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BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 30 W (pat) 502/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B30Wpat502.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 502/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 203 777

ECLI:DE:BPatG:2026:290126B30Wpat502.23.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse

09

des Deutschen Patent-

und

Markenamts vom 9. September 2022 (teilweise) aufgehoben, soweit

der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 in Bezug auf die

von der angegriffenen Marke 30 2019 203 777 beanspruchten Waren

und Dienstleistungen

„Klasse 9: Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren;

Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations–

Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der

Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;

Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung

in einem

Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen

über eine Web-Site; Marketing“

zurückgewiesen worden ist.

II.

Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2019 203 777 wegen des

Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 270 527 zu löschen.

III.

Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 876 991 ist die Beschwerde zurzeit gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Die am 31. Januar 2019 angemeldete Wortmarke

HIDO

ist am 8. Mai 2019 unter der Nummer 30 2019 203 777 für die Waren und

Dienstleistungen

„Klasse 09: Elektrische Türklingeln; Elektrische Diebstahlalarmanlagen;

Elektronische Zugangskontrollsysteme für Zugangsschleusen; Elektrische

Schlösser; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Klingelknöpfe; Türgucker;

Summer; Rauchdetektoren;

Klasse 11: Küchenherde; Gasbrenner; Elektrische Druckgarer; Elektrische

Kaffeemaschinen; Elektrische Wasserkessel; Luftreinigungsapparate und

-maschinen; Elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch; Elektrische

Wäschetrockner; Elektrische Radiatoren; Desinfektionsapparate;

Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den

Einzelhandel; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für

Verbraucher

in

Handels-

und

Geschäftsangelegenheiten

[Verbraucherberatung]; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von

Waren und Dienstleistungen für Dritte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes

für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Werbung;

Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Outsourcing-

Dienste

[Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Marketing“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Juni 2019.

Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für eine Vielzahl von

Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und dabei u.a.

für

„Klasse 09: Physische und logische Zugangskontrollsysteme und -vorrichtungen,

insbesondere …; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,

fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente;

Klasse

35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung

insbesondere wirtschaftliche Beratung

für den Wirtschaftssektor (…);

Büroarbeiten; Unternehmensmarketing, Beratung bei der Organisation von

Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen; …“

am 17. Oktober 2012 angemeldeten und am 3. Mai 2013 eingetragenen Wortmarke

UM 011 270 527

HID

sowie aus der ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der

Klassen 09, 16, 42 und 45 am 15. Mai 2014 angemeldeten und seit dem 9. Oktober

2014 eingetragenen Wort-/Bildmarke UM 012 876 991

Widerspruch erhoben worden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom

9. September 2022 zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu besorgen sei.

Denn auch soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage auf bzw. bei

identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen könnten, halte die angegriffene

Marke sowohl aus Sicht der Abnehmer der maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen wie auch des Fachverkehrs den zur Vermeidung einer

Verwechslungsgefahr gebotenen größeren Abstand zu den Widerspruchsmarken

ein.

Zwar stimmten die sich gegenüberstehenden Marken nicht nur schriftbildlich,

sondern auch klanglich in der Lautfolge „HID“ überein und unterschieden sich nur

durch den zusätzlichen Buchstaben „O“ am Wortende der angegriffenen Marke.

Einer klanglichen Verwechslungsgefahr wirke jedoch entgegen, dass es sich bei

den insoweit allein maßgeblichen Markenwörtern um Kurzzeichen handele, die

durch Abweichungen in einzelnen Lauten stärker beeinflusst würden als längere

Markenwörter und dem Verkehr genauer in Erinnerung blieben, so dass bereits eine

Abweichung für eine klare Unterscheidbarkeit sorgen könne. Dies sei auch

vorliegend hinsichtlich des zusätzlichen Vokals „O“ der angegriffenen Marke der

Fall. Vokale seien im maßgeblichen Gesamtklangbild in der Regel wichtiger als

Konsonanten. Der Vokal "O", auch wenn er sich hier am gegenüber dem

Zeichenanfang in der Regel weniger beachteten Zeichenende befinde, sorge für ein

unterschiedliches schriftbildliches und klangliches Erscheinungsbild. Denn bei dem

Endungs-O der angegriffenen Marke handele es sich um einen bei Wahrnehmung

der Marke kaum überhörbaren, dunkel klingenden Vokal, welcher vor allem bewirke,

dass die angegriffene Marke HIDO im Gegensatz zur einsilbigen Bezeichnung „HID“

zweisilbig wie „HI-DO“ ausgesprochen werde. Der übereinstimmende Konsonant

„D“ trete bei der angegriffenen Marke als Anlaut der zweiten Silbe der angegriffenen

Marke klanglich deutlicher hervor als auf Seiten der Widerspruchsmarken, bei der

er lediglich den Auslaut des einsilbigen Markenwortes „HID“ bilde.

Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede blieben selbst bei ungünstigeren

Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicher Aussprache der klanglich leicht

erfassbaren Wörter gut vernehmbar. Eine hinreichend sichere Unterscheidung sei

daher noch gewährleistet, so dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus

nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen sei.

Auch beim schriftbildlichen Vergleich führe der zusätzliche Vokal am Wortende der

angegriffenen Marke in allen üblichen Wiedergabeformen noch zu einem ausreichenden Abstand. Dieser Unterschied werde in Anbetracht des Umstands, dass es

sich um kurze Markenwörter handele, nicht unbemerkt bleiben. Hinzu komme, dass

das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch

wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende

gesprochene Wort.

Kollisionshindernd wirke sich nicht zuletzt der ohne weiteres erfassbare Sinngehalt

der Widerspruchskennzeichen aus. Die angegriffene Marke vermittele keinen

Begriffsinhalt, während es sich bei „HID“ um ein gebräuchliches Akronym für

„Human Interface Design“ handele. Dabei handele es sich um eine Geräteklasse

des USB- bzw. ein Profil des Bluetooth-Standards für Computer, welche(s) Geräte

beschreibe, die direkt mit dem Benutzer interagierten. In Bezug auf Waren, die HID-

Geräte oder HID-kompatibel sein oder einen engen sachlichen Zusammenhang zu

HDI-kompatiblen Waren aufweisen könnten, sowie Dienstleistungen, die auf solche

Waren bezogen seien, sei dem Wort „HID“ daher eine einer Verwechslungsgefahr

entgegenwirkende Kennzeichnungsschwäche beizumessen.

Für die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung fehle es schon an

einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich, dass sich die Widersprechende einer

Serienmarke bediene.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst

geltend macht, dass die Widerspruchsmarken entgegen der Auffassung der

Markenstelle mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Ein

beschreibender Charakter könne allenfalls für einige Waren in der Klasse 09

angenommen werden, nicht

jedoch

für alle

registrierten Waren und

Dienstleistungen der älteren Marken.

Zudem werde eine mögliche Kennzeichnungsschwäche durch die langjährige und

umfassende Nutzung der Widerspruchsmarken ausgeglichen. Dazu trägt sie unter

Bezug auf verschiedene als Anlagen 1 bis 20 eingereichte Unterlagen vor, dass das

Zeichen „HID“ von der Widersprechenden seit vielen Jahren in vielen Ländern

weltweit umfassend benutzt werde. Aufgrund der umfassenden Benutzung sei das

Zeichen in den relevanten Verkehrskreisen als bekannt anzusehen.

Weiterhin könne eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund der

vollständigen Übernahme der Widerspruchszeichen in die angegriffene Marke und

der dadurch begründeten Übereinstimmung in drei von vier Buchstaben nicht

verneint werden. Auch wenn es sich um Kurzwörter handele, bei denen

Abweichungen eher auffielen, und ferner die angegriffene Marke anders als die

Widerspruchsmarke zwei Sprechsilben aufweise, so sorge der abweichende Vokal

„O“ der angegriffenen Marke nicht für eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit

beider Marken, da er sich zum einen am weniger beachteten Wortende befinde und

zum anderen unbetont bleibe und dunkel klinge. Er trete daher im Klangbild der

angegriffenen Marke nicht besonders hervor und könne leicht überhört werden.

Im Anschluss an die Entscheidung BPatG 30 W (pat) 43/19 DAW/DAWA sei auch

eine relevante schriftbildliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen

festzustellen. Die Abweichung am Wortende sei so unauffällig, dass der Verkehr sie

allenfalls bei genauerer Betrachtungsweise bemerke. Auch wenn man

berücksichtige, dass es sich vorliegend um Kurzzeichen handele und die schriftliche

Wiedergabe eine wiederholte Wahrnehmung der Marken gestatte, seien die

Übereinstimmungen im Wortanfang so deutlich ausgeprägt, dass eine relevante

Zeichenähnlichkeit vorliege.

Vor dem Hintergrund der weitgehenden Identität der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen bestehe dann aber eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichszeichen, so dass die angegriffene Marke zu löschen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026, welche auf den von der

Widersprechenden hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, hat diese

ihren Widerspruch aus beiden Unionsmarken dahingehend beschränkt, dass dieser

sich nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im

Tenor genannten Waren und Dienstleistungen richtet. Hinsichtlich der weiteren

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hat sie den Widerspruch

zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 9. September 2022 teilweise aufzuheben,

soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren;

Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations–

Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der

Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;

Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung

in einem

Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen

über eine Web-Site; Marketing“

zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen

Marke 30 2019 203 777

für die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im

Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Sie hat auch keinen Antrag gestellt und

ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung, wie angekündigt, nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da

zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf die nach Beschränkung und

Teilrücknahme des Widerspruchs allein noch beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs.

1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 ist daher

insoweit aufzuheben und die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke für

diese Waren und Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM

011 270 527 HID anzuordnen.

A. Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 HID

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Ausgehend davon besteht zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID nach Teilrücknahme des Widerspruchs

hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen und

im Beschlusstenor

aufgeführten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke die Gefahr von

Verwechslungen nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so

dass die angegriffene Marke insoweit aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011

270 527 HID nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (teilweise) zu löschen ist.

2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den

im Beschlusstenor genannten und allein noch verfahrensgegenständlichen Waren

und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und denjenigen der

Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID Identität bzw. eine hochgradige

Ähnlichkeit.

a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09

beanspruchten Waren „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte;

Feuermelder; Rauchdetektoren“ und den für die Widerspruchsmarke registrierten

Waren „Signalapparate und –instrumente“, da diese ihrem Oberbegriff nach

Alarmanlagen und – geräte, Feuermelder und Rauchdetektoren umfassen.

b. Hinsichtlich der beiderseitig zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

besteht

zunächst

Identität hinsichtlich des

in beiden Waren- und

Dienstleistungsverzeichnissen

zu

dieser

Klasse

enthaltenen weiten

Dienstleistungsoberbegriffs „Werbung“. Identität besteht insoweit auch weiterhin zu

den von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen

„Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk“, die unter den für

die Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Werbung“ fallen. Dies gilt

gleichermaßen für die von der angegriffenen Marke beanspruchte „Präsentation von

Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“, welche ebenfalls eine

spezielle Form der „Werbung“ darstellt.

c. Die Dienstleistung „Marketing“ der angegriffenen Marke umfasst oberbegrifflich

auch das

für die Widerspruchsmarke zu dieser Klasse

registrierte

„Unternehmensmarketing“, so dass sich die Vergleichszeichen auch insoweit bei

identischen Dienstleistungen begegnen können. Weiterhin können auch die von der

angegriffenen Marke

beanspruchten

„Outsourcing-Dienste

[Hilfe

bei

Geschäftsangelegenheiten]“

ihrem Gegenstand

und

Inhalt

nach

die

Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung“ und dabei insbesondere die dazu

spezifisch genannte „Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in

Zusammenhang mit Personalfragen“ umfassen, für die die Widerspruchsmarke

Schutz beanspruchen kann.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass die für die angegriffene Marke registrierten

Dienstleistungen

„Marketing“

bzw.

„Outsourcing-Dienste

[Hilfe

bei

Geschäftsangelegenheiten]“ nicht wie die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

auf

„Unternehmensmarketing“ bzw.

„Beratung bei der Organisation von

Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ beschränkt sind,

sondern ihrem Gegenstand und Inhalt nach darüber hinaus gehen. Weisen bei den

jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder

Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer

Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den

gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO;

GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Aufl., § 9 Rdnr. 73).

d. Eine jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit weist „Unternehmensmarketing“ auch zu

der Dienstleistung „Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site“

der angegriffenen Marke auf, da diese Dienstleistung auch Marketingzwecken

dienen kann.

e. Zu der für die Widerspruchsmarke registrierten „Unternehmensverwaltung,

insbesondere wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…)“ kann auch die

von der angegriffenen Marke beanspruchte „Kommerzielle Verwaltung der

Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte“ gehören, so dass auch

insoweit Dienstleistungsidentität besteht.

3. Weiterhin weist die Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf die Waren und

Dienstleistungen, die im Identitäts- bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich zu den

noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen

Marke liegen – dies betrifft die für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und

Dienstleistungen

„Signalapparate

und

–instrumente“

bzw.

„Werbung;

Unternehmensmarketing; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation

von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ - eine von

Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.

a. Dies gilt zunächst für die auf Seiten der Widerspruchsmarke registrierten Waren

„Signalapparate und –instrumente“.

Soweit HID als Akronym für „Human Interface Device“ (zu Deutsch: Mensch-Computer-

Schnittstellengerät) eine Klasse von Eingabe- und Ausgabegeräten wie zB Tastaturen,

Mäuse, Joysticks und Tablets bezeichnet, die direkt mit dem Menschen interagieren

und eine standardisierte Kommunikation zwischen diesen Geräten und Computern

ermöglichen,

beispielsweise

über

den

USB-Anschluss

(vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/HID), drängt sich ein solches Verständnis für den

Verkehr in Zusammenhang mit den Waren „Signalapparate und –instrumente“ der

Widerspruchsmarke jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres auf.

Denn diese Waren der angegriffenen Marke dienen primär der Detektion und/oder

der Benachrichtigung bzw. Warnung. Anders als zB bei Zugangs- und

Zutrittskontrollvorrichtungen, bei denen HID-kompatible Eingabegeräte oder

Identifikatoren wie insbesondere Kartenleser, (digitale) Ausweise oder auch

Smartphones als Schnittstelle zwischen dem Benutzer und dem System dienen

können und daher HID insoweit möglicherweise über einen beschreibenden

Anklang verfügt, kommt der Eingabe/Interaktion (mittels HID-Geräte) bei „Signalapparate(n) und –instrumente(n)“ jedenfalls keine zentrale Bedeutung zu.

Diese Geräte sollen als Signal- und Alarmgeräte im Wesentlichen ihre Funktion

gerade unabhängig von einer (vorherigen) Eingabe/Interaktion ausüben. Für den

Verkehr liegt dann ein Verständnis von HID als Hinweis auf „Human Interface

Device“ jedenfalls nicht so nahe, als dass insoweit von einer spürbaren

Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen

werden könnte.

b. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren, für die Widerspruchsmarke zu Klasse

35 registrierten und zu den im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen der

angegriffenen Marke identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen

„Werbung; Unternehmensmarketing, Unternehmensverwaltung,

insbesondere

wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…); Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“.

Werbung, Beratung oder sonstige geschäftliche Tätigkeiten sind in der Regel

unabhängig von ihrem konkreten Gegenstand, für den geworben bzw. beraten wird

oder

für

den

eine

sonstige

geschäftliche Tätigkeit

erfolgt.

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 142). Infolgedessen bietet sich die

Abkürzung HID nicht als Hinweis darauf an, dass HID-Geräte beworben werden

bzw. hinsichtlich solcher Geräte beraten wird oder eine sonstige geschäftliche

Tätigkeit erfolgt. Eine relevante Kennzeichnungsschwäche lässt sich somit

hinsichtlich dieser Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht

feststellen.

c. Ob der Widerspruchsmarke darüber hinaus in Bezug auf diesen Waren- und

Dienstleistungsbereich eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer durch

langjährige, intensive Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit zuzusprechen

ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da

in Bezug auf die noch

verfahrensgegenständlichen Waren

und Dienstleistungen

auch

unter

Zugrundelegung

einer

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

4. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen entgegen der Auffassung der

Markenstelle keinen deutlichen Abstand aufweisen, sondern zumindest über eine

im Rahmen der Gesamtabwägung aller

für die Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren, in Anbetracht der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit

der sich noch gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sowie der

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke —

zur

Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche, aber auch hinreichende

unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verfügen.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR

2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;

BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -

AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -

coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn.

270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen

Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst

und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042

Nr. 28 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2016, 382 Nr. 37 – BioGourmet; GRUR

2006, 60 Nr. 17 - cocodrillo).

b. Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen jedenfalls schriftbildlich keinen

so deutlichen Abstand auf wie ihn die Markenstelle angenommen hat.

aa. Beide Marken stimmen in den ersten drei Großbuchstaben am Wortanfang

überein und unterscheiden sich allein durch den zusätzlichen Vokal „O“ am

Wortende der angegriffenen Marke, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in

der angegriffenen Marke enthalten ist. Soweit der zusätzliche Vokal „O“ im Klangbild

sowohl bei einer in Betracht zu ziehenden Aussprache der Widerspruchsmarke als

einheitliche Lautfolge wie auch als Einzelbuchstaben

(„Ha-I-De“) zu

wahrnehmbaren Abweichungen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und

Betonungsrhythmus gegenüber der zweisilbig wie

„HI-DO“ artikulierten

angegriffenen Marke führt, kommt diesen kollisionsmindernden Umständen beim

schriftbildlichen Vergleich beider Markenwörter keine Bedeutung zu.

Vielmehr kann in schriftbildlicher Hinsicht bereits angesichts der identischen

Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke HIDO und der

dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter, vor

allem auch in quantitativer Hinsicht, sowie vor dem Hintergrund, dass bei der

Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr

auf die Gemeinsamkeiten abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere

stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 973 - 16

Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114,

Nr. 20

- Springender Pudel), eine

jedenfalls unterdurchschnittliche

Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher

Hinsicht nicht in Abrede gestellt werden.

bb. Ob die Marken darüber hinaus angesichts der vollständigen Übernahme der

Widerspruchsmarke am Wortanfang sogar über einen höheren Ähnlichkeitsgrad

verfügen oder ob insoweit der in seiner Umrisscharakteristik markante Vokal „O“ am

Wortende der angegriffenen Marke in Anbetracht der Kürze beider Markenwörter

der Annahme einer weitergehenden (schriftbildlichen) Ähnlichkeit entgegenwirkt,

bedarf vorliegend vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt – im Rahmen

der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren

auch eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zur Begründung einer

Verwechslungsgefahr ausreicht, keiner abschließenden Entscheidung.

B.

In Bezug auf die allein noch beschwerdegegenständlichen und

im

Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35

ist daher unter (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle

die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

C. Im Umfang der aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011 270 527 HID

anzuordnenden Löschung ist die sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs

aus der weiteren Widerspruchsmarke UM 012 876 991 gerichtete Beschwerde,

welche sich nach der Beschränkung des Widerspruchs ebenfalls nur noch gegen

die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Beschlusstenor

genannten Waren und Dienstleistungen richtet, zurzeit – und mit Eintritt der

Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos.

D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind. Allein (Teil-)Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung

der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 71 Rdnr. 28).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach

An Verkündungs Statt zugestellt am

12. Februar 2026