Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 48/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie
der Richterin Butscher und der Richterin von Bonin
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0
1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 25. Mai 2023 gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Am 16. November 2021 ist das Zeichen
ViveLaCar
als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 12:
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder
auf dem Wasser;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Gewährung von
Krediten für Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen in Bezug auf
Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen für den Kauf von Fahrzeugen;
Finanzierung von Fahrzeugkäufen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf
das Leasing von Fahrzeugen; Kraftfahrzeugversicherungsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen
für die Versicherung
von
Kraftfahrzeugen; Leasing-Finanzierung von Fahrzeugen; Beratung zur
Leasingfinanzierung; Fahrzeugkosten- und Fahrzeuginvestitionsberatung; Informationen und Beratung in Bezug auf vorstehend genannte
Leistungen;
Klasse 39:
Vermietung von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft
oder auf dem Wasser; Vermietung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern,
Motorrädern, Campingwagen, Lastwagen, Lastkraftwagen, Lieferwagen,
Reisebussen, Bussen, Wohnwagen; Verleih und Vermietung von
Fahrzeugen: Organisation der Vermietung von Fahrzeugen zur
Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschlüssen vom 1. April 2022 und vom 25. Mai 2023, wobei letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1
zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist den Vertretern der Anmelderin am
31. Mai 2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Durch das am 30. Juni 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit am 28. August 2023 per
Empfangsbekenntnis zugestellten Schreiben vom 23. August 2023 wurde ihr
seitens der zuständigen Rechtspflegerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr
nicht gezahlt worden sei. Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2023,
eingegangen beim Bundespatentgericht am gleichen Tag, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 Abs. 1 Satz 1
MarkenG hinsichtlich der in dem Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Mai 2023 genannten Frist zur Einzahlung der
Beschwerdegebühr
beantragt. Zur Begründung
führt der sachbearbeitende Vertreter der
Beschwerdeführerin aus, nach Zustellung des Beschlusses vom 25. Mai 2023 habe
er seine bisher immer stets zuverlässige Kanzleiangestellte Frau X…
angewiesen, die
in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen
im
Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen sei in der Kanzlei so
organisiert, dass der
zuständige Rechtsanwalt
vor Ausstellung des
Empfangsbekenntnisses die Rechtsmittelfristen vermerke und den Vorgang an die
zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem besonderen
Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein,
jeweils mit einem auffälligen Hinweis. Außerdem werde die Eintragung im
Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache
dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk gesondert
vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die
Sache, wenn sie noch nicht erledigt ist, noch einmal mit einem auffälligen Hinweis
„heute Fristablauf“
in derselben Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde
kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht.
Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege Frau X…. Im hiesigen Fall
habe sie versehentlich nur die Beschwerdefrist notiert und versäumt die
Zahlungsfrist hinsichtlich der Beschwerdegebühr zu notieren. Am Tag des
Fristablaufes habe es deshalb keinen Hinweis auf die Zahlungsfrist gegeben. Erst
am 28. August 2023 sei mit Zustellung des Schreibens des Gerichts vom 23. August
2023 aufgefallen, dass die Zahlungsfrist nicht eingetragen und dementsprechend
nicht eingehalten worden sei. Die Richtigkeit der Angaben werde anwaltlich
versichert. Die Beschwerdegebühr sei nunmehr überwiesen worden.
Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- Euro ist ausweislich des amtlichen
Kontoauszugs am 13. Oktober 2023 eingezahlt worden.
Mit Hinweis vom 18. Dezember 2023 hat der Senat die Anmelderin darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der
entsprechenden Gebühr als nicht eingelegt gelte und der Senat beabsichtige, den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Hierzu hat sie
sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 vom 1. April 2022 und 25. Mai 2023, die Schriftsätze der
Anmelderin, den Hinweis der Rechtspflegerin vom 23. August 2023, den
schriftlichen Hinweis des Senats vom 18. Dezember 2023 und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG
als nicht eingelegt.
1. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung
einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe
von 200,- Euro zu bezahlen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG).
Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Mai 2023 den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin
laut Empfangsbekenntnis am 31. Mai 2023 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist
am 30. Juni 2023 ab (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V.
m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt., und Abs. 3 BGB i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG).
Die von ihr an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Beschwerde wurde
folglich
rechtzeitig
erhoben. Allerdings
ist
die
Beschwerdegebühr erst am 13. Oktober 2023 und damit mehr als drei Monate nach
Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023 auf dem
Konto der Bundeskasse eingegangen.
2. Dem Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumens der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht
entsprochen werden.
a) Er ist statthaft und zulässig.
Insbesondere wurde er gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Hierbei kommt es darauf an, wann der
Betroffene bzw. sein Vertreter die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen muss, also die weitere Säumnis
nicht mehr unverschuldet
ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 91, Rn. 25). Mit Zugang des Schreibens der Rechtspflegerin vom
23. August 2023 am 28. August 2023 sind die Verfahrensbevollmächtigten der
Anmelderin über die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in
Kenntnis gesetzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen,
dass zu diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Insofern ist der am
12. Oktober 2023 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der
vorgenannten Zweimonatsfrist gestellt worden.
Auch hat die Anmelderin die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt
(§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), nachdem die Beschwerdegebühr am
13. Oktober 2023 auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen ist.
Die Frist gemäß § 91 Abs. 5 MarkenG ist ebenfalls eingehalten worden, da die
Wiedereinsetzung am 12. Oktober 2023, mithin innerhalb eines Jahres nach Ablauf
der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023
beantragt wurde.
b) Der Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt wurde (§ 91
Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt
aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven
Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 91, Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden eines
Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs.
1 Satz 1 MarkenG dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Dabei werden von der
Rechtsprechung an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts strenge Maßstäbe angelegt
(vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 13). Verletzt er die bei der üblichen
Bearbeitung von Fristsachen bestehenden Sorgfaltspflichten, so ist von einer
verschuldeten Fristversäumung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Rechtsanwälte
die Berechnung und Kontrolle der Fristen grundsätzlich geschultem
Kanzleipersonal übertragen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die
Fristenprüfung allerdings wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten im
Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt werden
(vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 23.18; BGH NJW 2007, 2332; NJW 2008,
3439; BPatG 25 W (pat) 9/17).
Vorliegend hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Anmelderin spätestens am
30. Juni 2023 den Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde unterschrieben. Die
Akte lag ihm also selbst vor. Er hat folglich die Möglichkeit gehabt, nicht nur - wie
geschehen - die Frist zur Einlegung der Beschwerde, sondern - wie nicht geschehen
- auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu überprüfen. Eine solche
gemeinsame Kontrolle drängt sich deshalb auf, weil Beginn, Dauer und Ende beider
Fristen identisch sind (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG). Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist
eine Wirksamkeitsvoraussetzung, die der Prüfung der Zulässigkeit einer
Beschwerde vorgeschaltet
ist. Sie
ist zwingende Voraussetzung
für die
Rechtsmitteleinlegung. Von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren anhängig
wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 53).
Wegen der grundlegenden Bedeutung der
fristgerechten Zahlung einer
Beschwerdegebühr muss sich ein Vertreter im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines
Schriftsatzes, mit dem er Beschwerde erhebt, selbst davon überzeugen, dass die
Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt wurde oder wird. Dieser Obliegenheit hätte
der sachbearbeitende Rechtsanwalt vorliegend umso eher nachkommen müssen,
da nur noch am 30. Juni 2023 die Beschwerdegebühr fristwahrend hätte entrichtet
werden können. Je näher der Fristablauf rückt, desto sorgfältiger ist darauf zu
achten, dass alle für die Zahlung der Gebühr notwendigen Maßnahmen eingeleitet
worden sind oder werden. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass Vertreter in den
Schriftsätzen, mit denen sie Beschwerde einlegen, in aller Regel darüber
informieren, wie die Beschwerdegebühr gezahlt wird. Ein solcher Hinweis fehlt hier.
Zusammenfassend besteht somit hinreichender Grund zu der Annahme, dass der
sachbearbeitende Rechtsanwalt seiner Obliegenheit, auch die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr zu überwachen, nicht nachgekommen ist.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht
eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden
ist (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 59).
4. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG trifft der Rechtspfleger den Ausspruch, dass eine
Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Demgegenüber ist
gemäß § 91 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 67 Abs. 1 MarkenG der Senat zur
Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.
Der enge sachliche Zusammenhang steht allerdings einer getrennten Bearbeitung
entgegen, so dass aufgrund der funktionellen Zuständigkeit gemäß § 6 RPflG
vorliegend der Senat auch die Feststellung trifft, dass die Beschwerde als nicht
eingelegt gilt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, §
66, Rn. 54).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung gemäß Ziffer 2. dieses Beschlusses steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Kortbein
Butscher
von Bonin
Beglaubigt
…