Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 16.03.2026 – 29 W (pat) 16/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 16/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 110 822.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die
Richterinnen Fehlhammer und Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0
G r ü n d e
I.
Das farbige Wort-/Bildzeichen
ist am 5. Juli 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41 und 42 angemeldet worden:
Klasse 02:
Färbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten; Farben; Farbfixiermittel; Färbende
Zusammensetzungen [Farben]; Farbgrundstoffe für Farben; Natürliche Farbstoffe
für die Textilindustrie; Farben für Textilstoffe; Farbstoffe für die Textilindustrie;
Klasse 10:
Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinisches Personal und
Patienten; Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinische
Zwecke; medizinische Masken;
Klasse 16:
Farbkarten; Farbige Kartonagen; Farbige Drucke; Musterkarten für Farben; Kartons
für Musterkarten; Druckereierzeugnisse als Farbmuster; Farbfächer; Prospekte zur
Veranschaulichung bestimmter Farbgebung; Druckerzeugnisse als Vorlage für die
Auswahl von Farben;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken;
Anzüge; Arbeitsbekleidung; Berufsbekleidung; Firmenbekleidung; Babywäsche;
Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Bekleidung für
Autofahrer; Bekleidung aus Fleece; Berufsbekleidung aus recyceltem Material;
Berufsbekleidung aus teilweise recyceltem Material; Blazer; Blusen; Blusen mit
halben Arm; Büstenhalter; Cardigan; Chinohosen; Damenbekleidung;
Daunenjacken; Einstecktücher; Fleecebekleidung; Fleecejacke; Fleeceweste;
Fleecepullover; Funktionsbekleidung; Gabardinebekleidung; Gürtel [Bekleidung];
Gymnastikbekleidung; Halstücher; Handschuhe
[Bekleidung]; Hausschuhe;
Hemden; Herrenbekleidung; Hosen; Hüte; Jacken; Jerseybekleidung; Kittel;
Kapuzenjacken; Kapuzenpullover; Kappen [Kopfbedeckungen]; Kinderbekleidung;
Konfektionskleidung; Krawatten; Kurzärmelige Hemden; Laufhosen; Jogginghosen;
Joggingshorts; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Longsleeves; Longsleeve-
PoloShirts; Mäntel; Morgenmäntel; Mützen; Oberbekleidung; Oberhemden;
Overalls; Poloshirts; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel;
Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Schals; Schlafanzüge; Schuhe;
Schuluniformen; Shorts; Slips; Socken; Schwimmbekleidung; Schwimmkappen;
Softshelljacken; Sportschuhe; Sporttrikots; Sportbekleidung; Sporthose; Stiefel;
Stretch-Hosen; Strümpfe; Strickwaren [Bekleidung]; Strumpfhosen; Sweatshirts;
Sweatjacken; Hoodies; Tank-Tops; Thermojacken; T-Shirts; T-Shirt mit V-
Ausschnitt; Trägerkleider; Trainingshosen; Trikots; Uniformen; Unterhosen;
Unterwäsche; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; aus Kunststofffasern gewebte oder
gestrickte Unter- und Oberbekleidung; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung aus Piqué;
Bekleidung aus Softshell; Bekleidung aus recyceltem Material; Bekleidung aus
teilweise recyceltem Material; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und
Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und recyceltem
Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und Polyester;
Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und recyceltem Polyester; Unter-
und Oberbekleidung aus recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus
teilweise recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus
Baumwolle und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus
Holzfasern und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus
Holzfasern und recyceltem Polyester;
Klasse 35:
Kaufmännisches Projektmanagement in Bezug auf die Farbgebung von Textilien
und Bekleidungsstücken; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die
Bereitstellung von Qualitätsmanagementsystemen in Bezug auf die Farbgebung von
Textilien und Bekleidungsstücken; Bestelldienstleistungen (für Dritte), nämlich
Qualitätsmanagement
in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und
Bekleidungsstücken; betriebswirtschaftliche Beratung
in Bezug auf eine
gleichbleibende Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken;
Klasse 40:
Textilbearbeitung; Färben von Bekleidungsartikeln; Färben von Gewebematerialien;
Färben von Stoffen; Färben von Textilien; Färben von Wolle, Baumwolle und
synthetischen Stoffen und Gemischen aus den vorgenannten Materialien; Beratung
in Bezug auf das Färben von Textilien; Anfertigung von Bekleidung;
Auftragsanfertigung
von
konfektionierter
Bekleidung,
Schuhen
und
Kopfbedeckungen; Textildruck; Appretierung von Textilien, chemische Behandlung
von Textilien; Auskünfte über Materialbearbeitung;
Klasse 41:
Schulungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung, insbesondere Färben von
Textilien, Prüfung der Farbqualität und der Entwicklung nachhaltiger Materialen und
nachhaltiger Prozesse; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von
Schulungen, Seminaren, Workshops, Symposien, Kongressen und Konferenzen auf
dem Gebiet Textilbearbeitung, Umweltschutz, Umweltmanagement und
Nachhaltigkeit, mit Bezug zur Textilwirtschaft; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen, Büchern, Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren;
Herausgabe von Veröffentlichungen mittels elektronischer Medien mit Bezug zu
Textilien, zur Textilbearbeitung und zur Textilwirtschaft;
Klasse 42:
Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Prüfung, Authentifizierung und
Qualitätskontrolle von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teilen
von Bekleidungsstücken und Textilien; Gebrauchstauglichkeitsprüfungen,
Akzeptanzanalyse und Qualitätsüberwachung von Stoffen und Bekleidungsstücken;
Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle des Herstellungsprozesses von
Bekleidungsstücken, der Färbung von Bekleidungsstücken, der Reinigung von
Bekleidungsstücken und des Recyclings von Bekleidungsstücken; Durchführung
industrieller oder technischer Tests, nämlich Warentestes und Qualitätsprüfungen
von Stoffen und Bekleidungsstücken in Bezug auf Farbe; Qualitätsprüfung, nämlich
Gütesicherung von Stoffen und Bekleidung in Bezug auf die Farbqualität;
Zertifizierung textiler Materialien und Erzeugnisse, insbesondere von Bekleidung in
Bezug auf die Farbqualität; Durchführung von Farbenanalysen; Farbmessung
textiler Materialien; Erteilung von Auskünften über die Kombination von Farben in
Bezug auf Bekleidung bezogen auf das Design; Erteilung von Auskünften über die
Harmonisierung von Farben in Bezug auf Bekleidung in Bezug auf das Design;
Umweltverträglichkeitsprüfungen von Farben und Färbeprozessen
in der
Textilwirtschaft; Forschung und Beratung auf den Gebieten Umweltschutz und
Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft;
Erstellung von Audits und Zertifizierungen auf den Gebieten Umweltschutz und
Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft;
Designdienstleistungen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
Teilen von Bekleidungsstücken und Textilien; Design von Bekleidungsstücken in
Bezug auf die Farbgebung; technische Beratung in Bezug auf eine gleichbleibende
Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken; technische Beratung in Bezug
auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; Dienstleistungen von
Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern, Webdesignern
und Stylisten;
Projektmanagement im Bereich Design in Bezug auf die Farbgebung von Textilien
und Bekleidungsstücken.
Mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2022 und vom 20. März 2023, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Begriffskombination „TRUE COLORS“ für
die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung „wahre/echte Farben/Farbtöne“
habe. Es handele sich um zwei geläufige englische Begriffe des
Grundwortschatzes, die
für die angesprochenen Verkehrskreise –
in den
Warenklassen die Endverbraucher und im Übrigen gewerbliche Abnehmer wie
Handwerker, Händler und Kliniken, Unternehmen sowie Gewerbetreibende und
Agenturen – auch sofort ohne Weiteres verständlich seien. Für Waren der Klassen
2, 10, 16 und 25 sage die Wortkombination „TRUE COLORS“ aus, dass sie sich
durch echte Farben/Farbtöne auszeichneten, also so beschaffen seien und diese
Eigenschaften aufwiesen. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35,
40, 41 und 42 habe das Zeichen entweder einen engen beschreibenden Bezug oder
diene als Inhaltsangabe. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens führe nicht
dazu, dass ihm ein Minimum an Unterscheidungskraft zukomme. Die Schreibweise
in Großbuchstaben sei werbeüblich und die Schriftart eine Standardschriftart, an die
der Verkehr gewöhnt sei. Die Einfärbung eines Buchstabens bewege sich im
Rahmen der üblichen Gestaltungsmittel und verstärke
im Übrigen den
beschreibenden Charakter von „COLORS“.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Oktober 2022 und
vom 20. März 2023 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Begriff „true“ in
Zusammenhang mit Farben äußerst ungewöhnlich anmute, da er eher im Sinne von
„wahrhaft“ bzw. „wahr“ im Sinne von „faktenbasiert“ zu verstehen sei. Eine klare
Bedeutung könne dem Ausdruck „TRUE COLORS“ im Deutschen damit nicht
zugeordnet werden. Das zeige auch die Rückwärtsübersetzung des Ausdrucks
„echte Farbe“ in „real color“ sowie der Umstand, dass der Begriff „Echtfarben“ dem
Duden nicht bekannt sei. Im Übrigen könne angezweifelt werden, dass der deutsche
Verkehr den Ausdruck „TRUE COLORS“ überhaupt verstehe, da es sich nicht um
geläufige englische Worte handle. Begegne das Zeichen einem Mitarbeiter im
medizinischen Bereich, werde dieser nicht an die Farbstabilität seines Kittels
denken, sondern das Zeichen als Marke auffassen.
Ebenfalls nicht beschreibend sei das Zeichen
für die beanspruchten
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung. Sofern sich ein Workshop
mit Farbechtheit befassen sollte, so wäre dieser eher mit „maintaining color
fastness“ zu bezeichnen, während ein Titel „TRUE COLORS“ außergewöhnlich sei
und nicht das Thema des Workshops angebe. Dass Farben und Färben in Mode
und Design eine Rolle spielen, bedeute nicht, dass ein Bezug zur Marke „TRUE
COLORS“ hergestellt werden könne. Im Übrigen reiche ein Minimum an
Unterscheidungskraft. Schließlich würde allein die grafische Darstellung die
Unterscheidungskraft schon herbeiführen. Das farbige erste „O“ werde aus
einzelnen grafischen Elemente zusammengesetzt und weise damit den
notwendigen Überschuss an Eigenwilligkeit und Prägnanz auf und sei äußerst
ungewöhnlich.
Mit der Terminsladung vom 18. Februar 2026 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Wort-
/Bildzeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für
schutzfähig erachte.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um
Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
als Marke
steht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§§ 33 Abs. 2,
37 Abs. 1 MarkenG).
1.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche
Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der
Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23
– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];
GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10
– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.
11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.
– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –
for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM
m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren
oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2.
Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Wort-/Bildzeichen
im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41
und 42 nicht, da es ihm an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
werden es
lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis bzw. als
Inhaltsangabe oder als Fachbegriff verstehen, nicht aber als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
a)
Von den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl
Fachverkehrskreise als auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen. So richten
sich die Waren der Klassen 2, 10, 16 und 25 neben dem Fachhandel an die
allgemeinen Verbraucher. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 40, 41 und 42
richten sich in erster Linie an unternehmerische Kreise, können aber insbesondere
bei den Dienstleistungen der Klassen 40 und 41 auch von Endverbrauchern
nachgefragt werden. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67
– EUROHYPO, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla Germany S. A.
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; GRUR 2004, 943
Rn. 24 – SAT.2).
b) Das Wort-/Bildzeichen
besteht aus der Wortfolge „TRUE
COLORS“ in Großbuchstaben in schwarzem Fettdruck, wobei das erste „O“ von
„COLORS“ mehrfarbig in den Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz dargestellt
ist.
Besteht eine Marke aus mehreren Elementen – wie im vorliegenden Fall aus
Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung (hier eines Buchstabens) –,
ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke
auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress). Dabei hat sich
die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer
Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (a. a. O. Rn. 13
– Gute Laune Drops). Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern
die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID;
BGH a. a. O., Rn. 28 - SAT.2).
Die Wortfolge „TRUE COLORS“ besteht aus zwei gebräuchlichen Wörtern der
englischen Sprache, nämlich dem Substantiv „colors“ und dem Adjektiv „true“. Die
Bedeutung des englischen, hier in der amerikanischen Form verwendeten Begriffs
„color“ im Sinn von „Farbe“ wird auch seitens der Anmelderin nicht in Frage gestellt.
Der Begriff „Farbe“ kann sowohl eine farbgebende Substanz als auch einen Farbton
bezeichnen (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 18.02.2026).
Das Adjektiv „true“ kann mit „wahr“ oder „echt“ ins Deutsche übersetzt werden. Der
Begriff „true“ wird in der Werbebranche bereits seit Jahrzehnten auch im Inland zur
Anpreisung von Waren und Dienstleistungen verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 3).
Soweit die Anmelderin die Bedeutung von „true“ eher mit „wahr“ oder „wahrhaft“ im
Sinne von „faktenbasiert“ verstehen möchte, ändert dies das Verständnis als
werbliche Anpreisung nicht. Auch eine
Interpretation als
„der Wahrheit
entsprechend“, „tatsächlich/wirklich“ oder „echt/aufrichtig“ wird zusammen mit einer
Eigenschaft oder Beschaffenheit als Werteversprechen in Bezug auf das Produkt
oder die Dienstleistung aufgefasst werden. Die Kombination der Begriffe „true“ und
„color“ ist entgegen der Annahme der Anmelderin weder ungewöhnlich noch völlig
neu. Eine derartige Wortkombination entspricht den englischen Syntax- und
Grammatikregeln und ist der Struktur dieser Sprache nicht fremd. Es ist zum einen
eine allgemein sprach- und werbeüblich gebildete Kombination, zum anderen
kommen die Begriffe „true“ und „color“ auch in der konkreten Kombination vor. So
wird etwa das englische Adjektiv „true-color“ mit dem deutschen Begriff „farbecht“
übersetzt, im britischen Englisch zudem mit „Echtfarbe“ (vgl. Anlagenkonvolut 4).
Die Kombination der beiden englischen Begriffe bedeutet daher „wahre/echte
Farben/Farbtöne“. Beide Begriffe gehören zum Grundwortschatz der englischen
Sprache (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000), dessen Kenntnis
im maßgeblichen inländischen Verkehr vorausgesetzt werden kann (vgl. BPatG
GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION; BPatG Beschluss vom 12.05.1999,
32 W (pat) 37/95 – TRUE). Der allgemeine Verbraucher wird diese ihm ohne
weiteres verständlichen Begriffe „TRUE COLORS“ auf Anhieb und ohne
weitergehende Überlegungen im Sinne von „wahre/echte Farben/Farbtöne“
verstehen und darin in Zusammenhang mit farbgebenden, farbigen oder die Farbe
betreffenden Produkten bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden
Sachhinweis auf die Färbe- oder Farbqualität dieser Produkte bzw. der
entsprechenden Dienstleistungen erkennen.
Darüber hinaus sind sowohl die deutschen Begriffe „Echtfarben“ und „farbecht“ als
auch der englische Begriff „True Color“ in der Textil-, der Computer- und der
Druckbranche als
solche den angesprochenen Verkehrskreisen
zum
Anmeldezeitpunkt als Fachbegriffe bereits bekannt gewesen. So wird in der
Textilbranche der Begriff „Farbechtheit“ verwendet, um die Widerstandsfähigkeit
von Färbungen gegenüber unterschiedlichen Beanspruchungen zu beschreiben
und mit Echtfarben gefärbt (vgl. Anlagenkonvolut 5: hessnatur Textillexikon zu
Farbechtheit). In der Computertechnik, insbesondere Computergrafik bezeichnet
„Echtfarben“ oder englisch „True Color“ eine Farbtiefe von 24 Bit (vgl. Anlage 6:
TEXTIL GLOSSAR). Haben Bilder diese Farbtiefe, erscheinen sie für das
menschliche Auge natürlich. Ferner wird in der Druckbranche der Begriff
„Echtfarben“ verwendet. So können Volltonfarben auch als Echtfarben bezeichnet
werden (vgl. Anlagenkonvolut 7: u. a. salierdruck.de/was-sind-prozessfarben-undvolltonfarben).
c) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche
sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf den Bereich
Textilien und Farben beziehen oder beziehen können, drängt sich für den Verkehr
unmittelbar ein Verständnis des Zeichens „TRUE COLORS“ in den genannten
Bedeutungen, also entweder allgemein werbend oder als Fachausdruck, auf. Dass
der Begriff als „Echtfarben“ im Duden nicht als solcher aufgeführt wird, spricht nicht
gegen das Verkehrsverständnis des Zeichens. Für die Annahme fehlender
Unterscheidungskraft ist ein lexikalischer Nachweis nicht erforderlich (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD;
BPatG Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET). Dessen
ungeachtet wurde der Begriff „Echtfarben“ zum Anmeldezeitpunkt aber bereits
fachbegrifflich verwendet und in diesem Sinne als „echte/wahre Farben/Farbtöne“
verstanden (vgl. Anlage 8: „So einfach geht’s: Färben mit unseren Echtfarben“).
Zurecht hat die Markenstelle auch darauf hingewiesen, dass für ein Verständnis des
Zeichens nicht relevant ist, ob es für eine Rückübersetzung ins Englische weitere
Möglichkeiten gibt und ob diese ggf. sprachlich genauer wären.
Zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen im Folgenden:
aa) Die beanspruchten Waren der Klasse 2 sind sämtlich Farben, Färbemittel und
Farbstoffe, die beanspruchten Waren der Klasse 16 sämtlich Farbkarten,
Farbfächer, Farbdrucke und Farbmuster. Farbstoffe, Pigmente und Färbemittel
unterscheiden sich in ihrer Anwendung grundlegend, dienen aber dazu, Materialien
wie Textilien, Kunststoffen, Lebensmitteln oder Papier Farbe zu verleihen. So sind
Farbstoffe löslich und lösen sich im Anwendungsmedium (z. B. Wasser oder Öl)
vollständig auf. Man nutzt sie zum Durchfärben von Fasern und porösen
Materialien, wie z. B. Textilien, Leder oder Papier. Bei Pigmenten handelt es sich
dagegen um feine, unlösliche Partikel, die in einem Bindemittel verteilt werden. Ihr
Anwendungsbereich
sind
zumeist Oberflächenbeschichtungen. Um
sie
„verstreichbar“ zu machen, werden sie mit Bindemitteln wie Öl, Acryl oder Kalk
gemischt. Sie kommen als Lacke, Wandfarben, zum Einfärben von Kunststoffen
oder in der Kosmetik zur Anwendung. Färbemittel als allgemeiner Begriff wird häufig
synonym für Farbstoffe und fertige Mischungen verwendet. Damit sind Farben,
deren Herstellung und Wiedergabe wesentliche Produkteigenschaften der
beanspruchten Waren. Das Zeichen „TRUE COLORS“ wird in der Wahrnehmung
der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren in naheliegender
Weise als Qualitätsaussage dahingehend verstanden, dass es sich bei diesen um
(qualitativ) (farb-)echte/beständige Farben oder farbgetreue Wiedergaben handelt
oder diese zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können.
bb) In Bezug auf Bekleidung in Klasse 25 und Bekleidung für den medizinischen
Bereich in Klasse 10 kann das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis auf ihre
farbigen Eigenschaften vermitteln nämlich, dass die Farbe etwa beim Tragen nicht
abfärbt oder auch nach wiederholten Waschvorgängen (farb-)echt – also beständig
– erhalten bleibt. Berufsbekleidung im medizinischen Bereich ist oft, nicht nur aus
funktionalen Gründen, farbig. Gerade im medizinischen Bereich hat die Reinigung
der Bekleidung aus hygienischen Gründen besondere Wichtigkeit und damit auch
die Frage der Farbbeständigkeit.
Im Bereich der Bekleidung wird der
angesprochene Verkehrskreis, der sich gerade auch aus den Fachverkehrskreisen
der Textilwirtschaft zusammensetzt, davon unabhängig, ob es sich um Berufs- oder
Alltagskleidung handelt, in dem Zeichen „TRUE COLORS“ eine unmittelbar
sachbeschreibende Angabe sehen.
cc) Die in Klasse 35 beantragten Dienstleistungen weisen sämtlich einen
ausdrücklichen Bezug zur Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken auf.
Bei der betriebswirtschaftlichen Beratung, dem Qualitäts- und kaufmännischen
Projektmanagement geht es um die Optimierung von Prozessen, Kosten und
Strategien entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Beim spezifischen Fokus
auf Farbgebung spielen Farbauftrag und Veredelung eine große Rolle. Dabei
handelt es sich um
ressourcenintensive Prozesse, die effektiver und
kostengünstiger gemacht werden können durch Senkung von Wasser-, Energie-
und Chemikalienverbrauch beim Färben. Die Rentabilität kann gesteigert werden
durch eine Reduzierung von Fehlfärbungen. Ferner können fortschrittliche
Kalkulationsmodelle präziser Materialpreisschwankungen und Arbeitskosten
berechnen. Daraus ergibt sich ein enger beschreibender Bezug des
Anmeldezeichens
„TRUE COLORS“ zum Gegenstand der vorgenannten
Dienstleistungen.
dd) Nach Auffassung des Senats gilt Entsprechendes für die Dienstleistungen der
Klasse 40. Unter „Textilbearbeitung“ versteht man alle mechanischen, chemischen
und thermischen Verfahren, mit denen Fasern, Garne und Stoffe in gebrauchsfähige
Produkte verwandelt oder in ihren Eigenschaften verändert werden. Darunter fällt
auch die Farbgebung, wie Färben oder Bedrucken mittels Siebdruck, Digitaldruck
o. ä. Dasselbe gilt für „Anfertigung von Bekleidung“, bei der echte/wahre
Farben/Farbtöne einer ästhetischen Aufwertung dienen. Ebenso können „Auskünfte
über Materialbearbeitung“ und „Appretierung von Textilien“ in Bezug auf Färbung
und Farberhaltung erfolgen.
ee) Die Dienstleistungen der Klasse 41 weisen – bis auf die Veröffentlichung von
Druckerzeugnissen – sämtlich bereits einen ausdrücklichen Bezug zur
Textilbearbeitung oder Textilwirtschaft auf. Damit werden auch Färbeprozesse der
Textilbearbeitung
in der Textilwirtschaft erfasst, woraus sich der enge
beschreibende Bezug ergibt.
Im Regelfall bezieht sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt
gleichermaßen auf die Dienstleistung, die zur Entstehung der Druckschrift führt
(BGH GRUR 2014, 483 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2003, 342,
343 – Winnetou). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen
geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl
unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 –
My World). Einen solchen weiten Themenbereich deckt „TRUE COLORS“ ab.
„Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern,
Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren“ kann sich zum einen mit Farbmustern,
Farbfächern, Prospekten zur Veranschaulichung bestimmter Farbgebung oder
Druckerzeugnissen als Vorlage für die Auswahl von Farben beschäftigen. Aber
auch, wie die Recherche gezeigt hat (vgl. Anlage 6), mit „Echtfarben“ als
Fachterminus aus der Computertechnik, wo es um die Bildwirkung von Bildern in
einer Farbtiefe von 24 oder 32 Bit geht, die beim menschlichen Betrachter einen
besonders natürlichen Eindruck erwecken. Insoweit hat das DPMA bereits Bezug
auf die Zeitschrift „Photo International Nr. 3 Mai/Juni 2007 mit dem Titel „Echte
Farben. Monitor-Kalibrierung für die Bildbearbeitung“ genommen. Ferner kann das
Zeichen „TRUE COLORS“ von Fachkreisen als Hinweis auf das drucktechnische
Verfahren – den Einsatz von Vollfarben – aufgefasst werden oder sich allgemein
auf die Qualität der veröffentlichten und herausgegebenen Druckereierzeugnisse
beziehen (vgl. Anlage 12: World of Print zum International Newspaper Color Quality
Club).
ff) Unter die beanspruchte Dienstleistung „Prüfung und Authentifizierung und
Qualitätskontrolle“ der Klasse 42 ist auch die Qualitätskontrolle von Textilien und
Bekleidungsstücken zu subsumieren. Ein Prüfungsschwerpunkt bei der
Qualitätskontrolle von Textilien und Bekleidungsstücken, auf den TRUE COLORS
hinweisen würde, ist deren Farbechtheit bzw. –beständigkeit (vgl. Anlage 13: In
dieser Übersicht unserer Fachgebiete finden Sie Prüfmethoden und die jeweiligen
Ansprechpartner. …Überblick über die Fachgebiete: • TEXTILPHYSIKALISCHE
PRÜFUNG …•FARBECHTHEIT • BEWITTERUNGSTEST…).
Bei den
„Dienstleistungen von
Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern,
Webdesignern und Stylisten“ wird für die angesprochenen Fachkreise - zumindest
im digitalen Raum - das Fachverständnis des Begriffs „Echtfarben“ im Vordergrund
stehen. Die hier beanspruchten weiten Dienstleistungs-Oberbegriffe können sowohl
die Erstellung von Computergrafiken, visuellen Kommunikationsmitteln wie
Plakaten, Flyern oder Webseiten oder sonstigen Designs in digitalen Medien
beinhalten als auch auf körperliche Gegenstände (wie eben Textilien) bezogen sein.
Bei ersteren dürften die Abnehmer von Webdesign/Computeranimationen etc. True
Colors als Hinweis darauf verstehen, dass die Anbieter mit dem TrueColor-Standard
(24 Bit Farbtiefe etc.) arbeiten und damit die wiedergegebenen Farben besonders
naturgetreu wirken. Sofern sich „Dienstleistungen von Illustratoren, Grafikern,
Stylisten“ auch auf solche außerhalb des digitalen Raums beziehen können, werden
deren Abnehmer damit eher einen allgemein-sprachlichen Hinweis auf
Farbechtheit, -qualität und –beständigkeit der designten Objekte (Textilien, wie z. B.
Teppiche, (Tisch-)Decken, Strukturtapeten, Kissen, Polstermöbel, Bettwäsche etc.)
verstehen.
d) Schließlich wirkt auch die konkrete grafische Ausgestaltung des angemeldeten
Zeichens
nicht schutzbegründend.
Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere
bildliche
oder
grafische Ausgestaltung
nicht
unterscheidungskräftiger
Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere
Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist;
einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der
Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer
Angabe nicht zu beseitigen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Die grafischen Gestaltungselemente halten sich vorliegend im Rahmen des in der
modernen Werbegrafik Üblichen und Gebräuchlichen, so dass diese die
Wortelemente lediglich illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr keinen Anlass
gibt, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die schutzbegründende
Wirkung einer farbigen Ausgestaltung an sich nicht unterscheidungskräftiger
Zeichenelemente setzt voraus, dass die Farbgebung innerhalb des Zeichens als
eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben
aufgefasst wird (BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 254). Es muss sich um
eine nicht nur ästhetisch ansprechende, sondern um eine vom Üblichen
abweichende charakteristische Ausgestaltung handeln. Das ist vorliegend nicht der
Fall.
Das Zeichen besteht aus der Wortfolge „TRUE COLORS“ in Großbuchstaben,
schwarzem Fettdruck und einer Standardschriftart. Lediglich das erste „O“ von
„COLORS“ unterscheidet sich von den neun anderen Buchstaben allein durch seine
Mehrfarbigkeit. Dieser Buchstabe enthält verschiedenfarbige Abschnitte in den
Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz. Eine unterschiedliche Farbgebung im
Wortelement – vorliegend betreffend einen einzelnen Buchstaben – ist ein
einfaches, werbeübliches Stilmittel. Die Farbgebung des „O“ setzt – betrachtet auf
das gesamte Zeichen – im Übrigen nur einen kleinen farblichen Akzent. Anders als
die Beschwerdeführerin annimmt, fallen die grafischen Elemente des „O“ vorrangig
in ihrer Mehrfarbigkeit und nicht als eigenständige (Form-)Elemente ins Auge. Die
Farbigkeit des
„O“ dient dabei der
illustrierenden Verstärkung des
Bedeutungsgehalts „Farben“ durch die Mehrfarbigkeit. Das mehrfarbige „O“
unterstreicht damit bloß den beschreibenden Charakter des Wortelements
„COLORS“, womit eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile
aufhebende Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke nicht erreicht wird (vgl.
BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; BPatG Beschluss vom 12.01.2011,
26 W (pat) 21/10– XXXL; BPatG Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08 –
KANZLEI WESERBERGLAND).
Dem vorliegenden Zeichen kommt daher für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch
in
seiner Gesamtheit nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft zu, sondern es erschöpft sich in einer beschreibenden
Angabe mit werbeüblichen Grafikelementen, die deren Bedeutungsgehalt nur
unterstreichen.
3.
Da nach Auffassung des Senats bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber
hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff