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BPatG Beschluss vom 04.03.2026 – 19 W (pat) 27/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040326B19Wpat27.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 005 862

ECLI:DE:BPatG:2026:040326B19Wpat27.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. März 2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-

Ing. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn und

den Richter Dipl.-Ing. Altvater beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2023, berichtigt durch

Beschluss vom 8. Februar 2024, ist wirkungslos.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

am 22. März 2012 angemeldete Patent 10 2012 005 862 (Streitpatent) auf den

Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 5. Mai 2023

verkündetem Beschluss, berichtigt durch Beschluss vom 8. Februar 2024, im

Umfang des Hilfsantrags 3 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 31. Juli 2023 Beschwerde

eingelegt.

Das Streitpatent ist im Laufe des Einspruchsbeschwerdeverfahrens wegen

Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr zum 1. Oktober 2024 gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 2 PatG erloschen. Auf gerichtliche Anfrage hat die Einsprechende und

Beschwerdeführerin

mit

Schreiben

vom

17. Dezember 2024

ein

Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend

gemacht. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat ein solches

Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden in Abrede gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2026 hat die Patentinhaberin zu

Protokoll erklärt, gegen die Einsprechende und deren Abnehmer aus dem

Streitpatent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen. Die

Einsprechende hat vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr

geltend gemacht. Die Beteiligten haben übereinstimmend angeregt, die Beendigung

des Einspruchsverfahrens und Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss

festzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das

Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

1.

Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent

ist im Laufe des

Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr zum

1. Oktober 2024 mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender

Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, führt das nur für die

Zukunft wirksame Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG – sei es infolge

Zeitablaufs, Verzichts oder Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr –

grundsätzlich zu einer Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache. Da

mit dem Erlöschen des Patents auch das öffentliche Interesse an dessen

Beseitigung entfällt, wird das Einspruchsverfahren nur fortgesetzt, wenn der

Einsprechende ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dem rückwirkenden

Widerruf des ex nunc erloschenen Patents dartun kann (BGH, Beschluss vom 17.

April 1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf, juris Rn. 14; BGH,

Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem,

juris Rn. 8; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185; Schulte, PatG, 12. Aufl.,

§ 73 Rn. 213 und § 59 Rn. 244). Dies kann in der begründeten Gefahr bestehen,

dass der Einsprechende oder seine Abnehmer noch für die Vergangenheit aus dem

Patent in Anspruch genommen werden.

Ein gegebenenfalls vorhandenes Rechtsschutzinteresse entfällt wiederum, wenn

der Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen

diesen und seine Abnehmer aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine

Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, a. a. O. – Vornapf, BGH a. a. O. –

Sondensystem; Benkard/Schwarz, a. a. O., § 59 Rn. 185; Schulte, a. a. O., § 73 Rn.

213 und § 59 Rn. 244).

2.

Eine

solche Verzichtserklärung

hat

die Patentinhaberin

und

Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2026 wirksam zu

Protokoll abgegeben.

Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das

dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –

in der

Hauptsache erledigt (vgl. BGH, a. a. O. – Vornapf; BGH, a. a. O. – Sondensystem;

BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/8, BPatGE 51, 128 –

Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 8. September 2025 – 14 W (pat)

2/20, juris; Benkard, a. a. O. § 59 Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, a. a. O., § 59

Rn. 244 und § 73 Rn. 213). Somit war die Beendigung des Einspruchsverfahrens

einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5

PatG durch Beschluss festzustellen.

3.

Nach vorherrschender Auffassung führt die Erledigung der Hauptsache im

Einspruchsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3

ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses,

wobei auch diese Rechtsfolge von Amts wegen festzustellen ist (vgl. BPatG,

Beschluss vom 27. November 2023 – 11 W (pat) 5/23, juris; BPatG, Beschluss vom

8. September 2025 – 14 W (pat) 2/20, juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Müller Dorn Altvater

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2026

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle