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BPatG Beschluss vom 17.12.2025 – 9 W (pat) 29/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 29/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0

betreffend das Patent 10 2013 105 955

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener

und der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Juni 2022 aufgehoben und das Patent

in vollem Umfang

aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die am 7. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

F04B vom 16. Juni 2016 zurückgewiesen worden. Auf die dagegen eingereichte

Beschwerde der Anmelderin hat der 9. Senat des Bundespatentgerichts das Patent

durch Beschluss vom 6. Juni 2018 (9 W (pat) 23/16) mit der Nummer

10 2013 105 955 erteilt. Es trägt die Bezeichnung

Vorrichtung zum Bestimmen der Position eines Kolbens einer HPLC-Pumpe.

Gegen die am 18. Oktober 2018 veröffentlichte Patenterteilung hat die

Einsprechende mit Schreiben vom 17. Juli 2019, beim DPMA eingegangen am

selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, das Patent offenbare die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne

(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), ferner sei der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert

(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zudem nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung vom 22. Juni 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 15 des DPMA das Patent mit der Begründung widerrufen, dem

Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag

als auch nach jedem der eingereichten Hilfsanträge 5, A, B, C, 1 bis 4, 6 bis 13,

1 A bis 13 A mangele es an der erforderlichen Ausführbarkeit.

Gegen diesen

ihr am 3. August 2022 zugestellten Beschluss hat die

Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 29. August 2022, eingegangen beim DPMA am

30. August 2022, Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts

(DPMA)

vom

22. Juni 2022

aufzuheben

und

das Patent 10 2013 105 955 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

HPLC-Pumpe (14) mit einer Antriebseinheit (16), die mittels einer

Kupplungseinheit (18) mit einem Kolben (12) verbunden ist, um den Kolben

(12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14) zu bewegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

- ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22)

vorgesehen ist, der an einem ersten Ende (20) direkt oder mittels der

Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels des

Kolbens (12) bewegbar ist,

- wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und entlang

der Längsachse (L) bewegbar ist, und

- wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des

Körpers (22) und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen

vorgesehen ist, und

- wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum Bewegen des

Kolbens (12) beteiligt ist.

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren vor dem DPMA bzw. im Anmelderbeschwerdeverfahren vor dem

9. Senat wurde bereits auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

E7:

E8:

WO 97/ 30 288 A2

GB 1 522 552 A

EP 0 871 875 B1

US 4 435 133 A

DE 600 01 672 T2

EP 1 757 809 A1

DE 695 11 654 T2

Dr. Stavros Kromidas: HPLC für Neueinsteiger, Novia GmbH,

2000, Seiten 1 bis 34

E9:

Veronika

R. Meyer:

Praxis

der

Hochleistungs-

Flüssigchromatographie, 10. vollständig überarbeitete und

erweiterte Auflage, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA,

2009, Weinheim, ISBN 975-3-527-320460-2, Seite 61

Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin ergänzend noch

die nachfolgenden Anlagen genannt und zu ihnen ausgeführt:

E10:

V. Svoboda, I. Kleinmann: „Glass columns with a septumless

injector for High-Performance Liquid Chromatography“, Journal

of Chromatography 148 (1978) 75-77

E11

Wikipedia

„Servoantrieb“,

abgerufen

am

02.08.2024,

„https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Servoantrieb&oldid

=247296149“

E12

„Hewlett Packard Journal“, April 1990, Ausgabe 41, Nummer 2,

E13

E14

E15

E16

E17

Seiten 1 bis 95

US 3 855 129 A

US 2005 0 214 139 A1

US 4 939 943 A

GB 2 490 148 A

US 2012 / 0 003 104 A1

Ferner sind im Verfahren auch noch die nachfolgenden Dokumente gelistet

(fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):

E18:

Veronika R. Meyer: Praxis

der

Hochleistungs-

Flüssigchromatographie, 9. Auflage, WILEY-VCH Verlag

GmbH & Co. KGaA, 2004, Weinheim, ISBN 3-527-30726-5,

Seiten 54 bis 57 (von der Beschwerdeführerin als SP02

eingeführt)

E19:

Wikipedia

„Membranpumpe“, abgerufen am 05.06.2022,

„https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Membranpumpe&ol

did=118271057" (von der Beschwerdeführerin als SP04

eingeführt)

E20:

Wikipedia

„Hydraulic

fluid“, abgerufen am 13.02.2025,

"https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_fluid&oldi

d=557992752"

(von der Beschwerdeführerin als SP05

eingeführt)

E21:

Wikipedia „Hydraulic machinery“, abgerufen am 13.02.2025,

"https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_machiner

y&oldid=557485023" (von der Beschwerdeführerin als SP06

eingeführt)

E22:

DE 103 32 778 B4 (bereits im Prüfungsverfahren genannt und

dort als E2 bezeichnet)

E23:

WO 2010 / 097 689 A1 (vom 9. Senat im Anmelderbeschwerde-

Verfahren als D4 bezeichnet)

Ebenso hat die Beschwerdegegnerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren noch die

nachfolgenden Druckschriften genannt, jedoch substantiell nicht weiter zu ihnen

ausgeführt (fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):

E24:

E25:

E26:

E27:

E28:

CN 102155378 A

EP 1 514 027 A2

DE 10 2010 030 325 A1

EP 1 724 576 A2

DE 10 2008 000 112 A1

Der erkennende Senat hat mit Zwischenbescheid vom 5. Dezember 2025 die

Beteiligten u.a. daraufhin hingewiesen, dass auch eine Zurückverweisung an das

DPMA

in Betracht kommen könnte, da das Patent wegen mangelnder

Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG widerrufen wurde und über die Frage

der Patentfähigkeit bisher noch nicht entschieden worden sei.

Den zunächst gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die

Beschwerdeführerin und Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung am

17. Dezember 2025 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der

Patentinhaberin gestellten Hilfsanträgen sowie zu dem Vorbringen der

Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die wirksame sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist

statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,

Die Beschwerde der Patentinhaberin hat auch Erfolg, da sich die vorgebrachten

Widerrufsgründe als nichtzutreffend erweisen.

2.

Der auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der

§§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, unzureichend deutlicher

bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG und unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützte

Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel

gezogen.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts keinen Mangel.

3.

Die vorliegende Erfindung betrifft gemäß Absatz [0001] der im Folgenden mit

SPS kurzbezeichneten Streitpatentschrift DE 10 2013 105 955 B4 eine „HPLC-

Pumpe“ – das Akronym steht vorliegend

für

„High Performance Liquid

Chromatography“, und verweist insoweit auf Pumpen, die in der Praxis Drücke bis

300 bar und mehr bereitstellen müssen –, die sich bauartbedingt durch ihre

Fähigkeit auszeichnet, selbst kleinste Volumina bzw. Volumenströme sehr genau

dosieren, d.h. bereitstellen und einhalten zu können. Dies gelte auch, wenn die

Volumenströme zeitabhängig geändert werden sollten, also ein Gradient eingestellt

werde. Ferner dürften Druckänderungen, die während der Anwendung auftreten

könnten oder die aufgrund der Anwendung gezielt vorgenommen würden, die

Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten Volumenströme nicht

nachteilig beeinflussen. Moderne HPLC-Pumpen seien in der Lage, die von einer

Antriebseinheit angetriebenen Kolben in sehr kleinen Schritten entlang einer

Längsachse im Pumpenzylinder der Pumpe zu bewegen. So sei beispielsweise bei

Volumenströmen von 0,05 bis 5 ml/min und bei einem 1/8"-Kolben, also einem

Kolben mit einem Durchmesser von 3,175 mm, eine Positionierungsgenauigkeit von

0,1 µm notwendig. Um die Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten

Volumenströme einhalten zu können, sei es notwendig, jederzeit über die genaue

Position des Kolbens im Zylinder informiert zu sein, um gegebenenfalls korrigierend

eingreifen zu können (Absatz [0001] der SPS).

Die Antriebseinheit von HPLC-Pumpen umfasse üblicherweise einen Elektromotor,

der eine rotatorische Bewegung bereitstelle. Der Elektromotor treibe entweder direkt

oder indirekt eine Wandlungseinheit zum Wandeln der rotatorischen Bewegung in

eine translatorische Bewegung an, so dass der Kolben entlang der Längsachse der

HPLC-Pumpe translatorisch im Zylinder bewegt werden könne. Bei derartigen

HPLC-Pumpen werde beispielsweise ein Rotationsgeber eingesetzt, welcher das

vom Elektromotor abgegebene Maß der Drehung erfasse und quantifiziere. Da das

Übersetzungsverhältnis der Wandlungseinheit bekannt sei, könne vom Maß der

Drehung auf das Maß der hierdurch veranlassten translatorischen Bewegung und

folglich auf die Position des Kolbens im Zylinder geschlossen werden. Bei

Verwendung eines Schrittmotors sei die Position des Kolbens durch Auszählen der

Schritte

auch

ohne

Verwendung

eines Rotationsgebers

bekannt

(Absatz [0002] der SPS).

Die Wandlungseinheiten umfassten häufig Spindel- oder Nockeneinheiten, um die

rotatorischen Bewegungen in translatorische Bewegungen umsetzen zu können. Es

sei bekannt, Rotationsgeber an die Spindelachse zu koppeln, was aber konstruktiv

sehr aufwendig sei. Für den Fall, dass die Antriebseinheit Untersetzungsgetriebe

aufweise, könne der Rotationsgeber direkt an der Motorwelle angebracht werden,

was konstruktiv einfacher sei und wodurch auch weniger genaue Rotationsgeber

eingesetzt werden könnten. In beiden Fällen führten aber die unvermeidbaren

fertigungstechnischen Ungenauigkeiten der Spindeleinheit und/oder des

Untersetzungsgetriebes zu Fehlern in der Positionsbestimmung des Kolbens. Auch

wenn im Neuzustand eine ausreichend genaue Positionsbestimmung möglich sein

sollte, so könne diese durch Verschleiß im Betrieb mit zunehmender Lebensdauer

immer ungenauer werden. Zudem wirkten sich elastische Verformungen der

beteiligten Bauteile, insbesondere von Gehäusen oder Kolbenstangen, negativ auf

die Positionsbestimmung aus (Absatz [0003] der SPS).

Eine Möglichkeit der Abhilfe bestehe darin, die Position des Kolbens im Zylinder

direkt zu bestimmen. Im Bereich des Zylinders, welcher vom zu fördernden Fluid

ausgefüllt werde, oder in Verlängerung des Kolbens in Förderrichtung bestehe

jedoch keine Möglichkeit zur Bestimmung der Position des Kolbens. Eine

Positionsbestimmung sei daher nur seitlich neben dem Kolben, neben der Spindel

oder neben einer Kolbenführung möglich. Nachteilig hieran sei jedoch, dass eine

elastische Verformung der kraftübertragenden Teile die Positionsbestimmung

negativ beeinflusse. Zudem könnten Spindeln periodische Winkelbewegungen

ausführen, die keinen Einfluss auf die Position des Kolbens, wohl aber auf die zur

Positionsbestimmung

verwendeten

Messeinrichtungen

haben

(Absatz [0004] der SPS).

Dem angegriffenen Patent liege die dem Absatz [0005] der SPS entnehmbare

Aufgabe zugrunde, eine HPLC-Pumpe anzugeben, mit der den oben genannten

Nachteilen begegnet und mit der die Position des Kolbens auf einfache und genaue

Weise bestimmt werden könne.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur

(oder Master of Science) des allgemeinen

Maschinenbaus angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Entwicklung und Konstruktion von HPLC-Pumpen verfügt, und vertraut ist, mit

der Anwendung antriebs- und messtechnischer Komponenten auf diesem Gebiet.

5.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das

Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich

aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und

Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung

noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs

festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen

Handeln versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale eines

Patentanspruchs auch in Einklang mit der Funktion auszulegen sind, die ihnen

nach der Erfindung zukommt (BGH GRUR 2024, 1523 – Waage). Darüber hinaus

darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines

Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent

geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für

den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen

kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion zu erfüllen.

(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –

Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR

2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse)

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung aus

Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben, wobei die kurzbezeichneten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:

M0 HPLC-Pumpe (14)

M1

M2

M3

M3.1

mit einer Antriebseinheit (16),

die mittels einer Kupplungseinheit (18)

mit einem Kolben (12) verbunden ist,

um den Kolben (12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14)

zu bewegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22)

vorgesehen ist,

M4.1

der an einem ersten Ende

(20) direkt oder mittels der

Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels

des Kolbens (12) bewegbar ist,

M4.2

wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und

entlang der Längsachse (L) bewegbar ist, und

M5

wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des

Körpers (22)

M5.1

und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen

vorgesehen ist, und

M4.3

wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum

Bewegen des Kolbens (12) beteiligt ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag eine HPLC-Pumpe (Merkmal M0) mit einer Antriebseinheit (Merkmal

M1) und einem Kolben (Merkmal M3), unter Beachtung der unter Ziffer II.4.

dargelegten Problemstellung, auf die hin die Maßnahmen entsprechend den

Merkmalsgruppen M4* und M5* vorgeschlagen sind, dass es sich um eine

Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken handelt, bei kleinsten

linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1)

und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen. Auch kommt den Merkmalen M1

und M3 i.V.m. Merkmal M2, wonach die Antriebseinheit mittels einer als weiteres

Bauteil ausgebildeten Kupplungseinheit mit dem Kolben verbunden ist und den

Merkmalen M4 und M5, nach dem eine Messeinrichtung zum Bestimmen der

Position eines weiteren als Körper bezeichneten, gesonderten Bauteils der HPLC-

Pumpe vorgesehen ist, hierdurch die weitere Bedeutung zu, dass nicht nur die

Antriebseinheit und der Kolben, sondern auch der Aufbau im Übrigen einschließlich

der Kupplungseinheit wie auch die Messeinrichtung auf die bestimmungsgemäße

Funktion abgestimmt sein müssen.

Die Messeinrichtung ist zwar nicht näher definiert, jedoch folgt in Verbindung mit

den Merkmalen der Merkmalsgruppe M4*, dass dieser Pumpenbestandteil zur

mittelbaren Erfassung der Position des Kolbens (Merkmal M4) mit entsprechender

Auflösung und der Erzeugung von entsprechenden – jederzeit über die genaue

Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001]) der SPS – Positionssignalen

(Merkmal M5.1) an dem linear bewegten Körper geeignet und auch am Aufbau der

HPLC-Pumpe angeordnet sein muss. Hierfür ist eine Anordnung für eine

Zwangskopplung der Bewegung von Kolben und Körper zu unterstellen, denn nur

bei einer tatsächlich bestehenden direkten – oder über die Kupplungseinheit

ausgeführten mittelbaren – Verbindung eines ersten Endes des Körpers mit dem

Kolben führt der Körper gleichermaßen die zu erfassende Bewegung aus, hierbei

die längsgerichtete Kolbenbewegung in der Längsachse des Gehäuses abbildend.

Im Lichte des Absatzes [0007] der Streitpatentschrift soll sich in dieser konstruktiven

Anordnung das „Abbesche[s] Komparatorprinzip“ widerspiegeln, nach dem das zu

messende Objekt und die insoweit zu unterstellende „Skala einer Messeinrichtung“

idealerweise kollinear und nicht nur parallel nebeneinander in Messrichtung verortet

sind. Im übertragenen Sinne ist das Merkmal M4.2 insoweit mit einem derartigen

Verständnis zu unterlegen, das die Anordnung eines für die Positionsbestimmung

maßgebenden Abschnitts oder Bereichs des in seiner räumlichen Form nicht

definierten Körpers koaxial zur Längsachse der Kolbenbewegung bedingt.

Nach diesem Absatz [0007] der Streitpatentschrift soll bei der anspruchsgemäßen

HPLC-Pumpe ferner eine Bestimmung der Kolbenposition möglich sein, „ohne dass

elastische Verformungen infolge von Kraftübertragungen einen negativen Einfluss

auf das Messergebnis haben.“ Unter dieser Prämisse schließt folglich die bereits im

Merkmal M4.1 festgelegte Eignung des ersten Endes des Körpers zur direkten oder

über eine Kupplungseinheit mittelbaren Verbindung zum Kolben i.V.m. der im

Merkmal M4.2 geforderten Folgebewegung des Körpers bereits diejenigen

Ausführungsformen aus, in denen es bspw. aufgrund von Antriebseinflüssen zur

Deformation oder Verschleiß von Bauteilen kommen kann, die zwischen dem selbst

unbelasteten Körper und dem Kolben angeordnet sind, und von daher eine exakte,

mittelbare Positionsbestimmung des Kolbens über den mitbewegten Körper

verhindern.

Mit der Merkmalsangabe M4.3 allein, der zufolge der Körper nicht im Kraftfluss der

Bestandteile der Antriebseinheit (bis hin zum Kolben) liegen kann – aufgrund der

erfindungsgemäßen Erkenntnis, dass Ungenauigkeiten in der Positionsbestimmung

genau hierdurch bedingt sein könnten –, sind die Gestalt und die Anordnung des

Körpers zwar nicht abschließend näher definiert. Jedoch folgen aus den Merkmalen

M4.1 und M4.2 – wie vorstehend dargelegt – weitere Restriktionen für die

Formgebung, Lage und Ausrichtung des Körpers, wobei der Anspruch die

angepasste Gestaltung

insoweit dem Fachmann unter Beachtung der

gegenseitigen Abhängigkeiten überlässt, als diese offensichtlich auch von der

Ausbildung der Antriebseinheit insgesamt abhängen.

6.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung so deutlich und vollständig offenbart,

dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 4 PatG).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt demnach vor, wenn das

Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung

aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in

den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen (vgl. BGH GRUR

2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 Rn. 36 –

Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2015, 472 Rn. 34 – Stabilisierung

der Wasserqualität). Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende

Richtung angegeben wird, in der er vorzugehen hat (vgl. BGH GRUR 1998, 1003,

Rn. 47 – Leuchtstoff), so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare

Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der

Gesamtoffenbarung der Patentschrift

in Verbindung mit dem allgemeinen

Fachwissen

zu

verwirklichen

(BGH,

a.

a. O., Rn.

31

Polymerisierbare Zementmischung).

In der Streitpatentschrift ist im Hinblick auf die Lehre des geltenden Anspruchs ein

Ausführungsbeispiel beschrieben und in der Figur 2 (vgl. nachfolgend eingefügte

Figur) ein entsprechender Aufbau gezeigt, mit einer hohl ausgeführten

Antriebswelle 36 einer Wandlereinheit 44 zur Erzeugung einer translatorischen

Bewegung aufgrund einer von einem Motor 30 – als Bestandteil der Antriebseinheit

16 – erzeugten rotatorischen Antriebsbewegung.

Ein

in der Hohlwelle 36 aufgenommener und aufgrund endseitiger

Federvorspannung (BZ 28, 64) am Kolben 12 (mittelbar über die Kupplungseinheit

18 bzw. Ausgleichseinrichtung 24) anliegender Stößel 22 (= Körper) folgt insoweit

zwangsläufig der Hubbewegung des ihm zugewandten Endes des Kolbens 12. Eine

an der Pumpe 14 vorgesehene Messeinrichtung 27 erfasst hierbei die Bewegung

des freien Endes des Stößels 22, der in dieser Anordnung nicht von den beim

Pumpen aufzubringenden, die hohen Drücke der HLPC-Pumpe ermöglichenden

Axialkräften beaufschlagt ist und insoweit auch nicht deformiert wird, wodurch

dieses dem Kolben 12 abgewandte Ende 26 des Stößels 22 genau die Bewegung

des Kolbens 12 in Verlängerung der Längsachse L abbildet.

Die Patentabteilung geht insoweit fehl in der Annahme, dass über den Stößel gar

keine Kräfte eingeleitet werden dürfen. Vielmehr dürfen bei sinnfälliger Betrachtung

der Gesamtoffenbarung neben den von der Antriebseinheit bewirkten Kräfte

lediglich keine „nennenswerten“ weiteren Kräfte über den Körper an der

Kraftübertragung zum Bewegen des Kolbens beteiligt sein.

Soweit die Patentabteilung ausschließlich auf das vorstehend beschriebene

Ausführungsbeispiel einer HPLC-Pumpe abstellt, dürfte ihr zwar zuzustimmen sein,

dass dort der Stößel – wohl mittels einer Druckfeder – in Richtung Druckhub des

Kolbens beaufschlagt wird. Die erkannte Federvorspannung kann jedoch den im

Merkmal M4.3 explizit angegebenen Zweck der Kraftübertragung nicht erfüllen, die

nämlich explizit dem Bewegen des Körpers dienen muss. Ursächlich für den

Arbeitshub des Kolbens ist

im Kontext der Merkmale M1, M2 und der

Merkmalsgruppe M3* – aber auch entsprechend der Gesamtoffenbarung des

Streitpatents – dabei allein die dort zum Bewegen des Kolbens festgelegte

Antriebseinheit. Das – erst

im erteilten Unteranspruch 3 als vorteilhafte

Weiterbildung vorgeschlagene, die Feder umfassende – Vorspannelement soll nach

dem Streitpatent indes nur ein stetes Anliegen des Stößels am Kolben bewirken und

nicht etwa mit weiteren „nennenswerten“ Kräften als zusätzliche Antriebsquelle für

den Kolben fungieren.

Jedenfalls kommt dem erteilten Anspruch 1 kein auf die Ausführungsform der

HPLC-Pumpe mit federvorgespanntem Stößel reduzierter Sinngehalt zu, denn im

Absatz [0010] der Streitpatentschrift ist auch eine zugkraftübertragende Verbindung

zwischen der Kupplungseinheit und dem Körper offenbart, die ohne zusätzliche

Federvorspannung auskommt.

Ebenso zielt der Einwand der Patentabteilung ins Leere, wonach auch die Trägheit

des Stößels bzw. Körpers als Einfluss auf die Kraftübertragung nicht zu

vernachlässigen sei. Mit dem Stößel erhöht sich lediglich die mit dem Kolben zu

bewegende Masse mit der Implikation eine – gegenüber der dem bloßen

Druckaufbau dienenden Kolbenbewegung – marginal

leistungsfähigere

Antriebseinheit vorhalten zu müssen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch wiederum

eine Beteiligung des Stößels an einer Kraftübertragung zwischen einer

Antriebsquelle und dem Kolben zu dessen Bewegung, die allein von seiner

Positionierung

im Kraftfluss nicht

jedoch von seiner räumlich-körperlichen

Beschaffenheit abhängt.

Eine Auslegung des Merkmals M4.3 – wie von der Patentabteilung vorgetragen –

findet auch keine Entsprechung in einem der Ausführungsbeispiele. Eine Auslegung

des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift

geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,

kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die

zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend

ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche

Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird,

das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159,

Rn. 26 – Zugriffsrechte).

Für die Feststellung des Sinngehalts der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1

unter ausschließlicher Einbeziehung der Merkmale des im Unteranspruch 3, in den

Figuren 1 und 2 sowie den zugehörigen Beschreibungsabschnitten erläuterten

Ausführungsbeispiels mit der Schlussfolgerung einer nicht ausführbaren

Vorrichtung ist daher kein Raum.

7.

Hinsichtlich der Offenbarung der Anmeldeunterlagen wird im Folgenden auf

die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2013 105 955 A1 Bezug genommen.

Merkmal M4 beansprucht das adjektivische Attribut „getrennt“, obwohl die

ursprüngliche Beschreibung das Partizip des Verbs „trennen“ für den Körper/Stößel,

auf den sich das Attribut bezieht, nicht aufweist. Die Aufnahme eines nicht

ursprünglich offenbarten Begriffs ist jedoch zulässig, sofern die technische Lehre

ursprünglich offenbart war (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 38, Rn. 21; BGH

GRUR 2006, 316 – Koksofentür; BGH Urteil v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, juris –

Spielfahrbahn). Dies ist hier der Fall, denn für den Durchschnittsfachmann ist schon

aus den ursprünglichen Unterlagen erkennbar, dass der Stößel als gesondertes

Bauteil (vgl. vorstehend eingefügte Figur 2 der Offenlegungsschrift, in der die

Bezugszeichen 20 und 26 auch noch auf die jeweiligen Enden des gesondert

ausgebildeten Körpers 22 hinweisen) aufzufassen ist, und dass die zur Klarstellung

eingeführte und im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Begrifflichkeit „getrennt

ausgebildeter“ Körper dies zum Ausdruck bringt. Eine unzweifelhaft vorliegende und

zur Erfüllung der Messaufgabe notwendige funktionale Kopplung mit anderen in

Anspruch 1 genannten Bauteilen steht einer von der Antriebseinheit getrennten

Ausbildung nicht entgegen.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 – und insbesondere auch

Merkmal M4 – bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zu Erfindung

gehörig zu entnehmen.

8.

Die auch gewerblich anwendbare HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten

Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in

naheliegender Weise.

8.1

Zur Neuheit

a)

Druckschrift E1

Die Druckschrift E1 offenbart eine HPLC-Pumpe („a magnetic direct drive

reciprocating pump apparatus for liquid chromatography chemical analysis“, vgl.

S. 1, Z, 6, 7; „direct drive pump apparatus“) 10, mit einer Pumpvorrichtung, die eine

Kolbenanordnung („piston assembly“) 15 mit einer länglichen Führungswelle („guide

shaft“) 16 und einem Kolben („piston member“) 17, der in einer Pumpenkammer

(„chamber“) 13 zur Hin- und Herbewegung darin in Richtung einer Führungsachse

(„guide axis“) 18 der Führungswelle 16 angeordnet ist, umfasst. Ein Antriebsmagnet

(„drive magnet“) 23 ist zwischen Kolben 17 und Führungswelle 16 mittels zweier

weiterer als Spinnenelemente („spider members“) 25, 25‘ bezeichneten Bauteile

positioniert. Ein stationärer ringförmiger Magnet („annular magnet“), allgemein mit

20 bezeichnet, weist eine zentrale Öffnung („central opening“) 21 und eine zentrale

Achse („central axis“) 22 auf, die im Allgemeinen koaxial zur Führungsachse 18 der

Führungswelle 16 ist. Der ringförmige Magnet 20 ist so geformt, dass er intern ein

erstes Magnetfeld erzeugt, das entlang der Mittelachse 22 ausgerichtet ist.

Mindestens einer der beiden Magnete kann die Polarität des jeweiligen Magnetfelds

selektiv umkehren, um den anderen Magneten entweder anzuziehen oder

abzustoßen und so eine kontrollierte Hin- und Herbewegung des Kolbens 17

entlang der Längsachse 18 zu ermöglichen.

Um die Verschiebung der Kolbenanordnung 15 relativ zum Magneten 20 und zu

einem Pumpenkopf („pump head“) 11, bzw. zur Pumpenkammer 13 zu messen und

zu überwachen,

ist ein Verschiebungssensor („displacement sensor“) 36

vorgesehen, der mit der Hin- und Herbewegung der Führungswelle 16

zusammenwirkt und auf diese reagiert. Auf Basis dieser Signale wird der an die

Magnetspule anzulegende Strom angepasst (vgl. die vorstehend wiedergegebene

Fig. 1 i.V.m. S. 1, erster Abs., S. 8, letzter Abs. bis S. 15, zweiter Abs.).

Die Druckschrift E1 offenbart insoweit eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe, die

überdies den Anforderungen der Merkmalsgruppe M5* genügt.

Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von

der aus den beiden Magneten bestehenden Antriebseinheit gesondert ausgebildete

Körper in Gestalt der Führungswelle 16 (Merkmal M4) ist nicht mit einem ersten

Ende direkt oder mittels dem sinnfällig als Kupplungseinheit aufzufassenden

Spinnenelement 25‘ mit dem Kolben 17 verbindbar; er ist an einem von dem den

Antriebsmagneten 23 als Teil der Antriebseinheit und den Kolben 17 verbindenden

Spinnenelement 25‘ zu unterscheidenden weiteren und am distal anderen Ende des

Antriebsmagneten 23 angeordneten Spinnenelement 25 befestigt. Aufgrund

zwangsläufig intern auftretender Deformationen der zwischen dem Kolben 17 und

dem Körper 16 angeordneten, druckbeaufschlagten Komponenten folgt dieser auch

nicht exakt der gleichen Bewegung des Kolbens 17 entlang der Längsachse der

Pumpe, wie mit Merkmal M4.2 gefordert.

Neben der Ausbildungsvariante nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E1 zeigt

die Figur 3 eine alternative Pumpenausführung, die über eine lediglich nicht

dargestellte Messeinrichtung mittels eines Wegsensors („displacement sensor“)

verfügt, der ausweislich des Beschreibungsabschnitts von S. 15, dritter Abs. bis

S. 16, erster Abs., zwischen einem der Kolbenelemente und der Antriebseinheit

angeordnet sein kann. Eine derartige Ausführung genügt zwar den Maßgaben der

Merkmale M4.1 und M4.2, allerdings aufgrund der Lage des Wegsensors im

Kraftfluss zumindest nicht dem Merkmal M4.3.

b)

Druckschrift E2

Mit der Druckschrift E2 ist eine HPLC-Pumpe (S. 1. Z. 15 – 24: „In high performance

liquid chromatography it is customary to supply eluent to a chromatographic column,

for example by means of one or more pumps, either at a controlled flow rate or at a

controlled pressure but in such a way that the inlet pressure to the column can be

as high as, for example, 200 -700 bar, and the flow rate as high as, for example, 10-

50 cm3 min-1.“) gemäß Merkmal M0 bekannt geworden.

Eine derartige Pumpe ist detailliert in der vorstehend eingeblendeten Figur 2 i.V.m.

dem Beschreibungsabschnitt auf S. 4, Z. 115 - 126 gezeigt und erläutert, diese weist

eine Antriebseinheit mit einem Schrittmotor („stepping motor“) 21, der eine Drehung

einer Kugelmutter („ball nut“) 22 bewirkt, und einer sich durch die Kugelmutter 22

erstreckende, in Abhängigkeit von einer Rotation der Kugelmutter 22 bzw. des

Schrittmotors 21 vorwärts oder rückwärts entlang einer Pumpen-Längsachse

angetriebene Gewindestange („threaded rod“) 24, auf (Merkmal M1).

Die Gewindestange 24 ist einstückig und koaxial mit einem Kolben („piston“) 25

verbunden, um letzteren entlang der Längsachse hin und her zu bewegen

(Merkmale M3 und M3.1). Zur Begrenzung des Bewegungshubes des Kolbens 25

ist an ihm am Übergang zur Gewindestange 24 ein insoweit von der Antriebseinheit

getrennt ausgebildeter Anzeiger („indicator“) 39, der sinnfällig als Körper im Sinne

des Streitpatents aufzufassen ist, angebracht, der bei Erreichung einer jeweiligen

voreingestellten End-Position des Kolbens 25 einen Mikroschalter („microswitch“)

40a, 40b schließt, woraufhin der Schrittmotor 21 dazu veranlasst wird, seine

Drehrichtung umzukehren (S. 5, Z. 55 – 75). Insoweit genügt die HPLC-Pumpe

gemäß Entgegenhaltung E2 auch den Maßgaben der Merkmale M4 und M4.1.

Jedoch folgt der Anzeiger 39 zum einen nicht exakt der Bewegung des Kolbens 25,

wie mit Merkmal M4.2 gefordert, da sein messrelevanter Bereich nicht koaxial zur

Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, und zum anderen offenbart die Pumpe

keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der

in der

Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe

für

Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen

entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau

einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich

der Endstellungen des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens

keine möglicherweise

aufgrund

geänderter Druckverhältnisse

in

der

Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Bewegung des Kolbens

veranlasst werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

Überdies lässt sich der Entgegenhaltung E2 keine Kupplungseinheit, wie mit

Merkmal M2 gefordert, entnehmen, auch wenn die Einsprechende und

Beschwerdegegnerin in der Gewindestange 24 eine Kupplungseinheit erkennen

möchte. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da, wie vorstehend

dargelegt, die Gewindestange Teil der Antriebseinheit ist, nämlich derjenige Teil,

der die translatorische Bewegung im Zusammenspiel mit der vom Schrittmotor

rotatorisch angetriebenen Kugelmutter überhaupt erst ermöglicht.

c)

Druckschrift E3

Die Druckschrift E3 offenbart eine Spritzenpumpe („syringe pump“) 100. Genauer

gesagt, eine Hochdruck-Mikrovolumen-Spritzenpumpe, die sich besonders für

analytische Trennungen eignet. Typische Anwendungen in der analytischen

Biotechnologie sind chromatographische Trennungen

im Rahmen von

Proteinsequenzierungsvorgängen, Aminosäureanalysen, Protein-/Peptid-Mapping,

Qualitätskontrollen pharmazeutischer Produkte und dergleichen (vgl. Abs. [0002]).

Insoweit handelt es sich um eine „untypische“ HPLC-Pumpe (vgl Abs. [0003]: „The

performance characteristics of typical HPLC pumps is not adequate to satisfy the

exacting demands of such micro-column separations…“), die im Lichte der

Gesamtoffenbarung des Streitpatents nach Überzeugung des Senates nicht

ausgeschlossen ist.

Die Spritzenpumpe 100 umfasst ein Antriebsaggregat 200 zum Bereitstellen

mechanischer Rotationsenergie („drive assembly (200) for providing rotational

mechanical power“) und einen Linearantrieb 300 zum Umwandeln der

mechanischen Rotationsenergie in eine lineare Bewegung („a linear drive train (300)

for converting the rotational mechanical power into linear motion“).

