Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 14.01.2026 – 29 W (pat) 45/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 45/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0
betreffend die Marke 30 2019 020 309
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 020 309
ist am 30. August 2019 angemeldet und am 21. Oktober 2019 in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende
Dienstleistungen eingetragen worden.
Klasse 35: Vermietung
von
Büromaschinen
und
-geräten;
Computergestütztes
Büromanagement;
Verwaltungsdienstleistungen
für
Industrie-
und
Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von
Büroartikeln; Beratung in Fragen der Geschäftsführung im
Bereich der Bereitstellung
von Vorstandsetagen mit
dazugehörigen
Service-
und Managementleistungen;
Bürodienstleistungen; Unternehmensverwaltung für verwaltete
Büros;
Sekretariatsdienstleistungen;
Fotokopierarbeiten;
Leistungen einer Telefonhotline, nämlich
telefonische
Anrufbeantwortung,
Schreibmaschinenarbeiten,
Schreibdienste
[Textverarbeitung]
und
Stenografie-
Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von
Dokumenten;
Personalvermittlungs-
und
Personalanwerbungsdienste;
kaufmännisches
Gebäudemanagement.
Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von
Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung,
Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen;
Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von
Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von
Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.
Klasse 43: Bereitstellung von Einrichtungen für Tagungen, Konferenzen,
Seminare und Ausstellungen; Vermietung von Gästezimmern;
Vermieten von Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug
auf die vorstehend genannten Leistungen.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. November 2019.
Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2020
Widerspruch erhoben. Dieser richtet sich gezielt gegen die Dienstleistungen der
Klassen 35 und 36 der angegriffenen Marke und wird nur auf die Dienstleistungen
in Klasse 35 und 36 der folgenden Unionsmarken gestützt:
1. Wortmarke UM 017 699 241 lexoffice
Diese wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum
(EUIPO) angemeldet und am 4. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den hier relevanten Klassen 35
und 36 ist sie für folgende Dienstleistungen geschützt:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung);
Buchhaltung;
Buchführung;
Lohnbuchhaltung;
Lohnbuchführung;
Betriebswirtschaftlich-organisatorische
Beratung und Auskünfte in den Bereichen Wirtschaft, Steuer,
Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung,
Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch
über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der
Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung,
der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und
Gehaltsabrechnungen,
Reisekostenabrechnungen,
Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und
Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen;
Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei
Geschäftsangelegenheiten];
Datenerfassung,
Datensystematisierung
und
Datenverwaltung;
Dokumentenverwaltung und -archivierung; Zusammenstellung
und Systematisierung von Informationen in Datenbanken;
Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von
Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels
Online-Shops;
Klasse 36:
Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte;
finanzielle
Förderung (Sponsoring).
2. Wort-/Bildmarke UM 017 699 265
Die Marke wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges
Eigentum (EUIPO) angemeldet und am 1. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen
in Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den Klassen 35 und 36
genießt sie Schutz für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung);
Buchhaltung;
Buchführung;
Lohnbuchhaltung;
Lohnbuchführung; Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung
und Auskünfte
in den Bereichen Wirtschaft, Steuer,
Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung,
Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch
über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der
Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung,
der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und
Gehaltsabrechnungen,
Reisekostenabrechnungen,
Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und
Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen;
Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei
Geschäftsangelegenheiten];
Datenerfassung,
Datensystematisierung
und Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und
-archivierung; Zusammenstellung und
Systematisierung
von
Informationen
in Datenbanken;
Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von
Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels
Online-Shops;
Klasse 36: Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte;
finanzielle
Förderung (Sponsoring).
Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 – letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen – hat die Markenstelle für Klasse 35 die
angegriffene Marke aufgrund des Widerspruch teilweise gelöscht, nämlich für die
Dienstleistungen:
Klasse 35: Computergestütztes
Büromanagement;
Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in
Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Beratung in
Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von
Vorstandsetagen mit
dazugehörigen
Service-
und
Managementleistungen;
Bürodienstleistungen;
Unternehmensverwaltung
für
verwaltete
Büros;
Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Leistungen
einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung,
Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung]
und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste;
Vervielfältigung von Dokumenten; Personalvermittlungs- und
Personalanwerbungsdienste;
kaufmännisches Gebäudemanagement;
Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von
Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung,
Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen;
Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von
Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von
Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.
Im Übrigen – lediglich im Umfang der Vermietung von Büromaschinen und –geräten
– hat sie den Widerspruch sowie den Antrag des Markeninhabers, der
Widersprechenden die Kosten des Verfahren aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Es bestehe im oben genannten Umfang Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1,
42 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9 I Nr. 2 MarkenG. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36
richteten sich sowohl an Fachkreise und gewerbliche Abnehmer als auch an den
Durchschnittsverbraucher.
Die
Aufmerksamkeit
der
angesprochenen
Verkehrskreise sei überdurchschnittlich. Hinsichtlich der
„Vermietung von
Büromaschinen und –geräten“ bestehe keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen
der Widerspruchsmarken. Im Übrigen seien die Dienstleistungen der angegriffenen
Marke in Klasse 35 und 36 mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken
entweder begrifflich identisch oder würden von diesen umfasst bzw. stünden mit
ihnen in engem Zusammenhang. So weise ein Teil der Dienstleistungen der Klasse
35 der angegriffenen Marke begriffliche Überschneidungen mit den
Dienstleistungen
der
Widerspruchsmarke
auf,
nämlich
Verwaltungsdienstleistungen/Beratung,
Büromanagement
und
Bürodienstleistungen,
Buchhaltung
und
Buchführung,
sowie
Unternehmensführung. Das kaufmännische Gebäudemanagement umfasse
Kosten- und Vertragsmanagement, Nutzer- und Eigentümerbetreuung sowie
Rechnungswesen,
sodass diese mit den Widerspruchsdienstleistungen
„Unternehmensverwaltung,
Buchhaltung,
Daten-
und
Dokumentenverwaltung“ ähnlich seien. Zudem bestehe enge Ähnlichkeit zwischen
„Personalvermittlungs-
und Personalanwerbungsdienste“
und
„Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung im Bereich Personal und Unternehmensführung, Zeitmanagement“. Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meine,
werde dies durch die Bezugnahme auf das Standardwerk „Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ auch ausreichend belegt. Gemäß
Wikipedia
umfasse Unternehmensberatung
neben Management-
und
Ingenieurdienstleistungen stets auch die Beratung im Personalwesen, da diese ein
Bereich der Betriebswirtschaft sei. Die Immobiliendienstleistungen der Klasse 36
der angegriffenen Marke seien grundsätzlich ähnlich zu den Dienstleistungen des
Finanzwesens, für die die älteren Marken geschützt seien. Zum einen sei das Ziel
der Verwaltung, Vermittlung, Leasing, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien
stets monetär, zum anderen böten gerade auch Banken, deren Hauptfeld
Finanzdienstleistungen seien, selbst Immobilien an. Immobiliendienstleistungen
und Versicherungswesen seien zudem Gegenstand einer Finanzberatung; es
handele sich insoweit um bedeutende Anlage- und Investitionsmöglichkeiten. Viele
Banken
deckten
daher
sowohl
das
Finanzwesen,
als
auch
Immobiliendienstleistungen ab. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
sei originär durchschnittlich. Es sei dabei auf die Marke in ihrer Gesamtheit
abzustellen. Selbst, wenn gegebenenfalls eine beschreibende Bedeutung der
Einzelbestandteile „lex“,
lateinisch
für Gesetz, Regel, Gebot, Recht und
„office“ - englisch für Büro - bestehen sollte, so sei dies für das zusammengesetzte
Wort lexoffice nicht der Fall. Gehe man davon aus, dass ein Wort „Rechtsbüro“ in
der deutschen Sprache existiere, so habe dieses keinen eindeutigen Inhalt. Für eine
Auslegung i. S. v. „Gesetz fürs Büro“, wie der Markeninhaber argumentiere, spreche
grammatikalisch nichts. Denn hierfür müsste die korrekte Bezeichnung „lex for
office“ heißen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
habe
die Erinnerungsgegnerin
nicht mehr
geltend
gemacht. Eine
Verwechslungsgefahr sei unter diesen Voraussetzungen gegeben. Denn es
bestehe hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Der
Wortbestandteil „flexxOffice“ präge nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ die
angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht. Die besondere grafische Gestaltung des
Mittelbuchstaben „O“ trete dabei zurück. Der Auffassung der Erinnerungsführerin,
dass „flexxOffice“ mit dem Sinngehalt „flexibles Büro“ rein beschreibend sei, könne
nicht gefolgt werden. Die Marke stelle lediglich eine Anlehnung an diese Bedeutung
dar. Die Abkürzung „flexx“ sei nicht mit flexibel gleichzusetzen und auch aufgrund
der besonderen Schreibweise mit doppeltem x nicht beschreibend. Die sich daher
gegenüberstehenden Gesamtbezeichnungen „flexxoffice“ und „lexoffice“ seien
klanglich hochgradig ähnlich, da das doppelte „x“ der angegriffenen Marke nicht
hörbar sei und der zusätzliche Anfangskonsonant „f“ als stimmloser Engelaut vom
Engelaut „l“ der Widerspruchszeichen akustisch nicht gut unterschieden werden
könne. Es sei kein unbilliges Verhalten festzustellen, das dafür spreche, der
Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers.
Es bestehe keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die
Abwägung der relevanten Umstände durch die Markenstelle
leide unter
schwerwiegenden Mängeln. Diese verkenne, dass sich der Wortbestandteil
„lexoffice“ der rangälteren Widerspruchsmarken aus den beschreibenden Begriffen
„lex“ und „office“ zusammensetze, nicht über deren Bedeutung im Sinne von
Rechtsbüro hinausgehe und daher glatt beschreibend
für die relevanten
Dienstleistungen in Klassen 35 und 36 sei. Hinsichtlich „office“ sei dies zwischen
den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Doch auch für „lex“ sei dies für die
Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stütze, der Fall. Denn „lex“, das seit
dem Römischen Reich existiere, sei auch in einem nicht-juristischen Umfeld weit
verbreitet und im Englischen und Deutschen ein Begriff für Recht und Gesetz. Die
Einhaltung geltenden Rechts sei wiederum ein elementares Merkmal der
Dienstleistungen wie Unternehmensverwaltung, Steuerberatung, Buchhaltung,
Finanzwesen
oder
Geldgeschäfte.
Die
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarken sei somit originär geschwächt und daher nur als gering
einzustufen. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
durch eine andere - angeblich bekannte - Marke „LEXWARE“ könne nicht
angenommen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 hat der
Beschwerdeführer die Einrede der Nichtbenutzung hinsichtlich beider
Widerspruchsmarken erhoben. Unabhängig davon
ist er der Ansicht, die
Argumentation der Markenstelle bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 sei zu
pauschal und beziehe sich zudem auf die Dienstleistung „Unternehmensberatung“,
die
nicht
beansprucht
sei.
„Personalanwerbedienste
und
Personalvermittlungsdienste“
seien weder ähnlich noch
identisch
zu
„betriebswirtschaftliche Beratung
im Bereich Personal“. Nur weil diese
Dienstleistungen
einen
Unterpunkt
des
Sammelbegriffs
„Unternehmensberatung“ darstellten, könne nicht ohne weiteres eine Ähnlichkeit
angenommen werden. Der Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung sei
wesentlich enger als der der Unternehmensberatung. Die Markenstelle stelle ferner
undifferenziert eine Ähnlichkeit sämtlicher Dienstleistungen der angegriffenen
Marke in Klasse 36 zu der Dienstleistung „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken
fest. Es bestünde jedoch kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
Dienstleistungen bloßer Immobilienverwalter und dem Finanzwesen. Diese seien
nur sehr entfernt ähnlich. Ein Zusammenhang möge zwar bei Investoren bestehen,
jedoch nicht hinsichtlich der bloßen Immobilienverwaltung. Zudem rechtfertige der
Umstand, dass Immobilien Investitionsgüter im Finanzwesen sein könnten, keine
Annahme von Ähnlichkeit der Dienstleistungen. Außerdem würden z. B. Banken
keine Vermietung von
Immobilien vornehmen. Ferner wiesen die sich
gegenüberstehenden Zeichen einen erheblichen Abstand zueinander auf. Die
angegriffene Marke werde nicht durch den Wortbestandteil „flexxOffice“ geprägt,
sondern durch ihren Bildbestandteil. Die gegenteilige Annahme stehe schon in
Widerspruch zu der Entscheidung des Amtes in Sachen 30 2012 040 415.4
„Flexxoffice“,
in der die Eintragung der Wortmarke wegen
fehlender
Unterscheidungskraft und beschreibender Angaben zurückgewiesen worden sei.
Die zusammengesetzten Begriffe „flex“ und „office“ hätten die Bedeutung, dass
etwas - hier Dienstleistungen - flexibel gestaltet werden könne und im Büro erbracht
werde. Somit fehle es dem Wortbestandteil an Unterscheidungskraft. Erst das
zentrale Bildelement, welches ungewöhnlich ausgestaltet sei, verleihe der
angegriffenen Marke ihre Unterscheidungskraft und könne daher – auch klanglich -
nicht unberücksichtigt bleiben. Auch der BGH verneine z. B.
in seinen
Entscheidungen zu air dsl oder Sierra Antiguo in solchen Fällen eine maßgebende
Bedeutung des Wortbestandteils. Es läge folglich keine schriftbildliche oder
klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen vor. Schriftbildlich
präge der zentrale Bildbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke;
ferner führten die Doppelkonsonanten „xx“ und „ff“ zu einer klaren Zentrierung des
Bildelements im Zeichen. Klanglich stünden sich am Wortanfang die Silben
„flexx“ und „lex“ gegenüber, welche durch den abweichenden Anfangsbuchstaben
eine unterschiedliche Betonung am mehr beachteten Wortanfang hätten; auch die
Doppelkonsonanten „xx“
im angegriffenen Zeichen machten sich bei der
Akzentuierung der Wortaussprache bemerkbar. Zudem komme der klanglichen
Ähnlichkeit ohnehin kein Gewicht zu, da die sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen nahezu ausschließlich „auf Sicht“, also an Hand schriftlicher
Dokumente oder im Internet, jedenfalls aber nicht mündlich beauftragt würden.
Ohnehin spiele aus nicht ersichtlichen Gründen die phonetische Ähnlichkeit im
deutschen Recht eine extrem hohe Rolle. Der EuGH sehe dies anders. Auch der
BGH habe in seiner KAPPA-Entscheidung bereits eine differenzierte Sichtweise
eingenommen.
Insgesamt
handele
es
sich
bei
der
klanglichen
Verwechslungsgefahr um die unbedeutendste Ähnlichkeitsprüfung. Zudem sei stets
eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren erforderlich, so dass eine Ähnlichkeit nur in
einer Hinsicht nicht ausreiche. Auch das OLG Hamburg habe sich in seiner
Telekom-Entscheidung (GRUR-RR 2023, 155) von der einseitigen Wahrnehmung
im Hinblick auf die phonetische Ähnlichkeit abgewandt. Selbst wenn man eine
gewisse Ähnlichkeit annehmen wolle, werde diese durch die begriffliche
Unähnlichkeit der Vergleichszeichen neutralisiert. Während die angegriffene Marke
einen Zusammenhang mit Flexibilität im Büro herstelle, bestehe dieser bei den
Widerspruchsmarken zwischen Recht und Büro.
Der Beschwerdeführer regt zum Komplex der Frage der Bedeutung der
phonetischen Ähnlichkeit in der Gesamtbetrachtung der Vergleichsmarken die
Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 werden aufgehoben
und der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Markenstelle habe zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die
Widerspruchsmarken besäßen keine beschreibende Bedeutung, sodass deren
originäre Kennzeichnungskraft nicht geschwächt sei. Sie hätten – selbst wenn man
sie analysierend betrachtete, was der Verkehr nicht tue – allenfalls die Bedeutung
„Gesetzesbüro“, jedoch nicht „Rechtsbüro“. Das Wort existiere in der deutschen
Sprache nicht und habe keine Bedeutung für die hier in Rede stehenden
Dienstleistungen. Schon die Bestandteile der Widerspruchsmarken seien
diesbezüglich nicht beschreibend. Dies gelte insbesondere für den lateinischen
Begriff „lex“. Auch hätten etliche der beanspruchten Dienstleistungen keinen
rechtlichen Bezug. Eine Kombination von englischen und lateinischen Begriffen sei
zudem ungewöhnlich. Der Gesamtbegriff enthalte daher allenfalls eine vage
Andeutung. Da der Verkehr
in den Widerspruchszeichen den Bestandteil
„LEX“ unmittelbar als Hinweis auf die bekannte Hausmarke „LEXWARE“ des
Unternehmens
der Wiedersprechenden
erkenne,
bestehe
gesteigerte
Kennzeichnungskraft. Die Markenstelle habe die Ähnlichkeit bzw. Identität der
Dienstleistungen überwiegend zutreffend festgestellt. Die Beschwerdegegnerin
vertieft diesbezüglich ihre Argumentation aus dem Amtsverfahren und zitiert zum
Beleg ihrer Ansicht weitere Gerichtsentscheidungen. Teils sei darüber hinaus sogar
Dienstleistungsidentität gegeben, da die Unternehmensverwaltung der
Widerspruchsmarken etliche Dienstleistungen wie Büromanagement, etc. der
angegriffenen Marke umfassten. Die Markenstelle gehe zutreffend von einer
hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit und einer schriftbildlich durchschnittlichen
Ähnlichkeit aus. Das Bildelement der angegriffenen Marke stelle lediglich eine
werbeübliche dekorative Verfremdung des Buchstabens „O“ dar. Zudem sei
flexxoffice für die hier relevanten Dienstleistungen – anders als ggf. bei Waren der
Klassen 9 und 16 - nicht beschreibend. Die Abwandlungen würden klanglich nicht
benannt; auch das doppelte x der angegriffenen Marke wirke sich sprachlich nicht
aus. Zudem sei das „f“ am Beginn der angegriffenen Marke als stimmloser Engelaut
vom Engelaut „l“ am Anfang der Widerspruchszeichen kaum zu unterscheiden. Ein
begrifflicher Zeichenvergleich scheide aus, da beide Zeichen keine unmittelbare
Bedeutung aufwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem.
§ 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchswortmarke zu 1 besteht
im verfahrensgegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr im Sinne von
Marke auf den Widerspruch hin zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG teilweise
gelöscht wurde. Ob auch zur Widerspruchsmarke zu 2 eine Verwechslungsgefahr
besteht, wofür vieles spricht, kann daher dahinstehen.
A. Widerspruch aus der Unionswortmarke UM 017 699 241 lexoffice
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung
sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die
Kennzeichnungskraft
und
der
daraus
folgende Schutzumfang
der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il
Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;
GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;
GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht im von der Markenstelle festgestellten Umfang
eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke.
1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 richten
sich vornehmlich an Unternehmen. Lediglich die Schreib- und Kopierdienste sowie
die Personaldienstleistungen in Klasse 35 und „Verwaltung, Vermittlung, Schätzung
von Immobilien; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von
Immobilien; Investieren in Immobilien“ in Klasse 36 der angegriffenen Marke sowie
Steuerberatung und Geldgeschäfte der Widerspruchsmarken wenden sich auch an
Durchschnittsverbraucher. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der (finanziellen)
Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.
2. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 sind
teils identisch, teils hochgradig ähnlich.
a. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026
i. V. m. Art 18 UMV ist nicht zulässig. Denn am Eintragungstag der angegriffenen
Marke, dem 30. August 2019, war die Benutzungsschonfrist der am 4. Juni 2018
registrierten Unionswiderspruchsmarke noch nicht abgelaufen. Gem. § 158
Abs. 5 MarkenG ist § 43 MarkenG in seiner seit 14. Januar 2019 geltenden Fassung
anzuwenden, da der Widerspruch erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am
21. Februar 2020, erhoben wurde. Somit
ist der zweite
„wandernde“
Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. hier nicht heranzuziehen.
b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der
für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH
GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM).
aa. Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen besteht Identität:
Die Dienstleistungen
der
angegriffenen Marke
„Computergestütztes
Büromanagement;
Verwaltungsdienstleistungen
für
Industrie-
und
Handelsunternehmen
in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln;
Unternehmensverwaltung
für verwaltete Büros“ werden vom Oberbegriff
„Unternehmensverwaltung“ der Widerspruchsmarke umfasst.
Gleiches gilt hinsichtlich der „Bürodienstleistungen; Sekretariatsdienstleistungen;
Fotokopierarbeiten; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich
telefonische
Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung]
und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von
Dokumenten“ der angegriffenen Marke und „Büroarbeiten“ der Widerspruchsmarke.
Die genannten Schreibdienste der angegriffenen Marke sind zusätzlich von der
„Datenerfassung,
Datensystematisierung
und
Datenverwaltung;
Dokumentenverwaltung und – archivierung“ der Widerspruchsmarke umfasst.
Die „Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von
Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen“ der
angegriffenen Marke unterfällt der begrifflich weiter gefassten Dienstleistung
“Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte im Bereich der
Unternehmensführung“ der Widerspruchsmarke.
bb. Bezüglich der nachfolgend genannten Dienstleistungen liegt hochgradige
Ähnlichkeit vor:
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Argumentation der Markenstelle
sei zu pauschal und es bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen den
Dienstleistungen
„Personalvermittlungs- und Personalanwerbedienste“ der
angegriffenen Marke und „betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich Personal“
der Widerspruchsmarke, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn
Unternehmen, die „betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte
in den Bereichen
„Personal“ erbringen,
leisten
in vielen Fällen auch
Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste (vgl. hierzu auch das mit
der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 1). Ziel
ist die möglichst umfassende Unterstützung des Kunden von der Beratung über die
Vermittlung von Personal bis hin zum Outplacement. Es besteht daher eine
hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistungen.
Die Markenstelle hat auch zutreffend eine hochgradige Ähnlichkeit der
Dienstleistung „kaufmännisches Gebäudemanagement“ der angegriffenen Marke
mit den Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung; Buchhaltung; Buchführung;
Unternehmensführung,
Datenerfassung,
Datensystematisierung
Datenverwaltung;
Dokumentenverwaltung
und
-archivierung“
und
der
Widerspruchsmarke festgestellt. Denn das kaufmännische Gebäudemanagement
umfasst die Objektbuchhaltung sowie das Kosten- und Vertragsmanagement,
einschließlich der Nutzer- und Eigentümerbetreuung, gebäudebezogenes
Rechnungswesen, Überwachung vertraglicher Leistungen von externen
Dienstleistern
und
Qualitätsmanagement
(https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udemanagement). Daher sind darin
Buchhaltungs- und Buchführungsdienstleistungen, Datenerfassung etc. und die
Dokumentarchivierung
enthalten.
Zudem
sind
die
Oberbegriffe
„Unternehmensverwaltung, Unternehmensführung und Geschäftsführung“ der
Widerspruchsmarke sehr breit gefasst und können daher auch kaufmännisches
Gebäudemanagement umfassen oder auf dieses gerichtet sein.
Auch liegt – anders als der Beschwerdeführer vorbringt – eine hochgradige
Ähnlichkeit zwischen „Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von
Immobilien;
Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung, Leasing von
Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Büroflächen;
Vermittlung der Vermietung von
Immobilien; Verpachtung von
Immobilien;
Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien“ der angegriffenen
Marke und dem „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken vor.
Wie die Markenstelle zutreffend dargestellt und mit entsprechender
Rechtsprechung belegt hat, ist zwischen dem Immobilienbereich und dem
Finanzbereich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. So übernehmen
Banken die Finanzierung von Immobilien, bieten Immobilienfonds an und bewerben
neben den von ihnen finanzierten Neubauvorhaben auch Gebrauchtimmobilien (vgl.
u. a. BPatG, Beschluss vom 21.05.2014, 29 W (pat) 59/12 – Advotip / Advo). Dieser
enge Zusammenhang besteht jedoch nicht nur für Investitionen in Immobilien,
sondern auch für die Immobilienverwaltung. So hat eine Recherche des Senats
ergeben, dass eine größere Zahl an Banken neben den eben genannten
Dienstleistungen auch selbst eine Immobilienverwaltung für Dritte anbietet (vgl. das
mit der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 2).
Der Beschwerdeführer hat - ohne dies weiter zu belegen - in der mündlichen
Verhandlung vom 14. Januar 2026 vorgetragen, dass Banken keine Vermietung von
Immobilien übernähmen. Vor allem Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten diese
Dienstleistungen für ihre Kunden jedoch an (vgl. Anlagenkonvolut 2 – Vereinigte
Volksbank e. G.: „Unsere Leistungen im Überblick: Mietverwaltung √…√…
√Durchführung
von
Mieterwechseln
und
Vermietung
von
Leerständen…√Mietinkasso und Nebenkostenabrechnungen“). Die VR Bank in
Bergisch-Gladbach
Leverkusen
wirbt
z. B.
wie
folgt:
„Als Immobilieneigentümer wissen Sie, dass die Vermietung einer Wohnung oder
eines Hauses mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden
ist. Von der
Anzeigenschaltung über die Besichtigungstermine bis hin zur Unterzeichnung des
Mietvertrags – all diese Schritte nehmen Ihre wertvolle Zeit in Anspruch. Als
professionelle Makler übernehmen wir diese Aufgaben
für Sie. Durch
unsere umfassende Marktkenntnis und Erfahrung gestalten wir den gesamten
Vermietungsprozess für Sie effizient, damit Sie sich um andere wichtige Dinge
kümmern können.“ (https://www.vrbankgl-immobilien.de/eigentuemer/immobilienvermieten/).
Die
Sparkasse
Immobilien Göttingen
(https://s-immogp.de/service/vermietung) bietet unter dem Stichwort
„Vermietung“ einen
„Komplettservice von der Mietpreisbestimmung bis zum Mietvertragsabschluss!“ an.
Die Uni Credit Bank hat in der HVB Immobilien AG alle Vermarktungs-,
Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben für Immobilien in Deutschland gebündelt.
Diese bietet u. a. die Vermietung von Gewerbeimmobilien, u. a. in ostdeutschen
Städten wie Leipzig und Dresden an. Ferner berichten z. B. Fuchsbriefe vom
16. Juli 2021 darüber, dass Banken seit einiger Zeit immer mehr in die Vermietung
von Immobilien drängen, um sich bei sehr niedrigen Zinsen – wie es sie seit der
Finanzkrise 2008/2009 gibt – alternative Einnahmequellen zu den klassischen
Bankgeschäften zu erschließen.
3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu
berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus
aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die
geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der
Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten
Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke
als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (BGH GRUR 2017,
75 Rn. 29 – Wunderbaum II). Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die
Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage
als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und
Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(BGH GRUR 2017, 75 Rn. 31 – Wunderbaum II, EuGH GRUR 2010, 1096 –
BORCO/HABM). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder
geringe
Kennzeichnungskraft
sprechen,
ist
von
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPROTMANAGEMENTAKADEMIE).
a. Es handelt sich bei dem Wort „lexoffice“ um eine unübliche Kombination eines
lateinischen und eines englischen Wortes (vgl. hierzu zuletzt u. a. BPatG, Beschluss
vom 06.02.2025, 25 W (pat) 539/23 – OMNIPOWER), der hinsichtlich der
Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken geschützt sind, keine eindeutige,
sofort erfassbare beschreibende Bedeutung zukommt.
aa. „lex“ stammt aus dem Lateinischen und wird u. a. mit „Gesetz, Vorschrift“, aber
auch mit „das geschriebene Recht“ oder „Regel, Vorschrift, Gebot, Satzung“ ins
Deutsche übersetzt. Zudem hat der Begriff „als die lex …“ als Hinweis auf ein aus
bestimmtem Anlass erlassenes Gesetz Eingang in die deutsche Sprache gefunden
(vgl. Duden.de/Rechtschreibung/Lex). Allerdings handelt es sich nach Angaben des
Deutschen Nachrichtenkorpus mit der Häufigkeit 19 um ein selten vorkommendes
Wort
(https://dict.wortschatzleipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2024&
word=lex).
bb. Der englische Begriff „office“ bedeutet „Büro“ und wird in dieser Bedeutung auch
im Deutschen – z. B. bei „homeoffice“ oder „ich gehe heute ins Office“ – häufig
verwendet.
cc. Unterstellt, der inländische Verkehr verstünde „lexoffice“ als „Gesetz[es]-Büro“
oder
„Rechtsbüro“, kommt dem Begriff dennoch
für die geschützten
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein eindeutiger und unmittelbar
erfassbarer Sinngehalt zu. Dies gilt sowohl für die Dienstleistungen im Bereich der
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensführung und
-verwaltung, der
Büroarbeiten,
Buchhaltung,
Buchführung,
Steuerberatung,
der
betriebswirtschaftlich–organisatorische Auskünfte, dem Zeitmanagement und
Personal, als auch im Bereich Finanzwesen, Geldgeschäfte oder finanzielle
Förderung. Was ein „Gesetz[es]büro“ ist, bleibt völlig im Unklaren. Es kann damit
die Rechtsabteilung in einem Unternehmen, die Ministerialbürokratie, die an der
Ausarbeitung von Gesetzentwürfen arbeitet, aber auch Bundesregierung bzw.
Bundesrat gemeint sein, die ein Initiativrecht zum Einbringen neuer Gesetzentwürfe
haben. Die Übersetzung in „Rechtsbüro“ ist ein informeller Sammelbegriff für
irgendeine Form von juristischen Arbeitsstätten. Offen bleibt dabei, um welche es
sich handeln könnte. Selbst, wenn die oben genannten Dienstleistungen mit
rechtlichen Themen in Verbindung stehen bzw. bei ihrer Erbringung rechtliche
Rahmenbedingungen einzuhalten sind, beschreibt lexoffice diese nicht. Sofern der
Verkehr mit der letztgenannten Bedeutung Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes
in Bezug nehmen sollte, sind solche vorliegend nicht geschützt.
b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist weder
gerichtsbekannt, noch wurde sie im Verfahren nachgewiesen.
aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung
gesteigerten Kennzeichnungskraft
ist grundsätzlich der Anmeldetag der
angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis
zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –
Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 –
limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH
GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 75 Rn. 29 –
Wunderbaum II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel
zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG,
Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
bb. Nachweise für eine Steigerung aufgrund umfangreicher Benutzung und hoher
Werbeaufwendungen hat die Widersprechende nicht vorgelegt. Die bloße
Behauptung, der Verkehr erkenne in der Widerspruchsmarke das - aus Sicht der
Beschwerdegegnerin bekannte - Zeichen Lexware und verknüpfe dessen guten Ruf
mit den Widerspruchszeichen, was zu deren erhöhter Kennzeichnungskraft
verhelfe, vermag einen Nachweis nicht zu ersetzen.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser
Ausgangslage – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – einzuhaltende
deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen nicht gewahrt ist. Dies wäre
selbst dann der Fall, wenn man zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke
von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
ausginge. Denn es liegt hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit vor.
4. Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:
(angegriffene Marke)
und
lexoffice
(Widerspruchswortmarke)
a. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit
kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen
den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende
Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;
GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –
IPS/ISP; GRUR
2014,
382 Rn.
– REAL-Chips; Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich
die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34
– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt
nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen
Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR
2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042
Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR
2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die
relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,
sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen
grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.).
b. Nach diesen Grundsätzen besteht begrifflich keine und schriftbildlich eine weit
unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen. Jedoch
liegt eine
hochgradige klangliche Ähnlichkeit vor.
aa. Schriftbildlich weist das jüngere Zeichen aufgrund der optischen Gestaltung in
der Wortmitte, bei der es sich um die Ausgestaltung des „o“ ähnlich einem Symbol
für eine Standortmarkierung in elektronischen Karten bzw. einer nach unten
zeigenden Sprechblase handelt, sowie den zusätzlichen Buchstaben „f“ am Beginn
und „x“ in der Mitte der angegriffenen Marke nur eine weit unterdurchschnittliche
Ähnlichkeit zur Widerspruchswortmarke auf. Auch ist zu berücksichtigen, dass die
Marken
im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt
wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher
Benennung entsteht.
bb. Es besteht keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Selbst
unterstellt, der Verkehr messe dem Widerspruchszeichen die Bedeutung „Gesetz[-
es]büro“ oder „Rechtsbüro“ bei, wird er allenfalls die vage Vorstellung haben, dass
es sich um ein Büro handelt, das irgendwie mit einer juristischen Materie befasst ist.
Selbst wenn er das Zeichen im Sinne von „flexibles Büro“ verstehen würde,
bestünden
so
erhebliche
Bedeutungsunterschiede
zwischen
den
Vergleichsmarken, dass nicht mehr von einer begrifflichen Ähnlichkeit auszugehen
ist.
cc. Die Vergleichszeichen sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich.
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von
dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck
prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH
GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen
Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen
Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer
registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch
durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).
aaa. Die Verkehrskreise dürften – wie es dem Regelfall entspricht - die angegriffene
Marke lediglich mit deren Wortelement benennen, da eine sprachliche Darstellung
der grafischen Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich ist. Es ist von
dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der
Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende
Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470).
Eine Benennung der angegriffenen Marke z. B. als „flexx auf der rechten Seite
durchbrochenes und nach unten spitz zulaufendes, o-förmiges, an eine
Standortmarkierung in einer elektronischen Karte bzw. eine nach unten zeigende
Sprechblase erinnerndes Zeichen ffice“ ist viel zu kompliziert und langwierig und
bildet zudem das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht ausreichend ab. Die
Vergleichszeichen werden daher flexxoffice bzw. lexoffice ausgesprochen.
Die Zeichen weichen zwar durch den ersten Buchstaben „f“ sowie die Verdoppelung
des „x“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke voneinander ab; jedoch ist die
Verdoppelung nicht hörbar. Zudem sind die Vokalfolge (e – o – e), die Silbenzahl,
die Betonung und der Sprechrhythmus gleich. Trotz der Abweichung am
grundsätzlich mehr beachteten Wortanfang, die hier wegen des stimmlosen „f“
kaum zu Tage tritt, führen die umfassenden Übereinstimmungen – gerade bei
schwierigen Übermittlungsbedingungen – dazu, dass die Zeichen sich in ihrer
Gesamtheit nicht ausreichend klanglich voneinander unterscheiden.
bbb. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die klangliche Ähnlichkeit sei generell
„die unbedeutendste“ im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung. Hinzu komme, dass
Dienstleistungen heutzutage ausschließlich „auf Sicht beauftragt“ würden,
insbesondere über das Internet. Der Senat vermag sich der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht anzuschließen.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die europäische Rechtsprechung
verweist, kann diese nicht ohne weiteres auf das nationale Verfahren übertragen
werden. Denn die Erwägung, der klangliche Zeichenvergleich trete bei der
rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund, soweit die
betreffenden Waren/Dienstleistungen überwiegend auf Sicht gekauft würden, führt
im Verbund mit der Neutralisierungsthese (s. u. ccc.) zu einer deutlichen
Reduzierung der Verwechslungsgefahr insgesamt, wozu auf nationaler Ebene
keine Veranlassung besteht. Für den nationalen Bereich ist daran festzuhalten,
dass die klangliche,
(schrift-)bildliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit
grundsätzlich je für sich ausreicht, um im Zusammenwirken mit den übrigen
Verwechslungsparametern eine relevante Verwechslungsgefahr zu begründen
(BGH, Beschluss vom 20.11.2025, I ZB 31/25 Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders;
GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 23 YOOFOOD/YO; GRUR 2017, 914 Rn. 58
– Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender
Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips;
Hacker
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283 ff.; Boddien
in
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 851 ff). Daran hat der
BGH auch nach seiner Entscheidung zu INJEX/INJEKT festgehalten (vgl. a. a. O.
Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders; a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS).
Insgesamt kommt der klanglichen Ähnlichkeit von Marken in der Praxis die weitaus
größte Bedeutung zu. Einer der Gründe liegt darin, dass es sich beim Großteil der
Markenkollisionen um solche von Wortmarken handelt. Der zweite Grund ist, dass
der klangliche Gesamteindruck von Wort-Bildmarken im Regelfall durch den
Wortbestandteil geprägt wird, weil der Verkehr dem Wort in der Regel als
einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung beimisst
(Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470 + 284).
Im Gegensatz zu den Waren, bei denen bisher ein Kauf auf Sicht in Betracht
gezogen wurde (z. B. Produkte des täglichen Bedarfs aus dem Supermarkt), werden
die sich hier verwechslungsfähig gegenüberstehenden Dienstleistungen häufig erst
nach Nachfragen oder telefonischer bzw. persönlicher weiterer Abstimmung
beauftragt.
In solchen Fällen kommt eine Neutralisierung der klanglichen
Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede nicht
in Betracht, weil die
maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren nicht optisch
wahrnehmen (vgl. im Hinblick auf Waren u. a. BGH GRUR 2011, 824 Rn. 31,33 –
Kappa). Doch selbst wenn man eine Beauftragung ausschließlich auf Sicht
unterstellte, so ist zunächst nicht zu verkennen, dass auch dem „Kauf auf Sicht‟
häufig mündliche Nachfragen, Empfehlungen und (insbesondere telefonische)
Bestellungen sowie auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen
klangliche Verwechslungen von Marken stattfinden können. Ebenfalls nicht
vernachlässigt werden darf die akustische Werbung. Abgesehen davon, wird
erfahrungsgemäß selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke
gleichzeitig der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden
Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an
klanglich ähnliche Marken geweckt, die von früheren Begegnungen bekannt sind.
Die klangliche Verwechslungsgefahr wird insoweit nicht durch ein unmittelbares
Hören, sondern durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang einer der beiden
Marken ausgelöst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker /Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286).
ccc. Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken können durch deren
abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit
und demzufolge eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein können. Eine
klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit wird aber nicht schlechthin durch den
Sinngehalt kompensiert („neutralisiert“), sondern nur dann, wenn ein oder beide
Zeichen einen für jedermann erfassbaren, sofort und unmittelbar verständlichen
Sinngehalt besitzen (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 – PICASSO/PICARO;
BGH GRUR 2010, 235, Rn. 19 – AIDA/AIDU; GRUR 2003, 1047, Rn. 36 –
Kellog`s/Kelly`s; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 282, 320 f.;
Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 927 f.). Denn
ein erkennbarer Sinngehalt führt dazu, dass der Verkehr klangliche Unterschiede
stärker wahrnimmt.
Dieser sofort erfassbare Sinngehalt fehlt beiden Vergleichsmarken. Nach den
Ausführungen unter 3. a. bb.) ist „lexoffice“ weder in der Bedeutung „Rechtsbüro“
noch in derjenigen als „Gesetz[-es]büro“ für jedermann unmittelbar verständlich.
Dies gilt auch
für
„flexxoffice“. Der vom Beschwerdeführer
insinuierte
Bedeutungsgehalt „flexibles Büro“
ist
in seiner Bedeutung ebenfalls nicht
unmittelbar und eindeutig erfassbar. Selbst, wenn die Verkehrskreise in der
Verdoppelung des „x“ in „flexx“ das englische Wort „flexible“ oder das deutsche Wort
„flexibel“ erkennen, erschließt sich nicht unmittelbar, worum es sich bei einem
flexiblen Büro handelt. Es kann sich um ein modernes Arbeitsplatzkonzept handeln,
das auf starre Strukturen wie feste Schreibtischzuweisungen verzichtet, aber auch
um ein solches, das auf feste Arbeitszeiten verzichtet. Ferner kann die Anzahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „flexibel“ sein oder es kann verschiedene Zonen für
unterschiedliche Tätigkeiten geben, etwa Ruhebereiche für konzentriertes Arbeiten,
moderne Besprechungsräume für Teamarbeit, Lounges für informelle Gespräche
oder voll ausgestattete Technikräume, die von den Beschäftigten „flexibel“ genutzt
werden können.
Bei hochgradigen klanglichen Übereinstimmungen – wie vorliegend – kommt hinzu,
dass ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden
Sinngehalt regelmäßig nicht in Betracht kommt. Denn auch Abnehmern, denen die
Bedeutung des einen oder des anderen Markenwortes ohne weiteres geläufig ist,
nützt die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen
Klangähnlichkeit verhören, weil ihnen dann entweder der Sinngehalt überhaupt
nicht oder der
falsche Begriff zum Bewusstsein kommt (vgl. Hacker
in
Ströbele/Hacker /Thiering, MarkenG, a. a. O., § 9 Rn. 326). Dies ist hier aus den
oben dargestellten Erwägungen nicht der Fall.
B. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Widerspruch gem. § 42 Abs. 3 MarkenG auf
zwei Marken gestützt. Wie oben bei A. dargestellt besteht zwischen der
Widerspruchsmarke
zu
und
der
angegriffenen Marke
im
verfahrensgegenständlichen Umfang Verwechslungsgefahr. Es kann daher
dahinstehen,
inwieweit ein Anspruch auf Löschung auch aufgrund der
Widerspruchsmarke zu 2 besteht.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher nicht erfolgreich.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
D. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den hierfür
notwendigen Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Es ist weder eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Es liegt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung
gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.
Für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist in der
nationalen Rechtsprechung von jeher als ausreichend angesehen worden, dass nur
in einer der Wahrnehmungsrichtungen – klanglich, (schrift)bildlich oder begrifflich –
ausreichende Übereinstimmungen bestehen. Dass diese Grundsätze unter dem
MarkenG unverändert fortgelten, wird in der deutschen Rechtsprechung praktisch
einhellig vertreten (vgl. oben 4 b. cc. bbb.). Soweit der Beschwerdeführer in der
Entscheidung des OLG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren (GRUR-RR
2023, 155) eine Abkehr von dieser Praxis zu erkennen meint, ist dies nicht
zutreffend. Denn das OLG Hamburg wendet beim Zeichenvergleich die allgemeinen
Grundsätze an, die auch dieser Entscheidung zu Grunde liegen. Dass es
letztendlich entscheidend auf die schriftbildliche Ähnlichkeit abstellt, beruht auf den
Besonderheiten beim Vergleich von Einzelbuchstaben. Diese lassen sich nicht mit
der hier zu entscheidenden Fallgestaltung vergleichen, bei der sich aus jeweils zwei
Begriffen zusammengesetzte Zeichen gegenüberstehen.
Auch der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Ähnlichkeit der Zeichen in
einer der genannten Richtungen, insbesondere auch in klanglicher Hinsicht,
ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Davon geht auch
das EuG aus. Soweit die europäischen Gerichte dies als Frage des Einzelfalls und
nicht als generelle Regel ansehen, dürfte dies auf
tatsächlichen bzw.
rechtspolitischen Gründen, nämlich der Beschränkung möglicher Kollisionen
aufgrund der Sprachenvielfalt in der europäischen Union, beruhen (vgl. hierzu auch
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2026
…