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BPatG Beschluss vom 10.02.2026 – 14 W (pat) 18/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:100226B14Wpat18.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 007 321

(hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens und des

Einspruchsbeschwerdeverfahrens)

ECLI:DE:BPatG:2026:100226B14Wpat18.20.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys.

Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und der

Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Es wird

festgestellt, dass das Einspruchs- und das

Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt

sind.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechende hat gegen das am 9. November 2017 veröffentlichte Patent

10 2010 007 321 (Streitpatent), das die Bezeichnung „Wässrige Reinigungslösung,

insbesondere zur Entfernung von Lackanhaftungen, sowie Konzentratzusammensetzung zur Bereitstellung einer wässrigen Reinigungslösung“ trägt, am 9. August

2018 Einspruch erhoben. Mit am Ende der Anhörung vom 15. Juli 2020

verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 43 das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 22. September 2020

Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt.

Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 2 PatG am 2. September 2025 erloschen, nachdem die 16. Jahresgebühr

nicht gezahlt worden ist.

Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. November 2025 den

Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss in der

Hauptsache

für erledigt erklärt werde, sofern nicht ein besonderes

Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Zu diesem

Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das

Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

1. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist das mit dem Einspruch angegriffene

Patent 10 2010 007 321 wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am

2. September 2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.

Die Verfahrensbeteiligten haben sich auf Nachfrage des Senats, ob ein

Rechtsschutzinteresse am Widerruf des „ex nunc“ erloschenen Streitpatents mit

Wirkung „ex tunc“ bestünde, nicht geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass

ein solches Interesse nicht besteht.

In einem solchen Fall tritt für das Einspruchsverfahren, und zugleich für das

Einspruchsbeschwerdeverfahren Erledigung in der Hauptsache ein (vgl. BGH,

Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem;

BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 – Vornapf).

2. Der Beschluss ergeht in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne

mündliche Verhandlung.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Otten-Dünnweber

Schell

Wismeth

Wagner