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BPatG Beschluss vom 04.03.2026 – 19 W (pat) 27/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040326B19Wpat27.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 005 862
…
ECLI:DE:BPatG:2026:040326B19Wpat27.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-
Ing. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn und
den Richter Dipl.-Ing. Altvater beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2023, berichtigt durch
Beschluss vom 8. Februar 2024, ist wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
am 22. März 2012 angemeldete Patent 10 2012 005 862 (Streitpatent) auf den
Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 5. Mai 2023
verkündetem Beschluss, berichtigt durch Beschluss vom 8. Februar 2024, im
Umfang des Hilfsantrags 3 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 31. Juli 2023 Beschwerde
eingelegt.
Das Streitpatent ist im Laufe des Einspruchsbeschwerdeverfahrens wegen
Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr zum 1. Oktober 2024 gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 2 PatG erloschen. Auf gerichtliche Anfrage hat die Einsprechende und
Beschwerdeführerin
mit
Schreiben
vom
17. Dezember 2024
ein
Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend
gemacht. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat ein solches
Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden in Abrede gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2026 hat die Patentinhaberin zu
Protokoll erklärt, gegen die Einsprechende und deren Abnehmer aus dem
Streitpatent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen. Die
Einsprechende hat vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr
geltend gemacht. Die Beteiligten haben übereinstimmend angeregt, die Beendigung
des Einspruchsverfahrens und Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss
festzustellen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das
Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
1.
Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent
ist im Laufe des
Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr zum
1. Oktober 2024 mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender
Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, führt das nur für die
Zukunft wirksame Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG – sei es infolge
Zeitablaufs, Verzichts oder Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr –
grundsätzlich zu einer Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache. Da
mit dem Erlöschen des Patents auch das öffentliche Interesse an dessen
Beseitigung entfällt, wird das Einspruchsverfahren nur fortgesetzt, wenn der
Einsprechende ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dem rückwirkenden
Widerruf des ex nunc erloschenen Patents dartun kann (BGH, Beschluss vom 17.
April 1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf, juris Rn. 14; BGH,
Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem,
juris Rn. 8; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185; Schulte, PatG, 12. Aufl.,
§ 73 Rn. 213 und § 59 Rn. 244). Dies kann in der begründeten Gefahr bestehen,
dass der Einsprechende oder seine Abnehmer noch für die Vergangenheit aus dem
Patent in Anspruch genommen werden.
Ein gegebenenfalls vorhandenes Rechtsschutzinteresse entfällt wiederum, wenn
der Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen
diesen und seine Abnehmer aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine
Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, a. a. O. – Vornapf, BGH a. a. O. –
Sondensystem; Benkard/Schwarz, a. a. O., § 59 Rn. 185; Schulte, a. a. O., § 73 Rn.
213 und § 59 Rn. 244).
2.
Eine
solche Verzichtserklärung
hat
die Patentinhaberin
und
Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2026 wirksam zu
Protokoll abgegeben.
Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das
dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –
in der
Hauptsache erledigt (vgl. BGH, a. a. O. – Vornapf; BGH, a. a. O. – Sondensystem;
BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/8, BPatGE 51, 128 –
Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 8. September 2025 – 14 W (pat)
2/20, juris; Benkard, a. a. O. § 59 Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, a. a. O., § 59
Rn. 244 und § 73 Rn. 213). Somit war die Beendigung des Einspruchsverfahrens
einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5
PatG durch Beschluss festzustellen.
3.
Nach vorherrschender Auffassung führt die Erledigung der Hauptsache im
Einspruchsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3
ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses,
wobei auch diese Rechtsfolge von Amts wegen festzustellen ist (vgl. BPatG,
Beschluss vom 27. November 2023 – 11 W (pat) 5/23, juris; BPatG, Beschluss vom
8. September 2025 – 14 W (pat) 2/20, juris).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Müller Dorn Altvater
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2026
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle