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BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 30 W (pat) 511/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 104 691.1

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2025

unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter

Hammer und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0

G r ü n d e

I.

LabWorks

Das Wortzeichen

ist am 24. März 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende

Waren und Dienstleistungen beansprucht:

„Klasse 9: Wissenschaftliche

Apparate

und

Instrumente

für

wissenschaftliche und

industrielle Zwecke; Mess- und

Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Apparate und

Instrumente für die analytische und präparative Behandlung

von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und

Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen

Probennahme, Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von

flüssigen

und

gasförmigen Substanzen; Fallen

für

Chromatographen,

Massendurchflussregler,

Gasdrucksteuergeräte,

Durchflussschaltgeräte,

Verdampferrohre,

kapillare

Verzweigungs-

und

Verbindungsstücke,

Trägergasversorgungsgeräte,

Fraktionssammler,

Transferleitungen,

Ventile,

Thermodesorptionsgeräte; Software

zum Steuern der

Probennahme,

-handhabung

und

-aufgabe

von

chromographischen Geräten sowie der chromatographischen

Geräte

Klasse 17: Dichtungen für chromatographische Geräte

Klasse 42: Entwurf und/oder Entwicklung von Software zum Steuern der

Probennahme,

-handhabung

und

-aufgabe

von

chromatographischen Geräten sowie der chromatographischen

Geräte“

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

08. November 2022 teilweise, nämlich für die o. g. Waren der Klasse 9 und

Dienstleistungen der Klasse 42, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten

Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen LabWorks handle

es sich um eine beschreibende Sachangabe, die die angesprochenen

Verkehrskreise nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen würden. Der

Verkehr erkenne sofort, dass sich das Zeichen aus den im Inland geläufigen

Begriffen „Lab“ für „Labor, Laborant oder Laboratorium“, also einer Arbeits- oder

Forschungsstätte

für naturwissenschaftliche,

technische oder medizinische

Zwecke, sowie „Works“ zusammensetze und in seiner Gesamtheit „Laborarbeiten“

oder „-erzeugnisse“ bedeute.

Es sei richtig, dass „Lab“ auch andere Bedeutungen habe, wie z.B. Enzymgemisch

aus Chymosin und Pepsin, oder im Englischen eine Kurzform für Label (Etikett) oder

Labour (Arbeit, Arbeitskräfte) darstelle. Es genüge jedoch, dass eine von mehreren

Wortbedeutungen beschreibend sei, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens

zu verneinen. Zudem seien die weiteren Bedeutungen im Zusammenhang mit den

Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

Sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 09 könnten als Arbeitsgeräte in einem

Labor zum Einsatz kommen oder stellten Laborprodukte dar. Die Dienstleistungen

der Klasse 42 stellten Entwicklungs- und Programmierdienste dar, die sich auf die

Handhabung chromatographischer Gerätschaften (Labortechnik) bezögen und

somit auf Laborarbeiten bzw. Laborerzeugnisse ausgerichtet seien.

Auch

die Schreibweise

des

angemeldeten Zeichens

könne

keine

Unterscheidungskraft begründen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich und

erleichtere die Erfassung der Einzelbestandteile des Zeichens LabWorks.

Ansonsten sei das Zeichen sprachüblich gebildet und weise keine

grammatikalischen oder sprachlichen Besonderheiten auf. Von der Anmelderin

angeführte anderweitige gerichtliche Entscheidungen rechtfertigten ebenfalls keine

abweichende Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur Begründung

führt sie aus, dem Anmeldezeichen stehe weder das

Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen noch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei

dem Begriff LabWorks handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare,

weder im Englischen noch im Deutschen gebräuchliche Wortneuschöpfung, die

nicht

zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen geeignet sei.

Die einzelnen Markenbestandteile wie auch das Gesamtzeichen seien als englische

Begriffe den deutschen Verkehrskreisen nicht unmittelbar verständlich. Die

Bewertung des englischen Sprachgebrauchs sei aber von Muttersprachlern zu

beantworten. Vorliegend sei eine identische Wortmarke am 6. Januar 2023 durch

das britische Intellectual Property Office eingetragen worden unter der Nr.

