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BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 27/25
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0
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BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 27/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2025 126 275.6
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dorn beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“, die beim DPMA das amtliche
Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 erhalten hat.
Auf dem amtlichen Formblatt (P 2007), mit dem die Patentanmeldung eingereicht
wurde, war im Feld 4 ("Anmelder") der Name des Anmelders mit dem Zusatz „c/o“
aufgeführt, an den sich der Name seiner Anwaltskanzlei sowie die Kanzleiadresse
in Hamburg anschloss. Als Vertreter war die Zweigstelle der Anwaltskanzlei in
München mit der dortigen Kanzleiadresse benannt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 beanstandete die Prüfungsstelle 1.22 des DPMA,
dass der Anmelder nicht die Anschrift seines Wohnsitzes angegeben habe, wie dies
gemäß § 4 Abs. 2 PatV aber bei einer natürlichen Person als Anmelder erforderlich
sei. Zur Behebung des Mangels wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat
eingeräumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer Nichtbehebung des
Mangels nach Ablauf der Frist mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet
werden müsse.
Mit Eingabe vom 21. August 2025 machte der Anmelder daraufhin geltend, dass es
sich bei der Wohnanschrift einer Privatperson um persönliche, besonders
schützenswerte Daten handle, und verwies
insoweit auf die europäische
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Bekanntgabe seiner Wohnanschrift in
einem öffentlich zugänglichen Register würde dieser Schutzwürdigkeit nicht
gerecht. Die Vorschrift § 4 Abs. 2 PatV verfolge die sichere Korrespondenz mit dem
DPMA und dem Nachweis darüber, ob der Anmelder seinen Sitz innerhalb oder
außerhalb des Territorialgebiets der Bundesrepublik Deutschland habe. Hierfür sei
- wie etwa bei Erfinderadressen seit Jahren üblich - die Angabe einer
Firmenanschrift ausreichend. Mit der Angabe der Firmenanschrift in dem Antrag auf
Erteilung eines Patents würden dem Erfordernis des § 4 Abs. 2 PatV Genüge getan
sowie die Erfordernisse der DSGVO beachtet.
Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 22. August 2025
wegen unvollständiger Angaben zum Anmelder mit der Begründung
zurückgewiesen, die Regelung des § 4 Abs. 2 PatV diene nicht allein der sicheren
Korrespondenz, sondern auch der zweifelsfreien Identifizierbarkeit des Anmelders.
Ein Patent sei ein Vermögensrecht und müsse daher eindeutig zugeordnet werden
können. Hierzu verwies die Prüfungsstelle auch auf eine zu einem vergleichbaren
Sachverhalt ergangene Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts
(BPatG, Beschluss vom 22. August 2022 – 30 W (pat) 558/20, GRUR-RS 2022,
21533).
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Eingabe vom 30. September 2025
Beschwerde eingelegt und gleichzeitig seine bislang fehlende Wohnanschrift
nachgereicht, wobei er hervorhob, dass dies lediglich vorsorglich und zur
Vermeidung weiterer Formalbeanstandungen erfolge, ohne dass damit eine
Anerkennung der von der Prüfungsstelle vertretenen Rechtsauffassung verbunden
sei.
Nach telefonischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Anmelder hat
dieser mit Eingabe vom 30. April 2026 seine bis dahin gestellten Anträge
zurückgenommen und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der von ihm im
Beschwerdeverfahren mitgeteilten Wohnanschrift aufzuheben und die Sache
zur Aufnahme der materiellen Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders
führt antragsgemäß zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.
Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG kann das Bundespatentgericht die mit der
Beschwerde angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung
aufheben, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde
liegen, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung oder eine Fortsetzung
der
Sachprüfung
erforderlich
ist,
etwa,
weil
wesentliche
Patentierungsvoraussetzungen noch nicht ausreichend geprüft wurden (vgl.
Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 20 f. m. w. N.).
So liegt die Sache hier: Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung im Rahmen der
Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG aufgrund eines formalen Mangels zu
Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Indem der Anmelder
seine bislang fehlende Wohnanschrift im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat,
wurde dieser Mangel jedoch behoben.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die Sache gemäß § 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das DPMA zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens
zurückzuverweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da
die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der
Voraussetzung, dass einer der
in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten
Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin
oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Hock
Dorn
Schell