Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 27.01.2026 – 26 W (pat) 8/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270126B26Wpat8.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:270126B26Wpat8.23.0

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betreffend die Marke 30 2019 203 904

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Nielsen als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M. Eur., und der Richterin kraft

Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRÜNDE§

I.

Das Zeichen

ist am 31. Januar 2019 als Wort-/Bildmarke angemeldet und am 7. März 2019 unter

der Nummer 30 2019 203 904 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register eingetragen worden. Die Marke beansprucht Schutz für

die folgenden Waren:

Klasse 12: Kinderwagen mit Babytragetaschen; Sicherheitsrückhaltevorrichtungen für Fahrzeuge zur Verwendung mit Tragetaschen für Klein-

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kinder; Fahrradtaschen; Gepäcktaschen für Fahrräder; Sicherheitsrückhaltevorrichtungen für Babytragetaschen für Fahrzeuge;

Klasse 18: Freizeittaschen; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Schultertaschen; aus Leder angefertigte Einkaufstaschen; Dokumententaschen aus Leder; Kleine Herrentaschen; Kleidertragetaschen;

Sporttaschen; Handtaschen aus Leder; Dokumentenmappen,

Aktentaschen; Kuriertaschen; Umhängetaschen; Kosmetiktaschen

ohne Inhalt; Reisetaschen [Lederwaren]; Beuteltaschen; Kartenbrieftaschen; Umhängetaschen

für Kinder; Reisetaschen

für

Sportbekleidung; Diplomatentaschen; Hüfttaschen; Brieftaschen zur

Befestigung an Gürteln; Faltbare Brieftaschen; Aktentaschen aus

Leder; Reisetaschen und Koffer; Schultaschen; Lederaktentaschen;

Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Handtaschen,

Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschenkarkassen; Bauchtaschen; Kleine Reisetaschen; Aktentaschen; Badetaschen; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter;

Handtaschen, nicht aus Edelmetall; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Einkaufstaschen aus Leder;

Lederhandtaschen; Reisetaschen

für Flugreisen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Ledertaschen und Portemonnaies;

Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Schuhtaschen; Aktentaschen,

Dokumentenmappen

[Lederwaren]; Handtaschen aus Lederimitationen; Kartentaschen; Damenhandtaschen; Wandertaschen; Brieftaschen zum Befestigen am Fußknöchel; Kulturtaschen, die ohne

Inhalt angeboten werden; Bauch- und Hüfttaschen; Brieftaschen;

Schlaufentaschen; Brieftaschen mit Kartenfächern; Strandtaschen;

Kunstfelltaschen; Handtaschen zum Ausgehen; Einkaufstaschen aus

Leinen; Reisetaschen aus Lederimitationen; Flugtaschen; Reisetaschen; Handtaschen; Leinentaschen; Mehrzwecktaschen; Unterarmtaschen; Brieftaschen [Handtaschen]; Kindertragtaschen; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Kreditkartenetuis [Brieftaschen].

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Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 12. April 2019 veröffentlicht worden ist,

hat die Beschwerdeführerin Widersprüche erhoben aus

1.) der Unionsmarke (Bildmarke)

die am 9. Mai 2006 angemeldet und am 10. Juni 2010 unter der Nummer 005 066

113 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und die für

folgende Waren Schutz genießt:

Klasse 3:

Aftershavelotionen, nicht medizinische Lippenbalsame, Badeöle,

Badepulver, nicht medizinische Badesalze, Schaumbad, Schönheitsmasken, Körpercremes, Körperöle, Körperpuder, Kölnischwasser,

Parfums, Eau de Toilette, Kosmetikstifte, Handcremes, Augencremes, Nachtcremes, Rasiercremes, Hautreinigungscremes,

Hautcremes, desodorierende Seifen, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Antitranspiranzien und Kombinationen aus Deodorants/Antitranspiranzien, Sandblattfeilen, ätherische Öle für den

persönlichen Gebrauch, Augen-Make-up, Augen-Make-up-Entferner,

Augenkonturenstifte, Lidschatten, Augenbrauenstifte, Eyeliner,

Gesichtspuder, Gesichtspeelings, Grundierungs-Make-up, Badegele,

Rasiergele, Duschgele, Lippenglanz, Lippenstifte, Haarconditioner,

Haargele, Haarspülungen, Haarsprays, Hautlotionen, Gesichtslotionen, Körperlotionen, Make-up, Gesichts-Make-up, Mascara,

Massageöle, Feuchtigkeitsmittel für die Haut, Nagelglanz, Nagellack,

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Rouge, Duftkissen, Haarshampoos, Rasierbalsame, Rasierwasser,

Hautreinigungslotionen, Hautseifen, Gesichtswässer, flüssige Seifen

für Hände, Gesicht und Körper und Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, einschließlich Kompaktpuder;

Klasse 18: Sporttaschen, Mehrzwecksporttaschen, Reiserucksäcke, fassförmige

Taschen,

Badetaschen,

Büchertaschen,

Unterarmtaschen,

Matchsäcke, Turnbeutel, Einkaufstaschen aus Leder, Umhängetaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Geldscheintaschen,

Aktentaschen, Visitenkartenhüllen, Telefonkartenhüllen, Kreditkartenhüllen, Aktenkoffer, Dokumentenkoffer, Schlüsseletuis, Koffer für

Kurzreisen,

Passhüllen,

Passtaschen,

Scheckkartenhüllen,

Kosmetiketuis ohne

Inhalt, Kosmetiktaschen ohne

Inhalt,

Kosmetikkoffer ohne Inhalt, Portemonnaies, Unterarmgeldtaschen,

Hartgeldbörsen, Beutel mit Zugbändern, Hüfttaschen, Handtaschen,

Schlüsselanhänger aus Leder, Ranzen, Gepäckbehältnisse,

Gepäckanhänger,

Notizbücher,

Aktenmappen, Geldbörsen,

Rucksäcke, Schulranzen, Koffer und Brieftaschen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke und Accessoires, nämlich Blazer, Westen,

Sweater, Rollkragenpullover, Sweatermäntel, Röcke, Hosenröcke

(Kombination aus Rock und Shorts), Hosen, Jeans, Shorts, Hemden,

T-Shirts, Sporthemden, Pullover, Overalls, Blusen, Kurzoveralls,

Polohemden, Rugbyhemden, rückenfreie Oberteile, Oberteile mit

Trägern, Sweatshirts, Jogginghosen und Vliesbekleidung; Badebekleidung; Strandumhänge; Nachtbekleidung; Schlafanzüge;

Morgenmäntel; Unterwäsche, nämlich Büstenhalter, Schlüpfer,

Boxershorts, ärmellose Tops mit Schalen-BH und Unterhemden;

Oberbekleidung, nämlich Jacken, Westen, Parkas, Mäntel,

Kapitänsjacken, Skihosen und Skijacken, 3-in-1-Mäntel, Snowboard-

Hosen und

-Jacken, Anoraks, Handschuhe, Ohrenschützer,

Halstücher und Fausthandschuhe; Krawatten; Gürtel; Schuhwaren,

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nämlich Socken, Schuhe, Hausschuhe, Lederstiefel, Gummistiefel,

Einlegesohlen, Sandalen, Flip-Flops, Turnschuhe, Clogs und Slipper

sowie Wirkwaren; Sportschuhwaren, nämlich Sportschuhe, Lauf- und

Wanderschuhe und

-stiefel, Leinenschuhe und Rollerskates,

Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Hauben, Mützen, Baseballkappen,

Mützenschirme, Augenschirme, Stirnbänder, dreieckige Frauenkopftücher, Schweißbänder für Stirn und Handgelenke, Kopftücher,

Baskenmützen;

sowie verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35;

2.)

der Unionsmarke (Bildmarke)

die am 7. Februar 2013 angemeldet und am 2. Juli 2013 unter der Nummer 011 553

203 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und (nach

Teillöschung am 15. Februar 2023) für die folgenden Waren Schutz genießt:

Klasse 18: Reisetaschen; Handtaschen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke einschließlich Oberteile, Unterteile, Socken,

Handschuhe, Halstücher, Beinwärmer, Damenkleider, Röcke, Oberbekleidung, Büstenhalter und Leibwäsche, Schuhwaren und Kopfbedeckungen;

Klasse 26: Accessoires für das Haar, nämlich Haarreifen, Haarspangen und

Haarbänder;

3.) der Unionsmarke (Wortmarke)

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A.EAGLE

die am 18. August 2016 angemeldet und am 9. Januar 2017 unter der Nummer

015 760 531 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und für

die folgenden Waren Schutz genießt:

Klasse 18: Gepäckbehältnisse und Taschen aller Art; Rucksäcke, Büchertaschen, Reisetaschen, Brieftaschen, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Telefonkartenetuis, Telefonkartenetuis, Kreditkartenetuis,

Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Schlüsseletuis, Koffer für Kurzreisen, Passhüllen, Kreditkartenetuis, Bauchtaschen, Rucksäcke, Gepäckanhänger, Beutel mit Zugbändern,

Brieftaschen, Aktenmappen

[Aktentaschen], Rucksäcke, Schultaschen, Handkoffer [Suitcases], Handtaschen, Geldbörsen aller Art,

Brieftaschen, Hartgeldbörsen; Ohne Inhalt verkaufte Kosmetikkoffer,

Kosmetiktaschen und Toilettenaccessoires; Regenschirme;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

Die Markenstelle für Klasse 18 hat die Widersprüche mit Beschluss vom

15. November 2022 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt, dass wegen fehlender Zeichenähnlichkeit weder eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr aufgrund

gedanklichen Inverbindungsbringens bestehe.

Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke zu 1) sei originär durchschnittlich. Das Bildzeichen weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf. Anhaltspunkte für eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft seien

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weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kollisionszeichen könnten sich teilweise auf identischen, teilweise auf ähnlichen, aber auch

auf unähnlichen Waren begegnen. Die Zeichen seien sich jedoch nicht hinreichend

ähnlich. Schriftbildlich bestehe die angegriffene Marke aus der Darstellung eines

Greifvogels, der auf einem darunter angeordneten Wortelement sitze. Die Widerspruchsmarke zu 1) sei dagegen die Darstellung eines Greifvogels in grüner Farbe.

Die Zeichen unterschieden sich damit in ihrer maßgeblichen Gesamtheit durch die

Wortbestandteile der angegriffenen Marke, die der Widerspruchsmarke zu 1)

fehlten. Weiterhin sei nicht davon auszugehen, dass der Wortbestandteil der

angegriffenen Marke in den Hintergrund trete und diese allein von der Darstellung

eines Greifvogels dominiert werde. Denn der Greifvogel sitze auf den Buchstaben

des Wortelements auf, so dass diese Darstellung in den Wortbestandteil eingebunden sei. Darüber hinaus seien die jeweiligen Darstellungen eines Greifvogels

für sich genommen bereits ausreichend unterschiedlich. Sie unterschieden sich in

ihrer Position und Farbgebung sowie in verschiedenen Details und in ihrer Gesamtkomposition. In klanglicher und begrifflicher Hinsicht bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Der Umstand, dass in den Marken das gleiche Motiv verwendet werde, reiche

für eine markenrechtliche Ähnlichkeit nicht aus. Auch eine Verwechslungsgefahr

aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke zu 1) sei nicht identisch oder hochgradig ähnlich in die jüngere Marke übernommen worden. Weiterhin liege keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt einer Zeichenserie vor, da die Widersprechende nicht geltend

gemacht habe, mehrere Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zu

benutzen.

Im Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke zu 2) bestehe gleichfalls keine

Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen bestünden große Unterschiede, auch

wenn beide das Motiv eines Greifvogels aufwiesen. Bei der angegriffenen Marke

bilde der Greifvogels mit dem Wortelement eine emblemartige Einheit. Zudem

unterschieden sich die jeweiligen Darstellungen eines Greifvogels deutlich voneinander. Auch im Vergleich mit der Widerspruchsmarke zu 3) fehle es an einer

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relevanten Zeichenähnlichkeit. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Kollisionszeichen wie „damfit“ und „a eagle“ gegenüber, so dass insoweit keine Ähnlichkeit

gegeben sei. In begrifflicher Hinsicht werde der Verkehr die Widerspruchsmarke

zu 3) als Kombination aus der Initiale eines Vornamens („A.“) und dem englischen

Nachnamen „Eagle“ verstehen.

Hiergegen

richtet sich die Widersprechende mit

ihrer Beschwerde vom

20. Dezember 2022, die sie mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 begründet hat. Sie ist

der Auffassung, dass die Darstellung eines Adlers in der angegriffenen Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung behalte, so dass eine Verwechslungsgefahr

aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens nicht verneint werden könne. Darüber

hinaus sei auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, weil die angegriffene Marke von der Darstellung eines Adlers geprägt werde. Zudem seien die

Zeichen auch in ihrer Gesamtheit hochgradig ähnlich, was im Zusammenhang mit

identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren zu einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Widerspruchsmarken verfügten über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Sie

würden von der Widersprechenden seit dem Jahr 2004 in Deutschland und der

Europäischen Union intensiv benutzt. Allerdings sei selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren

der Klassen 12 und 18 seien gegenüber den Waren, die von den Widerspruchsmarken jeweils in Klasse 18 beansprucht würden teilweise identisch und im Übrigen

hochgradig ähnlich. Die betreffenden Waren seien solche des täglichen Gebrauchs,

so dass der Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs allenfalls als durchschnittlich, wenn

nicht sogar als niedrig zu bewerten sei.

Die Markenstelle habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerspruchsmarke

zu 1) bzw. die Darstellungen eines Adlers in der Widerspruchsmarke zu 2) nicht

identisch oder zumindest hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke übernommen worden seien. Zudem sei die Darstellung eines Adlers in der angegriffenen

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Marke nicht in deren Wortbestandteil „eingebunden“. Die Tatsache, dass der Adler

in der angegriffenen Marke leicht auf den Buchstaben aufsitze, könne nicht dazu

führen, dass der Bildbestandteil nicht mehr als prägend oder als selbständig

kennzeichnend angesehen werde. Es handle sich um eine minimale Verbindung,

die bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als solche nicht erkennbar sei.

Darüber hinaus nehme der Verkehr als erstes „einen Adler“ wahr und erst dann die

Wortelemente, zumal die Adlerdarstellung deutlich größer sei als der Wortbestandteil. Für eine selbständig kennzeichnende Stellung der Darstellung eines Adlers

spreche zudem, dass diese begrifflich nicht auf den Wortbestandteil „DAMT fit“

bezogen sei. Schließlich seien die Kennzeichnungsgewohnheiten des relevanten

Marktes zu berücksichtigen. Zahlreiche Modelabel verwendeten zusätzlich zu ihren

Wortmarken eine Tierabbildung als Zweitmarke. Folglich sei der Verkehr daran

gewöhnt, dass in Zeichen desselben Herstellers sowohl Tierdarstellungen in Alleinstellung als auch Tierdarstellungen in Kombination mit anderen Zeichenelementen

benutzt würden.

Im Übrigen werde die angegriffene Marke durch die Darstellung eines Adlers

geprägt. Deren Wortbestandteil trete gegenüber dem Bildelement in den Hintergrund. Die Markenstelle habe zutreffend angenommen, dass das Bildelement bei

der Wahrnehmung der angegriffenen Marke dominiere. Eine hochgradige klangliche

Zeichenähnlichkeit liege im Übrigen auch dann vor, wenn die Kollisionszeichen in

ihrer Gesamtheit betrachtet würden. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarken

zu 1) und 2) nach der allgemeinen Lebenserfahrung wie „Adler“ oder „Eagle“

benennen. In schriftbildlicher Hinsicht sei klarzustellen, dass die Widerspruchsmarke in „schwarz/weiß“ und nicht in „grüner Farbe“ im Register eingetragen sei.

Weiterhin sei das unvollständige Erinnerungsbild des Verkehrs zu beachten. Der

Durchschnittsverbraucher zähle nicht die einzelnen Federn der sich gegenüberstehenden Darstellungen und werde die geringfügigen Unterschiede zwischen

diesen nicht bemerken bzw. erinnern. Die bei der Widerspruchsmarke zu 2) hinzugefügten Pfeile seien dagegen lediglich dekorativer Natur und deswegen zu

vernachlässigen. Zuletzt seien die Kollisionszeichen in begrifflicher Hinsicht

identisch. Dies gelte auch für die Widerspruchsmarke zu 3). Da der Wortbestandteil

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der angegriffenen Marke „DAMT FIT“ keine Bedeutung habe, seien insoweit die

jeweiligen Bildelemente zu vergleichen. Diese zeigten die Darstellung eines Adlers,

sodass begriffliche Identität vorliege. Schließlich sei auch von einer komplexen

Markenähnlichkeit auszugehen. Die Kollisionszeichen kämen sich jedenfalls so

nahe, dass aufgrund des Zusammenwirkens von klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ähnlichkeit eine komplexe Markenähnlichkeit gegeben sei (BPatG, Beschluss

vom 26. Juli 2022, 26 W (pat) 38/17 – Silver Horse/Power Horse).

Für den hier zu entscheidenden Kollisionsfall sei zudem zu beachten, dass die

Rechtsprechung in sehr ähnlichen Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht habe,

unter anderem in den Entscheidungen EuG, Urteil vom 21. November 2024,

T-509/23 – Emporio Armani; EuG, Urteil vom 5. Oktober 2022, T-696/21 – LES

BORDES; BPatG, Beschluss vom 10. März 2021, 25 W (pat) 57/19 – Apfelbilder,

und EUIPO, Beschluss vom 12. Juni 2024, R 369/2024-2. Hervorzuheben sei die

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, in der die nachfolgenden

Darstellungen zu beurteilen gewesen seien, wobei das Gericht eine Verwechslungsgefahr bejaht habe (Urteil vom 21. Dezember 2021, T-699/20) :

Dagegen sei der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„coccodrillo“ zugrunde gelegen habe, ein anderer gewesen (BGH GRUR 2006, 60).

Die gestalterische Einheit von Wort und Bild sei in der dort zu beurteilenden

Wort-/Bildmarke so eng gewesen, dass eine Trennung der einzelnen Elemente aus

der Sicht des angesprochenen Verkehrs ausgeschlossen gewesen sei. Eine solche

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Verschmelzung der Wort- und Bildbestandteile läge bei der angegriffenen Marke

jedoch gerade nicht vor.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und

die angegriffene Marke auf die Widersprüche aus den Marken

UM 005 066 113, UM 011 553 203 und UM 015 760 531 zu

löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 14. Januar 2025 darauf

hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die

Widersprechende ist dem mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2025 und vom 9. Januar

2026 entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom

15. November 2022, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den übrigen

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der

angegriffenen Wort-/Bildmarke und den Unionswiderspruchsmarken besteht weder

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, noch eine Verwechslungsgefahr aufgrund

gedanklichen Inverbindungbringens gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 119

Nr. 1 MarkenG. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs hält die jüngere Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichswaren den erforderlichen Zeichenabstand ein. Dabei kommen sich

die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke zu 1) in schriftbildlicher Hinsicht

am nächsten. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ist eine

hinreichende Zeichenähnlichkeit im Ergebnis jedoch zu verneinen.

1. Widerspruch aus der Bildmarke UM 005 066 113

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(EuGH GRUR 2020, 52, 55, Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/

ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356, 358, Rn. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482, 485, Rn. 24

– RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724, 726, Rn. 31 m. w. N. – PEARL/PURE

PEARL).

1.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

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1.1.1 Zwischen den von der angegriffenen Marke in Klasse 18 beanspruchten

Waren und den von der Widerspruchsmarke zu 1) in Klasse 18 beanspruchten

Waren besteht teilweise Identität. So werden von beiden Marken die Waren

„Sporttaschen“ beansprucht. Im Übrigen können sich die Kollisionszeichen im

Verkehr auf Waren begegnen, die im Bereich der Warenähnlichkeit liegen. Die

Bestimmung des Grades der Warenähnlichkeit kann im Einzelnen als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, weil eine Verwechslungsgefahr auch

im Zusammenhang mit identischen Vergleichswaren nicht vorliegt.

1.1.2 Der Widerspruchsmarke zu 1) kommt für die im Identitätsbereich liegenden

Vergleichswaren Klasse 18 eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31

– BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist

auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die

über einen

für die

jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar

beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre

Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR

2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für

eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

Die ältere Marke zeigt die Silhouette eines Greifvogels im Flug mit ausgebreiteten

Schwingen. Dabei sind die Schwungfedern bogenförmig dargestellt. Die Beine mit

den sog. „Hosen“ (das Federkleid im oberen Teil der Beine), sind ausgestreckt und

die Krallen sind einzeln sichtbar. Diese Darstellung weist im Zusammenhang mit

den Waren der Klasse 18 keine beschreibenden Anklänge auf, so dass die Marke

über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Die genannten

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Waren werden nicht unter Verwendung von Greifvogelfedern hergestellt. Soweit

beispielsweise im Bereich der Trachtenmode im Einzelfall Vogelfedern zur

Verzierung von Taschen Verwendung finden, bedarf es mehrerer gedanklicher

Zwischenschritte, um einen beschreibenden Zusammenhang zwischen der Widerspruchsmarke zu 1) und entsprechenden Taschen herzustellen. Weiterhin gibt es

spezielle Taschen, die für die Verwendung zur Jagd mit Greifvögeln bestimmt sind

(sog. „Beiztaschen“). Diese fallen als Spezialware jedoch nicht unter die von der

Widerspruchsmarke zu 1) beanspruchten Warenbegriffe.

Die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft ist nicht durch intensive

Benutzung gesteigert worden.

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der

Marke sowie ggf. demoskopischer Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der

beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der

Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR

2005, 763, 764, Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75, 77, Rn. 29

– Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903, 904, Rn. 13 – SIERRA ANTIGUO). Die

erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der

angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR 2008, 903, 904, Rn. 13 f.

– SIERRA ANTIGUO; BGH GRUR 2020, 870, 872, Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im

Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a.a.O. – INJEKT/INJEX; BGH

GRUR 2019, 1058, 1059 f., Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen

und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder

gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, 862 f., Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG

25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte

Balken). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im

Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik

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Deutschland (BGH GRUR 2018, 79, 81, Rn. 24 – OXFORD/Oxford Club; BGH

GRUR 2013, 1239, 1244, Rn. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke zu 1) durch eine

intensive Benutzung der Marke

in

Deutschland und der Europäischen Union seit dem Jahr 2004 gesteigert worden

sei, fehlt es an einem substantiierten Tatsachenvortrag, worauf die Markenstelle zu

Recht hingewiesen hat. Allein der Umstand, dass die Marke seit dem Jahr 2004 im

Inland und in der Union benutzt wurde, führt nicht zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft. Insofern kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt

bleiben, dass die Widerspruchmarke zu 1) erst im Jahr 2010 eingetragen worden

ist.

1.1.3 Die Vergleichswaren der Klassen 12 und 18 richten sich vornehmlich an

breite Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist

(EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723

Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee). Zwar handelt es sich bei den Kollisionswaren um

solche des täglichen Gebrauchs. Sie werden jedoch nicht „im Vorbeigehen“ gekauft,

sondern sind zur mittel- bis längerfristigen, wiederkehrenden bzw. häufigen

Benutzung bestimmt, teilweise auch zum Transport wichtiger Dokumente, sodass

die angesprochenen Verkehrskreise diesen Waren mit einem durchschnittlichen

Aufmerksamkeitsgrad begegnen werden.

1.1.4 Zwischen den Kollisionszeichen besteht in keiner Wahrnehmungskategorie

eine relevante Zeichenähnlichkeit.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH

a.a.O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz

auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt,

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ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das

schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer

komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH

GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37

– OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY).

Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die

Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im

(Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60

– Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37

– BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH

GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O.

– INJEKT/INJEX).

Ausgehend von diesen Maßstäben unterscheiden sich die Vergleichsmarken

und

18

in ihrer maßgeblichen Gesamtheit trotz der sehr ähnlichen Darstellungen eines

Greifvogels noch ausreichend deutlich voneinander. Das allein in der jüngeren

Wort-/Bildmarke enthaltene Wortelement „DAMT fit“, das in der Widerspruchsmarke

zu 1) keine Entsprechung findet, schafft in jeder Wahrnehmungskategorie einen

hinreichenden Zeichenabstand.

a) Ein ausreichender Zeichenabstand besteht insbesondere in schriftbildlicher

Hinsicht.

Dabei stimmt der Senat der Auffassung der Widersprechenden zu, dass die

kollidierenden Darstellungen eines Greifvogels - für sich genommen - hochgradig

ähnlich sind. In beiden Fällen wird der Greifvogel in der Art eines Scherenschnitts

dargestellt, wobei der Vogel nach links blickend mit ausgebreiteten Schwingen und

ausgestreckten Fängen zu landen oder zu „schlagen“ scheint. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist weiterhin, worauf die Widersprechende zutreffend hingewiesen hat,

ohne Farbangabe im Register eingetragen, so dass es keine farblichen Unterschiede zwischen den Zeichen gibt. Bei genauer Betrachtung lässt sich zwar

feststellen, dass die Darstellung der angegriffenen Marke im Vergleich mit der

Widerspruchsmarke zu 1) etwas „eckiger“ ist, beispielsweise im Verlauf des rechten

Flügels, und sich zudem auch in einzelnen Details von dieser unterscheidet, etwa

bei der Anzahl der Schwungfedern. Diese Unterschiede sind aber nur im direkten

Vergleich der beiden Darstellungen wahrnehmbar.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in ständiger Rechtsprechung der Erfahrungssatz gilt, dass der Verkehr die Kollisionszeichen nicht gleichzeitig nebeneinander

wahrnimmt und sie deswegen nicht miteinander vergleichen kann. Vielmehr gewinnt

er seine Auffassung nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der

19

verschiedenen Marken (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736, Rn. 26 – Lloyd; EuGH

GRUR Int 2007, 718, 721, Rn. 60 – TRAVATAN II; BGH GRUR 2015, 1114, 1116,

Rn. 20; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 273). Aus diesem

Grund fallen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken stärker ins

Gewicht als Unterschiede

(BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). Hiervon ausgehend wird der Verkehr bei der Wahrnehmung der beiden Darstellungen eines

Greifvogels (bei der angegriffenen Marke für sich genommen) keine Unterschiede

wahrnehmen, die ihm in Erinnerung bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass sich beide Darstellungen an ein existierendes und im Verkehr

geläufiges Motiv anlehnen und keine verfremdenden oder phantasievolle Elemente

aufweisen, was es dem Verkehr leichter machen würde, die Bildzeichen auseinanderzuhalten (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze).

Insgesamt kann daher auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kollisionszeichen in (schrift-)bildlicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, nachdem

die ältere Marke und das Bildelement der jüngeren Marke hochgradig ähnlich sind.

Zugleich weisen die Kollisionszeichen jedoch in (schrift-)bildlicher Hinsicht deutliche

Unterschiede auf, die der angesprochene Verkehr weder übersehen noch vernachlässigen wird. Insoweit hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass

der Wortbestandteil der angegriffenen Marke einen ausreichenden Zeichenabstand

herstellt.

Zum einen wirkt sich hier entscheidungserheblich aus, dass der Wortbestandteil der

angegriffenen Marke nicht wesentlich kleiner ist als deren Bildbestandteil. Der

Wortbestandteil ist zwar nicht so hoch wie der Bildbestandteil, jedoch genauso breit.

Zum anderen ergibt sich der relevante (schrift-)bildliche Unterschied zwischen den

Kollisionszeichen nicht nur aus dem Wortelement der jüngeren Marke selbst,

sondern auch durch die Art und Weise wie das Wort- und das Bildelement in der

jüngeren Marke miteinander kombiniert werden. Insoweit ist der Umstand von

Relevanz, dass der in der jüngeren Marke dargestellte Greifvogel mit seinen Fängen

auf dem Wortbestandteil sitzt bzw. diesen „schlägt“. Die Krallen des Greifvogels

20

sitzen dabei nicht nur unmittelbar auf den Buchstaben „A“ und „M“ des Wortbestandteils auf, sondern überlagern diese teilweise. Bei dem auf dem Buchstaben „M“

aufsitzenden Fuß des Greifvogels sind gar keine Krallen mehr zu sehen. Bei dem

anderen Fuß, der auf dem Buchstaben „A“ aufsitzt, ist nur eine nach hinten

abstehende Kralle erkennbar. Diese Verbindung der Darstellung eines Greifvogels

mit dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke wird der angesprochene Verkehr

entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch sofort und ohne Nachdenken

wahrnehmen. Bei einer Gestaltung, bei der einzelne Zeichenbestandteile ineinander verwoben sind bzw. sich teilweise überlagern, liegt die Annahme einer den

Gesamteindruck allein oder wesentlich (mit)bestimmenden Kennzeichnungsfunktion eines Zeichenbestandteils fern. Nicht ausreichend für eine hinreichende

Zeichenähnlichkeit ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil der Kollisionszeichen für den Gesamteindruck eines der beiden Zeichen lediglich mitbestimmend

ist (BGH GRUR 2006, 60, 62, Rn. 19 f – coccodrillo).

Vorliegend kommt hinzu, dass auch der Wortbestandteil der angegriffenen Marke

selbst grafisch ausgestaltet ist. Das Wort „DAMT“ ist bogenförmig angeordnet,

während das weitere Wort „fit“ wesentlich kleiner und in anderer Typografie unter

dem Wort „DAMT“ angeordnet ist. Das Bildelement und das grafisch ausgestaltete

Wortelement der angegriffenen Marke stehen auch aus diesem Grund nicht isoliert

nebeneinander, sondern sind aus Sicht des angesprochenen Verkehrs miteinander

verbunden und werden als einheitliche grafische Gestaltung wahrgenommen.

Soweit die Widersprechende vorbringt, dass im Warenbereich der Bekleidung der

Verkehr daran gewöhnt sei, dass Wort-/Bildmarken häufig allein in der Form des

Bildbestandteils benutzt würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das

Bildelement der angegriffenen Marke lässt sich - wie oben dargelegt – gar nicht

sinnvoll vom Wortelement trennen. Es könnte ohne gestalterische Abwandlungen

bzw. Ergänzungen isoliert gar nicht verwendet werden, weil es – ohne die

Darstellung der Krallen - erkennbar unvollständig wäre.

21

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

Warenidentität und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen

Verkehrskreise reichen die oben dargestellten (schrift-)bildlichen Unterschiede

zwischen den Kollisionszeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit trotz der

gleichzeitig bestehenden schriftbildlichen Übereinstimmungen unter Abwägung

aller Umstände des Einzelfalls noch aus, um einen ausreichenden Zeichenabstand

herzustellen.

b) Eine Prägung der angegriffenen Marke durch die Darstellung eines Greifvogels

und eine darauf beruhende Ähnlichkeit in (schrift-)bildlicher Hinsicht scheiden aus.

Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil,

welchen die Beschwerdeführerin hier für den Bildbestandteil der angegriffenen

Marke geltend macht, darf in gefestigter Rechtsprechung nur angenommen werden,

wenn die übrigen Markenbestandteile (hier: der Wortbestandteil) für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR 2016, 80, 82, Rn. 37

– BGW/Scholz; EuGH GRUR Int 2010, 129, 132, Rn. 62 - Aceites del Sur-Coosur

[La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2019, 1048, 1062, Rn. 38 – KNEIPP II;

BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Wenn ein Zeichen sich aus Wort-

und Bildbestandteilen zusammensetzt, kann dem Wortbestandteil eine prägende

Wirkung nur dann nicht zukommen, wenn dieser für sich betrachtet nicht unterscheidungs- und daran anknüpfend kennzeichnungskräftig ist, z. B. weil er

beschreibend ist (BGH a.a.O. – URLAUB DIREKT; Ströbele/Hacker/Thiering,

14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 403).

Insoweit wirkt sich vorliegend maßgeblich aus, dass das Wort- und das Bildelement

der angegriffenen Marke - wie oben dargestellt - miteinander verbunden sind und

eine einheitliche Gestaltung bilden. Insofern besteht für den Verkehr kein Anlass,

die angegriffene Marke als mehrteiliges Zeichen wahrzunehmen bzw. zergliedernd

zu betrachten. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass die angegriffene

22

Marke allein von der Darstellung eines Greifvogels dominiert wird während der

Wortbestandteil vollständig in den Hintergrund tritt.

Unabhängig von der Größe und der Bildwirkung der einzelnen Elemente der

angegriffenen Marke kann im Hinblick auf eine mögliche Prägung der angegriffenen

Marke durch die Darstellung eines Greifvogels nicht vollständig vernachlässigt

werden, dass dem Wortelement „DAMT fit“ in seiner Gesamtheit kein unmittelbar

beschreibender Aussagegehalt für die beanspruchten Waren der Klassen 12 und

18 entnommen werden kann. Allenfalls das Wort „fit“ mit der Bedeutung „Passform,

passen, zusammenpassen“ bzw. „gut trainiert sein“ kann in einem werblichbeschreibende Sinn verstanden werden und wird daher möglicherweise vernachlässigt werden. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „DAMT“ für sich genommen

kennzeichnungskräftig ist, trägt dazu bei, dass der angesprochene Verkehr in der

angegriffenen Marke nicht „als erstes einen Adler wahrnehmen wird“, wie die

Widersprechende ausführt.

c) Anders als in schriftbildlicher Hinsicht besteht zwischen den Zeichen in

klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit.

Der angesprochene Verkehr wird die angegriffene Marke wie „DAMT“ bzw. „DAMT

fit“ aussprechen.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist in

ständiger Rechtsprechung von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der

Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet,

die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze;

BGH GRUR 2014, 378, 380, Rn. 30 – OTTO CAP). Eine Ausnahme von dem

Grundsatz „Wort vor Bild“ kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung

durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht,

dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein,

dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen

(BGH GRUR 1959, 599, 602 – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124, 125 – Billy the

23

Kid; BPatG 30 W (pat) 77/09 – Chinese/Mädchen). Eine Beherrschung der kennzeichnenden Wirkung der angegriffenen Marke durch die Darstellung eines Adlers

scheidet jedoch schon deswegen aus, weil der Wortbestandteil „DAMT fit“ weder

optisch, insbesondere im Verhältnis zur Größe des Bildelements, noch unter

sonstigen Aspekten gegenüber der Darstellung eines Greifvogels in den Hintergrund tritt.

Hiervon ausgehend besteht selbst dann keine klangliche Zeichenähnlichkeit, wenn

man zu Gunsten der Widersprechenden als richtig unterstellt, dass der angesprochene Verkehr die Widerspruchsmarke zu 1) überhaupt mit einem bestimmten

Wort (z. B. „Adler“) benennen wird.

Gegen eine Benennung in eindeutiger Weise spricht vorliegend allerdings, dass die

Darstellung von den angesprochenen Verkehrskreisen zwar ohne weiteres

Nachdenken als Greif- oder Raubvogel oder zumindest als „Vogel“ erkannt wird.

Eine eindeutige und erschöpfende Benennung der Darstellung als „Adler“ ist jedoch

nicht naheliegend. Es ist vielmehr zu erwarten, dass das Zeichen unterschiedlich

benannt wird, z.B. als „Adler“, „Bussard“ oder „Falke“ bzw. verallgemeinernd als

„Greifvogel“, „Raubvogel“ oder einfach nur als „Vogel“.

d) Zwischen den Kollisionszeichen besteht keine begriffliche Ähnlichkeit.

Zunächst ist bei der Beurteilung von Bildmarken bzw. von Wort-/Bildmarken, soweit

auf deren Bildbestandteil abzustellen ist, bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit Zurückhaltung geboten, wenn diese (lediglich) mit dem gleichen Begriff benannt

werden können. Die Möglichkeit, dass in den Kollisionszeichen dasselbe Motiv

erkannt wird und die Marken danach benannt werden können, noch nicht für eine

markenrechtlich relevante Ähnlichkeit aus (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 9 Rn 330). Weiterhin ist eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer

Wortmarke und Marken anderer Kategorien nur anzunehmen, wenn die Wortmarke

aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und

erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt,

24

wobei

insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom

23. September 2015, I ZR 105/14, Rn 35 - Goldbären).

Hiervon ausgehend liegt eine begriffliche Ähnlichkeit auch dann fern, wenn zu

Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass der angesprochene Verkehr

in den Kollisionszeichen vornehmlich (irgendeinen) Vogel bzw. Greifvogel erkennt.

Unabhängig von der Wahrnehmung und Benennung der Widerspruchsmarke zu 1)

ist zudem auch in begrifflicher Hinsicht der Wortbestandteil der angegriffenen Marke

nicht zu vernachlässigen. Der Verkehr wird diesen als Fantasiebezeichnung bzw.

als Kombination einer Fantasiebezeichnung („DAMT“) mit einem beschreibenden

Begriff („fit“) verstehen. Damit wird sich der Verkehr bei der Wahrnehmung der

angegriffenen Marke zumindest auch an deren Wortbestandteil orientieren, wobei

dieser noch weiter von einer gedanklichen Erfassung der jüngeren Marke im Sinne

von „Greifvogel“ bzw. „Adler“ oder „Bussard“ wegführt. Im Ergebnis wird der angesprochene Verkehr der angegriffenen Marke keinen konkreten begrifflichen Inhalt

zuordnen, so dass eine begriffliche Zeichenähnlichkeit schon deswegen

ausgeschlossen ist.

e) Die Voraussetzungen einer komplexen Zeichenähnlichkeit sind vorliegend

gleichfalls nicht gegeben.

Diese Rechtsfigur ist von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entwickelt

worden (BPatG 25 W (pat) 610/17 Hibiskiss/Hibis Kuss; 29 W (pat) 59/13 – Örtliches

Telefonbuch/DasÖrtliche; 24 W (pat) 74/04 – Mystia/MYSTERY; 25 W (pat) 253/99

– FORMEL 1A/Formel 1; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9

Rn. 327). Sie wird mit dem Erfahrungssatz begründet, dass die Vergleichsmarken

fast nie gleichzeitig nebeneinander wahrgenommen werden, so dass letztlich nur

das meist ungenaue Erinnerungsbild entscheidet, das der Verkehr von einer Marke

hat, wenn er die andere Marke hört oder sieht. Wenn sich die Kollisionsmarken

klanglich, schriftbildlich und begrifflich sehr nahe kommen, können Verwechslungen

aus der Erinnerung heraus nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen

werden, so das eine komplexe Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit vorliegt. Dem

25

entsprechend lag dem von der Widersprechenden angeführten Beschluss des

Bundespatentgerichts

vom

26. Juli

2022,

26 W

(pat)

38/17

– Silver Horse/Power Horse, die Besonderheit zugrunde, dass dort in jeder Wahrnehmungskategorie gewisse Übereinstimmung zwischen den Kollisionszeichen

gegeben waren, die jeweils für sich genommen aber nicht ausreichend waren, um

eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Es

bestanden aber derartige klangliche, schriftbildliche und begriffliche Gemeinsamkeiten, die in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten der Kollisionsmarken

verhinderten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die hier beschwerdegegenständliche jüngere Marke und die Widerspruchsmarken zu 1) kommen sich

nur in schriftbildlicher Hinsicht nahe, während eine klangliche oder begriffliche

Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen sind.

1.1.2 Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens ist

vorliegend zu verneinen.

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr

zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen

Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr

kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR

2013, 1239 Rn. 45 – Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 69

– Culinaria/Villa Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke

oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE; BGH, BeckRS 2015 8338, Rn. 11

– TNT Post; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2012, 930 Rn. 45 – Bogner

B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rn. 54 – Gelbe Wörterbücher; BGH GRUR 2006,

859 – Malteserkreuz).

26

a)

Zwar hat die jüngere Marke - wie oben dargelegt - eine der Widerspruchsmarke zu 1) sehr ähnliche Darstellung eines Greifvogels vollständig in sich aufgenommen. Gleichwohl verbindet sich diese Darstellung mit dem grafisch ausgestalteten Wortbestandteil, so dass der Verkehr in der Darstellung des Greifvogels

keinen selbständigen Bestandteil des Gesamtzeichens erkennen wird. Weiterhin

gibt es keine Hinweise darauf, dass das Wortelement „DAMT fit“ ein Unternehmenskennzeichen des Inhabers der jüngeren Marke ist. Der Verkehr hat daher keinen

Anlass die Darstellung eines Greifvogels innerhalb der angegriffenen Marke als

„Marke in der Marke“ zu verstehen.

b) Die von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des Gerichts der

Europäischen Union rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Fallgestaltung

im Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom

21. Dezember 2021, T-699/20

ist mit der vorliegenden

letztlich nicht vergleichbar. Dort waren der Wort- und der Bildbestandteil der

jüngeren Marke räumlich sehr deutlich voneinander getrennt, was bei der

Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke zu einem anderen Ergebnis führen

kann. Darüber hinaus weist der Wortbestandteil der dort angegriffenen Marke

beschreibende bzw. werblich-beschreibende Anklänge im Sinne von „der/die/das

Erste in Amerika“ auf, so dass insoweit die Frage der Prägung des Zeichens allein

durch die Darstellung eines Greifvogels möglicherweise anders zu beantworten ist,

als im vorliegenden Fall. Gleiches gilt im Ergebnis für die Entscheidung EuG,

5. Oktober 2022, T-696/21 – LES BORDES. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass sich

eine pauschale Betrachtung verbietet. Zudem hat das Gericht der Europäischen

Union in anderen Kollisionsfällen zwischen Bild- bzw. Wort-/Bildmarken verneint, bei

denen die Darstellung eines Tieres von Bedeutung war (EuG, Urteil vom

27

20. September 2017, T-350/13 – BADTORO/TORO; Urteil vom 5. Dezember 2012,

T-143/11 – FFR/Consorzio Vino Chianti Classico).

c) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheidet schon deswegen aus, weil es

schon an der Geltendmachung einer Zeichenserie fehlt. Die drei Widerspruchsmarken sind sehr verschieden konzipiert, so dass kein Stammbestandteil einer

Zeichenserie erkennbar ist.

2. Widerspruch aus der Unionsmarke 011 553 203

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 2) besteht keine

Verwechslungsgefahr. Auch die Widerspruchsmarke zu 2) verfügt über eine originär

durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Zeichen können sich auf identischen

oder ähnlichen Vergleichswaren begegnen, wie beispielsweise „Handtaschen“. Die

Zeichen weisen

jedoch

in keiner Wahrnehmungskategorie eine relevante

Zeichenähnlichkeit auf.

2.1

Im schriftbildlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit der

Widerspruchsmarke zu 2) ergeben sich noch mehr Unterschiede als

im

schriftbildlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke

zu 1). Die Widerspruchsmarke zu 2) weist dieselbe oder sehr ähnliche Darstellung

eines Greifvogels auf wie die Widerspruchsmarke zu 1), jedoch ergänzt durch zwei

Pfeile, die die Darstellung eines Greifvogels kreisförmig umschließen. Dabei sind

die beiden Pfeile im Verhältnis zur Darstellung eines Greifvogels in keiner Weise zu

vernachlässigen. Sie sind in etwa so dick wie die die Schwinge des Greifvogels breit

ist und werden deswegen vom Verkehr nicht lediglich als unbedeutende Verzierung

der Darstellung eines Greifvogels wahrgenommen. Das zusätzliche Element des

aus Pfeilen gebildeten Kreises führt gegenüber der jüngeren Marke zu einem noch

deutlicher abweichenden bildlichen Gesamteindruck, als dies bei der Widerspruchsmarke zu 1) der Fall ist. Insofern besteht aufgrund des übereinstimmenden Bildele-

28

ments eines Greifvogels allenfalls eine äußerst geringfügige bildliche Übereinstimmung, so dass die Zeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit einen deutlich

unterschiedlichen Eindruck vermitteln.

Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom

10. März 2021, Az. 25 W (pat) 57/19 - Apfelbilder. Dort waren die scherenschnittartige Darstellung eines angebissenen Apfels und die scherenschnittartige Darstellung eines (unangebissenen) Apfels, kreisförmig umgeben von zwei Zweigen mit

jeweils einem Blatt, zu beurteilen gewesen. Keines der dortigen Kollisionszeichen

wies ein zusätzliches Wortelement auf. In der von der Widersprechenden zitierten

Fundstelle hat der Senat ausgeführt, dass von einer bildlichen Unähnlichkeit der

Zeichen schon deswegen nicht ausgegangen werden könne, weil beide Zeichen die

scherenschnittartige Darstellung eines Apfels seien. Mit der Feststellung, dass die

Darstellung eines Apfels die jüngere Marke dominiere, ist in der genannten Entscheidung jedoch keineswegs verbunden, dass das aus zwei Zweigen gebildete

kreisförmige Element als „Verzierung“ völlig zu vernachlässigen sei. Beim Zeichenvergleich war im genannten Fall lediglich die Übereinstimmung der Zeichen im

Hinblick auf die Darstellung eines Apfels stärker zu gewichten gewesen als der

Unterschied der Zeichen in Form der zwei Zweige. Im Übrigen traten dort die Zweige

weit weniger deutlich hervor als dies für die beiden Pfeile in der Widerspruchsmarke

zu 2) gilt.

2.2

Für den klanglichen und den begrifflichen Zeichenvergleich gilt dasselbe wie

unter Ziffer 1. dargestellt. Auch im Vergleich der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke zu 2) führt das Wortelement „DAMT“ sowohl in begrifflicher als auch

klanglicher Hinsicht von einer Wahrnehmung der angegriffenen Marke im Sinne von

„Greifvogel“ oder „Adler“ weg. Zudem wird bei der Widerspruchsmarke zu 2) das

zusätzliche Bildelement eines Kreises noch stärker von einer eindeutigen

Benennung der älteren Marke wegführen. Damit besteht zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 2) in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Zeichenähnlichkeit.

29

2.3. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist

schon deswegen ausgeschlossen, weil die ältere Marke nicht vollständig oder

hochgradig ähnlich in die jüngere Marke übernommen worden ist. Die Kreisform

findet in der angegriffenen Marke keine Entsprechung. Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich.

3. Widerspruch aus der Unionsmarke 015 760 531

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 3) besteht keine

Verwechslungsgefahr.

Auch hier gilt, dass die Widerspruchsmarke zu 3) über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und dass sich die Vergleichszeichen in der

Klasse 18 auf identischen oder ähnlichen Vergleichswaren begegnen können

(„Handtaschen“, „Reisetaschen“). Die Zeichen weisen jedoch keine Ähnlichkeit auf.

3.1 Klanglich stehen sich die Zeichen wie „DAMT“ bzw. „DAMT fit“ und (in

englischsprachige Aussprache) wie „Äi - igl“ bzw. in wörtlicher Aussprache wie

„Aeagle“ gegenüber, so dass sie keinerlei Übereinstimmung aufweisen.

3.2

In schriftbildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehende Wort-/Bildmarke

und die ältere Wortmarke völlig unterschiedlich.

3.3

In begrifflicher Hinsicht führt der Wortbestandteil der angegriffenen Marke,

wie oben dargestellt, von einer Wahrnehmung im Sinne von „Greifvogel“ bzw.

„Adler“ weg, so dass schon deswegen keine begriffliche Zeichenähnlichkeit

gegeben ist. Weiterhin wird der angesprochene Verkehr auch der Widerspruchsmarke zu 3) keinen konkreten Begriffsinhalt im Sinne von „Adler“ entnehmen.

Hiergegen spricht bereits der Buchstabe „A“, der dem weiteren Wortbestandteil

„EAGLE“ vorangestellt und von diesem durch einen Punkt abgetrennt ist. Selbst

wenn der Verkehr in der dem Punkt nachgestellten Buchstabenfolge das englischsprachige Wort „eagle“ im Sinne von „Adler“ erkennen sollte, bleibt die Bedeutung

30

des Buchstabens „A“ unklar, so dass dem Zeichen auch in diesem Fall allenfalls ein

völlig diffuser Sinngehalt entnommen werden kann.

3.4 Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist im

Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke zu 3) ebenso ausgeschlossen wie

andere Arten der Verwechslungsgefahr.

4.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.

31

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Staats

Wielage

32

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2026