Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 16.03.2026 – 29 W (pat) 16/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 16/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 110 822.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die

Richterinnen Fehlhammer und Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0

G r ü n d e

I.

Das farbige Wort-/Bildzeichen

ist am 5. Juli 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41 und 42 angemeldet worden:

Klasse 02:

Färbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten; Farben; Farbfixiermittel; Färbende

Zusammensetzungen [Farben]; Farbgrundstoffe für Farben; Natürliche Farbstoffe

für die Textilindustrie; Farben für Textilstoffe; Farbstoffe für die Textilindustrie;

Klasse 10:

Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinisches Personal und

Patienten; Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinische

Zwecke; medizinische Masken;

Klasse 16:

Farbkarten; Farbige Kartonagen; Farbige Drucke; Musterkarten für Farben; Kartons

für Musterkarten; Druckereierzeugnisse als Farbmuster; Farbfächer; Prospekte zur

Veranschaulichung bestimmter Farbgebung; Druckerzeugnisse als Vorlage für die

Auswahl von Farben;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken;

Anzüge; Arbeitsbekleidung; Berufsbekleidung; Firmenbekleidung; Babywäsche;

Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Bekleidung für

Autofahrer; Bekleidung aus Fleece; Berufsbekleidung aus recyceltem Material;

Berufsbekleidung aus teilweise recyceltem Material; Blazer; Blusen; Blusen mit

halben Arm; Büstenhalter; Cardigan; Chinohosen; Damenbekleidung;

Daunenjacken; Einstecktücher; Fleecebekleidung; Fleecejacke; Fleeceweste;

Fleecepullover; Funktionsbekleidung; Gabardinebekleidung; Gürtel [Bekleidung];

Gymnastikbekleidung; Halstücher; Handschuhe

[Bekleidung]; Hausschuhe;

Hemden; Herrenbekleidung; Hosen; Hüte; Jacken; Jerseybekleidung; Kittel;

Kapuzenjacken; Kapuzenpullover; Kappen [Kopfbedeckungen]; Kinderbekleidung;

Konfektionskleidung; Krawatten; Kurzärmelige Hemden; Laufhosen; Jogginghosen;

Joggingshorts; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Longsleeves; Longsleeve-

PoloShirts; Mäntel; Morgenmäntel; Mützen; Oberbekleidung; Oberhemden;

Overalls; Poloshirts; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel;

Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Schals; Schlafanzüge; Schuhe;

Schuluniformen; Shorts; Slips; Socken; Schwimmbekleidung; Schwimmkappen;

Softshelljacken; Sportschuhe; Sporttrikots; Sportbekleidung; Sporthose; Stiefel;

Stretch-Hosen; Strümpfe; Strickwaren [Bekleidung]; Strumpfhosen; Sweatshirts;

Sweatjacken; Hoodies; Tank-Tops; Thermojacken; T-Shirts; T-Shirt mit V-

Ausschnitt; Trägerkleider; Trainingshosen; Trikots; Uniformen; Unterhosen;

Unterwäsche; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; aus Kunststofffasern gewebte oder

gestrickte Unter- und Oberbekleidung; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung aus Piqué;

Bekleidung aus Softshell; Bekleidung aus recyceltem Material; Bekleidung aus

teilweise recyceltem Material; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und

Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und recyceltem

Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und Polyester;

Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und recyceltem Polyester; Unter-

und Oberbekleidung aus recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus

teilweise recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus

Baumwolle und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus

Holzfasern und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus

Holzfasern und recyceltem Polyester;

Klasse 35:

Kaufmännisches Projektmanagement in Bezug auf die Farbgebung von Textilien

und Bekleidungsstücken; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die

Bereitstellung von Qualitätsmanagementsystemen in Bezug auf die Farbgebung von

Textilien und Bekleidungsstücken; Bestelldienstleistungen (für Dritte), nämlich

Qualitätsmanagement

in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und

Bekleidungsstücken; betriebswirtschaftliche Beratung

in Bezug auf eine

gleichbleibende Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken;

Klasse 40:

Textilbearbeitung; Färben von Bekleidungsartikeln; Färben von Gewebematerialien;

