Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 14.01.2026 – 29 W (pat) 45/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 45/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0

betreffend die Marke 30 2019 020 309

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 020 309

ist am 30. August 2019 angemeldet und am 21. Oktober 2019 in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende

Dienstleistungen eingetragen worden.

Klasse 35: Vermietung

von

Büromaschinen

und

-geräten;

Computergestütztes

Büromanagement;

Verwaltungsdienstleistungen

für

Industrie-

und

Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von

Büroartikeln; Beratung in Fragen der Geschäftsführung im

Bereich der Bereitstellung

von Vorstandsetagen mit

dazugehörigen

Service-

und Managementleistungen;

Bürodienstleistungen; Unternehmensverwaltung für verwaltete

Büros;

Sekretariatsdienstleistungen;

Fotokopierarbeiten;

Leistungen einer Telefonhotline, nämlich

telefonische

Anrufbeantwortung,

Schreibmaschinenarbeiten,

Schreibdienste

[Textverarbeitung]

und

Stenografie-

Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von

Dokumenten;

Personalvermittlungs-

und

Personalanwerbungsdienste;

kaufmännisches

Gebäudemanagement.

Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von

Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung,

Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen;

Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von

Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von

Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.

Klasse 43: Bereitstellung von Einrichtungen für Tagungen, Konferenzen,

Seminare und Ausstellungen; Vermietung von Gästezimmern;

Vermieten von Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug

auf die vorstehend genannten Leistungen.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. November 2019.

Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2020

Widerspruch erhoben. Dieser richtet sich gezielt gegen die Dienstleistungen der

Klassen 35 und 36 der angegriffenen Marke und wird nur auf die Dienstleistungen

in Klasse 35 und 36 der folgenden Unionsmarken gestützt:

1. Wortmarke UM 017 699 241 lexoffice

Diese wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum

(EUIPO) angemeldet und am 4. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen in den

Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den hier relevanten Klassen 35

und 36 ist sie für folgende Dienstleistungen geschützt:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung);

Buchhaltung;

Buchführung;

Lohnbuchhaltung;

Lohnbuchführung;

Betriebswirtschaftlich-organisatorische

Beratung und Auskünfte in den Bereichen Wirtschaft, Steuer,

Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung,

Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch

über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der

Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung,

der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und

Gehaltsabrechnungen,

Reisekostenabrechnungen,

Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und

Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen;

Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei

Geschäftsangelegenheiten];

Datenerfassung,

Datensystematisierung

und

Datenverwaltung;

Dokumentenverwaltung und -archivierung; Zusammenstellung

und Systematisierung von Informationen in Datenbanken;

Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von

Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels

Online-Shops;

Klasse 36:

Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte;

finanzielle

Förderung (Sponsoring).

2. Wort-/Bildmarke UM 017 699 265

Die Marke wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges

Eigentum (EUIPO) angemeldet und am 1. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen

in Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den Klassen 35 und 36

genießt sie Schutz für folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung);

Buchhaltung;

Buchführung;

Lohnbuchhaltung;

Lohnbuchführung; Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung

und Auskünfte

in den Bereichen Wirtschaft, Steuer,

Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung,

Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch

über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der

Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung,

der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und

Gehaltsabrechnungen,

Reisekostenabrechnungen,

Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und

Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen;

Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei

Geschäftsangelegenheiten];

Datenerfassung,

Datensystematisierung

und Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und

-archivierung; Zusammenstellung und

Systematisierung

von

Informationen

in Datenbanken;

Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von

Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels

Online-Shops;

Klasse 36: Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte;

finanzielle

Förderung (Sponsoring).

Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 – letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen – hat die Markenstelle für Klasse 35 die

angegriffene Marke aufgrund des Widerspruch teilweise gelöscht, nämlich für die

Dienstleistungen:

Klasse 35: Computergestütztes

Büromanagement;

Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in

Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Beratung in

Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von

Vorstandsetagen mit

dazugehörigen

Service-

und

Managementleistungen;

Bürodienstleistungen;

Unternehmensverwaltung

für

verwaltete

Büros;

Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Leistungen

einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung,

Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung]

und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste;

Vervielfältigung von Dokumenten; Personalvermittlungs- und

Personalanwerbungsdienste;

kaufmännisches Gebäudemanagement;

Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von

Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung,

Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen;

Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von

Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von

Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.

Im Übrigen – lediglich im Umfang der Vermietung von Büromaschinen und –geräten

– hat sie den Widerspruch sowie den Antrag des Markeninhabers, der

Widersprechenden die Kosten des Verfahren aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Es bestehe im oben genannten Umfang Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1,

42 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9 I Nr. 2 MarkenG. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36

richteten sich sowohl an Fachkreise und gewerbliche Abnehmer als auch an den

Durchschnittsverbraucher.

Die

Aufmerksamkeit

der

angesprochenen

Verkehrskreise sei überdurchschnittlich. Hinsichtlich der

„Vermietung von

Büromaschinen und –geräten“ bestehe keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen

der Widerspruchsmarken. Im Übrigen seien die Dienstleistungen der angegriffenen

Marke in Klasse 35 und 36 mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken

entweder begrifflich identisch oder würden von diesen umfasst bzw. stünden mit

ihnen in engem Zusammenhang. So weise ein Teil der Dienstleistungen der Klasse

35 der angegriffenen Marke begriffliche Überschneidungen mit den

Dienstleistungen

der

Widerspruchsmarke

auf,

nämlich

Verwaltungsdienstleistungen/Beratung,

Büromanagement

und

Bürodienstleistungen,

Buchhaltung

und

Buchführung,

sowie

Unternehmensführung. Das kaufmännische Gebäudemanagement umfasse

Kosten- und Vertragsmanagement, Nutzer- und Eigentümerbetreuung sowie

Rechnungswesen,

sodass diese mit den Widerspruchsdienstleistungen

„Unternehmensverwaltung,

Buchhaltung,

Daten-

und

Dokumentenverwaltung“ ähnlich seien. Zudem bestehe enge Ähnlichkeit zwischen

„Personalvermittlungs-

und Personalanwerbungsdienste“

und

„Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung im Bereich Personal und Unternehmensführung, Zeitmanagement“. Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meine,

werde dies durch die Bezugnahme auf das Standardwerk „Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ auch ausreichend belegt. Gemäß

Wikipedia

umfasse Unternehmensberatung

neben Management-

und

Ingenieurdienstleistungen stets auch die Beratung im Personalwesen, da diese ein

Bereich der Betriebswirtschaft sei. Die Immobiliendienstleistungen der Klasse 36

der angegriffenen Marke seien grundsätzlich ähnlich zu den Dienstleistungen des

Finanzwesens, für die die älteren Marken geschützt seien. Zum einen sei das Ziel

der Verwaltung, Vermittlung, Leasing, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien

stets monetär, zum anderen böten gerade auch Banken, deren Hauptfeld

Finanzdienstleistungen seien, selbst Immobilien an. Immobiliendienstleistungen

und Versicherungswesen seien zudem Gegenstand einer Finanzberatung; es

handele sich insoweit um bedeutende Anlage- und Investitionsmöglichkeiten. Viele

Banken

deckten

daher

sowohl

das

Finanzwesen,

als

auch

Immobiliendienstleistungen ab. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

sei originär durchschnittlich. Es sei dabei auf die Marke in ihrer Gesamtheit

abzustellen. Selbst, wenn gegebenenfalls eine beschreibende Bedeutung der

Einzelbestandteile „lex“,

lateinisch

für Gesetz, Regel, Gebot, Recht und

„office“ - englisch für Büro - bestehen sollte, so sei dies für das zusammengesetzte

Wort lexoffice nicht der Fall. Gehe man davon aus, dass ein Wort „Rechtsbüro“ in

der deutschen Sprache existiere, so habe dieses keinen eindeutigen Inhalt. Für eine

Auslegung i. S. v. „Gesetz fürs Büro“, wie der Markeninhaber argumentiere, spreche

grammatikalisch nichts. Denn hierfür müsste die korrekte Bezeichnung „lex for

office“ heißen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

habe

die Erinnerungsgegnerin

nicht mehr

geltend

gemacht. Eine

Verwechslungsgefahr sei unter diesen Voraussetzungen gegeben. Denn es

bestehe hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Der

Wortbestandteil „flexxOffice“ präge nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ die

angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht. Die besondere grafische Gestaltung des

Mittelbuchstaben „O“ trete dabei zurück. Der Auffassung der Erinnerungsführerin,

dass „flexxOffice“ mit dem Sinngehalt „flexibles Büro“ rein beschreibend sei, könne

nicht gefolgt werden. Die Marke stelle lediglich eine Anlehnung an diese Bedeutung

dar. Die Abkürzung „flexx“ sei nicht mit flexibel gleichzusetzen und auch aufgrund

der besonderen Schreibweise mit doppeltem x nicht beschreibend. Die sich daher

gegenüberstehenden Gesamtbezeichnungen „flexxoffice“ und „lexoffice“ seien

klanglich hochgradig ähnlich, da das doppelte „x“ der angegriffenen Marke nicht

hörbar sei und der zusätzliche Anfangskonsonant „f“ als stimmloser Engelaut vom

Engelaut „l“ der Widerspruchszeichen akustisch nicht gut unterschieden werden

könne. Es sei kein unbilliges Verhalten festzustellen, das dafür spreche, der

Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers.

Es bestehe keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die

Abwägung der relevanten Umstände durch die Markenstelle

leide unter

schwerwiegenden Mängeln. Diese verkenne, dass sich der Wortbestandteil

„lexoffice“ der rangälteren Widerspruchsmarken aus den beschreibenden Begriffen

„lex“ und „office“ zusammensetze, nicht über deren Bedeutung im Sinne von

Rechtsbüro hinausgehe und daher glatt beschreibend

für die relevanten

Dienstleistungen in Klassen 35 und 36 sei. Hinsichtlich „office“ sei dies zwischen

den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Doch auch für „lex“ sei dies für die

Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stütze, der Fall. Denn „lex“, das seit

dem Römischen Reich existiere, sei auch in einem nicht-juristischen Umfeld weit

verbreitet und im Englischen und Deutschen ein Begriff für Recht und Gesetz. Die

Einhaltung geltenden Rechts sei wiederum ein elementares Merkmal der

Dienstleistungen wie Unternehmensverwaltung, Steuerberatung, Buchhaltung,

Finanzwesen

oder

Geldgeschäfte.

Die

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarken sei somit originär geschwächt und daher nur als gering

einzustufen. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

durch eine andere - angeblich bekannte - Marke „LEXWARE“ könne nicht

angenommen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 hat der

Beschwerdeführer die Einrede der Nichtbenutzung hinsichtlich beider

Widerspruchsmarken erhoben. Unabhängig davon

ist er der Ansicht, die

Argumentation der Markenstelle bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 sei zu

pauschal und beziehe sich zudem auf die Dienstleistung „Unternehmensberatung“,

die

nicht

beansprucht

sei.

„Personalanwerbedienste

und

Personalvermittlungsdienste“

seien weder ähnlich noch

identisch

zu

„betriebswirtschaftliche Beratung

im Bereich Personal“. Nur weil diese

Dienstleistungen

einen

Unterpunkt

des

Sammelbegriffs

„Unternehmensberatung“ darstellten, könne nicht ohne weiteres eine Ähnlichkeit

angenommen werden. Der Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung sei

wesentlich enger als der der Unternehmensberatung. Die Markenstelle stelle ferner

undifferenziert eine Ähnlichkeit sämtlicher Dienstleistungen der angegriffenen

Marke in Klasse 36 zu der Dienstleistung „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken

fest. Es bestünde jedoch kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen

Dienstleistungen bloßer Immobilienverwalter und dem Finanzwesen. Diese seien

nur sehr entfernt ähnlich. Ein Zusammenhang möge zwar bei Investoren bestehen,

jedoch nicht hinsichtlich der bloßen Immobilienverwaltung. Zudem rechtfertige der

Umstand, dass Immobilien Investitionsgüter im Finanzwesen sein könnten, keine

Annahme von Ähnlichkeit der Dienstleistungen. Außerdem würden z. B. Banken

keine Vermietung von

Immobilien vornehmen. Ferner wiesen die sich

gegenüberstehenden Zeichen einen erheblichen Abstand zueinander auf. Die

angegriffene Marke werde nicht durch den Wortbestandteil „flexxOffice“ geprägt,

sondern durch ihren Bildbestandteil. Die gegenteilige Annahme stehe schon in

Widerspruch zu der Entscheidung des Amtes in Sachen 30 2012 040 415.4

„Flexxoffice“,

in der die Eintragung der Wortmarke wegen

fehlender

Unterscheidungskraft und beschreibender Angaben zurückgewiesen worden sei.

Die zusammengesetzten Begriffe „flex“ und „office“ hätten die Bedeutung, dass

etwas - hier Dienstleistungen - flexibel gestaltet werden könne und im Büro erbracht

werde. Somit fehle es dem Wortbestandteil an Unterscheidungskraft. Erst das

zentrale Bildelement, welches ungewöhnlich ausgestaltet sei, verleihe der

angegriffenen Marke ihre Unterscheidungskraft und könne daher – auch klanglich -

nicht unberücksichtigt bleiben. Auch der BGH verneine z. B.

in seinen

Entscheidungen zu air dsl oder Sierra Antiguo in solchen Fällen eine maßgebende

Bedeutung des Wortbestandteils. Es läge folglich keine schriftbildliche oder

klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen vor. Schriftbildlich

präge der zentrale Bildbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke;

ferner führten die Doppelkonsonanten „xx“ und „ff“ zu einer klaren Zentrierung des

Bildelements im Zeichen. Klanglich stünden sich am Wortanfang die Silben

„flexx“ und „lex“ gegenüber, welche durch den abweichenden Anfangsbuchstaben

eine unterschiedliche Betonung am mehr beachteten Wortanfang hätten; auch die

Doppelkonsonanten „xx“

im angegriffenen Zeichen machten sich bei der

Akzentuierung der Wortaussprache bemerkbar. Zudem komme der klanglichen

Ähnlichkeit ohnehin kein Gewicht zu, da die sich gegenüberstehenden

Dienstleistungen nahezu ausschließlich „auf Sicht“, also an Hand schriftlicher

Dokumente oder im Internet, jedenfalls aber nicht mündlich beauftragt würden.

Ohnehin spiele aus nicht ersichtlichen Gründen die phonetische Ähnlichkeit im

deutschen Recht eine extrem hohe Rolle. Der EuGH sehe dies anders. Auch der

BGH habe in seiner KAPPA-Entscheidung bereits eine differenzierte Sichtweise

eingenommen.

Insgesamt

handele

es

sich

bei

der

klanglichen

Verwechslungsgefahr um die unbedeutendste Ähnlichkeitsprüfung. Zudem sei stets

eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren erforderlich, so dass eine Ähnlichkeit nur in

einer Hinsicht nicht ausreiche. Auch das OLG Hamburg habe sich in seiner

Telekom-Entscheidung (GRUR-RR 2023, 155) von der einseitigen Wahrnehmung

im Hinblick auf die phonetische Ähnlichkeit abgewandt. Selbst wenn man eine

gewisse Ähnlichkeit annehmen wolle, werde diese durch die begriffliche

Unähnlichkeit der Vergleichszeichen neutralisiert. Während die angegriffene Marke

einen Zusammenhang mit Flexibilität im Büro herstelle, bestehe dieser bei den

Widerspruchsmarken zwischen Recht und Büro.

Der Beschwerdeführer regt zum Komplex der Frage der Bedeutung der

phonetischen Ähnlichkeit in der Gesamtbetrachtung der Vergleichsmarken die

Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 werden aufgehoben

und der Widerspruch wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Markenstelle habe zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die

Widerspruchsmarken besäßen keine beschreibende Bedeutung, sodass deren

originäre Kennzeichnungskraft nicht geschwächt sei. Sie hätten – selbst wenn man

sie analysierend betrachtete, was der Verkehr nicht tue – allenfalls die Bedeutung

„Gesetzesbüro“, jedoch nicht „Rechtsbüro“. Das Wort existiere in der deutschen

Sprache nicht und habe keine Bedeutung für die hier in Rede stehenden

Dienstleistungen. Schon die Bestandteile der Widerspruchsmarken seien

diesbezüglich nicht beschreibend. Dies gelte insbesondere für den lateinischen

Begriff „lex“. Auch hätten etliche der beanspruchten Dienstleistungen keinen

rechtlichen Bezug. Eine Kombination von englischen und lateinischen Begriffen sei

zudem ungewöhnlich. Der Gesamtbegriff enthalte daher allenfalls eine vage

Andeutung. Da der Verkehr

in den Widerspruchszeichen den Bestandteil

„LEX“ unmittelbar als Hinweis auf die bekannte Hausmarke „LEXWARE“ des

Unternehmens

der Wiedersprechenden

erkenne,

bestehe

gesteigerte

Kennzeichnungskraft. Die Markenstelle habe die Ähnlichkeit bzw. Identität der

Dienstleistungen überwiegend zutreffend festgestellt. Die Beschwerdegegnerin

vertieft diesbezüglich ihre Argumentation aus dem Amtsverfahren und zitiert zum

Beleg ihrer Ansicht weitere Gerichtsentscheidungen. Teils sei darüber hinaus sogar

Dienstleistungsidentität gegeben, da die Unternehmensverwaltung der

Widerspruchsmarken etliche Dienstleistungen wie Büromanagement, etc. der

angegriffenen Marke umfassten. Die Markenstelle gehe zutreffend von einer

hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit und einer schriftbildlich durchschnittlichen

Ähnlichkeit aus. Das Bildelement der angegriffenen Marke stelle lediglich eine

werbeübliche dekorative Verfremdung des Buchstabens „O“ dar. Zudem sei

flexxoffice für die hier relevanten Dienstleistungen – anders als ggf. bei Waren der

Klassen 9 und 16 - nicht beschreibend. Die Abwandlungen würden klanglich nicht

benannt; auch das doppelte x der angegriffenen Marke wirke sich sprachlich nicht

aus. Zudem sei das „f“ am Beginn der angegriffenen Marke als stimmloser Engelaut

vom Engelaut „l“ am Anfang der Widerspruchszeichen kaum zu unterscheiden. Ein

begrifflicher Zeichenvergleich scheide aus, da beide Zeichen keine unmittelbare

Bedeutung aufwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem.

§ 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchswortmarke zu 1 besteht

im verfahrensgegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr im Sinne von

§§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die angegriffene

Marke auf den Widerspruch hin zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG teilweise

gelöscht wurde. Ob auch zur Widerspruchsmarke zu 2 eine Verwechslungsgefahr

besteht, wofür vieles spricht, kann daher dahinstehen.

A. Widerspruch aus der Unionswortmarke UM 017 699 241 lexoffice

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;

GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO;

GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP;

GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht im von der Markenstelle festgestellten Umfang

eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke.

1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 richten

sich vornehmlich an Unternehmen. Lediglich die Schreib- und Kopierdienste sowie

die Personaldienstleistungen in Klasse 35 und „Verwaltung, Vermittlung, Schätzung

von Immobilien; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von

Immobilien; Investieren in Immobilien“ in Klasse 36 der angegriffenen Marke sowie

Steuerberatung und Geldgeschäfte der Widerspruchsmarken wenden sich auch an

Durchschnittsverbraucher. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der (finanziellen)

Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.

2. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 sind

teils identisch, teils hochgradig ähnlich.

a. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026

erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG

i. V. m. Art 18 UMV ist nicht zulässig. Denn am Eintragungstag der angegriffenen

Marke, dem 30. August 2019, war die Benutzungsschonfrist der am 4. Juni 2018

registrierten Unionswiderspruchsmarke noch nicht abgelaufen. Gem. § 158

Abs. 5 MarkenG ist § 43 MarkenG in seiner seit 14. Januar 2019 geltenden Fassung

anzuwenden, da der Widerspruch erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am

21. Februar 2020, erhoben wurde. Somit

ist der zweite

„wandernde“

Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. hier nicht heranzuziehen.

b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der

für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH

GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM).

aa. Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen besteht Identität:

Die Dienstleistungen

der

angegriffenen Marke

„Computergestütztes

Büromanagement;

Verwaltungsdienstleistungen

für

Industrie-

und

Handelsunternehmen

in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln;

Unternehmensverwaltung

für verwaltete Büros“ werden vom Oberbegriff

„Unternehmensverwaltung“ der Widerspruchsmarke umfasst.

Gleiches gilt hinsichtlich der „Bürodienstleistungen; Sekretariatsdienstleistungen;

Fotokopierarbeiten; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich

telefonische

Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung]

und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von

Dokumenten“ der angegriffenen Marke und „Büroarbeiten“ der Widerspruchsmarke.

Die genannten Schreibdienste der angegriffenen Marke sind zusätzlich von der

„Datenerfassung,

Datensystematisierung

und

Datenverwaltung;

Dokumentenverwaltung und – archivierung“ der Widerspruchsmarke umfasst.

Die „Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von

Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen“ der

angegriffenen Marke unterfällt der begrifflich weiter gefassten Dienstleistung

“Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte im Bereich der

Unternehmensführung“ der Widerspruchsmarke.

bb. Bezüglich der nachfolgend genannten Dienstleistungen liegt hochgradige

Ähnlichkeit vor:

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Argumentation der Markenstelle

sei zu pauschal und es bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen den

Dienstleistungen

„Personalvermittlungs- und Personalanwerbedienste“ der

angegriffenen Marke und „betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich Personal“

der Widerspruchsmarke, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn

Unternehmen, die „betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte

in den Bereichen

„Personal“ erbringen,

leisten

in vielen Fällen auch

Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste (vgl. hierzu auch das mit

der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 1). Ziel

ist die möglichst umfassende Unterstützung des Kunden von der Beratung über die

Vermittlung von Personal bis hin zum Outplacement. Es besteht daher eine

hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistungen.

Die Markenstelle hat auch zutreffend eine hochgradige Ähnlichkeit der

Dienstleistung „kaufmännisches Gebäudemanagement“ der angegriffenen Marke

mit den Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung; Buchhaltung; Buchführung;

Unternehmensführung,

Datenerfassung,

Datensystematisierung

Datenverwaltung;

Dokumentenverwaltung

und

-archivierung“

und

der

Widerspruchsmarke festgestellt. Denn das kaufmännische Gebäudemanagement

umfasst die Objektbuchhaltung sowie das Kosten- und Vertragsmanagement,

einschließlich der Nutzer- und Eigentümerbetreuung, gebäudebezogenes

Rechnungswesen, Überwachung vertraglicher Leistungen von externen

Dienstleistern

und

Qualitätsmanagement

(https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udemanagement). Daher sind darin

Buchhaltungs- und Buchführungsdienstleistungen, Datenerfassung etc. und die

Dokumentarchivierung

enthalten.

Zudem

sind

die

Oberbegriffe

„Unternehmensverwaltung, Unternehmensführung und Geschäftsführung“ der

Widerspruchsmarke sehr breit gefasst und können daher auch kaufmännisches

Gebäudemanagement umfassen oder auf dieses gerichtet sein.

Auch liegt – anders als der Beschwerdeführer vorbringt – eine hochgradige

Ähnlichkeit zwischen „Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von

Immobilien;

Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung, Leasing von

Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Büroflächen;

Vermittlung der Vermietung von

Immobilien; Verpachtung von

Immobilien;

Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien“ der angegriffenen

Marke und dem „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken vor.

Wie die Markenstelle zutreffend dargestellt und mit entsprechender

Rechtsprechung belegt hat, ist zwischen dem Immobilienbereich und dem

Finanzbereich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. So übernehmen

Banken die Finanzierung von Immobilien, bieten Immobilienfonds an und bewerben

neben den von ihnen finanzierten Neubauvorhaben auch Gebrauchtimmobilien (vgl.

u. a. BPatG, Beschluss vom 21.05.2014, 29 W (pat) 59/12 – Advotip / Advo). Dieser

enge Zusammenhang besteht jedoch nicht nur für Investitionen in Immobilien,

sondern auch für die Immobilienverwaltung. So hat eine Recherche des Senats

ergeben, dass eine größere Zahl an Banken neben den eben genannten

Dienstleistungen auch selbst eine Immobilienverwaltung für Dritte anbietet (vgl. das

mit der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 2).

Der Beschwerdeführer hat - ohne dies weiter zu belegen - in der mündlichen

Verhandlung vom 14. Januar 2026 vorgetragen, dass Banken keine Vermietung von

Immobilien übernähmen. Vor allem Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten diese

Dienstleistungen für ihre Kunden jedoch an (vgl. Anlagenkonvolut 2 – Vereinigte

Volksbank e. G.: „Unsere Leistungen im Überblick: Mietverwaltung √…√…

√Durchführung

von

Mieterwechseln

und

Vermietung

von

Leerständen…√Mietinkasso und Nebenkostenabrechnungen“). Die VR Bank in

Bergisch-Gladbach

Leverkusen

wirbt

z. B.

wie

folgt:

„Als Immobilieneigentümer wissen Sie, dass die Vermietung einer Wohnung oder

eines Hauses mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden

ist. Von der

Anzeigenschaltung über die Besichtigungstermine bis hin zur Unterzeichnung des

Mietvertrags – all diese Schritte nehmen Ihre wertvolle Zeit in Anspruch. Als

professionelle Makler übernehmen wir diese Aufgaben

für Sie. Durch

unsere umfassende Marktkenntnis und Erfahrung gestalten wir den gesamten

Vermietungsprozess für Sie effizient, damit Sie sich um andere wichtige Dinge

kümmern können.“ (https://www.vrbankgl-immobilien.de/eigentuemer/immobilienvermieten/).

Die

Sparkasse

Immobilien Göttingen

(https://s-immogp.de/service/vermietung) bietet unter dem Stichwort

„Vermietung“ einen

„Komplettservice von der Mietpreisbestimmung bis zum Mietvertragsabschluss!“ an.

Die Uni Credit Bank hat in der HVB Immobilien AG alle Vermarktungs-,

Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben für Immobilien in Deutschland gebündelt.

Diese bietet u. a. die Vermietung von Gewerbeimmobilien, u. a. in ostdeutschen

Städten wie Leipzig und Dresden an. Ferner berichten z. B. Fuchsbriefe vom

16. Juli 2021 darüber, dass Banken seit einiger Zeit immer mehr in die Vermietung

von Immobilien drängen, um sich bei sehr niedrigen Zinsen – wie es sie seit der

Finanzkrise 2008/2009 gibt – alternative Einnahmequellen zu den klassischen

Bankgeschäften zu erschließen.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu

berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus

aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die

geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der

Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten

Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke

als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (BGH GRUR 2017,

75 Rn. 29 – Wunderbaum II). Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die

Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage

als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens

bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und

Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

(BGH GRUR 2017, 75 Rn. 31 – Wunderbaum II, EuGH GRUR 2010, 1096 –

BORCO/HABM). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder

geringe

Kennzeichnungskraft

sprechen,

ist

von

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPROTMANAGEMENTAKADEMIE).

a. Es handelt sich bei dem Wort „lexoffice“ um eine unübliche Kombination eines

lateinischen und eines englischen Wortes (vgl. hierzu zuletzt u. a. BPatG, Beschluss

vom 06.02.2025, 25 W (pat) 539/23 – OMNIPOWER), der hinsichtlich der

Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken geschützt sind, keine eindeutige,

sofort erfassbare beschreibende Bedeutung zukommt.

aa. „lex“ stammt aus dem Lateinischen und wird u. a. mit „Gesetz, Vorschrift“, aber

auch mit „das geschriebene Recht“ oder „Regel, Vorschrift, Gebot, Satzung“ ins

Deutsche übersetzt. Zudem hat der Begriff „als die lex …“ als Hinweis auf ein aus

bestimmtem Anlass erlassenes Gesetz Eingang in die deutsche Sprache gefunden

(vgl. Duden.de/Rechtschreibung/Lex). Allerdings handelt es sich nach Angaben des

Deutschen Nachrichtenkorpus mit der Häufigkeit 19 um ein selten vorkommendes

Wort

(https://dict.wortschatzleipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2024&

word=lex).

bb. Der englische Begriff „office“ bedeutet „Büro“ und wird in dieser Bedeutung auch

im Deutschen – z. B. bei „homeoffice“ oder „ich gehe heute ins Office“ – häufig

verwendet.

cc. Unterstellt, der inländische Verkehr verstünde „lexoffice“ als „Gesetz[es]-Büro“

oder

„Rechtsbüro“, kommt dem Begriff dennoch

für die geschützten

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein eindeutiger und unmittelbar

erfassbarer Sinngehalt zu. Dies gilt sowohl für die Dienstleistungen im Bereich der

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensführung und

-verwaltung, der

Büroarbeiten,

Buchhaltung,

Buchführung,

Steuerberatung,

der

betriebswirtschaftlich–organisatorische Auskünfte, dem Zeitmanagement und

Personal, als auch im Bereich Finanzwesen, Geldgeschäfte oder finanzielle

Förderung. Was ein „Gesetz[es]büro“ ist, bleibt völlig im Unklaren. Es kann damit

die Rechtsabteilung in einem Unternehmen, die Ministerialbürokratie, die an der

Ausarbeitung von Gesetzentwürfen arbeitet, aber auch Bundesregierung bzw.

Bundesrat gemeint sein, die ein Initiativrecht zum Einbringen neuer Gesetzentwürfe

haben. Die Übersetzung in „Rechtsbüro“ ist ein informeller Sammelbegriff für

irgendeine Form von juristischen Arbeitsstätten. Offen bleibt dabei, um welche es

sich handeln könnte. Selbst, wenn die oben genannten Dienstleistungen mit

rechtlichen Themen in Verbindung stehen bzw. bei ihrer Erbringung rechtliche

Rahmenbedingungen einzuhalten sind, beschreibt lexoffice diese nicht. Sofern der

Verkehr mit der letztgenannten Bedeutung Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes

in Bezug nehmen sollte, sind solche vorliegend nicht geschützt.

b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist weder

gerichtsbekannt, noch wurde sie im Verfahren nachgewiesen.

aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung

gesteigerten Kennzeichnungskraft

ist grundsätzlich der Anmeldetag der

angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis

zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15

limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH

GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel

zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG,

Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

bb. Nachweise für eine Steigerung aufgrund umfangreicher Benutzung und hoher

Werbeaufwendungen hat die Widersprechende nicht vorgelegt. Die bloße

Behauptung, der Verkehr erkenne in der Widerspruchsmarke das - aus Sicht der

Beschwerdegegnerin bekannte - Zeichen Lexware und verknüpfe dessen guten Ruf

mit den Widerspruchszeichen, was zu deren erhöhter Kennzeichnungskraft

verhelfe, vermag einen Nachweis nicht zu ersetzen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser

Ausgangslage – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – einzuhaltende

deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen nicht gewahrt ist. Dies wäre

selbst dann der Fall, wenn man zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke

von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

ausginge. Denn es liegt hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit vor.

4. Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

(angegriffene Marke)

und

lexoffice

(Widerspruchswortmarke)

a. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit

kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen

den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende

Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke;

GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 –

IPS/ISP; GRUR

2014,

382 Rn.

25

– REAL-Chips; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich

die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34

– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt

nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR

2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042

Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR

2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die

relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr,

sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen

grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.).

b. Nach diesen Grundsätzen besteht begrifflich keine und schriftbildlich eine weit

unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen. Jedoch

liegt eine

hochgradige klangliche Ähnlichkeit vor.

aa. Schriftbildlich weist das jüngere Zeichen aufgrund der optischen Gestaltung in

der Wortmitte, bei der es sich um die Ausgestaltung des „o“ ähnlich einem Symbol

für eine Standortmarkierung in elektronischen Karten bzw. einer nach unten

zeigenden Sprechblase handelt, sowie den zusätzlichen Buchstaben „f“ am Beginn

und „x“ in der Mitte der angegriffenen Marke nur eine weit unterdurchschnittliche

Ähnlichkeit zur Widerspruchswortmarke auf. Auch ist zu berücksichtigen, dass die

Marken

im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt

wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher

Benennung entsteht.

bb. Es besteht keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Selbst

unterstellt, der Verkehr messe dem Widerspruchszeichen die Bedeutung „Gesetz[-

es]büro“ oder „Rechtsbüro“ bei, wird er allenfalls die vage Vorstellung haben, dass

es sich um ein Büro handelt, das irgendwie mit einer juristischen Materie befasst ist.

Selbst wenn er das Zeichen im Sinne von „flexibles Büro“ verstehen würde,

bestünden

so

erhebliche

Bedeutungsunterschiede

zwischen

den

Vergleichsmarken, dass nicht mehr von einer begrifflichen Ähnlichkeit auszugehen

ist.

cc. Die Vergleichszeichen sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von

dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck

prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH

GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen

Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen

Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer

registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch

durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).

aaa. Die Verkehrskreise dürften – wie es dem Regelfall entspricht - die angegriffene

Marke lediglich mit deren Wortelement benennen, da eine sprachliche Darstellung

der grafischen Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich ist. Es ist von

dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der

Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende

Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470).

Eine Benennung der angegriffenen Marke z. B. als „flexx auf der rechten Seite

durchbrochenes und nach unten spitz zulaufendes, o-förmiges, an eine

Standortmarkierung in einer elektronischen Karte bzw. eine nach unten zeigende

Sprechblase erinnerndes Zeichen ffice“ ist viel zu kompliziert und langwierig und

bildet zudem das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht ausreichend ab. Die

Vergleichszeichen werden daher flexxoffice bzw. lexoffice ausgesprochen.

Die Zeichen weichen zwar durch den ersten Buchstaben „f“ sowie die Verdoppelung

des „x“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke voneinander ab; jedoch ist die

Verdoppelung nicht hörbar. Zudem sind die Vokalfolge (e – o – e), die Silbenzahl,

die Betonung und der Sprechrhythmus gleich. Trotz der Abweichung am

grundsätzlich mehr beachteten Wortanfang, die hier wegen des stimmlosen „f“

kaum zu Tage tritt, führen die umfassenden Übereinstimmungen – gerade bei

schwierigen Übermittlungsbedingungen – dazu, dass die Zeichen sich in ihrer

Gesamtheit nicht ausreichend klanglich voneinander unterscheiden.

bbb. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die klangliche Ähnlichkeit sei generell

„die unbedeutendste“ im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung. Hinzu komme, dass

Dienstleistungen heutzutage ausschließlich „auf Sicht beauftragt“ würden,

insbesondere über das Internet. Der Senat vermag sich der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht anzuschließen.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die europäische Rechtsprechung

verweist, kann diese nicht ohne weiteres auf das nationale Verfahren übertragen

werden. Denn die Erwägung, der klangliche Zeichenvergleich trete bei der

rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund, soweit die

betreffenden Waren/Dienstleistungen überwiegend auf Sicht gekauft würden, führt

im Verbund mit der Neutralisierungsthese (s. u. ccc.) zu einer deutlichen

Reduzierung der Verwechslungsgefahr insgesamt, wozu auf nationaler Ebene

keine Veranlassung besteht. Für den nationalen Bereich ist daran festzuhalten,

dass die klangliche,

(schrift-)bildliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit

grundsätzlich je für sich ausreicht, um im Zusammenwirken mit den übrigen

Verwechslungsparametern eine relevante Verwechslungsgefahr zu begründen

(BGH, Beschluss vom 20.11.2025, I ZB 31/25 Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders;

GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 23 YOOFOOD/YO; GRUR 2017, 914 Rn. 58

– Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender

Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips;

Hacker

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283 ff.; Boddien

in

Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 851 ff). Daran hat der

BGH auch nach seiner Entscheidung zu INJEX/INJEKT festgehalten (vgl. a. a. O.

Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders; a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS).

Insgesamt kommt der klanglichen Ähnlichkeit von Marken in der Praxis die weitaus

größte Bedeutung zu. Einer der Gründe liegt darin, dass es sich beim Großteil der

Markenkollisionen um solche von Wortmarken handelt. Der zweite Grund ist, dass

der klangliche Gesamteindruck von Wort-Bildmarken im Regelfall durch den

Wortbestandteil geprägt wird, weil der Verkehr dem Wort in der Regel als

einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung beimisst

(Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470 + 284).

Im Gegensatz zu den Waren, bei denen bisher ein Kauf auf Sicht in Betracht

gezogen wurde (z. B. Produkte des täglichen Bedarfs aus dem Supermarkt), werden

die sich hier verwechslungsfähig gegenüberstehenden Dienstleistungen häufig erst

nach Nachfragen oder telefonischer bzw. persönlicher weiterer Abstimmung

beauftragt.

In solchen Fällen kommt eine Neutralisierung der klanglichen

Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede nicht

in Betracht, weil die

maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren nicht optisch

wahrnehmen (vgl. im Hinblick auf Waren u. a. BGH GRUR 2011, 824 Rn. 31,33 –

Kappa). Doch selbst wenn man eine Beauftragung ausschließlich auf Sicht

unterstellte, so ist zunächst nicht zu verkennen, dass auch dem „Kauf auf Sicht‟

häufig mündliche Nachfragen, Empfehlungen und (insbesondere telefonische)

Bestellungen sowie auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen

klangliche Verwechslungen von Marken stattfinden können. Ebenfalls nicht

vernachlässigt werden darf die akustische Werbung. Abgesehen davon, wird

erfahrungsgemäß selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke

gleichzeitig der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden

Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an

klanglich ähnliche Marken geweckt, die von früheren Begegnungen bekannt sind.

Die klangliche Verwechslungsgefahr wird insoweit nicht durch ein unmittelbares

Hören, sondern durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang einer der beiden

Marken ausgelöst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker /Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286).

ccc. Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken können durch deren

abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit

und demzufolge eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein können. Eine

klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit wird aber nicht schlechthin durch den

Sinngehalt kompensiert („neutralisiert“), sondern nur dann, wenn ein oder beide

Zeichen einen für jedermann erfassbaren, sofort und unmittelbar verständlichen

Sinngehalt besitzen (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 – PICASSO/PICARO;

BGH GRUR 2010, 235, Rn. 19 – AIDA/AIDU; GRUR 2003, 1047, Rn. 36 –

Kellog`s/Kelly`s; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 282, 320 f.;

Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 927 f.). Denn

ein erkennbarer Sinngehalt führt dazu, dass der Verkehr klangliche Unterschiede

stärker wahrnimmt.

Dieser sofort erfassbare Sinngehalt fehlt beiden Vergleichsmarken. Nach den

Ausführungen unter 3. a. bb.) ist „lexoffice“ weder in der Bedeutung „Rechtsbüro“

noch in derjenigen als „Gesetz[-es]büro“ für jedermann unmittelbar verständlich.

Dies gilt auch

für

„flexxoffice“. Der vom Beschwerdeführer

insinuierte

Bedeutungsgehalt „flexibles Büro“

ist

in seiner Bedeutung ebenfalls nicht

unmittelbar und eindeutig erfassbar. Selbst, wenn die Verkehrskreise in der

Verdoppelung des „x“ in „flexx“ das englische Wort „flexible“ oder das deutsche Wort

„flexibel“ erkennen, erschließt sich nicht unmittelbar, worum es sich bei einem

flexiblen Büro handelt. Es kann sich um ein modernes Arbeitsplatzkonzept handeln,

das auf starre Strukturen wie feste Schreibtischzuweisungen verzichtet, aber auch

um ein solches, das auf feste Arbeitszeiten verzichtet. Ferner kann die Anzahl der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „flexibel“ sein oder es kann verschiedene Zonen für

unterschiedliche Tätigkeiten geben, etwa Ruhebereiche für konzentriertes Arbeiten,

moderne Besprechungsräume für Teamarbeit, Lounges für informelle Gespräche

oder voll ausgestattete Technikräume, die von den Beschäftigten „flexibel“ genutzt

werden können.

Bei hochgradigen klanglichen Übereinstimmungen – wie vorliegend – kommt hinzu,

dass ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden

Sinngehalt regelmäßig nicht in Betracht kommt. Denn auch Abnehmern, denen die

Bedeutung des einen oder des anderen Markenwortes ohne weiteres geläufig ist,

nützt die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen

Klangähnlichkeit verhören, weil ihnen dann entweder der Sinngehalt überhaupt

nicht oder der

falsche Begriff zum Bewusstsein kommt (vgl. Hacker

in

Ströbele/Hacker /Thiering, MarkenG, a. a. O., § 9 Rn. 326). Dies ist hier aus den

oben dargestellten Erwägungen nicht der Fall.

B. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Widerspruch gem. § 42 Abs. 3 MarkenG auf

zwei Marken gestützt. Wie oben bei A. dargestellt besteht zwischen der

Widerspruchsmarke

zu

1

und

der

angegriffenen Marke

im

verfahrensgegenständlichen Umfang Verwechslungsgefahr. Es kann daher

dahinstehen,

inwieweit ein Anspruch auf Löschung auch aufgrund der

Widerspruchsmarke zu 2 besteht.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher nicht erfolgreich.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

D. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den hierfür

notwendigen Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Es ist weder eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Es liegt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung

Für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist in der

nationalen Rechtsprechung von jeher als ausreichend angesehen worden, dass nur

in einer der Wahrnehmungsrichtungen – klanglich, (schrift)bildlich oder begrifflich –

ausreichende Übereinstimmungen bestehen. Dass diese Grundsätze unter dem

MarkenG unverändert fortgelten, wird in der deutschen Rechtsprechung praktisch

einhellig vertreten (vgl. oben 4 b. cc. bbb.). Soweit der Beschwerdeführer in der

Entscheidung des OLG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren (GRUR-RR

2023, 155) eine Abkehr von dieser Praxis zu erkennen meint, ist dies nicht

zutreffend. Denn das OLG Hamburg wendet beim Zeichenvergleich die allgemeinen

Grundsätze an, die auch dieser Entscheidung zu Grunde liegen. Dass es

letztendlich entscheidend auf die schriftbildliche Ähnlichkeit abstellt, beruht auf den

Besonderheiten beim Vergleich von Einzelbuchstaben. Diese lassen sich nicht mit

der hier zu entscheidenden Fallgestaltung vergleichen, bei der sich aus jeweils zwei

Begriffen zusammengesetzte Zeichen gegenüberstehen.

Auch der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Ähnlichkeit der Zeichen in

einer der genannten Richtungen, insbesondere auch in klanglicher Hinsicht,

ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Davon geht auch

das EuG aus. Soweit die europäischen Gerichte dies als Frage des Einzelfalls und

nicht als generelle Regel ansehen, dürfte dies auf

tatsächlichen bzw.

rechtspolitischen Gründen, nämlich der Beschränkung möglicher Kollisionen

aufgrund der Sprachenvielfalt in der europäischen Union, beruhen (vgl. hierzu auch

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2026