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BPatG Beschluss vom 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 48/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie

der Richterin Butscher und der Richterin von Bonin

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0

1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 25. Mai 2023 gilt als nicht eingelegt.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Am 16. November 2021 ist das Zeichen

ViveLaCar

als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 12:

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder

auf dem Wasser;

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Gewährung von

Krediten für Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen in Bezug auf

Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen für den Kauf von Fahrzeugen;

Finanzierung von Fahrzeugkäufen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf

das Leasing von Fahrzeugen; Kraftfahrzeugversicherungsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen

für die Versicherung

von

Kraftfahrzeugen; Leasing-Finanzierung von Fahrzeugen; Beratung zur

Leasingfinanzierung; Fahrzeugkosten- und Fahrzeuginvestitionsberatung; Informationen und Beratung in Bezug auf vorstehend genannte

Leistungen;

Klasse 39:

Vermietung von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

oder auf dem Wasser; Vermietung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern,

Motorrädern, Campingwagen, Lastwagen, Lastkraftwagen, Lieferwagen,

Reisebussen, Bussen, Wohnwagen; Verleih und Vermietung von

Fahrzeugen: Organisation der Vermietung von Fahrzeugen zur

Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschlüssen vom 1. April 2022 und vom 25. Mai 2023, wobei letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1

zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist den Vertretern der Anmelderin am

31. Mai 2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Durch das am 30. Juni 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit am 28. August 2023 per

Empfangsbekenntnis zugestellten Schreiben vom 23. August 2023 wurde ihr

seitens der zuständigen Rechtspflegerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr

nicht gezahlt worden sei. Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2023,

eingegangen beim Bundespatentgericht am gleichen Tag, die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 Abs. 1 Satz 1

MarkenG hinsichtlich der in dem Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Mai 2023 genannten Frist zur Einzahlung der

Beschwerdegebühr

beantragt. Zur Begründung

führt der sachbearbeitende Vertreter der

Beschwerdeführerin aus, nach Zustellung des Beschlusses vom 25. Mai 2023 habe

er seine bisher immer stets zuverlässige Kanzleiangestellte Frau X…

angewiesen, die

in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen

im

Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen sei in der Kanzlei so

organisiert, dass der

zuständige Rechtsanwalt

vor Ausstellung des

Empfangsbekenntnisses die Rechtsmittelfristen vermerke und den Vorgang an die

zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem besonderen

Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein,

jeweils mit einem auffälligen Hinweis. Außerdem werde die Eintragung im

Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache

dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk gesondert

vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die

Sache, wenn sie noch nicht erledigt ist, noch einmal mit einem auffälligen Hinweis

„heute Fristablauf“

in derselben Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde

kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht.

Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege Frau X…. Im hiesigen Fall

habe sie versehentlich nur die Beschwerdefrist notiert und versäumt die

Zahlungsfrist hinsichtlich der Beschwerdegebühr zu notieren. Am Tag des

Fristablaufes habe es deshalb keinen Hinweis auf die Zahlungsfrist gegeben. Erst

am 28. August 2023 sei mit Zustellung des Schreibens des Gerichts vom 23. August

2023 aufgefallen, dass die Zahlungsfrist nicht eingetragen und dementsprechend

nicht eingehalten worden sei. Die Richtigkeit der Angaben werde anwaltlich

versichert. Die Beschwerdegebühr sei nunmehr überwiesen worden.

Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- Euro ist ausweislich des amtlichen

Kontoauszugs am 13. Oktober 2023 eingezahlt worden.

Mit Hinweis vom 18. Dezember 2023 hat der Senat die Anmelderin darauf

hingewiesen, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der

entsprechenden Gebühr als nicht eingelegt gelte und der Senat beabsichtige, den

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Hierzu hat sie

sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 vom 1. April 2022 und 25. Mai 2023, die Schriftsätze der

Anmelderin, den Hinweis der Rechtspflegerin vom 23. August 2023, den

schriftlichen Hinweis des Senats vom 18. Dezember 2023 und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG

als nicht eingelegt.

1. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung

einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe

von 200,- Euro zu bezahlen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG).

Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Mai 2023 den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin

laut Empfangsbekenntnis am 31. Mai 2023 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist

am 30. Juni 2023 ab (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V.

m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt., und Abs. 3 BGB i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG).

Die von ihr an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Beschwerde wurde

folglich

rechtzeitig

erhoben. Allerdings

ist

die

Beschwerdegebühr erst am 13. Oktober 2023 und damit mehr als drei Monate nach

Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023 auf dem

Konto der Bundeskasse eingegangen.

2. Dem Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumens der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht

entsprochen werden.

a) Er ist statthaft und zulässig.

Insbesondere wurde er gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb von zwei Monaten

nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Hierbei kommt es darauf an, wann der

Betroffene bzw. sein Vertreter die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei

Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen muss, also die weitere Säumnis

nicht mehr unverschuldet

ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 91, Rn. 25). Mit Zugang des Schreibens der Rechtspflegerin vom

23. August 2023 am 28. August 2023 sind die Verfahrensbevollmächtigten der

Anmelderin über die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in

Kenntnis gesetzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen,

dass zu diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Insofern ist der am

12. Oktober 2023 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der

vorgenannten Zweimonatsfrist gestellt worden.

Auch hat die Anmelderin die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt

(§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), nachdem die Beschwerdegebühr am

13. Oktober 2023 auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen ist.

Die Frist gemäß § 91 Abs. 5 MarkenG ist ebenfalls eingehalten worden, da die

Wiedereinsetzung am 12. Oktober 2023, mithin innerhalb eines Jahres nach Ablauf

der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023

beantragt wurde.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt wurde (§ 91

Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt

aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven

Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 91, Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden eines

Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs.

1 Satz 1 MarkenG dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Dabei werden von der

Rechtsprechung an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts strenge Maßstäbe angelegt

(vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 13). Verletzt er die bei der üblichen

Bearbeitung von Fristsachen bestehenden Sorgfaltspflichten, so ist von einer

verschuldeten Fristversäumung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Rechtsanwälte

die Berechnung und Kontrolle der Fristen grundsätzlich geschultem

Kanzleipersonal übertragen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die

Fristenprüfung allerdings wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten im

Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt werden

(vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 23.18; BGH NJW 2007, 2332; NJW 2008,

3439; BPatG 25 W (pat) 9/17).

Vorliegend hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Anmelderin spätestens am

30. Juni 2023 den Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde unterschrieben. Die

Akte lag ihm also selbst vor. Er hat folglich die Möglichkeit gehabt, nicht nur - wie

geschehen - die Frist zur Einlegung der Beschwerde, sondern - wie nicht geschehen

- auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu überprüfen. Eine solche

gemeinsame Kontrolle drängt sich deshalb auf, weil Beginn, Dauer und Ende beider

Fristen identisch sind (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG). Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist

eine Wirksamkeitsvoraussetzung, die der Prüfung der Zulässigkeit einer

Beschwerde vorgeschaltet

ist. Sie

ist zwingende Voraussetzung

für die

Rechtsmitteleinlegung. Von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren anhängig

wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 53).

Wegen der grundlegenden Bedeutung der

fristgerechten Zahlung einer

Beschwerdegebühr muss sich ein Vertreter im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines

Schriftsatzes, mit dem er Beschwerde erhebt, selbst davon überzeugen, dass die

Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt wurde oder wird. Dieser Obliegenheit hätte

der sachbearbeitende Rechtsanwalt vorliegend umso eher nachkommen müssen,

da nur noch am 30. Juni 2023 die Beschwerdegebühr fristwahrend hätte entrichtet

werden können. Je näher der Fristablauf rückt, desto sorgfältiger ist darauf zu

achten, dass alle für die Zahlung der Gebühr notwendigen Maßnahmen eingeleitet

worden sind oder werden. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass Vertreter in den

Schriftsätzen, mit denen sie Beschwerde einlegen, in aller Regel darüber

informieren, wie die Beschwerdegebühr gezahlt wird. Ein solcher Hinweis fehlt hier.

Zusammenfassend besteht somit hinreichender Grund zu der Annahme, dass der

sachbearbeitende Rechtsanwalt seiner Obliegenheit, auch die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr zu überwachen, nicht nachgekommen ist.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht

eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die

verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden

ist (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 59).

4. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG trifft der Rechtspfleger den Ausspruch, dass eine

Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Demgegenüber ist

gemäß § 91 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 67 Abs. 1 MarkenG der Senat zur

Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.

Der enge sachliche Zusammenhang steht allerdings einer getrennten Bearbeitung

entgegen, so dass aufgrund der funktionellen Zuständigkeit gemäß § 6 RPflG

vorliegend der Senat auch die Feststellung trifft, dass die Beschwerde als nicht

eingelegt gilt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, §

66, Rn. 54).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung gemäß Ziffer 2. dieses Beschlusses steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin

Beglaubigt