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BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 29 W (pat) 503/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat503.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 503/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 010 825.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat503.23.0

1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

proexotics

ist am 28. Juni 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden:

Klasse 11: Leuchtstoffröhren; Lampen und Heizungen für Aquarien;

Lampen und Heizungen für Terrarien; Lampen und

Heizungen für Kleintierbehausungen;

Klasse 21: Geräte

für Haushalt und Küche; Zubehör und

Ausstattung für Aquarien; Zubehör und Ausstattung für

Terrarien;

Zubehör

und

Ausstattung

für

Kleintierbehausungen; Behälter für Haushalt und Küche;

Glaswaren; Abdeckungen

für Aquarien; Aquarien;

Terrarien; Terrarien für Reptilien; Insektenhabitate;

Klasse 31: Futtermittel

für Tiere; Futtermittel

für Reptilien;

Futtermittel für Fische.

Mit Beschluss vom 11. November 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2

Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Bei dem beanspruchten Zeichen „proexotics“ handele es sich um eine sprach- und

werbeüblich gebildete, warenbezogene Sachangabe, die aufgrund der Ähnlichkeit

mit

ihrer deutschen Entsprechung breiten Verkehrskreisen bekannt und

verständlich sei. Das angemeldete Zeichen bestehe aus einer Zusammensetzung

der Begriffe „pro“ und „exotics“. Das Zeichenelement „pro“ könne dabei als

Abkürzung für „professionell/Profi“ im Sinne von „Spezialist/Experte“ verstanden

werden, aber auch als Bestimmungs- und Bezugsangabe im Sinne von „für“ etwas

sein bzw. „für“ etwas da zu sein. Das englische Zeichenelement „exotics“ bedeute

„Exoten“ und stehe insbesondere für Tiere oder Pflanzen aus einem fernen -

besonders überseeischen, tropischen - Land. In seiner Gesamtheit habe das

angemeldete Zeichen „proexotics“ die Bedeutung „für Exoten (Tiere, Pflanzen)“

bzw. „Profi für Exoten“ im Sinne eines Spezialisten/Spezialbetriebes für exotische

Pflanzen und Tiere. Die vorliegend beanspruchten Waren seien grundsätzlich zur

Haltung, Aufzucht und Versorgung von exotischen Tier- und Pflanzengattungen

geeignet und in der Regel auch erforderlich, um deren besondere Ansprüche an die

Umweltbedingungen der Ursprungsländer nachzubilden. Aufgrund seines

Bedeutungsgehalts sei das Zeichen „proexotics“ für die beanspruchten Waren der

Klassen 11, 21 und 31 beschreibend, da es allein auf deren Inhalt und

Bestimmungszweck sowie wesentliche Eigenschaften der Waren hinweise, nicht

aber

auf

einen

bestimmten Anbieter

oder Geschäftsbetrieb. Eine

schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es reiche zudem

aus, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Aufgrund des

beschreibenden Sachinhalts sei das angemeldete Zeichen zudem gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Wettbewerber der Anmelderin freizuhalten. Die

von der Anmelderin genannten Voreintragungen

vermöchten

keinen

Eintragungsanspruch zu begründen. Denn die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit eines Zeichens unterliege stets einer auf den Einzelfall bezogenen

Prüfung. Eine Eintragung identischer oder vergleichbarer deutscher Marken entfalte

daher keine Bindungswirkung. Aufgrund der Zurückweisung entsprechend

gebildeter Markenanmeldungen bestehe zudem schon keine einheitliche

Eintragungspraxis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. November 2022 wird aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Dem angemeldeten Einwortzeichen komme das notwendige Mindestmaß an

Unterscheidungskraft zu, da ein ausschließlich beschreibender Begriffsinhalt für die

beanspruchten Waren nicht angenommen werden könne. Bei „proexotics“ handele

es sich allenfalls um ein als Marke schutzfähiges sprechendes Zeichen. Dieses

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als werbeübliche und

warenbezogene Sachangabe verstanden. Es könne dahinstehen, inwieweit die

jeweils einzelnen Begriffsbestandteile in der Umgangssprache einen bestimmten

Inhalt aufwiesen. Denn aus einer analysierenden Zergliederung des Zeichens in

einzelne Bestandteile dürfe kein Rückschluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen

einer konkreten Unterscheidungskraft gezogen werden. Relevant sei ausschließlich

das Zeichen in seiner Gesamtheit. Der Verkehr fasse es aufgrund seiner

Ausgestaltung als ein zusammenhängendes Wort auf. Denn die Bestandteile seien

weder durch einen Bindestrich, ein Leerzeichen noch aufgrund einer

Binnengroßschreibung als solche erkennbar. Ferner existiere weder eine

allgemeine Verwendung des Begriffs „proexotics" für die vorliegend beanspruchten

Waren, noch würden diese üblicherweise derartig umschrieben. Eine wörtliche

Übersetzung für den zusammengesetzten Begriff existiere nicht. Soweit das Gericht

in seinem Ladungszusatz vom 19. Februar 2026 auf eine entsprechende

Übersetzung durch „linguee.de“ hingewiesen habe, so handele es sich dabei nicht

(mehr) um ein Wörterbuch. Es sei vielmehr ein Webservice bzw. ein

Onlineübersetzungstool, bei dem die Übersetzungsroutine mit einer AI-

Funktionalität sowie einer Suchmaschinendatenbank verknüpft sei und durch

Nutzerbewertungen und –eingaben laufend trainiert werde. Das Ergebnis sei daher

durch diese beeinflusst und nicht mit einem herkömmlichen Wörterbuch

gleichzusetzen. LEO, Langenscheidt, PONS und dict.cc seien daher zur

Plausibilisierung des Bedeutungsgehalts eher geeignet. Dort finde sich „exotics“

aber nicht. Es handele sich dabei auch nicht um die Pluralform von „exotic“.

„proexotics“ stelle eine individuelle Wortschöpfung und ein kreatives Kunstwort dar,

welches lexikalisch nicht dokumentiert sei. Insbesondere das Plural-S weise darauf

hin, dass es sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff handele. Das Zeichen

verfüge aufgrund der Schreibweise, die über die bloße Zusammenfügung der

einzelnen Wortbestandteile hinausgehe und daher eine kreative Leistung der

Markenanmelderin darstelle, über einen fantasievoll wirkenden Überschuss. Um zu

einer beschreibenden Bedeutung zu gelangen, seien mehrere gedankliche

Zwischenschritte erforderlich. Der Aussagegehalt des Zeichens bleibe vage und

semantisch unscharf, weil weder bestimmt sei, welche „Exoten/Exotika“ gemeint

seien, noch welches konkrete warenbezogene Merkmal der beanspruchten Waren

unmittelbar bezeichnet werden solle. Auch reiche

jede noch so geringe

Unterscheidungskraft für eine Eintragung aus. So habe beispielsweise der

29. Senat des Bundespatentgerichts auch in Sachen „Prophysis“ und „AdPro-Gifts“

eine Schutzfähigkeit wegen einer sprachunüblichen Wortbildung bzw. fehlendem

eindeutigen Sinngehalt bejaht. Ferner orientiere sich das Zeichen „proexotics“ an

der übergeordneten Firmierung der Anmelderin

„proinsects“. Für den

angesprochenen Verkehrskreis sei mithin aufgrund des gleichartigen Aufbaus der

Zeichen ohne Zwischenschritte erkennbar, dass es sich um Waren der Anmelderin

handele. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der

Gesamtbegriff „proexotics" sei weder als Fachausdruck noch als allgemeines

Wortgebilde in irgendeiner Form nachweisbar. Mithin könne für einen Begriff, der im

allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorhanden sei, auch kein Interesse an der

Verwendung durch Dritte bestehen. Die von der Anmelderin genannten

Voreintragungen hätten zudem eine indizielle Wirkung, die zu einem besonderen

Begründungserfordernis führe. Das DPMA und der Senat beriefen sich hingegen

lediglich darauf, nicht an frühere Entscheidungen gebunden zu sein, ohne näher auf

die Gründe für die Abweichung von der bisherigen Eintragungspraxis einzugehen.

Die Aussage des Gerichts, die Voreintragungen seien „schon nicht ohne weiteres

vergleichbar“, weil sie „ganz überwiegend“ in anderen Klassen eingetragen wurden,

sei zu schematisch. Vielmehr seien die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen

relevant. Auch reiche es nicht, darauf zu verweisen, dass ältere Eintragungen „vor

mindestens 30 Jahren“ erfolgt seien und daher „nicht ausgeschlossen werden“,

könne, dass der Sprachgebrauch damals anders gewesen sei. Ein bloßer

Möglichkeitsverweis sei gerade dann unzureichend, wenn der Anmelder – wie hier

- eine Serien- oder Praxislinie substantiiert behauptet habe. Insbesondere habe das

Bundespatentgericht jüngst (Beschluss vom 19.12.2024, 25 W (pat) 504/22)

ausdrücklich betont, dass eine

Indizwirkung vergleichbarer

inländischer

Voreintragungen nicht kategorisch ausgeschlossen werden dürfe und aus

identischen/ähnlichen Voreintragungen jedenfalls eine Begründungspflicht für

Abweichungen folgen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der

Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens proexotics als Marke steht das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gem.

§§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Auch der Antrag auf Erstattung

der Beschwerdegebühr ist mangels hierfür geltend gemachter oder ersichtlicher

Billigkeitsgründe zurückzuweisen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen

aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der

Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23

– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.

11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.

– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –

for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM

m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Wortzeichen proexotics in Bezug auf die beanspruchten Waren der

Klassen 11, 21 und 31 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es

lediglich als Bestimmungsangabe ansehen, darin aber keinen Herkunftshinweis

erkennen.

a) Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also

sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten

Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN];

BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

b) Das angemeldete Einwortzeichen setzt sich – trotz der Zusammenschreibung

aufgrund der klanglichen Zäsur zwischen den Bestandteilen unmittelbar erkennbar -

aus den Worten pro und exotics zusammen. Anders als die Beschwerdeführerin

meint, ist hierfür nicht stets eine optische Hervorhebung der Bestandteile z. B. durch

einen Bindestrich, ein Leerzeichen bzw. eine Binnengroßschreibung etc.

erforderlich, gerade wenn – wie hier – eine abweichende Aussprache, nämlich das

„oe“ wie „ö“ und damit „Pröxotics“ auszusprechen, fernliegt. Anders als in der von

der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des 29. Senats vom 8. Januar 2019,

29 W (pat) 4/17 – Prophysis ergibt sich vorliegend die Kombination zweier

beschreibender Worte bereits unmittelbar aus dem Sprachrhythmus, da die

Kombination der aufeinanderfolgenden Vokale „o“ und „e“ zu einer sprachlichen

Unterbrechung nach dem häufig als Zeichenbestandteil verwendeten „pro“ einlädt.

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

aa) Das erste Zeichenelement „pro“ hat viele unterschiedliche Bedeutungen (vgl.

hierzu u. a. auch BPatG, Beschluss vom 10.06.2020, 25 W (pat) 530/19

ProCatalog; Beschluss vom 18.06.2020, 25 W (pat) 519/19 – ProScan; Beschluss

vom 12.05.2020, 28 W (pat) 528/19 – ProSecure; Beschluss vom 17.07.2012, 24 W

(pat) 123/10 – Pro Doppik). Als englisches Wort wird „Pro“ u. a. als Kurzwort für

„Profi“ und als Adverb „dafür“ verwendet. In der deutschen Sprache kann „pro“ u. a.

als

Präposition

„je“,

„für,

dafür“

bedeuten

(https://www.duden.de/rechtschreibung/pro_je_zu_jeweils_fuer).

Entsprechend

wird „pro“ als aus der lateinischen Sprache abgeleitetes adjektivisches und

substantivisches Präfix neben den Bedeutungen von „vor, vorher, zuvor, vorwärts,

hervor“ und „im Verhältnis zu“ auch im Sinne von „für, dafür“ verwendet, um in

Wortkombinationen eine positive Einstellung bezogen auf das nachfolgende

Basiswort zum Ausdruck zu bringen

(proeuropäisch = europafreundlich,

prokommunistisch, prokapitalistisch usw.). Schließlich wird die Präposition „pro“

häufig von Organisationen, Vereinigungen oder Initiativen (gesellschafts-)politischer

Art genutzt, die damit bereits im Namen dokumentieren, in welche Richtung sie sich

engagieren bzw. wofür sie arbeiten (z.B. „profamilia“, „PRO WILDLIFE“, „Pro

Tierschutz“, „ProVegan Stiftung“, vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 10.06.2020, 25 W

(pat) 530/19 – ProCatalog).

bb) Das Wort „exotic“ gehört zum englischen Grundwortschatz und wird mit

„exotisch, fremdländisch“ aber auch mit „Exot, Exotin“ übersetzt (vgl. z. B.

https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/exotic;

PONS

Großwörterbuch 2001, S. 271; https://www.linguee.de/englisch-deutsch). Auch

aufgrund der Nähe zu seiner deutschen Übersetzung sowie dem Adjektiv „exotisch“

ist die genannte Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar

verständlich. Wie die Markenstelle für Klasse 11 zutreffend festgestellt hat, werden

mit dem Begriff „exotics“ oder „Exoten“ vor allem Tiere oder Pflanzen und deren

Früchte aus fernen – besonders überseeischen, tropischen – Ländern bezeichnet

(vgl. auch https://www.duden.de /rechtschreibung/Exot).

b) In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „proexotics“ von den

angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als beschreibender Hinweis in

Form einer Bestimmungsangabe, nämlich „für Exoten“, also exotische Tiere,

Pflanzen oder Früchte, verstanden.

3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:

a) Der Verkehr versteht das Anmeldezeichen im Hinblick auf „Leuchtstoffröhren;

Lampen und Heizungen für Aquarien; Lampen und Heizungen für Terrarien;

Lampen und Heizungen für Kleintierbehausungen“ in Klasse 11 lediglich als einen

beschreibenden Hinweis darauf, dass diese für exotische Tiere und/oder Pflanzen

bestimmt sind. Wie in dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 11

zutreffend ausgeführt wurde, finden die beanspruchten Waren alle für die Aufzucht

und Haltung von exotischen Tieren und/oder Pflanzen Verwendung. So werden u. a.

Leuchtstoffröhren angeboten, die speziell für die unterschiedlichen Bedürfnisse

exotischer Lebewesen oder Pflanzen wie z. B. hohen Licht- und UVB-Bedarf von

Wüstenbewohnern oder besonders hohen UVB-Bedarf von Reptilien angepasst

sind und entsprechend beworben werden (vgl. Anlagenkonvolut 1 zur Ladung vom

19. Februar 2026).

b) Dies gilt entsprechend für „Zubehör und Ausstattung für Aquarien; Zubehör und

Ausstattung für Terrarien; Zubehör und Ausstattung für Kleintierbehausungen;

Abdeckungen

für Aquarien; Aquarien; Terrarien; Terrarien

für Reptilien;

Insektenhabitate“ in Klasse 21 sowie für „Futtermittel für Tiere; Futtermittel für

Reptilien; Futtermittel für Fische“ in Klasse 31. Denn speziell für exotische Tiere

bestimmte Aquarien, Terrarien oder Habitate nebst Zubehör sowie Futtermittel sind

bereits seit

langem

im Tierhandel und großen Märkten erhältlich, den

angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt und werden in aller Regel

auch mit ihrem Bestimmungszweck beworben (vgl. Anlagenkonvolut 2). So werden

z. B. Terrarien mit „Dieses Terrarium bietet deinem exotischen Haustier einen

optimalen Lebensraum“ oder „Erlebe die optimale Wohnumgebung für deine

exotischen Tiere mit diesem hochwertigen Terrarium“ beworben und weisen hierfür

erforderliche

Heizmatten, Wärmelampen,

Beregnungssysteme

für

Regenwaldterrarien etc. auf. Auch gibt es z. B. von Supravit als „Exotenfutter“

beworbenes Mischfutter für exotische Finken und Kiezenbrink bietet „futter für PETS

& EXOTICS“ an.

c) „Proexotics“ wird auch für „Geräte für Haushalt und Küche; Behälter für Haushalt

und Küche; Glaswaren“ aus Klasse 21

lediglich als beschreibende

Bestimmungsangabe aufgefasst. Denn für exotische Pflanzen oder Früchte gibt es

eine Vielzahl an speziellen Küchen- oder Haushaltsgeräten (vgl. Anlagenkonvolut

3). So wird beispielsweise ein Haushaltsgerät als „SCHNEIDER MIT HALTER: Das

perfekte Werkzeug für exotische Früchte“ beworben. Auch werden Glaswaren wie

beispielweise Vasen angeboten, welche für die Verarbeitung und/oder Aufzucht von

solchen „Exoten“ – wie z. B. Avocado Samen - vorgesehen sind (vgl. Anlage 4).

4. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer

Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder

verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung

handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680

Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20

WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).

Vielmehr ist hierfür bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer

seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT;

GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Das Anmeldezeichen stellt auch keine

derart ungewöhnliche Wortverbindung dar, dass deren Bedeutung in einem

entsprechenden Sachzusammenhang nicht sofort sachbeschreibend erfasst würde.

Hierin unterscheidet es sich gerade von dem von der Beschwerdeführerin in Bezug

genommenen Beschluss des Senats vom 20.10.2021, 29 W (pat) 19/19 – AdPro–

Gifts, bei dem der Gesamtbegriff ohne einen weiteren Gedankenschritt einen

gewissen Interpretationsspielraum offen lässt, von oder für wen welche Art von

Geschenken gedacht ist. Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs darf zudem nicht

zu gering veranschlagt werden, zumal auf die Sicht des normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers

abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen und nicht immer sprachlich

und/oder grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm

lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden

sollen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird bei den angesprochenen

Verkehrskreisen durch die einheitliche Verwendung des Zeichenbestandteils „pro“

sowohl im Firmenkennzeichen „proinsects“ als auch dem Anmeldezeichen

„proexotics“ kein Hinweis auf die Herkunft der Waren erweckt. Die übergeordnete

Firmierung der Anmelderin „proinsects“ und das Zeichen „proexotics“ werden von

den Verkehrskreisen nicht unmittelbar miteinander in Verbindung gebracht. Die

beiden Zeichen haben lediglich die öfter vorkommende Vorsilbe „pro“ gemeinsam,

welche für sich, schon allein aufgrund ihrer Vielzahl an unterschiedlichen

Bedeutungen, keine Unterscheidungskraft begründen kann und folglich nicht als

Alleinstellungsmerkmal für einen übergeordneten Firmennamen verstanden wird.

5. Der Hinweis auf frühere nationale Voreintragungen ähnlicher Zeichen führt zu

keiner anderen Beurteilung. Denn Voreintragungen selbst identischer Zeichen

entfalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 -

Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR

2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH

GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch

eine

Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung

ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin in Bezug

genommenen Entscheidung BPatG, Beschluss vom 19.12.2024, 25 W (pat) 504/22,

in der explizit sowohl eine Indizwirkung von Voreintragungen als auch eine

Begründungsverpflichtung für abweichende Entscheidungen verneint worden ist. Im

Übrigen sind die angeführten Eintragungen bereits nicht ohne weiteres mit der hier

zu beurteilenden Anmeldung vergleichbar. Denn die von der Beschwerdeführerin

genannten

Voreintragungen

enthalten

neben

„pro“

abweichende

Zeichenbestandteile und sind ganz überwiegend für Waren bzw. Dienstleistungen

in anderen Klassen erfolgt. Auch die Waren oder Dienstleistungen selbst weisen

keinen näheren Bezug zu den hier relevanten Waren auf. Zudem wurden die

Marken 1 125 827 „Pro – Pil – O“, 1 076 168 „pro vitalis“, 1 017 048 „PRO-ORGA“,

1 099 699 „PRO MATRIX“, 1 062 913 „PRO STAFF“, 1 158 450 „PRO-plast“ und

1 155 444 „PRO PLAN“ bereits vor mindestens 30 Jahren und die Marke 307 823

482 „Exot“ im Jahr 2008, also vor fast 18 Jahren, eingetragen. Es kann daher nicht

ausgeschlossen werden, dass

im damaligen Sprachgebrauch ähnliche

Zeichenkombinationen nicht üblich waren und das Verkehrsverständnis (noch) nicht

entsprechend entwickelt war. Hierfür sprechen auch die von der Markenstelle für

Klasse 11 mit Ihrem Beanstandungsbescheid vom 13. August 2022 übermittelten

(jüngeren) Entscheidungen des Bundespatentgerichts,

in denen ähnlichen

Zeichenkombinationen keine Unterscheidungskraft zugesprochen wurde (vgl. auch

oben II. 2 b. aa.). Daher kann schon nicht von einer einheitlichen Eintragungspraxis

ausgegangen werden.

6. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

7. Für eine Erstattung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG sind

weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich.

Mit Einlegung

der

rechtswirksamen Beschwerde

ist

die

gezahlte

Beschwerdegebühr verfallen, so dass eine Rückzahlung wegen fehlenden

Rechtsgrunds ausscheidet (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.

Auflage, § 71 Rn. 60). Die Rückzahlung ist die Ausnahme gegenüber dem

Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der

Beschwerde nach dem Patentkostengesetz. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen

angeordnet, d. h. in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig

wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Hierbei kommt es weder auf den

Ausgang des Beschwerdeverfahrens an, noch ist hierfür zwingende Voraussetzung,

dass vorwerfbare Fehler des DPMA zugrunde liegen (vgl. auch Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61 ff.). Vorliegend ist kein Grund geltend

gemacht oder ersichtlich, der die Einbehaltung der Beschwerdegebühr

ausnahmsweise als unbillig erscheinen ließe.

Die Beschwerde sowie der Erstattungsantrag waren daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt