Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 26.03.2026 – 7 Ni 11/24
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326U7Ni11.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:260326U7Ni11.24.0
betreffend das deutsche Patent 10 2010 008 627
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz, Dipl.- Chem. Dr.
Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 10 2010 008 627 wird für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Patents DE 10 2010 008 627 B4
(Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des erteilten Streitpatents,
das am 19. Februar 2010 angemeldet worden ist; die Erteilung wurde am 4. Februar
2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Orthopädische
Schuheinlage“. Das Streitpatent umfasst
in der erteilten Fassung 12
Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die
darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 beziehen sich
auf eine orthopädische Schuheinlage.
Der erteilte Patentanspruch 1
lautet – entsprechend der veröffentlichten
Streitpatentschrift - wie folgt:
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 – 12 wird auf die
Streitpatentschrift DE 10 2010 008 627 B4 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit dem
Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026, und den
Hilfsanträgen 2A und 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 13 März 2026, jeweils mit
geschlossenen Anspruchssätzen. Hilfsantrag 2A ersetzt den ursprünglich
eingereichten Hilfsantrag 2. Ferner verteidigt sie das Streitpatent gemäß
Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, ebenfalls mit einem
geschlossenen Anspruchssatz.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2A lautet:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
Wegen des Wortlauts der gesamten Anspruchssätze der Hilfsanträge wird auf die
eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit geltend (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). In Bezug
auf die Fassungen der Hilfsanträge wendet sie darüber hinaus teilweise ein, dass
die Fassungen nicht klar seien und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung vorliege (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichten Druckschriften und Dokumente:
E1
E1a
E2
E3
E4
E5
E6
DE 1 504 269 A1
US 3,505,436 A
Auszug aus dem „Kunststoff Taschenbuch“, H. Saechtling, 25. Ausgabe,
Carl Hanser Verlag München Wien, 1992
EP 1 428 648 A2
DE 35 21 828 A1
DE 81 35 829 U1
DE 20 2007 018 343 U1
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
DE 33 06 425 A1
DE 102 50 330 A1
EP 0 224 613 A1
DE 20 2007 018 855 U1
DE 693 02 191 T2
EP 1 602 294 B1
DE 100 09 941 A1
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
neu gegenüber den Schriften E1 und E3 sei. Im Hinblick auf fehlende Neuheit
gegenüber der Druckschrift E1 sei davon auszugehen, dass die technische Lehre
des Patentanspruchs 1 das Vorhandensein von Folien oder sonstigen
Deckschichten, die die Oberfläche der Schuheinlage bilden, nicht ausschließe.
Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von dem
Inhalt der E3 in Kombination mit dem fachmännischen Wissen. Die technische
Lehre der in der Druckschrift E3 beschriebenen Schuheinlage unterscheide sich von
der patentgemäßen Lehre nur dadurch, dass die Edukte Polyol und Isocyanat nicht
genannt seien, während bereits der Wortlaut von Patentanspruch 1 auf das RIM-
Verfahren hindeute. Der Fachmann werde somit mühelos die bereits seit langem
bekannten und für Schuheinlagen verwendeten Ausgangsprodukte Polyol und
Isocyanat nutzen, um eine Schuheinlage aus einem aufschäumbaren Kunststoff
herzustellen
Ferner legten die Kombinationen der Entgegenhaltung D4 oder D6 in Verbindung
mit dem Inhalt der E4 den Erfindungsgegenstand von Patentanspruch 1 nahe.
Nichts anderes gelte für die Unteransprüche.
Hilfsantrag 1 sei unzulässig, weil das nicht offenbarte Merkmal („ein nicht-tailliertes
Randprofil und“) nicht im Wege eines Disclaimers eingeführt werden könne. Der
Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ferner nicht neu und nicht erfinderisch. Die
Gegenstände von Patentanspruch 1 gemäß der Hilfsanträge 2A und 3 seien
unzulässig erweitert und nicht schutzfähig gegenüber den Entgegenhaltungen der
E1 und E3. Die Fassung des Hilfsantrags 2A sei zudem unklar. Die Fassung des
Hilfsantrags 4 sei ebenfalls nicht klar gefasst, enthalte Widersprüche, sei unzulässig
erweitert und im Übrigen nicht schutzfähig in Bezug auf die Entgegenhaltung der
E3.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2010 008 627 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
einer der Fassungen des Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 12.
Januar 2026, des Hilfsantrags 2A, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. März
2026, des Hilfsantrags 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. März 2026, des
Hilfsantrags 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, in numerischer
Reihenfolge, richtet.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende von ihr
eingereichte Dokumente:
K&W1
K&W2
Auszug Wikipedia „Schaumstoff“
Kopie „Elastizitätsmodul in Zahlen“
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet mit näheren Ausführungen das Streitpatent in der erteilten Fassung für
rechtsbeständig, zumindest in der Fassung einer der Hilfsanträge für schutzfähig.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine mit dem in E1 beschriebenen Verfahren
hergestellte Fußbettsohle zwingend eine elastische Folie auf der Ober- oder
Unterseite aufweisen müsse. Der
Inhalt der E1 offenbare ausschließlich
Schaumstoffkörper, die während des Herstellungsverfahrens mit einer Folie
versehen würden. Die Folie sei dabei integraler Bestandteil des Herstellprozesses
und erfülle technische Funktionen im Schäumvorgang. Eine Ausführungsform ohne
Folie werde in der E1 weder offenbart noch nahegelegt. Die Annahme der Klägerin,
der Fachmann könne die Folie weglassen, beruhe daher ausschließlich auf einer
unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der streitpatentgemäßen Lösung.
Ausgehend vom Inhalt der E3 sei eine erfinderische Tätigkeit erforderlich gewesen,
um von der bereichsweise faserverstärkten, orthopädischen Stütze gemäß E3 zu
einer insgesamt formstabilen und dämpfend wirkenden Schuheinlage gemäß
Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, die im RIM-Schäumverfahren hergestellt
werde.
Der Klägervertreter rügt, dass die Beklagte den Hilfsantrag 4 verspätet in das
Verfahren eingebracht habe.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 26. November 2025 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen
Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
26. März 2026 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat Erfolg.
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist begründet, weil das
Streitpatent in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist und die jeweiligen
Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 4 nicht schutzfähig bzw. unzulässig erweitert
sind (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 PatG).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Schuheinlage, insbesondere eine orthopädische
Schuheinlage aus einem schäumbaren Kunststoff gemäß Anspruch 1.
Schuheinlagen aus einem schäumbaren Kunststoff seien beispielsweise aus EP 1
602 294 B1 [D6 des vorliegenden Verfahrens] und DE 20 2007 018 855 U1 [D4 des
vorliegenden Verfahrens] bekannt. Die Einlegesohle aus geschäumtem
Polyurethan (PU)-Kunststoff umfasse ein hartes Kernteil, das als Formteil
ausgebildet sei. Das Kernteil sei vergleichsweise hart und wirke stabilisierend.
Dabei sei das Kernteil in EP 1 602 294 B1 allseitig mit PU-Schaum ummantelt und
das in DE 20 2007 018 855 U1 beschriebene sei zumindest einseitig mit PU-
Schaum angeschäumt. Ferner wiesen die Kernteile mindestens eine
Durchgangsöffnung auf, vorzugsweise in Form einer durchgehenden Bohrung,
welche mit PU-Material ausgeschäumt werde, was dazu beitrage, dass sich die
Kernteile mit dem PU-Schaum dauerhaft verbänden. Über die Anzahl sowie die
Form der Bohrungen ließen sich die Härte und die Elastizität des Kernteils festlegen
(Absatz [0002]).
Ferner sei aus DE 100 09 941 A1 [D7 des vorliegenden Verfahrens] ein Schaumteil
aus einem schäumbaren Kunststoff zur Verwendung als Polsterelement im Bereich
einer Sitzfläche mit X - Y - Ausdehnung bekannt. Im Wesentlichen parallel zur
Sitzfläche sei zumindest ein Einlegeteil mit flächiger X - Y - Ausdehnung
eingeschäumt. Das Einlegeteil sei ein elastisches Gewirke, welches in X - Richtung
und / oder in Y - Richtung eine bestimmte Elastizität aufweisen müsse, da sonst die
Verformung des Schaumteils ab einem bestimmten Einfederweg gänzlich
ausgeschlossen sei und es dadurch zu Rissen und Beschädigungen des
Schaumkörpers komme. Durch das eingeschäumte elastische Gewirk könnten die
elastischen Eigenschaften des Schaumteils gezielt verändert werden. Durch eine
solche Anordnung von elastischen Gewirken
in Schaumteilen solle ein
Polsterelement mit progressiver Federkennlinie bezweckt werden (Absatz [0003]).
DE 33 064 25 A1 offenbare die Herstellung von Polsterbestandteilen in der Art einer
Einlegesohle aus Latexschaum - Streichware, ähnlich dem Verfahren, welches
auch in EP 0 224 613 A1 offenbart sei (Absatz [0004]).
DE 693 02 191 T2 beschreibe eine flache, nicht orthopädisch geformte Einlegesohle
für Sportschuhe, welche die relative Bewegung zwischen Fuß, Socken und Schuh
beeinflussen solle, so dass eine Relativbewegung zwischen Socken und Fuß
weitgehend vermieden werde. Die Einlegesohle für Sportschuhe weise hierzu eine
mit Öffnungen versehene obere Lage auf, die von unten (schuhseitig) mit einer
stabilisierenden Lage versehen sei, die verhindern solle, dass die Öffnungen
verformt würden. Weiter schuhseitig könne unterhalb der stabilisierenden Lage eine
puffernde Lage angebracht werden. Diese puffernde Lage werde durch eine
Sperrlage von der stabilisierenden Lage isoliert, um zu vermeiden, dass die
stabilisierende Lage während des Herstellverfahrens bei Verwendung flüssiger
Ausgangsprodukte mit Polstermaterial durchsetzt werde. Die Sperrlage selbst sei
aus flüssigkeitsdichtem Material (Absatz [0005]).
Aufgabe der hier vorliegenden Erfindung sei es, Absatz [0006] zufolge, eine
Schuheinlage bereitzustellen, welche eine hohe Formstabilität aufweise und bei
welcher die dämpfenden Eigenschaften der Schuheinlage in einfacher Weise
veränderbar seien.
Die Aufgabe werde durch eine Einlegesohle mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1
gelöst. Zweckmäßige Weiterbildungen seien den abhängigen Ansprüchen zu
entnehmen (Absatz [0007]).
2.
Anspruch 1 lautet gemäß der erteilten Fassung des Streitpatents in der von
den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend:
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, wird ein Meister des
Orthopädieschuhmacherhandwerks angenommen, der mehrjährige Erfahrung in
der Herstellung von orthopädischen Einlagen besitzt. Dieser ist mit den üblichen
Fertigungsverfahren und Materialien hinlänglich vertraut.
4.
Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen
Fachmanns wie folgt zu erläutern:
4.1 Eine
“orthopädische Schuheinlage“ gemäß Merkmal 1 kann nicht
ausschließlich als eine fertig individualisierte, medizinische Einlage verstanden
werden. Der Anspruchswortlaut lässt dies offen. Gleichwohl geht das Streitpatent
selbst in Absatz [0011] davon aus, dass erfindungsgemäße Schuheinlagen sowohl
solche sind, die in fertiger Form für den Endkunden bereitgestellt werden, als auch
Schuheinlagenrohlinge. Dieses Verständnis ergibt sich für den Fachmann zudem
deshalb, weil der Anspruch 1 Nachbearbeitungsschritte – wie etwa ein übliches
Bettfräsen oder das Aufkleben von orthopädischen Elementen – nicht ausschließt.
Auch sieht Anspruch 10 eine textile Deckschicht vor, die gemäß Absatz [0019] „auf
die Oberseite der Schuheinlage klebbar“
ist oder alternativ bereits
im
Schäumvorgang fixiert wird.
4.2 An dem breiten Verständnis von Merkmal 1 ändert auch Merkmal 1b nichts,
welches für die Einlage eine „ein orthopädisches Fußbett aufweisende Oberseite“
vorsieht. Ebenfalls ausweislich Absatz [0011] des Streitpatents weisen solche
Schuheinlagen „beispielsweise orthopädische Elemente wie eine Pelotte, eine
Fersenmulde,
einen
hochgezogenen Fersenrand, Stabilisierungen
im
Mittelfußgewölbe oder Ähnliches auf“. Eine Fersenmulde, ein hochgezogener
Fersenrand und – ähnlich – eine (Innen-)Gelenkstütze sind typische Merkmale mit
denen Fußbettbrand- und Fußbett(einlege)sohlen handelsüblicher Schuhe eine
plastische Negativ-Nachbildung der Fußsohle vornehmen. Bereits der Begriff eines
Fußbetts impliziert ein Mindestmaß solcher Elemente, so dass ihm das Adjektiv
„orthopädisch“ im Lichte des Absatzes [0011] keine weitere Einschränkung
hinzufügt.
4.3 Merkmal 1a gibt vor, dass die Schuheinlage „in einem Ausschäumvorgang
aus einem Polyol und einem Isocyanat in einer Ausschäumform aufgeschäumt ist“.
Durchaus zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass der Fachmann zur
praktischen Umsetzung vorrangig auf das „reaction injection molding“-Verfahren
(RIM) zurückgreifen würde, bei dem der Gesamtaufbau einschließlich des
Durchschäumens des Textils in einem Schritt erzeugt wird. Allerdings verweist das
Streitpatent nicht ausdrücklich auf das RIM-Verfahren. Gemäß Absatz [0021], letzte
zwei Sätze, führt zudem auch ein zweistufiges Verfahren zur anspruchsgemäßen
Einlage.
4.4 Die Merkmalsgruppe 1, 1a, 1b entfaltet jenseits der allgemeinen Maßgabe
einer „ein orthopädisches Fußbett aufweisenden Oberseite“ im Ergebnis keine
Beschränkung, welche darüberhinausgehenden mechanischen Wirkungen die
beanspruchte orthopädische Schuheinlage im Einzelnen bereitzustellen hat oder
welche ausgeschlossen wären. Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb geboten,
weil das Streitpatent dem Fachmann mit der durchschäumten Textileinlage zwar ein
Mittel zum Herstellen einer hohen Formstabilität für die ganze Einlage oder auch
nur von Bereichen davon an die Hand gibt – hierzu nachfolgend –, aber die
weitergehende geometrische und mechanische Konzeption der Schuheinlage der
individuellen Ausführung überlässt.
4.5 Merkmal 2 sieht vor, dass die Schuheinlage „ein nichtelastisches Textil“
aufweist. Gemäß Merkmal 2c soll dieses Textil „nach dem Durchschäumen mit
Kunststoff (4) auch unter Belastung formstabil“ sein.
4.5.1 Auf physikalische-technische Größen bzw. entsprechende Messmethoden
gestützte Definitionen, wann ein Textil gemäß Merkmal 2 als „nichtelastisch“ oder
Merkmal 2c im Erzeugnis als „formstabil“ anzusehen ist, geht das Streitpatent
jedenfalls nicht ein und macht deshalb keine Vorgaben. Ebenso fehlt es an jeder
chemischen Angabe zum Textil bzw. seinen Fasern.
Absatz [0009] des Streitpatents enthält insoweit nur kursorische Hinweise:
[0009] In den geschäumten Kunststoff ist ein zumindest im
ausgeschäumten
Zustand
nichtelastisches
Textil
zumindest in Teilbereiche eingebracht. Das nichtelastische
Textil weist eine im Wesentlichen flächige Ausdehnung auf,
wobei das nichtelastische Textil insbesondere in einer
Richtung dieser Fläche als nichtelastisch anzusehen ist. Als
nichtelastische Textilien werden alle Textilien angesehen,
welche nicht aus elastischen Fasern hergestellt sind oder
deren Anteil an elastischen Fasern gegen Null geht und
welche [lies: Textilien] ferner keine Elastizität oder nur eine
inhärente
Restelastizität
aufgrund
des
Herstellungsverfahrens aufweisen. (…) (Hervorhebungen
seitens des Senats hinzugefügt)
Wann eine Faser im Sinne der Absätze [0009] bzw. [0018] noch oder nicht (mehr)
als elastisch anzusehen ist, definiert das Streitpatent ebenso wenig konkret wie das,
was unter einer „inhärenten Restelastizität“ des Textils „aufgrund seines
Herstellungsverfahrens“ zu verstehen ist. Aus Sicht des Fachmannes sind jedenfalls
solche Textilien ausgeschlossen, die aufgrund von anerkannt elastischen Fasern
oder Garnen dehnbar gemacht sind. Solche wären z.B. Elasthan, Elastomultiester,
Polyester-Polyether-Copolymer.
4.5.2 Im Umkehrschluss wird der Fachmann daher für alle anderen Fasern davon
ausgehen, dass das entsprechende Textil „nichtelastisch“ ist und es der
Schuheinlage
infolge
des
anspruchsgemäß
vorgesehenen
Faserarmierungsverbunds mit dem Kunststoff bei gebrauchsgemäßer Benutzung
„Formstabilität“ im Sinne des Merkmals 2c gibt. Der Rückgriff der Klägerin auf die
Absätze [0009], [0010], [0029] und [0037] des Streitpatents führt zu einer
funktionsorientierten Auslegung, welche auch aus Sicht des Senats sachgerecht ist.
4.5.3 Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der – bereits in der
ursprünglich eingereichten Anmeldung genannten – Druckschrift D7 (DE 100 09 941
A1). Die Offenlegungsschrift wie auch das Streitpatent fassen deren Inhalt im
Absatz [0003] wie folgt zusammen:
Ferner ist aus DE 100 09 941 A1 ein Schaumteil aus einem
schäumbaren
Kunststoff
zur
Verwendung
als
Polsterelement im Bereich einer Sitzfläche mit X-Y-
Ausdehnung bekannt.
Im Wesentlichen parallel zur
Sitzfläche ist zumindest ein Einlegeteil mit flächiger X-Y-
Ausdehnung eingeschäumt. Das Einlegeteil
ist ein
elastisches Gewirke, welches in X-Richtung und/oder in Y-
Richtung eine bestimmte Elastizität aufweisen muss, da
sonst die Verformung des Schaumteils ab einem
bestimmten Einfederweg gänzlich ausgeschlossen ist und
es dadurch zu Rissen und Beschädigungen des
Schaumkörpers kommt. Durch das eingeschäumte
elastische Gewirke können die elastischen Eigenschaften
des Schaumsteils gezielt verändert werden. Durch eine
solche Anordnung
von elastischen Gewirken
in
Schaumteil[en] soll ein Polsterelement mit progressiver
Federkennlinie bezweckt werden.
(Hervorhebungen
seitens des Senats hinzugefügt)
Die Druckschrift D7 sieht neben einem „elastischen Gewirke“ i.Ü. bereits ein Vlies,
Gewebe oder Gitter als Einlegeteil bestimmter Elastizität vor. Unter diesen
beschreibt es die Elastizität des Gewirkes
jedenfalls mittelbar bzw.
phänomenologisch über Federkennlinien eines nicht-verstärkten und eines mit
einem durchschäumten Abstandsgewirke verstärkten Bauteiles.
Aus der Anmeldung bzw. Patentschrift geht gemäß dem oben eingerückten Absatz
zwar noch hinreichend deutlich das Bestreben hervor,
sich
vom
Ausführungsbeispiel der Fig. 4 von D7 abzugrenzen. Durch welches Merkmal diese
Abgrenzung konkret erreicht werden soll, geht aus der relativen Maßgabe, das
Textil solle „nichtelastisch“ sein, allerdings nicht hervor. Hinzu kommt, dass das
Streitpatent die Nichtelastizität des Textils zunächst an dessen Fasern selbst und
sodann am Textilherstellungsverfahren anknüpft. Nähere Angaben zu diesen
Punkten sind weder der Druckschrift D7 noch dem Streitpatent (s.o.) zu entnehmen.
Dass die Druckschrift D7 in einem besonderen Ausführungsbeispiel – im Gegensatz
zum Streitpatent – in Z-Richtung elastische Fäden einsetze, trägt die Beklagte zwar
zutreffend vor. Diese „besonders vorteilhafte“ Ausführungsform der D7 setzt ein
durchschäumtes Abstandsgewirke ein, um mittels dessen beabstandten zwei
Gewebeschichten die gewünschte Elastizität in X- und Y-Richtung herzustellen.
Nachdem das Streitpatent nicht auf diese besondere Ausgestaltung konkret Bezug
nimmt, kann sie insofern auch nicht auslegungsrelevant sein (vgl. dazu BGH GRUR
2024, 1093 Rn. 31 – Festhalteanordnung). Damit lässt sich das an das
Abstandsgewirke der D7 angeknüpfte Verständnis der Beklagten, die
erfindungsgemäße Formstabilität sei – sinngemäß: ausschließlich –
in
Flächenausdehnungsrichtung des Textils, also X- und Y-Richtung, zu sehen, nicht
aus dem Streitpatent herleiten. Die Bezugnahme auf die Druckschrift D7 kann daher
zur Auslegung des Streitpatents nichts beitragen.
II.
Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.
1.
Sein Gegenstand ist nicht neu gegenüber der Druckschrift E1.
Die E1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von
faserverstärkten
Schaumstoffgegenständen beliebiger Gestalt, die teilweise mit einem elastischen
Überzug versehen sind
(vgl. Beschreibungseinleitung). Dieses Verfahren
beschreibt sie konkret anhand der Herstellung von sog. Fußbettsohlen. Dieser
Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass daraus eine Sohle mit allen
Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 hervorgeht.
1.1 Verfahrensergebnis ist eine „Fußbettsohle“, vgl. S. 1, 1. Abs. in Verbindung
mit dem Ausführungsbeispiel. Gemäß S. 1, 2. Abs. bezeichnet die Fußbettsohle
eine „weitere Sohle aus Schaumstoff, Kork oder ähnlichem Material, um ein
weicheres Gehen zu ermöglichen“, welche bei der Herstellung von Sandalen auf die
Laufsohle aus Gummi gelegt wird. Auch wenn die Druckschrift E1 nicht eindeutig
angibt, ob diese Fußbettsohle später lose in eine Ausnehmung der Laufsohle
eingelegt oder anderweitig mit der Laufsohle befestigt wird, stellt das von E1
beschriebene Erzeugnis infolge des Bezugs auf ein Fußbett eine „orthopädische
Schuheinlage“ im Sinne von Merkmal 1 dar.
1.2 Die E1 sieht gemäß Merkmal 1a vor, dass die Einlage „in einem
Ausschäumvorgang aus einem Polyol und einem
Isocyanat
in einer
Ausschäumform aufgeschäumt wird“. Gemäß dem Ausführungsbeispiel werden in
den unteren Teil der Ausschäumform – die Matrize – eine „Schaumstoff-Folie“
(welche später die genarbte Oberfläche der Fußbettsohle bildet – in den Figuren
liegt die Einlage also gleichsam kopfüber) und ein genadeltes Vlies eingelegt. Auf
dieses wird eine schaumfähige Paste gegossen, die z.T. auch in das Vlies einsinkt
(vgl. Fig. 3). Nach dem Verschließen mit dem Formoberteil – Patrize – verteilt sich
der entstehende Schaum gleichmäßig innerhalb des genadelten Faservlieses (Fig.
4, nachstehend wiedergegeben, mit Hervorhebungen durch den Senat) und füllt die
Form im Übrigen aus. Eingesetzt wird mit den auf S. 8 unten genannten Produkten
mit Desmophen (mit 1,5 % H2O) ein Polyol und mit Desmodur ein Diisocyanat, was
die Klägerin mit dem Dokument E2 belegt und i.Ü. auch senatsbekannt ist. Das im
Polyol gelöste H2O dient dem Aufschäumen, indem es durch Reaktion mit dem
Diisocyanat gasförmiges CO2 freisetzt.
In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte zwar zutreffend vor, dass der erteilte
Anspruch 1 des Streitpatents eine solche Schaumstoff-Folie nicht vorsehe. Ihre
Folgerung, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits deshalb als neu
erweise, überzeugt den Senat allerdings nicht. So schließt Anspruch 1 an keiner
Stelle eine solche Folie aus, sondern lässt vielmehr bewusst Raum für
Oberflächenmodifikationen, vgl. den abhängigen Anspruch 10, betreffend eine
„textile Deckschicht“, die ggf. eine durchschlaghemmende Beschichtung aufweisen
kann (vgl. Absätze [0019], [0036]) und entweder direkt im Schäumvorgang fixiert
oder nachträglich aufklebbar
ist (vgl. Absatz
[0019]). Zudem ändert die
Schaumstoff-Folie nichts daran, dass auch bei der Druckschrift E1 die Schuheinlage
in einem anspruchsgemäßen Aufschäumvorgang aus den entsprechenden
Vorprodukten hergestellt wird. Demnach sind auch die Erwägungen der Beklagten,
dass und warum der Fachmann die Folie in der E1 keinesfalls weglassen könne,
nicht entscheidungserheblich. Im Weiteren führt auch die Auffassung der Beklagten,
dass es noch einen Unterschied machen solle, ob eine elastische Folie (d.h. ein
schaumdichtes Material) bei der Herstellung zwingend verwendet werden müsse
oder ob eine optionale, zusätzliche,
textile Deckschicht
(d.h. ein nicht
schaumdichtes Material) während der Herstellung mit der Oberseite der
Schuheinlage verbunden werden könne (Schriftsatz v. 13.3.26, I.1 am Ende) nicht
weiter. Eine textile Deckschicht ist im Anspruch 1 nicht vorgegeben; sie kann
insofern auch kein Unterscheidungsmerkmal darstellen.
Weiterhin führt auch an die Folie der E1 anknüpfendes Vorbringen der Beklagten
zur Formentlüftung und zu den dafür optional
in der E1 vorgesehenen
Absaugkanälen nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis. Unbeschadet dessen,
dass die Art und Weise der Formentlüftung am fertigen Produkt – Anspruch 1 ist auf
ein teils mittels Herstellungsschritten beschriebenes Produkt gerichtet – wohl nicht
mehr nachweisbar ist, fehlen dem Anspruch 1 auf die Entlüftung bezogene
Anknüpfungspunkte. Damit können auch das Vorhandensein einer Entlüftung in der
E1 bzw. das Schweigen des Streitpatents darüber nicht zur Feststellung der Neuheit
führen.
1.3 Mit dem Begriff „Fußbettsohle“ ist zugleich offenbart, dass die Schuheinlage
entsprechend Merkmal 1b „eine ein orthopädisch geformtes Fußbett aufweisende
Oberseite und eine Unterseite“ besitzt. Dass der Begriff des orthopädisch geformten
Fußbetts keine individuelle Anpassung erfordert und der Begriff des Fußbetts
bereits das Vorhandensein von „orthopädischen Elementen“ impliziert, wurde oben
dargelegt. Eine Unterseite ist zwangsläufig vorhanden.
1.4 Die Schuheinlage der E1 weist auch ein „nichtelastisches Textil“ im Sinne
von Merkmal 2 auf. Das Ausführungsbeispiel sieht ein genadeltes Vlies aus
Nylonfasern vor (S. 8 Mitte):
Nach dem Nadeln beträgt das Gewicht des Vliesstoffes
beispielsweise 100 g/m² (die Faserlänge solle über 4 cm
betragen, Faserstärke mindestens 20 den., grobe Fasern,
insbesondere Nylon- oder Perlonfasern eignen sich besonders.
Angesichts der breit anzusetzenden Auslegung für „nichtelastisches Textil“ ist
infolge dieser Materialangaben auch Merkmal 2 als offenbart anzusehen.
1.5 Das Textil ist auch entsprechend Merkmal 2a „zumindest in Teilbereichen
schichtartig in der Schuheinlage (2) angeordnet“. Gemäß S. 8 unten wird ein Stück
der genadelten Vliesstoffbahn eingesetzt,
„dessen Konturen genau den
Abmessungen der Vertiefung in der Matrize entsprechen“. Auch im fertig
geschäumten Produkt der Fig. 4 ist das Vlies – unterhalb der Deckfolie – daher
schichtartig und vollflächig angeordnet.
Das Textil ist ferner gemäß Merkmal 2b „von dem Kunststoff (4) durchschäumt“. E1
erläutert explizit, dass „sich der Schaum gleichmäßig innerhalb des eingelegten
genadelten Vlieses verteilt“ (vgl. S. 9 oben).
E1 erläutert auf S. 9 weiter „So haftet der Schaum auch fest an dem Fasergerüst
des genadelten Vlieses.“ und bezeichnet die Fußbettsohle als „faserverstärkt“ (S. 9
Mitte). Merkmal 2c, wonach die Einlage „nach dem Durchschäumen mit Kunststoff
(4) auch unter Belastung formstabil ist“, ist demnach auch offenbart. Denn die
gemäß E1 hergestellte Fußbettsohle kann „gerollt oder anderweitigen starken
Beanspruchungen ausgesetzt [werden], ohne daß das bislang gefürchtete Brechen
stattfindet“ (S. 9 unten). „Starke Beanspruchungen“ entsprechen zumindest einer
„gebrauchsgemäßen Benutzung“ (vgl. Auslegung oben), wenn sie nicht gar darüber
hinausgehen.
Demnach sind alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig aus der
Druckschrift E1 bekannt.
2.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch ausgehend von der
Druckschrift E3 nahegelegt.
2.1 Die Druckschrift E3 betrifft eine orthopädische Stütze mit Bereichen
unterschiedlicher Festigkeit. Im Anspruch 1 sieht die E3 vor, dass diese Stütze eine
Schuheinlage ist; das Ausführungsbeispiel (vgl. Absätze [0009] und [0010] und die
zugehörige Figur) betrifft ausdrücklich eine orthopädische Schuheinlage. Merkmal
1 ist damit offenbart.
Der Vortrag der Beklagten, dass die Druckschrift E3 dem Fachmann ausschließlich
harte, unnachgiebige Erzeugnisse
zur medizinischen Anwendung bei
Fehlbildungen lehre, während das Streitpatent auf signifikant weichere Einlagen –
sinngemäß Komforteinlagen – gerichtet sei, veranlasst den Senat aus folgenden
Gründen nicht zu einer anderweitigen Beurteilung:
2.1.1 Die Druckschrift E3 sieht ausdrücklich vor, die orthopädische Stütze mit
Bereichen unterschiedlicher Festigkeit den jeweiligen Anforderungen entsprechend
auszubilden
(vgl. Absatz
[0007]) und durch eine geeignete Wahl des
ausschäumenden Kunststoffs die jeweils gewünschte Grundfestigkeit auszuwählen
(vgl. Absatz [0008]). Entsprechend weist die orthopädische Schuheinlage des
Ausführungsbeispiels Bereiche unterschiedlicher Festigkeit auf (vgl. Absatz [0010]).
Ferner sieht Anspruch 2 der E3 vor, dass die Stütze eine Einlegesohle „ist“, nicht
nur, dass sie deren Form aufweist.
2.1.2 Zwar erläutert das Streitpatent, dass die kunststoffdurchschäumte
Textilschicht im wesentlich inkompressibel ist, wohingegen die geschäumte
Kunststoffschicht je nach Härtegrad mehr oder weniger kompressibel ist (vgl.
Absatz [0010]). Es beschreibt aber auch, dass die Formstabilität sowie die
dämpfenden Eigenschaften der kunststoffdurchschäumten Textilschicht über
Eigenschaften des verwendeten Kunststoffs beeinflussbar sind (vgl. Absätze
[0008], [0012]). Absatz [0013] zufolge sind dämpfende Eigenschaften optional.
Nachdem weder Härtegrad noch Dämpfungseigenschaften der Einlegesohle als
Merkmal in den Anspruch 1 Eingang gefunden haben, können sie auch nicht zur
Begründung der Patentfähigkeit herangezogen werden.
2.2
Zwar offenbart Absatz [0010] der Druckschrift E3 die Herstellung der
Schuheinlage in einer Ausschäumform – dort „Formwerkzeug“ – mittels eines
„aufschäumend aushärtenden Werkstoffs“; eine unmittelbare und eindeutige
Offenbarung eines Polyols und eines Diisocyanats als Ausgangsstoffklassen
gemäß Merkmal 1a liegt damit nicht vor, was die Beklagte auch zutreffend betont
hat. Dass zwangsläufig nur diese Ausgangsstoffe in Betracht kämen, lässt sich der
E3 auch dann nicht entnehmen, wenn sie in Absatz [0008] auf eine zu treffende
„geeignete Wahl des ausschäumenden Kunststoffs“ hinweist. Polyol und Isocyanat
können demnach nicht im Wege des Mitlesens ergänzt werden. Diese ggf. als
selbstverständlich anzusehen, ist eine Frage des Naheliegens (hierzu unten).
Merkmal 1a ist jedenfalls nicht in neuheitsschädlicher Weise offenbart.
2.3 Bei einer explizit als „orthopädisch“ bezeichneten Schuheinlage sind „eine
ein orthopädisch geformtes Fußbett aufweisende Oberseite und eine Unterseite“
gemäß Merkmal 1b als zwangsläufig vorhanden zu unterstellen.
2.4 Die E3 sieht
ferner vor, dass ein „Fasergewirk
in die Zone des
Formwerkzeugs, die dem mit größerer Festigkeit auszubildenden Bereich 2 der
Schuheinlage entspricht, eingelegt“ wird (vgl. Absatz [0010], Ansprüche 1, 2). Ein
Fasergewirk ist ein Textil. Angesichts der damit bezweckten Festigkeitserhöhung
muss dieses Textil letztlich auch „nichtelastisch“ im Sinne des Merkmals 2 sein, das
damit in Gänze offenbart ist.
2.5 Dieses Textil ist – entsprechend Merkmal 2a – in dem in der einzigen Figur
der E3 (nachstehend wiedergegeben) mit „2“ bezeichneten Teilbereich der
Schuheinlage angeordnet; infolge der flächigen Erstreckung ist die Anordnung auch
schichtartig.
2.6 Dass das Textil gemäß Merkmal 2b von dem Kunststoff durchschäumt ist,
ergibt sich für den Fachmann aus folgenden Erwägungen:
Gemäß Absatz [0010] und Anspruch 1 der Druckschrift E3 wird ein aufschäumend
aushärtender Werkstoff „in den durch das Formwerkzeug gebildeten Raum unter
Tränken des Fasergewirks eingebracht“. Ein Textil ist „getränkt“, wenn es mit einer
fließfähigen Substanz vollgesogen, gesättigt bzw. von dieser völlig durchdrungen
ist. Erfolgt dies gemäß der E3 mit einem aufschäumend aushärtenden Werkstoff,
findet die Schaumbildung auch in der Gewirkschicht statt. Diese wird demzufolge
merkmalsgemäß „durchschäumt“ werden. Dass das Gewirk nur anteilig getränkt
würde,
ist
i.Ü. auszuschließen, denn dies würde zu unkontrollierbaren
Festigkeitsverläufen in der Einlage führen.
2.7 Die „Formstabilität unter Belastung“ gemäß Merkmal 2c ergibt sich dadurch,
dass mittels des Fasergewirks eine Zone größerer Festigkeit hergestellt wird (vgl.
Absatz [0010], Anspruch 1).
2.8 Der einzige Unterschied zwischen der Einlegesohle der Druckschrift E3 und
dem erteilten Anspruch 1 besteht darin, dass dieser im Merkmal 1a ein Polyol und
ein Diisocyanat als Ausgangsstoffklassen des aufschäumenden Kunststoffs
vorsieht, während die E3 den aufschäumend aushärtenden Kunststoff nicht näher
spezifiziert.
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass keines der
in der
Beschreibungseinleitung der E3 genannten Dokumente (vgl. Abs. [0004]; anstelle
der DE 87 00 682 U1 ist die DE 87 00 681 U1 relevant, wie sich aus der EP-Akte
der E3 ergibt) Polyurethan bzw. dessen o.g. Ausgangsstoffklassen verwendet.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der Komponenten Polyol
und Isocyanat dem mit der Herstellung und Anpassung von orthopädischen
Einlagen befassten Fachmann zum Anmeldezeitpunkt für die Herstellung von
Einlegesohlen längst bekannt war und PU-Schaum damit zumindest ein vom
Fachmann in Betracht gezogenes Material darstellt, wie die Klägerin zutreffend
unter Bezugnahme auf die Druckschriften D4 und D6 vorträgt. Beide sehen die
Verwendung von PU-Schaum für die Herstellung von Einlagen vor, und zwar von
solchen mit Verstärkungsteilen und unter Verwendung einer Schaumform (vgl. D4,
Absatz [0026] und Anspruch 1; D6, Anspruch 9). Entsprechend ist auch auf die oben
bereits erläuterte Verwendung eben dieser Ausgangssubstanzen in der Druckschrift
E1 hinzuweisen. Dem Fachmann, zu dessen Aufgabenkreis stets die Vereinfachung
von Herstellungsverfahren und das Wählen von verbesserten Ausgangsmaterialen
gehören, bot sich damit für „eine geeignete Wahl des ausschäumenden
Kunststoffs“ (vgl. [Absatz 0008] der E3) an, die genannten Ausgangsstoffe in
naheliegender Weise zu verwenden, da
im Zuge von deren Reaktion
Aufschäumung durch CO2-Bildung und Aushärtung gleichzeitig und in einfacher
Weise erreicht werden können.
Dass der handwerklich gebildete Fachmann infolge des in der E3 genannten
Standes der Technik à priori zu schwierig zu verarbeitenden, treibmittel-beladenen
thermoplastischen Kunststoffen gelangen und diese
in einem komplexen
Spritzgießverfahren einsetzen würde, was die Beklagte vorträgt, sinngemäß
dagegen aber vergleichsweise einfach zu verarbeitendes Polyurethan als
aufschäumend aushärtenden Kunststoff völlig ignorieren würde, überzeugt den
Senat nicht. Selbst wenn man – mit dem Vortrag der Beklagten – ausgehend vom
vorgenannten Stand der Technik dem Fachmann verschiedene Möglichkeiten zum
weiteren Vorgehen angeboten sähe, wäre das Beschreiten der wenigen
unterschiedlichen Wege jeweils naheliegend. Dabei ist grundsätzlich nicht von
Bedeutung, welche der Lösungsalternativen – PU aus Polyol und Isocyanat stellt
jedenfalls eine dar – der Fachmann als erste in Betracht ziehen würde (BGH, Urteil
vom 7. Mai 2024, X ZR 51/22 Rn. 74 – Festhalteanordnung; m.w.N.).
3.
Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt
hat, das Streitpatent in der erteilten Fassung als geschlossenen Anspruchssatz
verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche der erteilten
Fassung
insgesamt keinen Rechtsbestand; sie
fallen
jeweils mit dem
Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer
isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht.
Daher ist im Folgenden zum Hilfsantrag 1 und weiterhin zum jeweils nächstrangigen
Hilfsantrag überzugehen, sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften
Fassung als nicht patentfähig erweist.
III.
Auch in den Fassungen der Hilfsanträge, die die Beklagte erklärtermaßen ebenfalls
als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, erweist sich das Streitpatent nicht als
patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig.
1.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit
Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht
ebenso – entgegen § 4 Satz 1 PatG – nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1.1 Mit Hilfsantrag 1 verfolgt die Beklagte das Ziel, die Patentfähigkeit gegenüber
der Druckschrift E1 durch Einfügung des negativen Merkmals, wonach die
Schuheinlage
„ein nicht-tailliertes Randprofil aufweist“
(im Weiteren der
„Disclaimer“), herzustellen.
Wie nachfolgend unter 1.2 ausgeführt wird, hat der Senat Zweifel an der
Zulässigkeit dieses Merkmals. Eine abschließende Beantwortung der
Zulässigkeitsfrage kann aber letztlich unterbleiben, da der Disclaimer jedenfalls
gegenüber der Druckschrift E3 keine Patentfähigkeit und damit auch keine
Rechtsbeständigkeit herstellt, vgl. unter 1.3.
1.2 Der – unbestritten nicht im Streitpatent offenbarte – Disclaimer soll nach
Ansicht des Senats die Profilierung des umlaufenden Sohlenrandes
im
Vertikalschnitt beschreiben.
Mangels Ursprungsoffenbarung einer „taillierten“ Variante des Sohlenrandes
bewegt sich der Disclaimer daher außerhalb
jeder konkreten und somit
gegebenenfalls im Einzelfall aussonderbaren Lehre des Streitpatents; das mit ihm
ausgesonderte Merkmal ist auch nicht in zumindest abstrakter Form im Streitpatent
angelegt (vgl. BGH X ZB 5/16 – Phosphatdidylcholin).
Die Beklagte versucht im Ergebnis, den mit dem Patent zu schützenden
Gegenstand nicht durch ein ursprünglich offenbartes Merkmal gegenüber dem
Stand der Technik zu definieren, sondern überhaupt erst aus Merkmalen
herangezogenen Standes der Technik einen Unterschied zu erzeugen. Ließe man
diesen Weg zu, wäre die Notwendigkeit einer durch ursprünglich offenbarte
Merkmale definierten Erfindung ersetzt durch die negative Abgrenzung gegenüber
jeweils herangezogenem Stand der Technik.
1.3 Selbst wenn man die Zulässigkeit des Disclaimers zugunsten der Beklagten
unterstellen würde, stellt dieser die Patentfähigkeit gegenüber der Druckschrift E3
nicht her.
Hinsichtlich der Profilierung des Sohlenrandes macht die E3 keine Angaben. An den
Urformungsprozess schließt sich aber
regelmäßig eine handwerkliche
Nachbearbeitung des erhaltenen Rohlings an. Hierzu zählt üblicherweise auch ein
Versäubern des Sohlenrandes bzw. das Zuschneiden auf eine individuell benötigte
Größe. Der dabei hergestellte Rand ist – ebenso üblicherweise – nicht aufwändig
tailliert, wie bei der E1, sondern regelmäßig geradlinig zugerichtet oder flach
ausgeschliffen. Der vorliegende Disclaimer vermindert den erteilen Anspruch daher
nur um eine „nicht-taillierte“ Formgebung, die ohnehin von der üblichen
Randprofilierung von Einlegesohlen abweicht. Das nach Abzug des Disclaimers im
Anspruch verbleibende Übliche herzustellen, kann allerdings nicht erfinderisch sein.
2.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2A nicht mit
Erfolg verteidigt werden. Hilfsantrag 2A erweist sich als unzulässig, jedenfalls stellt
er aber keine Patentfähigkeit gegenüber der Druckschrift E3 her.
Im Hilfsantrag 2A wurde der Ausschäumvorgang
zu einen
„RIM-
Ausschäumvorgang“ verändert, d.h. einem Ausschäumvorgang mittels des
„reaction injection molding“-Verfahrens. Weiterhin bestimmt Hilfsantrag 2A, dass
der geschäumte Kunststoff durchweg PU ist.
2.1 Die Klägerin greift die erstgenannte Änderung
in der mündlichen
Verhandlung zunächst als unzulässig an, was sich als zutreffend erweist.
Die Beschreibung des Streitpatents erläutert zwar in den Absätzen [0019] und
[0021], dass die Einlegesohle in einer Schäumform bzw. Ausschäumform
hergestellt wird. Näheres zur Verfahrensdurchführung enthält das Streitpatent
jedoch nicht. Es lässt daher offen, ob der Fachmann die Lehre des Streitpatents
z.B. nach Art der Druckschrift E1 durch Eingießen der Reaktionsmasse in die
zunächst noch offene Ausschäumform oder – was die Beteiligten im Verfahren
übereinstimmend vorgetragen haben und wovon auch der Senat ausgeht – mittels
des üblichen RIM-Verfahrens durch Einspritzen der Masse in die bereits
geschlossene Form verwirklichen wird. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass das
Streitpatent das RIM-Verfahren weder explizit noch implizit offenbart. Dass sich ein
bestimmtes Herstellungsverfahren als üblich oder ggf. selbstverständlich anbietet,
kann die für eine zulässige Einschränkung nötige unmittelbare und eindeutige
Offenbarung nicht ersetzen.
2.2 Dass der Fachmann bei der Umsetzung der Lehre der Druckschrift E3 bereits
PU bzw. Polyurethan als den aufschäumenden Kunststoff naheliegenderweise in
Betracht ziehen würde, ist bereits beim Hauptantrag erörtert worden. In diesem
Zusammenhang kann ein unstreitig als üblich zu erachtendes Verfahren, welches
angewendet wird, keine erfinderische Tätigkeit begründen.
3.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 nicht mit
Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht –
entgegen § 4 Satz 1 PatG – nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1 Ob sich die Änderungen, insbesondere die Hinzufügung betreffend die
„Erhaltung
der Stabilität
der Schuheinlage
in Sohlenlängs-
und
Sohlenquerrichtung“, als zulässig erweisen, bedarf keiner Entscheidung.
3.2 Auch bei der Sohle der Druckschrift E1 ist das in der Sohle angeordnete,
genadelte Vlies vom geschäumten PU-Kunststoff durchschäumt. Bei ihr besteht
infolge der Faserarmierung auch eine besondere Formstabilität, vgl. S. 9 unten:
Nachdem das dort verwendete genadelte Vlies auch keine Faser-Vorzugsrichtung
hat, muss seine Stabilisierungswirkung
in Sohlenlängs- wie auch
in
Sohlenquerrichtung gegeben sein. Es fehlt somit an einem greifbaren Unterschied
zu dem, was das Streitpatent in dem von der Beklagten zugunsten des
Hilfsantrags 3 herangezogenen Absatz [0010] beschreibt:
Bei Fehlen eines greifbaren Unterschieds kann eine erfinderische Tätigkeit nicht
zuerkannt werden.
3.3 Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 zudem nichts anderes beschreibt, als das, was die E3 in den
Absätzen [0007] und [0010] sowie den Ansprüchen 1 und 2 ohnehin vorsieht. Auch
dort muss infolge der schichtförmigen Armierung mit dem Fasergewirk und der
damit erzielten, lokal höheren Festigkeit der nun in den Anspruch aufgenommene
Effekt der höheren Formstabilität einhergehen.
4.
Schließlich ist auch die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung gemäß
Hilfsantrag 4 nicht erfolgreich. Der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht –
entgegen § 4 Satz 1 PatG – ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4.1 Die Frage, ob die Einreichung des Hilfsantrags 4 als verspätet
zurückzuweisen ist, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt,
bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls hat sich die Klägerin hierzu
in der Sache eingelassen. Sie hat ausführlich zur fehlenden Offenbarung der
zusätzlichen Merkmale und zur fehlenden Klarheit der Anspruchsfassung Stellung
genommen. Zudem hat sie zur fehlenden Neuheit und mangelnden erfinderischen
Tätigkeit ausgeführt.
4.2 Ob die aus Teilaspekten der Absätze [0010] und [0013] des Streitpatents
(entsprechend den Absätzen
[0008] und
[0011] der Offenlegungsschrift)
geschöpften Änderungen zulässig sind oder ob unzulässige (Zwischen- )
Verallgemeinerungen vorliegen, kann dahinstehen.
4.3 Der so beschriebene Gegenstand ist jedenfalls nicht hinreichend gegenüber
der Druckschrift E3 abgegrenzt.
Dass der Fachmann bei der Verwirklichung von deren Lehre PU bzw. Polyurethan
als den aufschäumenden Kunststoff in naheliegender Weise in Betracht ziehen
würde, sodass Ober- und Unterseite der Sohle „beide durch den geschäumten PU-
Kunststoff gebildet werden“, ist bereits oben dargelegt worden.
Die
im Hilfsantrag 4 weiter hinzugekommene Maßgabe derzufolge
„die
Schuheinlage (2) in Sohlenlängs- und Sohlenquerrichtung flexibel und dennoch
formstabil ist sowie in Sohlendickenrichtung elastisch und belastungsdämpfende
Eigenschaften des geschäumten PU-Kunststoffs (4) aufweist“, leitet ein mit dem
Wort „sodass“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die
„sodass“
nachfolgenden Eigenschaften der Sohle zumindest zu wesentlichen Teilen aus den
zuvor genannten Elementen der Sohle herrühren, namentlich dem zumindest in
Teilbereichen der Sohle schichtartig angeordneten und durchschäumten
nichtelastischen Textil.
In der vorliegenden Sache bedarf es keiner Feststellung, dass der Anspruch – wie
die Klägerin vorgetragen hat – unklar hinsichtlich des Gegenstands bzw. des
Schutzbereichs sei. Die aufgenommenen Merkmale sind zwar relativer Natur und
völlig bezugspunktlos. Letztlich ist der so formulierte Anspruch breit gefasst.
Wenn Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nun vorsieht, dass die Schuheinlage
„flexibel und dennoch formstabil“ sein solle, beschreibt dies mangels näherer
Quantifizierbarkeit dieser Eigenschaften nur einen Aspekt der allgemeinen
Gebrauchstauglichkeit, der auch bei der
faserarmierten Einlegesohle der
Druckschrift E3 zwangsläufig gegeben sein muss. Wäre diese spröde, würde sie bei
Verwendung schlichtweg zerbrechen, wäre sie beliebig weich, fehlte es zumindest
an einem mit größerer Festigkeit ausgebildeten und insofern formstabilen Bereich.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Maßgaben, dass die Sohle „in Sohlendickenrichtung elastisch“ sein soll und „belastungsdämpfende Eigenschaften des
geschäumten PU-Kunststoffs aufweist“. Auch in der Druckschrift E3 ist vorgesehen,
dass die Schuheinlage Bereiche 1, 2, 3 unterschiedlicher Festigkeit aufweist (vgl.
neben Absatz [0010] auch die Absätze [0005] und [0007]), wobei durch eine
geeignete Wahl des aufschäumenden Kunststoffs die
jeweils gewünschte
Grundfestigkeit gewählt werden kann (vgl. Absatz [0008]) und mittels einem vor dem
Aufschäumen entsprechend angeordneten Fasergewirk die Zone höherer Festigkeit
ausgebildet wird. Mit der naheliegenden Wahl von PU als dem aufschäumenden
Kunststoff gelangt der Fachmann gemäß der Lehre der E3 zu einer Sohle, bei der
jedenfalls bei geringerer Grundfestigkeit eine Elastizität in Sohlendickenrichtung
zwangsläufig vorhanden sein muss. Mit einer solchen Elastizität gehen dann auch
belastungsdämpfende Eigenschaften des geschäumten PU-Kunststoffs einher.
Im Ergebnis bringen die gegenüber der erteilten Fassung in Anspruch 1 des
Hilfsantrags 4 eingefügten Merkmale nichts zum Ausdruck, was der Fachmann bei
Befolgung der Lehre der Druckschrift E3 nicht ohnehin erreichen würde. Damit teilt
der Hilfsantrag 4 das Schicksal des Hauptantrags.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek
Wiegele
v. Hartz
Deibele
Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 11/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2026
…