Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 22.04.2026 – 18 W (pat) 30/24

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426B18Wpat30.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 30/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2023 103 519.3

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. April 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem sowie der Richter Veit, Dr.-Ing. Flaschke und Posselt

ECLI:DE:BPatG:2026:220426B18Wpat30.24.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 30. September 2024 wird aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen nach Hauptantrag erteilt:

Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 13. September 2024

Beschreibung, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 6. Mai 2024, Seiten

2 bis 10, eingegangen am 14. Februar 2023

Figuren 1 bis 3, eingegangen am 14. Februar 2023.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Februar 2023 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung 10 2023 103

519.3 mit der Bezeichnung

„Chirurgisches Instrument“.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

E1 DE 10 2010 006 846 A1,

E2 EP 2 213 254 B1 und

E3 WO 2021/259066 A1

verwiesen und durch in der Anhörung vom 30. September 2024 verkündeten

Beschluss, in der für die Anmelderin niemand erschienen war, die Anmeldung

zurückgewiesen, soweit sie auf die Patentansprüche nach dem Hauptantrag sowie

den Hilfsanträgen I und II gerichtet war. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die

Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie nach

den Hilfsanträgen I und II seien gegenüber der Druckschrift E3 nicht neu. Im Übrigen

hat sie die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der Patentansprüche nach

Hilfsantrag III beschlossen.

Gegen diesen Beschluss, der gegen Empfangsbekenntnis am 22. Oktober 2024

zugestellt worden ist, richtet sich die am 18. November 2024 eingegangene

Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei neu gegenüber der Druckschrift E3 und

den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften.

Sinngemäß hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des DPMA vom 30. September 2024 aufzuheben

und das Patent gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I oder gemäß

Hilfsantrag II zu erteilen. Zusätzlich hat sie die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. November 2024).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2026, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am

11. März 2026, hat der Senat die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung

am 22. April 2026 geladen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 hat der

Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin beantragt, nach Aktenlage zu

entscheiden und mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

nicht beabsichtigt sei. Zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2026 ist für die

Anmelderin, wie angekündigt, niemand erschienen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Chirurgisches Instrument (100) zum Stanzen von Knochen, mit:

- einem Schaft (101) mit einem ersten Schneidelement (105-1);

- einem Schiebeteil (103) mit einem zweiten Schneidelement (105-2), das in

einer Arbeitsstellung verschiebbar an dem Schaft (101) angeordnet ist; und

- einer Klappvorrichtung (105) zum schnabelartigen Aufklappen des

Schiebeteils (103) und des Schafts (101) in einer Reinigungsstellung, die eine

Spreizvorrichtung (107) zum Spreizen des Schiebeteils (103) und des Schafts

(101) umfasst, wobei das Schiebeteil (103) in der Reinigungsstellung

gegenüber dem Schaft (101) unverschiebbar ist.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche sowie der Patentansprüche

nach den Hilfsanträgen I und II wird auf die Akte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents in der Fassung des

Hauptantrags. Denn der gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentbegehrens

ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur

Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft ein chirurgisches Instrument zum Stanzen von

Knochen (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.), beispielsweise einen Laminektomie

Rongeur zum Abtragen von Knochengewebe an schwer zugänglichen Stellen (vgl.

Beschreibung, S. 5, Z. 12 - 14). Ein chirurgisches Instrument mit einem Schaft und

mit einem relativ zum Schaft längsverschiebbaren Schiebeteil sei aus der EP 2 213

254 B1 (E2) bekannt. Derartige Instrumente seien bei der Reinigung unhandlich

(vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 6 - 13).

Die der Anmeldung zugrundeliegende objektive Aufgabe ist darin zu sehen, ein

chirurgisches

Instrument bereitzustellen, das eine einfache und sichere

Handhabung während der Reinigung ermöglicht (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 26-28

und Offenlegungsschrift, Abs. [0005], [0026], [0013]).