Färben von Stoffen; Färben von Textilien; Färben von Wolle, Baumwolle und

synthetischen Stoffen und Gemischen aus den vorgenannten Materialien; Beratung

in Bezug auf das Färben von Textilien; Anfertigung von Bekleidung;

Auftragsanfertigung

von

konfektionierter

Bekleidung,

Schuhen

und

Kopfbedeckungen; Textildruck; Appretierung von Textilien, chemische Behandlung

von Textilien; Auskünfte über Materialbearbeitung;

Klasse 41:

Schulungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung, insbesondere Färben von

Textilien, Prüfung der Farbqualität und der Entwicklung nachhaltiger Materialen und

nachhaltiger Prozesse; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von

Schulungen, Seminaren, Workshops, Symposien, Kongressen und Konferenzen auf

dem Gebiet Textilbearbeitung, Umweltschutz, Umweltmanagement und

Nachhaltigkeit, mit Bezug zur Textilwirtschaft; Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen, Büchern, Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren;

Herausgabe von Veröffentlichungen mittels elektronischer Medien mit Bezug zu

Textilien, zur Textilbearbeitung und zur Textilwirtschaft;

Klasse 42:

Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Prüfung, Authentifizierung und

Qualitätskontrolle von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teilen

von Bekleidungsstücken und Textilien; Gebrauchstauglichkeitsprüfungen,

Akzeptanzanalyse und Qualitätsüberwachung von Stoffen und Bekleidungsstücken;

Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle des Herstellungsprozesses von

Bekleidungsstücken, der Färbung von Bekleidungsstücken, der Reinigung von

Bekleidungsstücken und des Recyclings von Bekleidungsstücken; Durchführung

industrieller oder technischer Tests, nämlich Warentestes und Qualitätsprüfungen

von Stoffen und Bekleidungsstücken in Bezug auf Farbe; Qualitätsprüfung, nämlich

Gütesicherung von Stoffen und Bekleidung in Bezug auf die Farbqualität;

Zertifizierung textiler Materialien und Erzeugnisse, insbesondere von Bekleidung in

Bezug auf die Farbqualität; Durchführung von Farbenanalysen; Farbmessung

textiler Materialien; Erteilung von Auskünften über die Kombination von Farben in

Bezug auf Bekleidung bezogen auf das Design; Erteilung von Auskünften über die

Harmonisierung von Farben in Bezug auf Bekleidung in Bezug auf das Design;

Umweltverträglichkeitsprüfungen von Farben und Färbeprozessen

in der

Textilwirtschaft; Forschung und Beratung auf den Gebieten Umweltschutz und

Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft;

Erstellung von Audits und Zertifizierungen auf den Gebieten Umweltschutz und

Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft;

Designdienstleistungen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,

Teilen von Bekleidungsstücken und Textilien; Design von Bekleidungsstücken in

Bezug auf die Farbgebung; technische Beratung in Bezug auf eine gleichbleibende

Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken; technische Beratung in Bezug

auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; Dienstleistungen von

Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern, Webdesignern

und Stylisten;

Projektmanagement im Bereich Design in Bezug auf die Farbgebung von Textilien

und Bekleidungsstücken.

Mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2022 und vom 20. März 2023, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Begriffskombination „TRUE COLORS“ für

die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung „wahre/echte Farben/Farbtöne“

habe. Es handele sich um zwei geläufige englische Begriffe des

Grundwortschatzes, die

für die angesprochenen Verkehrskreise –

in den

Warenklassen die Endverbraucher und im Übrigen gewerbliche Abnehmer wie

Handwerker, Händler und Kliniken, Unternehmen sowie Gewerbetreibende und

Agenturen – auch sofort ohne Weiteres verständlich seien. Für Waren der Klassen

2, 10, 16 und 25 sage die Wortkombination „TRUE COLORS“ aus, dass sie sich

durch echte Farben/Farbtöne auszeichneten, also so beschaffen seien und diese

Eigenschaften aufwiesen. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35,

40, 41 und 42 habe das Zeichen entweder einen engen beschreibenden Bezug oder

diene als Inhaltsangabe. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens führe nicht

dazu, dass ihm ein Minimum an Unterscheidungskraft zukomme. Die Schreibweise

in Großbuchstaben sei werbeüblich und die Schriftart eine Standardschriftart, an die

der Verkehr gewöhnt sei. Die Einfärbung eines Buchstabens bewege sich im

Rahmen der üblichen Gestaltungsmittel und verstärke

im Übrigen den

beschreibenden Charakter von „COLORS“.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Oktober 2022 und

vom 20. März 2023 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Begriff „true“ in

Zusammenhang mit Farben äußerst ungewöhnlich anmute, da er eher im Sinne von

„wahrhaft“ bzw. „wahr“ im Sinne von „faktenbasiert“ zu verstehen sei. Eine klare

Bedeutung könne dem Ausdruck „TRUE COLORS“ im Deutschen damit nicht

zugeordnet werden. Das zeige auch die Rückwärtsübersetzung des Ausdrucks

„echte Farbe“ in „real color“ sowie der Umstand, dass der Begriff „Echtfarben“ dem

Duden nicht bekannt sei. Im Übrigen könne angezweifelt werden, dass der deutsche

Verkehr den Ausdruck „TRUE COLORS“ überhaupt verstehe, da es sich nicht um

geläufige englische Worte handle. Begegne das Zeichen einem Mitarbeiter im

medizinischen Bereich, werde dieser nicht an die Farbstabilität seines Kittels

denken, sondern das Zeichen als Marke auffassen.

Ebenfalls nicht beschreibend sei das Zeichen

für die beanspruchten

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung. Sofern sich ein Workshop

mit Farbechtheit befassen sollte, so wäre dieser eher mit „maintaining color

fastness“ zu bezeichnen, während ein Titel „TRUE COLORS“ außergewöhnlich sei

und nicht das Thema des Workshops angebe. Dass Farben und Färben in Mode

und Design eine Rolle spielen, bedeute nicht, dass ein Bezug zur Marke „TRUE

COLORS“ hergestellt werden könne. Im Übrigen reiche ein Minimum an

Unterscheidungskraft. Schließlich würde allein die grafische Darstellung die

Unterscheidungskraft schon herbeiführen. Das farbige erste „O“ werde aus

einzelnen grafischen Elemente zusammengesetzt und weise damit den

notwendigen Überschuss an Eigenwilligkeit und Prägnanz auf und sei äußerst

ungewöhnlich.

Mit der Terminsladung vom 18. Februar 2026 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Wort-

/Bildzeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für

schutzfähig erachte.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um

Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens

als Marke

steht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§§ 33 Abs. 2,

37 Abs. 1 MarkenG).

1.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche

Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der

Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23

– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.

11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.

– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –

for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM

m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2.

Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Wort-/Bildzeichen

im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41

und 42 nicht, da es ihm an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise

werden es

lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis bzw. als

Inhaltsangabe oder als Fachbegriff verstehen, nicht aber als Hinweis auf die

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a)

Von den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl

Fachverkehrskreise als auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen. So richten

sich die Waren der Klassen 2, 10, 16 und 25 neben dem Fachhandel an die

allgemeinen Verbraucher. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 40, 41 und 42

richten sich in erster Linie an unternehmerische Kreise, können aber insbesondere

bei den Dienstleistungen der Klassen 40 und 41 auch von Endverbrauchern

nachgefragt werden. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der

fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67

– EUROHYPO, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla Germany S. A.

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; GRUR 2004, 943

Rn. 24 – SAT.2).

b) Das Wort-/Bildzeichen

besteht aus der Wortfolge „TRUE

COLORS“ in Großbuchstaben in schwarzem Fettdruck, wobei das erste „O“ von

„COLORS“ mehrfarbig in den Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz dargestellt

ist.

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen – wie im vorliegenden Fall aus

Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung (hier eines Buchstabens) –,

ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke

auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress). Dabei hat sich

die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer

Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (a. a. O. Rn. 13

– Gute Laune Drops). Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten

Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern

die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der

Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID;

BGH a. a. O., Rn. 28 - SAT.2).

Die Wortfolge „TRUE COLORS“ besteht aus zwei gebräuchlichen Wörtern der

englischen Sprache, nämlich dem Substantiv „colors“ und dem Adjektiv „true“. Die

Bedeutung des englischen, hier in der amerikanischen Form verwendeten Begriffs

„color“ im Sinn von „Farbe“ wird auch seitens der Anmelderin nicht in Frage gestellt.

Der Begriff „Farbe“ kann sowohl eine farbgebende Substanz als auch einen Farbton

bezeichnen (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 18.02.2026).

Das Adjektiv „true“ kann mit „wahr“ oder „echt“ ins Deutsche übersetzt werden. Der

Begriff „true“ wird in der Werbebranche bereits seit Jahrzehnten auch im Inland zur

Anpreisung von Waren und Dienstleistungen verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 3).

Soweit die Anmelderin die Bedeutung von „true“ eher mit „wahr“ oder „wahrhaft“ im

Sinne von „faktenbasiert“ verstehen möchte, ändert dies das Verständnis als

werbliche Anpreisung nicht. Auch eine

Interpretation als

„der Wahrheit

entsprechend“, „tatsächlich/wirklich“ oder „echt/aufrichtig“ wird zusammen mit einer

Eigenschaft oder Beschaffenheit als Werteversprechen in Bezug auf das Produkt

oder die Dienstleistung aufgefasst werden. Die Kombination der Begriffe „true“ und

„color“ ist entgegen der Annahme der Anmelderin weder ungewöhnlich noch völlig

neu. Eine derartige Wortkombination entspricht den englischen Syntax- und

Grammatikregeln und ist der Struktur dieser Sprache nicht fremd. Es ist zum einen

eine allgemein sprach- und werbeüblich gebildete Kombination, zum anderen

kommen die Begriffe „true“ und „color“ auch in der konkreten Kombination vor. So

wird etwa das englische Adjektiv „true-color“ mit dem deutschen Begriff „farbecht“

übersetzt, im britischen Englisch zudem mit „Echtfarbe“ (vgl. Anlagenkonvolut 4).

Die Kombination der beiden englischen Begriffe bedeutet daher „wahre/echte

Farben/Farbtöne“. Beide Begriffe gehören zum Grundwortschatz der englischen

Sprache (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000), dessen Kenntnis

im maßgeblichen inländischen Verkehr vorausgesetzt werden kann (vgl. BPatG

GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION; BPatG Beschluss vom 12.05.1999,

32 W (pat) 37/95 – TRUE). Der allgemeine Verbraucher wird diese ihm ohne

weiteres verständlichen Begriffe „TRUE COLORS“ auf Anhieb und ohne

weitergehende Überlegungen im Sinne von „wahre/echte Farben/Farbtöne“

verstehen und darin in Zusammenhang mit farbgebenden, farbigen oder die Farbe

betreffenden Produkten bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden

Sachhinweis auf die Färbe- oder Farbqualität dieser Produkte bzw. der

entsprechenden Dienstleistungen erkennen.

Darüber hinaus sind sowohl die deutschen Begriffe „Echtfarben“ und „farbecht“ als

auch der englische Begriff „True Color“ in der Textil-, der Computer- und der

Druckbranche als

solche den angesprochenen Verkehrskreisen

zum

Anmeldezeitpunkt als Fachbegriffe bereits bekannt gewesen. So wird in der

Textilbranche der Begriff „Farbechtheit“ verwendet, um die Widerstandsfähigkeit

von Färbungen gegenüber unterschiedlichen Beanspruchungen zu beschreiben

und mit Echtfarben gefärbt (vgl. Anlagenkonvolut 5: hessnatur Textillexikon zu

Farbechtheit). In der Computertechnik, insbesondere Computergrafik bezeichnet

„Echtfarben“ oder englisch „True Color“ eine Farbtiefe von 24 Bit (vgl. Anlage 6:

TEXTIL GLOSSAR). Haben Bilder diese Farbtiefe, erscheinen sie für das

menschliche Auge natürlich. Ferner wird in der Druckbranche der Begriff

„Echtfarben“ verwendet. So können Volltonfarben auch als Echtfarben bezeichnet

werden (vgl. Anlagenkonvolut 7: u. a. salierdruck.de/was-sind-prozessfarben-undvolltonfarben).

c) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche

sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf den Bereich

Textilien und Farben beziehen oder beziehen können, drängt sich für den Verkehr

unmittelbar ein Verständnis des Zeichens „TRUE COLORS“ in den genannten

Bedeutungen, also entweder allgemein werbend oder als Fachausdruck, auf. Dass

der Begriff als „Echtfarben“ im Duden nicht als solcher aufgeführt wird, spricht nicht

gegen das Verkehrsverständnis des Zeichens. Für die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft ist ein lexikalischer Nachweis nicht erforderlich (vgl. EuGH

GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD;

BPatG Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET). Dessen

ungeachtet wurde der Begriff „Echtfarben“ zum Anmeldezeitpunkt aber bereits

fachbegrifflich verwendet und in diesem Sinne als „echte/wahre Farben/Farbtöne“

verstanden (vgl. Anlage 8: „So einfach geht’s: Färben mit unseren Echtfarben“).

Zurecht hat die Markenstelle auch darauf hingewiesen, dass für ein Verständnis des

Zeichens nicht relevant ist, ob es für eine Rückübersetzung ins Englische weitere

Möglichkeiten gibt und ob diese ggf. sprachlich genauer wären.

Zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen im Folgenden:

aa) Die beanspruchten Waren der Klasse 2 sind sämtlich Farben, Färbemittel und

Farbstoffe, die beanspruchten Waren der Klasse 16 sämtlich Farbkarten,

Farbfächer, Farbdrucke und Farbmuster. Farbstoffe, Pigmente und Färbemittel

unterscheiden sich in ihrer Anwendung grundlegend, dienen aber dazu, Materialien

wie Textilien, Kunststoffen, Lebensmitteln oder Papier Farbe zu verleihen. So sind

Farbstoffe löslich und lösen sich im Anwendungsmedium (z. B. Wasser oder Öl)

vollständig auf. Man nutzt sie zum Durchfärben von Fasern und porösen

Materialien, wie z. B. Textilien, Leder oder Papier. Bei Pigmenten handelt es sich

dagegen um feine, unlösliche Partikel, die in einem Bindemittel verteilt werden. Ihr

Anwendungsbereich

sind

zumeist Oberflächenbeschichtungen. Um

sie

„verstreichbar“ zu machen, werden sie mit Bindemitteln wie Öl, Acryl oder Kalk

gemischt. Sie kommen als Lacke, Wandfarben, zum Einfärben von Kunststoffen

oder in der Kosmetik zur Anwendung. Färbemittel als allgemeiner Begriff wird häufig

synonym für Farbstoffe und fertige Mischungen verwendet. Damit sind Farben,

deren Herstellung und Wiedergabe wesentliche Produkteigenschaften der

beanspruchten Waren. Das Zeichen „TRUE COLORS“ wird in der Wahrnehmung

der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren in naheliegender

Weise als Qualitätsaussage dahingehend verstanden, dass es sich bei diesen um

(qualitativ) (farb-)echte/beständige Farben oder farbgetreue Wiedergaben handelt

oder diese zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können.

bb) In Bezug auf Bekleidung in Klasse 25 und Bekleidung für den medizinischen

Bereich in Klasse 10 kann das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis auf ihre

farbigen Eigenschaften vermitteln nämlich, dass die Farbe etwa beim Tragen nicht

abfärbt oder auch nach wiederholten Waschvorgängen (farb-)echt – also beständig

– erhalten bleibt. Berufsbekleidung im medizinischen Bereich ist oft, nicht nur aus

funktionalen Gründen, farbig. Gerade im medizinischen Bereich hat die Reinigung

der Bekleidung aus hygienischen Gründen besondere Wichtigkeit und damit auch

die Frage der Farbbeständigkeit.

Im Bereich der Bekleidung wird der

angesprochene Verkehrskreis, der sich gerade auch aus den Fachverkehrskreisen

der Textilwirtschaft zusammensetzt, davon unabhängig, ob es sich um Berufs- oder

Alltagskleidung handelt, in dem Zeichen „TRUE COLORS“ eine unmittelbar

sachbeschreibende Angabe sehen.

cc) Die in Klasse 35 beantragten Dienstleistungen weisen sämtlich einen

ausdrücklichen Bezug zur Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken auf.

Bei der betriebswirtschaftlichen Beratung, dem Qualitäts- und kaufmännischen

Projektmanagement geht es um die Optimierung von Prozessen, Kosten und

Strategien entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Beim spezifischen Fokus

auf Farbgebung spielen Farbauftrag und Veredelung eine große Rolle. Dabei

handelt es sich um

ressourcenintensive Prozesse, die effektiver und

kostengünstiger gemacht werden können durch Senkung von Wasser-, Energie-

und Chemikalienverbrauch beim Färben. Die Rentabilität kann gesteigert werden

durch eine Reduzierung von Fehlfärbungen. Ferner können fortschrittliche

Kalkulationsmodelle präziser Materialpreisschwankungen und Arbeitskosten

berechnen. Daraus ergibt sich ein enger beschreibender Bezug des

Anmeldezeichens

„TRUE COLORS“ zum Gegenstand der vorgenannten

Dienstleistungen.

dd) Nach Auffassung des Senats gilt Entsprechendes für die Dienstleistungen der

Klasse 40. Unter „Textilbearbeitung“ versteht man alle mechanischen, chemischen

und thermischen Verfahren, mit denen Fasern, Garne und Stoffe in gebrauchsfähige

Produkte verwandelt oder in ihren Eigenschaften verändert werden. Darunter fällt

auch die Farbgebung, wie Färben oder Bedrucken mittels Siebdruck, Digitaldruck

o. ä. Dasselbe gilt für „Anfertigung von Bekleidung“, bei der echte/wahre

Farben/Farbtöne einer ästhetischen Aufwertung dienen. Ebenso können „Auskünfte

über Materialbearbeitung“ und „Appretierung von Textilien“ in Bezug auf Färbung

und Farberhaltung erfolgen.

ee) Die Dienstleistungen der Klasse 41 weisen – bis auf die Veröffentlichung von

Druckerzeugnissen – sämtlich bereits einen ausdrücklichen Bezug zur

Textilbearbeitung oder Textilwirtschaft auf. Damit werden auch Färbeprozesse der

Textilbearbeitung

in der Textilwirtschaft erfasst, woraus sich der enge

beschreibende Bezug ergibt.

Im Regelfall bezieht sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt

gleichermaßen auf die Dienstleistung, die zur Entstehung der Druckschrift führt

(BGH GRUR 2014, 483 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2003, 342,

343 – Winnetou). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen

geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl

unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 –

My World). Einen solchen weiten Themenbereich deckt „TRUE COLORS“ ab.

„Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern,

Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren“ kann sich zum einen mit Farbmustern,

Farbfächern, Prospekten zur Veranschaulichung bestimmter Farbgebung oder

Druckerzeugnissen als Vorlage für die Auswahl von Farben beschäftigen. Aber

auch, wie die Recherche gezeigt hat (vgl. Anlage 6), mit „Echtfarben“ als

Fachterminus aus der Computertechnik, wo es um die Bildwirkung von Bildern in

einer Farbtiefe von 24 oder 32 Bit geht, die beim menschlichen Betrachter einen

besonders natürlichen Eindruck erwecken. Insoweit hat das DPMA bereits Bezug

auf die Zeitschrift „Photo International Nr. 3 Mai/Juni 2007 mit dem Titel „Echte

Farben. Monitor-Kalibrierung für die Bildbearbeitung“ genommen. Ferner kann das

Zeichen „TRUE COLORS“ von Fachkreisen als Hinweis auf das drucktechnische

Verfahren – den Einsatz von Vollfarben – aufgefasst werden oder sich allgemein

auf die Qualität der veröffentlichten und herausgegebenen Druckereierzeugnisse

beziehen (vgl. Anlage 12: World of Print zum International Newspaper Color Quality

Club).

ff) Unter die beanspruchte Dienstleistung „Prüfung und Authentifizierung und

Qualitätskontrolle“ der Klasse 42 ist auch die Qualitätskontrolle von Textilien und

Bekleidungsstücken zu subsumieren. Ein Prüfungsschwerpunkt bei der

Qualitätskontrolle von Textilien und Bekleidungsstücken, auf den TRUE COLORS

hinweisen würde, ist deren Farbechtheit bzw. –beständigkeit (vgl. Anlage 13: In

dieser Übersicht unserer Fachgebiete finden Sie Prüfmethoden und die jeweiligen

Ansprechpartner. …Überblick über die Fachgebiete: • TEXTILPHYSIKALISCHE

PRÜFUNG …•FARBECHTHEIT • BEWITTERUNGSTEST…).

Bei den

„Dienstleistungen von

Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern,

Webdesignern und Stylisten“ wird für die angesprochenen Fachkreise - zumindest

im digitalen Raum - das Fachverständnis des Begriffs „Echtfarben“ im Vordergrund

stehen. Die hier beanspruchten weiten Dienstleistungs-Oberbegriffe können sowohl

die Erstellung von Computergrafiken, visuellen Kommunikationsmitteln wie

Plakaten, Flyern oder Webseiten oder sonstigen Designs in digitalen Medien

beinhalten als auch auf körperliche Gegenstände (wie eben Textilien) bezogen sein.

Bei ersteren dürften die Abnehmer von Webdesign/Computeranimationen etc. True

Colors als Hinweis darauf verstehen, dass die Anbieter mit dem TrueColor-Standard

(24 Bit Farbtiefe etc.) arbeiten und damit die wiedergegebenen Farben besonders

naturgetreu wirken. Sofern sich „Dienstleistungen von Illustratoren, Grafikern,

Stylisten“ auch auf solche außerhalb des digitalen Raums beziehen können, werden

deren Abnehmer damit eher einen allgemein-sprachlichen Hinweis auf

Farbechtheit, -qualität und –beständigkeit der designten Objekte (Textilien, wie z. B.

Teppiche, (Tisch-)Decken, Strukturtapeten, Kissen, Polstermöbel, Bettwäsche etc.)

verstehen.

d) Schließlich wirkt auch die konkrete grafische Ausgestaltung des angemeldeten

Zeichens

nicht schutzbegründend.

Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere

bildliche

oder

grafische Ausgestaltung

nicht

unterscheidungskräftiger

Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere

Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist;

einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der

Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer

Angabe nicht zu beseitigen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

Die grafischen Gestaltungselemente halten sich vorliegend im Rahmen des in der

modernen Werbegrafik Üblichen und Gebräuchlichen, so dass diese die

Wortelemente lediglich illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr keinen Anlass

gibt, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die schutzbegründende

Wirkung einer farbigen Ausgestaltung an sich nicht unterscheidungskräftiger

Zeichenelemente setzt voraus, dass die Farbgebung innerhalb des Zeichens als

eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben

aufgefasst wird (BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 254). Es muss sich um

eine nicht nur ästhetisch ansprechende, sondern um eine vom Üblichen

abweichende charakteristische Ausgestaltung handeln. Das ist vorliegend nicht der

Fall.

Das Zeichen besteht aus der Wortfolge „TRUE COLORS“ in Großbuchstaben,

schwarzem Fettdruck und einer Standardschriftart. Lediglich das erste „O“ von

„COLORS“ unterscheidet sich von den neun anderen Buchstaben allein durch seine

Mehrfarbigkeit. Dieser Buchstabe enthält verschiedenfarbige Abschnitte in den

Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz. Eine unterschiedliche Farbgebung im

Wortelement – vorliegend betreffend einen einzelnen Buchstaben – ist ein

einfaches, werbeübliches Stilmittel. Die Farbgebung des „O“ setzt – betrachtet auf

das gesamte Zeichen – im Übrigen nur einen kleinen farblichen Akzent. Anders als

die Beschwerdeführerin annimmt, fallen die grafischen Elemente des „O“ vorrangig

in ihrer Mehrfarbigkeit und nicht als eigenständige (Form-)Elemente ins Auge. Die

Farbigkeit des

„O“ dient dabei der

illustrierenden Verstärkung des

Bedeutungsgehalts „Farben“ durch die Mehrfarbigkeit. Das mehrfarbige „O“

unterstreicht damit bloß den beschreibenden Charakter des Wortelements

„COLORS“, womit eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile

aufhebende Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke nicht erreicht wird (vgl.

BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; BPatG Beschluss vom 12.01.2011,

26 W (pat) 21/10– XXXL; BPatG Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08

KANZLEI WESERBERGLAND).

Dem vorliegenden Zeichen kommt daher für alle beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch

in

seiner Gesamtheit nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft zu, sondern es erschöpft sich in einer beschreibenden

Angabe mit werbeüblichen Grafikelementen, die deren Bedeutungsgehalt nur

unterstreichen.

3.

Da nach Auffassung des Senats bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber

hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff