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BPatG Beschluss vom 23.01.2026 – 9 W (pat) 2/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230126B9Wpat2.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 2/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 204 129.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als

Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl. Ing. Univ. Sexlinger und

Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:230126B9Wpat2.22.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin

ist Anmelderin der am 26. März 2019 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen und dort mit dem

Aktenzeichen 10 2019 204 129.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Steuern einer Fahrdynamikfunktion einer Arbeitsmaschine“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat mit Beschluss vom 29. November 2021 die Patentanmeldung in Bezug

auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag 1 zurückgewiesen und ein Patent lediglich

nach Hilfsantrag 2 erteilt. In der Begründung führt die Prüfungsstelle aus, den

Gegenständen der Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag und dem

Gegenstand des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1 mangele es gegenüber der

in der Druckschrift WO 2018 / 067 199 A1 vermittelten Lehre an der erforderlichen

Neuheit.

Gegen diesen am 6. Dezember 2021 per Übergabeeinschreiben versendeten

Beschluss§

hat

die Patentanmelderin

und Beschwerdeführerin

am

10. Dezember 2021 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr in

Höhe von 200 Euro Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat sie mit Schriftsatz

vom 26. Januar 2022 begründet und darin ebenso beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 21. August 2025 die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung

die Gegenstände der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag die erforderliche

Neuheit aufweisen und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften.

Gleichzeitig hat der Senat Hinweise zur Berichtigung einer offensichtlichen

Unrichtigkeit und der Änderung der Beschreibung gegeben. Weiter hat der Senat

mitgeteilt, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keine Aussicht

auf Erfolg haben dürfte. Mit Schreiben vom 7. November 2025 hat der Senat

schließlich zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2026 geladen.

Nachdem für die Anmeldung die 7. Jahresgebühr, die bis spätestens zum

30. September 2025 zu zahlen gewesen wäre, nicht entrichtet worden war, hat das

DPMA zum 1. Oktober 2025 im Register festgehalten, dass die Anmeldung als

zurückgenommen gilt.

Der Senat hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben

vom 25. November 2025 aufgehoben, mitgeteilt, dass sich die Beschwerde in der

Hauptsache erledigt habe und die Rücknahme des Antrags auf Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anheimgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht geäußert, so dass von einer

Weiterverfolgung des Rückzahlungsanspruchs auszugehen ist.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig, weil eine

Rückzahlung nach § 80 Abs. 4 PatG auch dann angeordnet werden kann, wenn die

Beschwerde nicht mehr anhängig ist. Insoweit steht die Rücknahme der Anmeldung

der gesetzlich vorgesehenen Rücknahmefiktion nach § 58 Abs. 3 PatG i.V.m.

§ 6 Abs. 2 PatKostG der Beschwerderücknahme gleich (vgl. BPatG Beschl. vom

27. Juli 1971, 4 W (pat) 59/71 = BPatGE 12, 145) Der Rückzahlungsantrag ist aber

nicht begründet.

Gegen den ihr am 9. Dezember 2021 als zugestellt anzusehenden Beschluss

(§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung) der

Prüfungsstelle des DPMA für Klasse B60K hat die Patentanmelderin fristgerecht

unter Zahlung der hierfür erforderlichen Gebühr am 10. Dezember 2021

Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich nicht um eine

Gegenleistung

für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale

Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese verfallen.

Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr

kommt daher nur gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht. Die Entscheidung über die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach billigem Ermessen.

Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die

Beschwerdegebühr einzubehalten etwa wegen einer fehlerhaften Sachbehandlung

durch das DPMA (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 22 ff; Schulte,

PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 141, 143, § 80 Rn. 121 ff; Busse/Keukenschrijver,

PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 65 ff).

Auch wenn der Senat die Patentfähigkeit der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag

anders beurteilt, rechtfertigt dies allein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in

der Regel nicht. Lediglich besondere Umstände, die zu einer sachlich unrichtigen

Beurteilung hinzutreten, bspw. dann, wenn die Gründe nicht nachvollziehbar sind

oder völlig neben der Sache liegen, können eine entsprechende Rechtsfolge

begründen. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und solche sind von der

Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen, vielmehr hat sie sich in der

Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2022 mit dem im Beschluss aufgebrachten

Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, hier fehlender Neuheit,

inhaltlich auseinandergesetzt.

Die mit der Einlegung der Beschwerde fällige Beschwerdegebühr ist nach

§ 1 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 6 Abs. 1 PatKostG fristgemäß und mit Rechtsgrund

bezahlt worden und somit nun verfallen.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte,

PatG, 12. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG sowie in

entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der Rechtsbeschwerde

anfechtbar (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 100 Rn. 6).

Dr Geier

Kriener

Sexlinger

Körtge