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BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 28 W (pat) 10/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B28Wpat10.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 10/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:090326B28Wpat10.22.0

betreffend die Marke 30 2020 107 870

(hier: Kostenentscheidung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin

Akintche und den Richter Schmid

beschlossen:

Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 12. Juni 2020 angemeldete und am 31. Juli 2020 für die Waren der

Klasse 9 „Tonträger“ und Dienstleistungen der Klasse 41 „Kulturelle und sportliche

Aktivitäten; Musikdarbietungen [live]; Musikprodukion; Organisation von kulturellen

und sportlichen Aktivitäten; Organisation von Musikdarbietungen“ in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene

Wortmarke

Musikprob

hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben. Ihren Widerspruch hat sie auf

das

für die Geschäftsbereiche

„Tonträger“ und

„Kulturelle Aktivitäten;

Musikdarbietungen [live]; Musikproduktion; Organisation von kulturellen Aktivitäten;

Organisation

von

Musikdarbietungen“

geltend

gemachte

Unternehmenskennzeichen

Musikprob

mit Zeitrang 1. März 2016 gestützt.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 den

Widerspruch zurückgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass der

Widersprechenden gegen den

Inhaber der angegriffenen Marke ein

Löschungsanspruch nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m.

§§ 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG zustehe. Insbesondere seien keine

ausreichenden Nachweise vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass und auf

welche Weise sie die geltend gemachte Bezeichnung „Musikprob“ im geschäftlichen

Verkehr im angegebenen Geschäftsbereich bereits zum maßgeblichen Tag der

Anmeldung der angegriffenen Marke und auch derzeit noch benutzt habe bzw.

weiterhin benutze. Soweit der Vortrag der Widersprechenden darüber hinaus auf

eine Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung abziele, handle es sich

hierbei um einen im Widerspruchsverfahren unbeachtlichen Vortrag. Solche Fragen

könnten nur außerhalb des Widerspruchsverfahrens, etwa im Rahmen eines

patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens, geklärt werden.

Gegen die Zurückweisung

ihres Widerspruchs hat die Widersprechende

Beschwerde eingelegt und im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen zum

Nachweis des Bestands des Unternehmenskennzeichens vorgelegt.

Die Verfahrensbeteiligten haben unter anderem jeweils beantragt, der Gegenseite

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nachdem der Senat in einem Ladungszusatz vom 4. Dezember 2025 die

Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen hat, wonach mit

einer Zurückweisung der Beschwerde wie auch der wechselseitig gestellten

Kostenanträge zu rechnen sei, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom

23. Januar 2026 ihre Beschwerde zurückgenommen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2026 wurden die Verfahrensbeteiligten

um Mitteilung gebeten, ob die Kostenanträge aufrechterhalten bleiben. Innerhalb

der gesetzten Frist sind hierzu keine Erklärungen eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Kostenanträge der Verfahrensbeteiligten, über die auch nach Rücknahme der

Beschwerde zu entscheiden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), haben in der Sache keinen

Erfolg, weil für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen jeweils kein Anlass

besteht.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine Abweichung von diesem Grundsatz

kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der

Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an

den Ausgang des Verfahrens an, sondern sieht eine solche nur in den Fällen vor, in

denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen Kostentragung wegen

besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche besonderen Umstände sind

insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen

Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein

Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten

aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation

sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen

versucht. Ferner entspricht es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der

Billigkeit, in einem Nichtigkeitsverfahren nach §§ 53, 50 i.V.m. § 8 Abs. 2

Nr. 14 MarkenG, in dem eine bösgläubige Markenanmeldung festgestellt wird, dem

Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1972,

600, 601 – Lewapur; BPatGE 12, 238, 240; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Auflage, § 71 Rn. 12 ff und Rn. 19 ff; Ingerl/ Rohnke/Nordemann, Markengesetz,

4. Auflage, § 71 Rn. 11 ff).

Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder vorgetragen worden noch

ansonsten erkennbar.

Einerseits kann mit Blick auf die insbesondere im Beschwerdeverfahren von der

Widerspechenden eingereichten Unterlagen nicht von einem erkennbar

untauglichen Versuch der Darlegung des geltend gemachten älteren Rechts gemäß

§ 5 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden, so dass diesbezüglich eine

Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht billig erscheint.

Andererseits

ist der Vortrag der Widersprechenden, die Anmeldung der

angegriffenen

Marke

sei

bösgläubig

erfolgt,

im

hiesigen

Widerspruchs(beschwerde)verfahren unbeachtlich und ist eine Bösgläubigkeit des

Inhabers der angegriffenen Marke zudem auch nicht in einem anderen Verfahren

bereits bestands- bzw.

rechtskräftig

festgestellt worden, so dass eine

Kostentragung durch den Beschwerdegegner ebenfalls nicht angezeigt ist.

Schließlich rechtfertigt die auf den Ladungszusatz des Senats hin erklärte

Rücknahme der Beschwerde für sich gesehen keine Kostenauferlegung, was

bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 4 MarkenG folgt.

Die wechselseitigen Kostenanträge bleiben daher erfolglos.

Lachenmayr-Nikolaou

Akintche

Schmid