Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 16.04.2026 – 6 Ni 21/25
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426U6Ni21.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:160426U6Ni21.25.0
betreffend das deutsche Patent DE 10 2011 119 277
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 durch Richter Dr. Söchtig als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Zebisch, Schmid und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2011 119 277 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass seine Ansprüche 1, 2, 4 und 7 die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit
einem Montageabschnitt
(1), der an seinem ersten Ende einen
Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber
angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist,
mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit
dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer
Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel
einschließt, wobei die Montageschiene dazu eingerichtet ist, zwischen
gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.
2. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
Montageabschnitt (1) als U-Profil ausgebildet ist, mit einer Montageseite
(1.1), die zwei Abkantungen (1.2) voneinander beabstandet, wobei die
Montageseite (1.1) mindestens eine Befestigungsaufnahme (1.3) aufweist.
4. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
Kniehebel (4) einstückig ausgebildet ist, wobei die Befestigungsseite (4.1)
und die Spannseite (4.2) als Abkantungen ausgebildet sind.
7. Montageschiene nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
Stützabschnitt (3) an seinem von dem Montageabschnitt (1) abgewandten
Ende, oder die Spannseite (4.2) an ihrem von dem Montageabschnitt (1)
abgewandten Ende mindestens eine Kralle (8) aufweist, oder dass beide
mindestens eine Kralle (8) aufweisen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 80 % und die Beklagte
20 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 119 277
(im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Montageschiene für den
Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses“. Das Streitpatent ist am 24. November
2011 angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.
November 2012. Das Streitpatent nimmt keine Priorität in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt zehn
Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen
mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10.
Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 und
im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den Patentanspruch 1
rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den
Patentanspruch 1
rückbezogen
ist, an und stützt sich dabei auf die
Nichtigkeitsgründe der
fehlenden Ausführbarkeit
sowie der
fehlenden
Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 PatG, § 22 PatG, §§ 3, 4 PatG). Die Beklagte verteidigt das
Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen vom 16. April
2026. Ursprünglich hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage lediglich
den Patentanspruch 1 angegriffen und diesen auch nur in einem eingeschränkten
Umfang. Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 hat sie – auf einen entsprechenden
Hinweis des Senats hin – die nunmehr geltenden Anträge eingereicht.
Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der erteilten Fassung
wie folgt:
1. Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, mit
einem Montageabschnitt
(1), der an seinem ersten Ende einen
Spannabschnitt
(2) und an seinem dem ersten Ende gegenüber
angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist,
mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4) lösbar mit
dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer
Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel
einschließt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs
1 sei in seiner beanspruchten Breite nicht ausführbar, da der An spruch auch
Fallgestaltungen mit einem nicht stumpfen Winkel erfasse. Insoweit sei der
Gegenstand des Streitpatents aber nicht ausführbar, was sie weiter ausführt.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere
auf die nachfolgenden Dokumente:
D1 (=NI 5)
DE 199 17 290 C1,
D2 (=NI 8)
DE 195 07 437 C1,
D3 (=NI 9)
DE 197 12 362 C1,
D4 (=NI 10) DE 10 2008 052 291 A1 und
D5 (=NI 12) DE 83 04 344 U1
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu
gegenüber der Entgegenhaltung D1. Er beruhe darüber hinaus auch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kombination der Druckschriften
D1 und D4 oder D1 und D5 sowie ausgehend von der Druckschrift D2 in
Verbindung mit der Entgegenhaltung D3.
Auch die Unteransprüche enthielten
im angegriffenen Umfang nichts
Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2011 119 277 im Umfang der Patentansprüche
1 und 2 und im Umfang des Patentanspruchs 4, soweit dieser auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Umfang des Patentanspruchs
7, soweit dieser auf den Patentanspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
die Klage abzuweisen, sowie
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent
in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 16. April 2026 - in
dieser Reihenfolge richtet.
Die tenorierte Fassung entspricht dem Hilfsantrag 1. Wegen des Wortlauts der
weiteren Hilfsanträge 2 bis 8 wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 16. April 2026 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten
Fassungen als rechtsbeständig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den
hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als patentfähig erweise. Nicht zuletzt
seien die Hilfsanträge auch als verspätet zurückzuweisen.
