert, insbesondere nicht im Segment der klassischen Spiele bzw.

Gesellschaftsspiele. Auch hier habe die Antragstellerin nur Belege für einige

Produkte im Spielebereich beigebracht, bei denen „EXIT“ als Titelbestandteil

eingesetzt werde. Als Titel eigne sich „EXIT“ jedoch gerade wegen seiner

begrifflichen Unschärfe. Dies zeige auch die von der Antragsgegnerin im Jahr 2016

mit großem Erfolg eingeführte gleichnamige Spielereihe, die inzwischen zur

meistverkauften in Deutschland aufgestiegen sei. Unter solchen Umständen sei es

naheliegend, dass versucht werde, das gute Image der Marke im direkten oder auch

entfernteren Produktumfeld

durch

eine Übernahme

in

Titel

oder

Produktbeschreibungen zu usurpieren. Entsprechend habe die Antragstellerin im

konkreten Marktumfeld der „EXIT“-Spiele der Antragsgegnerin das Zeichen „EXIT“

verwendet, jedoch nicht beschreibend, sondern als Bestandteil ihrer Marke bzw.

ihres Titels

„EXIT Challenge“. Gegen derartige Tendenzen gehe die

Antragsgegnerin stets vor, was sich

insbesondere aus der vorgelegten

Abgrenzungsvereinbarung mit

der

R…

GmbH

ersehen

lasse.

Diese belege nicht nur die effektive Rechteverteidigung der Antragsgegnerin,

sondern auch die Kennzeichnungskraft

ihrer „EXIT“-Marken, da sich ein

marktstarkes Unternehmen, wie

die R… GmbH,

nicht

leichtfertig

derart einschränke. Abgesehen davon ergebe sich aus einer von der

Antragsgegnerin vorgelegten Marktübersicht, dass sich ausschließlich die

Bezeichnung „Escape Room“ im Einklang mit dem lexikalischen Sprachgebrauch in

Deutschland als Gattungsbegriff etabliert habe.

Aus vorgenannten Gründen fehle der angegriffenen Marke weder die erforderliche

Unterscheidungskraft noch unterliege sie einem Freihaltebedürfnis. Auch das

geltend gemachte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, zu dem die

Beschwerdeführerin nicht einlassungsfähig vorgetragen habe, bestehe nicht, weil

„EXIT“ weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen sei. Im Übrigen

werde darauf hingewiesen, dass die vom EUIPO ausgesprochene Zurückweisung

der Löschung der Unionsmarke 15 197 114 mit dem Markentext „EXIT Das Spiel“

von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei.

Mit der Terminsladung vom 16. September 2025 hat der Senat den Beteiligten unter

Beifügung von Rechercheunterlagen mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner

vorläufigen Rechtsauffassung nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg haben

dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die

Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den Ladungszusatz vom 16. September

2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 sowie auf

den Übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

A. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung ist nach dem

14. Januar 2019 erhoben worden, so dass § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner derzeit

geltenden Fassung Anwendung findet, § 158 Abs. 8 MarkenG.

B. Der am 10. November 2020 beim DPMA eingegangene, auf § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

und 3 MarkenG gestützte Antrag auf Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und

Löschung der Marke 30 2019 012 314 ist innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50

Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Er wurde der Inhaberin der angegriffenen

Marke am 16. November 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die der

beantragten Löschung wegen Nichtigkeit mit am 9. Dezember 2020 beim DPMA

eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des

§ 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen hat. Das Nichtigkeitsverfahren war daher

durchzuführen (§ 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG).

C. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig

erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen

worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere

Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und

Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - mit

Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch

im Zeitpunkt der

Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 –

Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378

Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn.

10 und Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1

MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen

von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei

feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den

Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht

möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der

angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook;

BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

D. Unter Anwendung dieser Grundsätze stand der Eintragung der angegriffenen

Marke im Anmeldezeitpunkt für die Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare

Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren];

Poster [auch dreidimensionale Poster]“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen. Dieses Schutzhindernis besteht in diesem Umfang auch

im Entscheidungszeitpunkt fort. Für alle weiteren beschwerdegegenständlichen

Waren stellt sich die angegriffene Marke weder als beschreibende Angabe gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, noch kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Auch Anhaltspunkte dafür,

dass sie insoweit als übliche Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom

Markenschutz auszuschließen gewesen wäre bzw. auszuschließen ist, liegen nicht

vor. Mithin war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

I. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,

der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im

Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal

oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder

Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR

2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR

2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem

Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der

betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR

1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday). Dabei

ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als

maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR

2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis

25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Hierbei

kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von

ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 550).

1. Mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9, 16 und 28 werden

neben dem Fachhandel überwiegend breite Endverbraucherkreise angesprochen.

2. Angegriffen ist die Wortmarke “EXIT“.

Ausweislich seines Eintrags im Duden handelt es sich bei dem Begriff „Exit“ um die

die aus dem Englischen stammende Bezeichnung für „Ausgang, Notausgang“, die

inzwischen auch Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl.

Duden, https://www.duden.de, vorgelegt als Anlage AST 2 zur Antragsbegründung

vom 02.02.2021). Neben seiner originären Bedeutung im Sinne eines (physischen)

Gebäude- oder Fahrzeugausgangs wird er, insbesondere in rechtlichem bzw.

wirtschaftlichem Kontext, häufig in Wortkombinationen, wie Exitstrategie (Exit-

Strategie) oder Exitklausel (Exit-Klausel), für den Ausstieg einer Partei aus einem

Vertrags- oder Beteiligungsverhältnis

verwendet

(vgl. Legal Lexikon,

https://www.mtrlegal.com/wiki/exit/).

In

Alleinstellung

begegnet

den

angesprochenen breiten Endverbraucherkreisen die Bezeichnung „EXIT“ vor allem

in grafischen Ausgestaltungen, wie

als Ausschilderung von (Not-)ausgängen oder Fluchtwegen im Rahmen der

geltenden Gebäudesicherheitsvorschriften.

3. Ausgehend hiervon erschöpft sich das Markenwort in einer unmittelbar die Art

der beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder,

Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch

dreidimensionale Poster]“ beschreibenden Angabe. Denn wie die Recherchen des

Senats zeigen, werden EXIT-Zeichen sowohl als sog. Vektorgrafiken (einfache

Gebrauchsgrafiken zum Herunterladen) als auch in Form von Aufklebern angeboten

(vgl.

u.a.

„Aufkleber

Rettungszeichen

EXIT“,

https://www.industriekennzeichnungen.de;

Google-Trefferlisten

zu

den

Suchbegriffen „aufkleber exit“ bzw. „vektorgrafik exit“ mit vor dem Anmeldetag

veröffentlichten bzw. aktualisierten Suchergebnissen, Anlage 1 zum Ladungszusatz

vom 16.09.2025).

Die Angabe „EXIT“ beschreibt damit die Art der genannten Waren dahingehend,

dass es sich um elektronisch gespeicherte, ggf. herunterladbare Grafiken zur

Erstellung von Ausgangs- bzw. Fluchtwegbeschilderungen oder um (physische)

Aufkleber für diese Zwecke handelt. Nachdem „Sticker“ die englische Bezeichnung

für

„Aufkleber“

ist

(vgl. PONS Online Wörterbuch Deutsch-Englisch,

https://de.pons.com/)

und

beide

Begrifflichkeiten

im

inländischen

Verkehrsverständnis weitgehend Synonyme sind, gibt das Markenwort auch für

„Sticker“ einen beschreibenden Hinweis auf deren motivische Gestaltung. Gleiches

gilt

für

„Poster“,

die

ebenfalls

als Träger

für Ausgangs-

oder

Fluchtwegskennzeichnungen

in Betracht

kommen. Die beanspruchten

„herunterladbaren Töne“ können entsprechende Ansagetexte für öffentliche

Gebäude oder Verkehrsmittel enthalten, so dass das Wort „EXIT“ auch insoweit

einen Hinweis auf ihren Inhalt bzw. Gegenstand gibt. Als unmittelbar beschreibende

Angabe unterliegt das Markenwort in diesem Umfang einem Freihaltebedürfnis.

Dies galt auch bereits zum Anmeldezeitpunkt.

4. Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren stellt sich die angegriffene

Marke hingegen nicht als unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

a. Anders als die Beschwerdeführerin meint, gilt die oben unter D.I.3.

herangezogene Wertung nicht gleichermaßen für die beanspruchten Waren

„Computerprogramme,

insbesondere multimediale

Computerprogramme

[herunterladbar]“ und

„Software

[gespeichert oder herunterladbar]“. Denn

abweichend zu „Aufgezeichnete Daten“ oder „Herunterladbare Töne, Bilder,

Grafiken, Daten und Dateien“ erschöpfen sich Computerprogramme bzw. Software

nicht in einem bloßen (herunterladbaren) statischen Datensatz, der, wie ausgeführt,

aus einer EXIT-Grafik bestehen kann, sondern sind auf die Verarbeitung und

Nutzung von Daten ausgerichtet. In diesem Zusammenhang vermittelt der Begriff

„EXIT“ keine ohne weiteres verständliche, unmittelbar warenbeschreibende

Aussage. Sofern es spezifische Softwarelösungen etwa zur Steuerung von Zu- und

Ausfahrten geben mag, werden diese mit „EXIT“ nicht hinreichend eindeutig

beschrieben. Dementsprechend konnten derartige Verwendungen, insbesondere

solche vor dem Anmeldetag, auch nicht ermittelt werden.

b. Auch für die weiteren in den Klassen 9, 16 und 28 beanspruchten Waren

vermittelte der Begriff „EXIT“ jedenfalls zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt keine

unmittelbar beschreibende Bedeutung.

aa. Hinsichtlich der in Klasse 16 beanspruchten Waren „Papier [Pappe]; Pins

[soweit in Klasse 16 enthalten]; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel];

Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit in Klasse 16

enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie

Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel;

Filtermaterial aus Papier; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke“ sowie der in Klasse 28 registrierten Waren „Turn- und

Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze

für

Spielzeug“,

die

sämtlich

in

keinerlei

Zusammenhang mit

Ausgangsbeschilderungen stehen, ist eine beschreibende Bedeutung von „EXIT“

ersichtlich nicht gegeben. Dies hat auch die Nichtigkeitsantragstellerin weder

behauptet noch belegt, so dass insoweit nicht von einer beschreibenden Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden kann.

bb. Die ebenfalls in Klasse 16 eingetragenen Waren „Bastelvorlagen; Notizbücher;

Booklets; Flyer; Kalender; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien;

Lichtbilderzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und

Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff“ weisen zwar regelmäßig Motive

auf oder sind mit Aufdrucken versehen. Es lässt sich aber bereits nicht feststellen,

dass das allgemein bekannte, oben abgebildete „Exit“-Zeichen in seiner grafischen

Gestaltung ein übliches Motiv derartiger Produkte wäre; umso weniger trifft dies auf

das bloße Wortzeichen „EXIT“ zu. Auch hierfür hat die Nichtigkeitsantragstellerin

keinerlei stützende Argumente vorgetragen oder Verwendungsbeispiele

beigebracht. Damit kann nicht von einer typischen Motiv- oder Designbezeichnung

ausgegangen werden, die als merkmalsbeschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zu werten wäre.

cc.

Die

beanspruchten

Printmedien

„Druckereierzeugnisse;

Verlagsdruckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke,

Handbücher, Hefte, Kalender, Zeitungen, Zeitschriften, Comics und andere

Druckschriften“

in Klasse 16 sowie die entsprechenden elektronischen

Medienträger in Klasse 9 „Datenträger aller Art, insbesondere Kompaktdiscs [CD],

Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien

gleicher Art, mit darauf aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in

Klasse 9 enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder

herunterladbar],

insbesondere multimediale Publikationen, Druck-

und

Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine, Broschüren,

Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced E-Books, nämlich mit

zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links,

Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und

sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; Magnetaufzeichnungsträger;

Bespielte Tonträger, Bildträger und Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten;

Herunterladbare Podcasts; Elektronische Newsletter

[gespeichert oder

herunterladbar]; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen;

Software zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern

enthaltenen

Inhalten mit weiteren

Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten,

Filmsequenzen und sonstigen Materialien; Apps, nämlich Anwendungen für

Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte

herunterladbar]“ könnten sich zwar als Produkte mit gedanklichem Gehalt inhaltlich

mit Themen befassen, in denen Ausgänge oder Auswege eine Rolle spielen.

Andererseits ist der durch das bloße Wort „EXIT“ vermittelte Aussagegehalt derart

unbestimmt, dass es zumindest in Alleinstellung nicht als Inhaltsangabe geeignet

erscheint. Dies illustrieren nicht zuletzt die beiden von der Antragstellerin genannten

Film- bzw. Serientitel, die zwar den Begriff „EXIT“ enthalten, jedoch jeweils ergänzt

um entsprechend aussagekräftigere Untertitel, wie „Sie haben alles außer einem

Ausweg“ bzw. „Lauf um dein Leben“ (vgl. Anlagen AST 21 und 22 zum Schriftsatz

der Antragstellerin vom 16.11.2021). Auch wenn Werktitel häufig eher vage

gehalten sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 8

Rn. 121, 316), ist nicht davon auszugehen, dass „EXIT“ für Druckwerke oder

elektronische Medien als bloßer Hinweis auf den Werkinhalt aufgefasst wird. Hierfür

ist der Begriff ohne weitere thematische Eingrenzung zu diffus.

dd. Auch die spielebezogenen Waren „Computer- und Online-Spiele [Software,

gespeichert oder herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung

von Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz-Feature-App

für Brettspiele; Spielprogramme für Computer und Konsolen“ (Klasse 9) und „Spiele;

Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele; Kartenspiele; Lernspiele;

Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren; Spielkarten; Spielzeug“ (Klasse 28) werden durch

„EXIT“ nicht unmittelbar beschrieben.

aaa. In seiner originären Bedeutung „Ausgang, Notausgang“ ist der Begriff für

Spiele ebenso unkonkret wie als Titel für Druckereierzeugnisse oder sonstige

Medien (s. o. unter 4.b.cc.). Zwar sind in diesem Marktsegment seit jeher

sogenannte Labyrinth- oder auch Irrgartenspiele bekannt, bei denen es darauf

ankommt, den richtigen Weg zu finden. Dabei geht es primär darum, sich im Raum

zu orientieren und oftmals unter Überwindung verschiedener Hindernisse zum

vorgegebenen Ziel zu gelangen. Der Fokus liegt also mehr auf dem Prozess des

Herausfindens als auf einem sofortigen Ausstieg. Dementsprechend konnte der

eher technisch anmutende Begriff „EXIT“ für „Ausgang, (Not)ausgang“ in diesem

Zusammenhang auch nicht als gebräuchlich ermittelt werden. Dies lässt darauf

schließen, dass er zur Benennung des Spieleprinzips nicht geeignet ist.

bbb. Insbesondere in seiner verfahrensgegenständlichen Alleinstellung wird er auch

nicht mit dem Genre „Escape Games“ oder „Escape the Room Games“

gleichgesetzt. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein im Jahr 2004 mit dem

Spiel „Crimson Room“ bekannt gewordenes Computerspielgenre, dessen Prinzip

zunächst auf sogenannte Live-Spiele (ca. ab 2011 in Deutschland) und seit 2016

auch auf Brett- und Kartenspiele umgesetzt worden ist (vgl. Online-Enzyklopädie

Wikipedia, https://de.www.wikipedia, zu den Stichworten

„Escape Game

[Computerspielgenre]“ und „Escape Game [Gesellschaftsspiel]“, Anlage 2 zum

Ladungszusatz vom 16.09.2025). Das Ziel des Spiels besteht darin, sich durch das

Lösen von Aufgaben und Rätseln innerhalb einer bestimmten Zeit aus einem

geschlossenen Raum zu befreien. Hierfür haben sich Bezeichnungen, wie „(Live)

Escape Game“, „Escape the Room Game“ oder „Escape Room“ etabliert. Dass sich

in diesem Zusammenhang auch der Begriff „EXIT“ im deutschsprachigen Raum vor

dem Anmeldetag der angegriffenen Marke als beschreibender Hinweis auf diese

Spielegattung durchgesetzt hätte, ist jedoch nicht feststellbar.

Dies ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beleg für einen

solchen Gebrauch eingereichten Unterlagen (Anlagen AST 1-31 sowie BS 1-2) nicht

ausreichend deutlich. Großteils konnten diese schon deshalb keine

Berücksichtigung finden, weil sie entweder nicht datiert waren und auch für den

Senat nicht als vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt archiviert recherchierbar

waren (Webseitenauszüge in Anlagen AST 1, 4, 7, 12), oder aber nach dem

Anmeldetag veröffentlicht worden sind (Blog-Eintrag auf www.exitmania.com,

enthalten im Anlagenkonvolut AST 1 und als Anlage AST 3; Anlagen AST 8, 9, 10,

17, 18, 23-27). Weitere Fundstellen betreffen ersichtlich andere Wortbildungen, wie