Der zuständige Fachmann ist ein Chirurgiemechaniker, der über eine mehrjährige

Erfahrung in der Herstellung chirurgischer Instrumente verfügt.

2. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt:

M1

M2

M3

Chirurgisches Instrument (100) zum Stanzen von Knochen, mit:

- einem Schaft (101) mit einem ersten Schneidelement (105-1);

- einem Schiebeteil (103) mit einem zweiten Schneidelement (105-2),

das in einer Arbeitsstellung verschiebbar an dem Schaft (101)

angeordnet ist; und

M4

- einer Klappvorrichtung (105) zum schnabelartigen Aufklappen des

Schiebeteils (103) und des Schafts (101) in einer Reinigungsstellung,

die eine Spreizvorrichtung (107) zum Spreizen des Schiebeteils (103)

und des Schafts (101) umfasst,

M5

wobei das Schiebeteil (103) in der Reinigungsstellung gegenüber dem

Schaft (101) unverschiebbar ist.

Der Fachmann

legt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

folgendes

Verständnis zugrunde:

Der Anspruch 1 betrifft ein chirurgisches Instrument zum Stanzen von Knochen

(Merkmal M1). Das Merkmal ist als Zweckangabe zu verstehen. Das chirurgische

Instrument muss daher räumlich-körperlich so beschaffen sein, dass es sich zum

Stanzen von Knochen eignet.

Im Ausführungsbeispiel ist das chirurgische Instrument als Laminektomie Rongeur

ausgebildet und zum Abtragen von Knochengewebe an schwer zugänglichen

Stellen bestimmt (vgl. Offenlegungsschrift, Anspruch 15, Abs. [0022] u. Fig. 1 - 3).

Wie Figur 1 zeigt, umfasst das chirurgische Instrument (100) einen Schaft (101) mit

einem ersten Schneidelement (105-1) (Merkmal M2) sowie ein Schiebeteil (103)

mit einem zweiten Schneidelement (105-2) in der Art einer Stanze.

In der Arbeitsstellung ist das Schiebeteil (103) verschiebbar am Schaft (101) geführt

(Merkmal M3). Unter „verschiebbar“ ist hier eine Längsverschiebung am Schaft

(101) zu verstehen, so dass sich bei einem Betätigen des Griffs (115) die beiden

Schneidelemente (105-1 und 105-2) aufeinander zu bewegen und dann schließen.

Dabei gelingt es, zwischen den beiden Schneidelementen (105-1 und 105-2)

liegendes Knochengewebe zu entfernen bzw. zu stanzen (vgl. Offenlegungsschrift,

Abs. [0023]).

Durch gleichzeitigem Betätigen des Betätigungsgriffs (115) und des Druckknopfs

(119) lässt sich das chirurgische Instrument in eine Reinigungsstellung überführen.

In dieser wird das Schiebeteil (103) in eine Position außerhalb des Führungsprofils

(121) an den Schaft (101) zurückbewegt, so dass sich der Nutenstein (129) in einen

Bereich bewegt, in der die Führung des Schiebeteils (103) an dem Schaft (101)

aufgehoben ist (vgl. Abs. [0025]). Durch die freigegebene Führung öffnet sich das

Schiebeteil (103) schnabelartig nach oben und klappt auf (vgl. Abs. [0027] u. Fig.

2). „Schnabelartig“ beschreibt dabei die Art des Auseinanderklappens, bei dem sich

das Schiebeteil (103) relativ zum Schaft (101) nach oben öffnet.

Ausschnitt aus Figur 2.

Zum Aufklappen verfügt das chirurgische Instrument über eine Spreizvorrichtung

(107) (Merkmal M4). Dabei kann es sich beispielsweise um eine Spreizfeder

handeln, wie es in der Figur 2 dargestellt ist. Eine Schraube (111) bildet hierbei ein

fest positioniertes Anschlagelement (109), wodurch der maximale Öffnungswinkel

in der Reinigungsstellung nicht verändert werden kann (vgl. Offenlegungsschrift,

Abs. [0028] u. [0029]).

Ausschnitt aus Figur 2.

Das Merkmal M5 verlangt, dass das Schiebeteil (103) in der Reinigungsstellung

gegenüber dem Schaft (101) unverschiebbar ist. Dieses Merkmal ist dahin

auszulegen, dass das Schiebeteil (103) in der Reinigungsstellung nicht in der für

die Schneidfunktion maßgeblichen Längsrichtung entlang des Schafts (101)

verschoben werden kann. In den Absätzen [0032] bis [0034] der Beschreibung wird

ausgeführt, dass das Schiebeteil (103) in der geöffneten Reinigungsstellung auch

bei Betätigung des Griffs nicht nach vorne bewegt werden kann, sondern in der

hinteren Stellung eingerastet bleibt. Die Blockierung der Verschiebung wird dadurch

bewirkt, dass ein T-förmiger Nutenstein (129), der an dem Schiebeteil (103)

angeordnet ist, in der Reinigungsstellung oberhalb des Führungsprofils (121) des

Schafts (101) liegt und beim Betätigen des Griffelements (127) an einer Kante (131)

anstößt. Erst nach dem Zusammendrücken von Schiebeteil und Schaft wird die

Längsverschiebung wieder freigegeben.

3. Die Änderungen des Patentanspruchs 1 sowie der Beschreibung waren

zulässig (§ 38 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf dem

ursprünglichen Patentanspruch 1. Die gegenüber dieser Fassung vorgenommene

Ergänzung, wonach das Schiebeteil in der Reinigungsstellung gegenüber dem

Schaft unverschiebbar ist (Merkmal M5), ist dem ursprünglichen Patentanspruch 9

entnommen und dort als zur Erfindung gehörend unmittelbar und eindeutig

offenbart.

Auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 14, die unmittelbar oder mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen sind, beinhalten keine unzulässige Änderung.

Die Anpassung

der Beschreibung

ist

ebenfalls

zulässig.

In

der

Beschreibungseinleitung ist lediglich der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der

Technik ergänzt worden. Die Figuren 1 bis 3 entsprechen den am Anmeldetag

eingereichten Figuren.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

Druckschrift E3 (WO 2021/259066 A1), auf die sich die Zurückweisung des

Hauptantrags und der Hilfsanträge I und II durch die Prüfungsstelle stützt, betrifft

eine Laminektomie-Stanze (vgl. Bezeichnung: laminectomy punch). Diese weist

einen Grundkörper (10), eine daran geführte Gleitstange (20) und einen

beweglichen Griff (30) auf. Der Grundkörper verfügt über eine Gleitschiene (11). Am

vorderen Ende des Grundkörpers befindet sich eine Schneide (12). In der

Arbeitsstellung liegt der bewegliche Griff an der Gleitstange an und bewegt diese

bei Betätigung entlang der Gleitschiene nach vorne (vgl. Anspruch 1, Fig. 1).

Dadurch kann das Instrument Knochen und Weichgewebe stanzen (vgl. S. 19, Z. 4

– 5 u. Fig. 1).

Die E3 sieht eine Verriegelungsvorrichtung (40) vor, mittels der das Instrument von

einer Arbeitsstellung in einen zerlegten Zustand (disassembled state) gebracht

werden kann. Wird die Verriegelungsvorrichtung betätigt, kann der bewegliche Griff

nach unten bewegt werden. Dabei hebt sich das vordere Ende der Gleitstange an

und spreizt sich von der Gleitschiene ab (vgl. Brückenabs. S. 12/13). Die hierfür

vorgesehene Führungsstruktur (50) umfasst eine Druckfeder (52), die sich beim

Übergang in den zerlegten Zustand entspannt und auf einen mit der Gleitstange

verbundenen Führungsanschlag (53) so einwirkt, dass das vordere Ende der

Gleitstange angehoben wird (vgl. Fig. 3).

Der zerlegte Zustand dient der Reinigung und Desinfektion (vgl. S. 19, Z. 22 – 24).

Der Endanschlagblock (tail limit block 60) dient dabei als Endlagenbegrenzung und

sorgt dafür, dass das Schiebeteil (20) auch im zerlegten Zustand mit dem

Hauptkörper (10) verbunden bleibt (vgl. Abstract). Er begrenzt damit die

Rückwärtsbewegung des Schiebeteils (20) im aufgeklappten Zustand und bewirkt

einen vorgegebenen Öffnungswinkel. Außerdem verhindert er, dass das Schiebeteil

(20) bei aufgeklappten Zustand vollständig herausrutscht (vgl. Fig. 3 u. S. 19, 18 -

22).

Soll die Laminektomie-Stanze nach der Reinigung wieder in den Arbeitszustand

versetzt werden, muss das Gleitteil (20) manuell gegen die Kraft der Druckfeder

(52) nach unten gedrückt und dann anschließend der Griff 30 bis zum Anschlag

nach oben geschoben werden, so dass die Verriegelungseinrichtung (40) einrastet

(vgl. S. 7, Z. 1 - 5 u. S. 11, Z. 9 – 17).

Die E3 offenbart damit ein chirurgisches Instrument zum Stanzen von Knochen

(Merkmal M1). Dem Schaft des Streitpatents entspricht dabei der Grundkörper (10).

Dieser weist am vorderen Ende eine Schneide (12) auf. Diese Schneide bildet das

erste Schneidelement im Sinne von Merkmal M2. Die Gleitstange (20), die entlang

der Gleitschiene (11) verschiebbar angeordnet ist, ist als Schiebeteil anzusehen.

Sie verfügt am vorderen Ende über einen Funktionsbereich, der

in der

Arbeitsstellung mit der Schneide (12) stanzend zusammenwirkt (vgl. Fig. 1). Dieser

Funktionsbereich ist daher als zweites Schneidelement anzusehen. Damit ist auch

das Merkmal M3 offenbart.

Die E3 unterscheidet zwischen einem Arbeitszustand (working state) sowie einem

zerlegten Zustand (disassembled state). Der disassembled state dient dazu, das

Instrument zu reinigen und zu desinfizieren (vgl. S. 1, Z. 25 – S. 2, Z. 12). Er ist

daher als Reinigungsstellung zu verstehen.

Die

E3

nennt

zwar

ausdrücklich

keine

Klappvorrichtung. Die

Verriegelungseinrichtung (locking structure 40) sowie die Führungseinrichtung

(guide structure 50) mitsamt der Führungsstange (guide shaft 51) und dem

Führungsanschlagelement (guide limit block 53) bewirken aber, dass sich die

Schiebestange im zerlegten Zustand gegenüber dem Grundkörper anhebt. Die

Druckfeder (52) dient dabei als Spreizvorrichtung. Sie drückt die mit der Gleitstange

verbundene Führungsstruktur (50) auseinander, so dass zwischen Grundkörper

und Gleitstange ein Spalt zum Reinigen entsteht. Dies entspricht der Funktion einer

Klappvorrichtung zum schnabelartigen Aufklappen von Schiebeteil und Schaft in

einer Reinigungsstellung (Merkmal M4).

Damit offenbart die Druckschrift E3 die Merkmale M1 bis M4, wie auch von der

Prüfungsstelle in ihrem Beschluss richtig ausgeführt.

Nach Überzeugung des Senats ist das Merkmal M5 demgegenüber nicht

offenbart. Die Druckschrift E3 zeigt zwar, dass der Anschlagkörper (60) in einer Tförmigen Nut bis zu deren geschlossenem Ende geführt und dort begrenzt wird.

Daraus ergibt sich lediglich eine Begrenzung der Öffnungsbewegung bis zum

Erreichen der Endstellung und eine Sicherung gegen ein vollständiges Lösen der

Gleitstange (20) vom Grundkörper (10). Aus der E3 geht jedoch nicht hervor, dass

die Gleitstange (20) in dieser Stellung auch in Gegenrichtung längs des

Grundkörpers (10) unverschiebbar ist. Vielmehr spricht der in der E3 beschriebene

Rückführvorgang in den Arbeitszustand, wonach das Schiebeteil (20) zunächst

manuell gedrückt und erst dann anschließend der Griff (30) nach oben bewegt wird,

dafür, dass das Gleitteil (20) beim Herausführen aus der geöffneten Endlage wieder

in Richtung der Arbeitsstellung und damit auch längs zum Grundkörper (10)

geschoben werden muss (vgl. hierzu auch den Versatz von Gleitteil (20) und

Grundkörper (10) in der Figur 3). Nicht offenbart ist somit, dass die Gleitstange in

einer Reingiungsstellung gegenüber dem Grundkörper unverschiebbar ist. Eine

Verrastung oder Blockierung, die eine Verschiebung der Gleitstange gegenüber

dem Grundkörper

in der Reinigungsstellung entsprechend Merkmal M5

ausschließt, lässt sich der Druckschrift E3 nicht entnehmen.

Somit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der

Druckschrift E3 als neu.

Auch die Druckschrift E1 (DE 10 2010 006 846 A1) offenbart ein chirurgisches

Instrument zum Stanzen von Knochen. Dabei handelt es sich um ein als Rongeur

ausgebildetes Instrument (vgl. Abs. [0024], sowie Fig. 1 bis 4; Merkmal M1). Es

umfasst einen Schaft (10) mit einem ersten Schneidelement (26) am distalen Ende

(Merkmal M2). Außerdem umfasst es ein Schiebeteil (14) mit einem zweiten

Schneidelement (26) am distalen Ende, das in einer Arbeitsstellung verschiebbar

an dem Schaft (10) angeordnet ist (vgl. Abs. [0025], Fig. 1; Merkmal M3). Für die

Reinigungsstellung wird beschrieben, dass nach Entriegelung des Sperrstifts (30)

das Schiebeteil (14) in proximaler Richtung verschoben werden kann, wobei die

Stifte (48) in die Endabschnitte (52) der Kulissenschlitze (46) gelangen. Da diese

Endabschnitte (52) abgewinkelt sind, wird das Schiebeteil (14) vom Schaft (10)

abgehoben. Die in dem Endabschnitt (52) der Wange (44) geführten Stifte (48)

dienen dabei als Schwenkachse (vgl. Anspruch 1 u. Abs. [0035]). Dieses

Hochschwenken des Schiebeteils (14) um die Schwenkachse des Stifts (48) ist in

Fig. 4 gezeigt.

Damit offenbart die Druckschrift E1 einen Mechanismus, der das Schiebeteil (14) in

der Reinigungsstellung schnabelartig vom Schaft

(10) wegklappt. Die

Öffnungsbewegung beruht auf dem Zusammenwirken der Kulissenschlitze (46) mit

ihren gebogenen Endabschnitten (52), der Stifte (48) und der Spreizfeder (20). Die

Spreizfeder (20) ist dabei funktional als Spreizvorrichtung anzusehen, weil sie nach

dem Entriegeln des Sperrstifts (30) die Verlagerung des Schiebeteils (14) in die

Reinigungsstellung bewirkt und damit das Aufklappen ermöglicht (Merkmal M4).

Nicht offenbart ist hingegen das Merkmal M5, wonach das Schiebeteil (14) in der

Reinigungsstellung gegenüber dem Schaft (10) unverschiebbar ist. Nach dem

Entriegeln wird das Schiebeteil (14) in die Reinigungsstellung verschoben, in

welcher der Schaft und das Schiebeteil gegeneinander abgehoben und ggf.

getrennt werden können (vgl. Abs. [0035]). Ein Sperrmechanismus gegen eine

Längsverschiebung des Schiebeteils wird nicht beschrieben.

Die bereits in der Anmeldung genannte Druckschrift E2 (EP 2 213 254 B1) offenbart

ein chirurgisches Instrument (1) zum Stanzen von Knochen (Laminektomie

Rongeur) (vgl. Fig. 1; Merkmal M1). Das in der Figur 1 gezeigte Instrument umfasst

einen Schaft (2) mit einem ersten Schneidelement (14) (Merkmal M2). Dieses wirkt

zusammen mit der Schneidfläche (15) des Schiebeteils (12). In der Arbeitsstellung

ist dieses relativ zum Schaft längsverschieblich (vgl. Abs. [0028], [0035] u. [0036];

Merkmal M3).

Die Druckschrift E2 offenbart zwar eine Reinigungsstellung, in der das Schiebeteil

(12) relativ zum Schaft (2) um eine Drehachse verschwenkbar ist (vgl. Fig. 2). Das

Verschwenken erfolgt jedoch horizontal. Ein schnabelartiges Aufklappen des

Schiebeteils gegenüber dem Schaft wird nicht offenbart. Außerdem findet sich kein

Sperrmechanismus gegen eine Längsverschiebung des Schiebeteils. Demnach

fehlen die Merkmale M4 und M5.

Somit sind keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu entnehmen. Der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Wie vorstehend ausgeführt, gilt der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung

des Hauptantrags gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als

neu. Keine der Druckschriften offenbart das Merkmal M5, wonach das Schiebeteil

(103) in der Reinigungsstellung gegenüber dem Schaft (101) unverschiebbar ist.

Nach Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Druckschrift E3 auch keine

Veranlassung, das chirurgische Instrument gerade in der Reinigungsstellung

zusätzlich gegen eine Längsverschiebung des Gleitstange (20) gegenüber dem

Grundkörper (10) zu sichern. Die Druckschrift E3 stellt als Aufgabe vielmehr die

leichte Zerlegbarkeit, die leichte Reinigung und die Verliersicherung in den

Vordergrund. Dies wird dort dadurch erreicht, dass die Gleitstange in einen

zerlegten, der Reinigung dienenden Zustand überführt wird, in dem sie vom

Grundkörper abgehoben ist, ohne vollständig von diesem getrennt zu werden. Eine

zusätzliche Sperre, welche die Gleitstange in dieser Stellung gegenüber dem

Grundkörper unverschiebbar fixiert, wird in der E3 weder beschrieben noch als zur

Lösung der Aufgabe erforderlich dargestellt.

Auch aus dem allgemeinen Fachwissen ergibt sich für den Fachmann kein Anlass,

eine solche Sperrvorrichtung vorzusehen. Ausgehend von der E3 besteht für ihn

kein erkennbares technisches Problem, das durch eine zusätzliche Blockierung der

Gleitstange im zerlegten Zustand zu lösen wäre. Vielmehr ist die Längsbewegung

der Gleitstange ein Teil des Bedienablaufs bei der Rückführung der Stanze in den

Arbeitszustand. Eine Sperre, die diese Längsbewegung ausschließt, würde damit

den in der E3 beschriebenen Mechanismus ändern.

Einen Hinweis dahingehend, dass das chirurgische

Instrument

in der

Reinigungsstellung gegen unbeabsichtigtes Schließen, etwa als Verletzungsschutz,

gesichert sein müsse, findet sich auch in keiner der anderen Druckschriften. Auch

der Umstand, dass der Fachmann Sicherungen gegen Fehlbedienungen von

chirurgischen Instrumenten grundsätzlich kennt, genügt hierfür nicht.

Eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften legt den

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen und

insbesondere Merkmal M5 ebenfalls nicht nahe.

Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist damit patentfähig.

6. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 14 nach Hauptantrag sind ebenfalls

patentfähig.

7. Da die geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur

Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen

Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der

Patentansprüche nach Hauptantrag zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Schwengelbeck

Veit Dr. Flaschke Posselt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2026