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BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 27/25

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0

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BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 27/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 126 275.6

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Dorn beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“, die beim DPMA das amtliche

Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 erhalten hat.

Auf dem amtlichen Formblatt (P 2007), mit dem die Patentanmeldung eingereicht

wurde, war im Feld 4 ("Anmelder") der Name des Anmelders mit dem Zusatz „c/o“

aufgeführt, an den sich der Name seiner Anwaltskanzlei sowie die Kanzleiadresse

in Hamburg anschloss. Als Vertreter war die Zweigstelle der Anwaltskanzlei in

München mit der dortigen Kanzleiadresse benannt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 beanstandete die Prüfungsstelle 1.22 des DPMA,

dass der Anmelder nicht die Anschrift seines Wohnsitzes angegeben habe, wie dies

gemäß § 4 Abs. 2 PatV aber bei einer natürlichen Person als Anmelder erforderlich

sei. Zur Behebung des Mangels wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat

eingeräumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer Nichtbehebung des

Mangels nach Ablauf der Frist mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet

werden müsse.

Mit Eingabe vom 21. August 2025 machte der Anmelder daraufhin geltend, dass es

sich bei der Wohnanschrift einer Privatperson um persönliche, besonders

schützenswerte Daten handle, und verwies

insoweit auf die europäische

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Bekanntgabe seiner Wohnanschrift in

einem öffentlich zugänglichen Register würde dieser Schutzwürdigkeit nicht

gerecht. Die Vorschrift § 4 Abs. 2 PatV verfolge die sichere Korrespondenz mit dem

DPMA und dem Nachweis darüber, ob der Anmelder seinen Sitz innerhalb oder

außerhalb des Territorialgebiets der Bundesrepublik Deutschland habe. Hierfür sei

- wie etwa bei Erfinderadressen seit Jahren üblich - die Angabe einer

Firmenanschrift ausreichend. Mit der Angabe der Firmenanschrift in dem Antrag auf

Erteilung eines Patents würden dem Erfordernis des § 4 Abs. 2 PatV Genüge getan

sowie die Erfordernisse der DSGVO beachtet.

Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 22. August 2025

wegen unvollständiger Angaben zum Anmelder mit der Begründung

zurückgewiesen, die Regelung des § 4 Abs. 2 PatV diene nicht allein der sicheren

Korrespondenz, sondern auch der zweifelsfreien Identifizierbarkeit des Anmelders.

Ein Patent sei ein Vermögensrecht und müsse daher eindeutig zugeordnet werden

können. Hierzu verwies die Prüfungsstelle auch auf eine zu einem vergleichbaren

Sachverhalt ergangene Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts

(BPatG, Beschluss vom 22. August 2022 – 30 W (pat) 558/20, GRUR-RS 2022,

21533).

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Eingabe vom 30. September 2025

Beschwerde eingelegt und gleichzeitig seine bislang fehlende Wohnanschrift

nachgereicht, wobei er hervorhob, dass dies lediglich vorsorglich und zur

Vermeidung weiterer Formalbeanstandungen erfolge, ohne dass damit eine

Anerkennung der von der Prüfungsstelle vertretenen Rechtsauffassung verbunden

sei.

Nach telefonischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Anmelder hat

dieser mit Eingabe vom 30. April 2026 seine bis dahin gestellten Anträge

zurückgenommen und sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der von ihm im

Beschwerdeverfahren mitgeteilten Wohnanschrift aufzuheben und die Sache

zur Aufnahme der materiellen Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders

führt antragsgemäß zur Aufhebung der

angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG kann das Bundespatentgericht die mit der

Beschwerde angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung

aufheben, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde

liegen, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung oder eine Fortsetzung

der

Sachprüfung

erforderlich

ist,

etwa,

weil

wesentliche

Patentierungsvoraussetzungen noch nicht ausreichend geprüft wurden (vgl.

Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 20 f. m. w. N.).

So liegt die Sache hier: Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung im Rahmen der

Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG aufgrund eines formalen Mangels zu

Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Indem der Anmelder

seine bislang fehlende Wohnanschrift im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat,

wurde dieser Mangel jedoch behoben.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die Sache gemäß § 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das DPMA zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens

zurückzuverweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da

die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der

Voraussetzung, dass einer der

in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten

Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats

nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin

oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Hock

Dorn

Schell