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BPatG Beschluss vom 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230726B12Wpat4.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 4/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 007 647.8
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des
Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:230726B12Wpat4.24.0
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. November 2023 wird aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 2. März 2026,
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag vom 27. Februar 2026,
- Figuren 1 bis 4 vom 19. November 2019,
- Figuren 5 und 6 vom 12. März 2020.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 11. Dezember 2023 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2019 007 647.8 wurde am 5. November 2019
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Sie trägt die Bezeichnung
„Propeller aus gegossenem Polyamid 12-Kunststoff oder einem Verbundwerkstoff aus gegossenem Polyamid 12-Kunststoff mit geeigneter Kurzfasereinlage und eingegossener oder montierter metallischer Nabe sowie
geeigneter Oberflächenstruktur zum Antrieb von Wasserfahrzeugen“
und wurde von der Prüfungsstelle B63H des DPMA mit Beschluss vom 9. November
2023, der Anmelderin zugestellt am 13. November 2023, zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung damit, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, da dieser ausgehend von der D1 in Kombination mit der D7 nahelag, wobei im Beschluss neben den im Prüfungsbescheid
genannten Druckschriften D1 bis D6 noch die Internetveröffentlichungen D7 bis D9
erstmalig genannt wurden. Weil aus der Internetveröffentlichung D7 der Anmelderin
die Vorteile des Kunststoffs PA 12 C bereits bekannt sind, sei, so die Prüfungsstelle,
davon auszugehen, dass diese Vorteile der Anmelderin hinlänglich bekannt sind.
Daher sei ein weiterer Bescheid zur Wahrung des rechtlichen Gehörs entbehrlich
gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2023 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. In der Beschwerdebegründung vom 26. November 2024
begründet sie ihre Beschwerde damit, dass der Beschluss der Prüfungsstelle auf
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. Nachdem die Anmelderin am 16.
November 2021 auf den einzigen Prüfungsbescheid zur Patentfähigkeit und zur Zulässigkeit Stellung nahm, erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme der Anmelderin mit Sachstandsanfrage am 24. Juli 2023. Darauf wurde dem Vertreter der Anmelderin von der Prüfungsstelle mitgeteilt, dass mit einer weiteren Bearbeitung im
November 2023 zu rechnen sei. Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Vertreter der Anmelderin am 13. November 2023 zugestellt. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass sich entgegen § 42 Abs. 3 S. 2 PatG die von der Prüfungsstelle in
ihrem Beschluss getroffene Entscheidung auf Umstände stützt, die der Anmelderin
zuvor nicht mitgeteilt worden waren. Denn die abschließende Auffassung der Prüfungsstelle basiere auf drei erstmalig genannten Entgegenhaltungen D7, D8 und
D9. Die Prüfungsstelle hätte der Anmelderin Gelegenheit geben müssen, sich inhaltlich zu den erstmalig zitierten Dokumenten zu äußern, unabhängig davon, ob
diese der Anmelderin zuvor bekannt waren oder nicht.
Die im Schriftsatz der Anmelderin vom 16. November 2021 geäußerte Bitte um erneute Kontaktaufnahme sei als formgültiger Antrag auf Durchführung einer Anhörung im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 2 und 3 PatG auszulegen. Dies sei insbesondere
umso mehr der Fall, dass die Prüfungsstelle neuen Stand der Technik in das Verfahren eingeführt hat. Bei einem solchen Sachstand sei eine Anhörung sachdienlich.
Schließlich seien die dem Patentbegehren zugrundeliegenden Unterlagen ursprünglich offenbart, neu und auch nicht durch eine Kombination der D1 mit der D7,
D8 oder D9 nahegelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle vom 9. November 2023 aufzuheben und
2. das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 2. März 2026,
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag vom 27. Februar 2026,
- Zeichnung Figuren 1 bis 4 vom 19. November 2019,
- Zeichnung Figuren 5 bis 6 vom 12. März 2020,
3. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 27. Februar 2026 lautet mit
diesseits hinzugefügten Gliederungsbezeichnungen:
M1.1
M1.2
M1.3
Propeller zum Antrieb von Wasserfahrzeugen,
mit Propellerflügeln (2, 6, 9, 15, 20) und
einer metallischen Nabe (1) zur Verbindung mit einer Schiffswelle,
M1.3a
wobei die Propellerflügel oder Komponenten der Propellerflügel an
der Nabe montiert sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4
die Propellerflügel aus Polyamid 12 C
oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage gefertigt sind
M1.5
und die einzelnen Propellerflügel oder daraus gebildete Flügelpaare
mittels in die Propeller eingelassener metallischer Zuganker (3) und
deren Verspannung im Kragen der Nabe und einem auf die Nabe montierten Böttcherring (4) befestigt sind.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sind, mittelbar oder unmittelbar, auf diesen
Hauptanspruch zurückbezogen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach Hauptantrag vom 27. Februar 2026
lautet mit diesseits hinzugefügten Gliederungsbezeichnungen:
M5.1
M5.2
M5.3
Propeller zum Antrieb von Wasserfahrzeugen,
mit Propellerflügeln (2, 6, 9, 15, 20) und
einer metallischen Nabe (1) zur Verbindung mit einer Schiffswelle,
M5.3b
wobei der Propeller insgesamt aus Polyamid 12 C oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage und
der mit PA 12 C umgossenen Nabe besteht,
M5.6
ferner mit konstruktiven Elementen zur Übertragung von Kräften und
Drehmomenten von der Nabe (1) in die Propellerflügel, wobei die konstruktiven Elemente in Form von Stäben (10), Profilen (11), Metallkonstruktionen (12) oder Einlegern (13) durch Kraft-, Form- oder Materialschluss an der Nabe befestigt und von Polyamid 12 C komplett umgossen sind.
Der geltende Unteranspruch 6 ist unmittelbar auf diesen nebengeordneten Patentanspruch 5 zurückbezogen. Der geltende Unteranspruch 7 ist mittelbar sowohl
auf den Hauptanspruch als auch auf den Nebenanspruch 5 zurückbezogen.
Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 nach Hauptantrag vom 27.
Februar 2026 lautet mit diesseits hinzugefügten Gliederungbezeichnungen:
M8.1
Verfahren zur Herstellung eines Propellers zum Antrieb von Wasserfahrzeugen, mit Propellerflügeln (2, 6, 9, 15, 20) und einer metallischen Nabe (1) zur Verbindung mit einer Schiffswelle,
M8.2
wobei die Propellerflügel aus Polyamid 12 C
oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage gefertigt werden
M8.3
und dabei in die Propeller metallische Zuganker (3) eingelassen werden,
M8.4
und wobei danach die einzelnen Propellerflügel oder Komponenten
der Propellerflügel an der Nabe montiert werden, indem die einzelnen
Propellerflügel oder daraus gebildete Flügelpaare durch Verspannung
der Zuganker im Kragen der Nabe und einem auf die Nabe montierten
Böttcherring (4) befestigt werden.
Der geltende Unteranspruch 9 ist unmittelbar auf diesen nebengeordneten Patentanspruch 8 zurückbezogen.
Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 nach Hauptantrag vom 27.
Februar 2026 lautet mit diesseits hinzugefügten Gliederungsbezeichnungen:
M10.1
Verfahren zur Herstellung eines Propellers zum Antrieb von Wasserfahrzeugen, mit Propellerflügeln (2, 6, 9, 15, 20) und einer metallischen Nabe (1) zur Verbindung mit einer Schiffswelle,
M10.2
wobei der Propeller aus Polyamid 12 C oder einem Verbundwerkstoff
aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage durch Ausformung
aller Propellerflügel in einem Gießvorgang bei gleichzeitiger Umschließung der hierfür vorbereiteten metallischen Nabe des Propellers gefertigt wird,
M10.3
wobei konstruktive Elemente zur Krafteinleitung von der Nabe in die
einzelnen Propellerflügel in Form von Stäben (10), Profilen (11), Metallkonstruktionen (12) oder Einlegern (13) durch Kraft-, Form- oder
Materialschluss an der Nabe befestigt und von PA 12 C beim Gießvorgang komplett umschlossen werden.
Der geltende Unteranspruch 11 ist unmittelbar auf diesen nebengeordneten Patentanspruch 10 zurückbezogen. Die geltenden Unteransprüche 12 und 13 sind mittelbar auf diesen nebengeordneten Patentanspruch 10 sowie auf den nebengeordneten Patentanspruch 8 rückbezogen.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D1 DD 103 200
D2 DE 10 2014 014 287 A1
D3 US 3 318 388 A
D4
Klaus Krick Modelltechnik, URL: https://www.krickshop.de, archiviert in
https://archive.org/ am 30.06.2017 [abgerufen am 13.05.2021];
D5 US 2015 / 0 139 801 A1
D6 DE 38 35 213 A1
D7
Lauramid A mit Metallverbund: Untrennbar verschmolzen; H…
GmbH & Co. KG; URL: https://www.handtmann.de/kunststofftechnik/werkstoffe/lauramidr-a-mit-metallverbund/, archiviert in https://archive.org/ am
16.10.2016 [abgerufen am 03.11.2023];
D8
Lauramid
PA
12C
Guss,
Tabelle
Beständigkeit;
H…
GmbH & Co. KG; URL: https://www.handtmann.de/kunststofftechnik/werkstoffe/lauramidr-a-mit-metallverbund/, archiviert in https://archive.org/ am
16.10.2016 [abgerufen am 03.11.2023];
D9
Lauramid PA 12C Guss, Physikalische Eigenschaften verschiedener Polyamide
und
Lauramid
im Vergleich; H… GmbH & Co.
KG; URL: https://www.handtmann.de/kunststofftechnik/werkstoffe/lauramidr-a-mit-metallverbund/, archiviert in https://archive.org/ am 16.10.2016 [abgerufen am 03.11.2023]
D10 DE 20 2010 017 549 U1
Die D1 bis D9 wurden seitens der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren in Betracht
gezogen. Die D10 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeführt und der
Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Hinweis der Berichterstatterin vom 14. Juli
2025 mitgeteilt.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4, 6, 7, 9 und 11 bis 13 und
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang sowie zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt.
1.
Die Erfindung betrifft nach Abs. [0001] der Offenlegungsschrift (im Folgenden
OS), die zu den ursprünglichen Anmeldeunterlagen inhaltsgleich ist, einen Propeller
aus gegossenem Polyamid 12-Kunststoff oder einem Verbundwerkstoff aus gegossenem Polyamid 12-Kunststoff mit geeigneter Lang- oder Kurzfasereinlage für Wasserfahrzeuge.
a)
In der Beschreibungseinleitung wird in den Abs. [0002] bis [0007] OS ausgeführt, welche Materialien für Propeller nach dem heutigen Stand der Technik bekannt seien und welche Nachteile sich daraus ergäben. Metallische Propeller würden durch die Rotation nennenswert elektrische, magnetische und Schall-Signaturen bei der Rotation in Wasser erzeugen.
Für Wasserfahrzeuge mit nennenswerter Größe und Antriebsleistung seien Propeller aus metallischen Werkstoffen wie etwa Propellerbronze, Messing, Stahl oder
Edelstahl gefertigt. Größere Propeller mit kohlefaserverstärkten Flügeln aus Kunststoff seien dagegen aufgrund der Eigenschaften der Matrix und der verwendeten
Langfasern sehr anfällig gegen Delaminierung und fänden deswegen keine nennenswerte Anwendung.
Als Nachteil üblicher Propeller wird angegeben, dass aufgrund der Kavitationserosion der verwendeten Materialien nicht jede gewünschte Geometrie der Flügel gefertigt werden könne.
Ein weiterer Nachteil sei, dass bei Beschädigungen eines einzelnen oder mehrerer
Propellerflügel der gesamte Propeller während einer Liegezeit im Trockendock ausgetauscht werden müsse. Die Propeller und Propellerflügel seien aufgrund ihres
hohen spezifischen Gewichts nur sehr schwer mit entsprechenden Hebezeugen zu
montieren. Die Reparatur sei daher zeitaufwändig und mit hohen direkten und indirekten Kosten verbunden.
Zusätzlich sei nachteilig, dass Propeller nach dem Stand der Technik anfällig für
den Befall durch Seepocken, Muscheln und andere Lebewesen seien, die innerhalb
kurzer Zeit die Leistung des Antriebs kontinuierlich und signifikant verringerten und
so den Kraftstoffverbrauch erhöhten. Um diesen Bewuchs zu verlangsamen würden
die Propeller mit einem speziellen, in der Regel aber giftigen Anstrich versehen.
Schließlich könnten durch Elektrokorrosion unerwünschte Einflüsse auf die Lebensdauer des Propellers entstehen.
b)
In Abs. [0008] wird als Aufgabe genannt,
insbesondere die elektrischen, magnetischen und akustischen Signaturen
von Wasserfahrzeugen jeglicher Art durch den Einsatz des neuen Propellerwerkstoffes nennenswert zu verringern,
die Schubleistung des Propellers durch die Ausbildung der bestmöglichen
Geometrien aufgrund der besonderen Struktur des gewählten Werkstoffes
zu verbessern und auch so eine zusätzliche Verringerung der Signatur zu
erreichen,
einen Propellerwechsel bzw. den Austausch einzelner Propellerflügel unter
Wasser zu ermöglichen,
den Befall durch Seepocken oder Muscheln zu verlangsamen und den Einsatz von Bioziden zu verringern
sowie eine Elektrokorrosion zu vermeiden.
c)
Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch einen Propeller mit
den Merkmalen gemäß dem Patentanspruch 1 sowie einem Propeller gemäß dem
nebengeordneten Patentanspruch 5 sowie einem Verfahren zur Herstellung der beiden Propellervarianten gemäß den Verfahrensansprüchen 8 und 10 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Anmeldung zeigen jeweils
ein Ausführungsbeispiel eines Propellers. In Figur 1 sind die einzelnen Propellerflügel oder daraus gebildete Flügelpaare mittels in die Propeller eingelassener metallischer Zuganker (3) und deren Verspannung im Kragen der Nabe (1) und einem
auf die Nabe (1) montierten Böttcherring (4) befestigt.
In Figur 3 besteht der Propeller insgesamt aus Polyamid 12 C oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage und der mit PA 12 C
umgossenen Nabe. Zur Übertragung von Kräften und Drehmomenten von der Nabe
in die Propellerflügel weist der Propeller konstruktive Elemente in Form von Stäben
(10), Profilen (11), Metallkonstruktionen (12) oder Einlegern (13) auf, die durch
Kraft-, Form- oder Materialschluss an der Nabe befestigt und von Polyamid 12 C
komplett umgossen sind.
Figuren 1 und 3 der Anmeldung
d)
Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann ist ein Ingenieur
der Schiffstechnik mit Diplom- oder Masterabschluss (Universität/TU) und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Schiffspropellern.
2.
Die Merkmale des jeweils auf einen Propeller gerichteten Patentanspruchs 1
bzw. des nebengeordneten Patentanspruchs 5 bedürfen näherer Erläuterung.
Der Propeller nach Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 5 besteht im grundsätzlichen Aufbau aus Propellerflügeln (M1.2 / M5.2) und einer metallischen Nabe (M1.3
/ M5.3). Unter einem Propeller wird üblicherweise ein Maschinenelement einer Antriebsmaschine mit Propellerflügeln verstanden, die meist um eine Welle radial
(sternförmig) herum angeordnet sind. Propeller sind Elemente einer Strömungsmaschine, die mechanische Arbeit aufnehmen und diese in Form von Strömungsenergie an das sie umgebende Medium abgeben.
Zudem soll der Propeller nach Merkmal M1.1 / M5.1 geeignet sein, Wasserfahrzeuge anzutreiben. Mit Wasserfahrzeugen sind Wasserfahrzeuge jeglicher Größe
und mit unterschiedlichen Antriebsleistungen umfasst (Abs. [0003], OS). Darunter
fallen üblicherweise maschinenbetriebene Wasserfahrzeuge wie motorbetriebene
Boote, Schiffe, aber auch Modellboote, Jetskis oder Wasserschlitten.
Darüber hinaus soll nach Merkmal M1.3 / M5.3 (s. o.) die metallische Nabe dazu
geeignet sein, den Propeller mit einer Schiffswelle zu verbinden.
Mit der Merkmalsgruppe M1.3a, M1.4 und M1.5 des Hauptanspruchs 1 ist ein mehrteiliger Propeller beansprucht, wobei in dieser ersten Variante (im Vergleich zu Anspruch 5) die Propellerflügel oder Komponenten der Propellerflügel an der Nabe
montiert sind (M1.3a).
Diese Propellerflügel nach Merkmal M1.4 können entweder
aus Polyamid 12 C gefertigt sein;
oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage gefertigt sein.
In dem Abs. [0010] der OS ist beschrieben, dass Polyamid 12 C (auch PA 12 G; „C“
bzw. „G“ bedeuten „Cast“ bzw. „Guss“) ein Polymerwerkstoff ist, der unmittelbar vor
der Verarbeitung aus einer geeigneten Mischung von Monomeren und Zusatzstoffen aufgeschmolzen und als niedrigviskose Schmelze in Formen gegossen wird.
Das geringe spezifische Gewicht der Teile und damit die Auftriebsneutralität sei eine
Voraussetzung für den Austausch der Propellerflügel unter Wasser. Die innere
Dämpfung von Werkstücken aus PA 12 C oder Verbundwerkstoffen mit einer Matrix
aus PA 12 C verringere die akustische Signatur des Bauteils. Das breite Temperaturspektrum, über das der Werkstoff technisch sinnvoll eingesetzt werden könne,
die Chemikalienresistenz, die Kriechfestigkeit oder die elektrischen Eigenschaften
seien weitere Gründe, warum PA 12 C als Propellerwerkstoff für Wasserfahrzeuge
im Vergleich zu anderen Werkstoffen besonders geeignet sei.
Bei dem Verbundwerkstoff aus Lang- oder Kurzfasern und PA 12 C erreiche man
durch die niedrige Viskosität der Schmelze Faservolumengehalte von mehr als
65 % und so ein sehr gutes Steifheits-Gewichts-Verhältnis des Bauteils mit den passenden mechanischen Eigenschaften.
Merkmal M1.5 fordert, dass die einzelnen Propellerflügel oder daraus gebildete Flügelpaare mittels in die Propeller eingelassener metallischer Zuganker und deren
Verspannung im Kragen der Nabe und einem auf die Nabe montierten Böttcherring
befestigt sind. Unter „Böttcherring“ versteht der Fachmann aufgrund fehlender Anspruchsmerkmale und fehlender Definition in der Beschreibung lediglich einen in
Umfangsrichtung geschlossenen Ring., der zumindest so gestaltet sein muss, dass
er die funktionsgemäß beanspruchte Befestigung des Propellers auf der Nabe ermöglicht, was beispielsweise entsprechende Löcher zur Durchführung von Befestigungsmitteln voraussetzt. Nach den Ausführungen in Abs. [0014] werden für die
Montage jedes Einzelflügels die Zuganker auf der einen Seite im Kragen der metallischen Nabe durch z. B. entsprechende Muttern befestigt. Nach der Vormontage
aller Einzelflügel an der metallischen Nabe wird auf das dem Kragen gegenüberliegende Ende der Nabe der Böttcherring mittels geeigneter Schrauben montiert.
Eine zweite Variante wird im Nebenanspruch 5 mit den Merkmalen M5.3b und
M5.6 beansprucht, demnach der Propeller (mit metallischer Nabe) in einem Gießvorgang ausgeformt wird. Der Propeller (Propellerflügel und Nabe) besteht insgesamt
aus Polyamid 12 C und der mit PA 12 C umgossenen metallischen Nabe;
oder aus einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage und der mit PA 12 C umgossenen metallischen Nabe.
Nach Merkmal M5.6 weist der Propeller ferner konstruktive Elemente auf, die geeignet sind, Kräfte und Drehmomente von der Nabe in die Propellerflügel zu übertragen. Diese konstruktiven Elemente – wie Stäbe, Profile, metallische Konstruktionen oder Einleger – sind durch Kraft-, Form- oder Materialschluss an der (metallischen) Nabe befestigt und von Polyamid 12 C komplett umgossen.
Im Unterschied zu den Vorrichtungsansprüchen 1 und 5 geben die unabhängigen
nebengeordneten Verfahrensansprüche 8 und 10 jeweils ein Verfahren zur Herstellen von Propellern – entsprechend den beiden in den Patentansprüchen 1 und
5 angegebenen Varianten (s. o.) – an.
3.
Die mit dem geltenden Hauptanspruch vorgelegte Fassung ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht (§
38 PatG). Der Gegenstand des Patents gemäß Hauptanspruch ist ursprünglich offenbart.
a) Der Patentanspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. Abs. [0014], Punkt 1.3 der OS.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 5 findet seine Stütze in den ursprünglichen
Patentansprüchen 3 und 4 iVm. Abs. [0015] der OS. Das Merkmal 1.6 findet
seine Stütze in Abs. [0015], Punkt 2.3 der OS.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 8 findet seine Stütze in den ursprünglichen
Patentansprüchen 1 und 2 iVm. Abs. [0014], Punkt 1.3 der OS.
d) Der nebengeordnete Patentanspruch 10 findet seine Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4 iVm. Abs. [0015], Punkt 2.3 der OS.
Die Gegenstände weiteren Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 7, 9 und 11 bis 13 sind
ebenfalls ursprünglich offenbart, die Ansprüche somit zulässig.
e) Der Gegenstand nach Unteranspruch 2 ist in der Offenlegungsschrift aufgezeigt
in Abs. [0016] Punkt 3.4.
f) Der Gegenstand nach Unteranspruch 3 geht hervor aus Abs. [0014] Punkt 1.5
der OS.
g) Der Gegenstand gemäß Unteranspruch 4 findet seine Stütze in Abs. [0014]
Punkt 1.3 der OS.
h) Der Gegenstand nach Unteranspruch 6 geht hervor aus Abs. [0015] Punkt 2.2
der OS.
i) Der Gegenstand nach Unteranspruch 7 findet seine Stütze auf Seite 5/9, rechte
Spalte mit der Beschreibung zu Figur 5 der OS.
j) Der Gegenstand nach Unteranspruch 9 ist in Abs. [0014] Punkt 1.6 der OS aufgezeigt.
k) Der Gegenstand des Unteranspruchs 11 geht hervor aus Abs. [0015] Punkt 2.2
der OS.
l) Der Gegenstand nach Unteranspruch 12 findet seine Stütze in Abs. [0015] Punkt
2.5 der OS.
m) Der Unteranspruch 13 entspricht Anspruch 5 der OS.
Die Beschreibung entspricht den ursprünglich eingereichten Unterlagen und wurde
lediglich durch Aufnahme der Druckschriften D1 und D10 als druckschriftlich bekannter Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung ergänzt.
4.
Der Gegenstand des auf einen Propeller als Vorrichtung gerichteten Patentanspruchs 1 bzw. des Verfahrensanspruchs 8 (jeweils erste Ausführungsvariante) gemäß geltendem Hauptantrag ist patentfähig, Er ist zweifelsfrei gewerblich
anwendbar und darüber hinaus gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 PatG).
a)
Der Propeller nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowie das Verfahren
zur Herstellung eines Propellers nach dem geltenden Patentanspruch 8 sind neu.
Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart einen mehrteiligen Propeller mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 oder ein Verfahren mit
allen Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 8.
aa) Die D1 lehrt zur Schaffung eines belastbaren, und korrosions- und erosionsbeständigen Schiffs- oder Bootspropellers, der einfach im Aufbau und kostengünstig herzustellen ist, den Metallkern mit einem die Sollform ergebenden Plastmantel
unlösbar fest zu verbinden (S. 3, 3. bis 5. Absatz).
Figur 1 der D1
Figur 2 der D1
In der Vorderansicht nach Figur 1 und dem Längsquerschnitt nach Figur 2 ist gezeigt, dass ein durch ein aus Metall bestehendes Druckstück als Metallkern und
zwischengelegten Distanzscheiben 4 hergestellter Propellerflügel mittels Schrauben auf der Verstellscheibe einer Propellernabe befestigt ist. Der Plastmantel ist
durch Gießen erzeugt. Der unlösbare Halt zwischen Metallkern und dem Plastüberzug ist durch Durchbrüche 5 oder fingerartige Einsätze 8 am Kernrand verbessert
sowie die Festigkeit erhöht (Seite 4, Figurenbeschreibung).
Der Fachmann liest aus der D1 mit, dass die Propellernabe aus Metall gefertigt ist.
Somit ist zwar ein Gegenstand entsprechend den Merkmalen M1.1 bis M1.3a aus
der D1 bekannt (bzw. M8.1).
Der D1 fehlt neben Merkmal M1.4 jedoch auch das Merkmal M1.5 (bzw. M8.2 mit
M8.3 und M8.4), denn zum einen ist aus der D1 nicht bekannt, mit welchem Kunststoff der Propellerflügel hergestellt wird und zum anderen ist keine Befestigung der
Propellerflügel mittels in die Propeller eingelassener metallischer Zuganker und deren Verspannung im Kragen der Nabe und einem auf die Nabe montierten Böttcherring offenbart. Vielmehr ist auf S. 4, 3. Absatz beschrieben, dass „der Propellerflügel
mittels Schrauben auf der Verstellscheibe der …… an sich bekannten Propellernabe befestigt“ ist. Anders als in der Anmeldung wird in der Figur 1 der D1 also
gezeigt, dass die Propellerflügel mittels Schrauben senkrecht zur Propellerachse an
der Nabe befestigt sind. Auch erfolgt in der D1 keine Verspannung der Zuganker
mittels Böttcherrings.
Infolgedessen offenbart die D1 auch kein Verfahren zur Herstellung eines mehrteiligen Propellers nach Patentanspruch 8.
bb) Die D2 (DE 10 2014 014 287 A1) betrifft ein Lüfterrad mit Flügeln und einer
Nabe. Zur Lösung der dortigen Aufgabe, dass das Lüfterrad ein geringes Gewicht
aufweisen, jedoch hohen Drehzahlen standhalten und kostengünstig herzustellen
sein soll, werden beim Lüfterrad der D2 einstückig ausgebildete Segmente verwendet, die Ringabschnitte sowie Lüfterflügel oder Lüfterflügelabschnitte aufweisen. Die
Segmente des Lüfterrads können unter anderem aus Polyamid 12 hergestellt werden (Abs. [0009], [0087]).
Figur 1 der D2
Nicht offenbart sind in der D2 Propellerflügel mit einer metallischen Nabe und die
Fertigung der Propellerflügel aus Polyamid 12 C. Denn die Segmente des Flügelrades nach D2 sind spritzgegossen (Abs. [0060]. Darüber hinaus fehlt der D2 das
Vorsehen eines Böttcherrings und die Befestigung mittels metallischer Zuganker.
Dort verbindet der mindestens eine aus Nabenringabschnitten gebildete Nabenring
die Flügel an deren nabenringseitigen Enden in Umfangsrichtung miteinander (Anspruch 2, Abs. [0063] ff; fehlende Merkmale M1.1 bis M1.5).
Infolgedessen geht auch kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers nach Patentanspruch 8 hervor. Denn dieser erfordert eine Herstellung eines Propellers aus
Polyamid 12 C. Dagegen ist das Lüfterrad nach D2 spritzgegossen (u. a. Abs.
[0003], [0010], [0018], [0059] f.).
cc) Die D3 (US 3 318 388 A) betrifft einen Schiffspropeller aus Kunststoff. Zur
Lösung der Aufgabe, einen Propeller bereitzustellen, der flexibel, formstabil, verschleißfest und widerstandsfähig gegen die schädlichen Auswirkungen von Salzwasser, Korrosion und Elektrolyse ist, bestehen die Nabe und die Schaufeln aus
einem geeigneten, geformten, flexiblen Kunststoffmaterial. In jeden Flügel 2 ist ein
blattartiger Federstahlverstärkungskörper 6 eingebettet, der in Form und Krümmung
dazu passt, und jeder der Verstärkungskörper 6 weist darin Wellen mit gekrümmter
Form auf (Ansprüche 1 und 3, Figuren 1 bis 3).
Somit offenbart die D3 zwar die Merkmale M1.1 bis M1.3a, jedoch fehlt das Merkmal
M1.4, denn um welches Material es sich beim angegebenen „molded flexible plastic
material“ (Sp. 3 Z. 13) handelt, bleibt offen. Auch ist das Merkmal M1.5 nicht offenbart, denn die D3 weist keinen Böttcherring und auch keine Zuganker zur Befestigung der Propellerflügel auf.
Figuren 1 und 2 der D3
Infolgedessen ist aus der D3 auch kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers
wie nach Patentanspruch 8 bekannt. Denn der D3 fehlen zumindest die Verfahrensmerkmale M8.2 und M8.4.
dd) Die D4 (Klaus Krick Modelltechnik) liegt weiter ab. Sie betrifft einen Auszug
aus einer Internetseite von Klaus Krick Modelltechnik. Auf der ausgedruckten Website sind Schiffspropeller für Modellboote gezeigt (Merkmale M1.1 bis M1.3a).
Nicht offenbart ist zumindest das Merkmal M1.4, denn die D4 gibt keinen Hinweis
auf eine Fertigung des Propellers aus Polyamid 12 C. Aufgrund einer fehlenden
Offenbarung zur Befestigung der Propellerflügel an die Nabe mittels Böttcherring
fehlt auch das Merkmal M1.5.
Aufgrund der fehlenden Verfahrensmerkmale M8.3 und M8.4 ist aus der D4 auch
kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers nach Patentanspruch 8 bekannt.
ee) Die D5 (US 2015/ 0 139 801 A1) betrifft die Montage einer Schiffspropelleranordnung, die einen Propeller umfasst, der mit einer Welle in Verbindung steht, die
mit einem Motor eines Schiffs verbunden ist. Der Propeller weist eine Nabe und
abnehmbare Blätter auf, wobei jedes Propellerblatt einen damit einstückigen Nabenabschnitt mit mehreren Bohrungen umfasst. Die Bohrungen des Verbindungsflansches 7.2, die Nabenbefestigungsbohrungen 2.3 und die Hülsenbefestigungsbohrungen 3.4 sind bei der Montage in derselben Richtung ausgerichtet. Ein Befestigungselement „securing element 9“, wie beispielsweise eine Schraube oder ähnliches, wird durch die genannten Bohrungen geführt. An dem Vorsprung 7.1 des Böttcherrings „collar 7“ sind Mutternschlitze 7.3 ausgebildet. Nachdem das Befestigungselement „securing element 9“ durch die Hülsenbefestigungsbohrungen 3.4
die Nabenbefestigungsbohrungen 2.3 und die Verbindungsmanschettenbohrungen
7.2 geführt wurde, wird die Nabe mit Befestigungsmuttern 10 festgezogen und ein
Lösen derselben verhindert (Abs. [0037], Anspruch 1, Figuren 1, 4 und 8a, 8b)
Figur 1 der D5
Der D5 fehlt bereits das Merkmal M1.3a, denn die Propellerflügel sind nicht an der
Nabe montiert. Anders als im Streitpatent bilden die Nabenabschnitte jedes Propellerflügels 2 bei der Montage der Propellerflügel die gesamte Propellernabe „each
blade comprises a hub portion being integral therewith“. Infolgedessen fehlt auch
das Merkmal M1.5, da die einzelnen Propellerflügel nicht mittels der Befestigungsmittel „securing element 9“ und deren Verspannung im Kragen der Nabe und einem
auf der Nabe befestigten Böttcherring „collar 7“ befestigt sind. Aufgrund der fehlenden Offenbarung einer Fertigung eines Propellerflügels mittels Polyamid 12 C fehlt
der D5 auch das Merkmal M1.4.
Infolgedessen ist aus der D5 auch kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers
nach Patentanspruch 8 bekannt.
ff)
Die D6 (DE 38 35 213 A1) betrifft eine Tragflügelausbildung, die im Ganzen
oder als Segment als Propeller, Turbinenblatt, Windgeneratorblatt, Schiffsantriebsschraubenblatt, Schneiderturbinenblatt oder als Tragflügel für Luftfahrzeuge mit und
ohne Rumpf sowie für Tragflügelboote und für alle Systeme, die nach der Otto von
Lilienthal’schen gekrümmten Fläche zu einer Energieübertragung in den Medien
Wasser und Gas benutzt werden (Sp. 1, Z. 3-11).
Aus der D6 ist bekannt, dass die Oberseite eines starren Tragflügels noch mit haifisch- schuppenförmigen Körpern in den Auftrieb erzeugenden Zonen versehen sein
kann (Anspruch 1, Figur 24, Sp. 2, Z. 17 bis 26).
Zwar wird in Sp. 5, Z. 60 bis 68 ausgeführt, dass die Herstellung mit Plastik erfolgen
kann, jedoch geht nicht hervor, dass Polyamid 12C verwendet wird. Damit fehlt zumindest das Merkmal M1.4. Schließlich ist aus der D6 auch nicht bekannt, einen
Propellerflügel mittels Böttcherring auf der Nabe zu befestigen (fehlendes Merkmal
M1.5).
Infolgedessen ist aus der D6 auch kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers
nach Patentanspruch 8 bekannt.
gg) Bei der D7, D8 und D9 handelt es sich um Auszüge der Website von
H… GmbH & Co. KG,
in denen
für Lauramid – als Polyamid 12 C-
Werkstoff – mit einer Übersicht der physikalischen Eigenschaften verschiedene Polyamide und Lauramid im Vergleich gezeigt werden. Insbesondere ist dort offenbart,
dass Bauteile aus Lauramid als niedrigviskose Schmelze drucklos in Formen gegossen werden können. Auch zeigt die D7 einen Ventilator aus offenbar diesem
Material.
Zwar ist somit aus diesen Internetveröffentlichungen das Material Polyamid 12 C an
sich bekannt (Merkmal M1.4), jedoch fehlt zumindest das Merkmal M1.5, da dort
nicht offenbart ist, dass die Propellerflügel mittels Zuganker und einem Böttcherring
befestigt sind.
Infolgedessen offenbaren die D7 bis D9 auch kein Verfahren zur Herstellung eines
Propellers nach Patentanspruch 8.
hh) Die D10 (DE 20 2010 017 549 U1) lehrt zur Schaffung eines Verbundwerkstoffs mit verbesserten Eigenschaften, der überdies mittels eines einfachen und
kostengünstigen Verfahrens hergestellt werden kann, ein vollständiges Umschließen bzw. Umgießen eines Metallbauteils mit Lauramid. Lauramid ist ein Polyamid-
Werkstoff der Klasse PA 12 G, der als sehr verschleißbeständiger und gegen Salzwasser resistenter Verbund- bzw. Hybridwerkstoff mit guten Korrosions- und Trockenlaufeigenschaften und hoher chemischer Beständigkeit bekannt ist (Abs.
[0004] ff.).
Damit offenbart die D10 zwar das Merkmal M1.4, denn sie beschreibt ausschließlich
Verbundwerkstoffe aufweisend ein Metallschaumbauteil, das in Lauramid eingegossen ist. Die Befestigung von Propellerflügeln an der Nabe eines Propellers mittels
Böttcherring ist dort nicht beschrieben. Somit offenbart die D10 auch keine Befestigung von Propellerflügeln an der Nabe (fehlendes Merkmal M1.5).
Infolgedessen offenbart die D10 auch kein Verfahren zur Herstellung eines Propellers nach Patentanspruch 8.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. des Verfahrensanspruchs 8
nach dem geltenden Hauptantrag ist aus dem vorliegenden Stand der Technik auch
nicht nahegelegt.
aa) Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D10 ein Propeller mit dem Merkmal M1.5 bekannt ist, kann auch keine
dieser Druckschriften mit dem Fachwissen des Fachmanns oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal geben.
Denn für ein Naheliegen hätte es bereits einer Anregung bedurft, den Propeller so
auszugestalten, dass die Propellerflügel aus Polyamid 12 C gefertigt sind und diese
so gefertigten Flügel mittels in die Propeller eingelassener Zuganker und deren Verspannung im Kragen der Nabe und eines auf die Nabe montierten Böttcherrings
befestigt sind. Hierfür ist nichts ersichtlich.
bb) Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D10 ein Verfahren zur Herstellung eines Propellers mit dem – entsprechend dem Merkmal M1.5
formulierten – Verfahrensmerkmal M8.4 offenbart, kann auch keine dieser Druckschriften mit dem Fachwissen des Fachmanns oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal geben.
5.
Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart einen einteiligen
Propeller mit allen Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 5 (zweite Variante) und ein Verfahren mit allen Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 10.
a)
Der Propeller nach dem geltenden Patentanspruch 5 sowie das Verfahren
zur Herstellung eines Propellers nach dem geltenden Patentanspruch 10 sind neu.
Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart das Merkmal M5.6 bzw. das Merkmal M10.3 (konstruktive Elemente an Nabe befestigt und
von Polyamid 12 C komplett umgossen/beim Gießvorgang komplett umschlossen).
aa) Der D1 fehlt neben Merkmal M5.3b auch das Merkmal M5.6, denn dort wird
ein mehrteiliger Propeller beschrieben, wobei der Propellerflügel an der Nabe montiert ist. Zwar ist der Metallkern als konstruktives Element mit dem Plastmantel unlösbar vereinigt, jedoch besteht der Propeller nicht aus einer insgesamt mit Polyamid 12 C oder einem Verbundwerkstoff aus Polyamid 12 C mit Lang- oder Kurzfasereinlage umgossenen Nabe. Vielmehr wird der Flügel mittels Schrauben an der
Propellernabe befestigt.
bb) Auch der D10 fehlt neben dem Merkmal M5.3b das Merkmal M5.6, denn sie
beschreibt ausschließlich Verbundwerkstoffe aufweisend ein Metallschaumbauteil,
das in Lauramid eingegossen ist. Nicht offenbart ist dort, dass der Propeller insgesamt aus Polyamid 12 C und der mit Polyamid 12 C umgossenen Nabe besteht und
ferner konstruktive Elemente direkt an der Nabe befestigt und von Polyamid 12 C
komplett umgossen sind.
cc) Auch der D5 fehlt neben Merkmal M5.3b das Merkmal M5.6, denn der Propeller besteht insgesamt nicht aus Polyamid 12 C oder der mit Polyamid 12 C umgossenen Nabe und weist auch keine konstruktiven Elemente auf, die durch Kraft-,
Form- oder Materialschluss an der Nabe befestigt und von Polyamid 12 C komplett
umgossen sind. Vielmehr weist jeder Propellerflügel einen mit ihr integrierten Nabenabschnitt auf.
dd) Die anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D2 bis D4 und D6
bis D9 liegen weiter ab. Sie offenbaren jeweils zumindest nicht das Merkmal M5.6.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 nach dem geltenden Hauptantrag ist auch jeweils aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.
aa)
Zum Anspruch 5: Da, wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D10 ein Propeller mit dem Merkmal M5.6 offenbart
ist, kann auch keine dieser Druckschriften mit dem Fachwissen des Fachmanns
oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal
geben.
Denn für ein Naheliegen hätte es bereits einer Anregung bedurft, den Propeller so
auszugestalten, dass er aus einer aus Polyamid 12 C oder der mit PA 12 C umgossenen Nabe besteht und ferner konstruktive Elemente aufweist, die durch Kraft-,
Form- oder Materialschluss an der Nabe befestigt und von Polyamid 12 C komplett
umgossen sind.
bb) Zum Anspruch 10: Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1
bis D10 ein Verfahren zur Herstellung eines Propellers mit dem Merkmal M10.3 offenbart, kann auch keine dieser Druckschriften mit dem Fachwissen des Fachmanns oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem
Merkmal geben.
6.
Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1, 5, 8 und 10 unmittelbar bzw.
mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, 6, 7, 9 und 11 bis 13 betreffen
Weiterbildungen des jeweiligen Gegenstands nach den Patentansprüchen 1, 5, 8
und 10 und werden von diesem getragen.
7.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann
das Bundespatentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzahlen ist.
Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr
kommt daher nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gemäß § 80 Abs. 3
PatG in Betracht. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen
lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl., § 80
Rn. 121 ff). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit zu bejahen, wenn
das Verfahren vor dem DPMA (zumindest) einen schwerwiegenden Verfahrensfehler aufwies oder die Sache unsachgemäß zu Lasten eines Beteiligten behandelt
wurde und wenn aus Sicht eines verständigen Beschwerdeführers gerade dieser
Verfahrensverstoß oder diese unsachgemäße Sachbehandlung für die Einlegung
der Beschwerde kausal war (Benkard, PatG, 12. Auflage, § 80 Rn. 22ff).
Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rechtfertigt als schwerwiegender
Verstoß in der Regel die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn die Entscheidung darauf beruht, sie also möglicherweise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 148). Ein entsprechender
Verfahrensfehler kann vorliegen, wenn in der Entscheidung Entgegenhaltungen
herangezogen wurden, zu denen sich ein Verfahrensbeteiligter nicht äußern konnte
(BPatG, Beschluss vom 2. Oktober 2003, 11 W (pat) 31/02; Busse/Keukenschrijver,
PatG, 9. Auflage 2020, § 80 Rn. 69 ff). Die Zurückweisung der Anmeldung darf nach
§ 42 Abs. 3 S. 2 PatG wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht auf
Umstände gestützt werden, zu denen sich der Anmelder nicht vorher äußern konnte
(BPatG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 20 W (pat) 58/13, BeckRS 2017, 113274,
Rn. 28). Ergeben sich Umstände, die bei der Entscheidung verwertet werden sollen,
müssen sie dem Anmelder mitgeteilt und es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Die Mitteilung muss dem Anmelder förmlich zugestellt
werden oder ihm nachweisbar zugehen (Benkard, a.a.O., § 46 Rn. 57).
Der Prüfungsbescheid vom 15. Mai 2021 wurde auf die Druckschriften D1 bis D 6
gestützt. Die Anmelderin hat nach ihrer Stellungnahme zum Prüfungsbescheid am
16. November 2021 am 24. Juli 2023 telefonisch nach dem Sachstand gefragt und
es wurde ihr mitgeteilt, dass mit einer weiteren Bearbeitung im November 2023 zu
rechnen sei. Daraufhin wurde der Anmelderin am 13. November 2023 der Zurückweisungsbeschluss zugestellt, der auf den erstmalig im Zurückweisungsbeschluss
genannten Entgegenhaltungen der D7, D8 und D9 beruhte. Dies ist ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 PatG
und es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung der Prüfungsstelle anders
ausgefallen wäre, wenn sie die neuen Entgegenhaltungen der Anmelderin mitgeteilt
hätte und diese sich hätte dazu äußern können.
Es erscheint deshalb bereits aus diesem Grund unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Stellungnahme der
Anmelderin auf den Prüfungsbescheid bei sachdienlicher Auslegung ein hilfsweise
gestellter Antrag auf eine Anhörung zu entnehmen war und ob auch die Nichtdurchführung der Anhörung die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt hätte.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ausfelder
Schenk
Maierbacher
Dr. Rupp-Swienty