Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 30 W (pat) 511/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 104 691.1
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2025
unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter
Hammer und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0
G r ü n d e
I.
LabWorks
Das Wortzeichen
ist am 24. März 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende
Waren und Dienstleistungen beansprucht:
„Klasse 9: Wissenschaftliche
Apparate
und
Instrumente
für
wissenschaftliche und
industrielle Zwecke; Mess- und
Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Apparate und
Instrumente für die analytische und präparative Behandlung
von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und
Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen
Probennahme, Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von
flüssigen
und
gasförmigen Substanzen; Fallen
für
Chromatographen,
Massendurchflussregler,
Gasdrucksteuergeräte,
Durchflussschaltgeräte,
Verdampferrohre,
kapillare
Verzweigungs-
und
Verbindungsstücke,
Trägergasversorgungsgeräte,
Fraktionssammler,
Transferleitungen,
Ventile,
Thermodesorptionsgeräte; Software
zum Steuern der
Probennahme,
-handhabung
und
-aufgabe
von
chromographischen Geräten sowie der chromatographischen
Geräte
Klasse 17: Dichtungen für chromatographische Geräte
Klasse 42: Entwurf und/oder Entwicklung von Software zum Steuern der
Probennahme,
-handhabung
und
-aufgabe
von
chromatographischen Geräten sowie der chromatographischen
Geräte“
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
08. November 2022 teilweise, nämlich für die o. g. Waren der Klasse 9 und
Dienstleistungen der Klasse 42, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten
Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen LabWorks handle
es sich um eine beschreibende Sachangabe, die die angesprochenen
Verkehrskreise nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen würden. Der
Verkehr erkenne sofort, dass sich das Zeichen aus den im Inland geläufigen
Begriffen „Lab“ für „Labor, Laborant oder Laboratorium“, also einer Arbeits- oder
Forschungsstätte
für naturwissenschaftliche,
technische oder medizinische
Zwecke, sowie „Works“ zusammensetze und in seiner Gesamtheit „Laborarbeiten“
oder „-erzeugnisse“ bedeute.
Es sei richtig, dass „Lab“ auch andere Bedeutungen habe, wie z.B. Enzymgemisch
aus Chymosin und Pepsin, oder im Englischen eine Kurzform für Label (Etikett) oder
Labour (Arbeit, Arbeitskräfte) darstelle. Es genüge jedoch, dass eine von mehreren
Wortbedeutungen beschreibend sei, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens
zu verneinen. Zudem seien die weiteren Bedeutungen im Zusammenhang mit den
Waren und Dienstleistungen auszuschließen.
Sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 09 könnten als Arbeitsgeräte in einem
Labor zum Einsatz kommen oder stellten Laborprodukte dar. Die Dienstleistungen
der Klasse 42 stellten Entwicklungs- und Programmierdienste dar, die sich auf die
Handhabung chromatographischer Gerätschaften (Labortechnik) bezögen und
somit auf Laborarbeiten bzw. Laborerzeugnisse ausgerichtet seien.
Auch
die Schreibweise
des
angemeldeten Zeichens
könne
keine
Unterscheidungskraft begründen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich und
erleichtere die Erfassung der Einzelbestandteile des Zeichens LabWorks.
Ansonsten sei das Zeichen sprachüblich gebildet und weise keine
grammatikalischen oder sprachlichen Besonderheiten auf. Von der Anmelderin
angeführte anderweitige gerichtliche Entscheidungen rechtfertigten ebenfalls keine
abweichende Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung
führt sie aus, dem Anmeldezeichen stehe weder das
Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen noch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei
dem Begriff LabWorks handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare,
weder im Englischen noch im Deutschen gebräuchliche Wortneuschöpfung, die
nicht
zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen geeignet sei.
Die einzelnen Markenbestandteile wie auch das Gesamtzeichen seien als englische
Begriffe den deutschen Verkehrskreisen nicht unmittelbar verständlich. Die
Bewertung des englischen Sprachgebrauchs sei aber von Muttersprachlern zu
beantworten. Vorliegend sei eine identische Wortmarke am 6. Januar 2023 durch
das britische Intellectual Property Office eingetragen worden unter der Nr.
UK00003826970. Die Markenstelle könne sich hierüber nicht hinwegsetzen, was
die Interpretation des englischen Sprachgebrauchs angehe. Zumindest sei die
identische Voreintragung
in Großbritannien
für die gleichen Waren und
Dienstleistungen ein Hinweis darauf, dass die Wortmarke LabWorks
unterscheidungskräftig und insbesondere nicht beschreibend sei.
Zudem habe die Markenstelle und der Senat in seinem rechtlichen Hinweis den
Zeichenbestandteil „Works“ mit einem fehlerhaften englischen Bedeutungsinhalt
belegt. Der Bestandteil „Works“ werde von den beteiligten Verkehrskreisen nämlich
als „Aufgaben“ oder „Anstrengungen“ verstanden, die mit der Ausführung oder
Herstellung von etwas verbunden seien, oder als ein Ort, an dem eine Reihe von
Menschen beschäftigt sei, beispielsweise eine Fabrik. Die korrekte Übersetzung
von „Works“ sei demnach Fabrik, Werk oder Werkanlage, so dass der Fachmann in
Verbindung mit dem Präfix „Lab“ ohne einige Überlegungen und Gedankenschritte
keinen möglichen Sachhinweis erkenne. Dies werde auch dadurch belegt, dass der
Bestand an Voreintragungen mit dem Element „Works“ umfangreich sei. Darüber
hinaus könne für den mangelnden beschreibenden Charakter der beiden
Zeichenbestandteile „Lab“ und „Works“ auf Entscheidungen des EUIPO und
Gerichtsentscheidungen (u.a. des BPatG und EuG) verwiesen werden. Da das
Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit nicht beschreibend aufgefasst werde,
bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es gegenwärtig oder zukünftig von
Mitbewerbern benötigt werde. Auch die zahlreichen Voreintragungen seien ein Indiz
gegen ein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 08. November 2022 aufzuheben, soweit die
Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur Klärung der Frage,
inwieweit Anglizismen in Marken im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse
des angesprochenen Verkehrs eintragungsfähig seien, wie es in der EU und in
Großbritannien gehandhabt werde, wobei sich die Eintragungsfähigkeit auch aus
dem „Bestand“ ergebe, weil dieser zeige, dass der Wettbewerb derartige Marken
für eintragungsfähig halte, sonst wäre
in diesem Umfang nicht dieser
Markenbestand entstanden, sondern er wäre der Löschung unterfallen. Hierbei
handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die
Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sei.
Mit der Terminsladung vom 9. Oktober 2025 hat der Senat der Anmelderin
Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) übermittelt sowie
einen rechtlichen Hinweis erteilt. Hierzu hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13.
November 2025 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg,
da die Wortmarke
LabWorks
für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09
und 42 keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat.
1.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.
7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–
Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das
Markenregister
angemeldeten Wortzeichen
LabWorks
bezüglich
der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden vorrangig
Fachverkehrskreise des Handels mit Laborbedarf und gewerbliche und
wissenschaftliche Laborbetreiber angesprochen. Englisch ist in diesem Bereich
Fachsprache, auch inländische Fachpublikationen werden, wie es die der
Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse belegen, ganz überwiegend in
englischer Sprache veröffentlicht (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom
11.11.2021, 30 W (pat) 535/20 – Biologic Building Blocks; siehe ferner
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 226 m.w.N.).
b) Die angemeldete Marke setzt sich – für den Verkehr bereits aufgrund der
Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den beiden englischen
Begriffen „Lab“ und „Works“ zusammen.
c) Den vorangestellten Wortbestandteil „Lab“ wird der angesprochene (Fach-)
Verkehr
im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne
Weiteres als Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „Lab“ ist, wie auch in der
Rechtsprechung bereits vielfach
festgestellt, die allgemein gebräuchliche
Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englischdeutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor,
Laboratorium“ verwendet (s zB Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache – Lab;
vgl. auch aus der Rspr: BPatG, 25 W (pat) 10/23 – ECOLAB, juris Rn 38; BPatG,
25 W (pat) 35/20 – eLAB, juris Rn 24; BPatG, 28W (pat) 561/16 – CADLAB, juris
Rn 26; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB, juris Rn 10; BPatG, 30 W (pat)
541/22 –LABSTELLAR, juris Rn. 23).
d) Das Wort „Works“ ist die Pluralform des zum englischen Grundwortschatz
zählenden Begriffs
„work“
(Arbeit), das seit
langem
in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen ist und als Substantiv allgemein im Sinne von Arbeit
oder Werk verstanden wird (vgl. de.pons.com - work; BPatG, 30 W (pat) 74/04
– safe@work, juris Rn 11; BPatG, 29 W (pat) 2/13 – positiv way at work, juris Rn.
23; BPatG, 27 W (pat) 528/10 – MAN AT WORK, juris Rn. 17; BPatG, 29 W (pat)
535/15 – Safe @ Work,
juris Rn. 21; BPatG, 29 W
(pat) 528/16 –
VORSPRUNGatwork, juris Rn. 19; BPatG – 30 W (pat) 75/00 – Card Works, juris
Rn. 15).
e) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen (Fach-)Verkehrskreise die
grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination
LabWorks
im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang
unmittelbar und ausschließlich als sachbeschreibenden Hinweis auf „Laborarbeiten“
verstehen.
Mit eben dieser Bedeutung werden die Begriffe „Labwork“ und (in der Pluralform)
„Labworks“ im inländischen Fachverkehr – u.a. im Wissenschaftsbetrieb an
inländischen Universitäten sowie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen – seit
Langem, auch schon deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, gängig
verwendet, wie die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. etwa
die folgenden Anlagen (Hervorhebungen durch den Senat):
• Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf,
Modulhandbuch
für
den
Masterstudiengang Biochemie (Stand WS 2021/22): „Inhalte: Lecture (…)
Labwork: Expression of ion channels and current recordings using (…)
Studienleistungen: Mündliche Präsentation der experimentellen Ergebnisse
(…)“;
https://www.biochemiestudium.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Mathem
atischNaturwissenschaftliche_Fakultaet/Chemie/Studium_und_Lehre/Biochemi
e/Master/Modulhandbuch_Master.pdf;
• Friedrich Schiller Universität Jena, Dozent Sebastiano Bernuzzi, Kursliste, seit
2019/20, Praktikum „The Research Labworks in Physics in the 1. and 2. master
semester serves the purpose of training in a specific physical issue as (…)” sowie
“Fortgeschrittenen Praktikum Research Labwork
[https://www.tpi.unijena.de/~bernuzzi/teaching.html]
• Lebenslauf Jörg Evers, Max-Planck-Institut für Kernphysik Heidelberg, „2001-
2002 Tutor for medicine students (physics labwork), Universität Freiburg“,
https://www.mpi-hd.mpg.de/mpi/de/forschung/abteilungen-undgruppen/theoretische-quantendynamik-undquantenelektrodynamik/people/joerg-evers)
• El Amine Bouabid, M., Vidal, P., Broisin, J. (2012): “A Layered Architecture for
Online Lab-works: Experimentation in the Computer Science Education”, in:
Cerri, S.A., Clancey, W.J., Papadourakis, G., Panourgia, K. (eds) Intelligent
Tutoring Systems. ITS 2012. Lecture Notes in Computer Science, vol 7315.
Springer, Berlin, Heidelberg [https://doi.org/10.1007/978-3-642-30950-2_129]
Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung handelt es sich um inländische Verwendungsnachweise,
nämlich deutscher Universitäten und Verlage, die eindeutig belegen, dass der mit
der Anmeldung beanspruchte Begriff „Labworks“ im Sinne von „Laborarbeiten“ im
Inland gängig verwendet wird. Wie dargelegt ist Englisch in diesem Sektor nicht nur
Welthandelssprache, sondern zudem Fachsprache. Es kann daher nicht in Zweifel
gezogen werden, dass die mit Laborarbeiten befassten
inländischen
Fachverkehrskreise sowie der entsprechende Fachhandel das Zeichen LabWorks
unmittelbar und ausschließlich in dem dargelegten sachbeschreibenden Sinne
verstehen werden.
f) Mit dieser Bedeutung, als sachbeschreibender Hinweis auf Laborarbeiten, fehlt
es dem Anmeldezeichen LabWorks für sämtliche beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
aa) Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren
„Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und
industrielle Zwecke; Mess- und Kontrollapparate und
-instrumente,
insbesondere Apparate und Instrumente für die analytische und präparative
Behandlung von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und
Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen Probennahme,
Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von flüssigen und gasförmigen
Substanzen; Fallen
für Chromatographen, Massendurchflussregler,
Gasdrucksteuergeräte, Durchflussschaltgeräte, Verdampferrohre, kapillare
Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Trägergasversorgungsgeräte,
Fraktionssammler, Transferleitungen, Ventile, Thermodesorptionsgeräte;
Software zum Steuern der Probennahme, -handhabung und -aufgabe von
chromographischen Geräten sowie der chromatographischen Geräte“
kann es sich zum einen selbst um Laborgeräte (wissenschaftliche Apparate und
Instrumente (…); Mess- und Kontrollapparate und -instrumente (…), insbesondere
(…) Gas- und Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur Probennahme/-
handhabung/-aufgabe; Fraktionssammler etc.) handeln, so dass sich das
Anmeldezeichen insoweit in einem beschreibenden Hinweis auf die Art und den
Bestimmungszweck dieser Waren erschöpft, nämlich dahingehend, dass diese für
„Laborarbeiten“ bestimmt und geeignet sind. Soweit im Übrigen spezifische
Software zum Steuern solcher Laborgeräte sowie Waren (wie Verdampferrohre,
kappilare Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Transferleitungen, Ventile etc.),
die Teile und Zubehör solcher Laborgeräte sein können, beansprucht werden,
besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ausschließender, enger beschreibender Bezug.
bb) Dasselbe gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42, die sich
ausdrücklich auf den Entwurf und/oder die Entwicklung von (Steuerungs-)Software
von „chromatographischen Geräten“ und somit von Labortechnik beziehen. Werden
diese spezifischen Dienstleistungen mit LabWorks gekennzeichnet, wird der
angesprochene Verkehr
dem Anmeldezeichen
ebenso wenig
einen
Herkunftshinweis,
sondern den Sachhinweis entnehmen, dass diese
Softwaredienstleistungen auf „Laborarbeiten“ zugeschnitten und hierfür bestimmt
sind, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft iSd
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
3. Die angemeldete Marke LabWorks kann damit
in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion,
nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie
ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin greift insgesamt nicht durch.
a) Die Argumentation der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei lexikalisch
nicht nachweisbar und stelle weder in der englischen noch in der deutschen
Sprache einen gebräuchlichen Begriff und deshalb eine schutzfähige
Wortneuschöpfung dar, übergeht in rechtlicher Hinsicht, dass für die Annahme
fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist
noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird.
Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 –
BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W
(pat) 32/20 –
WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).
Unabhängig davon trifft das Vorbringen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht
zu. Denn der Begriff „Labworks“ ist für die angesprochenen Fachverkehrskreise mit
der
Fachsprache
Englisch
und
im
vorliegenden Waren-
und
Dienstleistungszusammenhang bereits aus sich heraus unmittelbar und eindeutig
verständlich; überdies wird exakt dieser Begriff nachweislich, wie durch die
Senatsrecherche belegt, seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, im
inländischen Fachverkehr, insbesondere im wissenschaftlichen Laborbetrieb,
gängig als Bezeichnung für „Laborarbeiten“ verwendet.
b) Soweit sich die Anmelderin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der
angemeldeten Wortkombination bzw. ihrer Bestandteile „Lab“ (als Hinweis auf
„Kalbslab“ als Enzymgemisch aus Chymosin und Pepsin) und „Works“ (u.a. in der
Bedeutung „Fabrik“, „Werk“, „Werkanlage“) beruft, geht ihr Vorbringen ebenso fehl.
Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass
der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als
sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004,
111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die Anmelderin nicht, dass bei
allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens
konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
und zudem bezogen auf das Zeichen in seiner Gesamtheit zu erfolgen hat (vgl.
BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). Im vorliegenden Waren- und
Dienstleistungszusammenhang wird der angesprochene
inländische (Fach-
)Verkehr das maßgebliche Gesamtzeichen LabWorks aber, wie dargelegt,
ausschließlich als Hinweis auf „Laborarbeiten“ verstehen, zumal der Begriff auch
exakt so inländisch verwendet wird.
c) Soweit die Anmelderin meint, Mitbewerber seien auf die Bezeichnung „Labworks“
nicht angewiesen, führt dies im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen ebenso wenig zur Schutzfähigkeit des
Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie dargelegt um einen in
den inländischen Fachverkehrskreisen gängig verwendeten Begriff, dessen
Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offenstehen muss. Zum anderen ist
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zwar im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin
besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu
bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014,
565, Rn. 17 - Smartbook). Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht
individualisiert und damit die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann,
kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut
bleiben und weiterhin der
freien Verwendbarkeit unterliegen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 103 m.w.N.).
d) Soweit die Anmelderin schließlich auf Voreintragungen oder anderweitige
markenrechtliche Entscheidungen (u.a. BPatG 27 W (pat) 10/03 – HYPERWORKS;
EUIPO, Opposition Division, B 3 106 533 — dataWerks / DATAWORKS; EuG, T
454/21 - G CORELABS ./. CORE [Bildmarken], abrufbar unter: GRUR-RS 2022,
25715, beck-online) verweist, fehlt es insoweit bereits an der Vergleichbarkeit, da
soweit ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung LabWorks betroffen
ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in
rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, wenn
sie identisch oder vergleichbar wären, wie vorliegend bei der Eintragung eines
identischen Wortzeichens durch das britische
Intellectual Property Office,
UK00003826970 (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2009,
778 (Nr. 18) – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de
m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230
– SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe ferner
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN). Die Frage der Schutzfähigkeit
einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine
gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der
Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen
ist. Für
Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 –
BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22 –
autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).
e) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Das bloße Element der Verwendung einzelner Großbuchstaben bzw. der
Binnengroßschreibung stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit
verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke
durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen
(vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001,
1153 –antiKALK; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 237).
5.
Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
§ 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von der
Anmelderin auch nicht aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage anregt, „inwieweit Anglizismen in Marken
im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse des angesprochenen Verkehrs
eintragungsfähig“ seien, ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit
Jahrzehnten geklärt, dass es
für die Frage der Unterscheidungskraft
fremdsprachiger Angaben auf die Auffassung und das Verständnis der beteiligten
inländischen Verkehrskreise im jeweiligen konkreten Einzelfall ankommt (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, Nr. 32 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 8 Rn. 224), wobei unmittelbar sachbezogenen oder ausschließlich
werbemäßigen Begriffen dann die Unterscheidungskraft fehlen kann, wenn sie aus
geläufigen Ausdrücken einer Welthandelssprache (wie insbesondere Englisch) oder
der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1996,
68, 69 – COTTON LINE; GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL
POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR
2009, 411, Nr. 12 – STREETBALL, GRUR 2009, 949, Nr. 16-20 – My World; siehe
ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 224-226, mit umf Nachweisen
adRspr). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie oben unter Ziffer 4 d)
dargelegt, die Frage der mangelnden Bindungswirkung
identischer oder
vergleichbarer, inländischer wie ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR
2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64; 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH
GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl;
BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe zum Ganzen auch
ausführlich Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der
Senat
im Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten
höchstrichterlichen Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei LabWorks
um eine in den inländischen Fachverkehrskreisen und deren Fachsprache
nachweislich geläufige Bezeichnung handelt, handelt es sich um eine
Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die einer Überprüfung im Rahmen der
Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach
Hammer
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. November 2025
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle