Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 15.10.2025 – 29 W (pat) 2/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 2/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0
betreffend die Marke 30 2019 012 314
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 1119/20 Lösch)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters
Posselt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Oktober 2022 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung für die
Waren
„Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten
und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch
dreidimensionale Poster]“
zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Eintragung der
Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 22. Mai 2019 angemeldete Wortmarke
EXIT
ist am 26. Juli 2019 unter der Nummer 30 2019 012 314 für die Waren der
Klasse 9:
Computer- und Online-Spiele
[Software, gespeichert oder
herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung von
Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz-
Feature-App für Brettspiele; Datenträger aller Art, insbesondere
Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4,
Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf
aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in Klasse 9
enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder
herunterladbar], insbesondere multimediale Publikationen, Druck- und
Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine,
Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced
E-Books,
nämlich
mit
zusätzlichen
Bildinformationen,
Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder
interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige
elektronische Publikationen [herunterladbar]; Aufgezeichnete Daten;
Magnetaufzeichnungsträger; Bespielte Tonträger, Bildträger und
Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Herunterladbare
Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Herunterladbare Podcasts;
Elektronische Newsletter
[gespeichert oder herunterladbar];
Gespeicherte
oder
herunterladbare
Software-Plattformen;
Computerprogramme,
insbesondere
multimediale
Computerprogramme [herunterladbar]; Spielprogramme für Computer
und Konsolen; Software [gespeichert oder herunterladbar]; Software
zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern
enthaltenen Inhalten mit weiteren Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten,
Filmsequenzen und
sonstigen Materialien; Apps, nämlich
Anwendungen für Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige
mobile oder stationäre IT-Geräte herunterladbar];
Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Verlagsdruckerzeugnisse,
insbesondere
Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke, Handbücher, Hefte,
Kalender,
Zeitungen,
Zeitschriften, Comics
und
andere
Druckschriften; Bastelvorlagen; Notizbücher; Booklets; Flyer; Papier
[Pappe]; Aufkleber; Sticker
[Papeteriewaren]; Poster
[auch
dreidimensionale Poster]; Kalender; Pins [soweit in Klasse 16
enthalten]; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien;
Lichtbilderzeugnisse; Schreibwaren; Büroartikel
[ausgenommen
Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit
in Klasse 16 enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder
Pappe
sowie
Architekturmodelle;
Dekorations-
und
Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier;
Taschen, Beutel und Waren
für Verpackungs-, Einpack- und
Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Teile und
Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse
enthalten;
Klasse 28: Spiele; Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele;
Kartenspiele;
Lernspiele; Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren;
Spielkarten; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze für Spielzeug;
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
eingetragen worden.
Mit am 10. November 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die
Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr beantragt, die Marke wegen absoluter
Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.
Der Antrag wurde der Markeninhaberin gegen Empfangsbekenntnis am
16. November 2020 zugestellt, die daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020,
eingegangen beim DPMA am selben Tag, der Nichtigerklärung und Löschung ihrer
Marke widersprochen hat.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und
Löschung der Wortmarke, dem fristgerecht widersprochen worden sei, sei zwar
zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Schutzhindernisse gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG lägen nicht vor. Die angegriffene Marke „EXIT“ sei im
Zeitpunkt ihrer Anmeldung und zum Zeitpunkt der Entscheidung weder eine
beschreibende noch eine beschreibungsgeeignete Bezeichnung gewesen. Da eine
solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten
vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich
sei, müsse es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der
angegriffenen Marke sein Bewenden haben.
Die angegriffene Marke bestehe aus dem englischen Wort „EXIT“, welches als Wort
des englischen Grundwortschatzes auch in Deutschland verständlich sei. Es werde
unstreitig mit „Ausgang“ oder „Notausgang“ oder auch mit „Weggehen“, „Abgang“,
„Hinausgehen“ übersetzt und in diesem Sinne von den deutschen Verkehrskreisen
verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren ließe sich jedoch aus
Sicht der beteiligten allgemeinen Verkehrskreise, zu denen u. a. Spieler und
Spielebegeisterte gehörten, kein beschreibender Charakter
feststellen. Der
Einzelbegriff „EXIT“ sei zunächst nicht gleichzusetzen mit den Begriffen „Live
Escape Game/Spiel“, „Escape Room/Raum“ bzw. „EXIT Room/Raum“ oder „EXIT
Game/Spiel“. Zudem bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den sog. Live
Escape Spielen und den dafür verwendeten Bezeichnungen einerseits und den
vorliegend beanspruchten elektronischen Spielen und Brettspielen andererseits.
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der von
ihr vorgelegten, umfangreichen Anlagen davon ausgehe, dass aufgrund des
Phänomens der sogenannten „Live Escape Games“ für diese Spiele auch
synonyme Bezeichnungen, wie „Escape Games“, „Escape Rooms“, „Escape Room
Adventures“ bis hin zu „Exit Rooms, Exit Games“, seit 2017 in Deutschland
verwendet würden, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass auch der
Begriff „EXIT“
in Alleinstellung als Hinweis auf Live-Escape-Spiele oder
entsprechende elektronische Spiele und Brettspiele verstanden werde. Zudem
seien die Anlagen, die vereinzelt die Begriffe „Exit Game“ oder „Exit Room“
aufwiesen, zum Großteil schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie entweder
auf dieselbe Webseite verwiesen oder nicht datiert seien. Auch die Recherchen der
Markenabteilung hätten keine Verwendung des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung
ergeben. Vielmehr sei die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2016 auch Inhaberin der
EU-Wort-/Bildmarke „EXIT DAS SPIEL“. Ein gegen diese Marke eingereichter
Löschungsantrag sei mit Beschluss der Löschungsabteilung des Amts der
Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2022
zurückgewiesen worden. Wie die von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen
zeigten, sei diese EU-Marke seit 2016 intensiv - auch in Deutschland - benutzt
worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die
Bezeichnung „EXIT“ selbst als Synonym für die bis dahin gängigen „Escape
Games/Rooms“ geschaffen habe, um ihre Brettspiele und elektronischen Spiele
damit zu kennzeichnen. Durch ihren großen Erfolg mit der vorgenannten EU-Marke
sei die Bezeichnung womöglich von anderen Marktteilnehmern adaptiert worden.
So verwendeten derzeit neben den Beteiligten auch die Unternehmen
R… und Homunculus das Zeichen „EXIT"
im Spielebereich, wobei aber
nicht jegliche vorherige Verwendung eines Begriffs diesen als Marke sperrten.
Zudem habe die Antragsgegnerin ihre Markenrechte umfangreich gegenüber
Dritten verteidigt. Davon zeuge nicht zuletzt das Gerichtsverfahren zwischen den
Parteien
vor
dem
Landgericht Hamburg
(Az.: …)
bzw.
dem
Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: …).
Im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und 28 lasse die Bezeichnung „EXIT“ in
Alleinstellung (anders als z. B. bei „Exit Room“ bzw. „Escape Game“, „Escape
Spiel“, „Escape Room“, „Exit Game“, „Exit Spiel“ usw.) einen gewissen
gedanklichen Spielraum offen, der von einer unmittelbar beschreibenden Angabe
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegführe. Die Markenabteilung könne nicht
mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass „EXIT“ ohne
weitere Zusätze und Ergänzungen, auch gedanklicher Art, Merkmale der
beanspruchten Waren bezeichne. In Alleinstellung weise die angegriffene Marke
einen gewissen
Interpretationsspielraum auf, der von einer unmittelbar
beschreibenden Angabe wegführe. Wenn jedoch - wie vorliegend - erst weitere
Elemente (wie z.B. „Exit Game“, „Exit Spiel“, „Exit Room“ bzw. „Escape Game“,
„Escape Spiel“, „Escape Room“ usw.) der Marke hinzugefügt werden müssten, um
eine objektiv beschreibende Aussage zu erhalten, sei die Bezeichnung schutzfähig.
Aus demselben Grund könne ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Der Begriff „EXIT“ in
Alleinstellung sei in seiner Bedeutung i. S. v. „Ausgang“, „Notausgang“ weder eine
beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren noch eine Angabe, die in
einem engen beschreibenden Kontext zu diesen stehe. So erschließe sich die
Bedeutung von „EXIT“ für die Waren der Klasse 16 nicht. Wenn es z. B. für Bücher,
Notizbücher, Lehrmittel oder Kalender als Inhaltsangabe geeignet sein solle,
benötige es ergänzende Angaben. Auch für die Waren in Klasse 9 und in Klasse
28, bei denen es sich um Karten- oder Brettspiele oder um Online-Spiele handele,
könne nur ein vager Bezug, irgendeine Assoziation, nämlich, dass ein Ausgang
bzw. Notausgang irgendeine Rolle spiele, vermutet werden. Auch wenn die
angegriffene Marke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweisen möge, so
könne ihr eine geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ob die
Marke durch intensive Benutzung eine Steigerung der Kennzeichnungskraft
erhalten habe, könne im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Zeitpunkt der Anmeldung bestanden habe bzw. noch
jetzt bestehe. „EXIT“ sei weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen.
Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragstellerin nehme
offenbar irrtümlich an, dass der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
auch erst nachträglich, d. h. nach der Eintragung der Marke ins Register entstehen
könne. Dies sei aber bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1
und 2 MarkenG nicht der Fall. Der Nichtigkeitsantrag sei nach alledem
zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Sie macht geltend, dass die vom DPMA angestellten Überlegungen die von ihr
vorgelegten Dokumente und Erwägungen nur ansatzweise berücksichtigten und zu
einem unzutreffenden Ergebnis kämen. Relevante rechtliche Aspekte seien außer
Acht gelassen worden. Der Beschluss setze sich mit dem relevanten Marktumfeld,
der Üblichkeit der Bezeichnung sowie den aufgezeigten Drittnutzungen von „EXIT“
nicht auseinander. Zudem überspanne das DPMA die Anforderungen für ein
Eingreifen der relevanten Tatbestandsalternativen über die vom Gesetzgeber
gezogenen und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen hinaus.
Der angegriffenen Marke fehle die Unterscheidungskraft und es handele sich um
eine beschreibende Angabe. Zudem zeigten die vorgelegten Dokumente, dass die
relevante Begrifflichkeit seit Jahren und auch aktuell von Dritten verwendet werde
und somit üblich sei. Bereits unabhängig von etwaigen beschreibenden
Drittnutzungen des Wortes „EXIT" komme man zu dem Schluss, dass die
angegriffene Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Denn das Wort sei
zumindest für alle contentbezogenen Produkte der Klassen 9 (insbesondere
Software/Datenträger) und 16
(insbesondere Druckereierzeugnisse) nicht
unterscheidungskräftig bzw. beschreibend. Für contentgetriebene Begriffe gelte
beim DPMA und BPatG eine extrem strenge Praxis. So werde, sobald ein Begriff
aus dem allgemeinen Wortschatz stamme, davon ausgegangen, dass er als
Hinweis auf den Inhalt verstanden werde. Dies müsse vorliegend erst recht mit Blick
auf die umfangreich vorgelegten Anlagen gelten, von denen viele eine Nutzung vor
dem Anmeldezeitpunkt belegten. Zudem seien in Verkennung der Rechtslage die
Markennutzungen der Beschwerdegegnerin und ihr gerichtliches Vorgehen gegen
Drittnutzungen
als Argumentationslinie
für
eine Zurückweisung
des
Nichtigkeitsantrags bewertet worden.
Das vorliegende Verfahren betreffe sog. „ESCAPE bzw. EXIT Spiele“, die seit
einiger Zeit ein eigenes Spielesegment bildeten. Sie seien die
logische
Weiterentwicklung der entsprechenden Live-Spiele (sog. „ESCAPE-“ oder „EXIT
Rooms“), die wiederum Computerspielen der 80er Jahre entlehnt worden seien. Im
deutschsprachigen Raum hätten sich die Live-Spiele ab 2013 verbreitet, im Jahr
2017 habe es allein in Deutschland bereits 200 Veranstalter gegeben, die über 400
Escape/Exit Rooms in 90 Städten betrieben hätten.
Für die entsprechenden Live Escape-Angebote seien seit jeher verschiedene
generische Begrifflichkeiten verwendet worden; hierzu gehörten auch die Begriffe
„EXIT Room“ und „EXIT Game“. Inzwischen werde das Konzept der EXIT- und
Escape Games nicht mehr nur als In-Room-Live-Event angeboten und beworben.
Das Spiel habe sich vielmehr auch in viele andere Segmente und Bereiche
diversifiziert. Ausweislich der überreichten Anlagen werde der Begriff „EXIT“ bzw.
„EXIT Room/Game/Raum“ auch im Zusammenhang mit diesen Angeboten immer
wieder beschreibend bzw. als Hinweis auf die Spielegattung verwendet. Das Spiel
beinhalte inhaltlich genau das, was das Wort „EXIT" nahelege. Auch in das
Printsegment habe das Konzept Eingang gefunden und werde dort ebenfalls
generisch und von diversen Anbietern verwendet. So gebe es neben
Buchpublikationen aus der Verlagsgruppe der Beschwerdegegnerin auch
Drittprodukte mit Bezeichnungen, wie „EXIT ROOM RÄTSEL“, „EXIT-GAME
Wochenkalender“ oder eine Kinderbuchreihe „Mission Exit“, die sich ebenfalls an
die EXIT/ESCAPE-Spiele anlehnten.
Aufgrund des großen Erfolgs der In-Room-Spiele habe der Weg zum klassischen
Spiel bzw. Gesellschaftsspiel auf der Hand gelegen. Das Angebot von EXIT-Spielen
als Gesellschaftsspiel sei eine logische Erweiterung der Live-Spiele/Events
gewesen. Wie auch in den Räumen selbst, zeichne sich diese Spielgattung dadurch
aus, dass man möglichst schnell die Lösung/den Ausgang - d. h. den EXIT - finden
müsse. Hierfür seien verschiedene Aufgaben oder Rätsel zu lösen. Im Kern griffen
diese EXIT-/ESCAPE-Spiele also die Abläufe bzw. die ldee der Livespiele auf. Auch
sonst fänden sich in den überreichten Anlagen diverse Belege, die für ein
beschreibendes Verständnis von „EXIT“ sprächen.
Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf verschiedene Zurückweisungen
von Markenanmeldungen, nämlich „Commandos“ u. a. in Bezug auf Computerspiele (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2022,
Az. R 1864/2020-2), der Wort-/Bildmarke „GAME TOURNAMENTS“ u. a. für
Videospiele in Klasse 9 (EuG, Urteil vom 26.10.2022 - T-776/21), „Promillejagd“
u. a. in Bezug auf Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss vom 26. Oktober 2022,
29 W (pat) 586/20), „Sportbokx“ u. a. für Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss
vom 20. Dezember 2021, 29 W (pat) 527/21), „Panorama“ (Entscheidung der
Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2022, Az. R 1012/2022-
5).
In der mündlichen Verhandlung hat sie sich des Weiteren auf die
Zurückweisungsentscheidungen des Bundespatentgerichts zu den Anmeldungen
„Märchenprinzessin“, „Kugelhupf“, „SAUS‘ KLEINE MAUS“ und „ART OF
RUNNING“ berufen, die sämtlich in Diskrepanz zu einer Beurteilung des
verfahrensgegenständlichen Begriffs „EXIT“ als schutzfähig stünden.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Eintragung der
Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Sie ist der Auffassung, „EXIT“ im Sinne von „Ausgang“ oder „Notausgang“
beschreibe ohne Hinzutreten weiterer Hinweise aus Sicht des Verkehrs kein Spiel
bzw. keines der anderen in Rede stehenden Produkte, insbesondere auch nicht
deren gedanklichen Inhalt im Sinne eines Spielkonzepts oder eines Sachtitels. Denn
„EXIT“ könne für jede Situation stehen, in der ein Spieler oder ein Charakter eine
Lösung und damit einen Ausweg aus einer Spielsituation suchen müsse. Damit
bestehe ein gravierender Unterschied zu den von der Antragstellerin zitierten
zurückgewiesenen Markenanmeldungen, bei denen das jeweilige Zeichen die Fabel
des Spiels bzw. das Spieleprinzip beschrieben habe.
Auch gebe es keinen allgemeinen Sprachgebrauch und habe es nie gegeben,
wonach „EXIT“ synonym zu „Escape Spiel“ verwendet würde. Eine etwaige
Ausbreitung von Escape-Rooms und Escape-Live-Spielen sei unerheblich, da diese
durch das Wort „Escape“, nicht aber durch das Wort „EXIT“ bezeichnet würden.
Ersteres sei sprachlich naheliegender, da ein Versuch, von etwas zu entkommen
(„Escape“) den Spielgegenstand besser beschreibe als Worte, wie „Ausgang“ oder
„Notausgang“ („EXIT“).
Die von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Unterlagen belegten schon
deshalb keinen entsprechenden Sprachgebrauch, weil sie keine Verwendung in
Alleinstellung zeigten, sondern das Markenwort darin als Bestandteil von
Bezeichnungen, wie „Exit Games“ und „Exit Room“ verwendet werde. Erst in
Verbindung mit einem solchen weiteren englischen Begriff („Room“, „Games“)
würde diese Bezeichnung möglicherweise zu einer Merkmalsbeschreibung
konkretisiert, bei der „Exit“ in Alleinstellung aber gleichwohl unbestimmt bleibe.
Bereits aus diesem Grund seien die umfangreichen, aber keinesfalls
repräsentativen Internetfundstellen der Antragstellerin ohne Aussagekraft für den
Sprachgebrauch. Insbesondere belegten sie einen solchen schon deshalb nicht,
weil „EXIT“ darin überwiegend kennzeichenmäßig verwendet werde. So benutze
etwa die von der Antragstellerin meistzitierte Seite exitmania.com den Begriff
„Exitmania“ (zumindest mittlerweile) eindeutig als Kennzeichen, beschreibe die
darunter angebotenen Leistungen dann jedoch im Weiteren als „Escape-Game“.
Zudem bezögen sich sämtliche Belege auf die „Nische in der Nische“ und bemühten
immer wieder die gleichen Online-Quellen, um einen Sprachgebrauch zu belegen,
den es nicht einmal im Bereich der „Live-Escape Games“ in der Breite gebe, erst
recht nicht in der allgemeinen Bevölkerung. Gleichwohl sei es bemerkenswert, dass
selbst in dieser Nische „EXIT“ allenfalls kennzeichenmäßig in Kombination mit
Zusätzen verwendet werde, während die Spiele selbst als „Escape-Spiel“, „Escape-
Room“ bezeichnet würden. Wenn es den von der Antragstellerin behaupteten
beschreibenden Sprachgebrauch gäbe, müssten sich überzeugendere Belege für
diesen finden lassen als semiprofessionell betriebene Special-Interest-Seiten aus
dem Internet. Zudem müsste der behauptete Sprachgebrauch mittlerweile auch
lexikalisch nachweisbar sein, da die Antragstellerin vortrage, dass es sich bei Live-
Escape-Spielen, Escape-Rooms und deren Adaptionen um einen Trend handele,
der sich seit den 2010er-Jahren weltweit, einschließlich Deutschland, ausbreite.
Das sei jedoch auch heute nicht der Fall. Im Gegenteil sei nach wie vor nur „Escape-
Room“ lexikalisch nachweisbar.
Ein entsprechender Sprachgebrauch habe sich auch nach wie vor nicht in anderen
Bereichen etabliert, insbesondere nicht im Segment der klassischen Spiele bzw.
Gesellschaftsspiele. Auch hier habe die Antragstellerin nur Belege für einige
Produkte im Spielebereich beigebracht, bei denen „EXIT“ als Titelbestandteil
eingesetzt werde. Als Titel eigne sich „EXIT“ jedoch gerade wegen seiner
begrifflichen Unschärfe. Dies zeige auch die von der Antragsgegnerin im Jahr 2016
mit großem Erfolg eingeführte gleichnamige Spielereihe, die inzwischen zur
meistverkauften in Deutschland aufgestiegen sei. Unter solchen Umständen sei es
naheliegend, dass versucht werde, das gute Image der Marke im direkten oder auch
entfernteren Produktumfeld
durch
eine Übernahme
in
Titel
oder
Produktbeschreibungen zu usurpieren. Entsprechend habe die Antragstellerin im
konkreten Marktumfeld der „EXIT“-Spiele der Antragsgegnerin das Zeichen „EXIT“
verwendet, jedoch nicht beschreibend, sondern als Bestandteil ihrer Marke bzw.
ihres Titels
„EXIT Challenge“. Gegen derartige Tendenzen gehe die
Antragsgegnerin stets vor, was sich
insbesondere aus der vorgelegten
Abgrenzungsvereinbarung mit
der
R…
GmbH
ersehen
lasse.
Diese belege nicht nur die effektive Rechteverteidigung der Antragsgegnerin,
sondern auch die Kennzeichnungskraft
ihrer „EXIT“-Marken, da sich ein
marktstarkes Unternehmen, wie
die R… GmbH,
nicht
leichtfertig
derart einschränke. Abgesehen davon ergebe sich aus einer von der
Antragsgegnerin vorgelegten Marktübersicht, dass sich ausschließlich die
Bezeichnung „Escape Room“ im Einklang mit dem lexikalischen Sprachgebrauch in
Deutschland als Gattungsbegriff etabliert habe.
Aus vorgenannten Gründen fehle der angegriffenen Marke weder die erforderliche
Unterscheidungskraft noch unterliege sie einem Freihaltebedürfnis. Auch das
geltend gemachte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, zu dem die
Beschwerdeführerin nicht einlassungsfähig vorgetragen habe, bestehe nicht, weil
„EXIT“ weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen sei. Im Übrigen
werde darauf hingewiesen, dass die vom EUIPO ausgesprochene Zurückweisung
der Löschung der Unionsmarke 15 197 114 mit dem Markentext „EXIT Das Spiel“
von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei.
Mit der Terminsladung vom 16. September 2025 hat der Senat den Beteiligten unter
Beifügung von Rechercheunterlagen mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner
vorläufigen Rechtsauffassung nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg haben
dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den Ladungszusatz vom 16. September
2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 sowie auf
den Übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
A. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung ist nach dem
14. Januar 2019 erhoben worden, so dass § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner derzeit
geltenden Fassung Anwendung findet, § 158 Abs. 8 MarkenG.
B. Der am 10. November 2020 beim DPMA eingegangene, auf § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3 MarkenG gestützte Antrag auf Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und
Löschung der Marke 30 2019 012 314 ist innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50
Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Er wurde der Inhaberin der angegriffenen
Marke am 16. November 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die der
beantragten Löschung wegen Nichtigkeit mit am 9. Dezember 2020 beim DPMA
eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des
§ 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen hat. Das Nichtigkeitsverfahren war daher
durchzuführen (§ 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG).
C. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig
erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen
worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere
Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - mit
Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch
im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 –
Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378
Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn.
10 und Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1
MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen
von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei
feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den
Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht
möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der
angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook;
BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
D. Unter Anwendung dieser Grundsätze stand der Eintragung der angegriffenen
Marke im Anmeldezeitpunkt für die Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare
Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren];
Poster [auch dreidimensionale Poster]“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen. Dieses Schutzhindernis besteht in diesem Umfang auch
im Entscheidungszeitpunkt fort. Für alle weiteren beschwerdegegenständlichen
Waren stellt sich die angegriffene Marke weder als beschreibende Angabe gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, noch kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Auch Anhaltspunkte dafür,
dass sie insoweit als übliche Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom
Markenschutz auszuschließen gewesen wäre bzw. auszuschließen ist, liegen nicht
vor. Mithin war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
I. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal
oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder
Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR
2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR
1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday). Dabei
ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als
maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR
2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis
25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Hierbei
kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von
ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 550).
1. Mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9, 16 und 28 werden
neben dem Fachhandel überwiegend breite Endverbraucherkreise angesprochen.
2. Angegriffen ist die Wortmarke “EXIT“.
Ausweislich seines Eintrags im Duden handelt es sich bei dem Begriff „Exit“ um die
die aus dem Englischen stammende Bezeichnung für „Ausgang, Notausgang“, die
inzwischen auch Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl.
Duden, https://www.duden.de, vorgelegt als Anlage AST 2 zur Antragsbegründung
vom 02.02.2021). Neben seiner originären Bedeutung im Sinne eines (physischen)
Gebäude- oder Fahrzeugausgangs wird er, insbesondere in rechtlichem bzw.
wirtschaftlichem Kontext, häufig in Wortkombinationen, wie Exitstrategie (Exit-
Strategie) oder Exitklausel (Exit-Klausel), für den Ausstieg einer Partei aus einem
Vertrags- oder Beteiligungsverhältnis
verwendet
(vgl. Legal Lexikon,
https://www.mtrlegal.com/wiki/exit/).
In
Alleinstellung
begegnet
den
angesprochenen breiten Endverbraucherkreisen die Bezeichnung „EXIT“ vor allem
in grafischen Ausgestaltungen, wie
als Ausschilderung von (Not-)ausgängen oder Fluchtwegen im Rahmen der
geltenden Gebäudesicherheitsvorschriften.
3. Ausgehend hiervon erschöpft sich das Markenwort in einer unmittelbar die Art
der beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder,
Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch
dreidimensionale Poster]“ beschreibenden Angabe. Denn wie die Recherchen des
Senats zeigen, werden EXIT-Zeichen sowohl als sog. Vektorgrafiken (einfache
Gebrauchsgrafiken zum Herunterladen) als auch in Form von Aufklebern angeboten
(vgl.
u.a.
„Aufkleber
Rettungszeichen
EXIT“,
https://www.industriekennzeichnungen.de;
Google-Trefferlisten
zu
den
Suchbegriffen „aufkleber exit“ bzw. „vektorgrafik exit“ mit vor dem Anmeldetag
veröffentlichten bzw. aktualisierten Suchergebnissen, Anlage 1 zum Ladungszusatz
vom 16.09.2025).
Die Angabe „EXIT“ beschreibt damit die Art der genannten Waren dahingehend,
dass es sich um elektronisch gespeicherte, ggf. herunterladbare Grafiken zur
Erstellung von Ausgangs- bzw. Fluchtwegbeschilderungen oder um (physische)
Aufkleber für diese Zwecke handelt. Nachdem „Sticker“ die englische Bezeichnung
für
„Aufkleber“
ist
(vgl. PONS Online Wörterbuch Deutsch-Englisch,
https://de.pons.com/)
und
beide
Begrifflichkeiten
im
inländischen
Verkehrsverständnis weitgehend Synonyme sind, gibt das Markenwort auch für
„Sticker“ einen beschreibenden Hinweis auf deren motivische Gestaltung. Gleiches
gilt
für
„Poster“,
die
ebenfalls
als Träger
für Ausgangs-
oder
Fluchtwegskennzeichnungen
in Betracht
kommen. Die beanspruchten
„herunterladbaren Töne“ können entsprechende Ansagetexte für öffentliche
Gebäude oder Verkehrsmittel enthalten, so dass das Wort „EXIT“ auch insoweit
einen Hinweis auf ihren Inhalt bzw. Gegenstand gibt. Als unmittelbar beschreibende
Angabe unterliegt das Markenwort in diesem Umfang einem Freihaltebedürfnis.
Dies galt auch bereits zum Anmeldezeitpunkt.
4. Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren stellt sich die angegriffene
Marke hingegen nicht als unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
a. Anders als die Beschwerdeführerin meint, gilt die oben unter D.I.3.
herangezogene Wertung nicht gleichermaßen für die beanspruchten Waren
„Computerprogramme,
insbesondere multimediale
Computerprogramme
[herunterladbar]“ und
„Software
[gespeichert oder herunterladbar]“. Denn
abweichend zu „Aufgezeichnete Daten“ oder „Herunterladbare Töne, Bilder,
Grafiken, Daten und Dateien“ erschöpfen sich Computerprogramme bzw. Software
nicht in einem bloßen (herunterladbaren) statischen Datensatz, der, wie ausgeführt,
aus einer EXIT-Grafik bestehen kann, sondern sind auf die Verarbeitung und
Nutzung von Daten ausgerichtet. In diesem Zusammenhang vermittelt der Begriff
„EXIT“ keine ohne weiteres verständliche, unmittelbar warenbeschreibende
Aussage. Sofern es spezifische Softwarelösungen etwa zur Steuerung von Zu- und
Ausfahrten geben mag, werden diese mit „EXIT“ nicht hinreichend eindeutig
beschrieben. Dementsprechend konnten derartige Verwendungen, insbesondere
solche vor dem Anmeldetag, auch nicht ermittelt werden.
b. Auch für die weiteren in den Klassen 9, 16 und 28 beanspruchten Waren
vermittelte der Begriff „EXIT“ jedenfalls zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt keine
unmittelbar beschreibende Bedeutung.
aa. Hinsichtlich der in Klasse 16 beanspruchten Waren „Papier [Pappe]; Pins
[soweit in Klasse 16 enthalten]; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel];
Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit in Klasse 16
enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie
Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel;
Filtermaterial aus Papier; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke“ sowie der in Klasse 28 registrierten Waren „Turn- und
Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze
für
Spielzeug“,
die
sämtlich
in
keinerlei
Zusammenhang mit
Ausgangsbeschilderungen stehen, ist eine beschreibende Bedeutung von „EXIT“
ersichtlich nicht gegeben. Dies hat auch die Nichtigkeitsantragstellerin weder
behauptet noch belegt, so dass insoweit nicht von einer beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden kann.
bb. Die ebenfalls in Klasse 16 eingetragenen Waren „Bastelvorlagen; Notizbücher;
Booklets; Flyer; Kalender; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien;
Lichtbilderzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und
Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff“ weisen zwar regelmäßig Motive
auf oder sind mit Aufdrucken versehen. Es lässt sich aber bereits nicht feststellen,
dass das allgemein bekannte, oben abgebildete „Exit“-Zeichen in seiner grafischen
Gestaltung ein übliches Motiv derartiger Produkte wäre; umso weniger trifft dies auf
das bloße Wortzeichen „EXIT“ zu. Auch hierfür hat die Nichtigkeitsantragstellerin
keinerlei stützende Argumente vorgetragen oder Verwendungsbeispiele
beigebracht. Damit kann nicht von einer typischen Motiv- oder Designbezeichnung
ausgegangen werden, die als merkmalsbeschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu werten wäre.
cc.
Die
beanspruchten
Printmedien
„Druckereierzeugnisse;
Verlagsdruckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke,
Handbücher, Hefte, Kalender, Zeitungen, Zeitschriften, Comics und andere
Druckschriften“
in Klasse 16 sowie die entsprechenden elektronischen
Medienträger in Klasse 9 „Datenträger aller Art, insbesondere Kompaktdiscs [CD],
Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien
gleicher Art, mit darauf aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in
Klasse 9 enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder
herunterladbar],
insbesondere multimediale Publikationen, Druck-
und
Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine, Broschüren,
Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced E-Books, nämlich mit
zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links,
Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und
sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; Magnetaufzeichnungsträger;
Bespielte Tonträger, Bildträger und Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten;
Herunterladbare Podcasts; Elektronische Newsletter
[gespeichert oder
herunterladbar]; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen;
Software zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern
enthaltenen
Inhalten mit weiteren
Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten,
Filmsequenzen und sonstigen Materialien; Apps, nämlich Anwendungen für
Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte
herunterladbar]“ könnten sich zwar als Produkte mit gedanklichem Gehalt inhaltlich
mit Themen befassen, in denen Ausgänge oder Auswege eine Rolle spielen.
Andererseits ist der durch das bloße Wort „EXIT“ vermittelte Aussagegehalt derart
unbestimmt, dass es zumindest in Alleinstellung nicht als Inhaltsangabe geeignet
erscheint. Dies illustrieren nicht zuletzt die beiden von der Antragstellerin genannten
Film- bzw. Serientitel, die zwar den Begriff „EXIT“ enthalten, jedoch jeweils ergänzt
um entsprechend aussagekräftigere Untertitel, wie „Sie haben alles außer einem
Ausweg“ bzw. „Lauf um dein Leben“ (vgl. Anlagen AST 21 und 22 zum Schriftsatz
der Antragstellerin vom 16.11.2021). Auch wenn Werktitel häufig eher vage
gehalten sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 8
Rn. 121, 316), ist nicht davon auszugehen, dass „EXIT“ für Druckwerke oder
elektronische Medien als bloßer Hinweis auf den Werkinhalt aufgefasst wird. Hierfür
ist der Begriff ohne weitere thematische Eingrenzung zu diffus.
dd. Auch die spielebezogenen Waren „Computer- und Online-Spiele [Software,
gespeichert oder herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung
von Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz-Feature-App
für Brettspiele; Spielprogramme für Computer und Konsolen“ (Klasse 9) und „Spiele;
Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele; Kartenspiele; Lernspiele;
Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren; Spielkarten; Spielzeug“ (Klasse 28) werden durch
„EXIT“ nicht unmittelbar beschrieben.
aaa. In seiner originären Bedeutung „Ausgang, Notausgang“ ist der Begriff für
Spiele ebenso unkonkret wie als Titel für Druckereierzeugnisse oder sonstige
Medien (s. o. unter 4.b.cc.). Zwar sind in diesem Marktsegment seit jeher
sogenannte Labyrinth- oder auch Irrgartenspiele bekannt, bei denen es darauf
ankommt, den richtigen Weg zu finden. Dabei geht es primär darum, sich im Raum
zu orientieren und oftmals unter Überwindung verschiedener Hindernisse zum
vorgegebenen Ziel zu gelangen. Der Fokus liegt also mehr auf dem Prozess des
Herausfindens als auf einem sofortigen Ausstieg. Dementsprechend konnte der
eher technisch anmutende Begriff „EXIT“ für „Ausgang, (Not)ausgang“ in diesem
Zusammenhang auch nicht als gebräuchlich ermittelt werden. Dies lässt darauf
schließen, dass er zur Benennung des Spieleprinzips nicht geeignet ist.
bbb. Insbesondere in seiner verfahrensgegenständlichen Alleinstellung wird er auch
nicht mit dem Genre „Escape Games“ oder „Escape the Room Games“
gleichgesetzt. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein im Jahr 2004 mit dem
Spiel „Crimson Room“ bekannt gewordenes Computerspielgenre, dessen Prinzip
zunächst auf sogenannte Live-Spiele (ca. ab 2011 in Deutschland) und seit 2016
auch auf Brett- und Kartenspiele umgesetzt worden ist (vgl. Online-Enzyklopädie
Wikipedia, https://de.www.wikipedia, zu den Stichworten
„Escape Game
[Computerspielgenre]“ und „Escape Game [Gesellschaftsspiel]“, Anlage 2 zum
Ladungszusatz vom 16.09.2025). Das Ziel des Spiels besteht darin, sich durch das
Lösen von Aufgaben und Rätseln innerhalb einer bestimmten Zeit aus einem
geschlossenen Raum zu befreien. Hierfür haben sich Bezeichnungen, wie „(Live)
Escape Game“, „Escape the Room Game“ oder „Escape Room“ etabliert. Dass sich
in diesem Zusammenhang auch der Begriff „EXIT“ im deutschsprachigen Raum vor
dem Anmeldetag der angegriffenen Marke als beschreibender Hinweis auf diese
Spielegattung durchgesetzt hätte, ist jedoch nicht feststellbar.
Dies ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beleg für einen
solchen Gebrauch eingereichten Unterlagen (Anlagen AST 1-31 sowie BS 1-2) nicht
ausreichend deutlich. Großteils konnten diese schon deshalb keine
Berücksichtigung finden, weil sie entweder nicht datiert waren und auch für den
Senat nicht als vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt archiviert recherchierbar
waren (Webseitenauszüge in Anlagen AST 1, 4, 7, 12), oder aber nach dem
Anmeldetag veröffentlicht worden sind (Blog-Eintrag auf www.exitmania.com,
enthalten im Anlagenkonvolut AST 1 und als Anlage AST 3; Anlagen AST 8, 9, 10,
17, 18, 23-27). Weitere Fundstellen betreffen ersichtlich andere Wortbildungen, wie
etwa „Quexit“ (Anlage AST 6), oder zeigen kennzeichenmäßige Verwendungen, wie
etwa „EXIT® - das aufregende Live Escape Room Adventure in Berlin…“ (Anlage
AST 1), „Eine voll ausgestattete Bar gehört ebenfalls zum Equipment bei der
Schauspielbar Paderborn, erzählt uns das Team EXITgameKassel“, oder
„…Geschäftsführer M.B.im Interview mit exit-game.info, dem Fachblog über Escape
Rooms“ (Anlage AST 5). Letzteres gilt insbesondere auch für die von der
Antragstellerin
angeführten
Wort-Bild-Kombinationen,
wie
Kennzeichnungen
(vgl. Anlage AST
1)
sowie
die
(vgl. Anlage AST 14-16)
für Adventskalender
und Puzzles
des R…-Verlags,
die
allesamt
hinreichend
individualisierte Gestaltungen aufweisen. Die
letztgenannten
Verwendungen der grafisch ausgestalteten Zeichen beruhen auf einer
entsprechenden
Abgrenzungsvereinbarung
zwischen
dem R…-Verlag
und der hiesigen Beschwerdegegnerin (vgl. Anlage AG 15 zum Schriftsatz der
Beschwerdegegnerin vom 09.10.2023). Etwaige Rückschlüsse auf einen
beschreibenden Gebrauch des Begriffs „EXIT“ durch die Vertragsparteien und ein
damit einhergehendes Verkehrsverständnis als Gattungsangabe ergeben sich
hieraus jedoch nicht. Insoweit können die Umstände oder Motive, die dieser
Vereinbarung zugrunde gelegen haben, ebenso dahingestellt bleiben, wie die
Frage, ob es sich insoweit, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, um ein
„Gentlemen´s Agreement“ zwischen der Beschwerdegegnerin und dem
R… Verlag gehandelt hat.
Sämtliche vorgenannten Verwendungen lassen nicht den Schluss zu, dass das
Wort „EXIT“ bereits im Anmeldezeitpunkt als synonyme Bezeichnung für das Genre
„Escape Game“ gebraucht worden wäre. Insoweit teilt der Senat die Einwände der
Ersten Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren betreffend die
Unionsmarke 15 197 114 (R 1911/2022-1)
gegen die dort zum
Großteil identisch vorgelegten Nachweise. Der dort maßgebliche Anmeldetag war
zwar bereits der 8. März 2016, gleichwohl lassen sich den vorgelegten Unterlagen
auch für den Zeitraum bis zum Anmeldezeitpunkt der hiesigen Marke im Mai 2019
kaum zusätzlich relevante Verwendungsbeispiele entnehmen.
Auch eine gemäß § 73 Abs. 1 MarkenG ergänzend durchgeführte Senatsrecherche
vermochte einen allgemein beschreibenden Gebrauch vor diesem Datum nicht zu
belegen, was letztlich dafür spricht, dass der Begriff „Escape“ in seiner Bedeutung
„fliehen, entkommen, ausbrechen“ (vgl. PONS Online Wörterbuch Englisch-
Deutsch, https://de.pons.com/) für das zugrundeliegende Spielkonzept des Auseinem-verschlossenen-Raum-Befreiens wesentlich näherliegt als der von „EXIT“
vermittelte Ausdruck „Ausgang/Notausgang“. Selbst wenn man „EXIT“ als Verb „(to)
exit“ für „hinausgehen“ versteht, benennt diese allein auf den letzten Teilakt des
Weggehens oder des Verlassens beschränkte Begrifflichkeit die Spielidee nicht so
konkret, dass sie in Alleinstellung als Hinweis auf die Art des Spieles geeignet
erschiene.
Soweit einige, wenige der von der Antragstellerin beigebrachten sowie vom Senat
ergänzend ermittelten Fundstellen (vgl. Anlage 2 zum Ladungszusatz vom
16.09.2025) tatsächlich beschreibende Verwendungen vor dem Anmeldetag
beinhalten, handelt es sich zum einen jeweils um Begriffskombinationen, wie „Exit
Room“ oder „Exit Game“, die nicht ohne weiteres dem Zeichen „EXIT“ in
Alleinstellung gleichgestellt werden können. Denn erst durch die weiteren Begriffe
„Room“ oder
„Game“ erfahren die genannten Komposita eine gewisse
Konkretisierung (nämlich auf ein Spieleprinzip). Ohne diese fehlt es dem Wort
„EXIT“ an einem wesentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer konkret
beschreibenden Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 20 – Kaleido). Zum
anderen vermögen nur vereinzelte Nennungen, insbesondere in Blogs oder auf
Webseiten mit unbekannter Reichweite, das Verständnis der von Spielen
angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht so zu prägen, dass deshalb von
einem allgemeinen beschreibenden Verständnis als Angabe eines Spielprinzips
auszugehen wäre.
c. Nach alledem lässt sich nicht zuverlässig feststellen, dass das angegriffene
Markenwort in Alleinstellung zum Anmeldezeitpunkt in Bezug auf die unter D.I.4.
genannten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe gewesen ist. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass es damals - ungeachtet eines bereits nachweisbaren
beschreibenden Gebrauchs – für künftige Verwendungen freizuhalten gewesen
wäre. Angesichts der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthaltenen Formulierung „dienen
können“
ist zwar
im Rahmen einer
realitätsbezogenen Prognose unter
Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob
eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist
bzw. in Betracht kommt (vgl. für geografische Herkunftsangaben: EuGH, GRUR
1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein;
BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden). Allerdings fehlt es vorliegend an
stichhaltigen Anhaltspunkten dafür, dass bereits im Anmeldezeitpunkt eine
Entwicklung des in Rede stehenden Zeichens zur beschreibenden Angabe
absehbar gewesen wäre. Dagegen spricht neben der bereits damals
vorherrschenden Nutzung des Begriffs „Escape“ für das vorgenannte Spielgenre
auch die dargestellte Vagheit des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung.
II. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stand der Eintragung
der angegriffenen Marke für die unter D.I.4. genannten Waren nicht entgegen.
Weder handelt es sich insoweit, wie oben ausgeführt, um eine unmittelbar
beschreibende Angabe noch erschöpft sich „EXIT“ in diesem Umfang in einer im
Vordergrund
stehenden
Sachaussage.
Andere Gründe,
die
die
Unterscheidungskraft der Marke in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
III. Schließlich lässt sich auch das geltend gemachte Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für den Anmeldezeitpunkt nicht bejahen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den
redlichen und
ständigen
Verkehrsgepflogenheiten
üblich
geworden
sind,
von
der Eintragung
ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war „EXIT“ zum Anmeldezeitpunkt kein
verkehrsüblicher Ausdruck für die unter D.I.4. aufgeführten Waren. Ob er sich
nachträglich dazu entwickelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil dies vom
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht umfasst wird und allenfalls eine
Löschung wegen Verfalls, nicht aber die vorliegend beantragte Löschung wegen
Nichtigkeit
rechtfertigen könnte
(vgl. Ströbele
in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 688).
IV. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf europäische und nationale
Zurückweisungen von für den Spielebereich angemeldeten Bezeichnungen führt zu
keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass sowohl Voreintragungen als
auch Zurückweisungen selbst
identischer Zeichen nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis
u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR
2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern
eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist, sind die angeführten Fälle
bereits nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn bei sämtlichen genannten
Bezeichnungen handelte es sich jeweils um Markenanmeldungen, für die sich
ausweislich der Entscheidungsbegründungen verlässliche Feststellungen zum
beschreibenden Verständnis am Anmeldetag treffen ließen. Abweichend davon war
vorliegend über eine eingetragene Marke zu befinden, deren Anmeldung bereits
mehr als sechs Jahre zurücklag. Weder die von der Antragstellerin vorgelegten
Unterlagen noch ergänzende Recherchen des Senats konnten sicher belegen, dass
„EXIT“ zum damaligen Zeitpunkt vom angesprochenen Verkehr überwiegend als
beschreibend verstanden worden ist. In solchen Fällen müssen verbleibende
Zweifel zu Lasten des Antragstellers gehen, mit der Folge, dass die Marke nicht für
nichtig erklärt und gelöscht werden kann (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, a. a. O., § 53 Rn. 62).
Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang
Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
E. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Posselt
Bundespatentgericht
29 W (pat) 2/23
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2025
Wellmann
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle