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BPatG Beschluss vom 23.01.2026 – 9 W (pat) 2/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230126B9Wpat2.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 2/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 204 129.9
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als
Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl. Ing. Univ. Sexlinger und
Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:230126B9Wpat2.22.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin
ist Anmelderin der am 26. März 2019 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen und dort mit dem
Aktenzeichen 10 2019 204 129.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Steuern einer Fahrdynamikfunktion einer Arbeitsmaschine“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat mit Beschluss vom 29. November 2021 die Patentanmeldung in Bezug
auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag 1 zurückgewiesen und ein Patent lediglich
nach Hilfsantrag 2 erteilt. In der Begründung führt die Prüfungsstelle aus, den
Gegenständen der Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag und dem
Gegenstand des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1 mangele es gegenüber der
in der Druckschrift WO 2018 / 067 199 A1 vermittelten Lehre an der erforderlichen
Neuheit.
Gegen diesen am 6. Dezember 2021 per Übergabeeinschreiben versendeten
Beschluss§
hat
die Patentanmelderin
und Beschwerdeführerin
am
10. Dezember 2021 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr in
Höhe von 200 Euro Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat sie mit Schriftsatz
vom 26. Januar 2022 begründet und darin ebenso beantragt,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 21. August 2025 die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung
die Gegenstände der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag die erforderliche
Neuheit aufweisen und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften.
Gleichzeitig hat der Senat Hinweise zur Berichtigung einer offensichtlichen
Unrichtigkeit und der Änderung der Beschreibung gegeben. Weiter hat der Senat
mitgeteilt, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keine Aussicht
auf Erfolg haben dürfte. Mit Schreiben vom 7. November 2025 hat der Senat
schließlich zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2026 geladen.
Nachdem für die Anmeldung die 7. Jahresgebühr, die bis spätestens zum
30. September 2025 zu zahlen gewesen wäre, nicht entrichtet worden war, hat das
DPMA zum 1. Oktober 2025 im Register festgehalten, dass die Anmeldung als
zurückgenommen gilt.
Der Senat hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben
vom 25. November 2025 aufgehoben, mitgeteilt, dass sich die Beschwerde in der
Hauptsache erledigt habe und die Rücknahme des Antrags auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anheimgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht geäußert, so dass von einer
Weiterverfolgung des Rückzahlungsanspruchs auszugehen ist.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig, weil eine
Rückzahlung nach § 80 Abs. 4 PatG auch dann angeordnet werden kann, wenn die
Beschwerde nicht mehr anhängig ist. Insoweit steht die Rücknahme der Anmeldung
der gesetzlich vorgesehenen Rücknahmefiktion nach § 58 Abs. 3 PatG i.V.m.
§ 6 Abs. 2 PatKostG der Beschwerderücknahme gleich (vgl. BPatG Beschl. vom
27. Juli 1971, 4 W (pat) 59/71 = BPatGE 12, 145) Der Rückzahlungsantrag ist aber
nicht begründet.
Gegen den ihr am 9. Dezember 2021 als zugestellt anzusehenden Beschluss
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung) der
Prüfungsstelle des DPMA für Klasse B60K hat die Patentanmelderin fristgerecht
unter Zahlung der hierfür erforderlichen Gebühr am 10. Dezember 2021
Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich nicht um eine
Gegenleistung
für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale
Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese verfallen.
Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr
kommt daher nur gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht. Die Entscheidung über die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach billigem Ermessen.
Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die
Beschwerdegebühr einzubehalten etwa wegen einer fehlerhaften Sachbehandlung
durch das DPMA (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 22 ff; Schulte,
PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 65 ff).
Auch wenn der Senat die Patentfähigkeit der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag
anders beurteilt, rechtfertigt dies allein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in
der Regel nicht. Lediglich besondere Umstände, die zu einer sachlich unrichtigen
Beurteilung hinzutreten, bspw. dann, wenn die Gründe nicht nachvollziehbar sind
oder völlig neben der Sache liegen, können eine entsprechende Rechtsfolge
begründen. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und solche sind von der
Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen, vielmehr hat sie sich in der
Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2022 mit dem im Beschluss aufgebrachten
Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, hier fehlender Neuheit,
inhaltlich auseinandergesetzt.
Die mit der Einlegung der Beschwerde fällige Beschwerdegebühr ist nach
§ 1 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 6 Abs. 1 PatKostG fristgemäß und mit Rechtsgrund
bezahlt worden und somit nun verfallen.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte,
PatG, 12. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG sowie in
entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der Rechtsbeschwerde
anfechtbar (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 100 Rn. 6).
Dr Geier
Kriener
Sexlinger
Körtge