Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 26.11.2025 – 4 Ni 6/24
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125U4Ni6.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
______________________________________
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 10 2007 050 936
ECLI:DE:BPatG:2025:261125U4Ni6.24.0
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. November 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Müller, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt, die
Richterin Wagner und die Richterin Hackl
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2007 050 936 an.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2007 050 936
(Streitpatent), das am 23. Oktober 2007 angemeldet worden ist. Die Erteilung des
Patents ist am 16. Juli 2009 veröffentlicht worden.
Das Streitpatent ist in Kraft und trägt die Bezeichnung
„Anschlussklemme“.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche, die die
Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 12. Februar 2024 in vollem Umfang angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs
Hilfsanträgen.
Der auf eine Anschlussklemme gerichtete Patentanspruch 1 lautet ausweislich der
Streitpatentschrift:
1.
Anschlussklemme (1) zum elektrischen Anschluss von Leitern mit einem lsolierstoffgehäuse (2),
mindestens einem in dem lsolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (10), in
den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse (2) einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit jeweils einem mit dem
Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (3), das an einer Drehachse
(15) verschwenkbar in dem lsolierstoffgehäuse (2)
aufgenommen ist und einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) anliegenden Betätigungsabschnitt
(B) hat, um den Federkraftklemmanschluss (10) bei
Schwenkbewegungen zu Öffnen oder zu Schließen,
dadurch gekennzeichnet, dass jedes Betätigungselement (3) über eine Spurkranzführung zwischen wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes (3) und dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des
lsolierstoffgehäuses (2) geführt ist, wobei am Betätigungselement (3) ein Spurkranz (19) in Form einer
Nut oder eines Wulstes und an dem zugeordneten
Wandabschnitt (6) des lsolierstoffgehäuses (2) komplementär zum Spurkranz (19) Gleitflächen in Form
eines Wulstes oder einer Nut ausgebildet sind, und
wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6) radial von der Drehachse (15) beabstandet angeordnet und teilkreisförmig gekrümmt sind.
Die Patentansprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen. Wegen der konkreten Fassung wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem
Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente, wovon sie mit der Klageschrift die Druckschriften
A3
A4
A5
A6
DE 29 22 477 A1, veröffentlicht am 6. Dezember 1979
DE 698 03 997 T2, veröffentlicht am 27. Februar 2002
US 6 727 797 B1, veröffentlicht am 27. April 2004
EP 1 322 000 B1, veröffentlicht am 22. September 2004,
mit Schriftsatz vom 17. September 2024 die Druckschrift
A7
EP 1 622 224 A1, veröffentlicht am 1. Februar 2006 mit
A7a Maschinenübersetzung der Druckschrift A7 in die deutsche Sprache
und mit Schriftsatz vom 21. November 2025 die Druckschriften
A8
A9
DE 38 01 359 A1, veröffentlicht am 28. Juli 1988
US 4 319 107 A, veröffentlicht am 9. März 1982
A10
WO 2008/089607 A1, veröffentlicht am 31. Juli 2008
zur Akte eingereicht hat.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2007 050 936 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents
nach den mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 eingereichten
Hilfsanträgen 1 bis 5 und 2a richtet
mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 1, 2, 3,
4, 5 und 2a geprüft werden sollen, und
alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs Hilfsanträgen. Sie hält den
Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für rechtsbeständig und in
den Fassungen nach den Hilfsanträgen für schutzfähig. Wegen des Wortlauts der
Ansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.
Die Vorlage der mit Schriftsatz vom 21. November 2025 von der Klägerin eingereichten weiteren Entgegenhaltungen A8, A9 und A10 sowie deren Ausführungen
dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 als
verspätet gerügt: Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit seit Erhalt
des Schriftsatzes nebst Anlagen bis zur mündlichen Verhandlung sei ihr nur eine
erste kursorische Prüfung von deren Inhalt möglich gewesen.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. November 2024
zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum
31. Januar 2025 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum
31. März 2025 gesetzt, verbunden mit einer Belehrung für den Fall der Versäumung
der Fristen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand
des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig; der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21
I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur
Merkmalsgliederung und Auslegung
1.
Das Streitpatent betrifft eine Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss
von Leitern mit einem lsolierstoffgehäuse, mindestens einem in dem lsolierstoffgehäuse aufgenommenen Federkraftklemmanschluss, in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss zusammenwirkenden Betätigungselement, das an einer Drehachse verschwenkbar in dem lsolierstoffgehäuse aufgenommen ist und einen an dem Federkraftklemmanschluss
anliegenden Betätigungsabschnitt hat, um den Federkraftklemmanschluss bei
Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen (Absatz 0001 Streitpatentschrift).
Durch die Klemmfedern der Federkraftklemmanschlüsse werde eine relativ große
Rückstellkraft auf die Betätigungselemente ausgeübt, so dass diese stark belastet
seien und vor allem beim Schließen stark zurückschnellten. Dies berge, insbesondere wenn die Betätigungsglieder einen aus dem Isolierstoffgehäuse herausragenden Betätigungsarm hätten, eine Verletzungsgefahr (Absatz 0007).
2.
Als Aufgabe ist in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, verbesserte Anschlussklemmen zu schaffen, bei denen jedes Betätigungselement stabil
im lsolierstoffgehäuse gelagert sei und beim Zurückschnellen abgebremst werde
(Absatz 0008).
3.
Maßgebliche Fachperson zu Bewältigung dieser Aufgabe ist eine Diplomingenieurin bzw. ein Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Feinwerktechnik, die bzw. der die Aufgabe hat, mechanische Teile von Anschlussklemmen zu entwickeln.
4.
Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1.1
1.2
1.3
Anschlussklemme (1) zum elektrischen Anschluss von Leitern
mit einem Isolierstoffgehäuse (2),
mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (10),
1.4
in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse (2) einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist,
1.5
und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (3),
1.6
das an einer Drehachse (15) verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse
(2) aufgenommen ist und
1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) anliegenden Betätigungsabschnitt (B) hat,
1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss (10) bei Schwenkbewegungen zu Öffnen [sic!] oder zu Schließen [sic!],
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7
jedes Betätigungselement (3) über eine Spurkranzführung zwischen
1.7.1 wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes (3)
und
1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses (2)
geführt ist,
1.8a wobei am Betätigungselement (3)
1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form
1.8.1.1 einer Nut oder
1.8.1.2 eines Wulstes
und
1.8b
an dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses (2)
komplementär zum Spurkranz (19)
1.8.2 Gleitflächen in Form
1.8.2.1 eines Wulstes oder
1.8.2.2 einer Nut
ausgebildet sind, und
1.9
wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6)
1.9.1
radial von der Drehachse (15) beabstandet angeordnet und
1.9.2
teilkreisförmig gekrümmt sind.
Die Fachperson versteht die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale wie
5.
folgt:
5.1
Im Patentanspruch 1 ist mehrfach ein Federkraftklemmanschluss mit dem
Bezugszeichen 10 genannt. In den Figuren der Streitpatentschrift ist ausnahmslos
eine sogenannte Käfigzugfeder dargestellt, die auch in der Beschreibung (Absätze
0015, 0030) erwähnt ist. Dabei ist für die Fachperson selbstverständlich, dass damit die Auswahl für den Federklemmanschluss nicht auf eine Käfigzugfeder beschränkt ist.
5.2 Die in Merkmal 1.7 genannte Spurkranzführung ist eine sprachliche Entlehnung aus der Eisenbahntechnik. Dort haben die Räder meist jeweils auf der Außenseite einen vergrößerten Durchmesser (Wulst), durch den dort – anschaulich formuliert – vermieden werden soll, dass das Fahrzeug seitlich von den Schienen rutscht.
Dabei wirken die Schiene und das Rad, das mit dem Spurkranz versehen ist, zusammen und bilden gemeinsam eine Spurkranzführung.
Aufgrund der zeichnerischen Darstellung – beispielsweise in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 – in Verbindung mit den Absätzen 0009, 0010 sowie 0039
Figur 5 der Patentschrift mit Kolorierung und Beschriftung durch den Senat
versteht die Fachperson unter einer streitpatentgemäßen Spurkranzführung die einseitige oder symmetrische Lagerung durch eine Nut oder einen Wulst, mit dem das
Betätigungselement mit einem damit korrespondierenden Wandabschnitt des Isolationsgehäuses zusammenwirkt. Dadurch hat das Betätigungselement zusätzlich zur
Drehachse 15 eine weitere Lagerung und wird stabilisiert.
5.3 Durch die Merkmale M1.8a und M1.8b wird gegenüber dem Verständnis aus
der Eisenbahntechnik weiter konkretisiert, dass der Spurkranz am Betätigungselement in Form einer Nut (Merkmal 1.8.1.1) oder in Form eines Wulstes (Merkmal
1.8.1.2) ausgebildet ist, und das Gegenstück zur Ausbildung der Spurkranzführung
an einem Wandabschnitt dazu komplementär, ebenfalls als Wulst (Merkmal 1.8.2.1)
oder als Nut (Merkmal 1.8.2.2) ausgebildet ist.
In der Patentschrift ist die Variante dargestellt (insbesondere in den Figuren 2, 5, 6
sowie 7), dass das Betätigungselement die Nut aufweist (Merkmal 1.8.1.1) und die
Wand den Wulst (Merkmal 1.8.2.1).
5.4 Die Fachperson erkennt, dass mit dem Begriff „komplementär“ mehr als eine
funktionelle Ergänzung des Betätigungselements durch den Wandabschnitt beabsichtigt ist. Die Fachperson stellt fest, dass der Angabe „Spurkranzführung“ bzw.
deren Konkretisierung als Nut und Wulst (Merkmale 1.8.1.1, 1.8.1.2, 1.8.2.1 und
1.8.2.2) nichts hinzugefügt würde.
Daher versteht die Fachperson den Begriff im Kontext der Streitpatentschrift im „mathematischen Sinn“, also dahingehend, dass es sich um unterschiedliche, sich zu
einem Ganzen ergänzende Entitäten handelt. Demnach liegt der Wulst derart in der
Nut, dass er in dieser zwar gleiten kann, jedoch allenfalls ein geringer Spalt zwischen diesen beiden Einzelheiten vorhanden ist. Für ein hiervon abweichendes Verständnis gibt die Patentschrift keinen Anlass.
5.5 Die Verwendung der Begriffe „Nut“ und „Wulst“ in der Streitpatentschrift entsprechen dem allgemeinen Verständnis:
- Eine „Nut“ ist nach ihrer Wortbedeutung eine „längliche Vertiefung in einem
Werkstück zur Einpassung eines in der Form korrespondierenden Teils“
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Nut) bzw. eine „längliche Vertiefungen in Werkstoffen“ (so das allgemeine technische Verständnis, vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nut - Technik).
- Ein „Wulst“ ist nach seiner Wortbedeutung eine „längliche, gerundete Verdickung“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wulst), beschreibt in der Architektur „Architekturelemente mit profiliertem halb- oder dreiviertelrunden
Querschnitt“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wulst - Architektur) und ist nach
allgemeinem technischen Verständnis eine „zylindrische, hohle Aufbiegung
an Blechen zum Zweck der Versteifung, beispielsweise an Dachrinnen“
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wulst).
Die zeichnerische Darstellung der Ausführungsbeispiele in der Streitpatentschrift
stimmt mit den vorstehenden Definitionen des Begriffs „Nut“ überein. Dagegen lässt
keine Figur eine Rundung in Zusammenhang mit einer zu der Nut komplementären
Einzelheit erkennen. Daher sind im Sinne des Streitpatents alle Profile die in eine
längliche Vertiefung eingreifen können als Wulst anzusehen.
5.6 Aufgrund der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 8 und 9 und der dort
erkennbaren Funktionsweise nimmt die Fachperson, auch wenn Merkmal 1.9 dazu
selbst keine weiteren Angaben enthält, in der gebotenen Gesamtschau der in den
Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Beschreibung
und der Zeichnungen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 101/13, GRUR 2015,
868 Rn. 26 – Polymerschaum II; Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR
1999, 909 Rn. 44 m. w. N.– Spannschraube) an, dass der Spurkranz konzentrisch
zur Drehachse des Betätigungselements ausgerichtet ist. Da die Gleitflächen (Merkmal 1.9) dazu komplementär sind, gilt für diese das Gleiche.
5.7
In Merkmal 1.8.2 sind Gleitflächen im Plural genannt, ebenso in Merkmal 1.9.
Daraus zieht die Fachperson den Schluss, dass an jedem einem Spurkranz zugeordneten Wandabschnitt wenigstens zwei derartige Gleitflächen ausgebildet sind.
Dabei liest die Fachperson mit, dass demnach auch durch die Nut bzw. den Wulst,
die den Spurkranz bilden, gleichermaßen wenigstens zwei dazu komplementäre
Gleitflächen gebildet sind.
5.8 Die Fachperson entnimmt der Streitpatentschrift nicht, dass auch Ausführungsformen als erfindungsgemäß anzusehen sind, bei denen nur eine Gleitfläche
am zugordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses ausgebildet ist.
Der letzte Satz des Absatzes der Streitpatentschrift 0012 lautet zwar „Die Wandabschnitte des lsolierstoffgehäuses liegen dann am Außenumfang und/oder am Umfang des Spurkranzes auf.“. Dies besagt aber lediglich, dass beim Bewegen des
Betätigungselementes 3 nicht sowohl die äußere als auch die innere Flanke der Nut
in Kontakt mit dem Isolierstoffgehäuses stehen müssen. Die Umkehrung dieser
Feststellung dahingehend, dass eine der beiden Nutflanken entfallen könne, leitet
die Fachperson daraus nicht ab.
Auch die Beschreibung der Ausführungsform gemäß Figur 5 in Absatz 0039 der
Streitpatentschrift gibt zu keinem anderen Verständnis Anlass. Dort ist zwar die
Gleitfläche, die am Innenumfang der teilkreisförmigen Nut gebildet sei, an der ein in
die Nut eingreifender Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses anliege, in der Einzahl genannt.
Dieser Wortlaut eröffnet jedoch zum einen nicht eindeutig das Verständnis, dass
hier mit dem Innenumfang die radial innere Flanke der Nut gemeint ist. Zum anderen
schließt der besagte Wortlaut selbst bei dieser Lesart keineswegs aus, dass auch
an der radial äußeren Nutflanke gleichermaßen eine entsprechende andere Fläche
des in die Nut eingreifenden Wandabschnitts des Isolierstoffgehäuses anliegt.
Figur 5 der Streitpatentschrift, koloriert und beschriftet durch den Senat
Auch der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 5 entnimmt die Fachperson, dass
der Wandabschnitt 6a des Isolierstoffgehäuses der in die Nut (Spurkranz 19) hineinragt, sowohl an der inneren als auch an der äußeren Nutflanke anliegt, dass also
im Sinne der Merkmale 1.8.2/1.8.2.1 am Wulst mindestens zwei Gleitflächen ausgebildet sind.
5.9 Unter einem Teilkreis versteht die Fachperson im Kontext der Streitpatentschrift, dass sich der Spurkranz und die Gleitflächen nicht vollständig zu einem
Kreisring schließen, sondern sich nur über einen begrenzten Winkelbereich erstrecken. Die mathematisch zutreffende Bezeichnung für den in Merkmal 1.9.2 gemeinten Sachverhalt wäre kreisbogenförmig.
Die Fachperson entnimmt der Streitpatentschrift nichts anderes, als dass die Radien
von Nut und Wulst zumindest näherungsweise gleich sein sollen, wobei die jeweiligen Radien selbstverständlich nur an den Berührungsflächen der kreisbogenförmigen Nut mit dem kreisbogenförmigen Wulst (nahezu) identisch sein können.
II.
Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in erteilter Fassung
Dem Bestand des Streitpatents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und mit ihm die
jeweiligen Gegenstände der auf diesen rückbezogenen weiteren Patentansprüche
sind gegenüber dem zu berücksichtigenden verfahrensgegenständlichen Stand der
Technik gemäß den Druckschriften DE 29 22 477 A1 [A3], DE 698 03 997 T2 [A4],
US 6 727 797 B1 [A5], EP 1 322 000 B1 [A6] und EP 1 622 224 A1 [A7] neu und
beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.
Die weiteren Entgegenhaltungen waren nicht zu berücksichtigen.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der
Technik nach der Druckschrift DE 29 22 477 A1 [A3] neu und beruht auf
erfinderischer Tätigkeit.
1.1 Die Druckschrift A3 zeigt eine Anschlussklemme
in Form einer
Reihenklemme
zum elektrischen Anschluss
von Leitern mit einem
Isolierstoffgehäuse A, mindestens einem
in dem
Isolierstoffgehäuse A
aufgenommenen Klemmkörper 1, in den ein in eine Leitereinführungsöffnung B im
Isolierstoffgehäuse A einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit
jeweils einem mit dem Klemmkörper 1 zusammenwirkenden Betätigungselement 7
bzw. Hebel 7, das an einer Drehachse (Bolzen 8) verschwenkbar in dem
Isolierstoffgehäuse A aufgenommen ist und einen an dem Klemmkörper 1
anliegenden Betätigungsabschnitt (Nasen 10; taschenförmige Öffnung 11) hat, um
den Klemmkörper 1 bei Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen.
Zur Begrenzung der Schwenkbewegung des Hebels 7 lehrt die A3 zwei Varianten:
In der ersten Variante kann der Hebel 7 in seiner Endlage an einen Steg des
Isolierstoffgehäuses A stoßen (vgl. Seite 9, Zeile 12 bis 14), wie in der Figur 1
anhand des gestrichelt dargestellten Hebels auf der linken Seite skizziert ist.
Figur 1 der Druckschrift A3, koloriert durch den Senat
In der zweiten Variante ist ein Langloch 12 im Hebel 7 angeordnet, dessen Enden
an einen Begrenzungsstift 13 stoßen (Seite 9, Zeilen 14 bis 17). Der Hebel 7 hat
Schlitze 12, in die ein gehäusefest angeordneter Begrenzungsstift 13 eintaucht,
um eine Schwenkhubbegrenzung zu erreichen (vgl. Anspruch 2).
1.2 Damit sind nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus
der Druckschrift A3 (DE 29 22 477 A1) offenbart und der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der aus der Druckschrift A3 bekannten
Anschlussklemme.
Der Druckschrift DE 29 22 477 A1 [A3] entnimmt die Fachperson hinsichtlich des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 demnach nicht mehr als Folgendes (wobei bei
der folgenden Darstellung nicht übereinstimmende Merkmale gestrichen und
alternative durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind):
1.1
Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von Leitern (Patentanspruch 1: „Reihenklemme zur lösbaren, elektrisch leitenden Verbindung
draht- oder litzenförmiger Leiter“)
1.2
mit einem Isolierstoffgehäuse A (Seite 8, Zeilen 1 und 2: „Der eigentliche
Klemmkörper ist in einem Isolierstoffgehäuse eingebettet“),
1.3
mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse A aufgenommenen Federkraftklemmanschluss 1, 3 (Seite 8, Zeilen 16 bis 19 i. V. m. Figur 2: „Von
den zwei Parallelflächen des Klemmkörpers 1 dient die untere Parallelfläche 2 als Auflage für eine Blattfeder 3, während die obere Parallelfläche die eigentliche Kontaktfläche 4 aufweist.“),
1.4
in den ein in eine Leitereinführungsöffnung 8 im Isolierstoffgehäuse A
einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist (Patentanspruch 1: „Blattfeder 3 als federndes Kontaktelement, das im Ruhezustand den elektrischen Leiter gegen ein zweites Kontaktelement 1
drückt“; Seite 8, Zeilen 31 und 32: „… zum Zwecke des Einführens und
Lösens eines Leiters …“),
1.5
und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss 10 zusammenwirkenden Betätigungselement 3 (Patentanspruch 1: „zwei außermittig in Bezug zur Längserstreckung der Klemme angeordnete Betätigungsglieder 7 zur Bewegung der aufgebogenen Enden des federnden
Kontaktelements 3“),
1.6
das an einer Drehachse 8 verschwenkbar (Seite 9, Zeile 12: „Schwenkbewegung“) in dem Isolierstoffgehäuse A aufgenommen ist (Seite 8,
Zeile 34 bis Seite 9, Zeile 1: „…und ist in einem Bolzen 8 außerhalb der
Längsmitte der Klemme gelagert.“) und
1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss 3 anliegenden Betätigungsabschnitt 9 hat (Seite 9, Zeilen 4 und 5: „… mit einer
Nase 9 auf das Ende der Blattfeder 3 überträgt.“),
1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss 1, 3 bei Schwenkbewegungen zu Öffnen oder zu Schließen (Seite 8, Zeilen 29 bis 32: „Zur
Betätigung der Klemmvorrichtung, das heißt zum Abdrücken der
Endkante 6 der Feder 3 von der ebenen Fläche 5 der Kontaktfläche 4 zum Zwecke des Einführens und Lösens eines Leiters ist
ein Kniehebel 7 vorgesehen.“),
wobei
1.7teils dass jedes Betätigungselement 7 über eine Spurkranzführung (Langloch
bzw. Schlitz 12) zwischen
1.7.1teils wenigstens einer Seitenfläche des dem Betätigungselement 7
und
1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (Begrenzungsstift 13) des
Isolierstoffgehäuses A (Seite 9, Zeilen 15 bis 17)
geführt ist,
1.8a wobei am Betätigungselement (3)
1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form
1.8.1.1 einer Nut oder
1.8.1.2 eines Wulstes
und
1.8b
an dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses komplementär zum Spurkranz (19)
1.8.2 Gleitflächen in Form
1.8.2.1 eines Wulstes oder
1.8.2.2 einer Nut
ausgebildet sind, und
1.9teils wobei der Spurkranz (19) das Langloch 12 und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte des Begrenzungsstiftes 13
1.9.1
radial von der Drehachse 8 beabstandet angeordnet und
1.9.2teils (teil)kreisförmig gekrümmt sind (Figur 2).
Das Langloch 12 ist zwar im Sinne des Streitpatents teilkreisförmig gekrümmt, die Umfangslinie des Begrenzungsstifts ist dagegen vollständig kreisförmig.
Aufgrund der zeichnerischen Darstellung mag die Fachperson in der Druckschrift
A3 mitlesen, dass der Begrenzungsstift 13 und das Langloch 12 auch eine Führung
bilden, obwohl die Komponente mit dem Bezugszeichen 13 ausdrücklich als Begrenzungsstift beschrieben ist, an die die jeweiligen Enden des Langlochs 12 anstoßen, um die Schwenkbewegung in beide Richtungen zu begrenzen (Seite 9, Zeilen 12 bis 17).
Die Ausnehmung mit dem Bezugszeichen 12 ist jedoch keine Nut, die eine Vertiefung in dem Hebel 7 bilden würde, sondern ein Loch, das durch den Hebel 7 hindurchgeht. Der im Querschnitt kreisförmige Begrenzungsstift ist zudem kein Wulst,
der zur kreisbogenförmigen Kontur des Langlochs komplementär wäre.
Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist demnach gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift A3 neu.
1.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A3 auch nicht nahegelegt.
Es ist kein Anlass erkennbar und die Klägerin hat insoweit auch nichts Näheres
vorgetragen, die Kontur des Begrenzungsstiftes zu ändern. Vielmehr würde durch
eine derartige Maßnahme die Funktion als Anschlag verloren gehen. Um diese wiederherzustellen, müsste das Langloch verlängert und in Folge dessen möglicherweise die Abmessung des Hebels 7 verändert werden, sodass umfangreiche konstruktive Änderungen erforderlich wären.
Zudem ist der Druckschrift A3 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die dortigen
Betätigungsglieder durch den Begrenzungsstift geführt und stabilisiert werden sollten oder bei der Reihenklemme gemäß Druckschrift A3 eine Stabilisierung des Hebels 7 vorteilhaft oder sogar erforderlich wäre.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift DE 698 03 997 T2 [A4] neu und beruht insoweit auch
auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1 Die Druckschrift A4 betrifft einen elektrischen Schalter für Geräte. Ausweislich der zeichnerischen Darstellung werden elektrische Leiter mittels Schrauben mit
dem Schalter verbunden.
Figur 1 der Druckschrift A4 mit Kolorierung durch den Senat
Die Handhabe 17 gemäß Druckschrift A4 wirkt mit dem Schalter 15, 16, 12, 13, 14
zusammen, nicht jedoch mit dem Sicherungseinsatz 4 im Unterbau 3. Die Sicherung
wird mit der unbetätigten Feder, zu erkennen unterhalb des Bezugszeichens 8, eingespannt.
Die Leitereinführungsöffnungen befinden sich bei dem Schalter gemäß Druckschrift
A4 unmittelbar vor dem jeweiligen Schraubklemmanschluss. Die Handhabe 17 ist
an einer Achse 18 verschwenkbar gelagert und mit der Stange 15 mit dem beweglichen Kontakt 12 des Schalters gekoppelt, um diesen mittels Umlegens zu öffnen
oder zu schließen (vgl. Seite 6, Zeilen 30 bis 32).
2.2 Damit sind nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus
der Druckschrift A4 (DE 698 03 997 T2) offenbart und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung gegenüber dem Inhalt der Druckschrift A4 neu.
Aus der Druckschrift A4 ist somit hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:
1.1teils Schalter mit Anschlussklemmen zum elektrischen Anschluss von Leitern
(Figur 1 i. V. m. Seite 4, Zeile 29; Patentanspruch 1)
1.2
mit einem Isolierstoffgehäuse 1 (Seite 4, Zeile 7: „Thermoplast-Guss des
Gehäuses“, Zeile 31: „Gehäuse 1“),
1.3teils mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse 1 aufgenommenen
SchraubFederkraftklemmanschluss (Figur 1),
1.4teils
in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse 1 einsteckbarer Leiter durch Federkraft Schrauben einklemmbar ist,
1.5teils und mit jeweils einem mit dem einem Schaltkontakt 7, 9; 12 Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (Handhabe 17),
1.6
das an einer Drehachse 18 verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse 1
aufgenommen ist und
1.6.1teils einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) Schaltkontakt 12
über einen Stange 15 anliegenden Betätigungsabschnitt (Begrenzungsanschlag 20) hat,
1.6.2teils um den Federkraftklemmanschluss (10) Schaltkontakt 12 bei
Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen,
(Seite 5, Zeilen 15 bis 23: „Der bewegliche Kontakt 12 wird mittels einer
Stange 15 direkt gesteuert, … Mit ihrer gegenüberliegenden Seite reicht
die Stange 15 in eine Unterbrechungshandhabe 17 hinein, welche zum
manuellen Schalten des Schalters verwendet wird. Die Handhabe 17 hat
eine Lagerung auf einer Achse 18, die in beiden Hälften 2 im Gehäuse 1
gelagert ist.“),
1.7teils
jedes das Betätigungselement 17 über eine Spurkranzführung zwischen
1.7.1teils wenigstens einer Seitenfläche des dem Betätigungselement 17
und
1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (bogenförmige Rippe 21) des
Isolierstoffgehäuses 1
geführt ist,
(Seite 5, Zeilen 27 bis 31: „Die Stange 15 nahe der Handhabe 17 ist zusätzlich in jeder Hälfte 2 des Gehäuses 1 mittels einer bogenförmigen
Rippe 21 geführt, deren Mittelpunkt im Zentrum der Achse 18 liegt. Jede
Rippe 21 liegt derart, dass sie in eine in der Handhabe 17 vorgesehene
bogenförmige Nut 22 reicht.)
1.8a wobei am Betätigungselement 17
1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form
1.8.1.1 eine Nut 22 oder
1.8.1.2 eines Wulstes
und
1.8b
an dem zugeordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses 1 komplementär zum Spurkranz (19)
1.8.2 Gleitflächen in Form
1.8.2.1 ein Wulst (Rippe 21) oder
1.8.2.2 einer Nut
ausgebildet sind, und
1.9
wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6) die Nut 22 und die Rippe 21
1.9.1
radial von der Drehachse 18 beabstandet angeordnet (Seite 5,
Zeilen 26 bis 31 i. V. m. Figur 1) und
1.9.2
teilkreisförmig gekrümmt („bogenförmig“) sind (Seite 5, Zeilen 26
bis 31).
Schließlich ist in der Druckschrift A4 nicht offenbart, dass die Nut 22 und die Rippe
21 eine Führung des Betätigungselements 17 bilden. Vielmehr dient die Rippe 21
der Führung der Stange 15. Nach dem Fachverständnis ist die Nut 22 erforderlich,
damit die Segmente 23 als Feder wirken können (Seite 5, Zeilen 31 bis 33) und das
Betätigungselement einen hinreichend großen Schwenkbereich hat.
2.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A4 auch nicht nahegelegt.
Es ist weder erkennbar noch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vorgetragen, dass die Fachperson, die verbesserte Federkraftklemmen entwickeln möchte, auf die Druckschrift A4 als Ausgangspunkt für ihre Überlegungen zugreifen würde.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift US 6 727 797 B1 [A5] neu und ergibt sich für die Fachperson aus diesem auch nicht in naheliegender Weise.
In der Druckschrift US 6 727 797 B1 [A5] ist eine Sicherungs-Kombinationseinheit
beschrieben, die zwar ein Isolierstoffgehäuse 2 entsprechend Merkmal 1.2 aufweist.
Bei der Sicherung handelt es sich jedoch nicht um einen Leiter im Sinne des Streitpatents, der in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse durch Federkraft
einklemmbar ist. Somit gehen aus der Druckschrift A5 weder ein Federkraftklemmanschluss (Merkmal 1.3) noch eine Leitereinführungsöffnung (Merkmal 1.4) hervor.
Figur 1 der Druckschrift A5 mit Kolorierung durch den Senat
Es ist auch kein Anlass für die Fachperson ersichtlich, die Sicherungs-Kombinationseinheit zu einer Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von in eine Leitereinführungsöffnung eingesteckten Leitern umzugestalten.
Somit ist die Druckschrift A5 nicht dazu geeignet die Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.
4.
Eine Prüfung der Druckschrift EP 1 322 000 B1 [A6] im Hinblick auf die
Rechtsbeständigkeit des Patentanspruch 1 ist nicht veranlasst, nachdem die Klägerin die Druckschrift A6 lediglich im Zusammenhang mit den erteilten abhängigen
Patentansprüchen 5 und 6 in Bezug genommen hat.
5.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift EP 1 622 224 A1 [A7] neu und ergibt sich für die Fachperson aus diesem auch nicht in naheliegender Weise.
5.1 Die Druckschrift A7 betrifft einen Klemmenblock 1 („bornier“) zum elektrischen Anschluss von Leitern („conducteur“), bestehend aus einem Isolierstoffgehäuse 2 („boîtier“) und mindestens einer Anschlussklemme 3 („borne“) mit flexiblem
Element 40 („membre flexible“).
Das flexible Element 40 lässt sich mittels eines Betätigungshebels 4 öffnen, damit
der elektrische Leiter kontaktiert werden kann.
Der Betätigungshebel 4 („levier de manoeuvre“) hat einen Griff 90 („touche“), der
über einen Arm 91 („bras“) mit einem Finger 92 („doigt“) und einem Gelenkbolzen
93 („tourillon d'articulation“) verbunden ist. Der Arm 91 schließt sich als ein im Vergleich zum Griff 90 schmalerer Abschnitt unmittelbar an den Gelenkbolzen 93 an.
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der aus der
Druckschrift A7 bekannten Anschlussklemme. Die Merkmale des Gegenstands von
Patentanspruch 1 des Streitpatents sind nicht alle in der Druckschrift A7 offenbart;
zumindest sind die Merkmale 1.8.2, 1.8.2.1 und 1.8.2.2 nicht bekannt.
Der Inhalt der Druckschrift A7 geht hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:
1.1
Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von Leitern (Absatz 0001:
1.2
1.3
„une borne connexion automatique“)
mit einem Isolierstoffgehäuse („boitier isolant 2“),
mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse 2 aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (Absatz 0026: „La borne 3 comporte un membre
flexible 40“),
1.4
in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse 2 einsteckbarer Leiter 103 durch Federkraft einklemmbar
ist (Absatz
0055: „L’extrémité dénudée 103 d’un conducteur 102, comme illustré sur
la figure 23, est introduite dans l’appareil électrique par l’un des trous 21,
le rétrécissement du trou 21 ayant pour effet de guider l’extrémité dénudée 103 vers la borne 3 tout en empêchant par ce rétrécissement l’insertion dans la borne de l'isolant 104 entourant l’âme conductrice du câble.“
1.5
und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss 3 zusammenwirkenden Betätigungselement („leviers de manoeuvre 4“),
1.6
das an einer Drehachse (Absatz 0042: „Le levier 4 comporte une touche
90 reliée par un bras 91 a un doigt 92 et à un tourillon d’articulation 93.“)
verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse 2 aufgenommen ist und
1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss 3 anliegenden Betätigungsabschnitt („surface incurvée convexe de came 98“) hat,
Figur 21 der Druckschrift A7 koloriert und beschriftet durch den Senat
1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss (10) bei Schwenkbewegungen zu Öffnen (Absatz 0061: „La surface de came 98 va alors
contraindre les lamelles 44’ et 44" de façon à les écarter du siège
71 jusqu’a ce que l’arête d’extrémité 47’ (respectivement 47") de
la lamelle 44’ (respectivement 44") ne soit plus en contact avec
le conducteur, grâce à quoile conducteur peut être retiré de la
borne à connexion automatique dans laquelle il était engagé“)
oder zu Schließen (Absatz 0065 „L’action de l’opérateur sur le
levier entraîne une action en pivotement du doigt qui tend à éloigner la surface droite 99 du doigt du petit coté 77 et qui tend à
rapprocher la surface concave 101 du doigt du petit coté 78 pour
amener le tronçon incline 44 d’une première position de fléchissement (figure20) a une deuxième position de fléchissement (figure21).“).
wobei
1.7
jedes Betätigungselement 4 über eine Spurkranzführung zwischen
1.7.1 wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes 4 und
1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt 18 des Isolierstoffgehäuses 2
geführt ist.
Patentanspruch 8: „Appareil selon la revendication 7, caractérisé en ce
que chaque dite surface d'épaulement (95) du levier (4) est incurvée tandis que ladite ouverture (30, 31) est bordée de chaque côté par une nervure (38) présentant une tranche convexe de même courbure que celle
de la surface d'épaulement correspondante de la touche (90) du levier
(4), afin de guider le levier (4) par rapport au boîtier lors d'un mouvement
de pivotement du levier (4).“
1.8a wobei am Betätigungselement 4
1.8.1 ein Spurkranz in Form
1.8.1.1 einer Nut (Bereich zwischen der Fläche („la face 97“) und
dem Zapfen („le tourillon 93“)) oder
1.8.1.2 eines Wulstes
und
1.8b
an dem zugeordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses 2 komplementär zum Spurkranz
eine Gleitfläche (Oberfläche der konvexen Rippen 38) ausgebildet ist,
1.8.2 Gleitflächen in Form
1.8.2.1 eines Wulstes oder
1.8.2.2 einer Nut
ausgebildet sind,
1.9teils wobei der die Fläche 97 Spurkranz (19) und die Gleitfläche 38 des zugeordneten Wandabschnittes
1.9.1
radial von der Drehachse 93 beabstandet angeordnet und
1.9.2
teilkreisförmig gekrümmt sind.
Absatz 0045: „La face 97 de la paroi d'épaulement 95 en regard du tourillon 93, à l'état assemblé, comme on le verra ci-après, est de forme
concave dont le centre de courbure est confondu avec le centre de courbure des nervures convexes 38 du boîtier 2, lui-même confondu avec le
centre de courbure du tourillon 93.“
Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bereich zwischen der Fläche („la
face“) 97 um eine Nut im Sinne des Streitpatents handelt, jedenfalls entnimmt die
Fachperson der Druckschrift A7 keinen Wulst an dem wenigstens zwei Gleitflächen
ausgebildet sind. Vielmehr ist gemäß dieser Druckschrift in dem Bereich der als Nut
interpretiert werden könnte, allenfalls eine Gleitfläche ausgebildet.
Und, selbst wenn die Fachperson den Bereich des Betätigungselements 4 zwischen
dem Zapfen 93 und der Fläche 97 als Nut wahrnehmen würde, die einen Spurkranz
entsprechend Merkmal 1.8.1 i. V. m Merkmal 1.8.1.1 darstellt, ist diese Nut nicht in
ihrer Gesamtheit radial von dem Zapfen 93, der im technischen Sinn die Drehachse
ist, beabstandet. Vielmehr fällt bei dieser Betrachtungsweise die radial innere
Flanke bzw. Seitenfläche der Nut mit der Oberfläche der Drehachse zusammen, ist
also keineswegs von dieser beabstandet. Daher ist auch das Merkmal 1.9.1 nicht
aus der Druckschrift A7 bekannt.
5.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A7 auch nicht nahegelegt, da die Druckschrift A7 der
Fachperson keinen Anlass gibt, den Bereich des Betätigungselements 4 zwischen
dem Zapfen 93 und der Fläche 97 derart umzugestalten, dass eine zweite Gleitfläche gebildet würde, die von dem Zapfen beabstandet ist.
6.
Der Stand der Technik nach den Druckschriften DE 38 01 359 A1 [A8],
US 4 319 107 A [A9] und WO 2008/089607 A1 [A10] ist als verspätet eingereichtes
Angriffsmittel zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG); diese waren daher nicht zu berücksichtigen.
Voraussetzung für eine Zurückweisung von verspätetem Vorbringen – insbesondere von verspätet vorgebrachten Angriffsmitteln – ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass
das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist
erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur
mündlichen Verhandlung erfordert hätte, die betroffene Partei die Verspätung nicht
genügend entschuldigt und die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den Parteien war mit qualifiziertem Hinweis
des Senats vom 21. November 2024 eine Stellungnahmefrist bis zum 31. Januar
bzw. 31. März 2025 eingeräumt und gleichzeitig waren sie über die Folgen einer
Fristversäumung belehrt worden. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie könne sich in diesem Termin wegen der Kürze der zur
Verfügung stehenden Zeit seit Erhalt des erst erheblich nach Ablauf aller Fristen
und nur zwei Tage vor der Verhandlung zugestellten Schriftsatzes vom 21. November 2025 nicht zu den mit diesem Schriftsatz eingereichten Druckschriften (Druckschriften A8, A9 und A10) äußern, wäre eine Vertagung unumgänglich gewesen.
Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das
Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern
und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend auf die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und zu diesen äußern darf (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Demzufolge hätte die mündliche Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt
werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Andere
Maßnahmen zur Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden aus. Da
die Klägerin das verspätete Vorbringen zudem nicht entschuldigt hat, sind alle Voraussetzungen von § 83 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 PatG erfüllt, weshalb das Einbeziehen
der genannten Druckschriften A8 bis A10 in dieses Verfahren zurückzuweisen ist.
7.
Eine Anschlussklemme mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten
Merkmalen ergibt sich für die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise durch
eine Zusammenschau von zwei oder mehreren der zu berücksichtigenden verfahrensgegenständlichen Druckschriften.
Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Inhalt der Druckschrift A3 als Ausgangspunkt in Kombination mit einer der weiteren als Stand der
Technik im Verfahren benannten Entgegenhaltungen oder dem Fachwissen die im
erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale nahelegen würde. Insbesondere
hat die Fachperson ausgehend vom Aufbau der Anschlussklemme gemäß Druckschrift A3 keinen Anlass, statt des kreisrunden Begrenzungsstiftes 13 einen teilkreisförmigen Wulst vorzusehen, da damit hinsichtlich des Anschlags keine andere
Wirkung entstünde, aber eine erhebliche und damit kostenintensive Änderung des
Gehäuses und der Betätigungselemente einherginge.
Keine der Druckschriften A4, A5 oder A6 regt die Fachperson dazu an, das Langloch 12 in dem Betätigungselement 7 gemäß Druckschrift A3 durch eine Nut zu
ersetzen. Dadurch bestünde im Übrigen die Gefahr, dass die Betätigungselemente
aufgrund der asymmetrischen Belastung in den jeweiligen Endlagen verkanten und
dadurch klemmen. Welche Probleme bei dem Betätigungselement 7 gemäß Druckschrift A3 aufgrund des Langlochs auftreten könnten, die durch eine Nut behoben
werden könnten, ist nicht ersichtlich, sodass die Fachperson diese Maßnahme nicht
in Betracht zieht.
Die Nut 22 gemäß Druckschrift A4 ist nicht, wie gemäß Druckschrift A3 parallel zur
Drehachse 18 offen, sondern in zur Drehachse 18 konzentrischer Richtung. Insofern liegen diesen beiden Druckschriften unterschiedliche Verständnisse des Begriffes Nut zugrunde, so dass auch insoweit eine Kombination der Druckschriften A3
und A4 für die Fachperson nicht in Betracht kommt.
Eine Spurkranzführung kommt bei der Orientierung der Nut, wie sie in Druckschrift
A4 gezeigt ist, nicht zustande. Zudem wäre eine „Umkonstruktion“ der Anschlussklemme gemäß Druckschrift A3, der Ausgestaltung des Betätigungselementes 17
mit der Nut 22 sowie der Rippe 21 gemäß Druckschrift A4 folgend, wiederum mit
erheblichen Änderungen verbunden, ohne dass die Fachperson dabei Vorteile erwarten würde.
Auch die Zusammenschau der Druckschrift A7 mit einer oder mehrerer der anderen
verfahrensgegenständlichen Druckschriften führt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Anlass die Fachperson haben
sollte, Änderungen an der aus der Druckschrift A7 bekannten Anschlussklemme in
Betracht zu ziehen, ist auch aus keiner der anderen Druckschriften bekannt, eine
Seitenwand des Isolierstoffgehäuses dahingehend zu gestalten, dass ein Wulst
oder eine Nut mit mindestens zwei Gleitflächen gebildet ist.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
8.
Unabhängig von der Frage, ob die jeweils hinzugefügten Merkmale die Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Patentansprüche begründen könnten, haben die angegriffenen abhängigen Patentansprüche bereits mit dem rechtsbeständigen Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand.
Da sich das Streitpatent als rechtsbeständig erweist und die Klage ohne Erfolg
bleibt, kommt es auf die von der Beklagten eingereichten Hilfsanträge nicht an, über
die daher nicht zu entscheiden war.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Werner
Müller
Dr. Haupt
Wagner
Hackl
RiBPatG Dr. Haupt ist aufgrund Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.
Werner
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2025
…