UK00003826970. Die Markenstelle könne sich hierüber nicht hinwegsetzen, was

die Interpretation des englischen Sprachgebrauchs angehe. Zumindest sei die

identische Voreintragung

in Großbritannien

für die gleichen Waren und

Dienstleistungen ein Hinweis darauf, dass die Wortmarke LabWorks

unterscheidungskräftig und insbesondere nicht beschreibend sei.

Zudem habe die Markenstelle und der Senat in seinem rechtlichen Hinweis den

Zeichenbestandteil „Works“ mit einem fehlerhaften englischen Bedeutungsinhalt

belegt. Der Bestandteil „Works“ werde von den beteiligten Verkehrskreisen nämlich

als „Aufgaben“ oder „Anstrengungen“ verstanden, die mit der Ausführung oder

Herstellung von etwas verbunden seien, oder als ein Ort, an dem eine Reihe von

Menschen beschäftigt sei, beispielsweise eine Fabrik. Die korrekte Übersetzung

von „Works“ sei demnach Fabrik, Werk oder Werkanlage, so dass der Fachmann in

Verbindung mit dem Präfix „Lab“ ohne einige Überlegungen und Gedankenschritte

keinen möglichen Sachhinweis erkenne. Dies werde auch dadurch belegt, dass der

Bestand an Voreintragungen mit dem Element „Works“ umfangreich sei. Darüber

hinaus könne für den mangelnden beschreibenden Charakter der beiden

Zeichenbestandteile „Lab“ und „Works“ auf Entscheidungen des EUIPO und

Gerichtsentscheidungen (u.a. des BPatG und EuG) verwiesen werden. Da das

Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit nicht beschreibend aufgefasst werde,

bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es gegenwärtig oder zukünftig von

Mitbewerbern benötigt werde. Auch die zahlreichen Voreintragungen seien ein Indiz

gegen ein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 08. November 2022 aufzuheben, soweit die

Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur Klärung der Frage,

inwieweit Anglizismen in Marken im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse

des angesprochenen Verkehrs eintragungsfähig seien, wie es in der EU und in

Großbritannien gehandhabt werde, wobei sich die Eintragungsfähigkeit auch aus

dem „Bestand“ ergebe, weil dieser zeige, dass der Wettbewerb derartige Marken

für eintragungsfähig halte, sonst wäre

in diesem Umfang nicht dieser

Markenbestand entstanden, sondern er wäre der Löschung unterfallen. Hierbei

handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die

Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sei.

Mit der Terminsladung vom 9. Oktober 2025 hat der Senat der Anmelderin

Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) übermittelt sowie

einen rechtlichen Hinweis erteilt. Hierzu hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13.

November 2025 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg,

da die Wortmarke

LabWorks

für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09

und 42 keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat.

1.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.

7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;

GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–

Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das

Markenregister

angemeldeten Wortzeichen

LabWorks

bezüglich

der

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden vorrangig

Fachverkehrskreise des Handels mit Laborbedarf und gewerbliche und

wissenschaftliche Laborbetreiber angesprochen. Englisch ist in diesem Bereich

Fachsprache, auch inländische Fachpublikationen werden, wie es die der

Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse belegen, ganz überwiegend in

englischer Sprache veröffentlicht (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom

11.11.2021, 30 W (pat) 535/20 – Biologic Building Blocks; siehe ferner

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 226 m.w.N.).

b) Die angemeldete Marke setzt sich – für den Verkehr bereits aufgrund der

Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den beiden englischen

Begriffen „Lab“ und „Works“ zusammen.

c) Den vorangestellten Wortbestandteil „Lab“ wird der angesprochene (Fach-)

Verkehr

im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne

Weiteres als Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „Lab“ ist, wie auch in der

Rechtsprechung bereits vielfach

festgestellt, die allgemein gebräuchliche

Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englischdeutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor,

Laboratorium“ verwendet (s zB Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache – Lab;

vgl. auch aus der Rspr: BPatG, 25 W (pat) 10/23 – ECOLAB, juris Rn 38; BPatG,

25 W (pat) 35/20 – eLAB, juris Rn 24; BPatG, 28W (pat) 561/16 – CADLAB, juris

Rn 26; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB, juris Rn 10; BPatG, 30 W (pat)

541/22 –LABSTELLAR, juris Rn. 23).

d) Das Wort „Works“ ist die Pluralform des zum englischen Grundwortschatz

zählenden Begriffs

„work“

(Arbeit), das seit

langem

in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen ist und als Substantiv allgemein im Sinne von Arbeit

oder Werk verstanden wird (vgl. de.pons.com - work; BPatG, 30 W (pat) 74/04

– safe@work, juris Rn 11; BPatG, 29 W (pat) 2/13 – positiv way at work, juris Rn.

23; BPatG, 27 W (pat) 528/10 – MAN AT WORK, juris Rn. 17; BPatG, 29 W (pat)

535/15 – Safe @ Work,

juris Rn. 21; BPatG, 29 W

(pat) 528/16 –

VORSPRUNGatwork, juris Rn. 19; BPatG – 30 W (pat) 75/00 – Card Works, juris

Rn. 15).

e) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen (Fach-)Verkehrskreise die

grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination

LabWorks

im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang

unmittelbar und ausschließlich als sachbeschreibenden Hinweis auf „Laborarbeiten“

verstehen.

Mit eben dieser Bedeutung werden die Begriffe „Labwork“ und (in der Pluralform)

„Labworks“ im inländischen Fachverkehr – u.a. im Wissenschaftsbetrieb an

inländischen Universitäten sowie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen – seit

Langem, auch schon deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, gängig

verwendet, wie die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. etwa

die folgenden Anlagen (Hervorhebungen durch den Senat):

• Heinrich-Heine-Universität

Düsseldorf,

Modulhandbuch

für

den

Masterstudiengang Biochemie (Stand WS 2021/22): „Inhalte: Lecture (…)

Labwork: Expression of ion channels and current recordings using (…)

Studienleistungen: Mündliche Präsentation der experimentellen Ergebnisse

(…)“;

https://www.biochemiestudium.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Mathem

atischNaturwissenschaftliche_Fakultaet/Chemie/Studium_und_Lehre/Biochemi

e/Master/Modulhandbuch_Master.pdf;

• Friedrich Schiller Universität Jena, Dozent Sebastiano Bernuzzi, Kursliste, seit

2019/20, Praktikum „The Research Labworks in Physics in the 1. and 2. master

semester serves the purpose of training in a specific physical issue as (…)” sowie

“Fortgeschrittenen Praktikum Research Labwork

[https://www.tpi.unijena.de/~bernuzzi/teaching.html]

• Lebenslauf Jörg Evers, Max-Planck-Institut für Kernphysik Heidelberg, „2001-

2002 Tutor for medicine students (physics labwork), Universität Freiburg“,

https://www.mpi-hd.mpg.de/mpi/de/forschung/abteilungen-undgruppen/theoretische-quantendynamik-undquantenelektrodynamik/people/joerg-evers)

• El Amine Bouabid, M., Vidal, P., Broisin, J. (2012): “A Layered Architecture for

Online Lab-works: Experimentation in the Computer Science Education”, in:

Cerri, S.A., Clancey, W.J., Papadourakis, G., Panourgia, K. (eds) Intelligent

Tutoring Systems. ITS 2012. Lecture Notes in Computer Science, vol 7315.

Springer, Berlin, Heidelberg [https://doi.org/10.1007/978-3-642-30950-2_129]

Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung handelt es sich um inländische Verwendungsnachweise,

nämlich deutscher Universitäten und Verlage, die eindeutig belegen, dass der mit

der Anmeldung beanspruchte Begriff „Labworks“ im Sinne von „Laborarbeiten“ im

Inland gängig verwendet wird. Wie dargelegt ist Englisch in diesem Sektor nicht nur

Welthandelssprache, sondern zudem Fachsprache. Es kann daher nicht in Zweifel

gezogen werden, dass die mit Laborarbeiten befassten

inländischen

Fachverkehrskreise sowie der entsprechende Fachhandel das Zeichen LabWorks

unmittelbar und ausschließlich in dem dargelegten sachbeschreibenden Sinne

verstehen werden.

f) Mit dieser Bedeutung, als sachbeschreibender Hinweis auf Laborarbeiten, fehlt

es dem Anmeldezeichen LabWorks für sämtliche beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

aa) Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren

„Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und

industrielle Zwecke; Mess- und Kontrollapparate und

-instrumente,

insbesondere Apparate und Instrumente für die analytische und präparative

Behandlung von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und

Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen Probennahme,

Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von flüssigen und gasförmigen

Substanzen; Fallen

für Chromatographen, Massendurchflussregler,

Gasdrucksteuergeräte, Durchflussschaltgeräte, Verdampferrohre, kapillare

Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Trägergasversorgungsgeräte,

Fraktionssammler, Transferleitungen, Ventile, Thermodesorptionsgeräte;

Software zum Steuern der Probennahme, -handhabung und -aufgabe von

chromographischen Geräten sowie der chromatographischen Geräte“

kann es sich zum einen selbst um Laborgeräte (wissenschaftliche Apparate und

Instrumente (…); Mess- und Kontrollapparate und -instrumente (…), insbesondere

(…) Gas- und Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur Probennahme/-

handhabung/-aufgabe; Fraktionssammler etc.) handeln, so dass sich das

Anmeldezeichen insoweit in einem beschreibenden Hinweis auf die Art und den

Bestimmungszweck dieser Waren erschöpft, nämlich dahingehend, dass diese für

„Laborarbeiten“ bestimmt und geeignet sind. Soweit im Übrigen spezifische

Software zum Steuern solcher Laborgeräte sowie Waren (wie Verdampferrohre,

kappilare Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Transferleitungen, Ventile etc.),

die Teile und Zubehör solcher Laborgeräte sein können, beansprucht werden,

besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

ausschließender, enger beschreibender Bezug.

bb) Dasselbe gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42, die sich

ausdrücklich auf den Entwurf und/oder die Entwicklung von (Steuerungs-)Software

von „chromatographischen Geräten“ und somit von Labortechnik beziehen. Werden

diese spezifischen Dienstleistungen mit LabWorks gekennzeichnet, wird der

angesprochene Verkehr

dem Anmeldezeichen

ebenso wenig

einen

Herkunftshinweis,

sondern den Sachhinweis entnehmen, dass diese

Softwaredienstleistungen auf „Laborarbeiten“ zugeschnitten und hierfür bestimmt

sind, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft iSd

3. Die angemeldete Marke LabWorks kann damit

in Bezug auf die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion,

nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie

ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin greift insgesamt nicht durch.

a) Die Argumentation der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei lexikalisch

nicht nachweisbar und stelle weder in der englischen noch in der deutschen

Sprache einen gebräuchlichen Begriff und deshalb eine schutzfähige

Wortneuschöpfung dar, übergeht in rechtlicher Hinsicht, dass für die Annahme

fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist

noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird.

Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH

GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 –

BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W

(pat) 32/20 –

WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).

Unabhängig davon trifft das Vorbringen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht

zu. Denn der Begriff „Labworks“ ist für die angesprochenen Fachverkehrskreise mit

der

Fachsprache

Englisch

und

im

vorliegenden Waren-

und

Dienstleistungszusammenhang bereits aus sich heraus unmittelbar und eindeutig

verständlich; überdies wird exakt dieser Begriff nachweislich, wie durch die

Senatsrecherche belegt, seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, im

inländischen Fachverkehr, insbesondere im wissenschaftlichen Laborbetrieb,

gängig als Bezeichnung für „Laborarbeiten“ verwendet.

b) Soweit sich die Anmelderin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der

angemeldeten Wortkombination bzw. ihrer Bestandteile „Lab“ (als Hinweis auf

„Kalbslab“ als Enzymgemisch aus Chymosin und Pepsin) und „Works“ (u.a. in der

Bedeutung „Fabrik“, „Werk“, „Werkanlage“) beruft, geht ihr Vorbringen ebenso fehl.

Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass

der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als

sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der

Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004,

111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die Anmelderin nicht, dass bei

allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens

konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

und zudem bezogen auf das Zeichen in seiner Gesamtheit zu erfolgen hat (vgl.

BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). Im vorliegenden Waren- und

Dienstleistungszusammenhang wird der angesprochene

inländische (Fach-

)Verkehr das maßgebliche Gesamtzeichen LabWorks aber, wie dargelegt,

ausschließlich als Hinweis auf „Laborarbeiten“ verstehen, zumal der Begriff auch

exakt so inländisch verwendet wird.

c) Soweit die Anmelderin meint, Mitbewerber seien auf die Bezeichnung „Labworks“

nicht angewiesen, führt dies im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen ebenso wenig zur Schutzfähigkeit des

Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie dargelegt um einen in

den inländischen Fachverkehrskreisen gängig verwendeten Begriff, dessen

Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offenstehen muss. Zum anderen ist

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zwar im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin

besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu

bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014,

565, Rn. 17 - Smartbook). Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht

individualisiert und damit die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann,

kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut

bleiben und weiterhin der

freien Verwendbarkeit unterliegen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 103 m.w.N.).

d) Soweit die Anmelderin schließlich auf Voreintragungen oder anderweitige

markenrechtliche Entscheidungen (u.a. BPatG 27 W (pat) 10/03 – HYPERWORKS;

EUIPO, Opposition Division, B 3 106 533 — dataWerks / DATAWORKS; EuG, T

454/21 - G CORELABS ./. CORE [Bildmarken], abrufbar unter: GRUR-RS 2022,

25715, beck-online) verweist, fehlt es insoweit bereits an der Vergleichbarkeit, da

soweit ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung LabWorks betroffen

ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in

rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, wenn

sie identisch oder vergleichbar wären, wie vorliegend bei der Eintragung eines

identischen Wortzeichens durch das britische

Intellectual Property Office,

UK00003826970 (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2009,

778 (Nr. 18) – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de

m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230

– SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe ferner

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN). Die Frage der Schutzfähigkeit

einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine

gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der

Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen

ist. Für

Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.

EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 –

BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22

autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).

e) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

Das bloße Element der Verwendung einzelner Großbuchstaben bzw. der

Binnengroßschreibung stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit

verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke

durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen

(vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001,

1153 –antiKALK; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 237).

5.

Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach

§ 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist

die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von der

Anmelderin auch nicht aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der

Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage anregt, „inwieweit Anglizismen in Marken

im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse des angesprochenen Verkehrs

eintragungsfähig“ seien, ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit

Jahrzehnten geklärt, dass es

für die Frage der Unterscheidungskraft

fremdsprachiger Angaben auf die Auffassung und das Verständnis der beteiligten

inländischen Verkehrskreise im jeweiligen konkreten Einzelfall ankommt (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411, Nr. 32 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 8 Rn. 224), wobei unmittelbar sachbezogenen oder ausschließlich

werbemäßigen Begriffen dann die Unterscheidungskraft fehlen kann, wenn sie aus

geläufigen Ausdrücken einer Welthandelssprache (wie insbesondere Englisch) oder

der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1996,

68, 69 – COTTON LINE; GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL

POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR

2009, 411, Nr. 12 – STREETBALL, GRUR 2009, 949, Nr. 16-20 – My World; siehe

ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 224-226, mit umf Nachweisen

adRspr). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie oben unter Ziffer 4 d)

dargelegt, die Frage der mangelnden Bindungswirkung

identischer oder

vergleichbarer, inländischer wie ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR

2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64; 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH

GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl;

BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe zum Ganzen auch

ausführlich Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der

Senat

im Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten

höchstrichterlichen Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei LabWorks

um eine in den inländischen Fachverkehrskreisen und deren Fachsprache

nachweislich geläufige Bezeichnung handelt, handelt es sich um eine

Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die einer Überprüfung im Rahmen der

Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

Hammer

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle