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BPatG Beschluss vom 10.02.2026 – 14 W (pat) 18/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:100226B14Wpat18.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 007 321
(hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens und des
Einspruchsbeschwerdeverfahrens)
…
ECLI:DE:BPatG:2026:100226B14Wpat18.20.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys.
Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Es wird
festgestellt, dass das Einspruchs- und das
Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt
sind.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das am 9. November 2017 veröffentlichte Patent
10 2010 007 321 (Streitpatent), das die Bezeichnung „Wässrige Reinigungslösung,
insbesondere zur Entfernung von Lackanhaftungen, sowie Konzentratzusammensetzung zur Bereitstellung einer wässrigen Reinigungslösung“ trägt, am 9. August
2018 Einspruch erhoben. Mit am Ende der Anhörung vom 15. Juli 2020
verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 43 das Patent in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 22. September 2020
Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt.
Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 2 PatG am 2. September 2025 erloschen, nachdem die 16. Jahresgebühr
nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. November 2025 den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss in der
Hauptsache
für erledigt erklärt werde, sofern nicht ein besonderes
Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Zu diesem
Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das
Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
1. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist das mit dem Einspruch angegriffene
Patent 10 2010 007 321 wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am
2. September 2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich auf Nachfrage des Senats, ob ein
Rechtsschutzinteresse am Widerruf des „ex nunc“ erloschenen Streitpatents mit
Wirkung „ex tunc“ bestünde, nicht geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass
ein solches Interesse nicht besteht.
In einem solchen Fall tritt für das Einspruchsverfahren, und zugleich für das
Einspruchsbeschwerdeverfahren Erledigung in der Hauptsache ein (vgl. BGH,
Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem;
BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 – Vornapf).
2. Der Beschluss ergeht in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne
mündliche Verhandlung.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber
Schell
Wismeth
Wagner