Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 513/24
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat513.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 513/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat513.24.0
betreffend die Marke 30 2023 209 668
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Januar 2024 aufgehoben.
II.
Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 214 758 wird die
Löschung der Marke 30 2023 209 668 angeordnet.
Gründe§
I.
Die am 10. März 2023 angemeldete Wortmarke
EMSO
ist am 24. April 2023 unter der Nummer 30 2023 209 668 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 07: Etikettendruckmaschinen;
Klasse
09: Software
für Elektromechanik; Software
für
die
Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden; Software
zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software
zur Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der
physischen Welt; Software; Etiketten mit maschinenlesbaren Codes;
Klasse 42: Software as a Service
[SaaS]; Softwareentwicklung;
Softwareengineering; Kundenspezifische Softwareanpassung“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 26. Mai 2023.
Gegen die Eintragung ist am 25. August 2023 Widerspruch erhoben worden aus
der am 15. Juni 1999 angemeldeten und am 30. August 2000 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 09: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Datenverarbeitungsgeräte und
Computer, Überwachungs-, Steuerungs-, Regel-, Fehlerarchivierungs- und
Fehlerbehebungsapparate, -geräte und -instrumente; auf Datenträgern
aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere zur Steuerung
und Kontrolle von High-Tech-Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik;
Klasse 42: Erstellung und Wartung von Programmen
für die
Datenverarbeitung, insbesondere zur Steuerung und Kontrolle von High-Tech-
Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik“
registrierten Unionswortmarke 001 214 758
EMSY
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss
vom 29. Januar 2024 zurückgewiesen, da zwischen der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG bestehe.
Ausgehend von der für die Beurteilung der Ähnlichkeit der sich an den Fachverkehr
richtenden Waren und Dienstleistungen maßgeblichen Registerlage könnten sich
die Vergleichszeichen teilweise auf bzw. bei hochgradig ähnlichen und ansonsten
zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.
So bestehe zunächst zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 09 „Elektrische
und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 09
enthalten),
insbesondere
Datenverarbeitungsgeräte
und
Computer,
Überwachungs-,
Steuerungs-,
Regel-,
Fehlerarchivierungs-
und
Fehlerbehebungsapparate,
-geräte und
-instrumente; auf Datenträgern
aufgezeichnete Datenverarbeitungs-programme, insbesondere zur Steuerung und
Kontrolle von High-Tech-Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik“ und
den zu dieser Klasse von der angegriffenen Marke „Software für Elektromechanik;
Software für die Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden;
Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen;
Software zur Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in
der physischen Welt; Software; Etiketten mit maschinenlesbaren Codes“ eine
hochgradige Ähnlichkeit, da die angegriffenen Waren sich zwanglos unter die für
die Widerspruchsmarken geschützten Oberbegriffe subsumieren ließen, woran
auch der bei den Waren der Widerspruchsmarke enthaltene Zusatz „insbesondere“
nichts ändere.
Auch im Bereich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in Klasse 42
müsse von einer hochgradigen Ähnlichkeit ausgegangen werden.
Ferner wiesen die Waren der Klasse 09 der Widerspruchsmarke zu den von der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 07 eine durchschnittliche bis
hohe Ähnlichkeit auf. Der maschinelle Bearbeitungsprozess sei heute untrennbar
mit
digitaler
Prozesstechnik
und
informationstechnischen
Anwendungen/Anbindungen verbunden. So könnten Teile der Widerspruchswaren
in den Erzeugnissen der jüngeren Marke verbaut sein, die sich zur digitalen
Steuerung eigneten.
Weiterhin
sei
von
einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke EMSY auszugehen. Hinweise auf eine gesteigerte oder
geschmälerte Kennzeichnungskraft seien nicht vorgetragen worden und auch nicht
ersichtlich.
Jedoch sei die Ähnlichkeit der Zeichen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
zu gering.
Visuell stimmten die Zeichen zwar in den ersten drei Buchstaben überein. Der
schriftbildliche Unterschied zwischen dem sich aus drei Balken strichartig
zusammengefügten Endbuchstaben „Y“ der Widerspruchsmarke und dem kreisrund
ausgestalteten „O“ am jeweiligen Wortende der Vergleichszeichen sei aber so
deutlich und unübersehbar, dass in Anbetracht der Kürze beider Markenwörter nicht
mit unmittelbaren Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht zu rechnen sei.
Auch klanglich sei die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen gering. Die deutliche
wahrnehmbare Abweichung zwischen dem
teilweise wie „ü“,
i“ oder „j“
wiedergegebenen und daher hell klingenden Endbuchstaben „Y“ und dem dunkel
artikulierten Endvokal „O“ am jeweiligen Wortende beider Markenwörter sorge bei
den kurzen, lediglich aus zwei Konsonanten und zwei Vokalen bestehenden
Markenwörtern für eine sichere Unterscheidung. Die Klangbilder der Vergleichszeichen EMSO und EMSY würden durch die jeweils am Ende befindlichen Vokale
„O“ und „Y“ deutlich stärker beeinflusst als durch die übereinstimmende
Buchstabenfolge „EMS“.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestünden ebenfalls
keine
Anhaltspunkte, da beide Marken Fantasiebegriffe darstellten und keinen
Begriffsgehalt aufwiesen.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei somit zwischen den Vergleichsmarken
in
keiner
entscheidungserheblichen Richtung
erkennbar.
Für
eine
Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei ebenfalls nichts ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst
geltend macht, dass jedenfalls in Bezug auf einige der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen eine weitergehende Ähnlichkeit bestünde als von der
Markenstelle angenommen.
So handele es sich bei der für die Widerspruchsmarke registrierten Ware „auf
Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ um Software. Damit
bestehe zumindest in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09
registrierten Waren Identität. Dies gelte auch für die sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen der Klasse 42.
Angesichts dessen sei zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ein hoher
Abstand zwischen den Vergleichsmarken erforderlich, den die angegriffene Marke
jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht einhalte. Beide lediglich aus vier
Buchstaben bestehenden Zeichen stimmten in den ersten drei Buchstaben und
damit zu 75% überein. Die Übereinstimmung bestehe zudem am stärker beachteten
Wortanfang. Angesichts dieser überwiegenden Übereinstimmung beider Zeichen
trete der alleinige Unterschied in den Endbuchstaben „Y“ bzw. „O“ deutlich zurück.
Dieser im Gesamtbild beider Marken eher geringe Unterschied reiche daher nicht
aus, um eine für eine Verwechslungsgefahr relevante Zeichenähnlichkeit der
Vergleichsmarken zu verneinen.
In klanglicher Hinsicht sei zu beachten, dass die seitens der Markenstelle
angenommene geringe Ähnlichkeit in rechtlicher Hinsicht angesichts der Waren–
und Dienstleistungsidentität bereits für eine Verwechslungsgefahr ausreiche.
Ungeachtet dessen genüge der alleinige Unterschied in dem jeweils letzten
Buchstaben in Anbetracht des durch die identische Buchstabenfolge „EMS"
maßgeblich bestimmten klanglichen Gesamteindruck nicht, um eine klangliche
Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen auszuschließen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. Januar 2024 aufzuheben und die Marke 30 2023 209
668 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 001 214 758 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass sich die Vergleichszeichen im Bereich der Klasse 09
entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht auf identischen, sondern
lediglich hochgradig ähnlichen Waren begegnen könnten. Denn die Widerspruchsmarke könne nur Schutz für „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ beanspruchen, während es sich bei den Waren der jüngeren Marke
um Software für die Steuerung und Überwachung von Gebäuden sowie ganz
allgemein um Software handele. Entsprechendes gelte auch
für die
Dienstleistungen in Klasse 42, da die „Erstellung und Wartung von Programmen für
die Datenverarbeitung” nicht dasselbe sei wie die von der angegriffenen Marke
beanspruchten Dienstleistungen „Softwareentwicklung und -anpassung”, zumal der
Begriff
„Software”
viel weitreichender
sei als
„Programme
für die
Datenverarbeitung”.
Ausgehend davon sei die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr zu
gering. Da es sich bei beiden Markenwörtern um ausgesprochen kurze, zweisilbige
und leicht erfassbare Wörter handele, könne bereits der Unterschied in nur einem
Vokal Verwechslungen ausschließen. Auch bei den sich gegenüberstehenden
Marken sei – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt habe - der Unterschied in
den Vokalen am jeweiligen Zeichenende unüberhörbar und sorge für eine
hinreichend sichere und die Gefahr von Verwechslungen ausschließende
Unterscheidbarkeit beider Marken.
Auch in optischer Hinsicht habe das Amt zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt,
dass sich ein „O“ stark von einem „Y“ unterscheide, so dass auch insoweit durch
den unterschiedlichen Buchstaben angesichts der Kürze beider Markenwörter ein
hinreichender Abstand zwischen den Vergleichsmarken gewährleistet sei.
Zu beachten sei zudem, dass sich die hier relevanten Waren und Dienstleistungen
an Fachverkehrskreise
richteten, die die zu erwerbenden Produkte mit
professionellem Sachverstand genau betrachteten und auch kleine Unterschiede
erkennen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da
zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9
Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar
2024 ist daher aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2023 209 668 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke UM 001 214 758 anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2
Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu besorgen, weshalb die angegriffene Marke nach
§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die
Vergleichsmarken ganz überwiegend nicht nur auf bzw. bei hochgradig ähnlichen,
sondern sogar identischen Waren und Dienstleistungen und ansonsten auf
zumindest durchschnittlichen ähnlichen Waren begegnen.
a. So fällt der für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09 registrierte und durch die mit
„insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht eingeschränkte
Warenoberbegriff
„auf
Datenträgern
aufgezeichnete
Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere ….“ unter die von der angegriffenen Marke zu
Klasse 09 beanspruchten Waren „Software für Elektromechanik; Software für die
Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden; Software zur
Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur
Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der
physischen Welt; Software“, da es sich bei „Datenverarbeitungsprogrammen“ um
eine konkrete Art von „Software“ handelt. Der Begriff „Software” als Sammelbegriff
für Computerprogramme und die zugehörigen Daten (vgl. https://de.wikipedia.
org/wiki/SoftwareSoftware) ist insoweit – wie auch der Inhaber der angegriffenen
Marke zutreffend anmerkt
- weitreichender als
„Programme
für die
Datenverarbeitung” bzw. „Datenverarbeitungsprogramme“.
b. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke dazu geltend macht, dass die
Widerspruchsmarke nur Schutz
für
„auf Datenträgern aufgezeichnete
Datenverarbeitungsprogramme“ beanspruchen könne, während es sich bei den
Waren der jüngeren Marke um Software für die Steuerung und Überwachung von
Gebäuden sowie ganz allgemein um Software handele, beachtet er nicht, dass die
für die Widerspruchsmarke registrierten „auf Datenträgern aufgezeichnete(n)
Datenverarbeitungsprogramme“ sich mangels Einschränkung auch auf die jeweils
bei den einzelnen Waren der angegriffenen Marke teilweise spezifiziert genannten
Anwendungsbereiche (Elektromechanik; Hausautomatisierung; Verwaltung von
Gebäuden; Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen;
Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der
physischen Welt) beziehen und daher nicht nur unter den für die angegriffene Marke
zu dieser Klasse eingetragenen weiten Oberbegriff „Software“, sondern auch unter
die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse spezielle beanspruchte Software
fallen können (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 158/04 – SARA/SARA 2000, juris Rn. 9).
c. Identität besteht weiterhin zwischen den von beiden Marken zu Klasse 42
beanspruchten bzw. registrierten Dienstleistungen. Die für die Widerspruchsmarke
zu dieser Klasse registrierte — und ebenfalls durch die mit „insbesondere“
eingeleitete beispielhafte Aufzählung ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht
eingeschränkte — Dienstleistung „Erstellung und Wartung von Programmen für die
Datenverarbeitung, insbesondere …“ kann sich – worauf die Widersprechende
zutreffend hinweist – auch auf die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse
beanspruchten Dienstleistungen
„Software
as
a
Service
[SaaS];
Softwareentwicklung;
Softwareengineering;
Kundenspezifische
Softwareanpassung“ beziehen bzw. von diesen für die angegriffene Marke
registrierten Dienstleistungen umfasst sein.
d. Unerheblich
ist dabei
in Bezug auf die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen, dass die jeweiligen Waren- bzw. Dienstleistungsoberbegriffe der
Klassen 09 und 42 der angegriffenen Marke insoweit nicht auf die „auf Datenträgern
aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ bzw. „Erstellung und Wartung von
Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere …“ der Widerspruchsmarke
beschränkt sind. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken
nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies
bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren
Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA
ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO,
§ 9 Rn. 73).
e. Identität besteht weiterhin zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse
07 beanspruchten Waren
„Etikettendruckmaschinen“ und den
für die
Widerspruchsmarke in Klasse 09 registrierten Waren „Elektrische und elektronische
Apparate“. Der weite Oberbegriff „Elektrische und elektronische Apparate“ wird
ebenfalls durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht
eingeschränkt
und
umfasst
daher
auch
elektronische/digitale
Etikettendruckmaschinen,
bei
denen
elektronische Komponenten
den
Druckprozess steuern und/oder elektronisch erzeugte Daten verarbeiten.
Die unterschiedliche Klasseneinteilung ist dabei irrelevant, da diese keinen
unmittelbaren
Einfluss
auf
die
Beurteilung
der
Ähnlichkeit
der
Waren/Dienstleistungen hat (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Nr. 24 – INJEKT/INJEX;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 9 Rdnr. 95). Dies kommt auch in § 9 Abs. 3 Satz
2 MarkenG zum Ausdruck, wonach Waren nicht schon deswegen als unähnlich
angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation
erscheinen. Die Vorschrift bekräftigt damit den bereits nach früherem Recht
feststehenden Grundsatz, dass die systematische Einordnung einer Marke in das
Schema der Nizza-Klassifikation keine materiellen Rechtswirkungen zeitigt (vgl.
BeckOK MarkenR/Kur/v. Bomhard/Albrecht, 39. Ed. 1.10.2024, MarkenG § 9 Rn.
100).
f. Letztlich kann die Frage einer Waren- und Dienstleistungsidentität in Bezug auf
die unter a. – e. genannten Waren und Dienstleistungen sogar offenbleiben. Denn
selbst wenn man insoweit im Anschluss an die Entscheidung der Markenstelle
zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke von einer – auch von diesem
letztlich nicht
in Frage gestellten – hochgradigen Ähnlichkeit dieser sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ausgeht, besteht aus den noch
darzulegenden Gründen
eine
Verwechslungsgefahr
zwischen
den
Vergleichszeichen hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen.
g. Die weiterhin von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten
„Etiketten mit maschinenlesbaren Codes“ weisen jedenfalls zu der für die
Widerspruchsmarke zu Klasse 42 registrierten Dienstleistung „Erstellung und
Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere ….“ insoweit
Überschneidungen und Berührungspunkt auf, als diese für die Widerspruchsmarke
registrierte und — wie bereits erwähnt — durch die mit „insbesondere“ eingeleitete
beispielhafte Aufzählung oberbegrifflich nicht eingeschränkte Dienstleistung sich
ihrem Gegenstand und Inhalt nach auch auf Software zur Erstellung von codierten
Etiketten (zB in Form von Barcodes) oder Software zur (elektronischen) Erfassung
von codierten Etiketten zB durch Scannen beziehen kann. Für den Verkehr liegt
dann aber, auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Abweichungen
zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung
bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware, die für die Beurteilung einer Ähnlichkeit
maßgebende Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von Ware und
Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2012, 1145
Rdnr. 35 – Pelikan)
jedenfalls nicht so
fern, als dass eine zumindest
durchschnittliche Ähnlichkeit vorliegend nicht verneint werden kann.
2. Des Weiteren ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung (zB durch
intensive Benutzung) oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Widersprechende mit EMSY ein von ihr hergestelltes und vertriebenes
System zur einfachen Maschinensteuerung bezeichnet und das Markenwort
ausweislich ihrer eigenen Website aus der beschreibenden Angabe „Electronic
Management System“ entwickelt hat (vgl. https://www.msk.de/mehrwerte/einfachemaschinensteuerung/), ergibt sich daraus keine Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchsmarke, da es sich insoweit nicht um eine allgemein gebräuchliche,
fachbegriffliche Abkürzung für derartige Systeme handelt. Daher wird die
Widerspruchsmarke selbst von den Teilen des (Fach-)Verkehrs, denen die
vorgenannten Umstände bekannt sind, als (aus der Angabe
„Electronic
Management System“ entwickelte) Phantasiebezeichnung wahrgenommen.
3. Die Vergleichszeichen weisen
ferner, entgegen der Auffassung der
Markenstelle, nicht
lediglich eine geringe, sondern eine
jedenfalls als
durchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit auf.
a. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),
wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem
der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2020, 870, Rdnr. 58 -
INJEKT/INJEX; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS).
b. Ausgehend davon kommen sich die miteinander zu vergleichenden
Markenwörter EMSO und EMSY bereits im Schriftbild so nahe, dass eine
(jedenfalls) durchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden
kann.
Denn die Vergleichsmarken stimmen schriftbildlich in den ersten drei von vier
Buchstaben am Wortanfang überein und unterscheiden sich allein durch die
abweichenden Endbuchstaben „O“ bzw. „Y“
Auch wenn sich die Endbuchstaben für sich gesehen in ihrer jeweiligen
Umrisscharakteristik durchaus deutlich voneinander abheben und man ferner
beachtet, dass es sich bei den Vergleichsmarken um Kurzwörter handelt, bei denen
Abweichungen
in einzelnen Buchstaben sich stärker als bei
längeren
Markenwörtern auswirken können, so
tritt diese alleinige Abweichung
im
Gesamteindruck beider Zeichen dennoch sowohl quantitativ als auch visuell nicht
so deutlich hervor, dass sie geeignet wäre, dem durch die Übereinstimmung in den
ersten drei Buchstaben „EMS-“ weitgehend angenäherten Gesamteindruck beider,
zudem gleich langen Markenwörter, entscheidend entgegenzuwirken. Auch bei
Kurzwörtern kann eine Abweichung in einem einzigen Buchstaben jedoch
grundsätzlich nur dann zu einem deutlichen Zeichenabstand führen, wenn diese in
jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9
Rdnr. 297).
Vorliegend mag zwar die Abweichung am Wortende angesichts der Kürze beider
Markenwörter sowie des Umstands, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß
präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 310 mwN), dazu führen, dass die
Vergleichszeichen, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, über keine
überdurchschnittliche oder gar hochgradig schriftbildliche Zeichenähnlichkeit
verfügen. Jedoch sind die Übereinstimmungen beider Markenwörter, auf die bei der
Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr
abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil Übereinstimmungen stärker im
Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1998, 924 Rdnr. 24 -
salvent/Salventerol), insgesamt dennoch zu ausgeprägt, so dass eine zumindest
durchschnittliche (schriftbildliche) Zeichenähnlichkeit vorliegend nicht verneint
werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht
gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund
eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734
Nr. 26 Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003,
1047 - Kellogg`s/Kelly`s; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 273 mwN ).
c. Dies gilt gleichermaßen auch für einen Klangvergleich beider Marken. Die
Markenwörter EMSO und EMSY stimmen am in klanglicher Hinsicht stärker
beachteten Wortanfang (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 292) in den
ersten drei von vier Lauten,
in der Silbenzahl sowie
im Sprech- und
Betonungsrhythmus überein. Zudem
liegt auch die Betonung bei beiden
Markenwörter auf der ersten Silbe mit dem das Klangbild maßgeblich
mitbestimmenden Vokal „E“ als Anlaut.
Gegenüber diesen weitreichenden Übereinstimmungen beider Markenwörter tritt
der alleinige Unterschied zwischen dem Endvokal „O“ bei EMSO und dem –
klanglich naheliegend wie der Vokal „I“ artikulierten – Endkonsonant „Y“ bei EMSY
im Gesamtklangbild beider Marken jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass er die
weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich
ergebenden weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter nachhaltig
beeinflussen und eine sichere Unterscheidung der Markenwörter ermöglichen
könnte.
Wenngleich sich auch insoweit ebenso wie beim visuellen Vergleich die Kürze
beider Markenwörter sowie die erhöhte Aufmerksamkeit des hier maßgeblich zu
beachtenden Fachverkehrs grundsätzlich kollisionsmindernd auswirken und der
Annahme einer überdurchschnittlichen bzw. hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit entgegenstehen, so ist jedoch angesichts der deutlichen Annäherung im
Klangbild beider Marken
insgesamt ebenfalls
von einer
zumindest
durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugehen.
d. Begriffliche Anklänge und Übereinstimmungen, die die Gemeinsamkeiten der
Vergleichszeichen im Klang- und Schriftbild in ihrem Gewicht reduzieren oder gar
„neutralisieren“ könnten, sind nicht erkennbar, so dass es bei einer sowohl visuell
als auch klanglich als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit der
Vergleichsmarken verbleibt.
4. Ausgehend von einer ganz überwiegenden Identität bzw. hochgradigen
Ähnlichkeit und ansonsten zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen kann dann in der Gesamtabwägung aller für
die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine Verwechslungsgefahr
zwischen beiden Marken nicht verneint werden.
5. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
C. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem lediglich
die obsiegende Widersprechende einen hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt hatte (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine
solche nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach