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BPatG Beschluss vom 17.12.2025 – 9 W (pat) 29/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 29/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0
betreffend das Patent 10 2013 105 955
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener
und der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Juni 2022 aufgehoben und das Patent
in vollem Umfang
aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die am 7. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
F04B vom 16. Juni 2016 zurückgewiesen worden. Auf die dagegen eingereichte
Beschwerde der Anmelderin hat der 9. Senat des Bundespatentgerichts das Patent
durch Beschluss vom 6. Juni 2018 (9 W (pat) 23/16) mit der Nummer
10 2013 105 955 erteilt. Es trägt die Bezeichnung
Vorrichtung zum Bestimmen der Position eines Kolbens einer HPLC-Pumpe.
Gegen die am 18. Oktober 2018 veröffentlichte Patenterteilung hat die
Einsprechende mit Schreiben vom 17. Juli 2019, beim DPMA eingegangen am
selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, das Patent offenbare die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), ferner sei der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zudem nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Mit am Ende der Anhörung vom 22. Juni 2022 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 15 des DPMA das Patent mit der Begründung widerrufen, dem
Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag
als auch nach jedem der eingereichten Hilfsanträge 5, A, B, C, 1 bis 4, 6 bis 13,
1 A bis 13 A mangele es an der erforderlichen Ausführbarkeit.
Gegen diesen
ihr am 3. August 2022 zugestellten Beschluss hat die
Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 29. August 2022, eingegangen beim DPMA am
30. August 2022, Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts
(DPMA)
vom
22. Juni 2022
aufzuheben
und
das Patent 10 2013 105 955 wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
HPLC-Pumpe (14) mit einer Antriebseinheit (16), die mittels einer
Kupplungseinheit (18) mit einem Kolben (12) verbunden ist, um den Kolben
(12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14) zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
- ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22)
vorgesehen ist, der an einem ersten Ende (20) direkt oder mittels der
Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels des
Kolbens (12) bewegbar ist,
- wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und entlang
der Längsachse (L) bewegbar ist, und
- wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des
Körpers (22) und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen
vorgesehen ist, und
- wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum Bewegen des
Kolbens (12) beteiligt ist.
Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren vor dem DPMA bzw. im Anmelderbeschwerdeverfahren vor dem
9. Senat wurde bereits auf folgende Unterlagen Bezug genommen:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
E7:
E8:
WO 97/ 30 288 A2
GB 1 522 552 A
EP 0 871 875 B1
US 4 435 133 A
DE 600 01 672 T2
EP 1 757 809 A1
DE 695 11 654 T2
Dr. Stavros Kromidas: HPLC für Neueinsteiger, Novia GmbH,
2000, Seiten 1 bis 34
E9:
Veronika
R. Meyer:
Praxis
der
Hochleistungs-
Flüssigchromatographie, 10. vollständig überarbeitete und
erweiterte Auflage, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA,
2009, Weinheim, ISBN 975-3-527-320460-2, Seite 61
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin ergänzend noch
die nachfolgenden Anlagen genannt und zu ihnen ausgeführt:
E10:
V. Svoboda, I. Kleinmann: „Glass columns with a septumless
injector for High-Performance Liquid Chromatography“, Journal
of Chromatography 148 (1978) 75-77
E11
Wikipedia
„Servoantrieb“,
abgerufen
am
02.08.2024,
„https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Servoantrieb&oldid
=247296149“
E12
„Hewlett Packard Journal“, April 1990, Ausgabe 41, Nummer 2,
E13
E14
E15
E16
E17
Seiten 1 bis 95
US 3 855 129 A
US 2005 0 214 139 A1
US 4 939 943 A
GB 2 490 148 A
US 2012 / 0 003 104 A1
Ferner sind im Verfahren auch noch die nachfolgenden Dokumente gelistet
(fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):
E18:
Veronika R. Meyer: Praxis
der
Hochleistungs-
Flüssigchromatographie, 9. Auflage, WILEY-VCH Verlag
GmbH & Co. KGaA, 2004, Weinheim, ISBN 3-527-30726-5,
Seiten 54 bis 57 (von der Beschwerdeführerin als SP02
eingeführt)
E19:
Wikipedia
„Membranpumpe“, abgerufen am 05.06.2022,
„https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Membranpumpe&ol
did=118271057" (von der Beschwerdeführerin als SP04
eingeführt)
E20:
Wikipedia
„Hydraulic
fluid“, abgerufen am 13.02.2025,
"https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_fluid&oldi
d=557992752"
(von der Beschwerdeführerin als SP05
eingeführt)
E21:
Wikipedia „Hydraulic machinery“, abgerufen am 13.02.2025,
"https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_machiner
y&oldid=557485023" (von der Beschwerdeführerin als SP06
eingeführt)
E22:
DE 103 32 778 B4 (bereits im Prüfungsverfahren genannt und
dort als E2 bezeichnet)
E23:
WO 2010 / 097 689 A1 (vom 9. Senat im Anmelderbeschwerde-
Verfahren als D4 bezeichnet)
Ebenso hat die Beschwerdegegnerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren noch die
nachfolgenden Druckschriften genannt, jedoch substantiell nicht weiter zu ihnen
ausgeführt (fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):
E24:
E25:
E26:
E27:
E28:
CN 102155378 A
EP 1 514 027 A2
DE 10 2010 030 325 A1
EP 1 724 576 A2
DE 10 2008 000 112 A1
Der erkennende Senat hat mit Zwischenbescheid vom 5. Dezember 2025 die
Beteiligten u.a. daraufhin hingewiesen, dass auch eine Zurückverweisung an das
DPMA
in Betracht kommen könnte, da das Patent wegen mangelnder
Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG widerrufen wurde und über die Frage
der Patentfähigkeit bisher noch nicht entschieden worden sei.
Den zunächst gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die
Beschwerdeführerin und Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung am
17. Dezember 2025 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der
Patentinhaberin gestellten Hilfsanträgen sowie zu dem Vorbringen der
Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die wirksame sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,
Die Beschwerde der Patentinhaberin hat auch Erfolg, da sich die vorgebrachten
Widerrufsgründe als nichtzutreffend erweisen.
2.
Der auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der
§§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, unzureichend deutlicher
bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG und unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützte
Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel
gezogen.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts keinen Mangel.
3.
Die vorliegende Erfindung betrifft gemäß Absatz [0001] der im Folgenden mit
SPS kurzbezeichneten Streitpatentschrift DE 10 2013 105 955 B4 eine „HPLC-
Pumpe“ – das Akronym steht vorliegend
für
„High Performance Liquid
Chromatography“, und verweist insoweit auf Pumpen, die in der Praxis Drücke bis
300 bar und mehr bereitstellen müssen –, die sich bauartbedingt durch ihre
Fähigkeit auszeichnet, selbst kleinste Volumina bzw. Volumenströme sehr genau
dosieren, d.h. bereitstellen und einhalten zu können. Dies gelte auch, wenn die
Volumenströme zeitabhängig geändert werden sollten, also ein Gradient eingestellt
werde. Ferner dürften Druckänderungen, die während der Anwendung auftreten
könnten oder die aufgrund der Anwendung gezielt vorgenommen würden, die
Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten Volumenströme nicht
nachteilig beeinflussen. Moderne HPLC-Pumpen seien in der Lage, die von einer
Antriebseinheit angetriebenen Kolben in sehr kleinen Schritten entlang einer
Längsachse im Pumpenzylinder der Pumpe zu bewegen. So sei beispielsweise bei
Volumenströmen von 0,05 bis 5 ml/min und bei einem 1/8"-Kolben, also einem
Kolben mit einem Durchmesser von 3,175 mm, eine Positionierungsgenauigkeit von
0,1 µm notwendig. Um die Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten
Volumenströme einhalten zu können, sei es notwendig, jederzeit über die genaue
Position des Kolbens im Zylinder informiert zu sein, um gegebenenfalls korrigierend
eingreifen zu können (Absatz [0001] der SPS).
Die Antriebseinheit von HPLC-Pumpen umfasse üblicherweise einen Elektromotor,
der eine rotatorische Bewegung bereitstelle. Der Elektromotor treibe entweder direkt
oder indirekt eine Wandlungseinheit zum Wandeln der rotatorischen Bewegung in
eine translatorische Bewegung an, so dass der Kolben entlang der Längsachse der
HPLC-Pumpe translatorisch im Zylinder bewegt werden könne. Bei derartigen
HPLC-Pumpen werde beispielsweise ein Rotationsgeber eingesetzt, welcher das
vom Elektromotor abgegebene Maß der Drehung erfasse und quantifiziere. Da das
Übersetzungsverhältnis der Wandlungseinheit bekannt sei, könne vom Maß der
Drehung auf das Maß der hierdurch veranlassten translatorischen Bewegung und
folglich auf die Position des Kolbens im Zylinder geschlossen werden. Bei
Verwendung eines Schrittmotors sei die Position des Kolbens durch Auszählen der
Schritte
auch
ohne
Verwendung
eines Rotationsgebers
bekannt
(Absatz [0002] der SPS).
Die Wandlungseinheiten umfassten häufig Spindel- oder Nockeneinheiten, um die
rotatorischen Bewegungen in translatorische Bewegungen umsetzen zu können. Es
sei bekannt, Rotationsgeber an die Spindelachse zu koppeln, was aber konstruktiv
sehr aufwendig sei. Für den Fall, dass die Antriebseinheit Untersetzungsgetriebe
aufweise, könne der Rotationsgeber direkt an der Motorwelle angebracht werden,
was konstruktiv einfacher sei und wodurch auch weniger genaue Rotationsgeber
eingesetzt werden könnten. In beiden Fällen führten aber die unvermeidbaren
fertigungstechnischen Ungenauigkeiten der Spindeleinheit und/oder des
Untersetzungsgetriebes zu Fehlern in der Positionsbestimmung des Kolbens. Auch
wenn im Neuzustand eine ausreichend genaue Positionsbestimmung möglich sein
sollte, so könne diese durch Verschleiß im Betrieb mit zunehmender Lebensdauer
immer ungenauer werden. Zudem wirkten sich elastische Verformungen der
beteiligten Bauteile, insbesondere von Gehäusen oder Kolbenstangen, negativ auf
die Positionsbestimmung aus (Absatz [0003] der SPS).
Eine Möglichkeit der Abhilfe bestehe darin, die Position des Kolbens im Zylinder
direkt zu bestimmen. Im Bereich des Zylinders, welcher vom zu fördernden Fluid
ausgefüllt werde, oder in Verlängerung des Kolbens in Förderrichtung bestehe
jedoch keine Möglichkeit zur Bestimmung der Position des Kolbens. Eine
Positionsbestimmung sei daher nur seitlich neben dem Kolben, neben der Spindel
oder neben einer Kolbenführung möglich. Nachteilig hieran sei jedoch, dass eine
elastische Verformung der kraftübertragenden Teile die Positionsbestimmung
negativ beeinflusse. Zudem könnten Spindeln periodische Winkelbewegungen
ausführen, die keinen Einfluss auf die Position des Kolbens, wohl aber auf die zur
Positionsbestimmung
verwendeten
Messeinrichtungen
haben
(Absatz [0004] der SPS).
Dem angegriffenen Patent liege die dem Absatz [0005] der SPS entnehmbare
Aufgabe zugrunde, eine HPLC-Pumpe anzugeben, mit der den oben genannten
Nachteilen begegnet und mit der die Position des Kolbens auf einfache und genaue
Weise bestimmt werden könne.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur
(oder Master of Science) des allgemeinen
Maschinenbaus angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung und Konstruktion von HPLC-Pumpen verfügt, und vertraut ist, mit
der Anwendung antriebs- und messtechnischer Komponenten auf diesem Gebiet.
5.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung
noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen
Handeln versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale eines
Patentanspruchs auch in Einklang mit der Funktion auszulegen sind, die ihnen
nach der Erfindung zukommt (BGH GRUR 2024, 1523 – Waage). Darüber hinaus
darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines
Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent
geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für
den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen
kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion zu erfüllen.
(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –
Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR
2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse)
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung aus
Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben, wobei die kurzbezeichneten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:
M0 HPLC-Pumpe (14)
M1
M2
M3
M3.1
mit einer Antriebseinheit (16),
die mittels einer Kupplungseinheit (18)
mit einem Kolben (12) verbunden ist,
um den Kolben (12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14)
zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4
ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22)
vorgesehen ist,
M4.1
der an einem ersten Ende
(20) direkt oder mittels der
Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels
des Kolbens (12) bewegbar ist,
M4.2
wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und
entlang der Längsachse (L) bewegbar ist, und
M5
wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des
Körpers (22)
M5.1
und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen
vorgesehen ist, und
M4.3
wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum
Bewegen des Kolbens (12) beteiligt ist.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag eine HPLC-Pumpe (Merkmal M0) mit einer Antriebseinheit (Merkmal
M1) und einem Kolben (Merkmal M3), unter Beachtung der unter Ziffer II.4.
dargelegten Problemstellung, auf die hin die Maßnahmen entsprechend den
Merkmalsgruppen M4* und M5* vorgeschlagen sind, dass es sich um eine
Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken handelt, bei kleinsten
linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1)
und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen. Auch kommt den Merkmalen M1
und M3 i.V.m. Merkmal M2, wonach die Antriebseinheit mittels einer als weiteres
Bauteil ausgebildeten Kupplungseinheit mit dem Kolben verbunden ist und den
Merkmalen M4 und M5, nach dem eine Messeinrichtung zum Bestimmen der
Position eines weiteren als Körper bezeichneten, gesonderten Bauteils der HPLC-
Pumpe vorgesehen ist, hierdurch die weitere Bedeutung zu, dass nicht nur die
Antriebseinheit und der Kolben, sondern auch der Aufbau im Übrigen einschließlich
der Kupplungseinheit wie auch die Messeinrichtung auf die bestimmungsgemäße
Funktion abgestimmt sein müssen.
Die Messeinrichtung ist zwar nicht näher definiert, jedoch folgt in Verbindung mit
den Merkmalen der Merkmalsgruppe M4*, dass dieser Pumpenbestandteil zur
mittelbaren Erfassung der Position des Kolbens (Merkmal M4) mit entsprechender
Auflösung und der Erzeugung von entsprechenden – jederzeit über die genaue
Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001]) der SPS – Positionssignalen
(Merkmal M5.1) an dem linear bewegten Körper geeignet und auch am Aufbau der
HPLC-Pumpe angeordnet sein muss. Hierfür ist eine Anordnung für eine
Zwangskopplung der Bewegung von Kolben und Körper zu unterstellen, denn nur
bei einer tatsächlich bestehenden direkten – oder über die Kupplungseinheit
ausgeführten mittelbaren – Verbindung eines ersten Endes des Körpers mit dem
Kolben führt der Körper gleichermaßen die zu erfassende Bewegung aus, hierbei
die längsgerichtete Kolbenbewegung in der Längsachse des Gehäuses abbildend.
Im Lichte des Absatzes [0007] der Streitpatentschrift soll sich in dieser konstruktiven
Anordnung das „Abbesche[s] Komparatorprinzip“ widerspiegeln, nach dem das zu
messende Objekt und die insoweit zu unterstellende „Skala einer Messeinrichtung“
idealerweise kollinear und nicht nur parallel nebeneinander in Messrichtung verortet
sind. Im übertragenen Sinne ist das Merkmal M4.2 insoweit mit einem derartigen
Verständnis zu unterlegen, das die Anordnung eines für die Positionsbestimmung
maßgebenden Abschnitts oder Bereichs des in seiner räumlichen Form nicht
definierten Körpers koaxial zur Längsachse der Kolbenbewegung bedingt.
Nach diesem Absatz [0007] der Streitpatentschrift soll bei der anspruchsgemäßen
HPLC-Pumpe ferner eine Bestimmung der Kolbenposition möglich sein, „ohne dass
elastische Verformungen infolge von Kraftübertragungen einen negativen Einfluss
auf das Messergebnis haben.“ Unter dieser Prämisse schließt folglich die bereits im
Merkmal M4.1 festgelegte Eignung des ersten Endes des Körpers zur direkten oder
über eine Kupplungseinheit mittelbaren Verbindung zum Kolben i.V.m. der im
Merkmal M4.2 geforderten Folgebewegung des Körpers bereits diejenigen
Ausführungsformen aus, in denen es bspw. aufgrund von Antriebseinflüssen zur
Deformation oder Verschleiß von Bauteilen kommen kann, die zwischen dem selbst
unbelasteten Körper und dem Kolben angeordnet sind, und von daher eine exakte,
mittelbare Positionsbestimmung des Kolbens über den mitbewegten Körper
verhindern.
Mit der Merkmalsangabe M4.3 allein, der zufolge der Körper nicht im Kraftfluss der
Bestandteile der Antriebseinheit (bis hin zum Kolben) liegen kann – aufgrund der
erfindungsgemäßen Erkenntnis, dass Ungenauigkeiten in der Positionsbestimmung
genau hierdurch bedingt sein könnten –, sind die Gestalt und die Anordnung des
Körpers zwar nicht abschließend näher definiert. Jedoch folgen aus den Merkmalen
M4.1 und M4.2 – wie vorstehend dargelegt – weitere Restriktionen für die
Formgebung, Lage und Ausrichtung des Körpers, wobei der Anspruch die
angepasste Gestaltung
insoweit dem Fachmann unter Beachtung der
gegenseitigen Abhängigkeiten überlässt, als diese offensichtlich auch von der
Ausbildung der Antriebseinheit insgesamt abhängen.
6.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung so deutlich und vollständig offenbart,
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt demnach vor, wenn das
Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung
aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in
den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen (vgl. BGH GRUR
2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 Rn. 36 –
Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2015, 472 Rn. 34 – Stabilisierung
der Wasserqualität). Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende
Richtung angegeben wird, in der er vorzugehen hat (vgl. BGH GRUR 1998, 1003,
Rn. 47 – Leuchtstoff), so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare
Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der
Gesamtoffenbarung der Patentschrift
in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen
zu
verwirklichen
(BGH,
a.
a. O., Rn.
–
Polymerisierbare Zementmischung).
In der Streitpatentschrift ist im Hinblick auf die Lehre des geltenden Anspruchs ein
Ausführungsbeispiel beschrieben und in der Figur 2 (vgl. nachfolgend eingefügte
Figur) ein entsprechender Aufbau gezeigt, mit einer hohl ausgeführten
Antriebswelle 36 einer Wandlereinheit 44 zur Erzeugung einer translatorischen
Bewegung aufgrund einer von einem Motor 30 – als Bestandteil der Antriebseinheit
16 – erzeugten rotatorischen Antriebsbewegung.
Ein
in der Hohlwelle 36 aufgenommener und aufgrund endseitiger
Federvorspannung (BZ 28, 64) am Kolben 12 (mittelbar über die Kupplungseinheit
18 bzw. Ausgleichseinrichtung 24) anliegender Stößel 22 (= Körper) folgt insoweit
zwangsläufig der Hubbewegung des ihm zugewandten Endes des Kolbens 12. Eine
an der Pumpe 14 vorgesehene Messeinrichtung 27 erfasst hierbei die Bewegung
des freien Endes des Stößels 22, der in dieser Anordnung nicht von den beim
Pumpen aufzubringenden, die hohen Drücke der HLPC-Pumpe ermöglichenden
Axialkräften beaufschlagt ist und insoweit auch nicht deformiert wird, wodurch
dieses dem Kolben 12 abgewandte Ende 26 des Stößels 22 genau die Bewegung
des Kolbens 12 in Verlängerung der Längsachse L abbildet.
Die Patentabteilung geht insoweit fehl in der Annahme, dass über den Stößel gar
keine Kräfte eingeleitet werden dürfen. Vielmehr dürfen bei sinnfälliger Betrachtung
der Gesamtoffenbarung neben den von der Antriebseinheit bewirkten Kräfte
lediglich keine „nennenswerten“ weiteren Kräfte über den Körper an der
Kraftübertragung zum Bewegen des Kolbens beteiligt sein.
Soweit die Patentabteilung ausschließlich auf das vorstehend beschriebene
Ausführungsbeispiel einer HPLC-Pumpe abstellt, dürfte ihr zwar zuzustimmen sein,
dass dort der Stößel – wohl mittels einer Druckfeder – in Richtung Druckhub des
Kolbens beaufschlagt wird. Die erkannte Federvorspannung kann jedoch den im
Merkmal M4.3 explizit angegebenen Zweck der Kraftübertragung nicht erfüllen, die
nämlich explizit dem Bewegen des Körpers dienen muss. Ursächlich für den
Arbeitshub des Kolbens ist
im Kontext der Merkmale M1, M2 und der
Merkmalsgruppe M3* – aber auch entsprechend der Gesamtoffenbarung des
Streitpatents – dabei allein die dort zum Bewegen des Kolbens festgelegte
Antriebseinheit. Das – erst
im erteilten Unteranspruch 3 als vorteilhafte
Weiterbildung vorgeschlagene, die Feder umfassende – Vorspannelement soll nach
dem Streitpatent indes nur ein stetes Anliegen des Stößels am Kolben bewirken und
nicht etwa mit weiteren „nennenswerten“ Kräften als zusätzliche Antriebsquelle für
den Kolben fungieren.
Jedenfalls kommt dem erteilten Anspruch 1 kein auf die Ausführungsform der
HPLC-Pumpe mit federvorgespanntem Stößel reduzierter Sinngehalt zu, denn im
Absatz [0010] der Streitpatentschrift ist auch eine zugkraftübertragende Verbindung
zwischen der Kupplungseinheit und dem Körper offenbart, die ohne zusätzliche
Federvorspannung auskommt.
Ebenso zielt der Einwand der Patentabteilung ins Leere, wonach auch die Trägheit
des Stößels bzw. Körpers als Einfluss auf die Kraftübertragung nicht zu
vernachlässigen sei. Mit dem Stößel erhöht sich lediglich die mit dem Kolben zu
bewegende Masse mit der Implikation eine – gegenüber der dem bloßen
Druckaufbau dienenden Kolbenbewegung – marginal
leistungsfähigere
Antriebseinheit vorhalten zu müssen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch wiederum
eine Beteiligung des Stößels an einer Kraftübertragung zwischen einer
Antriebsquelle und dem Kolben zu dessen Bewegung, die allein von seiner
Positionierung
im Kraftfluss nicht
jedoch von seiner räumlich-körperlichen
Beschaffenheit abhängt.
Eine Auslegung des Merkmals M4.3 – wie von der Patentabteilung vorgetragen –
findet auch keine Entsprechung in einem der Ausführungsbeispiele. Eine Auslegung
des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift
geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,
kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die
zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend
ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche
Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird,
das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159,
Rn. 26 – Zugriffsrechte).
Für die Feststellung des Sinngehalts der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1
unter ausschließlicher Einbeziehung der Merkmale des im Unteranspruch 3, in den
Figuren 1 und 2 sowie den zugehörigen Beschreibungsabschnitten erläuterten
Ausführungsbeispiels mit der Schlussfolgerung einer nicht ausführbaren
Vorrichtung ist daher kein Raum.
7.
Hinsichtlich der Offenbarung der Anmeldeunterlagen wird im Folgenden auf
die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2013 105 955 A1 Bezug genommen.
Merkmal M4 beansprucht das adjektivische Attribut „getrennt“, obwohl die
ursprüngliche Beschreibung das Partizip des Verbs „trennen“ für den Körper/Stößel,
auf den sich das Attribut bezieht, nicht aufweist. Die Aufnahme eines nicht
ursprünglich offenbarten Begriffs ist jedoch zulässig, sofern die technische Lehre
ursprünglich offenbart war (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 38, Rn. 21; BGH
GRUR 2006, 316 – Koksofentür; BGH Urteil v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, juris –
Spielfahrbahn). Dies ist hier der Fall, denn für den Durchschnittsfachmann ist schon
aus den ursprünglichen Unterlagen erkennbar, dass der Stößel als gesondertes
Bauteil (vgl. vorstehend eingefügte Figur 2 der Offenlegungsschrift, in der die
Bezugszeichen 20 und 26 auch noch auf die jeweiligen Enden des gesondert
ausgebildeten Körpers 22 hinweisen) aufzufassen ist, und dass die zur Klarstellung
eingeführte und im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Begrifflichkeit „getrennt
ausgebildeter“ Körper dies zum Ausdruck bringt. Eine unzweifelhaft vorliegende und
zur Erfüllung der Messaufgabe notwendige funktionale Kopplung mit anderen in
Anspruch 1 genannten Bauteilen steht einer von der Antriebseinheit getrennten
Ausbildung nicht entgegen.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 – und insbesondere auch
Merkmal M4 – bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zu Erfindung
gehörig zu entnehmen.
8.
Die auch gewerblich anwendbare HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in
naheliegender Weise.
8.1
Zur Neuheit
a)
Druckschrift E1
Die Druckschrift E1 offenbart eine HPLC-Pumpe („a magnetic direct drive
reciprocating pump apparatus for liquid chromatography chemical analysis“, vgl.
S. 1, Z, 6, 7; „direct drive pump apparatus“) 10, mit einer Pumpvorrichtung, die eine
Kolbenanordnung („piston assembly“) 15 mit einer länglichen Führungswelle („guide
shaft“) 16 und einem Kolben („piston member“) 17, der in einer Pumpenkammer
(„chamber“) 13 zur Hin- und Herbewegung darin in Richtung einer Führungsachse
(„guide axis“) 18 der Führungswelle 16 angeordnet ist, umfasst. Ein Antriebsmagnet
(„drive magnet“) 23 ist zwischen Kolben 17 und Führungswelle 16 mittels zweier
weiterer als Spinnenelemente („spider members“) 25, 25‘ bezeichneten Bauteile
positioniert. Ein stationärer ringförmiger Magnet („annular magnet“), allgemein mit
20 bezeichnet, weist eine zentrale Öffnung („central opening“) 21 und eine zentrale
Achse („central axis“) 22 auf, die im Allgemeinen koaxial zur Führungsachse 18 der
Führungswelle 16 ist. Der ringförmige Magnet 20 ist so geformt, dass er intern ein
erstes Magnetfeld erzeugt, das entlang der Mittelachse 22 ausgerichtet ist.
Mindestens einer der beiden Magnete kann die Polarität des jeweiligen Magnetfelds
selektiv umkehren, um den anderen Magneten entweder anzuziehen oder
abzustoßen und so eine kontrollierte Hin- und Herbewegung des Kolbens 17
entlang der Längsachse 18 zu ermöglichen.
Um die Verschiebung der Kolbenanordnung 15 relativ zum Magneten 20 und zu
einem Pumpenkopf („pump head“) 11, bzw. zur Pumpenkammer 13 zu messen und
zu überwachen,
ist ein Verschiebungssensor („displacement sensor“) 36
vorgesehen, der mit der Hin- und Herbewegung der Führungswelle 16
zusammenwirkt und auf diese reagiert. Auf Basis dieser Signale wird der an die
Magnetspule anzulegende Strom angepasst (vgl. die vorstehend wiedergegebene
Fig. 1 i.V.m. S. 1, erster Abs., S. 8, letzter Abs. bis S. 15, zweiter Abs.).
Die Druckschrift E1 offenbart insoweit eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe, die
überdies den Anforderungen der Merkmalsgruppe M5* genügt.
Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von
der aus den beiden Magneten bestehenden Antriebseinheit gesondert ausgebildete
Körper in Gestalt der Führungswelle 16 (Merkmal M4) ist nicht mit einem ersten
Ende direkt oder mittels dem sinnfällig als Kupplungseinheit aufzufassenden
Spinnenelement 25‘ mit dem Kolben 17 verbindbar; er ist an einem von dem den
Antriebsmagneten 23 als Teil der Antriebseinheit und den Kolben 17 verbindenden
Spinnenelement 25‘ zu unterscheidenden weiteren und am distal anderen Ende des
Antriebsmagneten 23 angeordneten Spinnenelement 25 befestigt. Aufgrund
zwangsläufig intern auftretender Deformationen der zwischen dem Kolben 17 und
dem Körper 16 angeordneten, druckbeaufschlagten Komponenten folgt dieser auch
nicht exakt der gleichen Bewegung des Kolbens 17 entlang der Längsachse der
Pumpe, wie mit Merkmal M4.2 gefordert.
Neben der Ausbildungsvariante nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E1 zeigt
die Figur 3 eine alternative Pumpenausführung, die über eine lediglich nicht
dargestellte Messeinrichtung mittels eines Wegsensors („displacement sensor“)
verfügt, der ausweislich des Beschreibungsabschnitts von S. 15, dritter Abs. bis
S. 16, erster Abs., zwischen einem der Kolbenelemente und der Antriebseinheit
angeordnet sein kann. Eine derartige Ausführung genügt zwar den Maßgaben der
Merkmale M4.1 und M4.2, allerdings aufgrund der Lage des Wegsensors im
Kraftfluss zumindest nicht dem Merkmal M4.3.
b)
Druckschrift E2
Mit der Druckschrift E2 ist eine HPLC-Pumpe (S. 1. Z. 15 – 24: „In high performance
liquid chromatography it is customary to supply eluent to a chromatographic column,
for example by means of one or more pumps, either at a controlled flow rate or at a
controlled pressure but in such a way that the inlet pressure to the column can be
as high as, for example, 200 -700 bar, and the flow rate as high as, for example, 10-
50 cm3 min-1.“) gemäß Merkmal M0 bekannt geworden.
Eine derartige Pumpe ist detailliert in der vorstehend eingeblendeten Figur 2 i.V.m.
dem Beschreibungsabschnitt auf S. 4, Z. 115 - 126 gezeigt und erläutert, diese weist
eine Antriebseinheit mit einem Schrittmotor („stepping motor“) 21, der eine Drehung
einer Kugelmutter („ball nut“) 22 bewirkt, und einer sich durch die Kugelmutter 22
erstreckende, in Abhängigkeit von einer Rotation der Kugelmutter 22 bzw. des
Schrittmotors 21 vorwärts oder rückwärts entlang einer Pumpen-Längsachse
angetriebene Gewindestange („threaded rod“) 24, auf (Merkmal M1).
Die Gewindestange 24 ist einstückig und koaxial mit einem Kolben („piston“) 25
verbunden, um letzteren entlang der Längsachse hin und her zu bewegen
(Merkmale M3 und M3.1). Zur Begrenzung des Bewegungshubes des Kolbens 25
ist an ihm am Übergang zur Gewindestange 24 ein insoweit von der Antriebseinheit
getrennt ausgebildeter Anzeiger („indicator“) 39, der sinnfällig als Körper im Sinne
des Streitpatents aufzufassen ist, angebracht, der bei Erreichung einer jeweiligen
voreingestellten End-Position des Kolbens 25 einen Mikroschalter („microswitch“)
40a, 40b schließt, woraufhin der Schrittmotor 21 dazu veranlasst wird, seine
Drehrichtung umzukehren (S. 5, Z. 55 – 75). Insoweit genügt die HPLC-Pumpe
gemäß Entgegenhaltung E2 auch den Maßgaben der Merkmale M4 und M4.1.
Jedoch folgt der Anzeiger 39 zum einen nicht exakt der Bewegung des Kolbens 25,
wie mit Merkmal M4.2 gefordert, da sein messrelevanter Bereich nicht koaxial zur
Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, und zum anderen offenbart die Pumpe
keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der
in der
Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe
für
Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen
entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau
einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich
der Endstellungen des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens
keine möglicherweise
aufgrund
geänderter Druckverhältnisse
in
der
Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Bewegung des Kolbens
veranlasst werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.
Überdies lässt sich der Entgegenhaltung E2 keine Kupplungseinheit, wie mit
Merkmal M2 gefordert, entnehmen, auch wenn die Einsprechende und
Beschwerdegegnerin in der Gewindestange 24 eine Kupplungseinheit erkennen
möchte. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da, wie vorstehend
dargelegt, die Gewindestange Teil der Antriebseinheit ist, nämlich derjenige Teil,
der die translatorische Bewegung im Zusammenspiel mit der vom Schrittmotor
rotatorisch angetriebenen Kugelmutter überhaupt erst ermöglicht.
c)
Druckschrift E3
Die Druckschrift E3 offenbart eine Spritzenpumpe („syringe pump“) 100. Genauer
gesagt, eine Hochdruck-Mikrovolumen-Spritzenpumpe, die sich besonders für
analytische Trennungen eignet. Typische Anwendungen in der analytischen
Biotechnologie sind chromatographische Trennungen
im Rahmen von
Proteinsequenzierungsvorgängen, Aminosäureanalysen, Protein-/Peptid-Mapping,
Qualitätskontrollen pharmazeutischer Produkte und dergleichen (vgl. Abs. [0002]).
Insoweit handelt es sich um eine „untypische“ HPLC-Pumpe (vgl Abs. [0003]: „The
performance characteristics of typical HPLC pumps is not adequate to satisfy the
exacting demands of such micro-column separations…“), die im Lichte der
Gesamtoffenbarung des Streitpatents nach Überzeugung des Senates nicht
ausgeschlossen ist.
Die Spritzenpumpe 100 umfasst ein Antriebsaggregat 200 zum Bereitstellen
mechanischer Rotationsenergie („drive assembly (200) for providing rotational
mechanical power“) und einen Linearantrieb 300 zum Umwandeln der
mechanischen Rotationsenergie in eine lineare Bewegung („a linear drive train (300)
for converting the rotational mechanical power into linear motion“).
Das Antriebsaggregat 200 umfasst einen Motor 205 zum Erzeugen einer
Drehbewegung. Der Motor 205 ist mit einer Schraubenmutter („nut“) 245 über eine
Energieübertragungseinrichtung
(„power
transmission“)
bewegungsübertragend verbunden, die gemeinsam eine Antriebseinheit im Sinne
des Streitpatents bilden. Eine von einer Steuereinrichtung („controller“) 701 initiierte
Drehung der Schraubenmutter 245 wird
in eine
lineare Bewegung einer
insbesondere in der Figur 3A dargestellten Leitspindel („lead screw“) 303 entlang
einer Leitspindelachse („lead screw translational axis“) 304 umgewandelt (vgl. Abs.
[0020], [0021], [0025] u. [0044]).
Wie weiterhin der Figur 3A zu entnehmen ist, ist an einem vorderen Ende 301 der
Leitspindel 303 ein vom Fachmann sinnfällig als ein Kupplungsbauteil
aufzufassendes, von der Antriebseinheit zu unterscheidendes zusätzliches
Deckeldichtungs-Montageelement
(„cover
seal mounting member“) 305
angeordnet, welches zur Kupplung einer Deckeldichtung („cover seal“) 400
hergerichtet ist. Die Deckeldichtung 400 dient der Bereitstellung einer beweglichen
Dichtfläche zum Variieren des Innenvolumens einer Zylinderanordnung („barrel
assembly“) 500 eines Hochdruck-Behälters und entspricht insoweit dem Kolben der
HPLC-Pumpe (vgl. Abs. [0020] u. [0027]).
An dem dem Kolben gegenüberliegenden distalen hinteren Ende 302 der mit der
Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden Leitspindel 303 befindet sich eine
nicht näher beschriebene, (in den relevanten Figuren) als Stift oder Bolzen
dargestellte Positionssensormarkierung („position sensor flag“) 325 – im Sinne des
Streitpatents
als
Körper
aufzufassen –,
die
dazu
dient,
einem
Leitspindelpositionssensor („lead screw position sensor“) 331 anzuzeigen, wenn die
Leitspindel 303 das Ende ihres zulässigen Hubs erreicht hat (vgl. Abs. [0029]).
Insoweit dürfte die HPLC-Pumpe gemäß Entgegenhaltung E3 den Maßgaben der
Merkmale M0, M1, M2, M3, M4 und M4.3 genügen.
Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von
der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper 325 (Merkmal M4) ist nicht mit
einem ersten Ende direkt oder mittels dem als Kupplungseinheit aufzufassenden
Deckeldichtungs-Montageelement 305 mit dem Kolben 40 verbindbar; er ist an dem
distal anderen Ende der mit der Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden und
insoweit mechanischen Deformationen bei der Umwandlung von rotatorischer zu
translatorischer Antriebsenergie unterliegenden Leitspindel – also außerhalb des
Kraftflusses – befestigt. Insoweit folgt der Körper, dessen messrelevanter Bereich
ausweislich Figur 3A nicht koaxial zur Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, nicht
exakt der gleichen Bewegung entlang der Längsachse der Pumpe, wie mit Merkmal
M4.2 gefordert.
Überdies wird lediglich das Ende des zulässigen Hubs des hinteren Endes der
Leitspindel 303, bzw. der mit ihr verbundenen Positionsmarkierung 325 von dem
Leitspindelpositionssensor 331 erfasst. Somit offenbart die Entgegenhaltung E3
auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der in der
Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe
für
Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen
entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau
einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich
der Endstellung des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens
keine möglicherweise
aufgrund
geänderter Druckverhältnisse
in
der
Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Kolbenbewegung veranlasst
werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.
d)
Druckschrift E4
Die Druckschrift E4 bezieht sich allgemein auf eine Freikolbenmotorpumpe, die die
Energie- oder Arbeits- bzw. Leistungsabgabe eines Freikolbenmotors glättet, um
das Pumpen von hydraulischem Fluid zu erleichtern. Eine Freikolbenmotorpumpe
unterscheidet sich von der üblichen von einem Kolbenmotor angetriebenen Pumpe
dadurch, dass die Hin- und Herbewegung des Kolbens nicht zuerst auf eine
Kurbelwelle übertragen wird, um die lineare Bewegung in eine Drehbewegung
umzusetzen, wobei dann mittels einer Pumpen-Taumelscheibe (swashplate) eine
Rückübersetzung in eine lineare Bewegung zum Antreiben des Pumpenkolbens
erfolgt. Stattdessen ist eine direkte lineare Antriebsverbindung zwischen dem
Motorkolben und dem Pumpenkolben zum Durchführen einer linearen Bewegung
desselben vorgesehen (vgl. Sp. 1, Z. 6 – 19). Insoweit offenbart die Druckschrift E4
keine HPLC-Pumpe (Merkmal M0), da die dort beschriebene Hydraulikpumpe
bereits aufgrund ihrer direkten Antriebsverbindung zum Motorkolben keine
Möglichkeit aufweist, unabhängig vom Verbrennungsmotor die Kolbenbewegung zu
steuern bzw. regeln. Folglich geht die Argumentation der Einsprechenden und
Beschwerdegegnerin ins Leere, dass derartig hergerichtete Pumpen sich dazu
eigneten in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie verwendet zu werden.
Abgesehen davon dürfte die vorstehend eingeblendete, ausgehend von der
Energieabgabe einer Verbrennungskammer
(„combustion chamber“) 27
angetriebenen gattungsfremde Hydraulik-Pumpe („pump and valving arrangement“)
24, u.a. einen Pumpenkolben („pump piston“) 26 und einen Pumpenzylinder „pump
cylinder“) 28 aufweisend (vgl. Spalte 4, Z. 22 – 34), auch nicht den Anforderungen
genügen, die der Messeinrichtung einer HPLC-Pumpe zukommt. Während in der
Variante nach Figur 4 keine Messeinrichtung vorgesehen ist, kann jedoch der
Kolben 26 mit einem, wie in Figur 5 ersichtlich, von der Antriebseinheit (Kolben 25
des Verbrennungsmotors) ohne Zwischenschaltung einer als zusätzliches Bauteil
ausgebildeten Kupplung – insoweit entgegen der Maßgabe des Merkmals M2 –
weiteren Körper versehen werden, der mit einem elektrischen Kolbenpositionsfühler
35 zusammenwirken kann. Der Kolbenpositionsfühler („piston position sensor“) 35
dient ausweislich Spalte 5, Zeile 12 bis 18 jedoch lediglich dazu, ein elektrisches
Befehlssignal zu einem Steuerventil („control valve“) 32‘ zu leiten, um den
Pumpenausstoß von einem Hochdruck-Strömungspfad („high pressure flow path“)
29' zu einem Niederdruck-Strömungspfad („low pressure flow path“) 30' umzuleiten,
wenn der Motorkolben 25 während des Arbeitshubes einen bestimmten Punkt
erreicht.
Der am Kolben 26‘ angeordnete Körper folgt insoweit zwar der Bewegung des
Kolbens 26‘, erfasst wird jedoch nur ein bestimmter Arbeitshub, der der Auslösung
eines Befehlssignals zur Umsteuerung eines Ventils 32‘ dient, womit die Hydraulik-
Pumpe gemäß Entgegenhaltung E4 auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal
M5.1, entsprechend der in der Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin,
eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen
Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr
genau einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen, offenbart. Denn durch die
Erfassung lediglich des einen bestimmten Arbeitshubes des Kolbens 26 können
während einer Hubbewegung des Kolbens 26 keine möglicherweise aufgrund
geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer 28 notwendig werdende
Regelung der der Pumpe 24 nachgeordneten Ventileinheiten 32‘ veranlasst werden
– im Übrigen wird, wie vorstehend zur Nichterfüllung des Merkmals M0 dargelegt,
keine möglicherweise notwendig werdenden Korrekturen der Kolbenbewegung
veranlasst –, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.
e) Druckschrift E5
Der Druckschrift E5 entnimmt der zuständige Fachmann u.a. den beiden Figuren 1
und 2 i.V.m. zugehöriger Beschreibung eine HPLC-Pumpe mit einem Antriebsmotor
18, der eine Gewindeschraube 58 rotatorisch antreibt.
Die Gewindeschraube 58 treibt ihrerseits eine Antriebsmutter 70 und eine an ihr
befestigte Antriebsmanschette 64
translatorisch an. Eine Kupplungseinheit,
bestehend aus Ring 88, Abstandshalter 86 und Magnet 80, stellt die Verbindung
zwischen der linear angetriebenen Manschette 64 und einem Kolben 12, bzw.
einem Kolbenhalter 46 her und überträgt insoweit die Linearbewegung entlang einer
Längsachse der Pumpe auf den Kolben 12.
Der als Schrittmotor ausgebildete Antriebsmotor 18 kann durch Steuerung mit Hilfe
eines Mikroprozessors angetrieben werden, welcher Rückkopplungssignale
bezüglich der Position von einem Detektor 22 empfängt, der wiederum Signale von
einem Kodiergerät an der Rückseite des Motors 18 empfängt (vgl. Seite 4, 1ter
Absatz).
Insoweit offenbart die Entgegenhaltung E5 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe
zwar mit einer Messeinrichtung, die aber gerade den in der Streitpatentschrift
thematisierten Nachteil aufweist, wonach die dort erzeugten Positionssignale
aufgrund der unter Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus nicht die
tatsächliche Kolbenstellung abbilden können. Insoweit sind die mit der Gesamtheit
der Merkmale der Merkmalsgruppe M4* definierten Besonderheiten der Pumpe
gemäß der Entgegenhaltung E5 nicht zu entnehmen.
f)
Druckschrift E6
Die Druckschrift E6 hat eine Magnetdosierpumpe mit einem unmittelbar magnetisch
angetriebenen beweglichen Teil, bestehend aus einer Schubstange 19 und fest mit
ihr verbundenen Druckstück 20 und Membrankern 30 (Membran 13), zur forcierten
Bewegung einer das Fluid beim Pumpen verdrängenden Membran zum
Gegenstand, vgl. dort Absatz [0003] und [0052] i.V.m. den Figuren 1 und 3 (die
vorstehend eingeblendete Figur ist eine Teilansicht der Fig. 3). Mangels
Kupplungseinheit und wegen der bauartbedingt fehlenden Eignung für eine
Förderung kleinster Volumenströme bei höheren Drücken – die Entgegenhaltung
E6 nennt lediglich einen Nennarbeitsdruck von 10bar (vgl. Abs. [0065], [0069],
[0074], [0080] u. [0086]) und einen Minimalwert von 2 – 3 bar (vgl. Abs. [0075]) –
handelt es sich zumindest nicht um eine HPLC-Kolbenpumpe im Sinne der
Merkmale M0 und M2.
Und aufgrund der Anordnung und der Art des dort die Bewegung des freien Endes
des Magnetankers in Form der Schubstange 19 auf der der Membran 13
abgewandten Seite erfassenden Messeinrichtung mit Schattenkörper 35 als
streitpatentgemäßen Körper und Positionssensor 36 (vgl. dort auch Anspruch 1 i.
V. m. Figur 6 u. Abs. [0052]) widerspricht dieser bekannte Aufbau im Übrigen auch
der Implikation des Merkmals M4.2. Denn aufgrund der nicht koaxialen Anordnung
des relevanten, zu detektierenden Bereichs des Schattenkörpers und der sich unter
Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus können die dort erzeugten
Positionssignale nicht die tatsächliche Membranstellung wiedergeben.
g)
Druckschrift E7
Die Druckschrift E7 offenbart eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer
Antriebseinheit, bestehend aus einem Elektromotor 12, einer Mutter 11 und einer
als Endlosschnecke 9 bezeichnete, in der Mutter 11 translatorisch bewegbare
Spindel, einer Kupplungseinheit (Kugelwiderlager 10) und einem als Stange 3
bezeichneten Kolben (vgl. S.12, zweiter u. dritter Abs.).
Die HPLC-Pumpe entsprechend dem erteilten Patentanspruch 1 hebt sich vom
Gegenstand der Druckschrift E7 zumindest durch die Merkmalsgruppe M4* ab,
denn ein der Bewegung des Kolbens
folgender Körper, dessen
Positionsbestimmung in die Ansteuerung der Antriebseinheit einfließt, ist dort nicht
realisiert. Gleichwohl – auch wenn die vorstehend eingeblendete Figur eine
Messeinrichtung nicht zeigt – umfasst die in der Beschreibung auf Seite 8, Absatz 2,
angesprochene Messeinrichtung in Gestalt eines Mikrorechners nicht näher
definierte Mittel zur Erfassung der Position jedes Kolbens der verschiedenen
Pumpeinheiten, die einer zur Merkmalsgruppe 5* vergleichbaren Zweck dienen.
h)
Druckschrift E12
Dem HP-Journal (04/1990) entnimmt der zuständige Fachmann aufgrund der
dortigen Ausführungen im Artikel „A Compact, Programmable Sample Injector and
Autosampler for Liquid Chromatography“ insbesondere mit Blick auf die vorstehend
wiedergegebene Figur 7 der Seite 20 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer
Antriebseinheit („Stepper Motor“, „Pulley 1“, „Toothed Belt“, „Pulley 2“, „Leadscrew“,
„Guide“), einer von dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin –
zu unterscheidenden Kupplungseinheit
(„Ball“) und einem entlang einer
Längsachse der Pumpe bewegbaren Kolben („Sapphire Plunger“), vgl. weiter Seite
20: „The leadscrew and the plunger are decoupled by a ball, which transfers force“.
Ein von der Antriebseinheit getrennt ausgebildeter Körper („vane“) ist außenseitig
der Wandlungseinheit befestigt, welche die rotatorische Bewegung in eine
translatorische Bewegung wandelt. Die Bewegung des Körpers erfolgt dabei nicht
koaxial, sondern lediglich parallel zur Pumpenachse an einem koaxial, also entlang
der Längsachse der Pumpe verschieblichen Bauteil („guide“ bzw. „guiding nut“). Der
Körper dient i.V.m. einem optischen Sensor der Erfassung der äußersten
Hubposition, um so die Ausgangsposition des Kolbens zu definieren (vgl. Seite 20:
„A vane mounted on the guiding nut of the leadscrew interrupts an optical sensor in
the farthest stroke position and defines the home position.“).
Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist demnach nicht offenbart. Denn der
von der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper („vane“, Merkmal M4) ist
nicht mit einem ersten Ende direkt oder mittels der als Kupplungseinheit
aufzufassenden Kugel („ball“) mit dem Kolben („Sapphir plunger“) verbindbar; er ist
an der Führungsmutter der Leitspindel („guiding nut of the lead screw“ s.o.)
befestigt, die sich als Teil der Antriebseinheit im Kraftfluss befindet.
Aufgrund der nicht koaxialen Anordnung des relevanten, zu detektierenden
Bereichs des Körpers zur Hubachse des Kolbens (vgl. Fig. 7: „vane“ ist, wie
vorstehend ausgeführt, am Außenumfang der „guiding nut“ angeordnet) und der
sich unter Krafteinfluss sinnfällig deformierenden Bestandteile des Aufbaus können
die dort erzeugten Positionssignale nicht exakt der tatsächlichen Kolbenstellung
unter Beachtung realer Einsatzbedingungen entsprechen, womit auch die Maßgabe
des Merkmals M4.2 als nicht erfüllt gilt.
i)
Zu den übrigen Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28
Die Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28 wurden im
Einspruchsbeschwerdeverfahren entweder nicht weiter thematisiert oder dienten
der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden bzw. der Beschwerdeführerin und
Patentinhaberin (hier E18 bis E21) lediglich zur Dokumentation des Wissenstandes
des hier in Rede stehenden zuständigen Fachmanns oder als Angriffsmittel zu
Merkmalen von nicht mehr weiterverfolgten Hilfsanträgen, jedenfalls aber nicht als
Stütze ihrer Argumentation zur fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem
erteilten Patentanspruch 1. Ihr jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar
zumindest nicht über denjenigen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E7
und E12 hinaus.
8.2
Zur erfinderischen Tätigkeit
Die HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Lehre
der Druckschrift E5, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung E5 offenbart, wie vorstehend ausgeführt, eine
gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit
einer
als Detektor
bezeichneten
Messeinrichtung, die Rückkopplungssignale von einem Kodiergerät, das an der
Rückseite des Motors angeordnet ist, empfängt; insoweit bereits sinnfällig eine
gattungsgemäße Pumpe mit elektronischer Positionserfassung.
Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Naheliegen der
im erteilten
Patentanspruchs 1 gekennzeichneten HPLC-Pumpe für den Fachmann ausgehend
von der Lehre der Druckschrift E5 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer Sicht dort
nicht offenbarter Merkmale keine Qualität für einen erfinderischen Unterschied
beigemessen hat, greift diese Auffassung insbesondere im Hinblick auf die
Merkmalsgruppe M4* nicht durch.
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich
erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche
Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die
erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu
entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der
Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR
2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett).
Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht bestanden. Auch
aus der Druckschrift E5 selbst erhält er weder eine Anregung noch einen Hinweis
für ein der Merkmalsgruppe M4* folgendes Vorsehen eines (zusätzlichen weiteren)
Bauteils, dessen Bewegung erfasst und im Folgenden in ein elektronisches Signal
zur Weiterverarbeitung umgewandelt werden soll, da bereits ein derartiges
elektronisches Signal – von besagtem Kodiergerät erzeugt – vorliegt.
Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen
basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild
im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.
Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest
nicht realisierten Merkmals M4.2 – wie unter Ziffer 9.1 ausgeführt – auch die
Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E3 sowie E6, E7 und
E12 nicht liefern.
Die Lehre der gattungsfremden Pumpe nach der Druckschrift E4 heranzuziehen, ist
nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend möglich. Selbst wenn man
sie – wie von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung mit Verweis
auf Abschnitt 3.4 der Druckschrift E9 unterstellt, wonach solche hydraulischen oder
pneumatischen Kolbenpumpen durchaus auf der Primärseite bei der
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie eingesetzt werden – heranzöge, käme
man ebenfalls zumindest nicht zu einer HPLC-Pumpe mit sämtlichen Merkmalen
des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des Merkmals M5.1 eine dem Sinngehalt
des Streitpatents sinnfällig definierte Erzeugung von jederzeit über die genaue
Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001] der SPS) Positionssignalen
gefordert ist. Demgegenüber können durch die Erfassung lediglich des einen
bestimmten Arbeitshubes des Kolbens während einer Hubbewegung des Kolbens
entsprechend der Offenbarung der Druckschrift E4 weder eine möglicherweise
aufgrund geänderter Druckverhältnisse
in der Pumpenkammer notwendig
werdende Regelung der (hier) der Pumpe nachgeordneten Ventileinheiten noch der
Kolbenbewegung selbst veranlasst werden, weil eben wie unter Ziffer 9.1d bereits
ausgeführt die dafür notwendige permanente Erfassung der Kolbenposition fehlt.
Aus alledem folgt, dass die HPLC-Pumpe mit den Merkmalen des erteilten
Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der Technik
– auch unter Berücksichtigung einer irgendwie gearteten Zusammenschau – auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher
patentfähig.
9. Mit
ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Weiterbildungen der HPLC-Pumpe gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 der
erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den
Patentanspruch 1 enthalten.
10. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung
15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
11. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG hat der Senat abgesehen.
Zwar sind die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG gegeben, da die
angefochtene Entscheidung der Patentabteilung 15 zu der Patentfähigkeit des
Streitpatents keine Ausführungen enthalten hat. Die Frage der Zurückverweisung
steht
im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung sind
Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache
gegeneinander abzuwägen. Bei gegebener Entscheidungsreife kommt eine
Zurückverweisung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl.,
§ 79 Rdn. 17, 18 m. w. N.). Angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden
Falles und des nicht unerheblichen Zeitraumes von fast 3,5 Jahren seit der
Entscheidung der Patentabteilung des DPMA, hält der Senat es nicht für
angemessen, durch eine Zurückverweisung eine weitere Verfahrensverzögerung
herbeizuführen, zumal eine ausreichende Prüfung und Entscheidung in der Sache
möglich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Geier
Kriener
Körtge
Sexlinger
Bundespatentgericht
9 W (pat) 29/22 (Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2025
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Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle