Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 27.01.2026 – 26 W (pat) 8/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270126B26Wpat8.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:270126B26Wpat8.23.0
betreffend die Marke 30 2019 203 904
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Nielsen als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M. Eur., und der Richterin kraft
Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I.
Das Zeichen
ist am 31. Januar 2019 als Wort-/Bildmarke angemeldet und am 7. März 2019 unter
der Nummer 30 2019 203 904 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden. Die Marke beansprucht Schutz für
die folgenden Waren:
Klasse 12: Kinderwagen mit Babytragetaschen; Sicherheitsrückhaltevorrichtungen für Fahrzeuge zur Verwendung mit Tragetaschen für Klein-
kinder; Fahrradtaschen; Gepäcktaschen für Fahrräder; Sicherheitsrückhaltevorrichtungen für Babytragetaschen für Fahrzeuge;
Klasse 18: Freizeittaschen; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Schultertaschen; aus Leder angefertigte Einkaufstaschen; Dokumententaschen aus Leder; Kleine Herrentaschen; Kleidertragetaschen;
Sporttaschen; Handtaschen aus Leder; Dokumentenmappen,
Aktentaschen; Kuriertaschen; Umhängetaschen; Kosmetiktaschen
ohne Inhalt; Reisetaschen [Lederwaren]; Beuteltaschen; Kartenbrieftaschen; Umhängetaschen
für Kinder; Reisetaschen
für
Sportbekleidung; Diplomatentaschen; Hüfttaschen; Brieftaschen zur
Befestigung an Gürteln; Faltbare Brieftaschen; Aktentaschen aus
Leder; Reisetaschen und Koffer; Schultaschen; Lederaktentaschen;
Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Handtaschen,
Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschenkarkassen; Bauchtaschen; Kleine Reisetaschen; Aktentaschen; Badetaschen; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter;
Handtaschen, nicht aus Edelmetall; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Einkaufstaschen aus Leder;
Lederhandtaschen; Reisetaschen
für Flugreisen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Ledertaschen und Portemonnaies;
Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Schuhtaschen; Aktentaschen,
Dokumentenmappen
[Lederwaren]; Handtaschen aus Lederimitationen; Kartentaschen; Damenhandtaschen; Wandertaschen; Brieftaschen zum Befestigen am Fußknöchel; Kulturtaschen, die ohne
Inhalt angeboten werden; Bauch- und Hüfttaschen; Brieftaschen;
Schlaufentaschen; Brieftaschen mit Kartenfächern; Strandtaschen;
Kunstfelltaschen; Handtaschen zum Ausgehen; Einkaufstaschen aus
Leinen; Reisetaschen aus Lederimitationen; Flugtaschen; Reisetaschen; Handtaschen; Leinentaschen; Mehrzwecktaschen; Unterarmtaschen; Brieftaschen [Handtaschen]; Kindertragtaschen; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Kreditkartenetuis [Brieftaschen].
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 12. April 2019 veröffentlicht worden ist,
hat die Beschwerdeführerin Widersprüche erhoben aus
1.) der Unionsmarke (Bildmarke)
die am 9. Mai 2006 angemeldet und am 10. Juni 2010 unter der Nummer 005 066
113 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und die für
folgende Waren Schutz genießt:
Klasse 3:
Aftershavelotionen, nicht medizinische Lippenbalsame, Badeöle,
Badepulver, nicht medizinische Badesalze, Schaumbad, Schönheitsmasken, Körpercremes, Körperöle, Körperpuder, Kölnischwasser,
Parfums, Eau de Toilette, Kosmetikstifte, Handcremes, Augencremes, Nachtcremes, Rasiercremes, Hautreinigungscremes,
Hautcremes, desodorierende Seifen, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Antitranspiranzien und Kombinationen aus Deodorants/Antitranspiranzien, Sandblattfeilen, ätherische Öle für den
persönlichen Gebrauch, Augen-Make-up, Augen-Make-up-Entferner,
Augenkonturenstifte, Lidschatten, Augenbrauenstifte, Eyeliner,
Gesichtspuder, Gesichtspeelings, Grundierungs-Make-up, Badegele,
Rasiergele, Duschgele, Lippenglanz, Lippenstifte, Haarconditioner,
Haargele, Haarspülungen, Haarsprays, Hautlotionen, Gesichtslotionen, Körperlotionen, Make-up, Gesichts-Make-up, Mascara,
Massageöle, Feuchtigkeitsmittel für die Haut, Nagelglanz, Nagellack,
Rouge, Duftkissen, Haarshampoos, Rasierbalsame, Rasierwasser,
Hautreinigungslotionen, Hautseifen, Gesichtswässer, flüssige Seifen
für Hände, Gesicht und Körper und Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, einschließlich Kompaktpuder;
Klasse 18: Sporttaschen, Mehrzwecksporttaschen, Reiserucksäcke, fassförmige
Taschen,
Badetaschen,
Büchertaschen,
Unterarmtaschen,
Matchsäcke, Turnbeutel, Einkaufstaschen aus Leder, Umhängetaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Geldscheintaschen,
Aktentaschen, Visitenkartenhüllen, Telefonkartenhüllen, Kreditkartenhüllen, Aktenkoffer, Dokumentenkoffer, Schlüsseletuis, Koffer für
Kurzreisen,
Passhüllen,
Passtaschen,
Scheckkartenhüllen,
Kosmetiketuis ohne
Inhalt, Kosmetiktaschen ohne
Inhalt,
Kosmetikkoffer ohne Inhalt, Portemonnaies, Unterarmgeldtaschen,
Hartgeldbörsen, Beutel mit Zugbändern, Hüfttaschen, Handtaschen,
Schlüsselanhänger aus Leder, Ranzen, Gepäckbehältnisse,
Gepäckanhänger,
Notizbücher,
Aktenmappen, Geldbörsen,
Rucksäcke, Schulranzen, Koffer und Brieftaschen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke und Accessoires, nämlich Blazer, Westen,
Sweater, Rollkragenpullover, Sweatermäntel, Röcke, Hosenröcke
(Kombination aus Rock und Shorts), Hosen, Jeans, Shorts, Hemden,
T-Shirts, Sporthemden, Pullover, Overalls, Blusen, Kurzoveralls,
Polohemden, Rugbyhemden, rückenfreie Oberteile, Oberteile mit
Trägern, Sweatshirts, Jogginghosen und Vliesbekleidung; Badebekleidung; Strandumhänge; Nachtbekleidung; Schlafanzüge;
Morgenmäntel; Unterwäsche, nämlich Büstenhalter, Schlüpfer,
Boxershorts, ärmellose Tops mit Schalen-BH und Unterhemden;
Oberbekleidung, nämlich Jacken, Westen, Parkas, Mäntel,
Kapitänsjacken, Skihosen und Skijacken, 3-in-1-Mäntel, Snowboard-
Hosen und
-Jacken, Anoraks, Handschuhe, Ohrenschützer,
Halstücher und Fausthandschuhe; Krawatten; Gürtel; Schuhwaren,
nämlich Socken, Schuhe, Hausschuhe, Lederstiefel, Gummistiefel,
Einlegesohlen, Sandalen, Flip-Flops, Turnschuhe, Clogs und Slipper
sowie Wirkwaren; Sportschuhwaren, nämlich Sportschuhe, Lauf- und
Wanderschuhe und
-stiefel, Leinenschuhe und Rollerskates,
Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Hauben, Mützen, Baseballkappen,
Mützenschirme, Augenschirme, Stirnbänder, dreieckige Frauenkopftücher, Schweißbänder für Stirn und Handgelenke, Kopftücher,
Baskenmützen;
sowie verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35;
2.)
der Unionsmarke (Bildmarke)
die am 7. Februar 2013 angemeldet und am 2. Juli 2013 unter der Nummer 011 553
203 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und (nach
Teillöschung am 15. Februar 2023) für die folgenden Waren Schutz genießt:
Klasse 18: Reisetaschen; Handtaschen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke einschließlich Oberteile, Unterteile, Socken,
Handschuhe, Halstücher, Beinwärmer, Damenkleider, Röcke, Oberbekleidung, Büstenhalter und Leibwäsche, Schuhwaren und Kopfbedeckungen;
Klasse 26: Accessoires für das Haar, nämlich Haarreifen, Haarspangen und
Haarbänder;
3.) der Unionsmarke (Wortmarke)
A.EAGLE
die am 18. August 2016 angemeldet und am 9. Januar 2017 unter der Nummer
015 760 531 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist und für
die folgenden Waren Schutz genießt:
Klasse 18: Gepäckbehältnisse und Taschen aller Art; Rucksäcke, Büchertaschen, Reisetaschen, Brieftaschen, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Telefonkartenetuis, Telefonkartenetuis, Kreditkartenetuis,
Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Schlüsseletuis, Koffer für Kurzreisen, Passhüllen, Kreditkartenetuis, Bauchtaschen, Rucksäcke, Gepäckanhänger, Beutel mit Zugbändern,
Brieftaschen, Aktenmappen
[Aktentaschen], Rucksäcke, Schultaschen, Handkoffer [Suitcases], Handtaschen, Geldbörsen aller Art,
Brieftaschen, Hartgeldbörsen; Ohne Inhalt verkaufte Kosmetikkoffer,
Kosmetiktaschen und Toilettenaccessoires; Regenschirme;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle für Klasse 18 hat die Widersprüche mit Beschluss vom
15. November 2022 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass wegen fehlender Zeichenähnlichkeit weder eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr aufgrund
gedanklichen Inverbindungsbringens bestehe.
Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke zu 1) sei originär durchschnittlich. Das Bildzeichen weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf. Anhaltspunkte für eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft seien
weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kollisionszeichen könnten sich teilweise auf identischen, teilweise auf ähnlichen, aber auch
auf unähnlichen Waren begegnen. Die Zeichen seien sich jedoch nicht hinreichend
ähnlich. Schriftbildlich bestehe die angegriffene Marke aus der Darstellung eines
Greifvogels, der auf einem darunter angeordneten Wortelement sitze. Die Widerspruchsmarke zu 1) sei dagegen die Darstellung eines Greifvogels in grüner Farbe.
Die Zeichen unterschieden sich damit in ihrer maßgeblichen Gesamtheit durch die
Wortbestandteile der angegriffenen Marke, die der Widerspruchsmarke zu 1)
fehlten. Weiterhin sei nicht davon auszugehen, dass der Wortbestandteil der
angegriffenen Marke in den Hintergrund trete und diese allein von der Darstellung
eines Greifvogels dominiert werde. Denn der Greifvogel sitze auf den Buchstaben
des Wortelements auf, so dass diese Darstellung in den Wortbestandteil eingebunden sei. Darüber hinaus seien die jeweiligen Darstellungen eines Greifvogels
für sich genommen bereits ausreichend unterschiedlich. Sie unterschieden sich in
ihrer Position und Farbgebung sowie in verschiedenen Details und in ihrer Gesamtkomposition. In klanglicher und begrifflicher Hinsicht bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Der Umstand, dass in den Marken das gleiche Motiv verwendet werde, reiche
für eine markenrechtliche Ähnlichkeit nicht aus. Auch eine Verwechslungsgefahr
aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke zu 1) sei nicht identisch oder hochgradig ähnlich in die jüngere Marke übernommen worden. Weiterhin liege keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt einer Zeichenserie vor, da die Widersprechende nicht geltend
gemacht habe, mehrere Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zu
benutzen.
Im Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke zu 2) bestehe gleichfalls keine
Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen bestünden große Unterschiede, auch
wenn beide das Motiv eines Greifvogels aufwiesen. Bei der angegriffenen Marke
bilde der Greifvogels mit dem Wortelement eine emblemartige Einheit. Zudem
unterschieden sich die jeweiligen Darstellungen eines Greifvogels deutlich voneinander. Auch im Vergleich mit der Widerspruchsmarke zu 3) fehle es an einer
relevanten Zeichenähnlichkeit. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Kollisionszeichen wie „damfit“ und „a eagle“ gegenüber, so dass insoweit keine Ähnlichkeit
gegeben sei. In begrifflicher Hinsicht werde der Verkehr die Widerspruchsmarke
zu 3) als Kombination aus der Initiale eines Vornamens („A.“) und dem englischen
Nachnamen „Eagle“ verstehen.
Hiergegen
richtet sich die Widersprechende mit
ihrer Beschwerde vom
20. Dezember 2022, die sie mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 begründet hat. Sie ist
der Auffassung, dass die Darstellung eines Adlers in der angegriffenen Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung behalte, so dass eine Verwechslungsgefahr
aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens nicht verneint werden könne. Darüber
hinaus sei auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, weil die angegriffene Marke von der Darstellung eines Adlers geprägt werde. Zudem seien die
Zeichen auch in ihrer Gesamtheit hochgradig ähnlich, was im Zusammenhang mit
identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren zu einer Verwechslungsgefahr führe.
Die Widerspruchsmarken verfügten über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Sie
würden von der Widersprechenden seit dem Jahr 2004 in Deutschland und der
Europäischen Union intensiv benutzt. Allerdings sei selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren
der Klassen 12 und 18 seien gegenüber den Waren, die von den Widerspruchsmarken jeweils in Klasse 18 beansprucht würden teilweise identisch und im Übrigen
hochgradig ähnlich. Die betreffenden Waren seien solche des täglichen Gebrauchs,
so dass der Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs allenfalls als durchschnittlich, wenn
nicht sogar als niedrig zu bewerten sei.
Die Markenstelle habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerspruchsmarke
zu 1) bzw. die Darstellungen eines Adlers in der Widerspruchsmarke zu 2) nicht
identisch oder zumindest hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke übernommen worden seien. Zudem sei die Darstellung eines Adlers in der angegriffenen
Marke nicht in deren Wortbestandteil „eingebunden“. Die Tatsache, dass der Adler
in der angegriffenen Marke leicht auf den Buchstaben aufsitze, könne nicht dazu
führen, dass der Bildbestandteil nicht mehr als prägend oder als selbständig
kennzeichnend angesehen werde. Es handle sich um eine minimale Verbindung,
die bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als solche nicht erkennbar sei.
Darüber hinaus nehme der Verkehr als erstes „einen Adler“ wahr und erst dann die
Wortelemente, zumal die Adlerdarstellung deutlich größer sei als der Wortbestandteil. Für eine selbständig kennzeichnende Stellung der Darstellung eines Adlers
spreche zudem, dass diese begrifflich nicht auf den Wortbestandteil „DAMT fit“
bezogen sei. Schließlich seien die Kennzeichnungsgewohnheiten des relevanten
Marktes zu berücksichtigen. Zahlreiche Modelabel verwendeten zusätzlich zu ihren
Wortmarken eine Tierabbildung als Zweitmarke. Folglich sei der Verkehr daran
gewöhnt, dass in Zeichen desselben Herstellers sowohl Tierdarstellungen in Alleinstellung als auch Tierdarstellungen in Kombination mit anderen Zeichenelementen
benutzt würden.
Im Übrigen werde die angegriffene Marke durch die Darstellung eines Adlers
geprägt. Deren Wortbestandteil trete gegenüber dem Bildelement in den Hintergrund. Die Markenstelle habe zutreffend angenommen, dass das Bildelement bei
der Wahrnehmung der angegriffenen Marke dominiere. Eine hochgradige klangliche
Zeichenähnlichkeit liege im Übrigen auch dann vor, wenn die Kollisionszeichen in
ihrer Gesamtheit betrachtet würden. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarken
zu 1) und 2) nach der allgemeinen Lebenserfahrung wie „Adler“ oder „Eagle“
benennen. In schriftbildlicher Hinsicht sei klarzustellen, dass die Widerspruchsmarke in „schwarz/weiß“ und nicht in „grüner Farbe“ im Register eingetragen sei.
Weiterhin sei das unvollständige Erinnerungsbild des Verkehrs zu beachten. Der
Durchschnittsverbraucher zähle nicht die einzelnen Federn der sich gegenüberstehenden Darstellungen und werde die geringfügigen Unterschiede zwischen
diesen nicht bemerken bzw. erinnern. Die bei der Widerspruchsmarke zu 2) hinzugefügten Pfeile seien dagegen lediglich dekorativer Natur und deswegen zu
vernachlässigen. Zuletzt seien die Kollisionszeichen in begrifflicher Hinsicht
identisch. Dies gelte auch für die Widerspruchsmarke zu 3). Da der Wortbestandteil
der angegriffenen Marke „DAMT FIT“ keine Bedeutung habe, seien insoweit die
jeweiligen Bildelemente zu vergleichen. Diese zeigten die Darstellung eines Adlers,
sodass begriffliche Identität vorliege. Schließlich sei auch von einer komplexen
Markenähnlichkeit auszugehen. Die Kollisionszeichen kämen sich jedenfalls so
nahe, dass aufgrund des Zusammenwirkens von klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ähnlichkeit eine komplexe Markenähnlichkeit gegeben sei (BPatG, Beschluss
vom 26. Juli 2022, 26 W (pat) 38/17 – Silver Horse/Power Horse).
Für den hier zu entscheidenden Kollisionsfall sei zudem zu beachten, dass die
Rechtsprechung in sehr ähnlichen Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht habe,
unter anderem in den Entscheidungen EuG, Urteil vom 21. November 2024,
T-509/23 – Emporio Armani; EuG, Urteil vom 5. Oktober 2022, T-696/21 – LES
BORDES; BPatG, Beschluss vom 10. März 2021, 25 W (pat) 57/19 – Apfelbilder,
und EUIPO, Beschluss vom 12. Juni 2024, R 369/2024-2. Hervorzuheben sei die
Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, in der die nachfolgenden
Darstellungen zu beurteilen gewesen seien, wobei das Gericht eine Verwechslungsgefahr bejaht habe (Urteil vom 21. Dezember 2021, T-699/20) :
Dagegen sei der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„coccodrillo“ zugrunde gelegen habe, ein anderer gewesen (BGH GRUR 2006, 60).
Die gestalterische Einheit von Wort und Bild sei in der dort zu beurteilenden
Wort-/Bildmarke so eng gewesen, dass eine Trennung der einzelnen Elemente aus
der Sicht des angesprochenen Verkehrs ausgeschlossen gewesen sei. Eine solche
Verschmelzung der Wort- und Bildbestandteile läge bei der angegriffenen Marke
jedoch gerade nicht vor.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und
die angegriffene Marke auf die Widersprüche aus den Marken
UM 005 066 113, UM 011 553 203 und UM 015 760 531 zu
löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 14. Januar 2025 darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die
Widersprechende ist dem mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2025 und vom 9. Januar
2026 entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom
15. November 2022, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der
angegriffenen Wort-/Bildmarke und den Unionswiderspruchsmarken besteht weder
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, noch eine Verwechslungsgefahr aufgrund
gedanklichen Inverbindungbringens gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 119
Nr. 1 MarkenG. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs hält die jüngere Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichswaren den erforderlichen Zeichenabstand ein. Dabei kommen sich
die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke zu 1) in schriftbildlicher Hinsicht
am nächsten. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ist eine
hinreichende Zeichenähnlichkeit im Ergebnis jedoch zu verneinen.
1. Widerspruch aus der Bildmarke UM 005 066 113
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(EuGH GRUR 2020, 52, 55, Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/
ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356, 358, Rn. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482, 485, Rn. 24
– RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724, 726, Rn. 31 m. w. N. – PEARL/PURE
PEARL).
1.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
1.1.1 Zwischen den von der angegriffenen Marke in Klasse 18 beanspruchten
Waren und den von der Widerspruchsmarke zu 1) in Klasse 18 beanspruchten
Waren besteht teilweise Identität. So werden von beiden Marken die Waren
„Sporttaschen“ beansprucht. Im Übrigen können sich die Kollisionszeichen im
Verkehr auf Waren begegnen, die im Bereich der Warenähnlichkeit liegen. Die
Bestimmung des Grades der Warenähnlichkeit kann im Einzelnen als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, weil eine Verwechslungsgefahr auch
im Zusammenhang mit identischen Vergleichswaren nicht vorliegt.
1.1.2 Der Widerspruchsmarke zu 1) kommt für die im Identitätsbereich liegenden
Vergleichswaren Klasse 18 eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31
– BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist
auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die
über einen
für die
jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre
Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR
2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für
eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
Die ältere Marke zeigt die Silhouette eines Greifvogels im Flug mit ausgebreiteten
Schwingen. Dabei sind die Schwungfedern bogenförmig dargestellt. Die Beine mit
den sog. „Hosen“ (das Federkleid im oberen Teil der Beine), sind ausgestreckt und
die Krallen sind einzeln sichtbar. Diese Darstellung weist im Zusammenhang mit
den Waren der Klasse 18 keine beschreibenden Anklänge auf, so dass die Marke
über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Die genannten
Waren werden nicht unter Verwendung von Greifvogelfedern hergestellt. Soweit
beispielsweise im Bereich der Trachtenmode im Einzelfall Vogelfedern zur
Verzierung von Taschen Verwendung finden, bedarf es mehrerer gedanklicher
Zwischenschritte, um einen beschreibenden Zusammenhang zwischen der Widerspruchsmarke zu 1) und entsprechenden Taschen herzustellen. Weiterhin gibt es
spezielle Taschen, die für die Verwendung zur Jagd mit Greifvögeln bestimmt sind
(sog. „Beiztaschen“). Diese fallen als Spezialware jedoch nicht unter die von der
Widerspruchsmarke zu 1) beanspruchten Warenbegriffe.
Die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft ist nicht durch intensive
Benutzung gesteigert worden.
Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu
Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum
Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der
Marke sowie ggf. demoskopischer Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der
beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der
Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR
2005, 763, 764, Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75, 77, Rn. 29
– Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903, 904, Rn. 13 – SIERRA ANTIGUO). Die
erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der
angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR 2008, 903, 904, Rn. 13 f.
– SIERRA ANTIGUO; BGH GRUR 2020, 870, 872, Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im
Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a.a.O. – INJEKT/INJEX; BGH
GRUR 2019, 1058, 1059 f., Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen
und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder
gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, 862 f., Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG
25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte
Balken). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im
Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik
Deutschland (BGH GRUR 2018, 79, 81, Rn. 24 – OXFORD/Oxford Club; BGH
GRUR 2013, 1239, 1244, Rn. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zu 1) durch eine
intensive Benutzung der Marke
in
Deutschland und der Europäischen Union seit dem Jahr 2004 gesteigert worden
sei, fehlt es an einem substantiierten Tatsachenvortrag, worauf die Markenstelle zu
Recht hingewiesen hat. Allein der Umstand, dass die Marke seit dem Jahr 2004 im
Inland und in der Union benutzt wurde, führt nicht zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft. Insofern kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt
bleiben, dass die Widerspruchmarke zu 1) erst im Jahr 2010 eingetragen worden
ist.
1.1.3 Die Vergleichswaren der Klassen 12 und 18 richten sich vornehmlich an
breite Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist
(EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723
Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee). Zwar handelt es sich bei den Kollisionswaren um
solche des täglichen Gebrauchs. Sie werden jedoch nicht „im Vorbeigehen“ gekauft,
sondern sind zur mittel- bis längerfristigen, wiederkehrenden bzw. häufigen
Benutzung bestimmt, teilweise auch zum Transport wichtiger Dokumente, sodass
die angesprochenen Verkehrskreise diesen Waren mit einem durchschnittlichen
Aufmerksamkeitsgrad begegnen werden.
1.1.4 Zwischen den Kollisionszeichen besteht in keiner Wahrnehmungskategorie
eine relevante Zeichenähnlichkeit.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH
a.a.O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt,
ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das
schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer
komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH
GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37
– OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY).
Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die
Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im
(Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60
– Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37
– BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH
GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O.
– INJEKT/INJEX).
Ausgehend von diesen Maßstäben unterscheiden sich die Vergleichsmarken
und
in ihrer maßgeblichen Gesamtheit trotz der sehr ähnlichen Darstellungen eines
Greifvogels noch ausreichend deutlich voneinander. Das allein in der jüngeren
Wort-/Bildmarke enthaltene Wortelement „DAMT fit“, das in der Widerspruchsmarke
zu 1) keine Entsprechung findet, schafft in jeder Wahrnehmungskategorie einen
hinreichenden Zeichenabstand.
a) Ein ausreichender Zeichenabstand besteht insbesondere in schriftbildlicher
Hinsicht.
Dabei stimmt der Senat der Auffassung der Widersprechenden zu, dass die
kollidierenden Darstellungen eines Greifvogels - für sich genommen - hochgradig
ähnlich sind. In beiden Fällen wird der Greifvogel in der Art eines Scherenschnitts
dargestellt, wobei der Vogel nach links blickend mit ausgebreiteten Schwingen und
ausgestreckten Fängen zu landen oder zu „schlagen“ scheint. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist weiterhin, worauf die Widersprechende zutreffend hingewiesen hat,
ohne Farbangabe im Register eingetragen, so dass es keine farblichen Unterschiede zwischen den Zeichen gibt. Bei genauer Betrachtung lässt sich zwar
feststellen, dass die Darstellung der angegriffenen Marke im Vergleich mit der
Widerspruchsmarke zu 1) etwas „eckiger“ ist, beispielsweise im Verlauf des rechten
Flügels, und sich zudem auch in einzelnen Details von dieser unterscheidet, etwa
bei der Anzahl der Schwungfedern. Diese Unterschiede sind aber nur im direkten
Vergleich der beiden Darstellungen wahrnehmbar.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in ständiger Rechtsprechung der Erfahrungssatz gilt, dass der Verkehr die Kollisionszeichen nicht gleichzeitig nebeneinander
wahrnimmt und sie deswegen nicht miteinander vergleichen kann. Vielmehr gewinnt
er seine Auffassung nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der
verschiedenen Marken (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736, Rn. 26 – Lloyd; EuGH
GRUR Int 2007, 718, 721, Rn. 60 – TRAVATAN II; BGH GRUR 2015, 1114, 1116,
Rn. 20; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 273). Aus diesem
Grund fallen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken stärker ins
Gewicht als Unterschiede
(BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). Hiervon ausgehend wird der Verkehr bei der Wahrnehmung der beiden Darstellungen eines
Greifvogels (bei der angegriffenen Marke für sich genommen) keine Unterschiede
wahrnehmen, die ihm in Erinnerung bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass sich beide Darstellungen an ein existierendes und im Verkehr
geläufiges Motiv anlehnen und keine verfremdenden oder phantasievolle Elemente
aufweisen, was es dem Verkehr leichter machen würde, die Bildzeichen auseinanderzuhalten (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze).
Insgesamt kann daher auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kollisionszeichen in (schrift-)bildlicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, nachdem
die ältere Marke und das Bildelement der jüngeren Marke hochgradig ähnlich sind.
Zugleich weisen die Kollisionszeichen jedoch in (schrift-)bildlicher Hinsicht deutliche
Unterschiede auf, die der angesprochene Verkehr weder übersehen noch vernachlässigen wird. Insoweit hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass
der Wortbestandteil der angegriffenen Marke einen ausreichenden Zeichenabstand
herstellt.
Zum einen wirkt sich hier entscheidungserheblich aus, dass der Wortbestandteil der
angegriffenen Marke nicht wesentlich kleiner ist als deren Bildbestandteil. Der
Wortbestandteil ist zwar nicht so hoch wie der Bildbestandteil, jedoch genauso breit.
Zum anderen ergibt sich der relevante (schrift-)bildliche Unterschied zwischen den
Kollisionszeichen nicht nur aus dem Wortelement der jüngeren Marke selbst,
sondern auch durch die Art und Weise wie das Wort- und das Bildelement in der
jüngeren Marke miteinander kombiniert werden. Insoweit ist der Umstand von
Relevanz, dass der in der jüngeren Marke dargestellte Greifvogel mit seinen Fängen
auf dem Wortbestandteil sitzt bzw. diesen „schlägt“. Die Krallen des Greifvogels
sitzen dabei nicht nur unmittelbar auf den Buchstaben „A“ und „M“ des Wortbestandteils auf, sondern überlagern diese teilweise. Bei dem auf dem Buchstaben „M“
aufsitzenden Fuß des Greifvogels sind gar keine Krallen mehr zu sehen. Bei dem
anderen Fuß, der auf dem Buchstaben „A“ aufsitzt, ist nur eine nach hinten
abstehende Kralle erkennbar. Diese Verbindung der Darstellung eines Greifvogels
mit dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke wird der angesprochene Verkehr
entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch sofort und ohne Nachdenken
wahrnehmen. Bei einer Gestaltung, bei der einzelne Zeichenbestandteile ineinander verwoben sind bzw. sich teilweise überlagern, liegt die Annahme einer den
Gesamteindruck allein oder wesentlich (mit)bestimmenden Kennzeichnungsfunktion eines Zeichenbestandteils fern. Nicht ausreichend für eine hinreichende
Zeichenähnlichkeit ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil der Kollisionszeichen für den Gesamteindruck eines der beiden Zeichen lediglich mitbestimmend
ist (BGH GRUR 2006, 60, 62, Rn. 19 f – coccodrillo).
Vorliegend kommt hinzu, dass auch der Wortbestandteil der angegriffenen Marke
selbst grafisch ausgestaltet ist. Das Wort „DAMT“ ist bogenförmig angeordnet,
während das weitere Wort „fit“ wesentlich kleiner und in anderer Typografie unter
dem Wort „DAMT“ angeordnet ist. Das Bildelement und das grafisch ausgestaltete
Wortelement der angegriffenen Marke stehen auch aus diesem Grund nicht isoliert
nebeneinander, sondern sind aus Sicht des angesprochenen Verkehrs miteinander
verbunden und werden als einheitliche grafische Gestaltung wahrgenommen.
Soweit die Widersprechende vorbringt, dass im Warenbereich der Bekleidung der
Verkehr daran gewöhnt sei, dass Wort-/Bildmarken häufig allein in der Form des
Bildbestandteils benutzt würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das
Bildelement der angegriffenen Marke lässt sich - wie oben dargelegt – gar nicht
sinnvoll vom Wortelement trennen. Es könnte ohne gestalterische Abwandlungen
bzw. Ergänzungen isoliert gar nicht verwendet werden, weil es – ohne die
Darstellung der Krallen - erkennbar unvollständig wäre.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
Warenidentität und einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen
Verkehrskreise reichen die oben dargestellten (schrift-)bildlichen Unterschiede
zwischen den Kollisionszeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit trotz der
gleichzeitig bestehenden schriftbildlichen Übereinstimmungen unter Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls noch aus, um einen ausreichenden Zeichenabstand
herzustellen.
b) Eine Prägung der angegriffenen Marke durch die Darstellung eines Greifvogels
und eine darauf beruhende Ähnlichkeit in (schrift-)bildlicher Hinsicht scheiden aus.
Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil,
welchen die Beschwerdeführerin hier für den Bildbestandteil der angegriffenen
Marke geltend macht, darf in gefestigter Rechtsprechung nur angenommen werden,
wenn die übrigen Markenbestandteile (hier: der Wortbestandteil) für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR 2016, 80, 82, Rn. 37
– BGW/Scholz; EuGH GRUR Int 2010, 129, 132, Rn. 62 - Aceites del Sur-Coosur
[La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2019, 1048, 1062, Rn. 38 – KNEIPP II;
BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Wenn ein Zeichen sich aus Wort-
und Bildbestandteilen zusammensetzt, kann dem Wortbestandteil eine prägende
Wirkung nur dann nicht zukommen, wenn dieser für sich betrachtet nicht unterscheidungs- und daran anknüpfend kennzeichnungskräftig ist, z. B. weil er
beschreibend ist (BGH a.a.O. – URLAUB DIREKT; Ströbele/Hacker/Thiering,
14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 403).
Insoweit wirkt sich vorliegend maßgeblich aus, dass das Wort- und das Bildelement
der angegriffenen Marke - wie oben dargestellt - miteinander verbunden sind und
eine einheitliche Gestaltung bilden. Insofern besteht für den Verkehr kein Anlass,
die angegriffene Marke als mehrteiliges Zeichen wahrzunehmen bzw. zergliedernd
zu betrachten. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass die angegriffene
Marke allein von der Darstellung eines Greifvogels dominiert wird während der
Wortbestandteil vollständig in den Hintergrund tritt.
Unabhängig von der Größe und der Bildwirkung der einzelnen Elemente der
angegriffenen Marke kann im Hinblick auf eine mögliche Prägung der angegriffenen
Marke durch die Darstellung eines Greifvogels nicht vollständig vernachlässigt
werden, dass dem Wortelement „DAMT fit“ in seiner Gesamtheit kein unmittelbar
beschreibender Aussagegehalt für die beanspruchten Waren der Klassen 12 und
18 entnommen werden kann. Allenfalls das Wort „fit“ mit der Bedeutung „Passform,
passen, zusammenpassen“ bzw. „gut trainiert sein“ kann in einem werblichbeschreibende Sinn verstanden werden und wird daher möglicherweise vernachlässigt werden. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „DAMT“ für sich genommen
kennzeichnungskräftig ist, trägt dazu bei, dass der angesprochene Verkehr in der
angegriffenen Marke nicht „als erstes einen Adler wahrnehmen wird“, wie die
Widersprechende ausführt.
c) Anders als in schriftbildlicher Hinsicht besteht zwischen den Zeichen in
klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit.
Der angesprochene Verkehr wird die angegriffene Marke wie „DAMT“ bzw. „DAMT
fit“ aussprechen.
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist in
ständiger Rechtsprechung von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der
Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet,
die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze;
BGH GRUR 2014, 378, 380, Rn. 30 – OTTO CAP). Eine Ausnahme von dem
Grundsatz „Wort vor Bild“ kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung
durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht,
dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein,
dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen
(BGH GRUR 1959, 599, 602 – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124, 125 – Billy the
Kid; BPatG 30 W (pat) 77/09 – Chinese/Mädchen). Eine Beherrschung der kennzeichnenden Wirkung der angegriffenen Marke durch die Darstellung eines Adlers
scheidet jedoch schon deswegen aus, weil der Wortbestandteil „DAMT fit“ weder
optisch, insbesondere im Verhältnis zur Größe des Bildelements, noch unter
sonstigen Aspekten gegenüber der Darstellung eines Greifvogels in den Hintergrund tritt.
Hiervon ausgehend besteht selbst dann keine klangliche Zeichenähnlichkeit, wenn
man zu Gunsten der Widersprechenden als richtig unterstellt, dass der angesprochene Verkehr die Widerspruchsmarke zu 1) überhaupt mit einem bestimmten
Wort (z. B. „Adler“) benennen wird.
Gegen eine Benennung in eindeutiger Weise spricht vorliegend allerdings, dass die
Darstellung von den angesprochenen Verkehrskreisen zwar ohne weiteres
Nachdenken als Greif- oder Raubvogel oder zumindest als „Vogel“ erkannt wird.
Eine eindeutige und erschöpfende Benennung der Darstellung als „Adler“ ist jedoch
nicht naheliegend. Es ist vielmehr zu erwarten, dass das Zeichen unterschiedlich
benannt wird, z.B. als „Adler“, „Bussard“ oder „Falke“ bzw. verallgemeinernd als
„Greifvogel“, „Raubvogel“ oder einfach nur als „Vogel“.
d) Zwischen den Kollisionszeichen besteht keine begriffliche Ähnlichkeit.
Zunächst ist bei der Beurteilung von Bildmarken bzw. von Wort-/Bildmarken, soweit
auf deren Bildbestandteil abzustellen ist, bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit Zurückhaltung geboten, wenn diese (lediglich) mit dem gleichen Begriff benannt
werden können. Die Möglichkeit, dass in den Kollisionszeichen dasselbe Motiv
erkannt wird und die Marken danach benannt werden können, noch nicht für eine
markenrechtlich relevante Ähnlichkeit aus (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 9 Rn 330). Weiterhin ist eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer
Wortmarke und Marken anderer Kategorien nur anzunehmen, wenn die Wortmarke
aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und
erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt,
wobei
insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom
23. September 2015, I ZR 105/14, Rn 35 - Goldbären).
Hiervon ausgehend liegt eine begriffliche Ähnlichkeit auch dann fern, wenn zu
Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass der angesprochene Verkehr
in den Kollisionszeichen vornehmlich (irgendeinen) Vogel bzw. Greifvogel erkennt.
Unabhängig von der Wahrnehmung und Benennung der Widerspruchsmarke zu 1)
ist zudem auch in begrifflicher Hinsicht der Wortbestandteil der angegriffenen Marke
nicht zu vernachlässigen. Der Verkehr wird diesen als Fantasiebezeichnung bzw.
als Kombination einer Fantasiebezeichnung („DAMT“) mit einem beschreibenden
Begriff („fit“) verstehen. Damit wird sich der Verkehr bei der Wahrnehmung der
angegriffenen Marke zumindest auch an deren Wortbestandteil orientieren, wobei
dieser noch weiter von einer gedanklichen Erfassung der jüngeren Marke im Sinne
von „Greifvogel“ bzw. „Adler“ oder „Bussard“ wegführt. Im Ergebnis wird der angesprochene Verkehr der angegriffenen Marke keinen konkreten begrifflichen Inhalt
zuordnen, so dass eine begriffliche Zeichenähnlichkeit schon deswegen
ausgeschlossen ist.
e) Die Voraussetzungen einer komplexen Zeichenähnlichkeit sind vorliegend
gleichfalls nicht gegeben.
Diese Rechtsfigur ist von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entwickelt
worden (BPatG 25 W (pat) 610/17 Hibiskiss/Hibis Kuss; 29 W (pat) 59/13 – Örtliches
Telefonbuch/DasÖrtliche; 24 W (pat) 74/04 – Mystia/MYSTERY; 25 W (pat) 253/99
– FORMEL 1A/Formel 1; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9
Rn. 327). Sie wird mit dem Erfahrungssatz begründet, dass die Vergleichsmarken
fast nie gleichzeitig nebeneinander wahrgenommen werden, so dass letztlich nur
das meist ungenaue Erinnerungsbild entscheidet, das der Verkehr von einer Marke
hat, wenn er die andere Marke hört oder sieht. Wenn sich die Kollisionsmarken
klanglich, schriftbildlich und begrifflich sehr nahe kommen, können Verwechslungen
aus der Erinnerung heraus nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen
werden, so das eine komplexe Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit vorliegt. Dem
entsprechend lag dem von der Widersprechenden angeführten Beschluss des
Bundespatentgerichts
vom
26. Juli
2022,
26 W
(pat)
38/17
– Silver Horse/Power Horse, die Besonderheit zugrunde, dass dort in jeder Wahrnehmungskategorie gewisse Übereinstimmung zwischen den Kollisionszeichen
gegeben waren, die jeweils für sich genommen aber nicht ausreichend waren, um
eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Es
bestanden aber derartige klangliche, schriftbildliche und begriffliche Gemeinsamkeiten, die in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten der Kollisionsmarken
verhinderten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die hier beschwerdegegenständliche jüngere Marke und die Widerspruchsmarken zu 1) kommen sich
nur in schriftbildlicher Hinsicht nahe, während eine klangliche oder begriffliche
Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen sind.
1.1.2 Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens ist
vorliegend zu verneinen.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr
zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen
Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr
kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR
2013, 1239 Rn. 45 – Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 69
– Culinaria/Villa Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke
oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE; BGH, BeckRS 2015 8338, Rn. 11
– TNT Post; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2012, 930 Rn. 45 – Bogner
B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rn. 54 – Gelbe Wörterbücher; BGH GRUR 2006,
859 – Malteserkreuz).
a)
Zwar hat die jüngere Marke - wie oben dargelegt - eine der Widerspruchsmarke zu 1) sehr ähnliche Darstellung eines Greifvogels vollständig in sich aufgenommen. Gleichwohl verbindet sich diese Darstellung mit dem grafisch ausgestalteten Wortbestandteil, so dass der Verkehr in der Darstellung des Greifvogels
keinen selbständigen Bestandteil des Gesamtzeichens erkennen wird. Weiterhin
gibt es keine Hinweise darauf, dass das Wortelement „DAMT fit“ ein Unternehmenskennzeichen des Inhabers der jüngeren Marke ist. Der Verkehr hat daher keinen
Anlass die Darstellung eines Greifvogels innerhalb der angegriffenen Marke als
„Marke in der Marke“ zu verstehen.
b) Die von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des Gerichts der
Europäischen Union rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Fallgestaltung
im Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom
21. Dezember 2021, T-699/20
ist mit der vorliegenden
letztlich nicht vergleichbar. Dort waren der Wort- und der Bildbestandteil der
jüngeren Marke räumlich sehr deutlich voneinander getrennt, was bei der
Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke zu einem anderen Ergebnis führen
kann. Darüber hinaus weist der Wortbestandteil der dort angegriffenen Marke
beschreibende bzw. werblich-beschreibende Anklänge im Sinne von „der/die/das
Erste in Amerika“ auf, so dass insoweit die Frage der Prägung des Zeichens allein
durch die Darstellung eines Greifvogels möglicherweise anders zu beantworten ist,
als im vorliegenden Fall. Gleiches gilt im Ergebnis für die Entscheidung EuG,
5. Oktober 2022, T-696/21 – LES BORDES. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass sich
eine pauschale Betrachtung verbietet. Zudem hat das Gericht der Europäischen
Union in anderen Kollisionsfällen zwischen Bild- bzw. Wort-/Bildmarken verneint, bei
denen die Darstellung eines Tieres von Bedeutung war (EuG, Urteil vom
20. September 2017, T-350/13 – BADTORO/TORO; Urteil vom 5. Dezember 2012,
T-143/11 – FFR/Consorzio Vino Chianti Classico).
c) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheidet schon deswegen aus, weil es
schon an der Geltendmachung einer Zeichenserie fehlt. Die drei Widerspruchsmarken sind sehr verschieden konzipiert, so dass kein Stammbestandteil einer
Zeichenserie erkennbar ist.
2. Widerspruch aus der Unionsmarke 011 553 203
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 2) besteht keine
Verwechslungsgefahr. Auch die Widerspruchsmarke zu 2) verfügt über eine originär
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Zeichen können sich auf identischen
oder ähnlichen Vergleichswaren begegnen, wie beispielsweise „Handtaschen“. Die
Zeichen weisen
jedoch
in keiner Wahrnehmungskategorie eine relevante
Zeichenähnlichkeit auf.
2.1
Im schriftbildlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke zu 2) ergeben sich noch mehr Unterschiede als
im
schriftbildlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke
zu 1). Die Widerspruchsmarke zu 2) weist dieselbe oder sehr ähnliche Darstellung
eines Greifvogels auf wie die Widerspruchsmarke zu 1), jedoch ergänzt durch zwei
Pfeile, die die Darstellung eines Greifvogels kreisförmig umschließen. Dabei sind
die beiden Pfeile im Verhältnis zur Darstellung eines Greifvogels in keiner Weise zu
vernachlässigen. Sie sind in etwa so dick wie die die Schwinge des Greifvogels breit
ist und werden deswegen vom Verkehr nicht lediglich als unbedeutende Verzierung
der Darstellung eines Greifvogels wahrgenommen. Das zusätzliche Element des
aus Pfeilen gebildeten Kreises führt gegenüber der jüngeren Marke zu einem noch
deutlicher abweichenden bildlichen Gesamteindruck, als dies bei der Widerspruchsmarke zu 1) der Fall ist. Insofern besteht aufgrund des übereinstimmenden Bildele-
ments eines Greifvogels allenfalls eine äußerst geringfügige bildliche Übereinstimmung, so dass die Zeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit einen deutlich
unterschiedlichen Eindruck vermitteln.
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom
10. März 2021, Az. 25 W (pat) 57/19 - Apfelbilder. Dort waren die scherenschnittartige Darstellung eines angebissenen Apfels und die scherenschnittartige Darstellung eines (unangebissenen) Apfels, kreisförmig umgeben von zwei Zweigen mit
jeweils einem Blatt, zu beurteilen gewesen. Keines der dortigen Kollisionszeichen
wies ein zusätzliches Wortelement auf. In der von der Widersprechenden zitierten
Fundstelle hat der Senat ausgeführt, dass von einer bildlichen Unähnlichkeit der
Zeichen schon deswegen nicht ausgegangen werden könne, weil beide Zeichen die
scherenschnittartige Darstellung eines Apfels seien. Mit der Feststellung, dass die
Darstellung eines Apfels die jüngere Marke dominiere, ist in der genannten Entscheidung jedoch keineswegs verbunden, dass das aus zwei Zweigen gebildete
kreisförmige Element als „Verzierung“ völlig zu vernachlässigen sei. Beim Zeichenvergleich war im genannten Fall lediglich die Übereinstimmung der Zeichen im
Hinblick auf die Darstellung eines Apfels stärker zu gewichten gewesen als der
Unterschied der Zeichen in Form der zwei Zweige. Im Übrigen traten dort die Zweige
weit weniger deutlich hervor als dies für die beiden Pfeile in der Widerspruchsmarke
zu 2) gilt.
2.2
Für den klanglichen und den begrifflichen Zeichenvergleich gilt dasselbe wie
unter Ziffer 1. dargestellt. Auch im Vergleich der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke zu 2) führt das Wortelement „DAMT“ sowohl in begrifflicher als auch
klanglicher Hinsicht von einer Wahrnehmung der angegriffenen Marke im Sinne von
„Greifvogel“ oder „Adler“ weg. Zudem wird bei der Widerspruchsmarke zu 2) das
zusätzliche Bildelement eines Kreises noch stärker von einer eindeutigen
Benennung der älteren Marke wegführen. Damit besteht zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 2) in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Zeichenähnlichkeit.
2.3. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist
schon deswegen ausgeschlossen, weil die ältere Marke nicht vollständig oder
hochgradig ähnlich in die jüngere Marke übernommen worden ist. Die Kreisform
findet in der angegriffenen Marke keine Entsprechung. Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich.
3. Widerspruch aus der Unionsmarke 015 760 531
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 3) besteht keine
Verwechslungsgefahr.
Auch hier gilt, dass die Widerspruchsmarke zu 3) über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und dass sich die Vergleichszeichen in der
Klasse 18 auf identischen oder ähnlichen Vergleichswaren begegnen können
(„Handtaschen“, „Reisetaschen“). Die Zeichen weisen jedoch keine Ähnlichkeit auf.
3.1 Klanglich stehen sich die Zeichen wie „DAMT“ bzw. „DAMT fit“ und (in
englischsprachige Aussprache) wie „Äi - igl“ bzw. in wörtlicher Aussprache wie
„Aeagle“ gegenüber, so dass sie keinerlei Übereinstimmung aufweisen.
3.2
In schriftbildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehende Wort-/Bildmarke
und die ältere Wortmarke völlig unterschiedlich.
3.3
In begrifflicher Hinsicht führt der Wortbestandteil der angegriffenen Marke,
wie oben dargestellt, von einer Wahrnehmung im Sinne von „Greifvogel“ bzw.
„Adler“ weg, so dass schon deswegen keine begriffliche Zeichenähnlichkeit
gegeben ist. Weiterhin wird der angesprochene Verkehr auch der Widerspruchsmarke zu 3) keinen konkreten Begriffsinhalt im Sinne von „Adler“ entnehmen.
Hiergegen spricht bereits der Buchstabe „A“, der dem weiteren Wortbestandteil
„EAGLE“ vorangestellt und von diesem durch einen Punkt abgetrennt ist. Selbst
wenn der Verkehr in der dem Punkt nachgestellten Buchstabenfolge das englischsprachige Wort „eagle“ im Sinne von „Adler“ erkennen sollte, bleibt die Bedeutung
des Buchstabens „A“ unklar, so dass dem Zeichen auch in diesem Fall allenfalls ein
völlig diffuser Sinngehalt entnommen werden kann.
3.4 Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist im
Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke zu 3) ebenso ausgeschlossen wie
andere Arten der Verwechslungsgefahr.
4.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen
Staats
Wielage
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2026
…