etwa „Quexit“ (Anlage AST 6), oder zeigen kennzeichenmäßige Verwendungen, wie

etwa „EXIT® - das aufregende Live Escape Room Adventure in Berlin…“ (Anlage

AST 1), „Eine voll ausgestattete Bar gehört ebenfalls zum Equipment bei der

Schauspielbar Paderborn, erzählt uns das Team EXITgameKassel“, oder

„…Geschäftsführer M.B.im Interview mit exit-game.info, dem Fachblog über Escape

Rooms“ (Anlage AST 5). Letzteres gilt insbesondere auch für die von der

Antragstellerin

angeführten

Wort-Bild-Kombinationen,

wie

Kennzeichnungen

(vgl. Anlage AST

1)

sowie

die

(vgl. Anlage AST 14-16)

für Adventskalender

und Puzzles

des R…-Verlags,

die

allesamt

hinreichend

individualisierte Gestaltungen aufweisen. Die

letztgenannten

Verwendungen der grafisch ausgestalteten Zeichen beruhen auf einer

entsprechenden

Abgrenzungsvereinbarung

zwischen

dem R…-Verlag

und der hiesigen Beschwerdegegnerin (vgl. Anlage AG 15 zum Schriftsatz der

Beschwerdegegnerin vom 09.10.2023). Etwaige Rückschlüsse auf einen

beschreibenden Gebrauch des Begriffs „EXIT“ durch die Vertragsparteien und ein

damit einhergehendes Verkehrsverständnis als Gattungsangabe ergeben sich

hieraus jedoch nicht. Insoweit können die Umstände oder Motive, die dieser

Vereinbarung zugrunde gelegen haben, ebenso dahingestellt bleiben, wie die

Frage, ob es sich insoweit, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, um ein

„Gentlemen´s Agreement“ zwischen der Beschwerdegegnerin und dem

R… Verlag gehandelt hat.

Sämtliche vorgenannten Verwendungen lassen nicht den Schluss zu, dass das

Wort „EXIT“ bereits im Anmeldezeitpunkt als synonyme Bezeichnung für das Genre

„Escape Game“ gebraucht worden wäre. Insoweit teilt der Senat die Einwände der

Ersten Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren betreffend die

Unionsmarke 15 197 114 (R 1911/2022-1)

gegen die dort zum

Großteil identisch vorgelegten Nachweise. Der dort maßgebliche Anmeldetag war

zwar bereits der 8. März 2016, gleichwohl lassen sich den vorgelegten Unterlagen

auch für den Zeitraum bis zum Anmeldezeitpunkt der hiesigen Marke im Mai 2019

kaum zusätzlich relevante Verwendungsbeispiele entnehmen.

Auch eine gemäß § 73 Abs. 1 MarkenG ergänzend durchgeführte Senatsrecherche

vermochte einen allgemein beschreibenden Gebrauch vor diesem Datum nicht zu

belegen, was letztlich dafür spricht, dass der Begriff „Escape“ in seiner Bedeutung

„fliehen, entkommen, ausbrechen“ (vgl. PONS Online Wörterbuch Englisch-

Deutsch, https://de.pons.com/) für das zugrundeliegende Spielkonzept des Auseinem-verschlossenen-Raum-Befreiens wesentlich näherliegt als der von „EXIT“

vermittelte Ausdruck „Ausgang/Notausgang“. Selbst wenn man „EXIT“ als Verb „(to)

exit“ für „hinausgehen“ versteht, benennt diese allein auf den letzten Teilakt des

Weggehens oder des Verlassens beschränkte Begrifflichkeit die Spielidee nicht so

konkret, dass sie in Alleinstellung als Hinweis auf die Art des Spieles geeignet

erschiene.

Soweit einige, wenige der von der Antragstellerin beigebrachten sowie vom Senat

ergänzend ermittelten Fundstellen (vgl. Anlage 2 zum Ladungszusatz vom

16.09.2025) tatsächlich beschreibende Verwendungen vor dem Anmeldetag

beinhalten, handelt es sich zum einen jeweils um Begriffskombinationen, wie „Exit

Room“ oder „Exit Game“, die nicht ohne weiteres dem Zeichen „EXIT“ in

Alleinstellung gleichgestellt werden können. Denn erst durch die weiteren Begriffe

„Room“ oder

„Game“ erfahren die genannten Komposita eine gewisse

Konkretisierung (nämlich auf ein Spieleprinzip). Ohne diese fehlt es dem Wort

„EXIT“ an einem wesentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer konkret

beschreibenden Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 20 – Kaleido). Zum

anderen vermögen nur vereinzelte Nennungen, insbesondere in Blogs oder auf

Webseiten mit unbekannter Reichweite, das Verständnis der von Spielen

angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht so zu prägen, dass deshalb von

einem allgemeinen beschreibenden Verständnis als Angabe eines Spielprinzips

auszugehen wäre.

c. Nach alledem lässt sich nicht zuverlässig feststellen, dass das angegriffene

Markenwort in Alleinstellung zum Anmeldezeitpunkt in Bezug auf die unter D.I.4.

genannten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe gewesen ist. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass es damals - ungeachtet eines bereits nachweisbaren

beschreibenden Gebrauchs – für künftige Verwendungen freizuhalten gewesen

wäre. Angesichts der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthaltenen Formulierung „dienen

können“

ist zwar

im Rahmen einer

realitätsbezogenen Prognose unter

Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob

eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist

bzw. in Betracht kommt (vgl. für geografische Herkunftsangaben: EuGH, GRUR

1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein;

BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden). Allerdings fehlt es vorliegend an

stichhaltigen Anhaltspunkten dafür, dass bereits im Anmeldezeitpunkt eine

Entwicklung des in Rede stehenden Zeichens zur beschreibenden Angabe

absehbar gewesen wäre. Dagegen spricht neben der bereits damals

vorherrschenden Nutzung des Begriffs „Escape“ für das vorgenannte Spielgenre

auch die dargestellte Vagheit des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung.

II. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stand der Eintragung

der angegriffenen Marke für die unter D.I.4. genannten Waren nicht entgegen.

Weder handelt es sich insoweit, wie oben ausgeführt, um eine unmittelbar

beschreibende Angabe noch erschöpft sich „EXIT“ in diesem Umfang in einer im

Vordergrund

stehenden

Sachaussage.

Andere Gründe,

die

die

Unterscheidungskraft der Marke in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen

noch ersichtlich.

III. Schließlich lässt sich auch das geltend gemachte Schutzhindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für den Anmeldezeitpunkt nicht bejahen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im

allgemeinen Sprachgebrauch oder

in den

redlichen und

ständigen

Verkehrsgepflogenheiten

üblich

geworden

sind,

von

der Eintragung

ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war „EXIT“ zum Anmeldezeitpunkt kein

verkehrsüblicher Ausdruck für die unter D.I.4. aufgeführten Waren. Ob er sich

nachträglich dazu entwickelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil dies vom

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht umfasst wird und allenfalls eine

Löschung wegen Verfalls, nicht aber die vorliegend beantragte Löschung wegen

Nichtigkeit

rechtfertigen könnte

(vgl. Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 688).

IV. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf europäische und nationale

Zurückweisungen von für den Spielebereich angemeldeten Bezeichnungen führt zu

keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass sowohl Voreintragungen als

auch Zurückweisungen selbst

identischer Zeichen nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis

u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR

2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern

eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist, sind die angeführten Fälle

bereits nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn bei sämtlichen genannten

Bezeichnungen handelte es sich jeweils um Markenanmeldungen, für die sich

ausweislich der Entscheidungsbegründungen verlässliche Feststellungen zum

beschreibenden Verständnis am Anmeldetag treffen ließen. Abweichend davon war

vorliegend über eine eingetragene Marke zu befinden, deren Anmeldung bereits

mehr als sechs Jahre zurücklag. Weder die von der Antragstellerin vorgelegten

Unterlagen noch ergänzende Recherchen des Senats konnten sicher belegen, dass

„EXIT“ zum damaligen Zeitpunkt vom angesprochenen Verkehr überwiegend als

beschreibend verstanden worden ist. In solchen Fällen müssen verbleibende

Zweifel zu Lasten des Antragstellers gehen, mit der Folge, dass die Marke nicht für

nichtig erklärt und gelöscht werden kann (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, a. a. O., § 53 Rn. 62).

Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang

Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

E. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt

Bundespatentgericht

29 W (pat) 2/23

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Oktober 2025

Wellmann

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle