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BPatG Urteil vom 16.04.2026 – 6 Ni 21/25

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426U6Ni21.25.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:160426U6Ni21.25.0

betreffend das deutsche Patent DE 10 2011 119 277

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 durch Richter Dr. Söchtig als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Univ.

Dr. Zebisch, Schmid und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 10 2011 119 277 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,

dass seine Ansprüche 1, 2, 4 und 7 die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit

einem Montageabschnitt

(1), der an seinem ersten Ende einen

Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber

angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist,

mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit

dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer

Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel

einschließt, wobei die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen

gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.

2. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der

Montageabschnitt (1) als U-Profil ausgebildet ist, mit einer Montageseite

(1.1), die zwei Abkantungen (1.2) voneinander beabstandet, wobei die

Montageseite (1.1) mindestens eine Befestigungsaufnahme (1.3) aufweist.

4. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der

Kniehebel (4) einstückig ausgebildet ist, wobei die Befestigungsseite (4.1)

und die Spannseite (4.2) als Abkantungen ausgebildet sind.

7. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der

Stützabschnitt (3) an seinem von dem Montageabschnitt (1) abgewandten

Ende, oder die Spannseite (4.2) an ihrem von dem Montageabschnitt (1)

abgewandten Ende mindestens eine Kralle (8) aufweist, oder dass beide

mindestens eine Kralle (8) aufweisen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 80 % und die Beklagte

20 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 119 277

(im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Montageschiene für den

Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses“. Das Streitpatent ist am 24. November

2011 angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.

November 2012. Das Streitpatent nimmt keine Priorität in Anspruch.

Das Streitpatent umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt zehn

Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen

mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10.

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 und

im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den Patentanspruch 1

rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den

Patentanspruch 1

rückbezogen

ist, an und stützt sich dabei auf die

Nichtigkeitsgründe der

fehlenden Ausführbarkeit

sowie der

fehlenden

Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 PatG, § 22 PatG, §§ 3, 4 PatG). Die Beklagte verteidigt das

Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen vom 16. April

2026. Ursprünglich hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage lediglich

den Patentanspruch 1 angegriffen und diesen auch nur in einem eingeschränkten

Umfang. Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 hat sie – auf einen entsprechenden

Hinweis des Senats hin – die nunmehr geltenden Anträge eingereicht.

Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der erteilten Fassung

wie folgt:

1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit

einem Montageabschnitt

(1), der an seinem ersten Ende einen

Spannabschnitt

(2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber

angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist,

mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit

dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer

Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel

einschließt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs

1 sei in seiner beanspruchten Breite nicht ausführbar, da der An spruch auch

Fallgestaltungen mit einem nicht stumpfen Winkel erfasse. Insoweit sei der

Gegenstand des Streitpatents aber nicht ausführbar, was sie weiter ausführt.

Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere

auf die nachfolgenden Dokumente:

D1 (=NI 5)

DE 199 17 290 C1,

D2 (=NI 8)

DE 195 07 437 C1,

D3 (=NI 9)

DE 197 12 362 C1,

D4 (=NI 10) DE 10 2008 052 291 A1 und

D5 (=NI 12) DE 83 04 344 U1

Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu

gegenüber der Entgegenhaltung D1. Er beruhe darüber hinaus auch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kombination der Druckschriften

D1 und D4 oder D1 und D5 sowie ausgehend von der Druckschrift D2 in

Verbindung mit der Entgegenhaltung D3.

Auch die Unteransprüche enthielten

im angegriffenen Umfang nichts

Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2011 119 277 im Umfang der Patentansprüche

1 und 2 und im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs

7, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

die Klage abzuweisen, sowie

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent

in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 16. April 2026 - in

dieser Reihenfolge richtet.

Die tenorierte Fassung entspricht dem Hilfsantrag 1. Wegen des Wortlauts der

weiteren Hilfsanträge 2 bis 8 wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 16. April 2026 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten

Fassungen als rechtsbeständig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den

hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als patentfähig erweise. Nicht zuletzt

seien die Hilfsanträge auch als verspätet zurückzuweisen.

Der Senat hat den Parteien am 5. August 2025 einen qualifizierten Hinweis und

im Termin am 16. April 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 22 i. V.

m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), der unzureichenden Offenbarung (§ 22 i. V. m. § 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG) und hinsichtlich Hilfsantrag 1 auch der unzulässigen Erweiterung

(§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) geltend gemacht werden, ist zulässig und in

der Sache auch teilweise begründet.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D1 nicht

rechtsbeständig ist. In der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 16. April 2026 erweist

sich das Streitpatent dagegen rechtsbeständig und die weitergehende Klage war

mithin abzuweisen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

Die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. August 2025 vorgenommene

Umstellung

ihres Klageantrags

ist zulässig. Soweit sie hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 ihren Antrag von Teil- auf eine Vollvernichtung umgestellt hat,

stellt dies schon keine Klageänderung dar (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, 2025, §

81, Rdnr. 73 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Mai 1955 – I ZR 25/53). In der

Umstellung des Antrags auf eine Vollvernichtung auch des Unteranspruchs 2 sowie

auf eine Teilvernichtung der Unteransprüche 4 und 7

liegt hierin eine

Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – Az.: X ZR 201/02 -

Verpackungsmaschine; Schulte, a. a. O., Rdnr. 72). Die Klageänderung, der die

Beklagte auch nicht widersprochen hat, ist entsprechend 263 ZPO (i. V. m. § 99

Abs. 1 PatG) als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer sachgemäßen und

endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den

Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu

erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. hierzu auch Cepl/Voss,

Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022,

§ 263 ZPO, Rdnr. 4).

Der Hilfsantrag 1 ist zulässig und war nicht als verspätet zurückzuweisen.

§ 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung des Beklagten mit

geänderten Fassungen des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten

Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und bei der Entscheidung

unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach dieser Vorschrift, dass

eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das Vorbringen versäumt wurde, die

betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die

Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen

Verhandlung erfordert hätte. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind

vorliegend nicht gegeben.

Die Beklagte hat den Hilfsantrag 1 erst nach Ablauf der mit Hinweis des Senats

vom 5. August 2025 gesetzten letzten Frist bis zum 31. Oktober 2025 – nämlich

erst im Termin am 16. April 2026 - eingereicht. Über die Folgen einer Säumnis

hat der Senat die Parteien in vorgenanntem Hinweis belehrt (§ 83 Abs. 4 S. 1

Nr. 3 PatG). Die Einreichung des neuen Hilfsantrags 1 basierte darauf, dass der

Senat die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, dass der bisherige

Hilfsantrag 1 auf Grund der Einbeziehung auch nicht angegriffener

Unteransprüche unzulässig sein dürfte. Die Beklagte hat diesem Hinweis des

Senats durch Anpassung ihres Hilfsantrags 1 Rechnung getragen. Hinsichtlich

des in Rede stehenden Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 hat dieser keine

Veränderungen erfahren. So hat auch die Klägerin nachfolgend zum geänderten

Hilfsantrag 1 im Termin weiter streitig zur Sache verhandelt. Eine Vertagung war

mithin nicht erforderlich, was die Zulässigkeit des Hilfsantrags 1 begründet.

II.

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine

Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem

Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem

dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt

aufweist.

Eine

solche Montageschiene

ist

nach den Ausführungen

in

der

Beschreibungseinleitung aus der Druckschrift D4 (DE 10 2008 052 291 A1) bekannt.

Wie deren Figuren 1 und 4 zeigen, hat die dort offenbarte Montageschiene (40) für

den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses (1) einen Montageabschnitt (42),

der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (44) und an seinem dem ersten

Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (41) aufweist.

Während der Stützabschnitt (41) dazu ausgebildet ist, sich an der Rückwand des

Schaltschrankgehäuses (1) abzustützen, ist der Spannabschnitt (44) mittels

Spannschrauben (47), die als Spannmittel auf die Spannflächen (44.5) einwirken,

im Bereich der Vorderseite des Schaltschrankgehäuses verspannbar. Zusätzlich ist

der Spannabschnitt (44) mittels eines Winkels (45) gegenüber dem Schenkel (44.1)

abgestützt.

Die Befestigung dieser Montageschiene (1) sei jedoch nach den Ausführungen im

Streitpatent relativ umständlich, da für die Betätigung der Spannschrauben (47) der

Spannabschnitt (44) typischerweise mit einem Inbus-Schlüssel hintergriffen werden

müsse und für eine ausreichende Fixierung der Montageschiene (40) in dem

Schaltschrankgehäuse (1) zwei Spannschrauben (47) notwendig seien, die darüber

hinaus bei der Befestigung der Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse

schrittweise abwechselnd angezogen werden müssten, um ein Verkanten der

Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse zu vermeiden. Zudem nehme der

Spannabschnitt viel Platz

in Anspruch, was die nutzbare Länge des

Montageabschnitts übermäßig verringere, und sei die Herstellung der

Montageschiene wegen der vielen Abkantungen aufwändig, vgl. Abs. [0001] bis

[0003].

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine einfach in ein Schaltschrankgehäuse zu montierende und mit

geringem Aufwand herstellbar Montageschiene mit großer nutzbarer Länge des

Montageabschnitts bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs

1, der mit hinzugefügter Gliederung wie folgt lautet:

M1

Montageschiene

für

den

Innenausbau

eines

Schaltschrankgehäuses,

M2

mit einem Montageabschnitt (1),

M2.1

der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2)

M2.2

und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten

Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist,

M3

dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen

Kniehebel (4) aufweist,

M3.1 mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4)

lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt

ist,

M3.2

und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1)

einen Winkel einschließt.

Im Streitpatent wird die beanspruchte Montageschiene u. a. anhand von zwei

Ausführungsbeispielen beschrieben, die insbesondere mit den Figuren 1 bis 3

(erstes Ausführungsbeispiel) bzw. 4 und 5 (bevorzugtes Ausführungsbeispiel)

erläutert werden. Nachfolgend sind davon die Figuren 1, 3 und 4 wiedergegeben,

wobei sich das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 von dem bevorzugten

Ausführungsbeispiel der Figur 4 vor allem durch die Ausgestaltung des Kniehebels

unterscheidet. Das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 entspricht dem

erteilten abhängigen Patentanspruch 5 und das bevorzugte Ausführungsbeispiel

der Figur 4 dem erteilten abhängigen Patentanspruch 4.

Beansprucht ist eine Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt (1), d. h. eine für den Innenausbau

eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, die einen Abschnitt aufweist, an

dem etwas montiert werden kann (Merkmale M1 und M2). Entsprechend den

Merkmalen M2.1 und M2.2 hat der Montageabschnitt (1) an seinem ersten Ende

einen Spannabschnitt (2; in Fig. 1 und 3 links; in Fig. 4 rechts) und an seinem dem

ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3, in Fig.

3 rechts oben). Ein Spannabschnitt ist ein Abschnitt, an dem etwas eingespannt

werden kann, und ein Stützabschnitt ist ein Abschnitt, der sich an etwas abstützen

kann. Wesentlich ist, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist

(Merkmal M3), der eine Befestigungsseite (4.1) und eine Spannseite (4.2) hat,

wobei die Spannseite (4.2) mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt

und der Kniehebel (4) über die Befestigungsseite (4.1) lösbar mit dem ersten Ende

des Montageabschnitts (1) verschraubt ist (Merkmale M3.1 und M3.2).

Die spezielle Ausgestaltung des Kniehebels lässt Patentanspruch 1 offen. Er kann,

wie in Fig. 1 gezeigt, parallele, trapezförmig ausgebildet Flansche (4.3) aufweisen,

und als U-Profil ausgebildet sein, das entlang seiner Innenseite auf den

Montageabschnitt (1) aufgesetzt ist. Die Spannseite (4.2) wird dann von dem freien

Ende des U-Profils gebildet, das von dem Montageabschnitt (1) abgewandt

angeordnet ist, und sie kann mindestens eine Kralle (8) aufweisen. Durch das beim

Einsetzen der Montageschiene zwischen zwei Gehäusewänden (10) erfolgende

Anziehen der zunächst lockeren Schraube (9) wird die Befestigungsseite (4.1) des

Spannhebels (4) an die Montageseite (1.1) angenähert, wodurch der Kniehebel (4)

um das freie Ende (1.5) der Umkantung (1.4) verschwenkt und das untere Ende der

Spannseite (4.2) mit den dort ausgebildeten Krallen (8) auf die Gehäusewand (10)

zu bewegt wird. Aufgrund der Hebelwirkung des Kniehebels (4) können die Krallen

(8) mit großer Kraft in die Wandfläche (10) eingreifen, während sich die

Montageschiene über den Stützabschnitt (3) an der gegenüberliegenden

Gehäusewand (10) abstützt.

Die Spannseite 4.2 schließt mit der Befestigungsseite 4.1 einen Winkel ein, der

gemäß dem weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht weiter definiert und

damit nicht auf ein bestimmtes Grad- oder Bogenmaß festgelegt ist.

In der Beschreibung im Absatz [0006] ist dargelegt, dass mit diesem Winkel

grundsätzlich jegliche Winkel gemeint sind, die sowohl echt größer als 0° als auch

echt kleiner als 180° sind.

Bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform ist der dem Merkmal M3.2

entsprechende Winkel zwischen Spannseite (4.2) und Befestigungsseite (4.1) des

Kniehebels (4) als Winkel 𝛼 bezeichnet und ein stumpfer Winkel, der gemäß Absatz

[0006] bspw. zwischen 90° und 140° liegt.

Der Kniehebel (4) der bevorzugten Ausführungsform gemäß Figur 4 ist nicht aus

einem U-Profil, sondern einem rechteckigen, abgekanteten Stahlblech gebildet. Der

durch die Abkantung bedingte und dem Merkmal M3.2 entsprechende Winkel

zwischen der Befestigungsseite (4.1) und der Spannseite (4.2) ist auch hier ein

stumpfer Winkel, der zwischen 90° und 140° liegt, was, was zur Folge hat, dass die

Spannseite (4.2) mit ihrer unteren Kante und den Krallen (8) auf die Gehäusewand

(10) zu ragt, wenn die Befestigungsseite (4.1) parallel zur Montageseite (1.1)

angeordnet ist. Dadurch wird erreicht, dass die Spannseite (4.2) beim Verspannen

der Montageschiene über ihre Krallen (8) in die Gehäusewand (10) eingreift und die

durch das Festziehen der Schraube (9) auf den Kniehebel ausgeübte Kraft über die

spitzen Krallen (8) auf die Gehäusewand (10) wirkt und einen festen Halt

gewährleistet. Die Krallen (8) lassen sich durch ein nach vorne Biegen zweier Ecken

des rechteckigen Stahlblechs an der Spannseite (4.2) realisieren, und verglichen

mit dem Kniehebel der Figur 1 ist der in Figur 4 gezeigte Kniehebel deutlich

einfacher und billiger herzustellen.

Bei beiden Ausführungsformen ist der Montageabschnitt in Form eines U-Profils

ausgebildet, das parallele Abkantungen 1.2 aufweist, die über eine Montageseite

1.1 miteinander verbunden und voneinander beabstandet sind.

Der dem Winkel des Merkmals M3.2 entsprechende Winkel zwischen der

Spannseite (4.1) und der Befestigungsseite (4.2) ist in beiden Ausführungsformen

des Streitpatents ein stumpfer Winkel. Wenn die Befestigungsseite (4.1) durch

Einschrauben der Schraube parallel zur Montageseite (1.1) angeordnet ist, hat dies

somit zur Folge, dass die Spannseite in Richtung der Gehäusewand absteht und

die Spannseite über die untere Kante der Spannseite und die dort befindlichen

Krallen an die Gehäusewand drückt.

Gemäß dem Zusatzmerkmal MHA1 des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist die

Montageschiene darüber hinaus dazu eingerichtet, zwischen gegenüberliegenden

Gehäusewänden verspannt zu werden.

2.

Als

zuständiger Fachmann

ist ein Maschinenbauingenieur mit

Hochschulabschluss anzusehen, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung

und des Baus von Schaltschrankgehäusen und deren Einrichtung verfügt.

3.

Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht

patentfähig, da sie dem von der Lehre der Druckschrift D1 ausgehenden Fachmann

nahegelegt ist und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert.

Die

Druckschrift

D1

betrifft

eine

Befestigungsanordnung eines elektrische

Einbauten aufnehmenden Schaltgehäuses.

Sie beschreibt anhand der nachfolgend

wiedergegebenen Figuren Stützteile (20), die

als U-förmige Längsträger (Tragabschnitt 21,

horizontale Schenkel 22) ausgebildet sind

und die mittels einer am Ende des

Längsträgers ausgebildeten Abwinklung

(24), die in einer Druckplatte (28) ausläuft

und

abgewinkelte Fixieransätze

(27)

aufweist, an einem Rahmengestell eines

Schaltschrankes befestigt werden. Das Rahmengestell umfasst zwei vertikale

Befestigungsprofile (10) mit jeweils einem Befestigungsabschnitt (11), in den

Befestigungsaufnahmen (12) eingebracht sind, in die die Fixieransätze (27) der

Stützteile eingreifen können. Die Fixierung des Stützteils (20) erfolgt mit einer

Spannvorrichtung (30), die als flächiges Befestigungsteil (31) mit eingearbeitetem

Durchbruch (39) ausgebildet ist und einseitig in eine Gegendruckplatte (34) mit einer

Abwinklung (36) übergeht. Die horizontalen Ränder der Gegendruckplatte (34) sind

mit Aussparungen (35) zur Aufnahme der Fixieransätze (27) versehen. Die

Abwinklung (36) steht im Winkel zu dem Befestigungsteil (31) und ist von dem

Befestigungsabschnitt (11) weggebogen, während an der der Abwinklung (36)

gegenüberliegenden Seite ein Stützabschnitt (32) mit einem Zentrieransatz (33)

abgebogen ist. Mittels einer durch den Durchbruch (39) hindurchgesteckten und in

die Gewindeaufnahme (26) des Stützteiles 20 eingeschraubten Spannschraube

(37) verspannen sich die Gegendruckplatte (34) an der Vorderseite des

Befestigungsabschnitts (11) und die Druckplatte (28) des Stützteiles (20) auf der

Rückseite des Befestigungsabschnittes

(11), so dass bei angezogener

Spannschraube

(37) der Befestigungsabschnitt

(11) sicher zwischen der

Druckplatte (28) und der Gegendruckplatte (34) mit der Abwinklung (36) gehalten

ist, da gleichzeitig die Fixieransätze (27) durch die Durchbrüche (12) des

Befestigungsabschnitts (11) hindurchragen und in den Aussparungen (35) der

Spannvorrichtung (30) aufgenommen sind. Dabei wird durch den

in die

Fixieraufnahme (25) des Stützteils (20) eingreifenden Fixieransatz (33) ein

Verdrehen der Spannvorrichtung (30) gegenüber dem Stützteil (20) beim Verdrehen

der Spannschraube verhindert, vgl. die Spalten 1 bis 3.

Das in Druckschrift D1 beschriebene Stützteil (20) ist folglich eine für den

Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, an deren Teilen

(21, 22) etwas montiert werden kann, beispielsweise mittels Klammern, und das an

seinem ersten Ende, d. h. an dem Ende mit der Druckplatte (28), sowohl einen

Spannabschnitt (vgl. die Spannschraube 37) als auch einen Stützabschnitt (vgl. die

Fixieransätze 27) aufweist. Folglich ist das Stützteil (20) in Übereinstimmung mit

den Merkmalen M1, M2 und M2.1 eine Montageschiene für den Innenausbau eines

Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende

einen Spannabschnitt aufweist. Zudem

ist das an der Druckplatte (28)

angeschraubte Befestigungsteil (31) wegen der Abwinklung (36) ein Kniehebel,

dessen der Druckplatte (28) zugewandte Seite eine Befestigungsseite darstellt und

dessen dem Befestigungsabschnitt (11) zugewandte Seite der Abwinklung (36) eine

Spannseite ist, die mit einer Befestigungsseite einen überstumpfen Winkel im

Bereich größer als 180° und kleiner als 270° einschließt (Merkmale M3, M3.1 und

M3.2).

Betrachtet man demgegenüber die der Schraube (37) zugewandte Seite des

Befestigungsteils (31) als Befestigungsseite im Sinne des Streitpatents, bildet diese

zusammen mit der Abwinklung (36) einen Kniehebel, dessen weitere Seite durch

die Abwinklung (36) mit dem Befestigungsprofil (10) verspannt wird und mit diesem

Schenkel des dann stumpfen Winkels daher ebenfalls eine Spannseite im Sinne

des Streitpatents bildet.

Somit offenbart Druckschrift D1 mit den Worten des Anspruchs 1 eine

M1

Montageschiene

(Stützteil 20)

für den

Innenausbau eines

Schaltschrankgehäuses,

M2

mit einem Montageabschnitt

(Tragabschnitt 21, horizontale

Schenkel 22, Druckplatte 28),

M2.1

der

an

seinem

ersten Ende

einen Spannabschnitt

(Spannvorrichtung 30)

M2.2

und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten

Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist,

M3

dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen

Kniehebel (Befestigungsteil 31) aufweist,

M3.1

mit einer Befestigungsseite, über welche der Kniehebel (31) lösbar

(Spannschraube 37) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts

(28, 21, 22) verschraubt ist,

M3.2

und mit einer Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen

(überstumpfen) Winkel einschließt.

Dass das einseitig durch die Fixiereinsätze 27 befestigte Stützteil (20) an seinem

dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt im

Sinne des Merkmals 2.2 aufweist, ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Denn

das Stützteil (20) dient nach der Lehre von Druckschrift D1 als Baugruppenträger-

Montagehilfe, deren vorderes Ende mittels der Fixieransätze (27), der Druckplatte

(28) und der Spannvorrichtung

(30) an einem der beiden vorderen

Befestigungsprofile (10) des Rahmengestells des Schaltschranks befestigt wird,

wohingegen das hintere Ende der Montagehilfe frei in der Luft schwebt, damit die

Montagehilfe nach dem Anbringen des Baugruppenträgers durch Lösen der

Schraube (37) der Spannvorrichtung (30) wieder leicht entfernt werden kann.

Allerdings kann diese einseitige Befestigung

insbesondere bei schweren

Baugruppenträgern zu Stabilitätsproblemen führen, die der die Lehre der D1

nacharbeitende Fachmann in naheliegender Weise dadurch behebt, dass er in

Übereinstimmung mit dem Merkmal M2.2 auch am zweiten Ende des Stützteils (20)

einen irgendwie gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende

Halterung

anbringt,

um

hierdurch

die

Stabilität

der

gesamten

Befestigungsanordnung auf einfache Weise zu erhöhen.

Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher hinsichtlich

Druckschrift D1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die

Frage der Ausführbarkeit kann an dieser Stelle daher dahinstehen.

4.

In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 1 hat das

Streitpatent hingegen Bestand.

4.1

Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind zulässig, da sie ursprünglich

offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, der

von der Klägerin hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen worden

ist, durch Anfügen des Merkmals MHA1, wonach die Montageschiene dazu

eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu

werden. Diese Präzisierung ergibt sich aus Absatz [0023], letzter Satz, Absatz

[0025], erster Satz und Absatz [0028], letzter Satz des Streitpatents, zu dem es

wegen der schnellen Erteilung keine Offenlegungsschrift gibt. Insbesondere

entnimmt der Fachmann diesen Fundstellen, dass die Lehre des Streitpatents nicht

auf die in den Figuren 3 und 6 gezeigten Stützabschnitte beschränkt ist, sondern

dass die Verspannung der Montageschiene zwischen gegenüberliegenden

Gehäusewänden mittels des Spannhebels und die entsprechende Ausgestaltung

der Montageschiene in allgemeiner Form zur Erfindung des Streitpatents gehört.

Die weiteren, abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 7 des Hilfsantrags 1 sind – im

jeweiligen Umfang ihres Angriffs - die angepassten, erteilten Patentansprüche 2, 4

und 7, die von der Klägerin ebenfalls hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht

angegriffen worden sind.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann,

denn entgegen dem Vortrag der Klägerin

ist die

beanspruchte Lehre nicht nur im Fall der in den Figuren 1

und 4 gezeigten stumpfen Winkel 𝛼 des Merkmals M3.2

ausführbar, sondern auch dann, wenn der Winkel 𝛼 als

spitzer Winkel ausgebildet ist.

Zwar hätte in diesem Fall die Spannseite wegen des nicht

stumpfen Winkels

auch

bei

einer

komplett

hineingeschraubten Schraube einen Abstand zur Wand

und könnte die Montageleiste nicht an der Wand

festkrallen, doch zeigen die Figuren 1 und 4 des Streitpatents und obige Skizze,

dass durch am Ende des Kniehebels hinzugefügte Krallen (8) oder eine Umkantung

(1.4) an dem dem Spannabschnitt (2) zugewandten Ende der Montageseite (1.1)

ein an sich zu kleiner Winkel kompensiert und ein Verspannen der Montageschiene

zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden gewährleistet wird.

Zudem enthält das Merkmal M3.2 keine Bereichsangabe, weshalb der Einwand der

Klägerin, dass dieses Verspannen auch bei beliebig kleinen Winkeln 𝛼 möglich sein

müsse, nicht durchgreift.

4.2

Die Montageschiene nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist hinsichtlich des

sich im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht diesem

gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt wurde, ist die Lehre der D1 darauf

ausgelegt, dass das Stützteil (20) als Baugruppenträger-Montagehilfe dient und nur

vorne an dem jeweiligen Befestigungsprofil (10) befestigt wird, während das andere,

zweite Ende frei in der Luft schwebt, wobei der Fachmann zur Erhöhung der

Stabilität angeregt ist, auch am zweiten Ende des Stützteils (20) einen irgendwie

gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende Halterung

anzubringen.

Demgegenüber hat der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 keine

Veranlassung, das Stützteil (20) so abzuändern, dass es dazu eingerichtet ist,

zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden. Denn mit

der in D1 offenbarten Spannvorrichtung (30), die das Stützteil (20) an dem

jeweiligen vorderen Befestigungsprofil (10) befestigt, wird das Stützteil durch das

Festziehen der Spannschraube (37) allenfalls von der gegenüberliegenden

Gehäusewand weg- und nicht hinbewegt, so dass kein Verspannen zwischen

gegenüberliegenden Gehäusewänden erfolgt. Folglich gelangt der Fachmann

ausgehend von D1 auch in Kenntnis von Druckschrift D4 nicht zur Montageschiene

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, da es für ihn keinen naheliegenden Grund gibt,

das zweite Ende des Stützteils (20) entsprechend dem Stützabschnitt (41) von D4

auszubilden.

Die Klägerin hat darüber hinaus

argumentiert,

dass

der

Fachmann bei dem in Fig. 4 von

Druckschrift

D4

gezeigten

Schaltschrankgehäuse (1) die

Montageschiene (40) aufgrund

der nachteiligen Anordnung der

Schrauben

(46,

47)

in

naheliegender Weise durch das

Stützteil (20) von Druckschrift D1

ersetze, dessen Länge der Tiefe

des Schaltschrankgehäuses (1)

anpasse und zwischen der

Montagerückwand (20) und dem

Türanschlag der Vorderseite

einklemme, wobei durch das

Anziehen der Spannschraube (37) des Stützteils (20) dieses zwischen der

Montagerückwand (20) und dem Türanschlag verspannt werden könne. Da das

Streitpatent eine Montageschiene unabhängig von einem Schaltschrank

beanspruche, genüge es, dass die Montageschiene für ein Verspannen geeignet

sei, weshalb die für ein Verspannen der Montageschiene nötige Länge des

Stützteils aus Druckschrift D1 nicht bekannt sein müsse und der Fachmann

ausgehend von Druckschrift D4 in Kenntnis von D1 in naheliegender Weise zur

Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 gelange.

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen, denn zum einen verlangt

der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 explizit, dass die Montageschiene dazu

eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu

werden, und zum anderen sind bei der Spannvorrichtung (30) des Stützteils (20)

von Druckschrift D1 die Abwinklung (36) zu gering und der Stützabschnitt (32) sowie

der Zentrieransatz (33) zu groß, als dass ein Verspannen des Stützabschnitts

zwischen der Montagerückwand (20) und dem Türanschlag der Vorderseite durch

ein Anziehen der Spannschraube (37) erreicht werden könnte. Zudem würde die

gezeigte Ausrichtung der Spannschraube (37) dazu führen, dass diese entweder

auf Grund der dann vor ihr liegenden Gehäusewand nicht zugänglich wäre oder im

Fall einer Anordnung neben einem Türanschlag für eine Türschließung hinderlich

wäre.

Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist daher neu

gegenüber den Druckschriften D1 und D4 und beruht diesen gegenüber auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit, da beide Druckschriften auch in Kombination dem

Fachmann die Montageschiene nicht nahelegen können.

4.3 Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 ist gegenüber Druckschrift D2

neu und für den Fachmann ausgehend von Druckschrift D2 nicht naheliegend.

Die Druckschrift D2 beschreibt anhand der Figuren

1 bis 4 eine Montageschiene (10)

für den

Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, an

deren Stirnseiten Anschlussteile (20) eingesetzt

sind, die ein über eine Klemmschraube (32)

verschwenkbares Klemmstück (27) aufweisen, das

zwei Haken

(28, 29)

trägt, die

in den

Rahmenschenkel (40) eingesetzt und für einen

sicheren Halt mit ihm durch die Klemmschraube

(32) verspannt werden können, vgl. Spalte 1, Zeilen

3 bis 6 und Spalten 3 und 4.

Somit ist das die zwei Haken (28, 29) tragende Klemmstück (27) ein Kniehebel mit

den Haken (28, 29) als Spannseite und der die Haken (28, 29) tragenden Platte des

Klemmstücks (27) als Befestigungsseite. Die Verschwenkbarkeit des Kniehebels

wird durch die Bodenplatte (30) einerseits und die Ösenplatte (25) begrenzt. Liegt

bei der Verstellung der Klemmschraube (32) das Klemmstück (27) an der

Bodenplatte (30) an, dann sind die Haken (28) und (29) nach außen geschwenkt,

so dass sie im stumpfen Winkel zur Montageschiene (10) stehen. Ist dagegen die

Klemmschraube (32) so verstellt, dass das Klemmstück (27) an der Ösenplatte (25)

anliegt, stehen die Haken (28) und (29) etwa senkrecht zur Montageschiene (10),

vgl. Spalte 3, Zeilen 50 bis 57.

Folglich schließt die Spannseite (Haken 28, 29) mit der Befestigungsseite (Platte

des Klemmstücks 27) einen leicht stumpfen Winkel ein. Zusätzlich zu den Haken

weisen die Anschlussteile

(20) auch Passstifte

(31) auf, die

in

Befestigungsbohrungen (46) der Anlageabschnitte (41) eingeführt werden, wodurch

sowohl eine Positionierung als auch ein Abstützen der Montageschiene (10) am

Rahmenschenkel (40) erfolgt. Die Montageschiene (10) hat somit einen

Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12, 13), dessen beide Enden

aufgrund der eingesetzten Anschlussteile

(20) gleichzeitig Spann- und

Stützabschnitte sind.

Die Druckschrift D2 offenbart daher mit den Worten des Anspruchs 1 des

Streitpatents eine

M1

Montageschiene (Montageschiene 10 mit an den Stirnseiten

eingesetzten Anschlussteilen 20) für den Innenausbau eines

Schaltschrankgehäuses (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6),

M2

mit einem Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12,

13),

M2.1

der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (Anschlussteil 20

mit Klemmstück 27)

M2.2

und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten

Ende einen Stützabschnitt (Anschlussteil 20 mit Passstiften 31, die

in Befestigungsbohrungen 46 eingreifen) aufweist,

M3

dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen

Kniehebel (Klemmstück 27 mit Haken 28, 29) aufweist,

M3.1‘

mit einer Befestigungsseite (die Platte des Klemmstücks 27), über

welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des

Montageabschnitts (1) verschraubt ist,

M3.2

und mit einer Spannseite

(Haken 28, 29), die mit der

Befestigungsseite (Platte des Klemmstücks 27) einen Winkel

einschließt,

MHA1

wobei die Montageschiene dazu eingerichtet

ist, zwischen

gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.

Das Merkmal M3.1, wonach der Kniehebel über eine Befestigungsseite mit dem

ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, ist in der Druckschrift D2 weder

offenbart noch ausgehend von D2 naheliegend. Denn dazu müsste das Klemmstück

(27, 28, 29) mit einem Ende des Basisschenkels (11) oder eines der Seitenschenkel

(12, 13) lösbar verschraubt sein. Dafür gibt es in D2 aber keinen Hinweis, weil das

Klemmstück locker in das Anschlussteil (20) eingebracht ist und das Anschlussteil

(20) zwischen den Schenkeln (11, 12, 13) der Montageschiene (10) über

Halteabschnitte (17) und Aufnahmen (24) durch Klemmung gehalten ist. Zudem ist

auch das Merkmal MHA1, wonach die Montageschiene dazu eingerichtet ist,

zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden, der

Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Druckschrift D2 kann dem Fachmann folglich

die Montageschiene des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.

Auch eine Kombination der Druckschrift D3 mit D2 kann dem Fachmann die

Montageschiene des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht nahelegen, weil der von

der Lehre der Druckschrift D3 ausgehende Fachmann keinen Anlass hat, das

Anschlussteil (20) mit den Schenkeln zu verschrauben. Zudem wäre in diesem Fall

lediglich das Anschlussteil (20) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts lösbar

verschraubt, aber nicht der Kniehebel (27, 28, 29), weshalb auch dann das Merkmal

3.1 nicht vorhanden wäre.

Die Druckschrift D4 offenbart zwar eine Montageschiene mit den Merkmalen des

Oberbegriffs und dem Zusatzmerkmal MHA1 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1,

doch gibt sie dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich des Kniehebels des

kennzeichnenden Merkmals.

Der Druckschrift D5 ist eine Steckdose zu entnehmen, die zwei krallenförmige

Spannhebel (Spreizen 7) aufweist, mit denen sie bspw. in der Wand befestigt

werden kann. Dies belegt lediglich, dass solche Spannhebel dem Fachmann

prinzipiell bekannt sind, doch gibt der vorgelegte Stand der Technik dem Fachmann

keinen Hinweis, diese Spannhebel bei den im Stand der Technik offenbarten

Schienen einzusetzen und entsprechend Anspruch 1 des Hilfsantrags 1

abzuändern.

Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das

Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 8 schutzfähig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu

berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert

des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Dr. Söchtig

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Schmid

Dr. Kapels

Bundespatentgericht

6 Ni 21/25 (Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2026

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle