Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 30 W (pat) 502/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B30Wpat502.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 502/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 203 777
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B30Wpat502.23.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse
des Deutschen Patent-
und
Markenamts vom 9. September 2022 (teilweise) aufgehoben, soweit
der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 in Bezug auf die
von der angegriffenen Marke 30 2019 203 777 beanspruchten Waren
und Dienstleistungen
„Klasse 9: Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren;
Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations–
Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der
Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;
Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung
in einem
Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen
über eine Web-Site; Marketing“
zurückgewiesen worden ist.
II.
Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2019 203 777 wegen des
Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 270 527 zu löschen.
III.
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 876 991 ist die Beschwerde zurzeit gegenstandslos.
G r ü n d e
I.
Die am 31. Januar 2019 angemeldete Wortmarke
HIDO
ist am 8. Mai 2019 unter der Nummer 30 2019 203 777 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 09: Elektrische Türklingeln; Elektrische Diebstahlalarmanlagen;
Elektronische Zugangskontrollsysteme für Zugangsschleusen; Elektrische
Schlösser; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Klingelknöpfe; Türgucker;
Summer; Rauchdetektoren;
Klasse 11: Küchenherde; Gasbrenner; Elektrische Druckgarer; Elektrische
Kaffeemaschinen; Elektrische Wasserkessel; Luftreinigungsapparate und
-maschinen; Elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch; Elektrische
Wäschetrockner; Elektrische Radiatoren; Desinfektionsapparate;
Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den
Einzelhandel; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für
Verbraucher
in
Handels-
und
Geschäftsangelegenheiten
[Verbraucherberatung]; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von
Waren und Dienstleistungen für Dritte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes
für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Werbung;
Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Outsourcing-
Dienste
[Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Marketing“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Juni 2019.
Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für eine Vielzahl von
Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und dabei u.a.
für
„Klasse 09: Physische und logische Zugangskontrollsysteme und -vorrichtungen,
insbesondere …; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,
fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente;
Klasse
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung
insbesondere wirtschaftliche Beratung
für den Wirtschaftssektor (…);
Büroarbeiten; Unternehmensmarketing, Beratung bei der Organisation von
Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen; …“
am 17. Oktober 2012 angemeldeten und am 3. Mai 2013 eingetragenen Wortmarke
UM 011 270 527
HID
sowie aus der ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 09, 16, 42 und 45 am 15. Mai 2014 angemeldeten und seit dem 9. Oktober
2014 eingetragenen Wort-/Bildmarke UM 012 876 991
Widerspruch erhoben worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom
9. September 2022 zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichszeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu besorgen sei.
Denn auch soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage auf bzw. bei
identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen könnten, halte die angegriffene
Marke sowohl aus Sicht der Abnehmer der maßgeblichen Waren und
Dienstleistungen wie auch des Fachverkehrs den zur Vermeidung einer
Verwechslungsgefahr gebotenen größeren Abstand zu den Widerspruchsmarken
ein.
Zwar stimmten die sich gegenüberstehenden Marken nicht nur schriftbildlich,
sondern auch klanglich in der Lautfolge „HID“ überein und unterschieden sich nur
durch den zusätzlichen Buchstaben „O“ am Wortende der angegriffenen Marke.
Einer klanglichen Verwechslungsgefahr wirke jedoch entgegen, dass es sich bei
den insoweit allein maßgeblichen Markenwörtern um Kurzzeichen handele, die
durch Abweichungen in einzelnen Lauten stärker beeinflusst würden als längere
Markenwörter und dem Verkehr genauer in Erinnerung blieben, so dass bereits eine
Abweichung für eine klare Unterscheidbarkeit sorgen könne. Dies sei auch
vorliegend hinsichtlich des zusätzlichen Vokals „O“ der angegriffenen Marke der
Fall. Vokale seien im maßgeblichen Gesamtklangbild in der Regel wichtiger als
Konsonanten. Der Vokal "O", auch wenn er sich hier am gegenüber dem
Zeichenanfang in der Regel weniger beachteten Zeichenende befinde, sorge für ein
unterschiedliches schriftbildliches und klangliches Erscheinungsbild. Denn bei dem
Endungs-O der angegriffenen Marke handele es sich um einen bei Wahrnehmung
der Marke kaum überhörbaren, dunkel klingenden Vokal, welcher vor allem bewirke,
dass die angegriffene Marke HIDO im Gegensatz zur einsilbigen Bezeichnung „HID“
zweisilbig wie „HI-DO“ ausgesprochen werde. Der übereinstimmende Konsonant
„D“ trete bei der angegriffenen Marke als Anlaut der zweiten Silbe der angegriffenen
Marke klanglich deutlicher hervor als auf Seiten der Widerspruchsmarken, bei der
er lediglich den Auslaut des einsilbigen Markenwortes „HID“ bilde.
Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede blieben selbst bei ungünstigeren
Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicher Aussprache der klanglich leicht
erfassbaren Wörter gut vernehmbar. Eine hinreichend sichere Unterscheidung sei
daher noch gewährleistet, so dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus
nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen sei.
Auch beim schriftbildlichen Vergleich führe der zusätzliche Vokal am Wortende der
angegriffenen Marke in allen üblichen Wiedergabeformen noch zu einem ausreichenden Abstand. Dieser Unterschied werde in Anbetracht des Umstands, dass es
sich um kurze Markenwörter handele, nicht unbemerkt bleiben. Hinzu komme, dass
das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch
wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende
gesprochene Wort.
Kollisionshindernd wirke sich nicht zuletzt der ohne weiteres erfassbare Sinngehalt
der Widerspruchskennzeichen aus. Die angegriffene Marke vermittele keinen
Begriffsinhalt, während es sich bei „HID“ um ein gebräuchliches Akronym für
„Human Interface Design“ handele. Dabei handele es sich um eine Geräteklasse
des USB- bzw. ein Profil des Bluetooth-Standards für Computer, welche(s) Geräte
beschreibe, die direkt mit dem Benutzer interagierten. In Bezug auf Waren, die HID-
Geräte oder HID-kompatibel sein oder einen engen sachlichen Zusammenhang zu
HDI-kompatiblen Waren aufweisen könnten, sowie Dienstleistungen, die auf solche
Waren bezogen seien, sei dem Wort „HID“ daher eine einer Verwechslungsgefahr
entgegenwirkende Kennzeichnungsschwäche beizumessen.
Für die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung fehle es schon an
einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich, dass sich die Widersprechende einer
Serienmarke bediene.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst
geltend macht, dass die Widerspruchsmarken entgegen der Auffassung der
Markenstelle mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Ein
beschreibender Charakter könne allenfalls für einige Waren in der Klasse 09
angenommen werden, nicht
jedoch
für alle
registrierten Waren und
Dienstleistungen der älteren Marken.
Zudem werde eine mögliche Kennzeichnungsschwäche durch die langjährige und
umfassende Nutzung der Widerspruchsmarken ausgeglichen. Dazu trägt sie unter
Bezug auf verschiedene als Anlagen 1 bis 20 eingereichte Unterlagen vor, dass das
Zeichen „HID“ von der Widersprechenden seit vielen Jahren in vielen Ländern
weltweit umfassend benutzt werde. Aufgrund der umfassenden Benutzung sei das
Zeichen in den relevanten Verkehrskreisen als bekannt anzusehen.
Weiterhin könne eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund der
vollständigen Übernahme der Widerspruchszeichen in die angegriffene Marke und
der dadurch begründeten Übereinstimmung in drei von vier Buchstaben nicht
verneint werden. Auch wenn es sich um Kurzwörter handele, bei denen
Abweichungen eher auffielen, und ferner die angegriffene Marke anders als die
Widerspruchsmarke zwei Sprechsilben aufweise, so sorge der abweichende Vokal
„O“ der angegriffenen Marke nicht für eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit
beider Marken, da er sich zum einen am weniger beachteten Wortende befinde und
zum anderen unbetont bleibe und dunkel klinge. Er trete daher im Klangbild der
angegriffenen Marke nicht besonders hervor und könne leicht überhört werden.
Im Anschluss an die Entscheidung BPatG 30 W (pat) 43/19 DAW/DAWA sei auch
eine relevante schriftbildliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen
festzustellen. Die Abweichung am Wortende sei so unauffällig, dass der Verkehr sie
allenfalls bei genauerer Betrachtungsweise bemerke. Auch wenn man
berücksichtige, dass es sich vorliegend um Kurzzeichen handele und die schriftliche
Wiedergabe eine wiederholte Wahrnehmung der Marken gestatte, seien die
Übereinstimmungen im Wortanfang so deutlich ausgeprägt, dass eine relevante
Zeichenähnlichkeit vorliege.
Vor dem Hintergrund der weitgehenden Identität der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen bestehe dann aber eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichszeichen, so dass die angegriffene Marke zu löschen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026, welche auf den von der
Widersprechenden hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, hat diese
ihren Widerspruch aus beiden Unionsmarken dahingehend beschränkt, dass dieser
sich nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im
Tenor genannten Waren und Dienstleistungen richtet. Hinsichtlich der weiteren
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hat sie den Widerspruch
zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 9. September 2022 teilweise aufzuheben,
soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren;
Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations–
Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der
Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;
Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung
in einem
Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen
über eine Web-Site; Marketing“
zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen
Marke 30 2019 203 777
für die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Sie hat auch keinen Antrag gestellt und
ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung, wie angekündigt, nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da
zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf die nach Beschränkung und
Teilrücknahme des Widerspruchs allein noch beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs.
1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 ist daher
insoweit aufzuheben und die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke für
diese Waren und Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM
011 270 527 HID anzuordnen.
A. Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 HID
1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Ausgehend davon besteht zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID nach Teilrücknahme des Widerspruchs
hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen und
im Beschlusstenor
aufgeführten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke die Gefahr von
dass die angegriffene Marke insoweit aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011
270 527 HID nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (teilweise) zu löschen ist.
2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den
im Beschlusstenor genannten und allein noch verfahrensgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und denjenigen der
Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID Identität bzw. eine hochgradige
Ähnlichkeit.
a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09
beanspruchten Waren „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte;
Feuermelder; Rauchdetektoren“ und den für die Widerspruchsmarke registrierten
Waren „Signalapparate und –instrumente“, da diese ihrem Oberbegriff nach
Alarmanlagen und – geräte, Feuermelder und Rauchdetektoren umfassen.
b. Hinsichtlich der beiderseitig zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
besteht
zunächst
Identität hinsichtlich des
in beiden Waren- und
Dienstleistungsverzeichnissen
zu
dieser
Klasse
enthaltenen weiten
Dienstleistungsoberbegriffs „Werbung“. Identität besteht insoweit auch weiterhin zu
den von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen
„Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk“, die unter den für
die Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Werbung“ fallen. Dies gilt
gleichermaßen für die von der angegriffenen Marke beanspruchte „Präsentation von
Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“, welche ebenfalls eine
spezielle Form der „Werbung“ darstellt.
c. Die Dienstleistung „Marketing“ der angegriffenen Marke umfasst oberbegrifflich
auch das
für die Widerspruchsmarke zu dieser Klasse
registrierte
„Unternehmensmarketing“, so dass sich die Vergleichszeichen auch insoweit bei
identischen Dienstleistungen begegnen können. Weiterhin können auch die von der
angegriffenen Marke
beanspruchten
„Outsourcing-Dienste
[Hilfe
bei
Geschäftsangelegenheiten]“
ihrem Gegenstand
und
Inhalt
nach
die
Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung“ und dabei insbesondere die dazu
spezifisch genannte „Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in
Zusammenhang mit Personalfragen“ umfassen, für die die Widerspruchsmarke
Schutz beanspruchen kann.
Ohne Bedeutung ist dabei, dass die für die angegriffene Marke registrierten
Dienstleistungen
„Marketing“
bzw.
„Outsourcing-Dienste
[Hilfe
bei
Geschäftsangelegenheiten]“ nicht wie die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
auf
„Unternehmensmarketing“ bzw.
„Beratung bei der Organisation von
Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ beschränkt sind,
sondern ihrem Gegenstand und Inhalt nach darüber hinaus gehen. Weisen bei den
jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder
Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer
Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den
gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO;
GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Aufl., § 9 Rdnr. 73).
d. Eine jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit weist „Unternehmensmarketing“ auch zu
der Dienstleistung „Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site“
der angegriffenen Marke auf, da diese Dienstleistung auch Marketingzwecken
dienen kann.
e. Zu der für die Widerspruchsmarke registrierten „Unternehmensverwaltung,
insbesondere wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…)“ kann auch die
von der angegriffenen Marke beanspruchte „Kommerzielle Verwaltung der
Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte“ gehören, so dass auch
insoweit Dienstleistungsidentität besteht.
3. Weiterhin weist die Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf die Waren und
Dienstleistungen, die im Identitäts- bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich zu den
noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen
Marke liegen – dies betrifft die für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und
Dienstleistungen
„Signalapparate
und
–instrumente“
bzw.
„Werbung;
Unternehmensmarketing; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation
von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ - eine von
Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
a. Dies gilt zunächst für die auf Seiten der Widerspruchsmarke registrierten Waren
„Signalapparate und –instrumente“.
Soweit HID als Akronym für „Human Interface Device“ (zu Deutsch: Mensch-Computer-
Schnittstellengerät) eine Klasse von Eingabe- und Ausgabegeräten wie zB Tastaturen,
Mäuse, Joysticks und Tablets bezeichnet, die direkt mit dem Menschen interagieren
und eine standardisierte Kommunikation zwischen diesen Geräten und Computern
ermöglichen,
beispielsweise
über
den
USB-Anschluss
(vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/HID), drängt sich ein solches Verständnis für den
Verkehr in Zusammenhang mit den Waren „Signalapparate und –instrumente“ der
Widerspruchsmarke jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres auf.
Denn diese Waren der angegriffenen Marke dienen primär der Detektion und/oder
der Benachrichtigung bzw. Warnung. Anders als zB bei Zugangs- und
Zutrittskontrollvorrichtungen, bei denen HID-kompatible Eingabegeräte oder
Identifikatoren wie insbesondere Kartenleser, (digitale) Ausweise oder auch
Smartphones als Schnittstelle zwischen dem Benutzer und dem System dienen
können und daher HID insoweit möglicherweise über einen beschreibenden
Anklang verfügt, kommt der Eingabe/Interaktion (mittels HID-Geräte) bei „Signalapparate(n) und –instrumente(n)“ jedenfalls keine zentrale Bedeutung zu.
Diese Geräte sollen als Signal- und Alarmgeräte im Wesentlichen ihre Funktion
gerade unabhängig von einer (vorherigen) Eingabe/Interaktion ausüben. Für den
Verkehr liegt dann ein Verständnis von HID als Hinweis auf „Human Interface
Device“ jedenfalls nicht so nahe, als dass insoweit von einer spürbaren
Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen
werden könnte.
b. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren, für die Widerspruchsmarke zu Klasse
35 registrierten und zu den im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen der
angegriffenen Marke identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen
„Werbung; Unternehmensmarketing, Unternehmensverwaltung,
insbesondere
wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…); Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“.
Werbung, Beratung oder sonstige geschäftliche Tätigkeiten sind in der Regel
unabhängig von ihrem konkreten Gegenstand, für den geworben bzw. beraten wird
oder
für
den
eine
sonstige
geschäftliche Tätigkeit
erfolgt.
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 142). Infolgedessen bietet sich die
Abkürzung HID nicht als Hinweis darauf an, dass HID-Geräte beworben werden
bzw. hinsichtlich solcher Geräte beraten wird oder eine sonstige geschäftliche
Tätigkeit erfolgt. Eine relevante Kennzeichnungsschwäche lässt sich somit
hinsichtlich dieser Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht
feststellen.
c. Ob der Widerspruchsmarke darüber hinaus in Bezug auf diesen Waren- und
Dienstleistungsbereich eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer durch
langjährige, intensive Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit zuzusprechen
ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da
in Bezug auf die noch
verfahrensgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen
auch
unter
Zugrundelegung
einer
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.
4. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen entgegen der Auffassung der
Markenstelle keinen deutlichen Abstand aufweisen, sondern zumindest über eine
—
im Rahmen der Gesamtabwägung aller
für die Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren, in Anbetracht der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit
der sich noch gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sowie der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke —
zur
Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche, aber auch hinreichende
unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verfügen.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn.
270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen
Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042
Nr. 28 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2016, 382 Nr. 37 – BioGourmet; GRUR
2006, 60 Nr. 17 - cocodrillo).
b. Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen jedenfalls schriftbildlich keinen
so deutlichen Abstand auf wie ihn die Markenstelle angenommen hat.
aa. Beide Marken stimmen in den ersten drei Großbuchstaben am Wortanfang
überein und unterscheiden sich allein durch den zusätzlichen Vokal „O“ am
Wortende der angegriffenen Marke, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in
der angegriffenen Marke enthalten ist. Soweit der zusätzliche Vokal „O“ im Klangbild
sowohl bei einer in Betracht zu ziehenden Aussprache der Widerspruchsmarke als
einheitliche Lautfolge wie auch als Einzelbuchstaben
(„Ha-I-De“) zu
wahrnehmbaren Abweichungen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und
Betonungsrhythmus gegenüber der zweisilbig wie
„HI-DO“ artikulierten
angegriffenen Marke führt, kommt diesen kollisionsmindernden Umständen beim
schriftbildlichen Vergleich beider Markenwörter keine Bedeutung zu.
Vielmehr kann in schriftbildlicher Hinsicht bereits angesichts der identischen
Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke HIDO und der
dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter, vor
allem auch in quantitativer Hinsicht, sowie vor dem Hintergrund, dass bei der
Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr
auf die Gemeinsamkeiten abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere
stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 973 - 16
Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114,
Nr. 20
- Springender Pudel), eine
jedenfalls unterdurchschnittliche
Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher
Hinsicht nicht in Abrede gestellt werden.
bb. Ob die Marken darüber hinaus angesichts der vollständigen Übernahme der
Widerspruchsmarke am Wortanfang sogar über einen höheren Ähnlichkeitsgrad
verfügen oder ob insoweit der in seiner Umrisscharakteristik markante Vokal „O“ am
Wortende der angegriffenen Marke in Anbetracht der Kürze beider Markenwörter
der Annahme einer weitergehenden (schriftbildlichen) Ähnlichkeit entgegenwirkt,
bedarf vorliegend vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt – im Rahmen
der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren
auch eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zur Begründung einer
Verwechslungsgefahr ausreicht, keiner abschließenden Entscheidung.
B.
In Bezug auf die allein noch beschwerdegegenständlichen und
im
Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35
ist daher unter (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle
die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
C. Im Umfang der aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011 270 527 HID
anzuordnenden Löschung ist die sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs
aus der weiteren Widerspruchsmarke UM 012 876 991 gerichtete Beschwerde,
welche sich nach der Beschränkung des Widerspruchs ebenfalls nur noch gegen
die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Beschlusstenor
genannten Waren und Dienstleistungen richtet, zurzeit – und mit Eintritt der
Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos.
D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind. Allein (Teil-)Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung
der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 71 Rdnr. 28).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach
An Verkündungs Statt zugestellt am
12. Februar 2026
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