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BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 6/26
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 6/26 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2025 005 164.6
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 10 2025 126 275.6)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dorn beschlossen:
Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2025 126 275.6 im
Beschwerdeverfahren
entstandene
Teilanmeldung
10 2025 005 164.6 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0
G r ü n d e
I.
Die am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte
und dort unter dem Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 geführte Stammanmeldung
mit der Bezeichnung „Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“ wurde von der
Prüfungsstelle 1.22 des DPMA durch Beschluss vom 22. August 2025 wegen
unvollständiger Angaben zum Anmelder zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Im Laufe des
unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 27/25 geführten Beschwerdeverfahrens hat er
mit Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 die Teilung der Stammanmeldung
erklärt und hierzu 10 Patentansprüche, 22 Beschreibungsseiten, eine
Zusammenfassung und 44 Blatt Figuren vorgelegt. Die für die Teilanmeldung
erforderlichen Gebühren wurden ausweislich der Verfügung der Rechtspflegerin
vom 24. März 2026 ebenfalls gezahlt.
Der Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 wurde dem Bundespatentgericht per
Tageslieferung des DPMA am 12. Dezember 2025 übermittelt.
Im Wege der Amtshilfe hat das DPMA für die Teilanmeldung eine Trennakte mit
dem amtlichen Aktenzeichen 10 2025 005 164.6 angelegt. Die Teilungsakte wurde
beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 6/26 eingetragen.
Der Anmelder hat mit Eingabe vom 25. März 2026 sinngemäß beantragt, die
Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
1. Die vom Anmelder am 9. Dezember 2025 gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte
Teilung ist wirksam. Sie wurde zwar zunächst gegenüber dem DPMA und damit
gegenüber dem falschen Adressaten erklärt, da während der Anhängigkeit der
Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Teilungserklärung gegenüber
dem Bundespatentgericht abzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019,
X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren, juris Rn. 15f.). Die Teilungserklärung
wurde jedoch vom DPMA an das Bundespatentgericht und damit an den richtigen
Adressaten weitergeleitet.
Der Anmelder hat auch
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Teilungserklärung die erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die
erforderlichen Gebühren entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG).
Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung
ist die vorliegende
Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl.
BGH, a. a. O., Rn. 11ff.).
2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die
sachliche und
funktionelle Zuständigkeit
für die erstmalige Prüfung von
Patentanmeldungen - und damit auch der vorliegenden Teilanmeldung -
grundsätzlich bei den Prüfungsstellen des DPMA liegt, denen die erforderlichen
Recherchemittel zur Verfügung stehen, um die gebotene, umfassende Überprüfung
des Anmeldegegenstands anhand des Standes der Technik durchzuführen. Dieser
Grundsatz gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch die Stammanmeldung
selbst noch nicht Gegenstand im Prüfungsverfahren war, also im Hinblick auf
Neuheit und erfinderische Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da
die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der
Voraussetzung, dass einer der
in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten
Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin
oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Hock
Dorn
Schell