Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 30 W (pat) 564/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 564/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 208 288.4

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters

Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0

G r ü n d e

I.

SmartChance

Das Zeichen

ist am 1. März 2023 für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Server

für die Heimautomatisierung; Geräte

für die

Hausautomatisierung; Heimautomatisierungssysteme; Software

für die

Hausautomatisierung

Klasse 42: Beratungs- und

Informationsdienste zur

Integration von

Computersystemen; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und

Infrastruktur der

Informationstechnologie; Beratungsdienste bezüglich

computergestützter

Informationssysteme;

Beratungs-

und

Informationsdienstleistungen

in Bezug auf

Informationstechnologie;

Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und

Wartung von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen bezüglich

Computernetzwerken; Computer- und

Informationstechnologieberatung;

Beratungsleistungen

zu

Software

für

Kommunikationssysteme;

Beratungsleistungen zu Sicherheitssoftware; Beratungsleistungen zur

Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zur Analyse von

Computersystemen;

Beratungsleistungen

zur

Integration

von

Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Computer“

zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

geführte Register angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

16. August 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und darüber

hinaus ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.

Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15.

März 2023 ausgeführt, das englische Adjektiv „smart“ habe u.a. die Bedeutung von

„geschäftstüchtig, clever, gewitzt“ und werde im technischen Bereich vor allem als

Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet. Das weitere englische

Substantiv „chance“ habe die Bedeutung von „Aussicht, Möglichkeit“. Der Begriff

„Chance“ sei im Sinne von „günstige Gelegenheit“ zudem bereits in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung SmartChance sei

damit eine sprachübliche und für den Verkehr naheliegende Wortverbindung. Die

Einzelbegriffe würden entsprechend ihres Sinngehalts verwendet und bildeten auch

in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung ihrer einzelnen

Bestandteile hinausgehe. Der Verkehr entnehme der angemeldeten Wortmarke

SmartChance hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit

ihren geräte- und

IT-spezifischen Schwerpunkten deshalb

lediglich einen

unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dahingehend, dass diese eine

Gelegenheit darstellten, Intelligenz im häuslichen Bereich zu nutzen. Insofern sei

das Anmeldezeichen nicht geeignet, die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen hinsichtlich

ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche

Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zudem stelle das

Anmeldezeichen eine beschreibende Angabe dar, an deren freien, ungehinderten

Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse hätten, so

dass einer Eintragung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Insbesondere im Kontext

des Wortbestandteils

„Chance" sei die Marke SmartChance

trotz

ihrer

„oberflächlich ersichtlich beschreibenden Charakteristika“ vielschichtig und weise

damit rechtlich relevante Gründe für ihre Eintragungsfähigkeit auf. „Chance“

bedeute im Deutschen nicht nur „Aussicht, Möglichkeit“, sondern auch „günstige

Gelegenheit“. Das kombinierte Zeichen könne also auch auf intelligente und

günstige Gelegenheiten hinweisen.

Es werde auf die Entscheidung des EuGH in der Sache BIOMILD (EuGH GRUR

2004, 680) verwiesen, wonach selbst beschreibende Begriffe als Marken

eingetragen werden können, sofern sie nicht ausschließlich auf die beschriebenen

Waren oder Dienstleistungen zuträfen. Außerdem handele es sich bei

SmartChance zwar um eine Kombination zweier beschreibender Begriffe, die

jedoch eine innovative Symbiose zwischen Intelligenz und günstigen Gelegenheiten

und damit eine neue, originelle Bedeutung des Anmeldezeichens schaffe. Im

technischen Kontext weise „Smart“ in Kombination mit "Chance" auf intelligente

Chancen oder Gelegenheiten hin, die über die schlichte Beschreibung der

vorliegenden Produkte und Leistungen hinausgehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. August 2023 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22.

Dezember 2025 Rechercheunterlagen übersandt und ihr in der mündlichen

Verhandlung vom 12. Februar 2026 einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach der

Verkehr das Anmeldezeichen SmartChance – unabhängig vom Vorliegen einer von

der Markenstelle angenommenen unmittelbaren sachbeschreibenden Bedeutung –

im Sinne von „günstige Gelegenheit“ ausschließlich als Werbeaussage allgemeiner

Art verstehe. Mit Zustimmung der Anmelderin hat der Senat den Übergang in das

schriftliche Verfahren angeordnet und der Anmelderin Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat die Anmelderin ausgeführt, sie halte das

Anmeldezeichen nach wie vor für eintragungsfähig. Es handele sich bei

SmartChance um eine originelle Kombination und Wortneuschöpfung mit

assoziativer Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen beschreibe die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht und sei auch weder ein

branchenübliches Schlagwort noch eine rein preisbezogene Angabe. Vielmehr

wecke SmartChance — wörtlich übersetzt: „kluge Gelegenheit“ — lediglich eine

vage positive Assoziation und weise damit ein zur Eintragbarkeit erforderliches

Minimum an Unterscheidungskraft auf. Das ergebe sich auch aus der zu einer

vergleichbaren Anmeldung getroffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts

(BPatG 30 W (pat) 45/16 – BOOSTER). Zudem seien vergleichbare Zeichen wie

„Smart Character“, „SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ eingetragen worden. Im

Übrigen sei die semantische Kombination des Adjektivs „Smart“ mit einem

abstrakten Substantiv „Chance“ unüblich.

Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die

Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Abgrenzung zwischen rein

anpreisenden Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei

Wortschöpfungen im Bereich digitaler Dienstleistungen zur Sicherung einer

einheitlichen Registerpraxis einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen

zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten

Wortmarke SmartChance

in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37

Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortkombinationen

wie hier SmartChance sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei

sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 – WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 – Vorsprung durch Technik;

GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH

GRUR 2009, 949, Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 – Willkommen

im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das

Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR

2010, 228 (Rn. 38) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35, 36 –

DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige

Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen

Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH

GRUR 2010, 228, Rn. 39 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31,

32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar

jeder Vernunft). Auch wenn sloganartige Wortfolgen keinen strengeren

Schutzvoraussetzungen unterliegen,

ist

jedoch zu berücksichtigen, dass

Wortmarken in Form von Slogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise

wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die

eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung

zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht

auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines

Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung

oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und

Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 – DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine

bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int.

2003, 834, 835 f. – BEST BUY; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld).

Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich

in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in

Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über

diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 –

DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL

PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872,

Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173, Rn. 28 – for you; GRUR 2016, 943,

Rn. 23 – OUI; siehe auch Ströbele in: Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,

§ 8 Rn. 300 ff. m. w. N.).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete Marke

SmartChance jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise fassen das

angemeldete Zeichen ausschließlich als werblichen Hinweis dahingehend auf,

dass der Kauf bzw. die Inanspruchnahme der vorgenannten Waren und

Dienstleistungen eine „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ darstellt, mithin -

z.B. aus preislichen Gründen - gerade besonders vorteilhaft ist.

a. Mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden im Wesentlichen an

„Heimautomatisierung“

bzw.

an

„Beratungs-, Programmierungs-

und

Wartungsdienstleistungen für Computer- und Informationssysteme" sowie weiteren

IT-Dienstleistungen interessierte Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b. Das angemeldete Wortzeichen SmartChance besteht – aufgrund der

Binnengroßschreibung für den Verkehr unmittelbar erkennbar – aus den beiden

Grundwörtern der englischen Sprache „Smart“ und „Chance“, die auch seit Langem

in die deutsche Sprache Eingang gefunden haben.

aa. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "smart", der — wie

in der Rechtsprechung seit Langem und Vielfach festgestellt — auch zum

deutschen Sprachschatz gehört und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne

Weiteres verständlich ist, kommt u.a. die Bedeutung "clever, klug, schlau intelligent“

zu (vgl. aus der umfangreichen Rspr etwa: BPatG, Beschluss vom 3.2.2024, 30 W

(pat) 21/22 — Smartgamr/smart games, juris, mwN; Beschluss vom 17.12.2018, 26

W (pat) 505/17 – smart kitchen; Beschluss vom 12.12.2018, 29 W (pat) 576/17

SmartGrill; Beschluss vom 13.03.2018, 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy

Backbone; Beschluss vom 28.08.2017, 26 W

(pat) 507/17 – SMART

SUSTAINABILITY; Beschluss vom 09.10.2012, 24 W (pat) 560/11 – smart flow;

Beschluss vom 29.11.2006, 26 W (pat) 47/05 – SmartCan; Beschluss vom

13.07.2004, 24 W (pat) 59/03 – SmartCooler; Beschluss vom 04.02.2002,

29 W (pat) 131/03 – SmartConnect; Beschluss vom 06.08.2001, 30 W (pat) 188/00

– SMART MESSAGING: Beschluss vom 05.06.2000, 30 W (pat) 212/99

smartwatch; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 330/03 – SMART CLIENT; 30 W

(pat) 84/01, juris Rn. 22 - SMART; zur Rspr auf europäischer Ebene vgl. etwa HABM

[EUIPO], R1544/11-2, 08.03.2013 – SMART+CONNECTED COMMUNITIES;

R0798/11-2, 27.03.2012 – smartbook for smart people; R0211/10-1, 03.09.2010 –

SMART FOR LIFE COOKIE DIET; R1651/06-2, 25.04.2007 – Smart BATTERY

CHARGER; R0489/07-2, 18.07.2007 – SMART WAY READING AND SPELLING;

R0436/04-1, 09.11.2004 – SMART DEVICE MONITOR).

bb. Bei dem Wort „Chance“ handelt es sich um ein englisches Substantiv mit der

Bedeutung „Aussicht, Möglichkeit“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 515/11 – Chancen

Checker). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist der Begriff im Sinne von

„günstige Gelegenheit“ ebenso bereits

in den deutschen Sprachgebrauch

eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 371).

c. In seiner Gesamtheit weist das Anmeldezeichen SmartChance somit im Hinblick

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf eine „smarte, günstige

Gelegenheit“ hin. Dies stellt die Anmelderin bereits nicht Abrede, sondern trägt sie

selbst so vor.

Dabei entspricht die englische Wortkombination SmartChance der bis auf einen

Buchstaben identischen und bedeutungsgleichen deutschen Wortfolge „smarte

Chance“, die, wie es sich aus der der Anmelderin mit der Terminsladung vom 22.

Dezember 2025 übersandten Senatsrecherche ergibt, ebenso

inländisch

sprachüblich ist und bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in verschiedensten

Bereichen gängig verwendet wurde, um auf „günstige Gelegenheiten“ bzw. „smarte

Möglichkeiten“ hinzuweisen:

Auch auf dem

vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor der

Informationstechnologie wurde die Wortkombination „Smarte Chance“ vor dem

Anmeldezeitpunkt verwendet:

d. Mit dieser allgemein und unmittelbar verständlichen Bedeutung „smarte Chance“,

„günstige Gelegenheit“

fehlt es dem Anmeldezeichen SmartChance

im

vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang aber an

jeglicher

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

aa. Allerdings ist der Argumentation der Anmelderin im Ausgangspunkt zuzugeben,

dass das Anmeldezeichen SmartChance in seiner Gesamtheit, entgegen der

Auffassung der Markenstelle, nicht unmittelbar (technische) Eigenschaften der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Zwar kann das

Zeichenelement „Smart“ auch "intelligent" im technischen Sinne bedeuten (vgl. u.a.

Begriffe wie Smartphone; siehe auch etwa BPatG 25 W (pat) 592/19 – SmartVision;

BPatG 29 W (pat) 045/04 – SmartFinder), so wie der Verkehr auch bereits vor dem

Anmeldezeitpunkt Wortkombinationen wie „Smart Home“ bzw. „smartes Zuhause“

kannte. Jedoch kommt dem zweiten Zeichenelement „Chance“ im Sinne von

„Gelegenheit, Möglichkeit“ kein technischer Sinngehalt zu, so dass auch der

Gesamtbegriff SmartChance

im Sinne von

„smarte Chance“,

„günstige

Gelegenheit“ nicht unmittelbar technische Eigenschaften der beanspruchten Waren

der Heimautomatisierung und IT-Dienstleistungen beschreibt.

bb. Dies führt indes nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Denn

schlagwortartigen Werbeaussagen

fehlt nicht nur dann die erforderliche

Unterscheidungskraft, soweit sie einen unmittelbaren Sachbezug zu den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen und deren Eigenschaften

oder Bestimmungen beschreiben. Vielmehr

fehlt nach der ständigen

Rechtsprechung auch solchen nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnungen

die Unterscheidungskraft, bei denen es sich — wie hier — um ausschließlich

werbewirksame Anpreisungen bzw. allgemein verständliche positiv besetzte

Aussagen handelt, welche keinen über ihre Werbefunktion hinausreichenden

Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen vermitteln

(vgl. etwa: EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; EuG GRUR Int

2004, 944, Nr. 29-32 — Mehr für Ihr Geld; EuG 21.03.2014, T 81/13, Rn. 34 —

BigXtra, bestätigt durch EuGH vom 11.12.2024, C-253/14, Nr. 35 ff. BigXtra („viel

mehr“); EuG 17.01.2013, T-582/11, Rn. 20, 26, 27 — Premium XL; BGH GRUR

2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 — OUI; BPatG v 6.10.2021,

26 W (pat) 559/18 — BILLIG? WILL ICH!; siehe ferner, mit ausf weiteren Nachw

adRspr Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 291 f., 303 f.).

Denn was im Verkehr ausschließlich als Werbung aufgefasst wird, kann die

Herkunftsfunktion nicht erfüllen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291).

So aber liegt der Fall hier. Denn wie dargelegt — und wie es die Anmelderin selbst

ausdrücklich hervorhebt — handelt es sich bei SmartChance um ein Zeichen,

welches „auf intelligente und günstige Gelegenheiten hinweist“ (vgl. das Schreiben

der Anmelderin vom 12. September 2023, Seite 1, Ziffer 1). Mit dieser, von der

Anmelderin zutreffend dargelegten Bedeutung erschöpft sich die Wortfolge

SmartChance, die sowohl im Englischen als auch im Deutschen („smarte Chance“)

sprachüblich ist und gängig verwendet wird, aber im Hinblick auf sämtliche

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer positiv besetzten Aussage und

ausschließlichen Werbeanpreisung, nämlich dahingehend, dass der Erwerb der in

Klasse 09 beanspruchten Waren zur Heimautomatisierung bzw. die

Inanspruchnahme der in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen eine

„günstige Gelegenheit“ bzw. eine „smarte, kluge Gelegenheit“ darstellt.

Das Wortzeichen wird demnach vom Verkehr auf Anhieb als bloße Werbeformel

bzw. ausschließlich werbliche Anpreisung verstanden, nicht

jedoch als

Herkunftshinweis (vgl. EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29, bestätigt durch EuGH

GRUR

Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; siehe

ferner erneut

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291 f., 303 f. mwN adRspr).

4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin geht insgesamt fehl.

a. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin weist die angemeldete Bezeichnung keine

Besonderheiten in syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte

Kombination als ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit

begründen könnten. Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination

entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit

keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Auch die Zusammenschreibung der

beiden Bestandteile „Smart“ und „Chance“ sowie die (Binnen-)Großschreibung

stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar

und reichen daher nicht aus, der sprachüblichen Zusammensetzung SmartChance

die notwendige Unterscheidungsfunktion zukommen zu lassen (vgl. hierzu etwa

EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH

MarkenR 2003, 388 - AntiVir).

b. Das weitere Vorbringen der Anmelderin, dass es sich bei SmartChance um eine

Wortneuschöpfung handele, ist bereits rechtlich unbeachtlich, da weder aus der

Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis eines

Zeichens etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden kann (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190). Im Übrigen übergeht der

gesamte Vortrag der Anmelderin, insbesondere auch mit Schreiben vom 4. März

2026, dass es sich bei der englischen Wortfolge SmartChance nicht nur um ein aus

sich heraus verständliches, sondern auch sprachübliches und gängiges

Begriffspaar handelt, welches überdies, wie anhand der Fundstellen des Senats

dargelegt, so auch im Deutschen (in Gestalt der bis auf einen Buchstaben

identischen Wendung „smarte Chance“) mit derselben Bedeutung gängig

verwendet wird.

Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich daher weder um eine originelle

Kombination noch um eine Wortneuschöpfung, sondern vielmehr um eine

gebräuchliche Wendung, deren Bedeutung (wie von der Anmelderin selbst

vorgetragen) „günstige Gelegenheit“ — oder eben: „smarte Chance“ — auf der

Hand liegt und sich unmittelbar in einer werblichen Anpreisung erschöpft. Für den

Verkehr liegt aber der Gedanke fern, in einer solchen gängigen, unmittelbar

verständlichen und offensichtlich bloß werblich anpreisenden Wendung einen

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu erblicken.

c. Soweit die Anmelderin des Weiteren geltend macht, die Wendung SmartChance

mit der Bedeutung „günstige Gelegenheit“ sei in besonderem Maße vage und

insbesondere unbestimmter als das Zeichen „BEST BUY“ (gem. der Rspr. im Sinne

eines Hinweises „auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der

Dienstleistung und ihrem Verkehrswert“, so EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29,

nachfolgend EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY), erschließt sich

dies nicht. So kann die Wendung SmartChance — mit dem eindeutigen

Begriffsinhalt „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ — im vorliegenden Waren-

und Dienstleistungszusammenhang ebenso auf ein günstiges Preis-

Leistungsverhältnis hinweisen wie die Wendung „bester Kauf“ („Best Buy“). In

rechtlicher Hinsicht ist die Anmelderin darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass

nicht jede begriffliche Unbestimmtheit die erforderliche Unterscheidungskraft

begründet (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 18 — Hot; Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 8 Rn. 204). Soweit die Wortfolge SmartChance keine Information dazu

enthält, in welcher ganz konkreten Art und Weise die so bezeichneten Waren und

Dienstleistungen eine „smarte Chance“ bzw. „günstige Gelegenheit“ darstellen,

entspricht eine solche Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage,

einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Vorteile oder

Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu

erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 -

Bücher für eine bessere Welt). Eine solche Verallgemeinerung bzw. begriffliche

Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht der Feststellung eines

Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -

DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH

GRUR 2014, 569 — Hot).

d. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen wie „BOOSTER“, „Smart Character"

„SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ verweist,

fehlt es bereits an der

Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortkombination SmartChance

betroffen ist (vgl. u.a. BPatG 30 W (pat) 536/22 – blue phone).

Der von der Anmelderin in Bezug genommenen Senatsentscheidung „BOOSTER“

(BPatG v. 03.05.2018, 30 W (pat) 45/16) lag u.a. zugrunde, dass es sich bei dem

dortigen Anmeldezeichen um einen u.a.

in der Hüttenindustrie und der

Metallherstellung etablierten Fachbegriff

für

industrielle Chemikalien als

„Verstärker“ bzw. „Verbesserer“ (des Schlackenflusses) handelte, der mit dieser

Bedeutung für einen (geringen) Teil der beanspruchten Waren nicht beschreibend

war. Vorliegend steht mit SmartChance dagegen kein beschreibender Fachbegriff,

sondern eine allgemein verständliche, stets positiv besetzte Aussage und

ausschließliche Werbeanpreisung zur Beurteilung, so dass sich die von der

Anmelderin in Bezug genommene Senatsentscheidung 30 W (pat) 45/16 nicht

unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

Im Hinblick auf die Wortmarke „SMART LAYERS“ (DE 30 2023 116 391), ist

außerdem zu berücksichtigen, dass die entsprechende europäische Anmeldung

zurückgewiesen wurde (EM 018950739). Nur ergänzend sei erwähnt, dass zudem

vergleichbare Anmeldungen für die Klassen 09 und 42 wie „smart-vision“ (Az.:

301605963) oder „smart succes“ (Az.: 30 1061440) ebenfalls zurückgewiesen

wurden.

Unabhängig davon sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in

rechtlicher Hinsicht nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst

dann weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder

vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.;

BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 –

SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der

Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine

gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der

Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH

GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 – BioID;

GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22

autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).

5. Die Marke kann nach alldem ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen

die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren,

nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83

Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom EuGH

und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt.

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von ihr auch nicht

aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur

Klärung

der Frage

der

„Abgrenzung

zwischen

rein

anpreisenden

Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei Wortschöpfungen

im Bereich digitaler Dienstleistungen“ anregt, ist es in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung zu Werbeaussagen allgemeiner Art seit Jahren geklärt, dass

einem Begriff die Unterscheidungskraft fehlt, sofern er vom Verkehr ausschließlich

als werbemäßiger Hinweis und insofern nicht als ein über die Werbeaussage

hinausgehender Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird (vgl.

EuGH GRUR 2010, 228 – Vorsprung durch Technik; GRUR Int 2011, 255 Rn. 51 ff.

– BEST BUY, BGH GRUR 2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 —

OUI; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 284 ff. und Rn. 300 ff. jeweils m. w.

N.). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie dargelegt, die Frage der

mangelnden Bindungswirkung identischer oder vergleichbarer, inländischer wie

ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64;

2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 –

Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 –

Freizeit

Rätsel Woche;

siehe

zum Ganzen

auch

ausführlich

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der Senat im

Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten höchstrichterlichen

Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei SmartChance um eine den

inländischen Verkehrskreisen geläufige und ohne weiteres verständliche

Wortkombination

handelt,

die

sich

im

vorliegenden Waren-

und

Dienstleistungszusammenhang unmittelbar

in einer werblichen Anpreisung

erschöpft, handelt es sich um eine Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die

einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Meiser

Weitzel

Hammer