Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Urteil vom 26.11.2025 – 4 Ni 6/24

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125U4Ni6.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

______________________________________

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 10 2007 050 936

ECLI:DE:BPatG:2025:261125U4Ni6.24.0

2

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 26. November 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Müller, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt, die

Richterin Wagner und die Richterin Hackl

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2007 050 936 an.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2007 050 936

(Streitpatent), das am 23. Oktober 2007 angemeldet worden ist. Die Erteilung des

Patents ist am 16. Juli 2009 veröffentlicht worden.

Das Streitpatent ist in Kraft und trägt die Bezeichnung

„Anschlussklemme“.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche, die die

Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 12. Februar 2024 in vollem Umfang angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs

Hilfsanträgen.

3

Der auf eine Anschlussklemme gerichtete Patentanspruch 1 lautet ausweislich der

Streitpatentschrift:

1.

Anschlussklemme (1) zum elektrischen Anschluss von Leitern mit einem lsolierstoffgehäuse (2),

mindestens einem in dem lsolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (10), in

den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse (2) einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit jeweils einem mit dem

Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (3), das an einer Drehachse

(15) verschwenkbar in dem lsolierstoffgehäuse (2)

aufgenommen ist und einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) anliegenden Betätigungsabschnitt

(B) hat, um den Federkraftklemmanschluss (10) bei

Schwenkbewegungen zu Öffnen oder zu Schließen,

dadurch gekennzeichnet, dass jedes Betätigungselement (3) über eine Spurkranzführung zwischen wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes (3) und dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des

lsolierstoffgehäuses (2) geführt ist, wobei am Betätigungselement (3) ein Spurkranz (19) in Form einer

Nut oder eines Wulstes und an dem zugeordneten

Wandabschnitt (6) des lsolierstoffgehäuses (2) komplementär zum Spurkranz (19) Gleitflächen in Form

eines Wulstes oder einer Nut ausgebildet sind, und

wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6) radial von der Drehachse (15) beabstandet angeordnet und teilkreisförmig gekrümmt sind.

4

Die Patentansprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1

rückbezogen. Wegen der konkreten Fassung wird auf die Streitpatentschrift Bezug

genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem

Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente, wovon sie mit der Klageschrift die Druckschriften

A3

A4

A5

A6

DE 29 22 477 A1, veröffentlicht am 6. Dezember 1979

DE 698 03 997 T2, veröffentlicht am 27. Februar 2002

US 6 727 797 B1, veröffentlicht am 27. April 2004

EP 1 322 000 B1, veröffentlicht am 22. September 2004,

mit Schriftsatz vom 17. September 2024 die Druckschrift

A7

EP 1 622 224 A1, veröffentlicht am 1. Februar 2006 mit

A7a Maschinenübersetzung der Druckschrift A7 in die deutsche Sprache

und mit Schriftsatz vom 21. November 2025 die Druckschriften

A8

A9

DE 38 01 359 A1, veröffentlicht am 28. Juli 1988

US 4 319 107 A, veröffentlicht am 9. März 1982

A10

WO 2008/089607 A1, veröffentlicht am 31. Juli 2008

zur Akte eingereicht hat.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2007 050 936 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 eingereichten

5

Hilfsanträgen 1 bis 5 und 2a richtet

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 1, 2, 3,

4, 5 und 2a geprüft werden sollen, und

alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs Hilfsanträgen. Sie hält den

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für rechtsbeständig und in

den Fassungen nach den Hilfsanträgen für schutzfähig. Wegen des Wortlauts der

Ansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

Die Vorlage der mit Schriftsatz vom 21. November 2025 von der Klägerin eingereichten weiteren Entgegenhaltungen A8, A9 und A10 sowie deren Ausführungen

dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 als

verspätet gerügt: Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit seit Erhalt

des Schriftsatzes nebst Anlagen bis zur mündlichen Verhandlung sei ihr nur eine

erste kursorische Prüfung von deren Inhalt möglich gewesen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. November 2024

zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum

31. Januar 2025 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum

31. März 2025 gesetzt, verbunden mit einer Belehrung für den Fall der Versäumung

der Fristen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug

genommen.

6

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand

des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig; der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 3 und 4 PatG liegt nicht vor.

I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur

Merkmalsgliederung und Auslegung

1.

Das Streitpatent betrifft eine Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss

von Leitern mit einem lsolierstoffgehäuse, mindestens einem in dem lsolierstoffgehäuse aufgenommenen Federkraftklemmanschluss, in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss zusammenwirkenden Betätigungselement, das an einer Drehachse verschwenkbar in dem lsolierstoffgehäuse aufgenommen ist und einen an dem Federkraftklemmanschluss

anliegenden Betätigungsabschnitt hat, um den Federkraftklemmanschluss bei

Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen (Absatz 0001 Streitpatentschrift).

Durch die Klemmfedern der Federkraftklemmanschlüsse werde eine relativ große

Rückstellkraft auf die Betätigungselemente ausgeübt, so dass diese stark belastet

seien und vor allem beim Schließen stark zurückschnellten. Dies berge, insbesondere wenn die Betätigungsglieder einen aus dem Isolierstoffgehäuse herausragenden Betätigungsarm hätten, eine Verletzungsgefahr (Absatz 0007).

2.

Als Aufgabe ist in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, verbesserte Anschlussklemmen zu schaffen, bei denen jedes Betätigungselement stabil

im lsolierstoffgehäuse gelagert sei und beim Zurückschnellen abgebremst werde

(Absatz 0008).

7

3.

Maßgebliche Fachperson zu Bewältigung dieser Aufgabe ist eine Diplomingenieurin bzw. ein Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Feinwerktechnik, die bzw. der die Aufgabe hat, mechanische Teile von Anschlussklemmen zu entwickeln.

4.

Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1.1

1.2

1.3

Anschlussklemme (1) zum elektrischen Anschluss von Leitern

mit einem Isolierstoffgehäuse (2),

mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (10),

1.4

in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse (2) einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist,

1.5

und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (3),

1.6

das an einer Drehachse (15) verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse

(2) aufgenommen ist und

1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) anliegenden Betätigungsabschnitt (B) hat,

1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss (10) bei Schwenkbewegungen zu Öffnen [sic!] oder zu Schließen [sic!],

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

jedes Betätigungselement (3) über eine Spurkranzführung zwischen

1.7.1 wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes (3)

und

1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses (2)

geführt ist,

1.8a wobei am Betätigungselement (3)

1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form

1.8.1.1 einer Nut oder

1.8.1.2 eines Wulstes

8

und

1.8b

an dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses (2)

komplementär zum Spurkranz (19)

1.8.2 Gleitflächen in Form

1.8.2.1 eines Wulstes oder

1.8.2.2 einer Nut

ausgebildet sind, und

1.9

wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6)

1.9.1

radial von der Drehachse (15) beabstandet angeordnet und

1.9.2

teilkreisförmig gekrümmt sind.

Die Fachperson versteht die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale wie

5.

folgt:

5.1

Im Patentanspruch 1 ist mehrfach ein Federkraftklemmanschluss mit dem

Bezugszeichen 10 genannt. In den Figuren der Streitpatentschrift ist ausnahmslos

eine sogenannte Käfigzugfeder dargestellt, die auch in der Beschreibung (Absätze

0015, 0030) erwähnt ist. Dabei ist für die Fachperson selbstverständlich, dass damit die Auswahl für den Federklemmanschluss nicht auf eine Käfigzugfeder beschränkt ist.

5.2 Die in Merkmal 1.7 genannte Spurkranzführung ist eine sprachliche Entlehnung aus der Eisenbahntechnik. Dort haben die Räder meist jeweils auf der Außenseite einen vergrößerten Durchmesser (Wulst), durch den dort – anschaulich formuliert – vermieden werden soll, dass das Fahrzeug seitlich von den Schienen rutscht.

Dabei wirken die Schiene und das Rad, das mit dem Spurkranz versehen ist, zusammen und bilden gemeinsam eine Spurkranzführung.

9

Aufgrund der zeichnerischen Darstellung – beispielsweise in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 – in Verbindung mit den Absätzen 0009, 0010 sowie 0039

Figur 5 der Patentschrift mit Kolorierung und Beschriftung durch den Senat

versteht die Fachperson unter einer streitpatentgemäßen Spurkranzführung die einseitige oder symmetrische Lagerung durch eine Nut oder einen Wulst, mit dem das

Betätigungselement mit einem damit korrespondierenden Wandabschnitt des Isolationsgehäuses zusammenwirkt. Dadurch hat das Betätigungselement zusätzlich zur

Drehachse 15 eine weitere Lagerung und wird stabilisiert.

5.3 Durch die Merkmale M1.8a und M1.8b wird gegenüber dem Verständnis aus

der Eisenbahntechnik weiter konkretisiert, dass der Spurkranz am Betätigungselement in Form einer Nut (Merkmal 1.8.1.1) oder in Form eines Wulstes (Merkmal

1.8.1.2) ausgebildet ist, und das Gegenstück zur Ausbildung der Spurkranzführung

an einem Wandabschnitt dazu komplementär, ebenfalls als Wulst (Merkmal 1.8.2.1)

oder als Nut (Merkmal 1.8.2.2) ausgebildet ist.

In der Patentschrift ist die Variante dargestellt (insbesondere in den Figuren 2, 5, 6

sowie 7), dass das Betätigungselement die Nut aufweist (Merkmal 1.8.1.1) und die

Wand den Wulst (Merkmal 1.8.2.1).

10

5.4 Die Fachperson erkennt, dass mit dem Begriff „komplementär“ mehr als eine

funktionelle Ergänzung des Betätigungselements durch den Wandabschnitt beabsichtigt ist. Die Fachperson stellt fest, dass der Angabe „Spurkranzführung“ bzw.

deren Konkretisierung als Nut und Wulst (Merkmale 1.8.1.1, 1.8.1.2, 1.8.2.1 und

1.8.2.2) nichts hinzugefügt würde.

Daher versteht die Fachperson den Begriff im Kontext der Streitpatentschrift im „mathematischen Sinn“, also dahingehend, dass es sich um unterschiedliche, sich zu

einem Ganzen ergänzende Entitäten handelt. Demnach liegt der Wulst derart in der

Nut, dass er in dieser zwar gleiten kann, jedoch allenfalls ein geringer Spalt zwischen diesen beiden Einzelheiten vorhanden ist. Für ein hiervon abweichendes Verständnis gibt die Patentschrift keinen Anlass.

5.5 Die Verwendung der Begriffe „Nut“ und „Wulst“ in der Streitpatentschrift entsprechen dem allgemeinen Verständnis:

- Eine „Nut“ ist nach ihrer Wortbedeutung eine „längliche Vertiefung in einem

Werkstück zur Einpassung eines in der Form korrespondierenden Teils“

(https://www.duden.de/rechtschreibung/Nut) bzw. eine „längliche Vertiefungen in Werkstoffen“ (so das allgemeine technische Verständnis, vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Nut - Technik).

- Ein „Wulst“ ist nach seiner Wortbedeutung eine „längliche, gerundete Verdickung“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wulst), beschreibt in der Architektur „Architekturelemente mit profiliertem halb- oder dreiviertelrunden

Querschnitt“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wulst - Architektur) und ist nach

allgemeinem technischen Verständnis eine „zylindrische, hohle Aufbiegung

an Blechen zum Zweck der Versteifung, beispielsweise an Dachrinnen“

(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wulst).

Die zeichnerische Darstellung der Ausführungsbeispiele in der Streitpatentschrift

stimmt mit den vorstehenden Definitionen des Begriffs „Nut“ überein. Dagegen lässt

keine Figur eine Rundung in Zusammenhang mit einer zu der Nut komplementären

Einzelheit erkennen. Daher sind im Sinne des Streitpatents alle Profile die in eine

längliche Vertiefung eingreifen können als Wulst anzusehen.

11

5.6 Aufgrund der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 8 und 9 und der dort

erkennbaren Funktionsweise nimmt die Fachperson, auch wenn Merkmal 1.9 dazu

selbst keine weiteren Angaben enthält, in der gebotenen Gesamtschau der in den

Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Beschreibung

und der Zeichnungen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 101/13, GRUR 2015,

868 Rn. 26 – Polymerschaum II; Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR

1999, 909 Rn. 44 m. w. N.– Spannschraube) an, dass der Spurkranz konzentrisch

zur Drehachse des Betätigungselements ausgerichtet ist. Da die Gleitflächen (Merkmal 1.9) dazu komplementär sind, gilt für diese das Gleiche.

5.7

In Merkmal 1.8.2 sind Gleitflächen im Plural genannt, ebenso in Merkmal 1.9.

Daraus zieht die Fachperson den Schluss, dass an jedem einem Spurkranz zugeordneten Wandabschnitt wenigstens zwei derartige Gleitflächen ausgebildet sind.

Dabei liest die Fachperson mit, dass demnach auch durch die Nut bzw. den Wulst,

die den Spurkranz bilden, gleichermaßen wenigstens zwei dazu komplementäre

Gleitflächen gebildet sind.

5.8 Die Fachperson entnimmt der Streitpatentschrift nicht, dass auch Ausführungsformen als erfindungsgemäß anzusehen sind, bei denen nur eine Gleitfläche

am zugordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses ausgebildet ist.

Der letzte Satz des Absatzes der Streitpatentschrift 0012 lautet zwar „Die Wandabschnitte des lsolierstoffgehäuses liegen dann am Außenumfang und/oder am Umfang des Spurkranzes auf.“. Dies besagt aber lediglich, dass beim Bewegen des

Betätigungselementes 3 nicht sowohl die äußere als auch die innere Flanke der Nut

in Kontakt mit dem Isolierstoffgehäuses stehen müssen. Die Umkehrung dieser

Feststellung dahingehend, dass eine der beiden Nutflanken entfallen könne, leitet

die Fachperson daraus nicht ab.

Auch die Beschreibung der Ausführungsform gemäß Figur 5 in Absatz 0039 der

Streitpatentschrift gibt zu keinem anderen Verständnis Anlass. Dort ist zwar die

Gleitfläche, die am Innenumfang der teilkreisförmigen Nut gebildet sei, an der ein in

12

die Nut eingreifender Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses anliege, in der Einzahl genannt.

Dieser Wortlaut eröffnet jedoch zum einen nicht eindeutig das Verständnis, dass

hier mit dem Innenumfang die radial innere Flanke der Nut gemeint ist. Zum anderen

schließt der besagte Wortlaut selbst bei dieser Lesart keineswegs aus, dass auch

an der radial äußeren Nutflanke gleichermaßen eine entsprechende andere Fläche

des in die Nut eingreifenden Wandabschnitts des Isolierstoffgehäuses anliegt.

Figur 5 der Streitpatentschrift, koloriert und beschriftet durch den Senat

Auch der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 5 entnimmt die Fachperson, dass

der Wandabschnitt 6a des Isolierstoffgehäuses der in die Nut (Spurkranz 19) hineinragt, sowohl an der inneren als auch an der äußeren Nutflanke anliegt, dass also

im Sinne der Merkmale 1.8.2/1.8.2.1 am Wulst mindestens zwei Gleitflächen ausgebildet sind.

5.9 Unter einem Teilkreis versteht die Fachperson im Kontext der Streitpatentschrift, dass sich der Spurkranz und die Gleitflächen nicht vollständig zu einem

Kreisring schließen, sondern sich nur über einen begrenzten Winkelbereich erstrecken. Die mathematisch zutreffende Bezeichnung für den in Merkmal 1.9.2 gemeinten Sachverhalt wäre kreisbogenförmig.

13

Die Fachperson entnimmt der Streitpatentschrift nichts anderes, als dass die Radien

von Nut und Wulst zumindest näherungsweise gleich sein sollen, wobei die jeweiligen Radien selbstverständlich nur an den Berührungsflächen der kreisbogenförmigen Nut mit dem kreisbogenförmigen Wulst (nahezu) identisch sein können.

II.

Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in erteilter Fassung

Dem Bestand des Streitpatents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und mit ihm die

jeweiligen Gegenstände der auf diesen rückbezogenen weiteren Patentansprüche

sind gegenüber dem zu berücksichtigenden verfahrensgegenständlichen Stand der

Technik gemäß den Druckschriften DE 29 22 477 A1 [A3], DE 698 03 997 T2 [A4],

US 6 727 797 B1 [A5], EP 1 322 000 B1 [A6] und EP 1 622 224 A1 [A7] neu und

beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

Die weiteren Entgegenhaltungen waren nicht zu berücksichtigen.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der

Technik nach der Druckschrift DE 29 22 477 A1 [A3] neu und beruht auf

erfinderischer Tätigkeit.

1.1 Die Druckschrift A3 zeigt eine Anschlussklemme

in Form einer

Reihenklemme

zum elektrischen Anschluss

von Leitern mit einem

Isolierstoffgehäuse A, mindestens einem

in dem

Isolierstoffgehäuse A

aufgenommenen Klemmkörper 1, in den ein in eine Leitereinführungsöffnung B im

Isolierstoffgehäuse A einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist, und mit

jeweils einem mit dem Klemmkörper 1 zusammenwirkenden Betätigungselement 7

bzw. Hebel 7, das an einer Drehachse (Bolzen 8) verschwenkbar in dem

Isolierstoffgehäuse A aufgenommen ist und einen an dem Klemmkörper 1

anliegenden Betätigungsabschnitt (Nasen 10; taschenförmige Öffnung 11) hat, um

den Klemmkörper 1 bei Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen.

14

Zur Begrenzung der Schwenkbewegung des Hebels 7 lehrt die A3 zwei Varianten:

In der ersten Variante kann der Hebel 7 in seiner Endlage an einen Steg des

Isolierstoffgehäuses A stoßen (vgl. Seite 9, Zeile 12 bis 14), wie in der Figur 1

anhand des gestrichelt dargestellten Hebels auf der linken Seite skizziert ist.

Figur 1 der Druckschrift A3, koloriert durch den Senat

In der zweiten Variante ist ein Langloch 12 im Hebel 7 angeordnet, dessen Enden

an einen Begrenzungsstift 13 stoßen (Seite 9, Zeilen 14 bis 17). Der Hebel 7 hat

Schlitze 12, in die ein gehäusefest angeordneter Begrenzungsstift 13 eintaucht,

um eine Schwenkhubbegrenzung zu erreichen (vgl. Anspruch 2).

1.2 Damit sind nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus

der Druckschrift A3 (DE 29 22 477 A1) offenbart und der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der aus der Druckschrift A3 bekannten

Anschlussklemme.

Der Druckschrift DE 29 22 477 A1 [A3] entnimmt die Fachperson hinsichtlich des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 demnach nicht mehr als Folgendes (wobei bei

der folgenden Darstellung nicht übereinstimmende Merkmale gestrichen und

alternative durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind):

15

1.1

Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von Leitern (Patentanspruch 1: „Reihenklemme zur lösbaren, elektrisch leitenden Verbindung

draht- oder litzenförmiger Leiter“)

1.2

mit einem Isolierstoffgehäuse A (Seite 8, Zeilen 1 und 2: „Der eigentliche

Klemmkörper ist in einem Isolierstoffgehäuse eingebettet“),

1.3

mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse A aufgenommenen Federkraftklemmanschluss 1, 3 (Seite 8, Zeilen 16 bis 19 i. V. m. Figur 2: „Von

den zwei Parallelflächen des Klemmkörpers 1 dient die untere Parallelfläche 2 als Auflage für eine Blattfeder 3, während die obere Parallelfläche die eigentliche Kontaktfläche 4 aufweist.“),

1.4

in den ein in eine Leitereinführungsöffnung 8 im Isolierstoffgehäuse A

einsteckbarer Leiter durch Federkraft einklemmbar ist (Patentanspruch 1: „Blattfeder 3 als federndes Kontaktelement, das im Ruhezustand den elektrischen Leiter gegen ein zweites Kontaktelement 1

drückt“; Seite 8, Zeilen 31 und 32: „… zum Zwecke des Einführens und

Lösens eines Leiters …“),

1.5

und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss 10 zusammenwirkenden Betätigungselement 3 (Patentanspruch 1: „zwei außermittig in Bezug zur Längserstreckung der Klemme angeordnete Betätigungsglieder 7 zur Bewegung der aufgebogenen Enden des federnden

Kontaktelements 3“),

1.6

das an einer Drehachse 8 verschwenkbar (Seite 9, Zeile 12: „Schwenkbewegung“) in dem Isolierstoffgehäuse A aufgenommen ist (Seite 8,

Zeile 34 bis Seite 9, Zeile 1: „…und ist in einem Bolzen 8 außerhalb der

Längsmitte der Klemme gelagert.“) und

1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss 3 anliegenden Betätigungsabschnitt 9 hat (Seite 9, Zeilen 4 und 5: „… mit einer

Nase 9 auf das Ende der Blattfeder 3 überträgt.“),

1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss 1, 3 bei Schwenkbewegungen zu Öffnen oder zu Schließen (Seite 8, Zeilen 29 bis 32: „Zur

Betätigung der Klemmvorrichtung, das heißt zum Abdrücken der

16

Endkante 6 der Feder 3 von der ebenen Fläche 5 der Kontaktfläche 4 zum Zwecke des Einführens und Lösens eines Leiters ist

ein Kniehebel 7 vorgesehen.“),

wobei

1.7teils dass jedes Betätigungselement 7 über eine Spurkranzführung (Langloch

bzw. Schlitz 12) zwischen

1.7.1teils wenigstens einer Seitenfläche des dem Betätigungselement 7

und

1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (Begrenzungsstift 13) des

Isolierstoffgehäuses A (Seite 9, Zeilen 15 bis 17)

geführt ist,

1.8a wobei am Betätigungselement (3)

1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form

1.8.1.1 einer Nut oder

1.8.1.2 eines Wulstes

und

1.8b

an dem zugeordneten Wandabschnitt (6) des Isolierstoffgehäuses komplementär zum Spurkranz (19)

1.8.2 Gleitflächen in Form

1.8.2.1 eines Wulstes oder

1.8.2.2 einer Nut

ausgebildet sind, und

1.9teils wobei der Spurkranz (19) das Langloch 12 und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte des Begrenzungsstiftes 13

1.9.1

radial von der Drehachse 8 beabstandet angeordnet und

1.9.2teils (teil)kreisförmig gekrümmt sind (Figur 2).

Das Langloch 12 ist zwar im Sinne des Streitpatents teilkreisförmig gekrümmt, die Umfangslinie des Begrenzungsstifts ist dagegen vollständig kreisförmig.

Aufgrund der zeichnerischen Darstellung mag die Fachperson in der Druckschrift

A3 mitlesen, dass der Begrenzungsstift 13 und das Langloch 12 auch eine Führung

17

bilden, obwohl die Komponente mit dem Bezugszeichen 13 ausdrücklich als Begrenzungsstift beschrieben ist, an die die jeweiligen Enden des Langlochs 12 anstoßen, um die Schwenkbewegung in beide Richtungen zu begrenzen (Seite 9, Zeilen 12 bis 17).

Die Ausnehmung mit dem Bezugszeichen 12 ist jedoch keine Nut, die eine Vertiefung in dem Hebel 7 bilden würde, sondern ein Loch, das durch den Hebel 7 hindurchgeht. Der im Querschnitt kreisförmige Begrenzungsstift ist zudem kein Wulst,

der zur kreisbogenförmigen Kontur des Langlochs komplementär wäre.

Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist demnach gegenüber

dem Inhalt der Druckschrift A3 neu.

1.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A3 auch nicht nahegelegt.

Es ist kein Anlass erkennbar und die Klägerin hat insoweit auch nichts Näheres

vorgetragen, die Kontur des Begrenzungsstiftes zu ändern. Vielmehr würde durch

eine derartige Maßnahme die Funktion als Anschlag verloren gehen. Um diese wiederherzustellen, müsste das Langloch verlängert und in Folge dessen möglicherweise die Abmessung des Hebels 7 verändert werden, sodass umfangreiche konstruktive Änderungen erforderlich wären.

Zudem ist der Druckschrift A3 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die dortigen

Betätigungsglieder durch den Begrenzungsstift geführt und stabilisiert werden sollten oder bei der Reihenklemme gemäß Druckschrift A3 eine Stabilisierung des Hebels 7 vorteilhaft oder sogar erforderlich wäre.

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber

dem Inhalt der Druckschrift DE 698 03 997 T2 [A4] neu und beruht insoweit auch

auf erfinderischer Tätigkeit.

18

2.1 Die Druckschrift A4 betrifft einen elektrischen Schalter für Geräte. Ausweislich der zeichnerischen Darstellung werden elektrische Leiter mittels Schrauben mit

dem Schalter verbunden.

Figur 1 der Druckschrift A4 mit Kolorierung durch den Senat

Die Handhabe 17 gemäß Druckschrift A4 wirkt mit dem Schalter 15, 16, 12, 13, 14

zusammen, nicht jedoch mit dem Sicherungseinsatz 4 im Unterbau 3. Die Sicherung

wird mit der unbetätigten Feder, zu erkennen unterhalb des Bezugszeichens 8, eingespannt.

Die Leitereinführungsöffnungen befinden sich bei dem Schalter gemäß Druckschrift

A4 unmittelbar vor dem jeweiligen Schraubklemmanschluss. Die Handhabe 17 ist

an einer Achse 18 verschwenkbar gelagert und mit der Stange 15 mit dem beweglichen Kontakt 12 des Schalters gekoppelt, um diesen mittels Umlegens zu öffnen

oder zu schließen (vgl. Seite 6, Zeilen 30 bis 32).

2.2 Damit sind nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus

der Druckschrift A4 (DE 698 03 997 T2) offenbart und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung gegenüber dem Inhalt der Druckschrift A4 neu.

19

Aus der Druckschrift A4 ist somit hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

1.1teils Schalter mit Anschlussklemmen zum elektrischen Anschluss von Leitern

(Figur 1 i. V. m. Seite 4, Zeile 29; Patentanspruch 1)

1.2

mit einem Isolierstoffgehäuse 1 (Seite 4, Zeile 7: „Thermoplast-Guss des

Gehäuses“, Zeile 31: „Gehäuse 1“),

1.3teils mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse 1 aufgenommenen

SchraubFederkraftklemmanschluss (Figur 1),

1.4teils

in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse 1 einsteckbarer Leiter durch Federkraft Schrauben einklemmbar ist,

1.5teils und mit jeweils einem mit dem einem Schaltkontakt 7, 9; 12 Federkraftklemmanschluss (10) zusammenwirkenden Betätigungselement (Handhabe 17),

1.6

das an einer Drehachse 18 verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse 1

aufgenommen ist und

1.6.1teils einen an dem Federkraftklemmanschluss (10) Schaltkontakt 12

über einen Stange 15 anliegenden Betätigungsabschnitt (Begrenzungsanschlag 20) hat,

1.6.2teils um den Federkraftklemmanschluss (10) Schaltkontakt 12 bei

Schwenkbewegungen zu öffnen oder zu schließen,

(Seite 5, Zeilen 15 bis 23: „Der bewegliche Kontakt 12 wird mittels einer

Stange 15 direkt gesteuert, … Mit ihrer gegenüberliegenden Seite reicht

die Stange 15 in eine Unterbrechungshandhabe 17 hinein, welche zum

manuellen Schalten des Schalters verwendet wird. Die Handhabe 17 hat

eine Lagerung auf einer Achse 18, die in beiden Hälften 2 im Gehäuse 1

gelagert ist.“),

1.7teils

jedes das Betätigungselement 17 über eine Spurkranzführung zwischen

1.7.1teils wenigstens einer Seitenfläche des dem Betätigungselement 17

und

1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt (bogenförmige Rippe 21) des

Isolierstoffgehäuses 1

geführt ist,

20

(Seite 5, Zeilen 27 bis 31: „Die Stange 15 nahe der Handhabe 17 ist zusätzlich in jeder Hälfte 2 des Gehäuses 1 mittels einer bogenförmigen

Rippe 21 geführt, deren Mittelpunkt im Zentrum der Achse 18 liegt. Jede

Rippe 21 liegt derart, dass sie in eine in der Handhabe 17 vorgesehene

bogenförmige Nut 22 reicht.)

1.8a wobei am Betätigungselement 17

1.8.1 ein Spurkranz (19) in Form

1.8.1.1 eine Nut 22 oder

1.8.1.2 eines Wulstes

und

1.8b

an dem zugeordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses 1 komplementär zum Spurkranz (19)

1.8.2 Gleitflächen in Form

1.8.2.1 ein Wulst (Rippe 21) oder

1.8.2.2 einer Nut

ausgebildet sind, und

1.9

wobei der Spurkranz (19) und die Gleitflächen der zugeordneten Wandabschnitte (6) die Nut 22 und die Rippe 21

1.9.1

radial von der Drehachse 18 beabstandet angeordnet (Seite 5,

Zeilen 26 bis 31 i. V. m. Figur 1) und

1.9.2

teilkreisförmig gekrümmt („bogenförmig“) sind (Seite 5, Zeilen 26

bis 31).

Schließlich ist in der Druckschrift A4 nicht offenbart, dass die Nut 22 und die Rippe

21 eine Führung des Betätigungselements 17 bilden. Vielmehr dient die Rippe 21

der Führung der Stange 15. Nach dem Fachverständnis ist die Nut 22 erforderlich,

damit die Segmente 23 als Feder wirken können (Seite 5, Zeilen 31 bis 33) und das

Betätigungselement einen hinreichend großen Schwenkbereich hat.

2.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A4 auch nicht nahegelegt.

21

Es ist weder erkennbar noch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vorgetragen, dass die Fachperson, die verbesserte Federkraftklemmen entwickeln möchte, auf die Druckschrift A4 als Ausgangspunkt für ihre Überlegungen zugreifen würde.

3.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber

dem Inhalt der Druckschrift US 6 727 797 B1 [A5] neu und ergibt sich für die Fachperson aus diesem auch nicht in naheliegender Weise.

In der Druckschrift US 6 727 797 B1 [A5] ist eine Sicherungs-Kombinationseinheit

beschrieben, die zwar ein Isolierstoffgehäuse 2 entsprechend Merkmal 1.2 aufweist.

Bei der Sicherung handelt es sich jedoch nicht um einen Leiter im Sinne des Streitpatents, der in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse durch Federkraft

einklemmbar ist. Somit gehen aus der Druckschrift A5 weder ein Federkraftklemmanschluss (Merkmal 1.3) noch eine Leitereinführungsöffnung (Merkmal 1.4) hervor.

Figur 1 der Druckschrift A5 mit Kolorierung durch den Senat

22

Es ist auch kein Anlass für die Fachperson ersichtlich, die Sicherungs-Kombinationseinheit zu einer Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von in eine Leitereinführungsöffnung eingesteckten Leitern umzugestalten.

Somit ist die Druckschrift A5 nicht dazu geeignet die Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.

4.

Eine Prüfung der Druckschrift EP 1 322 000 B1 [A6] im Hinblick auf die

Rechtsbeständigkeit des Patentanspruch 1 ist nicht veranlasst, nachdem die Klägerin die Druckschrift A6 lediglich im Zusammenhang mit den erteilten abhängigen

Patentansprüchen 5 und 6 in Bezug genommen hat.

5.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erteilter Fassung ist auch gegenüber

dem Inhalt der Druckschrift EP 1 622 224 A1 [A7] neu und ergibt sich für die Fachperson aus diesem auch nicht in naheliegender Weise.

5.1 Die Druckschrift A7 betrifft einen Klemmenblock 1 („bornier“) zum elektrischen Anschluss von Leitern („conducteur“), bestehend aus einem Isolierstoffgehäuse 2 („boîtier“) und mindestens einer Anschlussklemme 3 („borne“) mit flexiblem

Element 40 („membre flexible“).

23

Das flexible Element 40 lässt sich mittels eines Betätigungshebels 4 öffnen, damit

der elektrische Leiter kontaktiert werden kann.

Der Betätigungshebel 4 („levier de manoeuvre“) hat einen Griff 90 („touche“), der

über einen Arm 91 („bras“) mit einem Finger 92 („doigt“) und einem Gelenkbolzen

93 („tourillon d'articulation“) verbunden ist. Der Arm 91 schließt sich als ein im Vergleich zum Griff 90 schmalerer Abschnitt unmittelbar an den Gelenkbolzen 93 an.

5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der aus der

Druckschrift A7 bekannten Anschlussklemme. Die Merkmale des Gegenstands von

Patentanspruch 1 des Streitpatents sind nicht alle in der Druckschrift A7 offenbart;

zumindest sind die Merkmale 1.8.2, 1.8.2.1 und 1.8.2.2 nicht bekannt.

Der Inhalt der Druckschrift A7 geht hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:

1.1

Anschlussklemme zum elektrischen Anschluss von Leitern (Absatz 0001:

1.2

1.3

„une borne connexion automatique“)

mit einem Isolierstoffgehäuse („boitier isolant 2“),

mindestens einem in dem Isolierstoffgehäuse 2 aufgenommenen Federkraftklemmanschluss (Absatz 0026: „La borne 3 comporte un membre

flexible 40“),

1.4

in den ein in eine Leitereinführungsöffnung im Isolierstoffgehäuse 2 einsteckbarer Leiter 103 durch Federkraft einklemmbar

ist (Absatz

0055: „L’extrémité dénudée 103 d’un conducteur 102, comme illustré sur

la figure 23, est introduite dans l’appareil électrique par l’un des trous 21,

le rétrécissement du trou 21 ayant pour effet de guider l’extrémité dénudée 103 vers la borne 3 tout en empêchant par ce rétrécissement l’insertion dans la borne de l'isolant 104 entourant l’âme conductrice du câble.“

1.5

und mit jeweils einem mit dem Federkraftklemmanschluss 3 zusammenwirkenden Betätigungselement („leviers de manoeuvre 4“),

1.6

das an einer Drehachse (Absatz 0042: „Le levier 4 comporte une touche

90 reliée par un bras 91 a un doigt 92 et à un tourillon d’articulation 93.“)

24

verschwenkbar in dem Isolierstoffgehäuse 2 aufgenommen ist und

1.6.1 einen an dem Federkraftklemmanschluss 3 anliegenden Betätigungsabschnitt („surface incurvée convexe de came 98“) hat,

Figur 21 der Druckschrift A7 koloriert und beschriftet durch den Senat

1.6.2 um den Federkraftklemmanschluss (10) bei Schwenkbewegungen zu Öffnen (Absatz 0061: „La surface de came 98 va alors

contraindre les lamelles 44’ et 44" de façon à les écarter du siège

71 jusqu’a ce que l’arête d’extrémité 47’ (respectivement 47") de

la lamelle 44’ (respectivement 44") ne soit plus en contact avec

le conducteur, grâce à quoile conducteur peut être retiré de la

borne à connexion automatique dans laquelle il était engagé“)

oder zu Schließen (Absatz 0065 „L’action de l’opérateur sur le

levier entraîne une action en pivotement du doigt qui tend à éloigner la surface droite 99 du doigt du petit coté 77 et qui tend à

rapprocher la surface concave 101 du doigt du petit coté 78 pour

amener le tronçon incline 44 d’une première position de fléchissement (figure20) a une deuxième position de fléchissement (figure21).“).

wobei

1.7

jedes Betätigungselement 4 über eine Spurkranzführung zwischen

25

1.7.1 wenigstens einer Seitenfläche des Betätigungselementes 4 und

1.7.2 dem zugeordneten Wandabschnitt 18 des Isolierstoffgehäuses 2

geführt ist.

Patentanspruch 8: „Appareil selon la revendication 7, caractérisé en ce

que chaque dite surface d'épaulement (95) du levier (4) est incurvée tandis que ladite ouverture (30, 31) est bordée de chaque côté par une nervure (38) présentant une tranche convexe de même courbure que celle

de la surface d'épaulement correspondante de la touche (90) du levier

(4), afin de guider le levier (4) par rapport au boîtier lors d'un mouvement

de pivotement du levier (4).“

1.8a wobei am Betätigungselement 4

1.8.1 ein Spurkranz in Form

1.8.1.1 einer Nut (Bereich zwischen der Fläche („la face 97“) und

dem Zapfen („le tourillon 93“)) oder

1.8.1.2 eines Wulstes

und

1.8b

an dem zugeordneten Wandabschnitt des Isolierstoffgehäuses 2 komplementär zum Spurkranz

eine Gleitfläche (Oberfläche der konvexen Rippen 38) ausgebildet ist,

1.8.2 Gleitflächen in Form

1.8.2.1 eines Wulstes oder

1.8.2.2 einer Nut

ausgebildet sind,

1.9teils wobei der die Fläche 97 Spurkranz (19) und die Gleitfläche 38 des zugeordneten Wandabschnittes

1.9.1

radial von der Drehachse 93 beabstandet angeordnet und

1.9.2

teilkreisförmig gekrümmt sind.

Absatz 0045: „La face 97 de la paroi d'épaulement 95 en regard du tourillon 93, à l'état assemblé, comme on le verra ci-après, est de forme

concave dont le centre de courbure est confondu avec le centre de courbure des nervures convexes 38 du boîtier 2, lui-même confondu avec le

centre de courbure du tourillon 93.“

26

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bereich zwischen der Fläche („la

face“) 97 um eine Nut im Sinne des Streitpatents handelt, jedenfalls entnimmt die

Fachperson der Druckschrift A7 keinen Wulst an dem wenigstens zwei Gleitflächen

ausgebildet sind. Vielmehr ist gemäß dieser Druckschrift in dem Bereich der als Nut

interpretiert werden könnte, allenfalls eine Gleitfläche ausgebildet.

Und, selbst wenn die Fachperson den Bereich des Betätigungselements 4 zwischen

dem Zapfen 93 und der Fläche 97 als Nut wahrnehmen würde, die einen Spurkranz

entsprechend Merkmal 1.8.1 i. V. m Merkmal 1.8.1.1 darstellt, ist diese Nut nicht in

ihrer Gesamtheit radial von dem Zapfen 93, der im technischen Sinn die Drehachse

ist, beabstandet. Vielmehr fällt bei dieser Betrachtungsweise die radial innere

Flanke bzw. Seitenfläche der Nut mit der Oberfläche der Drehachse zusammen, ist

also keineswegs von dieser beabstandet. Daher ist auch das Merkmal 1.9.1 nicht

aus der Druckschrift A7 bekannt.

5.3 Die Anschlussklemme nach erteiltem Patentanspruch 1 ist für die Fachperson durch die Druckschrift A7 auch nicht nahegelegt, da die Druckschrift A7 der

Fachperson keinen Anlass gibt, den Bereich des Betätigungselements 4 zwischen

dem Zapfen 93 und der Fläche 97 derart umzugestalten, dass eine zweite Gleitfläche gebildet würde, die von dem Zapfen beabstandet ist.

6.

Der Stand der Technik nach den Druckschriften DE 38 01 359 A1 [A8],

US 4 319 107 A [A9] und WO 2008/089607 A1 [A10] ist als verspätet eingereichtes

Angriffsmittel zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG); diese waren daher nicht zu berücksichtigen.

Voraussetzung für eine Zurückweisung von verspätetem Vorbringen – insbesondere von verspätet vorgebrachten Angriffsmitteln – ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass

das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist

erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur

mündlichen Verhandlung erfordert hätte, die betroffene Partei die Verspätung nicht

genügend entschuldigt und die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

27

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den Parteien war mit qualifiziertem Hinweis

des Senats vom 21. November 2024 eine Stellungnahmefrist bis zum 31. Januar

bzw. 31. März 2025 eingeräumt und gleichzeitig waren sie über die Folgen einer

Fristversäumung belehrt worden. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie könne sich in diesem Termin wegen der Kürze der zur

Verfügung stehenden Zeit seit Erhalt des erst erheblich nach Ablauf aller Fristen

und nur zwei Tage vor der Verhandlung zugestellten Schriftsatzes vom 21. November 2025 nicht zu den mit diesem Schriftsatz eingereichten Druckschriften (Druckschriften A8, A9 und A10) äußern, wäre eine Vertagung unumgänglich gewesen.

Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das

Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern

und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen

(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend auf die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und zu diesen äußern darf (vgl.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Demzufolge hätte die mündliche Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt

werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Andere

Maßnahmen zur Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden aus. Da

die Klägerin das verspätete Vorbringen zudem nicht entschuldigt hat, sind alle Voraussetzungen von § 83 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 PatG erfüllt, weshalb das Einbeziehen

der genannten Druckschriften A8 bis A10 in dieses Verfahren zurückzuweisen ist.

7.

Eine Anschlussklemme mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten

Merkmalen ergibt sich für die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise durch

eine Zusammenschau von zwei oder mehreren der zu berücksichtigenden verfahrensgegenständlichen Druckschriften.

Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Inhalt der Druckschrift A3 als Ausgangspunkt in Kombination mit einer der weiteren als Stand der

Technik im Verfahren benannten Entgegenhaltungen oder dem Fachwissen die im

28

erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale nahelegen würde. Insbesondere

hat die Fachperson ausgehend vom Aufbau der Anschlussklemme gemäß Druckschrift A3 keinen Anlass, statt des kreisrunden Begrenzungsstiftes 13 einen teilkreisförmigen Wulst vorzusehen, da damit hinsichtlich des Anschlags keine andere

Wirkung entstünde, aber eine erhebliche und damit kostenintensive Änderung des

Gehäuses und der Betätigungselemente einherginge.

Keine der Druckschriften A4, A5 oder A6 regt die Fachperson dazu an, das Langloch 12 in dem Betätigungselement 7 gemäß Druckschrift A3 durch eine Nut zu

ersetzen. Dadurch bestünde im Übrigen die Gefahr, dass die Betätigungselemente

aufgrund der asymmetrischen Belastung in den jeweiligen Endlagen verkanten und

dadurch klemmen. Welche Probleme bei dem Betätigungselement 7 gemäß Druckschrift A3 aufgrund des Langlochs auftreten könnten, die durch eine Nut behoben

werden könnten, ist nicht ersichtlich, sodass die Fachperson diese Maßnahme nicht

in Betracht zieht.

Die Nut 22 gemäß Druckschrift A4 ist nicht, wie gemäß Druckschrift A3 parallel zur

Drehachse 18 offen, sondern in zur Drehachse 18 konzentrischer Richtung. Insofern liegen diesen beiden Druckschriften unterschiedliche Verständnisse des Begriffes Nut zugrunde, so dass auch insoweit eine Kombination der Druckschriften A3

und A4 für die Fachperson nicht in Betracht kommt.

Eine Spurkranzführung kommt bei der Orientierung der Nut, wie sie in Druckschrift

A4 gezeigt ist, nicht zustande. Zudem wäre eine „Umkonstruktion“ der Anschlussklemme gemäß Druckschrift A3, der Ausgestaltung des Betätigungselementes 17

mit der Nut 22 sowie der Rippe 21 gemäß Druckschrift A4 folgend, wiederum mit

erheblichen Änderungen verbunden, ohne dass die Fachperson dabei Vorteile erwarten würde.

Auch die Zusammenschau der Druckschrift A7 mit einer oder mehrerer der anderen

verfahrensgegenständlichen Druckschriften führt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

29

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Anlass die Fachperson haben

sollte, Änderungen an der aus der Druckschrift A7 bekannten Anschlussklemme in

Betracht zu ziehen, ist auch aus keiner der anderen Druckschriften bekannt, eine

Seitenwand des Isolierstoffgehäuses dahingehend zu gestalten, dass ein Wulst

oder eine Nut mit mindestens zwei Gleitflächen gebildet ist.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

8.

Unabhängig von der Frage, ob die jeweils hinzugefügten Merkmale die Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Patentansprüche begründen könnten, haben die angegriffenen abhängigen Patentansprüche bereits mit dem rechtsbeständigen Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand.

Da sich das Streitpatent als rechtsbeständig erweist und die Klage ohne Erfolg

bleibt, kommt es auf die von der Beklagten eingereichten Hilfsanträge nicht an, über

die daher nicht zu entscheiden war.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

30

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist

ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Werner

Müller

Dr. Haupt

Wagner

Hackl

RiBPatG Dr. Haupt ist aufgrund Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.

Werner

31

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. November 2025