Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 28 W (pat) 10/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B28Wpat10.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 10/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:090326B28Wpat10.22.0
betreffend die Marke 30 2020 107 870
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin
Akintche und den Richter Schmid
beschlossen:
Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 12. Juni 2020 angemeldete und am 31. Juli 2020 für die Waren der
Klasse 9 „Tonträger“ und Dienstleistungen der Klasse 41 „Kulturelle und sportliche
Aktivitäten; Musikdarbietungen [live]; Musikprodukion; Organisation von kulturellen
und sportlichen Aktivitäten; Organisation von Musikdarbietungen“ in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene
Wortmarke
Musikprob
hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben. Ihren Widerspruch hat sie auf
das
für die Geschäftsbereiche
„Tonträger“ und
„Kulturelle Aktivitäten;
Musikdarbietungen [live]; Musikproduktion; Organisation von kulturellen Aktivitäten;
Organisation
von
Musikdarbietungen“
geltend
gemachte
Unternehmenskennzeichen
Musikprob
mit Zeitrang 1. März 2016 gestützt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 den
Widerspruch zurückgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass der
Widersprechenden gegen den
Inhaber der angegriffenen Marke ein
§§ 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG zustehe. Insbesondere seien keine
ausreichenden Nachweise vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass und auf
welche Weise sie die geltend gemachte Bezeichnung „Musikprob“ im geschäftlichen
Verkehr im angegebenen Geschäftsbereich bereits zum maßgeblichen Tag der
Anmeldung der angegriffenen Marke und auch derzeit noch benutzt habe bzw.
weiterhin benutze. Soweit der Vortrag der Widersprechenden darüber hinaus auf
eine Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung abziele, handle es sich
hierbei um einen im Widerspruchsverfahren unbeachtlichen Vortrag. Solche Fragen
könnten nur außerhalb des Widerspruchsverfahrens, etwa im Rahmen eines
patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens, geklärt werden.
Gegen die Zurückweisung
ihres Widerspruchs hat die Widersprechende
Beschwerde eingelegt und im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen zum
Nachweis des Bestands des Unternehmenskennzeichens vorgelegt.
Die Verfahrensbeteiligten haben unter anderem jeweils beantragt, der Gegenseite
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nachdem der Senat in einem Ladungszusatz vom 4. Dezember 2025 die
Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen hat, wonach mit
einer Zurückweisung der Beschwerde wie auch der wechselseitig gestellten
Kostenanträge zu rechnen sei, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom
23. Januar 2026 ihre Beschwerde zurückgenommen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2026 wurden die Verfahrensbeteiligten
um Mitteilung gebeten, ob die Kostenanträge aufrechterhalten bleiben. Innerhalb
der gesetzten Frist sind hierzu keine Erklärungen eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Kostenanträge der Verfahrensbeteiligten, über die auch nach Rücknahme der
Beschwerde zu entscheiden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), haben in der Sache keinen
Erfolg, weil für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen jeweils kein Anlass
besteht.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten
selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine Abweichung von diesem Grundsatz
kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an
den Ausgang des Verfahrens an, sondern sieht eine solche nur in den Fällen vor, in
denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen Kostentragung wegen
besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche besonderen Umstände sind
insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen
Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein
Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen
versucht. Ferner entspricht es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der
Billigkeit, in einem Nichtigkeitsverfahren nach §§ 53, 50 i.V.m. § 8 Abs. 2
Nr. 14 MarkenG, in dem eine bösgläubige Markenanmeldung festgestellt wird, dem
Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1972,
600, 601 – Lewapur; BPatGE 12, 238, 240; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Auflage, § 71 Rn. 12 ff und Rn. 19 ff; Ingerl/ Rohnke/Nordemann, Markengesetz,
4. Auflage, § 71 Rn. 11 ff).
Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder vorgetragen worden noch
ansonsten erkennbar.
Einerseits kann mit Blick auf die insbesondere im Beschwerdeverfahren von der
Widerspechenden eingereichten Unterlagen nicht von einem erkennbar
untauglichen Versuch der Darlegung des geltend gemachten älteren Rechts gemäß
§ 5 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden, so dass diesbezüglich eine
Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht billig erscheint.
Andererseits
ist der Vortrag der Widersprechenden, die Anmeldung der
angegriffenen
Marke
sei
bösgläubig
erfolgt,
im
hiesigen
Widerspruchs(beschwerde)verfahren unbeachtlich und ist eine Bösgläubigkeit des
Inhabers der angegriffenen Marke zudem auch nicht in einem anderen Verfahren
bereits bestands- bzw.
rechtskräftig
festgestellt worden, so dass eine
Kostentragung durch den Beschwerdegegner ebenfalls nicht angezeigt ist.
Schließlich rechtfertigt die auf den Ladungszusatz des Senats hin erklärte
Rücknahme der Beschwerde für sich gesehen keine Kostenauferlegung, was
bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 4 MarkenG folgt.
Die wechselseitigen Kostenanträge bleiben daher erfolglos.
Lachenmayr-Nikolaou
Akintche
Schmid