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BPatG Beschluss vom 08.06.2026 – 11 W (pat) 10/24
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080626B11Wpat10.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2022 116 565.5
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
08. Juni 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-Dünnweber
sowie der Richter Dr. Poeppel, Dr.-Ing. Huber und Dipl.-Ing. Niedernhuber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Februar 2024 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2026:080626B11Wpat10.24.0
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 - 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
17. April 2026,
- Beschreibung Seiten 1 - 12 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
17. April 2026,
- Figuren 1 – 8 vom 1. September 2022.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. Juli 2022 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereichten und am 4. Januar 2024 veröffentlichten
Patentanmeldung 10 2022 116 565.5 mit der Bezeichnung
„Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas, insbesondere Luft, in eine
Abgasanlage einer Brennkraftmaschine“.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung
sei nicht patentfähig. Namentlich sei der Gegenstand nach damaligem Hauptantrag
und Hilfsantrag 1 nicht neu (§ 3 PatG). Der Gegenstand nach Hilfsantrag 2 und 3
beruhe im Lichte des Standes der Technik und des Fachwissens nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Zudem hat die Prüfungsstelle einen eine
Zurückweisung ebenfalls begründenden Mangel gemäß § 34 Abs. 7 PatG gerügt,
ohne dass dieser seitens der Anmelderin behoben worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
28. März 2024. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 09. Oktober 2023 sowie der im
Prüfungsverfahren gestellten Hilfsanträge sei jeweils neu und auch vom Stand der
Technik nicht nahegelegt.
Auf einen Hinweis des erkennenden Senats hin hat die Anmelderin am
17. April 2026 einen neuen Hauptantrag und Hilfsantrag eingereicht.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse F01N vom
27. Februar 2024 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des
Hauptantrags, hilfsweise auf der Grundlage des Hilfsantrags, jeweils
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
1. Hauptantrag: Beschreibungsseiten 1-12 und Ansprüche 1-10 vom
17. April 2026, Figuren 1-8 vom 1. September 2022.
2. Hilfsantrag: Beschreibungsseiten 1-12 und Ansprüche 1-9 vom
17. April 2026, Figuren 1-8 vom 1. September 2022.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft eine Gaseinleitbaugruppe, deren
Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1 Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas, insbesondere Luft, in eine
Abgasanlage einer Brennkraftmaschine, umfassend
M2
- einen im Inneren einer Abgasanlage zu positionierenden, wenigstens
teilweise mit porösem Material aufgebauten Gaseinleitbereich (32),
M3
- einen Gaseinleitkörper (26) mit einer gasdurchlässigen Körperwand (44),
M4
wobei in der Körperwand (44) eine Mehrzahl von Gasdurchtrittsöffnungen
(38, 40) vorgesehen ist,
M5
- wenigstens einen zum Bereitstellen des Gaseinleitbereichs (32) in dem
Gaseinleitkörper
(26) angeordneten, wenigstens bereichsweise mit
porösem Material aufgebauten Gasdurchlasskörper (46),
M6
wobei wenigstens ein Teil der Gasdurchtrittsöffnungen (38, 40) von dem
wenigstens einen Gasdurchlasskörper (46) wenigstens teilweise überdeckt
ist,
wobei:
M7
- die Körperwand (44) eine in Richtung einer Körperwand-Längsachse (K)
sich erstreckende Umfangswand (34) umfasst, wobei wenigstens ein Teil
der Gasdurchtrittsöffnungen (38, 40) in der Umfangswand (34) ausgebildet
ist und der wenigstens eine Gasdurchlasskörper (46) wenigstens eine in der
Umfangswand (34) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung (38) wenigstens
teilweise überdeckt,
M8
- die Körperwand (44) an einem axialen Endbereich der Umfangswand (34)
einen Bodenbereich (36) mit wenigstens einer Gasdurchtrittsöffnung (40)
umfasst und der wenigstens eine Gasdurchlasskörper (46) wenigstens eine
in dem Bodenbereich (36) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung (40)
wenigstens teilweise überdeckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9
der Gasdurchlasskörper (46) einen wenigstens eine in der Umfangswand
(34) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung
(38) überdeckenden,
im
Wesentlichen rohrartigen ersten Gasdurchlasskörperbereich (52) und einen
wenigstens eine im Bodenbereich (36) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung
(46) überdeckenden zweiten Gasdurchlasskörperbereich (54) umfasst.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag betrifft eine
Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, umfassend eine einen Abgaskanal (18)
bereitstellende Abgasführungskomponente (14) und wenigstens eine mit ihrem
Gaseinleitbereich (32) im Abgaskanal (18) angeordnete Gaseinleitbaugruppe (24)
nach einem der Ansprüche 1-8.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle unter anderem
folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D5 WO 2006/ 137 695 A1
D7 US 2015 / 0 204 223 A1
D8 US 4 404 795 A
D10 US 7 032 376 B1
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 sowie zum
Hilfsantrag und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,
da sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit
den Unterlagen gemäß Hauptantrag führt.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas,
insbesondere
Luft,
in
eine Abgasanlage
einer Brennkraftmaschine
(Offenlegungsschrift DE 10 2022 116 565 A1, Absatz [0001]).
Durch eine derartige Gaseinleitbaugruppe könne Gas, wie zum Beispiel Luft, in eine
Abgasanlage eingespeist werden. Erfolge die Einspeisung des Gases
beispielsweise
stromaufwärts
einer
Heizeinheit
und
einer
Abgasbehandlungseinheit, könne durch über die Gaseinleitbaugruppe in die
Abgasanlage eingeleitetes Gas im Bereich der Heizeinheit bereitgestellte Wärme
aufgenommen und zur Abgasbehandlungseinheit transportiert werden, um diese
schon vor Inbetriebnahme einer Brennkraftmaschine auf eine erforderliche
Betriebstemperatur zur Durchführung der
im Allgemeinen katalytischen
Abgasreinigungsreaktion zu bringen ([0002]).
Aus der DE 10 2018 108 592 A1 sei ein eine Gaseinleitbaugruppe bereitstellender
Gas/Gas-Mischer bekannt. Der Gas/Gas-Mischer weise einen Gaseinleitkörper mit
einer Körperwand mit einer Mehrzahl von darin in einem Gaseinleitbereich
ausgebildeten Gasdurchtrittsöffnungen auf. Die Gasdurchtrittsöffnungen seien in
der mit
im Wesentlichen
tropfenartigem Querschnittsprofil ausgebildeten
Körperwand in einem in Richtung stromabwärts orientierten Bereich angeordnet, so
dass im Wesentlichen kein Abgas durch die Gasdurchtrittsöffnungen in den
Innenraum des Gaseinleitkörpers strömen kann ([0003]).
2.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Patentanmeldung die Aufgabe, eine
Gaseinleitbaugruppe zum Einleiten von Gas
in eine Abgasanlage einer
Brennkraftmaschine bereitzustellen, welche eine gleichmäßigere Einleitung von
Gas in eine Abgasanlage ermöglicht ([0004]).
3.
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann
ist ein
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik
anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Motorenentwicklung und insbesondere der Abgasnachbehandlung verfügt.
4.
Die
in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch eine
Gaseinleitbaugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und eine
Abgasanlage mit den Merkmalen des Anspruchs 9 gelöst werden.
5.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist folgendes Verständnis einiger Begriffe:
Gemäß den Merkmalen M2, M3 und M5 weist die Gaseinleitbaugruppe einen Gaseinleitkörper, einen Gaseinleitbereich und einen Gasdurchlasskörper auf, wobei der
Gasdurchlasskörper nach Merkmal M5 in dem Gaseinleitkörper angeordnet ist.
Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich mithin also um zwei verschiedene
Körper.
Unter porösem Material (Merkmale M2, M5) sind nach allgemeinem Verständnis
und auch im Sinne der Anmeldung grundsätzlich gasdurchlässige Materialien zu
verstehen, wobei die poröse Struktur des Materials typischerweise durch Poren,
also im Wesentlichen mikroskopische Öffnungen oder Kanäle im Material
bereitgestellt wird (vgl. Absätze [0006], [0016]). Durch eine materialabhebende
Bearbeitung, wie zum Beispiel Bohren, Herausschneiden oder Ausstanzen
eingebrachte makroskopische Gasdurchtrittsöffnungen mit geradliniger Erstreckung
durch das Material hindurch stellen dementsprechend keine poröse Struktur im
Sinne der Anmeldung dar (vgl. Absatz [0016]).
Der Begriff Gasdurchtrittsöffnung (Merkmal M4 und M6ff) wird in den Ansprüchen
durch keinerlei räumlich-körperliche Vorgaben definiert,
insbesondere nicht
hinsichtlich einer Längserstreckung oder eines Querschnittes. Somit ist jede
beliebige makroskopisch (z. B. Bohrungen, Langlöcher) oder mikroskopisch (z. B.
gasdurchlässige Poren, Kanäle) ausgebildete Öffnung eine Gasdurchtrittsöffnung
im Sinne der Anmeldung.
Der Gaseinleitkörper weist gemäß Merkmal M7 und M8 eine Körperwand auf, die
eine Umfangswand und eine daran anschließende Bodenwand umfassen kann (vgl.
Absatz [0013]). Gemäß der Beschreibung zu Figur 4 in Absatz [0031] „kann der
Bodenbereich 36 bzw. die dort vorgesehene Gasdurchtrittsöffnung 40 dadurch
bereitgestellt sein, dass die rohrartige Umfangswand 34 der Körperwand 44 axial
offen ist, in diesem Bereich also keine durch eine Bodenwand gebildete
Querschnittseinschnürung vorhanden ist.“ Die Patentanmeldung bringt damit zum
Ausdruck, dass bereits ein axial offener, eine Umfangswand aufweisender Körper
als ein Gaseinleitkörper mit einer gasdurchlässigen Körperwand zum Einleiten von
Gas anzusehen ist.
6.
Die Fassung der Patentanmeldung ist zulässig, denn sie erweitert den
Gegenstand der ursprünglichen Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1,
in den der ursprüngliche Patentanspruch 13 und aufgrund der zwingenden
Rückbezüge alle nicht optionalen Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 12, 11,
9, 8, 7 und 3 aufgenommen worden sind. Die übrigen Patentansprüche und die
Beschreibung wurden redaktionell entsprechend angepasst.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig,
insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer
7.1 Die Druckschrift D5 offenbart zumindest Merkmal M9 nicht.
Druckschrift D5 offenbart eine Abgasanlage mit einer einen Abgaskanal (exhaust
gas channel 110, 200, 300) bereitstellende Abgasführungskomponente
(combustion chamber 110). Aus den Figuren 5 und 6 i. V. m. Figur 3 und Absatz
[18] und [43] der Druckschrift D5 ist ersichtlich, dass die Gaseinleitbaugruppe 100
anstelle eines hohlen porösen konusförmigen Gaseinleitkörpers (combustor 140),
in dem ein poröser Gasdurchlasskörper (a porous supporting member 141 coupled
to the inner side of the porous material) angeordnet ist, auch einen porösen zylinder-
oder quaderförmigen Gaseinleitkörper (combustors 140a, 140b) aufweisen kann.
[Fig. 3 (Ausschnitt)]
Somit wird zwar aus Absatz [43] im Lichte der Figuren 3, 5 und 6 ersichtlich, dass
der Gasdurchlasskörper – also das porous supporting member 141 – innenliegend
an den Gaseinleitkörper gekoppelt ist und somit einen im Wesentlichen rohrartig
ausgebildeten ersten Gasdurchlasskörperbereich aufweisen dürfte, um den
Gaseinleitkörper (combustor 140a, 140b) zu stützen. Damit ist jedoch nicht
offenbart, dass der Gasdurchlasskörper (supporting member 141) entsprechend
Merkmal M9 auch einen zweiten Gasdurchlasskörperbereich umfasst, der
wenigstens eine im Bodenbereich der Gaseinleitkörper (combustors 140a, 140b)
ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung überdecken würde.
7.2 Die übrigen Druckschriften stellen die Neuheit ebenfalls nicht in Frage.
a)
Die Druckschrift D7 betrifft eine Abgasreinigungsvorrichtung, die einen
Brenner und eine Gaseinleitbaugruppe umfasst, in der Brennstoff mit Luft vermischt
wird.
Da
der
einen
Gasdurchlasskörper
darstellende
Flammenunterdrückungsabschnitt (flame suppression portion 44) außerhalb des
Gaseinleitkörpers (tube portion 33) angeordnet ist, fehlt zumindest das Merkmal M5.
b)
Die Druckschrift D8 betrifft eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,
umfassend eine einen Abgaskanal bereitstellende Abgasführungskomponente und
wenigstens eine Gaseinleitbaugruppe. Da die D8 weder eine Mehrzahl an
Gasdurchtrittsöffnungen in der Körperwand noch in der Umfangswand ausgebildete
Gasdurchtrittsöffnungen offenbart, fehlen die Merkmale M4, M7 und M9.
c)
Die Druckschrift D10 betrifft eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine,
umfassend eine einen Abgaskanal bereitstellende Abgasführungskomponente. Da
die D10 Gasdurchtrittsöffnungen in der Körperwand nicht explizit offenbart, fehlen
zumindest die Merkmale M6 bis M9.
d)
Die sonstigen Druckschriften liegt weiter ab.
7.3 Die Druckschrift D5 legt das Merkmal M9 nicht nahe.
Der innenliegend an den Gaseinleitkörper gekoppelte, poröse Gasdurchlasskörper
(supporting member 141) umfasst zwar einen Gasdurchlasskörperbereich, der
wenigstens eine in der Umfangswand des Gaseinleitkörpers (combustors 140a,
140b) ausgebildete Gasdurchtrittsöffnung überdeckt. Jedoch
ist aus der
Druckschrift D5 kein Anlass ersichtlich, warum der Gasdurchlasskörper (supporting
member 141) einen als zweiten Gasdurchlasskörperbereich anzusehenden
Bodenbereich umfassen sollte, der wenigstens eine im Bodenbereich ausgebildete
Gasdurchtrittsöffnung überdecken würde. Denn
für die Stützfunktion des
Gasdurchlasskörpers ist ein derartiger Bodenbereich nicht erforderlich. Daher
würde eine solche Lösung auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in
Kenntnis der Aufgabenstellung der Patentanmeldung gründen.
7.4 Auch die übrigen Druckschriften stellen die erfinderische Tätigkeit nicht in
Frage.
a)
Aus der Druckschrift D7 ist keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich,
den Aufbau
so
zu
verändern,
dass
der
poröse,
außenliegende
Flammenunterdrückungsabschnitt (flame suppression portion 44) entsprechend
Merkmal M5 innerhalb der Umfangswand (tubular portion 41) des Gaseinleitkörpers
(tube portion 33) angeordnet ist. M5 ist somit auch nicht nahegelegt.
b)
Da aus keiner der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine
Gaseinleitbaugruppe mit zumindest den Merkmalen M7 und M9 bekannt ist, kann
auch keine der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger
Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen geben.
8.
Auch die Abgasanlage gemäß dem nebengeordneten Anspruch 9 erweist
sich als patentfähig, da darin alle Merkmale der Gaseinleitbaugruppe des
Anspruchs 1 enthalten sind.
9.
Die Unteransprüche 2 bis 8 und 10 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Gaseinleitgruppe nach dem geltenden
Patentanspruch 1 des Hauptantrags bzw. der Abgasanlage nach dem geltenden
Patentanspruch 9 des Hauptantrags und werden von diesem getragen.
10. Sämtliche
entscheidungsrelevanten Merkmale
des
geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag waren bereits in den im Prüfungsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüchen enthalten
und damit Gegenstand der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und
das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG
zu erteilen, nachdem auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§
34, 37 PatG). Durch die Nennung der Druckschrift DE 10 2018 108 592 A1 in der
Beschreibung gemäß Hauptantrag ist den Anforderungen des § 34 Abs. 7 PatG,
erfindungsrelevanten Stand der Technik zu nennen, genüge getan.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Poeppel
Niedernhuber
Huber