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BPatG Beschluss vom 08.06.2026 – 11 W (pat) 10/24

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080626B11Wpat10.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2022 116 565.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

08. Juni 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-Dünnweber

sowie der Richter Dr. Poeppel, Dr.-Ing. Huber und Dipl.-Ing. Niedernhuber

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. Februar 2024 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2026:080626B11Wpat10.24.0

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 - 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen am

17. April 2026,

- Beschreibung Seiten 1 - 12 gemäß Hauptantrag, eingegangen am

17. April 2026,

- Figuren 1 – 8 vom 1. September 2022.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. Juli 2022 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereichten und am 4. Januar 2024 veröffentlichten

Patentanmeldung 10 2022 116 565.5 mit der Bezeichnung

„Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas, insbesondere Luft, in eine

Abgasanlage einer Brennkraftmaschine“.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung

sei nicht patentfähig. Namentlich sei der Gegenstand nach damaligem Hauptantrag

und Hilfsantrag 1 nicht neu (§ 3 PatG). Der Gegenstand nach Hilfsantrag 2 und 3

beruhe im Lichte des Standes der Technik und des Fachwissens nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Zudem hat die Prüfungsstelle einen eine

Zurückweisung ebenfalls begründenden Mangel gemäß § 34 Abs. 7 PatG gerügt,

ohne dass dieser seitens der Anmelderin behoben worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

28. März 2024. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 09. Oktober 2023 sowie der im

Prüfungsverfahren gestellten Hilfsanträge sei jeweils neu und auch vom Stand der

Technik nicht nahegelegt.

Auf einen Hinweis des erkennenden Senats hin hat die Anmelderin am

17. April 2026 einen neuen Hauptantrag und Hilfsantrag eingereicht.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse F01N vom

27. Februar 2024 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des

Hauptantrags, hilfsweise auf der Grundlage des Hilfsantrags, jeweils

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

1. Hauptantrag: Beschreibungsseiten 1-12 und Ansprüche 1-10 vom

17. April 2026, Figuren 1-8 vom 1. September 2022.

2. Hilfsantrag: Beschreibungsseiten 1-12 und Ansprüche 1-9 vom

17. April 2026, Figuren 1-8 vom 1. September 2022.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft eine Gaseinleitbaugruppe, deren

Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

M1 Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas, insbesondere Luft, in eine

Abgasanlage einer Brennkraftmaschine, umfassend

M2

- einen im Inneren einer Abgasanlage zu positionierenden, wenigstens

teilweise mit porösem Material aufgebauten Gaseinleitbereich (32),

M3

- einen Gaseinleitkörper (26) mit einer gasdurchlässigen Körperwand (44),

M4

wobei in der Körperwand (44) eine Mehrzahl von Gasdurchtrittsöffnungen

(38, 40) vorgesehen ist,

M5

- wenigstens einen zum Bereitstellen des Gaseinleitbereichs (32) in dem

Gaseinleitkörper

(26) angeordneten, wenigstens bereichsweise mit

porösem Material aufgebauten Gasdurchlasskörper (46),

M6

wobei wenigstens ein Teil der Gasdurchtrittsöffnungen (38, 40) von dem

wenigstens einen Gasdurchlasskörper (46) wenigstens teilweise überdeckt

ist,

wobei:

M7

- die Körperwand (44) eine in Richtung einer Körperwand-Längsachse (K)

sich erstreckende Umfangswand (34) umfasst, wobei wenigstens ein Teil

der Gasdurchtrittsöffnungen (38, 40) in der Umfangswand (34) ausgebildet

ist und der wenigstens eine Gasdurchlasskörper (46) wenigstens eine in der

Umfangswand (34) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung (38) wenigstens

teilweise überdeckt,

M8

- die Körperwand (44) an einem axialen Endbereich der Umfangswand (34)

einen Bodenbereich (36) mit wenigstens einer Gasdurchtrittsöffnung (40)

umfasst und der wenigstens eine Gasdurchlasskörper (46) wenigstens eine

in dem Bodenbereich (36) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung (40)

wenigstens teilweise überdeckt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M9

der Gasdurchlasskörper (46) einen wenigstens eine in der Umfangswand

(34) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung

(38) überdeckenden,

im

Wesentlichen rohrartigen ersten Gasdurchlasskörperbereich (52) und einen

wenigstens eine im Bodenbereich (36) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung

(46) überdeckenden zweiten Gasdurchlasskörperbereich (54) umfasst.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag betrifft eine

Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, umfassend eine einen Abgaskanal (18)

bereitstellende Abgasführungskomponente (14) und wenigstens eine mit ihrem

Gaseinleitbereich (32) im Abgaskanal (18) angeordnete Gaseinleitbaugruppe (24)

nach einem der Ansprüche 1-8.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle unter anderem

folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D5 WO 2006/ 137 695 A1

D7 US 2015 / 0 204 223 A1

D8 US 4 404 795 A

D10 US 7 032 376 B1

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 sowie zum

Hilfsantrag und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,

da sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit

den Unterlagen gemäß Hauptantrag führt.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas,

insbesondere

Luft,

in

eine Abgasanlage

einer Brennkraftmaschine

(Offenlegungsschrift DE 10 2022 116 565 A1, Absatz [0001]).

Durch eine derartige Gaseinleitbaugruppe könne Gas, wie zum Beispiel Luft, in eine

Abgasanlage eingespeist werden. Erfolge die Einspeisung des Gases

beispielsweise

stromaufwärts

einer

Heizeinheit

und

einer

Abgasbehandlungseinheit, könne durch über die Gaseinleitbaugruppe in die

Abgasanlage eingeleitetes Gas im Bereich der Heizeinheit bereitgestellte Wärme

aufgenommen und zur Abgasbehandlungseinheit transportiert werden, um diese

schon vor Inbetriebnahme einer Brennkraftmaschine auf eine erforderliche

Betriebstemperatur zur Durchführung der

im Allgemeinen katalytischen

Abgasreinigungsreaktion zu bringen ([0002]).

Aus der DE 10 2018 108 592 A1 sei ein eine Gaseinleitbaugruppe bereitstellender

Gas/Gas-Mischer bekannt. Der Gas/Gas-Mischer weise einen Gaseinleitkörper mit

einer Körperwand mit einer Mehrzahl von darin in einem Gaseinleitbereich

ausgebildeten Gasdurchtrittsöffnungen auf. Die Gasdurchtrittsöffnungen seien in

der mit

im Wesentlichen

tropfenartigem Querschnittsprofil ausgebildeten

Körperwand in einem in Richtung stromabwärts orientierten Bereich angeordnet, so

dass im Wesentlichen kein Abgas durch die Gasdurchtrittsöffnungen in den

Innenraum des Gaseinleitkörpers strömen kann ([0003]).

2.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Patentanmeldung die Aufgabe, eine

Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas

in eine Abgasanlage einer

Brennkraftmaschine bereitzustellen, welche eine gleichmäßigere Einleitung von

Gas in eine Abgasanlage ermöglicht ([0004]).

3.

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann

ist ein

Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik

anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Motorenentwicklung und insbesondere der Abgasnachbehandlung verfügt.

4.

Die

in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch eine

Gaseinleitbaugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und eine

Abgasanlage mit den Merkmalen des Anspruchs 9 gelöst werden.

5.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist folgendes Verständnis einiger Begriffe:

Gemäß den Merkmalen M2, M3 und M5 weist die Gaseinleitbaugruppe einen Gaseinleitkörper, einen Gaseinleitbereich und einen Gasdurchlasskörper auf, wobei der

Gasdurchlasskörper nach Merkmal M5 in dem Gaseinleitkörper angeordnet ist.

Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich mithin also um zwei verschiedene

Körper.

Unter porösem Material (Merkmale M2, M5) sind nach allgemeinem Verständnis

und auch im Sinne der Anmeldung grundsätzlich gasdurchlässige Materialien zu

verstehen, wobei die poröse Struktur des Materials typischerweise durch Poren,

also im Wesentlichen mikroskopische Öffnungen oder Kanäle im Material

bereitgestellt wird (vgl. Absätze [0006], [0016]). Durch eine materialabhebende

Bearbeitung, wie zum Beispiel Bohren, Herausschneiden oder Ausstanzen

eingebrachte makroskopische Gasdurchtrittsöffnungen mit geradliniger Erstreckung

durch das Material hindurch stellen dementsprechend keine poröse Struktur im

Sinne der Anmeldung dar (vgl. Absatz [0016]).

Der Begriff Gasdurchtrittsöffnung (Merkmal M4 und M6ff) wird in den Ansprüchen

durch keinerlei räumlich-körperliche Vorgaben definiert,

insbesondere nicht

hinsichtlich einer Längserstreckung oder eines Querschnittes. Somit ist jede

beliebige makroskopisch (z. B. Bohrungen, Langlöcher) oder mikroskopisch (z. B.

gasdurchlässige Poren, Kanäle) ausgebildete Öffnung eine Gasdurchtrittsöffnung

im Sinne der Anmeldung.

Der Gaseinleitkörper weist gemäß Merkmal M7 und M8 eine Körperwand auf, die

eine Umfangswand und eine daran anschließende Bodenwand umfassen kann (vgl.

Absatz [0013]). Gemäß der Beschreibung zu Figur 4 in Absatz [0031] „kann der

Bodenbereich 36 bzw. die dort vorgesehene Gasdurchtrittsöffnung 40 dadurch

bereitgestellt sein, dass die rohrartige Umfangswand 34 der Körperwand 44 axial

offen ist, in diesem Bereich also keine durch eine Bodenwand gebildete

Querschnittseinschnürung vorhanden ist.“ Die Patentanmeldung bringt damit zum

Ausdruck, dass bereits ein axial offener, eine Umfangswand aufweisender Körper

als ein Gaseinleitkörper mit einer gasdurchlässigen Körperwand zum Einleiten von

Gas anzusehen ist.

6.

Die Fassung der Patentanmeldung ist zulässig, denn sie erweitert den

Gegenstand der ursprünglichen Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1,

in den der ursprüngliche Patentanspruch 13 und aufgrund der zwingenden

Rückbezüge alle nicht optionalen Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 12, 11,

9, 8, 7 und 3 aufgenommen worden sind. Die übrigen Patentansprüche und die

Beschreibung wurden redaktionell entsprechend angepasst.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig,

insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).

7.1 Die Druckschrift D5 offenbart zumindest Merkmal M9 nicht.

Druckschrift D5 offenbart eine Abgasanlage mit einer einen Abgaskanal (exhaust

gas channel 110, 200, 300) bereitstellende Abgasführungskomponente

(combustion chamber 110). Aus den Figuren 5 und 6 i. V. m. Figur 3 und Absatz

[18] und [43] der Druckschrift D5 ist ersichtlich, dass die Gaseinleitbaugruppe 100

anstelle eines hohlen porösen konusförmigen Gaseinleitkörpers (combustor 140),

in dem ein poröser Gasdurchlasskörper (a porous supporting member 141 coupled

to the inner side of the porous material) angeordnet ist, auch einen porösen zylinder-

oder quaderförmigen Gaseinleitkörper (combustors 140a, 140b) aufweisen kann.

[Fig. 3 (Ausschnitt)]

Somit wird zwar aus Absatz [43] im Lichte der Figuren 3, 5 und 6 ersichtlich, dass

der Gasdurchlasskörper – also das porous supporting member 141 – innenliegend

an den Gaseinleitkörper gekoppelt ist und somit einen im Wesentlichen rohrartig

ausgebildeten ersten Gasdurchlasskörperbereich aufweisen dürfte, um den

Gaseinleitkörper (combustor 140a, 140b) zu stützen. Damit ist jedoch nicht

offenbart, dass der Gasdurchlasskörper (supporting member 141) entsprechend

Merkmal M9 auch einen zweiten Gasdurchlasskörperbereich umfasst, der

wenigstens eine im Bodenbereich der Gaseinleitkörper (combustors 140a, 140b)

ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung überdecken würde.

7.2 Die übrigen Druckschriften stellen die Neuheit ebenfalls nicht in Frage.

a)

Die Druckschrift D7 betrifft eine Abgasreinigungsvorrichtung, die einen

Brenner und eine Gaseinleitbaugruppe umfasst, in der Brennstoff mit Luft vermischt

wird.

Da

der

einen

Gasdurchlasskörper

darstellende

Flammenunterdrückungsabschnitt (flame suppression portion 44) außerhalb des

Gaseinleitkörpers (tube portion 33) angeordnet ist, fehlt zumindest das Merkmal M5.

b)

Die Druckschrift D8 betrifft eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,

umfassend eine einen Abgaskanal bereitstellende Abgasführungskomponente und

wenigstens eine Gaseinleitbaugruppe. Da die D8 weder eine Mehrzahl an

Gasdurchtrittsöffnungen in der Körperwand noch in der Umfangswand ausgebildete

Gasdurchtrittsöffnungen offenbart, fehlen die Merkmale M4, M7 und M9.

c)

Die Druckschrift D10 betrifft eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,

umfassend eine einen Abgaskanal bereitstellende Abgasführungskomponente. Da

die D10 Gasdurchtrittsöffnungen in der Körperwand nicht explizit offenbart, fehlen

zumindest die Merkmale M6 bis M9.

d)

Die sonstigen Druckschriften liegt weiter ab.

7.3 Die Druckschrift D5 legt das Merkmal M9 nicht nahe.

Der innenliegend an den Gaseinleitkörper gekoppelte, poröse Gasdurchlasskörper

(supporting member 141) umfasst zwar einen Gasdurchlasskörperbereich, der

wenigstens eine in der Umfangswand des Gaseinleitkörpers (combustors 140a,

140b) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung überdeckt. Jedoch

ist aus der

Druckschrift D5 kein Anlass ersichtlich, warum der Gasdurchlasskörper (supporting

member 141) einen als zweiten Gasdurchlasskörperbereich anzusehenden

Bodenbereich umfassen sollte, der wenigstens eine im Bodenbereich ausgebildete

Gasdurchtrittsöffnung überdecken würde. Denn

für die Stützfunktion des

Gasdurchlasskörpers ist ein derartiger Bodenbereich nicht erforderlich. Daher

würde eine solche Lösung auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in

Kenntnis der Aufgabenstellung der Patentanmeldung gründen.

7.4 Auch die übrigen Druckschriften stellen die erfinderische Tätigkeit nicht in

Frage.

a)

Aus der Druckschrift D7 ist keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich,

den Aufbau

so

zu

verändern,

dass

der

poröse,

außenliegende

Flammenunterdrückungsabschnitt (flame suppression portion 44) entsprechend

Merkmal M5 innerhalb der Umfangswand (tubular portion 41) des Gaseinleitkörpers

(tube portion 33) angeordnet ist. M5 ist somit auch nicht nahegelegt.

b)

Da aus keiner der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine

Gaseinleitbaugruppe mit zumindest den Merkmalen M7 und M9 bekannt ist, kann

auch keine der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger

Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen geben.

8.

Auch die Abgasanlage gemäß dem nebengeordneten Anspruch 9 erweist

sich als patentfähig, da darin alle Merkmale der Gaseinleitbaugruppe des

Anspruchs 1 enthalten sind.

9.

Die Unteransprüche 2 bis 8 und 10 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen der Gaseinleitgruppe nach dem geltenden

Patentanspruch 1 des Hauptantrags bzw. der Abgasanlage nach dem geltenden

Patentanspruch 9 des Hauptantrags und werden von diesem getragen.

10. Sämtliche

entscheidungsrelevanten Merkmale

des

geltenden

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag waren bereits in den im Prüfungsverfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüchen enthalten

und damit Gegenstand der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und

das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG

zu erteilen, nachdem auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§

34, 37 PatG). Durch die Nennung der Druckschrift DE 10 2018 108 592 A1 in der

Beschreibung gemäß Hauptantrag ist den Anforderungen des § 34 Abs. 7 PatG,

erfindungsrelevanten Stand der Technik zu nennen, genüge getan.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Poeppel

Niedernhuber

Huber