Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 30 W (pat) 564/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 564/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 208 288.4
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0
G r ü n d e
I.
SmartChance
Das Zeichen
ist am 1. März 2023 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Server
für die Heimautomatisierung; Geräte
für die
Hausautomatisierung; Heimautomatisierungssysteme; Software
für die
Hausautomatisierung
Klasse 42: Beratungs- und
Informationsdienste zur
Integration von
Computersystemen; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und
Infrastruktur der
Informationstechnologie; Beratungsdienste bezüglich
computergestützter
Informationssysteme;
Beratungs-
und
Informationsdienstleistungen
in Bezug auf
Informationstechnologie;
Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und
Wartung von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen bezüglich
Computernetzwerken; Computer- und
Informationstechnologieberatung;
Beratungsleistungen
zu
Software
für
Kommunikationssysteme;
Beratungsleistungen zu Sicherheitssoftware; Beratungsleistungen zur
Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zur Analyse von
Computersystemen;
Beratungsleistungen
zur
Integration
von
Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Computer“
zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register angemeldet worden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
16. August 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und darüber
hinaus ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15.
März 2023 ausgeführt, das englische Adjektiv „smart“ habe u.a. die Bedeutung von
„geschäftstüchtig, clever, gewitzt“ und werde im technischen Bereich vor allem als
Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet. Das weitere englische
Substantiv „chance“ habe die Bedeutung von „Aussicht, Möglichkeit“. Der Begriff
„Chance“ sei im Sinne von „günstige Gelegenheit“ zudem bereits in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung SmartChance sei
damit eine sprachübliche und für den Verkehr naheliegende Wortverbindung. Die
Einzelbegriffe würden entsprechend ihres Sinngehalts verwendet und bildeten auch
in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung ihrer einzelnen
Bestandteile hinausgehe. Der Verkehr entnehme der angemeldeten Wortmarke
SmartChance hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit
ihren geräte- und
IT-spezifischen Schwerpunkten deshalb
lediglich einen
unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dahingehend, dass diese eine
Gelegenheit darstellten, Intelligenz im häuslichen Bereich zu nutzen. Insofern sei
das Anmeldezeichen nicht geeignet, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinsichtlich
ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche
Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zudem stelle das
Anmeldezeichen eine beschreibende Angabe dar, an deren freien, ungehinderten
Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse hätten, so
dass einer Eintragung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Insbesondere im Kontext
des Wortbestandteils
„Chance" sei die Marke SmartChance
trotz
ihrer
„oberflächlich ersichtlich beschreibenden Charakteristika“ vielschichtig und weise
damit rechtlich relevante Gründe für ihre Eintragungsfähigkeit auf. „Chance“
bedeute im Deutschen nicht nur „Aussicht, Möglichkeit“, sondern auch „günstige
Gelegenheit“. Das kombinierte Zeichen könne also auch auf intelligente und
günstige Gelegenheiten hinweisen.
Es werde auf die Entscheidung des EuGH in der Sache BIOMILD (EuGH GRUR
2004, 680) verwiesen, wonach selbst beschreibende Begriffe als Marken
eingetragen werden können, sofern sie nicht ausschließlich auf die beschriebenen
Waren oder Dienstleistungen zuträfen. Außerdem handele es sich bei
SmartChance zwar um eine Kombination zweier beschreibender Begriffe, die
jedoch eine innovative Symbiose zwischen Intelligenz und günstigen Gelegenheiten
und damit eine neue, originelle Bedeutung des Anmeldezeichens schaffe. Im
technischen Kontext weise „Smart“ in Kombination mit "Chance" auf intelligente
Chancen oder Gelegenheiten hin, die über die schlichte Beschreibung der
vorliegenden Produkte und Leistungen hinausgehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. August 2023 aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22.
Dezember 2025 Rechercheunterlagen übersandt und ihr in der mündlichen
Verhandlung vom 12. Februar 2026 einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach der
Verkehr das Anmeldezeichen SmartChance – unabhängig vom Vorliegen einer von
der Markenstelle angenommenen unmittelbaren sachbeschreibenden Bedeutung –
im Sinne von „günstige Gelegenheit“ ausschließlich als Werbeaussage allgemeiner
Art verstehe. Mit Zustimmung der Anmelderin hat der Senat den Übergang in das
schriftliche Verfahren angeordnet und der Anmelderin Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat die Anmelderin ausgeführt, sie halte das
Anmeldezeichen nach wie vor für eintragungsfähig. Es handele sich bei
SmartChance um eine originelle Kombination und Wortneuschöpfung mit
assoziativer Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen beschreibe die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht und sei auch weder ein
branchenübliches Schlagwort noch eine rein preisbezogene Angabe. Vielmehr
wecke SmartChance — wörtlich übersetzt: „kluge Gelegenheit“ — lediglich eine
vage positive Assoziation und weise damit ein zur Eintragbarkeit erforderliches
Minimum an Unterscheidungskraft auf. Das ergebe sich auch aus der zu einer
vergleichbaren Anmeldung getroffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts
(BPatG 30 W (pat) 45/16 – BOOSTER). Zudem seien vergleichbare Zeichen wie
„Smart Character“, „SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ eingetragen worden. Im
Übrigen sei die semantische Kombination des Adjektivs „Smart“ mit einem
abstrakten Substantiv „Chance“ unüblich.
Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die
Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Abgrenzung zwischen rein
anpreisenden Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei
Wortschöpfungen im Bereich digitaler Dienstleistungen zur Sicherung einer
einheitlichen Registerpraxis einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten
Wortmarke SmartChance
in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37
Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortkombinationen
wie hier SmartChance sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei
sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 – WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 – Vorsprung durch Technik;
GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH
GRUR 2009, 949, Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 – Willkommen
im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das
Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR
2010, 228 (Rn. 38) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35, 36 –
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige
Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen
Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH
GRUR 2010, 228, Rn. 39 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31,
32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar
jeder Vernunft). Auch wenn sloganartige Wortfolgen keinen strengeren
Schutzvoraussetzungen unterliegen,
ist
jedoch zu berücksichtigen, dass
Wortmarken in Form von Slogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise
wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die
eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht
auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines
Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung
oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und
Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 – DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine
bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int.
2003, 834, 835 f. – BEST BUY; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld).
Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich
in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über
diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 –
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872,
Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173, Rn. 28 – for you; GRUR 2016, 943,
Rn. 23 – OUI; siehe auch Ströbele in: Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,
§ 8 Rn. 300 ff. m. w. N.).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete Marke
SmartChance jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise fassen das
angemeldete Zeichen ausschließlich als werblichen Hinweis dahingehend auf,
dass der Kauf bzw. die Inanspruchnahme der vorgenannten Waren und
Dienstleistungen eine „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ darstellt, mithin -
z.B. aus preislichen Gründen - gerade besonders vorteilhaft ist.
a. Mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden im Wesentlichen an
„Heimautomatisierung“
bzw.
an
„Beratungs-, Programmierungs-
und
Wartungsdienstleistungen für Computer- und Informationssysteme" sowie weiteren
IT-Dienstleistungen interessierte Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b. Das angemeldete Wortzeichen SmartChance besteht – aufgrund der
Binnengroßschreibung für den Verkehr unmittelbar erkennbar – aus den beiden
Grundwörtern der englischen Sprache „Smart“ und „Chance“, die auch seit Langem
in die deutsche Sprache Eingang gefunden haben.
aa. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "smart", der — wie
in der Rechtsprechung seit Langem und Vielfach festgestellt — auch zum
deutschen Sprachschatz gehört und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne
Weiteres verständlich ist, kommt u.a. die Bedeutung "clever, klug, schlau intelligent“
zu (vgl. aus der umfangreichen Rspr etwa: BPatG, Beschluss vom 3.2.2024, 30 W
(pat) 21/22 — Smartgamr/smart games, juris, mwN; Beschluss vom 17.12.2018, 26
W (pat) 505/17 – smart kitchen; Beschluss vom 12.12.2018, 29 W (pat) 576/17 –
SmartGrill; Beschluss vom 13.03.2018, 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy
Backbone; Beschluss vom 28.08.2017, 26 W
(pat) 507/17 – SMART
SUSTAINABILITY; Beschluss vom 09.10.2012, 24 W (pat) 560/11 – smart flow;
Beschluss vom 29.11.2006, 26 W (pat) 47/05 – SmartCan; Beschluss vom
13.07.2004, 24 W (pat) 59/03 – SmartCooler; Beschluss vom 04.02.2002,
29 W (pat) 131/03 – SmartConnect; Beschluss vom 06.08.2001, 30 W (pat) 188/00
– SMART MESSAGING: Beschluss vom 05.06.2000, 30 W (pat) 212/99 –
smartwatch; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 330/03 – SMART CLIENT; 30 W
(pat) 84/01, juris Rn. 22 - SMART; zur Rspr auf europäischer Ebene vgl. etwa HABM
[EUIPO], R1544/11-2, 08.03.2013 – SMART+CONNECTED COMMUNITIES;
R0798/11-2, 27.03.2012 – smartbook for smart people; R0211/10-1, 03.09.2010 –
SMART FOR LIFE COOKIE DIET; R1651/06-2, 25.04.2007 – Smart BATTERY
CHARGER; R0489/07-2, 18.07.2007 – SMART WAY READING AND SPELLING;
R0436/04-1, 09.11.2004 – SMART DEVICE MONITOR).
bb. Bei dem Wort „Chance“ handelt es sich um ein englisches Substantiv mit der
Bedeutung „Aussicht, Möglichkeit“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 515/11 – Chancen
Checker). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist der Begriff im Sinne von
„günstige Gelegenheit“ ebenso bereits
in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 371).
c. In seiner Gesamtheit weist das Anmeldezeichen SmartChance somit im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf eine „smarte, günstige
Gelegenheit“ hin. Dies stellt die Anmelderin bereits nicht Abrede, sondern trägt sie
selbst so vor.
Dabei entspricht die englische Wortkombination SmartChance der bis auf einen
Buchstaben identischen und bedeutungsgleichen deutschen Wortfolge „smarte
Chance“, die, wie es sich aus der der Anmelderin mit der Terminsladung vom 22.
Dezember 2025 übersandten Senatsrecherche ergibt, ebenso
inländisch
sprachüblich ist und bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in verschiedensten
Bereichen gängig verwendet wurde, um auf „günstige Gelegenheiten“ bzw. „smarte
Möglichkeiten“ hinzuweisen:
Auch auf dem
vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor der
Informationstechnologie wurde die Wortkombination „Smarte Chance“ vor dem
Anmeldezeitpunkt verwendet:
d. Mit dieser allgemein und unmittelbar verständlichen Bedeutung „smarte Chance“,
„günstige Gelegenheit“
fehlt es dem Anmeldezeichen SmartChance
im
vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang aber an
jeglicher
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
aa. Allerdings ist der Argumentation der Anmelderin im Ausgangspunkt zuzugeben,
dass das Anmeldezeichen SmartChance in seiner Gesamtheit, entgegen der
Auffassung der Markenstelle, nicht unmittelbar (technische) Eigenschaften der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Zwar kann das
Zeichenelement „Smart“ auch "intelligent" im technischen Sinne bedeuten (vgl. u.a.
Begriffe wie Smartphone; siehe auch etwa BPatG 25 W (pat) 592/19 – SmartVision;
BPatG 29 W (pat) 045/04 – SmartFinder), so wie der Verkehr auch bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt Wortkombinationen wie „Smart Home“ bzw. „smartes Zuhause“
kannte. Jedoch kommt dem zweiten Zeichenelement „Chance“ im Sinne von
„Gelegenheit, Möglichkeit“ kein technischer Sinngehalt zu, so dass auch der
Gesamtbegriff SmartChance
im Sinne von
„smarte Chance“,
„günstige
Gelegenheit“ nicht unmittelbar technische Eigenschaften der beanspruchten Waren
der Heimautomatisierung und IT-Dienstleistungen beschreibt.
bb. Dies führt indes nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Denn
schlagwortartigen Werbeaussagen
fehlt nicht nur dann die erforderliche
Unterscheidungskraft, soweit sie einen unmittelbaren Sachbezug zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen und deren Eigenschaften
oder Bestimmungen beschreiben. Vielmehr
fehlt nach der ständigen
Rechtsprechung auch solchen nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnungen
die Unterscheidungskraft, bei denen es sich — wie hier — um ausschließlich
werbewirksame Anpreisungen bzw. allgemein verständliche positiv besetzte
Aussagen handelt, welche keinen über ihre Werbefunktion hinausreichenden
Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen vermitteln
(vgl. etwa: EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; EuG GRUR Int
2004, 944, Nr. 29-32 — Mehr für Ihr Geld; EuG 21.03.2014, T 81/13, Rn. 34 —
BigXtra, bestätigt durch EuGH vom 11.12.2024, C-253/14, Nr. 35 ff. BigXtra („viel
mehr“); EuG 17.01.2013, T-582/11, Rn. 20, 26, 27 — Premium XL; BGH GRUR
2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 — OUI; BPatG v 6.10.2021,
26 W (pat) 559/18 — BILLIG? WILL ICH!; siehe ferner, mit ausf weiteren Nachw
adRspr Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 291 f., 303 f.).
Denn was im Verkehr ausschließlich als Werbung aufgefasst wird, kann die
Herkunftsfunktion nicht erfüllen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291).
So aber liegt der Fall hier. Denn wie dargelegt — und wie es die Anmelderin selbst
ausdrücklich hervorhebt — handelt es sich bei SmartChance um ein Zeichen,
welches „auf intelligente und günstige Gelegenheiten hinweist“ (vgl. das Schreiben
der Anmelderin vom 12. September 2023, Seite 1, Ziffer 1). Mit dieser, von der
Anmelderin zutreffend dargelegten Bedeutung erschöpft sich die Wortfolge
SmartChance, die sowohl im Englischen als auch im Deutschen („smarte Chance“)
sprachüblich ist und gängig verwendet wird, aber im Hinblick auf sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer positiv besetzten Aussage und
ausschließlichen Werbeanpreisung, nämlich dahingehend, dass der Erwerb der in
Klasse 09 beanspruchten Waren zur Heimautomatisierung bzw. die
Inanspruchnahme der in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen eine
„günstige Gelegenheit“ bzw. eine „smarte, kluge Gelegenheit“ darstellt.
Das Wortzeichen wird demnach vom Verkehr auf Anhieb als bloße Werbeformel
bzw. ausschließlich werbliche Anpreisung verstanden, nicht
jedoch als
Herkunftshinweis (vgl. EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29, bestätigt durch EuGH
GRUR
Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; siehe
ferner erneut
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291 f., 303 f. mwN adRspr).
4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin geht insgesamt fehl.
a. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin weist die angemeldete Bezeichnung keine
Besonderheiten in syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte
Kombination als ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit
begründen könnten. Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination
entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit
keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Auch die Zusammenschreibung der
beiden Bestandteile „Smart“ und „Chance“ sowie die (Binnen-)Großschreibung
stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar
und reichen daher nicht aus, der sprachüblichen Zusammensetzung SmartChance
die notwendige Unterscheidungsfunktion zukommen zu lassen (vgl. hierzu etwa
EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH
MarkenR 2003, 388 - AntiVir).
b. Das weitere Vorbringen der Anmelderin, dass es sich bei SmartChance um eine
Wortneuschöpfung handele, ist bereits rechtlich unbeachtlich, da weder aus der
Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis eines
Zeichens etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden kann (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190). Im Übrigen übergeht der
gesamte Vortrag der Anmelderin, insbesondere auch mit Schreiben vom 4. März
2026, dass es sich bei der englischen Wortfolge SmartChance nicht nur um ein aus
sich heraus verständliches, sondern auch sprachübliches und gängiges
Begriffspaar handelt, welches überdies, wie anhand der Fundstellen des Senats
dargelegt, so auch im Deutschen (in Gestalt der bis auf einen Buchstaben
identischen Wendung „smarte Chance“) mit derselben Bedeutung gängig
verwendet wird.
Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich daher weder um eine originelle
Kombination noch um eine Wortneuschöpfung, sondern vielmehr um eine
gebräuchliche Wendung, deren Bedeutung (wie von der Anmelderin selbst
vorgetragen) „günstige Gelegenheit“ — oder eben: „smarte Chance“ — auf der
Hand liegt und sich unmittelbar in einer werblichen Anpreisung erschöpft. Für den
Verkehr liegt aber der Gedanke fern, in einer solchen gängigen, unmittelbar
verständlichen und offensichtlich bloß werblich anpreisenden Wendung einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu erblicken.
c. Soweit die Anmelderin des Weiteren geltend macht, die Wendung SmartChance
mit der Bedeutung „günstige Gelegenheit“ sei in besonderem Maße vage und
insbesondere unbestimmter als das Zeichen „BEST BUY“ (gem. der Rspr. im Sinne
eines Hinweises „auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der
Dienstleistung und ihrem Verkehrswert“, so EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29,
nachfolgend EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY), erschließt sich
dies nicht. So kann die Wendung SmartChance — mit dem eindeutigen
Begriffsinhalt „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ — im vorliegenden Waren-
und Dienstleistungszusammenhang ebenso auf ein günstiges Preis-
Leistungsverhältnis hinweisen wie die Wendung „bester Kauf“ („Best Buy“). In
rechtlicher Hinsicht ist die Anmelderin darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass
nicht jede begriffliche Unbestimmtheit die erforderliche Unterscheidungskraft
begründet (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 18 — Hot; Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 8 Rn. 204). Soweit die Wortfolge SmartChance keine Information dazu
enthält, in welcher ganz konkreten Art und Weise die so bezeichneten Waren und
Dienstleistungen eine „smarte Chance“ bzw. „günstige Gelegenheit“ darstellen,
entspricht eine solche Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage,
einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Vorteile oder
Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu
erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 -
Bücher für eine bessere Welt). Eine solche Verallgemeinerung bzw. begriffliche
Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht der Feststellung eines
Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -
DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH
GRUR 2014, 569 — Hot).
d. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen wie „BOOSTER“, „Smart Character"
„SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ verweist,
fehlt es bereits an der
Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortkombination SmartChance
betroffen ist (vgl. u.a. BPatG 30 W (pat) 536/22 – blue phone).
Der von der Anmelderin in Bezug genommenen Senatsentscheidung „BOOSTER“
(BPatG v. 03.05.2018, 30 W (pat) 45/16) lag u.a. zugrunde, dass es sich bei dem
dortigen Anmeldezeichen um einen u.a.
in der Hüttenindustrie und der
Metallherstellung etablierten Fachbegriff
für
industrielle Chemikalien als
„Verstärker“ bzw. „Verbesserer“ (des Schlackenflusses) handelte, der mit dieser
Bedeutung für einen (geringen) Teil der beanspruchten Waren nicht beschreibend
war. Vorliegend steht mit SmartChance dagegen kein beschreibender Fachbegriff,
sondern eine allgemein verständliche, stets positiv besetzte Aussage und
ausschließliche Werbeanpreisung zur Beurteilung, so dass sich die von der
Anmelderin in Bezug genommene Senatsentscheidung 30 W (pat) 45/16 nicht
unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.
Im Hinblick auf die Wortmarke „SMART LAYERS“ (DE 30 2023 116 391), ist
außerdem zu berücksichtigen, dass die entsprechende europäische Anmeldung
zurückgewiesen wurde (EM 018950739). Nur ergänzend sei erwähnt, dass zudem
vergleichbare Anmeldungen für die Klassen 09 und 42 wie „smart-vision“ (Az.:
301605963) oder „smart succes“ (Az.: 30 1061440) ebenfalls zurückgewiesen
wurden.
Unabhängig davon sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in
rechtlicher Hinsicht nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst
dann weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder
vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.;
BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 –
SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine
gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der
Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 – BioID;
GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22 –
autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).
5. Die Marke kann nach alldem ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen
die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren,
nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
6. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83
Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die
Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom EuGH
und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt.
Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von ihr auch nicht
aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Klärung
der Frage
der
„Abgrenzung
zwischen
rein
anpreisenden
Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei Wortschöpfungen
im Bereich digitaler Dienstleistungen“ anregt, ist es in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu Werbeaussagen allgemeiner Art seit Jahren geklärt, dass
einem Begriff die Unterscheidungskraft fehlt, sofern er vom Verkehr ausschließlich
als werbemäßiger Hinweis und insofern nicht als ein über die Werbeaussage
hinausgehender Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird (vgl.
EuGH GRUR 2010, 228 – Vorsprung durch Technik; GRUR Int 2011, 255 Rn. 51 ff.
– BEST BUY, BGH GRUR 2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 —
OUI; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 284 ff. und Rn. 300 ff. jeweils m. w.
N.). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie dargelegt, die Frage der
mangelnden Bindungswirkung identischer oder vergleichbarer, inländischer wie
ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64;
2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 –
Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 –
Freizeit
Rätsel Woche;
siehe
zum Ganzen
auch
ausführlich
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der Senat im
Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten höchstrichterlichen
Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei SmartChance um eine den
inländischen Verkehrskreisen geläufige und ohne weiteres verständliche
Wortkombination
handelt,
die
sich
im
vorliegenden Waren-
und
Dienstleistungszusammenhang unmittelbar
in einer werblichen Anpreisung
erschöpft, handelt es sich um eine Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die
einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Meiser
Weitzel
Hammer