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BPatG Beschluss vom 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290626B19Wpat10.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 102 931
…
ECLI:DE:BPatG:2026:290626B19Wpat10.24.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als
Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Müller und Posselt sowie der Richterin Dipl.-
Ing. Hackl beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
Patent 10 2016 102 931 (Streitpatent), dessen Erteilung am 20. September 2018
veröffentlicht worden ist, auf den am 21. Juni 2019 eingelegten Einspruch mit am
Ende der Anhörung vom 24. Januar 2024 verkündetem Beschluss in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen ihr am 8. Februar 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten
Beschluss hat die Einsprechende am 20. Februar 2024 Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2026 hat die Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf das Patent
verzichtet. Sie hat eine entsprechende Verzichtserklärung mittels DPMAdirekt am
29. Juni 2026 beim Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht. Zudem hat sie zu
Protokoll erklärt, gegen die Einsprechende aus dem Streitpatent 10 2016 102 931
auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin hat
daraufhin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin
kein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend
mache.
Die Verfahrensbeteiligten haben ferner angeregt, die Erledigung der Hauptsache
festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Es war gem. § 61 Abs. 1 S. 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchsverfahren in
der Hauptsache erledigt und somit beendet ist.
1. Infolge des Verzichts ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 29. Juni 2026
erloschen.
2. Damit entfällt auch das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Patents.
Daher wird das Einspruchsverfahren nur fortgesetzt, wenn der Einsprechende ein
schutzwürdiges eigenes Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc
erloschenen Patents dartun kann. Ein solches besteht nicht (mehr), wenn der
Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen
aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen
(vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf,
juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 –
Sondensystem, juris Rn. 8; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185;
3. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat
in der mündlichen
Verhandlung vom 29. Juni 2026 verbindlich zu Protokoll erklärt, gegen die
Einsprechende und Beschwerdeführerin auch für die Vergangenheit keine
Ansprüche aus dem Streitpatent geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist ein
Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden an einer Fortsetzung des
Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Streitpatents nicht mehr gegeben,
was ihr Verfahrensbevollmächtigter auch ausdrücklich bestätigt hat.
Daher ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung
betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren – in der Hauptsache erledigt (vgl.
BGH, a. a. O. – Vornapf; BGH, a. a. O. – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom
27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/8, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; BPatG,
Beschluss vom 8. September 2025 – 14 W (pat) 2/20; Benkard, a. a. O. § 59 Rn.
185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, a. a. O., § 59 Rn. 244 und § 73 Rn. 213).
4. Nach vorherrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, führt die
Erledigung der Hauptsache im Einspruchsverfahren in entsprechender Anwendung
von § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde
angefochtenen Beschlusses (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 27. November 2023,
11 W (pat) 5/23; Beschluss vom Beschluss vom 8. September 2025, 14 W (pat)
2/20; Beschluss vom 13. Juni 2018, 20 W (pat) 29/16; Beschluss vom
20. Februar 2018, 19 W (pat) 14/17). Da die Patentabteilung 14 das Patent in
vollem Umfang aufrecht erhalten hatte, besteht - anders als in den genannten
Entscheidungen des 11. Senats
- auch kein Grund, diesbezüglich die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Posselt
Hackl