Der Senat hat den Parteien am 5. August 2025 einen qualifizierten Hinweis und
im Termin am 16. April 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 22 i. V.
m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), der unzureichenden Offenbarung (§ 22 i. V. m. § 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG) und hinsichtlich Hilfsantrag 1 auch der unzulässigen Erweiterung
(§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) geltend gemacht werden, ist zulässig und in
der Sache auch teilweise begründet.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D1 nicht
rechtsbeständig ist. In der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 16. April 2026 erweist
sich das Streitpatent dagegen rechtsbeständig und die weitergehende Klage war
mithin abzuweisen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
Die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. August 2025 vorgenommene
Umstellung
ihres Klageantrags
ist zulässig. Soweit sie hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 ihren Antrag von Teil- auf eine Vollvernichtung umgestellt hat,
stellt dies schon keine Klageänderung dar (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, 2025, §
81, Rdnr. 73 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Mai 1955 – I ZR 25/53). In der
Umstellung des Antrags auf eine Vollvernichtung auch des Unteranspruchs 2 sowie
auf eine Teilvernichtung der Unteransprüche 4 und 7
liegt hierin eine
Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – Az.: X ZR 201/02 -
Verpackungsmaschine; Schulte, a. a. O., Rdnr. 72). Die Klageänderung, der die
Beklagte auch nicht widersprochen hat, ist entsprechend 263 ZPO (i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG) als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer sachgemäßen und
endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den
Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu
erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. hierzu auch Cepl/Voss,
Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022,
§ 263 ZPO, Rdnr. 4).
Der Hilfsantrag 1 ist zulässig und war nicht als verspätet zurückzuweisen.
§ 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung des Beklagten mit
geänderten Fassungen des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten
Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und bei der Entscheidung
unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach dieser Vorschrift, dass
eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das Vorbringen versäumt wurde, die
betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die
Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen
Verhandlung erfordert hätte. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind
vorliegend nicht gegeben.
Die Beklagte hat den Hilfsantrag 1 erst nach Ablauf der mit Hinweis des Senats
vom 5. August 2025 gesetzten letzten Frist bis zum 31. Oktober 2025 – nämlich
erst im Termin am 16. April 2026 - eingereicht. Über die Folgen einer Säumnis
hat der Senat die Parteien in vorgenanntem Hinweis belehrt (§ 83 Abs. 4 S. 1
Nr. 3 PatG). Die Einreichung des neuen Hilfsantrags 1 basierte darauf, dass der
Senat die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, dass der bisherige
Hilfsantrag 1 auf Grund der Einbeziehung auch nicht angegriffener
Unteransprüche unzulässig sein dürfte. Die Beklagte hat diesem Hinweis des
Senats durch Anpassung ihres Hilfsantrags 1 Rechnung getragen. Hinsichtlich
des in Rede stehenden Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 hat dieser keine
Veränderungen erfahren. So hat auch die Klägerin nachfolgend zum geänderten
Hilfsantrag 1 im Termin weiter streitig zur Sache verhandelt. Eine Vertagung war
mithin nicht erforderlich, was die Zulässigkeit des Hilfsantrags 1 begründet.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine
Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem
Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem
dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt
aufweist.
Eine
solche Montageschiene
ist
nach den Ausführungen
in
der
Beschreibungseinleitung aus der Druckschrift D4 (DE 10 2008 052 291 A1) bekannt.
Wie deren Figuren 1 und 4 zeigen, hat die dort offenbarte Montageschiene (40) für
den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses (1) einen Montageabschnitt (42),
der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (44) und an seinem dem ersten
Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (41) aufweist.
Während der Stützabschnitt (41) dazu ausgebildet ist, sich an der Rückwand des
Schaltschrankgehäuses (1) abzustützen, ist der Spannabschnitt (44) mittels
Spannschrauben (47), die als Spannmittel auf die Spannflächen (44.5) einwirken,
im Bereich der Vorderseite des Schaltschrankgehäuses verspannbar. Zusätzlich ist
der Spannabschnitt (44) mittels eines Winkels (45) gegenüber dem Schenkel (44.1)
abgestützt.
Die Befestigung dieser Montageschiene (1) sei jedoch nach den Ausführungen im
Streitpatent relativ umständlich, da für die Betätigung der Spannschrauben (47) der
Spannabschnitt (44) typischerweise mit einem Inbus-Schlüssel hintergriffen werden
müsse und für eine ausreichende Fixierung der Montageschiene (40) in dem
Schaltschrankgehäuse (1) zwei Spannschrauben (47) notwendig seien, die darüber
hinaus bei der Befestigung der Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse
schrittweise abwechselnd angezogen werden müssten, um ein Verkanten der
Montageschiene in dem Schaltschrankgehäuse zu vermeiden. Zudem nehme der
Spannabschnitt viel Platz
in Anspruch, was die nutzbare Länge des
Montageabschnitts übermäßig verringere, und sei die Herstellung der
Montageschiene wegen der vielen Abkantungen aufwändig, vgl. Abs. [0001] bis
[0003].
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine einfach in ein Schaltschrankgehäuse zu montierende und mit
geringem Aufwand herstellbar Montageschiene mit großer nutzbarer Länge des
Montageabschnitts bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs
1, der mit hinzugefügter Gliederung wie folgt lautet:
M1
Montageschiene
für
den
Innenausbau
eines
Schaltschrankgehäuses,
M2
mit einem Montageabschnitt (1),
M2.1
der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2)
M2.2
und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten
Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist,
M3
dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen
Kniehebel (4) aufweist,
M3.1 mit einer Befestigungsseite (4.1), über welche der Kniehebel (4)
lösbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt
ist,
M3.2
und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1)
einen Winkel einschließt.
Im Streitpatent wird die beanspruchte Montageschiene u. a. anhand von zwei
Ausführungsbeispielen beschrieben, die insbesondere mit den Figuren 1 bis 3
(erstes Ausführungsbeispiel) bzw. 4 und 5 (bevorzugtes Ausführungsbeispiel)
erläutert werden. Nachfolgend sind davon die Figuren 1, 3 und 4 wiedergegeben,
wobei sich das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 von dem bevorzugten
Ausführungsbeispiel der Figur 4 vor allem durch die Ausgestaltung des Kniehebels
unterscheidet. Das erste Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 entspricht dem
erteilten abhängigen Patentanspruch 5 und das bevorzugte Ausführungsbeispiel
der Figur 4 dem erteilten abhängigen Patentanspruch 4.
Beansprucht ist eine Montageschiene für den Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt (1), d. h. eine für den Innenausbau
eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, die einen Abschnitt aufweist, an
dem etwas montiert werden kann (Merkmale M1 und M2). Entsprechend den
Merkmalen M2.1 und M2.2 hat der Montageabschnitt (1) an seinem ersten Ende
einen Spannabschnitt (2; in Fig. 1 und 3 links; in Fig. 4 rechts) und an seinem dem
ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt (3, in Fig.
3 rechts oben). Ein Spannabschnitt ist ein Abschnitt, an dem etwas eingespannt
werden kann, und ein Stützabschnitt ist ein Abschnitt, der sich an etwas abstützen
kann. Wesentlich ist, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist
(Merkmal M3), der eine Befestigungsseite (4.1) und eine Spannseite (4.2) hat,
wobei die Spannseite (4.2) mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschließt
und der Kniehebel (4) über die Befestigungsseite (4.1) lösbar mit dem ersten Ende
des Montageabschnitts (1) verschraubt ist (Merkmale M3.1 und M3.2).
Die spezielle Ausgestaltung des Kniehebels lässt Patentanspruch 1 offen. Er kann,
wie in Fig. 1 gezeigt, parallele, trapezförmig ausgebildet Flansche (4.3) aufweisen,
und als U-Profil ausgebildet sein, das entlang seiner Innenseite auf den
Montageabschnitt (1) aufgesetzt ist. Die Spannseite (4.2) wird dann von dem freien
Ende des U-Profils gebildet, das von dem Montageabschnitt (1) abgewandt
angeordnet ist, und sie kann mindestens eine Kralle (8) aufweisen. Durch das beim
Einsetzen der Montageschiene zwischen zwei Gehäusewänden (10) erfolgende
Anziehen der zunächst lockeren Schraube (9) wird die Befestigungsseite (4.1) des
Spannhebels (4) an die Montageseite (1.1) angenähert, wodurch der Kniehebel (4)
um das freie Ende (1.5) der Umkantung (1.4) verschwenkt und das untere Ende der
Spannseite (4.2) mit den dort ausgebildeten Krallen (8) auf die Gehäusewand (10)
zu bewegt wird. Aufgrund der Hebelwirkung des Kniehebels (4) können die Krallen
(8) mit großer Kraft in die Wandfläche (10) eingreifen, während sich die
Montageschiene über den Stützabschnitt (3) an der gegenüberliegenden
Gehäusewand (10) abstützt.
Die Spannseite 4.2 schließt mit der Befestigungsseite 4.1 einen Winkel ein, der
gemäß dem weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht weiter definiert und
damit nicht auf ein bestimmtes Grad- oder Bogenmaß festgelegt ist.
In der Beschreibung im Absatz [0006] ist dargelegt, dass mit diesem Winkel
grundsätzlich jegliche Winkel gemeint sind, die sowohl echt größer als 0° als auch
echt kleiner als 180° sind.
Bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform ist der dem Merkmal M3.2
entsprechende Winkel zwischen Spannseite (4.2) und Befestigungsseite (4.1) des
Kniehebels (4) als Winkel 𝛼 bezeichnet und ein stumpfer Winkel, der gemäß Absatz
[0006] bspw. zwischen 90° und 140° liegt.
Der Kniehebel (4) der bevorzugten Ausführungsform gemäß Figur 4 ist nicht aus
einem U-Profil, sondern einem rechteckigen, abgekanteten Stahlblech gebildet. Der
durch die Abkantung bedingte und dem Merkmal M3.2 entsprechende Winkel
zwischen der Befestigungsseite (4.1) und der Spannseite (4.2) ist auch hier ein
stumpfer Winkel, der zwischen 90° und 140° liegt, was, was zur Folge hat, dass die
Spannseite (4.2) mit ihrer unteren Kante und den Krallen (8) auf die Gehäusewand
(10) zu ragt, wenn die Befestigungsseite (4.1) parallel zur Montageseite (1.1)
angeordnet ist. Dadurch wird erreicht, dass die Spannseite (4.2) beim Verspannen
der Montageschiene über ihre Krallen (8) in die Gehäusewand (10) eingreift und die
durch das Festziehen der Schraube (9) auf den Kniehebel ausgeübte Kraft über die
spitzen Krallen (8) auf die Gehäusewand (10) wirkt und einen festen Halt
gewährleistet. Die Krallen (8) lassen sich durch ein nach vorne Biegen zweier Ecken
des rechteckigen Stahlblechs an der Spannseite (4.2) realisieren, und verglichen
mit dem Kniehebel der Figur 1 ist der in Figur 4 gezeigte Kniehebel deutlich
einfacher und billiger herzustellen.
Bei beiden Ausführungsformen ist der Montageabschnitt in Form eines U-Profils
ausgebildet, das parallele Abkantungen 1.2 aufweist, die über eine Montageseite
1.1 miteinander verbunden und voneinander beabstandet sind.
Der dem Winkel des Merkmals M3.2 entsprechende Winkel zwischen der
Spannseite (4.1) und der Befestigungsseite (4.2) ist in beiden Ausführungsformen
des Streitpatents ein stumpfer Winkel. Wenn die Befestigungsseite (4.1) durch
Einschrauben der Schraube parallel zur Montageseite (1.1) angeordnet ist, hat dies
somit zur Folge, dass die Spannseite in Richtung der Gehäusewand absteht und
die Spannseite über die untere Kante der Spannseite und die dort befindlichen
Krallen an die Gehäusewand drückt.
Gemäß dem Zusatzmerkmal MHA1 des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist die
Montageschiene darüber hinaus dazu eingerichtet, zwischen gegenüberliegenden
Gehäusewänden verspannt zu werden.
2.
Als
zuständiger Fachmann
ist ein Maschinenbauingenieur mit
Hochschulabschluss anzusehen, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung
und des Baus von Schaltschrankgehäusen und deren Einrichtung verfügt.
3.
Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht
patentfähig, da sie dem von der Lehre der Druckschrift D1 ausgehenden Fachmann
nahegelegt ist und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert.
Die
Druckschrift
D1
betrifft
eine
Befestigungsanordnung eines elektrische
Einbauten aufnehmenden Schaltgehäuses.
Sie beschreibt anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figuren Stützteile (20), die
als U-förmige Längsträger (Tragabschnitt 21,
horizontale Schenkel 22) ausgebildet sind
und die mittels einer am Ende des
Längsträgers ausgebildeten Abwinklung
(24), die in einer Druckplatte (28) ausläuft
und
abgewinkelte Fixieransätze
(27)
aufweist, an einem Rahmengestell eines
Schaltschrankes befestigt werden. Das Rahmengestell umfasst zwei vertikale
Befestigungsprofile (10) mit jeweils einem Befestigungsabschnitt (11), in den
Befestigungsaufnahmen (12) eingebracht sind, in die die Fixieransätze (27) der
Stützteile eingreifen können. Die Fixierung des Stützteils (20) erfolgt mit einer
Spannvorrichtung (30), die als flächiges Befestigungsteil (31) mit eingearbeitetem
Durchbruch (39) ausgebildet ist und einseitig in eine Gegendruckplatte (34) mit einer
Abwinklung (36) übergeht. Die horizontalen Ränder der Gegendruckplatte (34) sind
mit Aussparungen (35) zur Aufnahme der Fixieransätze (27) versehen. Die
Abwinklung (36) steht im Winkel zu dem Befestigungsteil (31) und ist von dem
Befestigungsabschnitt (11) weggebogen, während an der der Abwinklung (36)
gegenüberliegenden Seite ein Stützabschnitt (32) mit einem Zentrieransatz (33)
abgebogen ist. Mittels einer durch den Durchbruch (39) hindurchgesteckten und in
die Gewindeaufnahme (26) des Stützteiles 20 eingeschraubten Spannschraube
(37) verspannen sich die Gegendruckplatte (34) an der Vorderseite des
Befestigungsabschnitts (11) und die Druckplatte (28) des Stützteiles (20) auf der
Rückseite des Befestigungsabschnittes
(11), so dass bei angezogener
Spannschraube
(37) der Befestigungsabschnitt
(11) sicher zwischen der
Druckplatte (28) und der Gegendruckplatte (34) mit der Abwinklung (36) gehalten
ist, da gleichzeitig die Fixieransätze (27) durch die Durchbrüche (12) des
Befestigungsabschnitts (11) hindurchragen und in den Aussparungen (35) der
Spannvorrichtung (30) aufgenommen sind. Dabei wird durch den
in die
Fixieraufnahme (25) des Stützteils (20) eingreifenden Fixieransatz (33) ein
Verdrehen der Spannvorrichtung (30) gegenüber dem Stützteil (20) beim Verdrehen
der Spannschraube verhindert, vgl. die Spalten 1 bis 3.
Das in Druckschrift D1 beschriebene Stützteil (20) ist folglich eine für den
Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses geeignete Schiene, an deren Teilen
(21, 22) etwas montiert werden kann, beispielsweise mittels Klammern, und das an
seinem ersten Ende, d. h. an dem Ende mit der Druckplatte (28), sowohl einen
Spannabschnitt (vgl. die Spannschraube 37) als auch einen Stützabschnitt (vgl. die
Fixieransätze 27) aufweist. Folglich ist das Stützteil (20) in Übereinstimmung mit
den Merkmalen M1, M2 und M2.1 eine Montageschiene für den Innenausbau eines
Schaltschrankgehäuses mit einem Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende
einen Spannabschnitt aufweist. Zudem
ist das an der Druckplatte (28)
angeschraubte Befestigungsteil (31) wegen der Abwinklung (36) ein Kniehebel,
dessen der Druckplatte (28) zugewandte Seite eine Befestigungsseite darstellt und
dessen dem Befestigungsabschnitt (11) zugewandte Seite der Abwinklung (36) eine
Spannseite ist, die mit einer Befestigungsseite einen überstumpfen Winkel im
Bereich größer als 180° und kleiner als 270° einschließt (Merkmale M3, M3.1 und
M3.2).
Betrachtet man demgegenüber die der Schraube (37) zugewandte Seite des
Befestigungsteils (31) als Befestigungsseite im Sinne des Streitpatents, bildet diese
zusammen mit der Abwinklung (36) einen Kniehebel, dessen weitere Seite durch
die Abwinklung (36) mit dem Befestigungsprofil (10) verspannt wird und mit diesem
Schenkel des dann stumpfen Winkels daher ebenfalls eine Spannseite im Sinne
des Streitpatents bildet.
Somit offenbart Druckschrift D1 mit den Worten des Anspruchs 1 eine
M1
Montageschiene
(Stützteil 20)
für den
Innenausbau eines
Schaltschrankgehäuses,
M2
mit einem Montageabschnitt
(Tragabschnitt 21, horizontale
Schenkel 22, Druckplatte 28),
M2.1
der
an
seinem
ersten Ende
einen Spannabschnitt
(Spannvorrichtung 30)
M2.2
und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten
Ende einen Stützabschnitt (3) aufweist,
M3
dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen
Kniehebel (Befestigungsteil 31) aufweist,
M3.1
mit einer Befestigungsseite, über welche der Kniehebel (31) lösbar
(Spannschraube 37) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts
(28, 21, 22) verschraubt ist,
M3.2
und mit einer Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen
(überstumpfen) Winkel einschließt.
Dass das einseitig durch die Fixiereinsätze 27 befestigte Stützteil (20) an seinem
dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten Ende einen Stützabschnitt im
Sinne des Merkmals 2.2 aufweist, ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Denn
das Stützteil (20) dient nach der Lehre von Druckschrift D1 als Baugruppenträger-
Montagehilfe, deren vorderes Ende mittels der Fixieransätze (27), der Druckplatte
(28) und der Spannvorrichtung
(30) an einem der beiden vorderen
Befestigungsprofile (10) des Rahmengestells des Schaltschranks befestigt wird,
wohingegen das hintere Ende der Montagehilfe frei in der Luft schwebt, damit die
Montagehilfe nach dem Anbringen des Baugruppenträgers durch Lösen der
Schraube (37) der Spannvorrichtung (30) wieder leicht entfernt werden kann.
Allerdings kann diese einseitige Befestigung
insbesondere bei schweren
Baugruppenträgern zu Stabilitätsproblemen führen, die der die Lehre der D1
nacharbeitende Fachmann in naheliegender Weise dadurch behebt, dass er in
Übereinstimmung mit dem Merkmal M2.2 auch am zweiten Ende des Stützteils (20)
einen irgendwie gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende
Halterung
anbringt,
um
hierdurch
die
Stabilität
der
gesamten
Befestigungsanordnung auf einfache Weise zu erhöhen.
Die Montageschiene des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher hinsichtlich
Druckschrift D1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die
Frage der Ausführbarkeit kann an dieser Stelle daher dahinstehen.
4.
In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 1 hat das
Streitpatent hingegen Bestand.
4.1
Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind zulässig, da sie ursprünglich
offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, der
von der Klägerin hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht angegriffen worden
ist, durch Anfügen des Merkmals MHA1, wonach die Montageschiene dazu
eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu
werden. Diese Präzisierung ergibt sich aus Absatz [0023], letzter Satz, Absatz
[0025], erster Satz und Absatz [0028], letzter Satz des Streitpatents, zu dem es
wegen der schnellen Erteilung keine Offenlegungsschrift gibt. Insbesondere
entnimmt der Fachmann diesen Fundstellen, dass die Lehre des Streitpatents nicht
auf die in den Figuren 3 und 6 gezeigten Stützabschnitte beschränkt ist, sondern
dass die Verspannung der Montageschiene zwischen gegenüberliegenden
Gehäusewänden mittels des Spannhebels und die entsprechende Ausgestaltung
der Montageschiene in allgemeiner Form zur Erfindung des Streitpatents gehört.
Die weiteren, abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 7 des Hilfsantrags 1 sind – im
jeweiligen Umfang ihres Angriffs - die angepassten, erteilten Patentansprüche 2, 4
und 7, die von der Klägerin ebenfalls hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung nicht
angegriffen worden sind.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann,
denn entgegen dem Vortrag der Klägerin
ist die
beanspruchte Lehre nicht nur im Fall der in den Figuren 1
und 4 gezeigten stumpfen Winkel 𝛼 des Merkmals M3.2
ausführbar, sondern auch dann, wenn der Winkel 𝛼 als
spitzer Winkel ausgebildet ist.
Zwar hätte in diesem Fall die Spannseite wegen des nicht
stumpfen Winkels
auch
bei
einer
komplett
hineingeschraubten Schraube einen Abstand zur Wand
und könnte die Montageleiste nicht an der Wand
festkrallen, doch zeigen die Figuren 1 und 4 des Streitpatents und obige Skizze,
dass durch am Ende des Kniehebels hinzugefügte Krallen (8) oder eine Umkantung
(1.4) an dem dem Spannabschnitt (2) zugewandten Ende der Montageseite (1.1)
ein an sich zu kleiner Winkel kompensiert und ein Verspannen der Montageschiene
zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden gewährleistet wird.
Zudem enthält das Merkmal M3.2 keine Bereichsangabe, weshalb der Einwand der
Klägerin, dass dieses Verspannen auch bei beliebig kleinen Winkeln 𝛼 möglich sein
müsse, nicht durchgreift.
4.2
Die Montageschiene nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist hinsichtlich des
sich im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht diesem
gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt wurde, ist die Lehre der D1 darauf
ausgelegt, dass das Stützteil (20) als Baugruppenträger-Montagehilfe dient und nur
vorne an dem jeweiligen Befestigungsprofil (10) befestigt wird, während das andere,
zweite Ende frei in der Luft schwebt, wobei der Fachmann zur Erhöhung der
Stabilität angeregt ist, auch am zweiten Ende des Stützteils (20) einen irgendwie
gearteten Stützabschnitt oder deren Funktion wahrnehmende Halterung
anzubringen.
Demgegenüber hat der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 keine
Veranlassung, das Stützteil (20) so abzuändern, dass es dazu eingerichtet ist,
zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden. Denn mit
der in D1 offenbarten Spannvorrichtung (30), die das Stützteil (20) an dem
jeweiligen vorderen Befestigungsprofil (10) befestigt, wird das Stützteil durch das
Festziehen der Spannschraube (37) allenfalls von der gegenüberliegenden
Gehäusewand weg- und nicht hinbewegt, so dass kein Verspannen zwischen
gegenüberliegenden Gehäusewänden erfolgt. Folglich gelangt der Fachmann
ausgehend von D1 auch in Kenntnis von Druckschrift D4 nicht zur Montageschiene
des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, da es für ihn keinen naheliegenden Grund gibt,
das zweite Ende des Stützteils (20) entsprechend dem Stützabschnitt (41) von D4
auszubilden.
Die Klägerin hat darüber hinaus
argumentiert,
dass
der
Fachmann bei dem in Fig. 4 von
Druckschrift
D4
gezeigten
Schaltschrankgehäuse (1) die
Montageschiene (40) aufgrund
der nachteiligen Anordnung der
Schrauben
(46,
47)
in
naheliegender Weise durch das
Stützteil (20) von Druckschrift D1
ersetze, dessen Länge der Tiefe
des Schaltschrankgehäuses (1)
anpasse und zwischen der
Montagerückwand (20) und dem
Türanschlag der Vorderseite
einklemme, wobei durch das
Anziehen der Spannschraube (37) des Stützteils (20) dieses zwischen der
Montagerückwand (20) und dem Türanschlag verspannt werden könne. Da das
Streitpatent eine Montageschiene unabhängig von einem Schaltschrank
beanspruche, genüge es, dass die Montageschiene für ein Verspannen geeignet
sei, weshalb die für ein Verspannen der Montageschiene nötige Länge des
Stützteils aus Druckschrift D1 nicht bekannt sein müsse und der Fachmann
ausgehend von Druckschrift D4 in Kenntnis von D1 in naheliegender Weise zur
Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 gelange.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen, denn zum einen verlangt
der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 explizit, dass die Montageschiene dazu
eingerichtet ist, zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu
werden, und zum anderen sind bei der Spannvorrichtung (30) des Stützteils (20)
von Druckschrift D1 die Abwinklung (36) zu gering und der Stützabschnitt (32) sowie
der Zentrieransatz (33) zu groß, als dass ein Verspannen des Stützabschnitts
zwischen der Montagerückwand (20) und dem Türanschlag der Vorderseite durch
ein Anziehen der Spannschraube (37) erreicht werden könnte. Zudem würde die
gezeigte Ausrichtung der Spannschraube (37) dazu führen, dass diese entweder
auf Grund der dann vor ihr liegenden Gehäusewand nicht zugänglich wäre oder im
Fall einer Anordnung neben einem Türanschlag für eine Türschließung hinderlich
wäre.
Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist daher neu
gegenüber den Druckschriften D1 und D4 und beruht diesen gegenüber auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da beide Druckschriften auch in Kombination dem
Fachmann die Montageschiene nicht nahelegen können.
4.3 Die Montageschiene des Patentanspruchs 1 ist gegenüber Druckschrift D2
neu und für den Fachmann ausgehend von Druckschrift D2 nicht naheliegend.
Die Druckschrift D2 beschreibt anhand der Figuren
1 bis 4 eine Montageschiene (10)
für den
Innenausbau eines Schaltschrankgehäuses, an
deren Stirnseiten Anschlussteile (20) eingesetzt
sind, die ein über eine Klemmschraube (32)
verschwenkbares Klemmstück (27) aufweisen, das
zwei Haken
(28, 29)
trägt, die
in den
Rahmenschenkel (40) eingesetzt und für einen
sicheren Halt mit ihm durch die Klemmschraube
(32) verspannt werden können, vgl. Spalte 1, Zeilen
3 bis 6 und Spalten 3 und 4.
Somit ist das die zwei Haken (28, 29) tragende Klemmstück (27) ein Kniehebel mit
den Haken (28, 29) als Spannseite und der die Haken (28, 29) tragenden Platte des
Klemmstücks (27) als Befestigungsseite. Die Verschwenkbarkeit des Kniehebels
wird durch die Bodenplatte (30) einerseits und die Ösenplatte (25) begrenzt. Liegt
bei der Verstellung der Klemmschraube (32) das Klemmstück (27) an der
Bodenplatte (30) an, dann sind die Haken (28) und (29) nach außen geschwenkt,
so dass sie im stumpfen Winkel zur Montageschiene (10) stehen. Ist dagegen die
Klemmschraube (32) so verstellt, dass das Klemmstück (27) an der Ösenplatte (25)
anliegt, stehen die Haken (28) und (29) etwa senkrecht zur Montageschiene (10),
vgl. Spalte 3, Zeilen 50 bis 57.
Folglich schließt die Spannseite (Haken 28, 29) mit der Befestigungsseite (Platte
des Klemmstücks 27) einen leicht stumpfen Winkel ein. Zusätzlich zu den Haken
weisen die Anschlussteile
(20) auch Passstifte
(31) auf, die
in
Befestigungsbohrungen (46) der Anlageabschnitte (41) eingeführt werden, wodurch
sowohl eine Positionierung als auch ein Abstützen der Montageschiene (10) am
Rahmenschenkel (40) erfolgt. Die Montageschiene (10) hat somit einen
Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12, 13), dessen beide Enden
aufgrund der eingesetzten Anschlussteile
(20) gleichzeitig Spann- und
Stützabschnitte sind.
Die Druckschrift D2 offenbart daher mit den Worten des Anspruchs 1 des
Streitpatents eine
M1
Montageschiene (Montageschiene 10 mit an den Stirnseiten
eingesetzten Anschlussteilen 20) für den Innenausbau eines
Schaltschrankgehäuses (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6),
M2
mit einem Montageabschnitt (Basisschenkel 11; Seitenschenkel 12,
13),
M2.1
der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (Anschlussteil 20
mit Klemmstück 27)
M2.2
und an seinem dem ersten Ende gegenüber angeordneten zweiten
Ende einen Stützabschnitt (Anschlussteil 20 mit Passstiften 31, die
in Befestigungsbohrungen 46 eingreifen) aufweist,
M3
dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (30) einen
Kniehebel (Klemmstück 27 mit Haken 28, 29) aufweist,
M3.1‘
mit einer Befestigungsseite (die Platte des Klemmstücks 27), über
welche der Kniehebel (4) lösbar mit dem ersten Ende des
Montageabschnitts (1) verschraubt ist,
M3.2
und mit einer Spannseite
(Haken 28, 29), die mit der
Befestigungsseite (Platte des Klemmstücks 27) einen Winkel
einschließt,
MHA1
wobei die Montageschiene dazu eingerichtet
ist, zwischen
gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden.
Das Merkmal M3.1, wonach der Kniehebel über eine Befestigungsseite mit dem
ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, ist in der Druckschrift D2 weder
offenbart noch ausgehend von D2 naheliegend. Denn dazu müsste das Klemmstück
(27, 28, 29) mit einem Ende des Basisschenkels (11) oder eines der Seitenschenkel
(12, 13) lösbar verschraubt sein. Dafür gibt es in D2 aber keinen Hinweis, weil das
Klemmstück locker in das Anschlussteil (20) eingebracht ist und das Anschlussteil
(20) zwischen den Schenkeln (11, 12, 13) der Montageschiene (10) über
Halteabschnitte (17) und Aufnahmen (24) durch Klemmung gehalten ist. Zudem ist
auch das Merkmal MHA1, wonach die Montageschiene dazu eingerichtet ist,
zwischen gegenüberliegenden Gehäusewänden verspannt zu werden, der
Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Druckschrift D2 kann dem Fachmann folglich
die Montageschiene des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
Auch eine Kombination der Druckschrift D3 mit D2 kann dem Fachmann die
Montageschiene des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht nahelegen, weil der von
der Lehre der Druckschrift D3 ausgehende Fachmann keinen Anlass hat, das
Anschlussteil (20) mit den Schenkeln zu verschrauben. Zudem wäre in diesem Fall
lediglich das Anschlussteil (20) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts lösbar
verschraubt, aber nicht der Kniehebel (27, 28, 29), weshalb auch dann das Merkmal
3.1 nicht vorhanden wäre.
Die Druckschrift D4 offenbart zwar eine Montageschiene mit den Merkmalen des
Oberbegriffs und dem Zusatzmerkmal MHA1 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1,
doch gibt sie dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich des Kniehebels des
kennzeichnenden Merkmals.
Der Druckschrift D5 ist eine Steckdose zu entnehmen, die zwei krallenförmige
Spannhebel (Spreizen 7) aufweist, mit denen sie bspw. in der Wand befestigt
werden kann. Dies belegt lediglich, dass solche Spannhebel dem Fachmann
prinzipiell bekannt sind, doch gibt der vorgelegte Stand der Technik dem Fachmann
keinen Hinweis, diese Spannhebel bei den im Stand der Technik offenbarten
Schienen einzusetzen und entsprechend Anspruch 1 des Hilfsantrags 1
abzuändern.
Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das
Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 8 schutzfähig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu
berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert
des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Söchtig
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Schmid
Dr. Kapels
Bundespatentgericht
6 Ni 21/25 (Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2026
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle