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BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 6/26

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 6/26 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 005 164.6

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 10 2025 126 275.6)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Dorn beschlossen:

Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2025 126 275.6 im

Beschwerdeverfahren

entstandene

Teilanmeldung

10 2025 005 164.6 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0

G r ü n d e

I.

Die am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte

und dort unter dem Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 geführte Stammanmeldung

mit der Bezeichnung „Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“ wurde von der

Prüfungsstelle 1.22 des DPMA durch Beschluss vom 22. August 2025 wegen

unvollständiger Angaben zum Anmelder zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Im Laufe des

unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 27/25 geführten Beschwerdeverfahrens hat er

mit Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 die Teilung der Stammanmeldung

erklärt und hierzu 10 Patentansprüche, 22 Beschreibungsseiten, eine

Zusammenfassung und 44 Blatt Figuren vorgelegt. Die für die Teilanmeldung

erforderlichen Gebühren wurden ausweislich der Verfügung der Rechtspflegerin

vom 24. März 2026 ebenfalls gezahlt.

Der Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 wurde dem Bundespatentgericht per

Tageslieferung des DPMA am 12. Dezember 2025 übermittelt.

Im Wege der Amtshilfe hat das DPMA für die Teilanmeldung eine Trennakte mit

dem amtlichen Aktenzeichen 10 2025 005 164.6 angelegt. Die Teilungsakte wurde

beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 6/26 eingetragen.

Der Anmelder hat mit Eingabe vom 25. März 2026 sinngemäß beantragt, die

Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Die vom Anmelder am 9. Dezember 2025 gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte

Teilung ist wirksam. Sie wurde zwar zunächst gegenüber dem DPMA und damit

gegenüber dem falschen Adressaten erklärt, da während der Anhängigkeit der

Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Teilungserklärung gegenüber

dem Bundespatentgericht abzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019,

X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren, juris Rn. 15f.). Die Teilungserklärung

wurde jedoch vom DPMA an das Bundespatentgericht und damit an den richtigen

Adressaten weitergeleitet.

Der Anmelder hat auch

innerhalb von drei Monaten nach Eingang der

Teilungserklärung die erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die

erforderlichen Gebühren entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG).

Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung

ist die vorliegende

Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl.

BGH, a. a. O., Rn. 11ff.).

2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die

sachliche und

funktionelle Zuständigkeit

für die erstmalige Prüfung von

Patentanmeldungen - und damit auch der vorliegenden Teilanmeldung -

grundsätzlich bei den Prüfungsstellen des DPMA liegt, denen die erforderlichen

Recherchemittel zur Verfügung stehen, um die gebotene, umfassende Überprüfung

des Anmeldegegenstands anhand des Standes der Technik durchzuführen. Dieser

Grundsatz gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch die Stammanmeldung

selbst noch nicht Gegenstand im Prüfungsverfahren war, also im Hinblick auf

Neuheit und erfinderische Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da

die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der

Voraussetzung, dass einer der

in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten

Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats

nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin

oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Hock

Dorn

Schell