Das Antriebsaggregat 200 umfasst einen Motor 205 zum Erzeugen einer

Drehbewegung. Der Motor 205 ist mit einer Schraubenmutter („nut“) 245 über eine

Energieübertragungseinrichtung

(„power

transmission“)

211

bewegungsübertragend verbunden, die gemeinsam eine Antriebseinheit im Sinne

des Streitpatents bilden. Eine von einer Steuereinrichtung („controller“) 701 initiierte

Drehung der Schraubenmutter 245 wird

in eine

lineare Bewegung einer

insbesondere in der Figur 3A dargestellten Leitspindel („lead screw“) 303 entlang

einer Leitspindelachse („lead screw translational axis“) 304 umgewandelt (vgl. Abs.

[0020], [0021], [0025] u. [0044]).

Wie weiterhin der Figur 3A zu entnehmen ist, ist an einem vorderen Ende 301 der

Leitspindel 303 ein vom Fachmann sinnfällig als ein Kupplungsbauteil

aufzufassendes, von der Antriebseinheit zu unterscheidendes zusätzliches

Deckeldichtungs-Montageelement

(„cover

seal mounting member“) 305

angeordnet, welches zur Kupplung einer Deckeldichtung („cover seal“) 400

hergerichtet ist. Die Deckeldichtung 400 dient der Bereitstellung einer beweglichen

Dichtfläche zum Variieren des Innenvolumens einer Zylinderanordnung („barrel

assembly“) 500 eines Hochdruck-Behälters und entspricht insoweit dem Kolben der

HPLC-Pumpe (vgl. Abs. [0020] u. [0027]).

An dem dem Kolben gegenüberliegenden distalen hinteren Ende 302 der mit der

Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden Leitspindel 303 befindet sich eine

nicht näher beschriebene, (in den relevanten Figuren) als Stift oder Bolzen

dargestellte Positionssensormarkierung („position sensor flag“) 325 – im Sinne des

Streitpatents

als

Körper

aufzufassen –,

die

dazu

dient,

einem

Leitspindelpositionssensor („lead screw position sensor“) 331 anzuzeigen, wenn die

Leitspindel 303 das Ende ihres zulässigen Hubs erreicht hat (vgl. Abs. [0029]).

Insoweit dürfte die HPLC-Pumpe gemäß Entgegenhaltung E3 den Maßgaben der

Merkmale M0, M1, M2, M3, M4 und M4.3 genügen.

Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von

der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper 325 (Merkmal M4) ist nicht mit

einem ersten Ende direkt oder mittels dem als Kupplungseinheit aufzufassenden

Deckeldichtungs-Montageelement 305 mit dem Kolben 40 verbindbar; er ist an dem

distal anderen Ende der mit der Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden und

insoweit mechanischen Deformationen bei der Umwandlung von rotatorischer zu

translatorischer Antriebsenergie unterliegenden Leitspindel – also außerhalb des

Kraftflusses – befestigt. Insoweit folgt der Körper, dessen messrelevanter Bereich

ausweislich Figur 3A nicht koaxial zur Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, nicht

exakt der gleichen Bewegung entlang der Längsachse der Pumpe, wie mit Merkmal

M4.2 gefordert.

Überdies wird lediglich das Ende des zulässigen Hubs des hinteren Endes der

Leitspindel 303, bzw. der mit ihr verbundenen Positionsmarkierung 325 von dem

Leitspindelpositionssensor 331 erfasst. Somit offenbart die Entgegenhaltung E3

auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der in der

Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe

für

Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen

entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau

einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich

der Endstellung des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens

keine möglicherweise

aufgrund

geänderter Druckverhältnisse

in

der

Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Kolbenbewegung veranlasst

werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

d)

Druckschrift E4

Die Druckschrift E4 bezieht sich allgemein auf eine Freikolbenmotorpumpe, die die

Energie- oder Arbeits- bzw. Leistungsabgabe eines Freikolbenmotors glättet, um

das Pumpen von hydraulischem Fluid zu erleichtern. Eine Freikolbenmotorpumpe

unterscheidet sich von der üblichen von einem Kolbenmotor angetriebenen Pumpe

dadurch, dass die Hin- und Herbewegung des Kolbens nicht zuerst auf eine

Kurbelwelle übertragen wird, um die lineare Bewegung in eine Drehbewegung

umzusetzen, wobei dann mittels einer Pumpen-Taumelscheibe (swashplate) eine

Rückübersetzung in eine lineare Bewegung zum Antreiben des Pumpenkolbens

erfolgt. Stattdessen ist eine direkte lineare Antriebsverbindung zwischen dem

Motorkolben und dem Pumpenkolben zum Durchführen einer linearen Bewegung

desselben vorgesehen (vgl. Sp. 1, Z. 6 – 19). Insoweit offenbart die Druckschrift E4

keine HPLC-Pumpe (Merkmal M0), da die dort beschriebene Hydraulikpumpe

bereits aufgrund ihrer direkten Antriebsverbindung zum Motorkolben keine

Möglichkeit aufweist, unabhängig vom Verbrennungsmotor die Kolbenbewegung zu

steuern bzw. regeln. Folglich geht die Argumentation der Einsprechenden und

Beschwerdegegnerin ins Leere, dass derartig hergerichtete Pumpen sich dazu

eigneten in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie verwendet zu werden.

Abgesehen davon dürfte die vorstehend eingeblendete, ausgehend von der

Energieabgabe einer Verbrennungskammer

(„combustion chamber“) 27

angetriebenen gattungsfremde Hydraulik-Pumpe („pump and valving arrangement“)

24, u.a. einen Pumpenkolben („pump piston“) 26 und einen Pumpenzylinder „pump

cylinder“) 28 aufweisend (vgl. Spalte 4, Z. 22 – 34), auch nicht den Anforderungen

genügen, die der Messeinrichtung einer HPLC-Pumpe zukommt. Während in der

Variante nach Figur 4 keine Messeinrichtung vorgesehen ist, kann jedoch der

Kolben 26 mit einem, wie in Figur 5 ersichtlich, von der Antriebseinheit (Kolben 25

des Verbrennungsmotors) ohne Zwischenschaltung einer als zusätzliches Bauteil

ausgebildeten Kupplung – insoweit entgegen der Maßgabe des Merkmals M2 –

weiteren Körper versehen werden, der mit einem elektrischen Kolbenpositionsfühler

35 zusammenwirken kann. Der Kolbenpositionsfühler („piston position sensor“) 35

dient ausweislich Spalte 5, Zeile 12 bis 18 jedoch lediglich dazu, ein elektrisches

Befehlssignal zu einem Steuerventil („control valve“) 32‘ zu leiten, um den

Pumpenausstoß von einem Hochdruck-Strömungspfad („high pressure flow path“)

29' zu einem Niederdruck-Strömungspfad („low pressure flow path“) 30' umzuleiten,

wenn der Motorkolben 25 während des Arbeitshubes einen bestimmten Punkt

erreicht.

Der am Kolben 26‘ angeordnete Körper folgt insoweit zwar der Bewegung des

Kolbens 26‘, erfasst wird jedoch nur ein bestimmter Arbeitshub, der der Auslösung

eines Befehlssignals zur Umsteuerung eines Ventils 32‘ dient, womit die Hydraulik-

Pumpe gemäß Entgegenhaltung E4 auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal

M5.1, entsprechend der in der Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin,

eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen

Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr

genau einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen, offenbart. Denn durch die

Erfassung lediglich des einen bestimmten Arbeitshubes des Kolbens 26 können

während einer Hubbewegung des Kolbens 26 keine möglicherweise aufgrund

geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer 28 notwendig werdende

Regelung der der Pumpe 24 nachgeordneten Ventileinheiten 32‘ veranlasst werden

– im Übrigen wird, wie vorstehend zur Nichterfüllung des Merkmals M0 dargelegt,

keine möglicherweise notwendig werdenden Korrekturen der Kolbenbewegung

veranlasst –, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

e) Druckschrift E5

Der Druckschrift E5 entnimmt der zuständige Fachmann u.a. den beiden Figuren 1

und 2 i.V.m. zugehöriger Beschreibung eine HPLC-Pumpe mit einem Antriebsmotor

18, der eine Gewindeschraube 58 rotatorisch antreibt.

Die Gewindeschraube 58 treibt ihrerseits eine Antriebsmutter 70 und eine an ihr

befestigte Antriebsmanschette 64

translatorisch an. Eine Kupplungseinheit,

bestehend aus Ring 88, Abstandshalter 86 und Magnet 80, stellt die Verbindung

zwischen der linear angetriebenen Manschette 64 und einem Kolben 12, bzw.

einem Kolbenhalter 46 her und überträgt insoweit die Linearbewegung entlang einer

Längsachse der Pumpe auf den Kolben 12.

Der als Schrittmotor ausgebildete Antriebsmotor 18 kann durch Steuerung mit Hilfe

eines Mikroprozessors angetrieben werden, welcher Rückkopplungssignale

bezüglich der Position von einem Detektor 22 empfängt, der wiederum Signale von

einem Kodiergerät an der Rückseite des Motors 18 empfängt (vgl. Seite 4, 1ter

Absatz).

Insoweit offenbart die Entgegenhaltung E5 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe

zwar mit einer Messeinrichtung, die aber gerade den in der Streitpatentschrift

thematisierten Nachteil aufweist, wonach die dort erzeugten Positionssignale

aufgrund der unter Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus nicht die

tatsächliche Kolbenstellung abbilden können. Insoweit sind die mit der Gesamtheit

der Merkmale der Merkmalsgruppe M4* definierten Besonderheiten der Pumpe

gemäß der Entgegenhaltung E5 nicht zu entnehmen.

f)

Druckschrift E6

Die Druckschrift E6 hat eine Magnetdosierpumpe mit einem unmittelbar magnetisch

angetriebenen beweglichen Teil, bestehend aus einer Schubstange 19 und fest mit

ihr verbundenen Druckstück 20 und Membrankern 30 (Membran 13), zur forcierten

Bewegung einer das Fluid beim Pumpen verdrängenden Membran zum

Gegenstand, vgl. dort Absatz [0003] und [0052] i.V.m. den Figuren 1 und 3 (die

vorstehend eingeblendete Figur ist eine Teilansicht der Fig. 3). Mangels

Kupplungseinheit und wegen der bauartbedingt fehlenden Eignung für eine

Förderung kleinster Volumenströme bei höheren Drücken – die Entgegenhaltung

E6 nennt lediglich einen Nennarbeitsdruck von 10bar (vgl. Abs. [0065], [0069],

[0074], [0080] u. [0086]) und einen Minimalwert von 2 – 3 bar (vgl. Abs. [0075]) –

handelt es sich zumindest nicht um eine HPLC-Kolbenpumpe im Sinne der

Merkmale M0 und M2.

Und aufgrund der Anordnung und der Art des dort die Bewegung des freien Endes

des Magnetankers in Form der Schubstange 19 auf der der Membran 13

abgewandten Seite erfassenden Messeinrichtung mit Schattenkörper 35 als

streitpatentgemäßen Körper und Positionssensor 36 (vgl. dort auch Anspruch 1 i.

V. m. Figur 6 u. Abs. [0052]) widerspricht dieser bekannte Aufbau im Übrigen auch

der Implikation des Merkmals M4.2. Denn aufgrund der nicht koaxialen Anordnung

des relevanten, zu detektierenden Bereichs des Schattenkörpers und der sich unter

Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus können die dort erzeugten

Positionssignale nicht die tatsächliche Membranstellung wiedergeben.

g)

Druckschrift E7

Die Druckschrift E7 offenbart eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer

Antriebseinheit, bestehend aus einem Elektromotor 12, einer Mutter 11 und einer

als Endlosschnecke 9 bezeichnete, in der Mutter 11 translatorisch bewegbare

Spindel, einer Kupplungseinheit (Kugelwiderlager 10) und einem als Stange 3

bezeichneten Kolben (vgl. S.12, zweiter u. dritter Abs.).

Die HPLC-Pumpe entsprechend dem erteilten Patentanspruch 1 hebt sich vom

Gegenstand der Druckschrift E7 zumindest durch die Merkmalsgruppe M4* ab,

denn ein der Bewegung des Kolbens

folgender Körper, dessen

Positionsbestimmung in die Ansteuerung der Antriebseinheit einfließt, ist dort nicht

realisiert. Gleichwohl – auch wenn die vorstehend eingeblendete Figur eine

Messeinrichtung nicht zeigt – umfasst die in der Beschreibung auf Seite 8, Absatz 2,

angesprochene Messeinrichtung in Gestalt eines Mikrorechners nicht näher

definierte Mittel zur Erfassung der Position jedes Kolbens der verschiedenen

Pumpeinheiten, die einer zur Merkmalsgruppe 5* vergleichbaren Zweck dienen.

h)

Druckschrift E12

Dem HP-Journal (04/1990) entnimmt der zuständige Fachmann aufgrund der

dortigen Ausführungen im Artikel „A Compact, Programmable Sample Injector and

Autosampler for Liquid Chromatography“ insbesondere mit Blick auf die vorstehend

wiedergegebene Figur 7 der Seite 20 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer

Antriebseinheit („Stepper Motor“, „Pulley 1“, „Toothed Belt“, „Pulley 2“, „Leadscrew“,

„Guide“), einer von dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin –

zu unterscheidenden Kupplungseinheit

(„Ball“) und einem entlang einer

Längsachse der Pumpe bewegbaren Kolben („Sapphire Plunger“), vgl. weiter Seite

20: „The leadscrew and the plunger are decoupled by a ball, which transfers force“.

Ein von der Antriebseinheit getrennt ausgebildeter Körper („vane“) ist außenseitig

der Wandlungseinheit befestigt, welche die rotatorische Bewegung in eine

translatorische Bewegung wandelt. Die Bewegung des Körpers erfolgt dabei nicht

koaxial, sondern lediglich parallel zur Pumpenachse an einem koaxial, also entlang

der Längsachse der Pumpe verschieblichen Bauteil („guide“ bzw. „guiding nut“). Der

Körper dient i.V.m. einem optischen Sensor der Erfassung der äußersten

Hubposition, um so die Ausgangsposition des Kolbens zu definieren (vgl. Seite 20:

„A vane mounted on the guiding nut of the leadscrew interrupts an optical sensor in

the farthest stroke position and defines the home position.“).

Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist demnach nicht offenbart. Denn der

von der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper („vane“, Merkmal M4) ist

nicht mit einem ersten Ende direkt oder mittels der als Kupplungseinheit

aufzufassenden Kugel („ball“) mit dem Kolben („Sapphir plunger“) verbindbar; er ist

an der Führungsmutter der Leitspindel („guiding nut of the lead screw“ s.o.)

befestigt, die sich als Teil der Antriebseinheit im Kraftfluss befindet.

Aufgrund der nicht koaxialen Anordnung des relevanten, zu detektierenden

Bereichs des Körpers zur Hubachse des Kolbens (vgl. Fig. 7: „vane“ ist, wie

vorstehend ausgeführt, am Außenumfang der „guiding nut“ angeordnet) und der

sich unter Krafteinfluss sinnfällig deformierenden Bestandteile des Aufbaus können

die dort erzeugten Positionssignale nicht exakt der tatsächlichen Kolbenstellung

unter Beachtung realer Einsatzbedingungen entsprechen, womit auch die Maßgabe

des Merkmals M4.2 als nicht erfüllt gilt.

i)

Zu den übrigen Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28

Die Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28 wurden im

Einspruchsbeschwerdeverfahren entweder nicht weiter thematisiert oder dienten

der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden bzw. der Beschwerdeführerin und

Patentinhaberin (hier E18 bis E21) lediglich zur Dokumentation des Wissenstandes

des hier in Rede stehenden zuständigen Fachmanns oder als Angriffsmittel zu

Merkmalen von nicht mehr weiterverfolgten Hilfsanträgen, jedenfalls aber nicht als

Stütze ihrer Argumentation zur fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem

erteilten Patentanspruch 1. Ihr jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar

zumindest nicht über denjenigen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E7

und E12 hinaus.

8.2

Zur erfinderischen Tätigkeit

Die HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Lehre

der Druckschrift E5, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung E5 offenbart, wie vorstehend ausgeführt, eine

gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit

einer

als Detektor

bezeichneten

Messeinrichtung, die Rückkopplungssignale von einem Kodiergerät, das an der

Rückseite des Motors angeordnet ist, empfängt; insoweit bereits sinnfällig eine

gattungsgemäße Pumpe mit elektronischer Positionserfassung.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Naheliegen der

im erteilten

Patentanspruchs 1 gekennzeichneten HPLC-Pumpe für den Fachmann ausgehend

von der Lehre der Druckschrift E5 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer Sicht dort

nicht offenbarter Merkmale keine Qualität für einen erfinderischen Unterschied

beigemessen hat, greift diese Auffassung insbesondere im Hinblick auf die

Merkmalsgruppe M4* nicht durch.

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich

erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche

Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die

erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu

entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der

Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die

Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,

Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR

2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett).

Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht bestanden. Auch

aus der Druckschrift E5 selbst erhält er weder eine Anregung noch einen Hinweis

für ein der Merkmalsgruppe M4* folgendes Vorsehen eines (zusätzlichen weiteren)

Bauteils, dessen Bewegung erfasst und im Folgenden in ein elektronisches Signal

zur Weiterverarbeitung umgewandelt werden soll, da bereits ein derartiges

elektronisches Signal – von besagtem Kodiergerät erzeugt – vorliegt.

Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen

basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild

im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.

Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest

nicht realisierten Merkmals M4.2 – wie unter Ziffer 9.1 ausgeführt – auch die

Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E3 sowie E6, E7 und

E12 nicht liefern.

Die Lehre der gattungsfremden Pumpe nach der Druckschrift E4 heranzuziehen, ist

nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend möglich. Selbst wenn man

sie – wie von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung mit Verweis

auf Abschnitt 3.4 der Druckschrift E9 unterstellt, wonach solche hydraulischen oder

pneumatischen Kolbenpumpen durchaus auf der Primärseite bei der

Hochleistungsflüssigkeitschromatographie eingesetzt werden – heranzöge, käme

man ebenfalls zumindest nicht zu einer HPLC-Pumpe mit sämtlichen Merkmalen

des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des Merkmals M5.1 eine dem Sinngehalt

des Streitpatents sinnfällig definierte Erzeugung von jederzeit über die genaue

Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001] der SPS) Positionssignalen

gefordert ist. Demgegenüber können durch die Erfassung lediglich des einen

bestimmten Arbeitshubes des Kolbens während einer Hubbewegung des Kolbens

entsprechend der Offenbarung der Druckschrift E4 weder eine möglicherweise

aufgrund geänderter Druckverhältnisse

in der Pumpenkammer notwendig

werdende Regelung der (hier) der Pumpe nachgeordneten Ventileinheiten noch der

Kolbenbewegung selbst veranlasst werden, weil eben wie unter Ziffer 9.1d bereits

ausgeführt die dafür notwendige permanente Erfassung der Kolbenposition fehlt.

Aus alledem folgt, dass die HPLC-Pumpe mit den Merkmalen des erteilten

Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der Technik

– auch unter Berücksichtigung einer irgendwie gearteten Zusammenschau – auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher

patentfähig.

9. Mit

ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Weiterbildungen der HPLC-Pumpe gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 der

erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den

Patentanspruch 1 enthalten.

10. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung

15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das

Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

11. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG hat der Senat abgesehen.

Zwar sind die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG gegeben, da die

angefochtene Entscheidung der Patentabteilung 15 zu der Patentfähigkeit des

Streitpatents keine Ausführungen enthalten hat. Die Frage der Zurückverweisung

steht

im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung sind

Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache

gegeneinander abzuwägen. Bei gegebener Entscheidungsreife kommt eine

Zurückverweisung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl.,

§ 79 Rdn. 17, 18 m. w. N.). Angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden

Falles und des nicht unerheblichen Zeitraumes von fast 3,5 Jahren seit der

Entscheidung der Patentabteilung des DPMA, hält der Senat es nicht für

angemessen, durch eine Zurückverweisung eine weitere Verfahrensverzögerung

herbeizuführen, zumal eine ausreichende Prüfung und Entscheidung in der Sache

möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Geier

Kriener

Körtge

Sexlinger

Bundespatentgericht

9 W (pat) 29/22 (Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2025

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle