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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 26.06.2012 – 9300/07

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007

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Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE GROSSE KAMMER RECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 9300/07) U R T E I L STRASSBURG 26. Juni 2012 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich zusammensetzt aus: Nicolas BRATZA, Präsident Françoise Tulkens, Josep Casadevall, Nina Vajić, Dean Spielmann, Corneliu Bîrsan, Boštjan M. Zupančič, Khanlar Hajiyev, Egbert Myjer, David Thór Björgvinsson, Nona Tsotsoria, Nebojša Vučinić, Angelika Nußberger, Paulo Pinto de Albuquerque, Linos-Alexandre Sicilianos, Erik Møse, André Potocki, Richter und Michael O’Boyle, Stellvertretender Kanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 30. November 2011 und am 9. Mai 2012 das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Der Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 9300/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der Beschwerdeführer“), am 12. Februar 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hatte.

2 Der Beschwerdeführer, der von Beruf Anwalt ist und sich anfangs selbst vertreten hat, wurde danach von Herrn K., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, vertreten.

3 In seiner Beschwerde behauptete Herr H., dass seine Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sowie die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Eigentum zu gestatten, eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention und Artikel 9 der Konvention allein und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention und aus Artikel 11 der Konvention bedeutet.

4 Die Beschwerde ist der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – „die Verfahrensordnung“). Am 20. Januar 2011 wurde sie von einer Kammer der Fünften Sektion, die sich aus den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Ganna Yudkivska sowie der Sektionskanzlerin Frau Claudia Westerdiek zusammensetzte, insoweit für zulässig erklärt, als sie die Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesondert und in Verbindung mit Artikel 14 und aus Artikel 11 der Konvention betraf, sowie für unzulässig in Bezug auf die Rüge aus Artikel 11 der Konvention. Die Kammer hat alsdann ein Urteil erlassen, mit dem sie mit vier zu drei Stimmen entschied, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesondert und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention nicht verletzt worden ist. Mit sechs Stimmen gegen eine hat sie ebenfalls entschieden, Artikel 9 der Konvention sei nicht verletzt. Die Richter Lorenzen, Berro-Lefèvre und Kalaydjieva haben eine gemeinsame abweichende Meinung geäußert. Die Richterin Kalaydjieva hat zudem eine einzelne abweichende Meinung geäußert. Der Wortlaut dieser beiden Meinungen ist dem Urteil beigefügt.

5 Am 13. März hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtssache gemäß Artikel 43 der Konvention an die Große Kammer zu verweisen. Am 20. Juni 2011 hat ein Ausschuss der Großen Kammer diesem Antrag stattgegeben.

6 Die Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 26 Absätze 4 und 5 der Konvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden.

7 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben weitere schriftliche Stellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen von Drittbeteiligten sind ebenfalls eingegangen, und zwar vom Beteiligten 1 und Beteiligten 2 sowie vom Beteiligten 3, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 3 der Verfahrensordnung).

8 Am 30. November 2011 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung). Es sind erschienen: – für die Regierung Frau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz, Verfahrensbevollmächtigte, Frau S. SCHMAHL, Professorin für Öffentliches Recht, Rechtsbeistand, Frau S. WINKELMAIER, Bundesministerium der Justiz, Frau D. FRIEDRICH, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Herr A. Heider, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berater; – für den Beschwerdeführer Herr K., RECHTSANWALT, Rechtsbeistand, Herr S., Rechtsanwalt, Frau S., Berater.

9 Der Beschwerdeführer war bei der Verhandlung ebenfalls anwesend. Der Gerichtshof hat die Erklärungen von Herrn K. und Frau Schmahl und ihre Antworten auf die Fragen der Richter angehört. Die Regierung und der Beschwerdeführer haben zusätzliche schriftliche Informationen übermittelt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

10 Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren und ist in S. wohnhaft. A. Die Grundstücke des Beschwerdeführers

11 Nach dem Bundesjagdgesetz sind Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 Hektar von Gesetzes wegen Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, während Eigentümer größerer Grundstücke ihren Jagdbezirk selbst bewirtschaften. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz mit einer Fläche von jeweils unter 75 Hektar, die er 1993 nach dem Tode seiner Mutter geerbt hat. Damit ist er von Rechts wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft, hier der Genossenschaft der Gemeinde L. B. Die Verfahren des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten

12 Am 14. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde die Entlassung aus der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Die Behörde wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, die Mitgliedschaft sei gesetzlich vorgeschrieben und es gebe keine Bestimmung, die ein etwaiges Ausscheidens vorsehe.

13 Der Beschwerdeführer erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Er berief sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Chassagnou u. a. ./. Frankreich ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR 1999-III) und beantragte festzustellen, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft der Stadt L. sei.

14 Am 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es vertrat die Auffassung, dass das Bundesjagdgesetz die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. In Bezug auf das Urteil Chassagnou führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Rechtslage in Deutschland von derjenigen in Frankreich unterscheide. Es wies insbesondere darauf hin, dass deutsche Grundstückseigentümer durch ihre Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Einfluss auf die Entscheidungen im Hinblick auf die konkrete Nutzung des Jagdrechts nehmen könnten. Im Übrigen hätten sie einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Ertrag aus der Ausübung des Jagdrechts. Alle Eigentümer von Grundstücken, die zu klein seien, um darauf das Jagdrecht ordnungsgemäß auszuüben, seien Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften nicht nur den Freizeitinteressen der Jagdausübungsberechtigten dienten, sondern für diese auch im allgemeinen Interesse liegende Verpflichtungen begründeten, insbesondere die Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes sowie die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden bezweckt. Es bemerkte, die Jagdgenossenschaften seien verpflichtet, von der Behörde festgesetzte Abschusspläne in Bezug auf das zu erlegende Wild zu erfüllen. Schließlich rief es in Erinnerung, dass diese Pflichten auch die Eigentümer von Jagdflächen von mehr als 75 Hektar träfen, obgleich diese größeren Grundstücke zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehören würden.

15 Am 13. Juli 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung und am 14. April 2005 das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie das Verwaltungsgericht zurück. C. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

16 Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2084/05). Es stellte eingangs fest, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetzes das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums nicht verletzt hätten, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich des Eigentums darstellen. Die gesetzlichen Regelungen verfolgten legitime Ziele, seien erforderlich und legten Grundeigentümern keine unverhältnismäßige Belastung auf.

17 Das Bundesverfassungsgericht erläuterte, dass bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts der Gesetzgeber die berechtigten Interessen der Eigentümer gegen die Belange des Gemeinwohls abwägen müsse. Er habe insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz zu beachten. Es führte aus, dass die Einschränkungen in der Ausübung der Eigentumsrechte den Kernbereich des geschützten Rechts nicht aushöhlen dürften. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers bestimme sich im Übrigen nach dem jeweiligen Zusammenhang, denn je stärker der soziale Bezug sei, umso größer sei die Gestaltungsfreiheit.

18 In Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Jagdvereinigung seine Eigentumsrechte nicht verletze, denn der Kernbereich dieses Rechts werde nicht berührt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt das Bundesjagdgesetz legitime Ziele. Mit Blick auf die Hege und den Schutz des Wildbestands habe es die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten gesunden und artenreichen Wildbestandes zum Ziel. Nach dem Bundesjagdgesetz sei die Hege nicht nur ein Instrument, um Wildschäden zu vermeiden, sondern auch um jegliche Beeinträchtigung einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu unterbinden. Diese Zwecke dienten dem Gemeinwohl.

19 Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele. Unter Bezugnahme auf Randnummer 79 des Urteils Chassagnou (a.a.O.) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass es unzweifelhaft im Allgemeininteresse liege, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern. Es hielt die Zwangsmitgliedschaft auch für verhältnismäßig: Die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte sei nicht besonders gravierend und überwiege nicht die Gemeinwohlbelange in Bezug auf eine vernünftige Pflege des Wildbestandes. Überdies sehe das Bundesjagdgesetz für jedes Mitglied einer Jagdgenossenschaft ein Mitwirkungsrecht und ein Teilhaberecht am Jagdpachterlös vor.

20 Das Bundesverfassungsgericht merkte ferner an, dass die Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt sei. Es führte aus, dass der Gerichtshof in Randnummer 114 des Urteils Chassagnou eingeräumt habe, dass die Überzeugungen des Beschwerdeführers einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichten und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienten. Ohne sich dazu zu äußern, ob diese Einschätzung für H. gilt, war es bereit, davon auszugehen, dass dies der Fall sei, und sah keinesfalls eine Verletzung von Artikel 4 des Grundgesetzes (Rdnr. 25 unten). Es bezweifelte, dass ein Eingriff in dass Recht des Beschwerdeführers auf Gewissensfreiheit vorliege, vertrat jedoch die Auffassung, dass, selbst wenn dies der Fall wäre, ein etwaiger Eingriff nicht besonders schwerwiegend sei. Da der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, selbst an der Jagd teilzunehmen und diesbezüglich auch keine Entscheidungen zu treffen habe, war er nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht in einen Gewissenskonflikt getrieben. Es führte überdies aus, niemand könne aus der Gewissensfreiheit das Recht herleiten, dass seine eigenen ethischen Überzeugungen zum Maßstab der gesamten Rechtsordnung gemacht werden. Wenn die Rechtsordnung die Nutzung eines bestimmten Grundstücks auf mehrere Berechtigte verteile, habe das Gewissen des Eigentümers nicht notwendigerweise einen höheren Rang als die Grundrechte anderer Berechtigter. Müssten die Grundstücke des Beschwerdeführers und die Grundstücke weiterer Eigentümer, die die Jagd ablehnen, wegen ihrer Überzeugungen aus den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausscheiden, wäre die Eigentums- und Hegeordnung insgesamt in Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass in der vorliegenden Sache das Recht auf Gewissensfreiheit geringer wiege als das Gemeinwohl.

21 Ferner war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit durch die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht berührt sei, weil die deutschen Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtlicher Natur seien. Da diese Vereinigungen Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass und Disziplinarrechte genössen und in staatliche Strukturen eingebettet blieben, bestehe daher kein Zweifel, dass die Vereinigung nicht als „öffentlich-rechtlich“ bezeichnet worden sei, nur um sie dem Schutzbereich des Artikels 11 der Konvention zu entziehen.

22 Das Bundesverfassungsgericht sah bei dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Es vertrat die Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte schlüssige Gründe für die zwischen den Eigentümern von Grundstücken unter 75 Hektar und denjenigen von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar getroffene Unterscheidung angeführt hätten (Rdnr. 11 oben). Es rief in Erinnerung, dass im Gegensatz zu der rechtlichen Situation in Frankreich, die der Gerichtshof in dem Urteil Chassagnou untersucht hatte, das Bundesjagdgesetz in Deutschland flächendeckend und für alle Eigentümer gelte. Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar träfen dieselben Hegepflichten wie die Angehörigen der Jagdgenossenschaften.

23 Schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verwaltungsgerichte sich mit dem Urteil Chassagnou auseinandergesetzt und die Unterschiede zwischen dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden deutschen und französischen Recht herausgearbeitet hätten. D. Die Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers

24 Auf Aufforderung des Präsidenten der Großen Kammer, dem Gerichtshof alle zusätzlichen Informationen über die tatsächliche Nutzung der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke mitzuteilen, hat die Regierung eine Erklärung der Landwirtin vorgelegt, die die landwirtschaftlichen Flächen gepachtet hat, zu denen die Grundstücke des Beschwerdeführers gehören. In der Erklärung wurde angegeben, dass sie die in Rede stehenden Grundstücke zur Aufzucht von Schlachtvieh nutze, was der Bürgermeister von L. in einer schriftlichen Erklärung bestätigte. Der Beschwerdeführer gab seinerseits an, in den letzen Jahren mehrfach vor Ort gewesen zu sein, ohne dort jemals Vieh gesehen zu haben. Er hätte niemals die Erlaubnis erteilt, seine Grundstücke zu den in Rede stehenden Zwecken zu nutzen, und zögere nicht, ggf. gerichtlich gegen jeden etwaigen Missbrauch vorzugehen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT A. Das Grundgesetz

25 Das Grundgesetz bestimmt: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (...)“ „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (...)“ Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) (...) (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); (...) Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. B. Das Bürgerliche Gesetzbuch

26 § 960 Absatz 1 (1) bestimmt: „Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. (...)“ C. Das Bundesjagdgesetz

27 § 1 Bundesjagdgesetz lautet wie folgt: „(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (...) und Wildschäden (...) vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (...)“

28 Das Bundesjagdgesetz trifft eine Unterscheidung zwischen dem Jagdrecht und der Ausübung des Jagdrechts. Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Die Ausübung dieses Rechts ist in den unten aufgeführten Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. § 4 „Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).” §6 (Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd) „Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.“

29 § 7 bestimmt insbesondere, dass zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk bilden.

30 § 8 bestimmt, dass alle Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, sind gemäß den nachstehenden Bestimmungen von Rechts wegen Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. § 9 Absatz 1 „Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.“ § 10 „(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. (...)“

31 Die Ausübung der Jagd wird wie folgt geregelt: § 20 „(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. (2)Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.” § 21 Absatz 1 „(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.”

32 Die Haftung für Wildschäden wird von der nachstehenden Bestimmung geregelt: § 29 Absatz 1 „Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.“ D. Das Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz

33 Die einschlägigen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz, wo die Grundstücke des Beschwerdeführers belegen sind, lauten wie folgt: § 7 „(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige örtliche Jagdbehörde (....) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft (...). (...) (4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt durch das Finanzamt der Gemeinden, zu der die Jagdgenossenschaft gehört. (...)“ III. RECHTSVERGLEICHUNG

34 Die Nachforschungen des Gerichtshofs zu den Rechtsvorschriften von vierzig Mitgliedstaaten des Europarates zeigen, dass die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft in 34 Ländern freiwillig ist (Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Spanien, Estland, „ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien“, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Vereinigtes Königreich, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei und Ukraine und Zypern). In Österreich, Frankreich und Schweden ist eine Mitgliedschaft grundsätzlich Pflicht. In Georgien und in der Schweiz enthalten die Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über Jagdgenossenschaften. In Monaco schließlich wird die Jagd nicht praktiziert.

35 Es gibt bedeutende Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften dieser Staaten im Hinblick auf die Verpflichtung der Grundeigentümer, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden. Von den 39 untersuchten Mitgliedstaaten, in denen die Jagd praktiziert wird (Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Estland, ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien“, Finnland, Georgien, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich und die Ukraine), verpflichten achtzehn die Grundeigentümer nicht zur Duldung der Jagd und achtzehn tun es (Österreich, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Spanien, Griechenland, Italien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, San-Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Schweden und die Türkei). Gleichwohl sehen die einen wie die anderen mehr oder weniger große Ausnahmen von den bei ihnen geltenden Regeln vor. In Frankreich und der Tschechischen Republik hängt die Verpflichtung zur Duldung der Jagd von grundstückseigenen Umständen sowie von Verwaltungsentscheidungen ab. Ein Gesetz, das diese Verpflichtung regelt, gibt es in der Schweiz nicht.

36 In vier Staaten wurde die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung im Nachgang zu dem vorgenannten Urteil Chassagnou geändert. In Frankreich sieht das Gesetz Voynet vom 26. Juli 2000 vor, dass die Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Streichung aus einer Jagdvereinigung beantragen können. In Litauen wurde Artikel 13 Abs. 2 des Jagdgesetzes im Nachgang zu einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ab dem 19. Mai 2005 nicht mehr angewendet. Diese Bestimmung ermöglichte es den Grundeigentümern, sich der Jagd auf ihren Grundstücken nur in dem Fall zu widersetzen, in dem die Jagd ihre Landwirtschaft oder ihre Wälder zu beschädigen drohte. In Luxemburg wurde nach dem Urteil Schneider ./. Luxemburg (Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) und dem Urteil Chassagnou (a.a.O.) das Jagdgesetz vom 20. Juli 1929 aufgehoben und durch ein neues am 31. Mai 2011 in Kraft getretenes Gesetz ersetzt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Grundeigentümer, die die Jagd auf ihren Grundstücken ablehnen, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können, nicht einer Jagdvereinigung anzugehören. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof der Tschechischen Republik unter Abwägung der unterschiedlichen im Spiel befindlichen Interessen im Lichte der im Urteil Chassagnou aufgeführten Grundsätze am 13. Dezember 2006 geurteilt, die Verwaltungsbehörde müsse entscheiden, ob Grundstücke in einen Jagdbezirk einbezogen werden können. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS VOR DER GROSSEN KAMMER

37 In seinen Ausführungen vor der Großen Kammer wiederholt der Beschwerdeführer seine Rüge auf der Grundlage des Artikels 11 der Konvention allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Hilfsweise rügt er unter dem Blickwinkel des Artikels 8 der Konvention die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft.

38 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die an die Große Kammer verwiesene „Rechtssache“ die Beschwerde ist, die von der Kammer für zulässig erklärt wurde (siehe unter vielen anderen, K. und T. ./. Finnland [GK], Nr. 25702/94, Rdnrn.140-141, CEDH 2001- VII, D.H. und andere ./. Tschechische Republik [GK], Nr. 57325/00, Rdnr. 109, CEDH 2007- IV, und Taxquet ./. Belgien [GK], Nr. 926/05, Rdnr. 61, CEDH 2010). Dies bedeutet, dass die Große Kammer die gesamte Beschwerde prüfen kann, soweit sie für zulässig erklärt wurde; dagegen kann sie die Teile der Beschwerde, die von der Kammer für unzulässig erklärt wurden, nicht prüfen (Syssoyeva und andere ./. Lettland (Streichung) [GK], Nr. 60654/00, Rdnrn.59-62, CEDH 2007-I, und Kurić und andere ./.Slowenien [GK], Nr. 26828/06, Rdnr. 235, 26. Juni 2012).

39 Daher ist der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht mehr zuständig für die Prüfung der Rüge auf der Grundlage des Artikels 11 der Konvention allein betrachtet oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, da diese Rüge von der Kammer für unzulässig erklärt wurde (Rdnr. 4 oben). Dies gilt ebenfalls für die Rüge im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention, da der Beschwerdeführer diese Bestimmung vor der Kammer nicht geltend gemacht hat. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

40 Der Beschwerdeführer rügt die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken. Er sieht darin eine Verletzung seines in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gewährleisteten Rechts auf Achtung seines Eigentums, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ A. Das Kammerurteil

41 Die Kammer hat entschieden, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Jagd auf seinem Grundstück zu erlauben, eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums darstellt, diese Beeinträchtigung sei jedoch aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt. Sie hat zunächst angemerkt, das Bundesjagdgesetz habe die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Vermeidung von Wildschäden zum Ziel. Sie hat anerkannt, dass es sich um Ziele handelt, die dem Allgemeininteresse dienen.

42 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat die Kammer die Bedeutung zur Kenntnis genommen, die das Bundesjagdgesetz dem Erhalt einer gesunden Fauna unter Achtung der ökologischen und ökonomischen Verhältnisse einräumt. Sie war der Auffassung, dass selbst wenn die Jagd überwiegend in der Freizeit ausgeübt wird, der Zweck des Jagdgesetzes nicht darauf beschränkt werden kann, bestimmten Personen lediglich die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.

43 Hinsichtlich der Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme hat die Kammer bemerkt, dass das Bundesjagdgesetz bundesweit gilt und im Gegensatz zu den in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider (a.a.O.) geprüften Gesetzestexten keinen öffentlichen oder privaten Eigentümer eines grundsätzlich für die Jagd geeigneten Grundstücks von der Verpflichtung ausschließt, die Jagd auf seinen Flächen zu dulden. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, dass die Ausnahmen von dem System der flächendeckenden Bejagung durch das Allgemeininteresse und das Interesse an der Jagd hinreichend begründet sind und daher den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung an sich nicht in Frage stellen.

44 Schließlich stellte die Kammer fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes seiner Grundstücke Anspruch auf einen Anteil am Pachterlös hat. Obwohl der Betrag, den der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage verlangen konnte, als nicht besonders hoch erscheint, merkte die Kammer an, dass Dritte aufgrund dieser Vorgehensweise keinen finanziellen Gewinn aus der Nutzung der Grundflächen des Beschwerdeführers ziehen können.

45 In Anbetracht des den Vertragsstaaten auf diesem Gebiet zugebilligten großen Ermessensspielraums, aufgrund dessen sie die in ihrem Land vorliegenden besonderen Umstände berücksichtigen können, hat die Kammer entschieden, dass Artikel 1 Abs.1 des Protokolls Nr. 1 (Rdnrn. 45-56 des Kammerurteils) nicht verletzt worden ist. B. Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer

46 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die durch das Bundesjagdgesetz bei der Nutzung seiner Grundflächen auferlegten Einschränkungen unverhältnismäßig seien. Der deutsche Gesetzgeber habe kein ausgewogenes Verhältnis zwischen seinem Recht auf Nutzung seines Eigentums und dem behaupteten Interesse der Allgemeinheit an der Ausübung der Jagd geschaffen. Aufgrund seiner Alleinstellung als Jagdgegner in der Jagdgenossenschaft sei er faktisch nicht in der Lage, die Verpachtung der Jagdrechte zu verhindern.

47 Die Umstände des Falls glichen denen in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider (a.a.O) und dürften den Gerichtshof zu den gleichen Schlussfolgerungen führen, wie die, zu denen er in diesen beiden Sachen gelangt ist. Die von den französischen und luxemburgischen Behörden verfolgten Ziele seien im vorliegenden Fall denen des deutschen Gesetzgeber sehr nah.

48 Das Konzept der Pflege und Hege des Wilds sei ein Relikt aus dem Dritten Reich. Es diene nicht dem Schutz des Wildbestands. Neuere Forschungsergebnisse belegten, dass wild lebende Tiere zur Selbstregulierung in der Lage seien und bestimmte Tierarten sich infolge übertriebenen Jagens sogar vermehrten. Wildunfälle würden im Übrigen überwiegend durch die Jagd verursacht. Darüber hinaus orientiere sich die Jagd in keiner Weise an dem Erfordernis, seltene und bedrohte Arten zu schützen.

49 In Deutschland werde die Jagd in der Tat als Freizeitbeschäftigung ausgeübt. Zahlreiche Tierarten wie Raubvögel würden bejagt, ohne dass dafür eine ökologische oder ökonomische Notwendigkeit bestehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Jagdausübung sich auf Belange des Gemeinwohls positiv auswirke. Der ethische Tierschutz sei durch Artikel 20a des Grundgesetzes garantiert (Rdnr. 25 oben); dagegen sei das Jagdausübungsrecht weder nach dem Grundgesetz noch nach der Konvention geschützt.

50 Die Maßnahmen der Jagdgesetze seien für die Kontrolle der Nutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse überhaupt nicht erforderlich. Dies zeigten die zahlreichen im Bundesjagdgesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Duldung der Jagd, insbesondere hinsichtlich der Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (z. B. Enklaven in einem Eigenjagdbezirk). Zudem könne die Jagdbehörde das Ruhenlassen der Jagd erlauben und die Bundesländer hätten das Recht, jagdfreie Gebiete zu schaffen; dies sei auch geschehen, insbesondere durch die Schaffung von großen Naturschutzgebieten, in denen ein Jagdverbot bestehe oder die Jagd nur ganz ausnahmsweise erlaubt sei.

51 Da es in Deutschland nur 358 000 Jäger gebe, und diese die Jagd nur gelegentlich während ihrer Freizeit betrieben, sei es in der Praxis unmöglich, das gesamte deutsche Hoheitsgebiet zu bejagen. Ferner könnten die Bundesländer nach der in Deutschland 2006 erfolgten Föderalismusreform die Jagd selbst regeln, ja sie sogar insgesamt untersagen.

52 Der Beschwerdeführer bestreitet das Argument der Regierung, wonach sich die Situation in Deutschland von der in Frankreich, Luxemburg oder anderen Mitgliedstaaten unterscheide. In Deutschland betrage die durchschnittliche Bevölkerungsdichte 230 Einwohner pro km2 und liege in etlichen Bundesländern sogar weit darunter. So betrage die Bevölkerungsdichte im Land Rheinland-Pfalz, in dem seine Grundstücke belegen seien, 203 Einwohner pro km2 und komme damit der Bevölkerungsdichte in Luxemburg sehr nahe (189 Einwohner pro km2 ). Diesbezüglich betont der Beschwerdeführer, seine Grundstücke seien nur zwei Kilometer von der luxemburgischen Grenze entfernt. Zudem hätten zahlreiche Konventionsstaaten keine Jagdgenossenschaften und dennoch keine Probleme mit einer Überbevölkerung an Wildtieren.

53 Schließlich sei die streitige Maßnahme unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge über kein wirksames Mittel, um die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu verhindern. Zudem sei er für die Verpflichtung zur Duldung dieser Tätigkeit auf seinem Eigentum nicht entschädigt worden. Aufgrund seiner ethischen Überzeugungen, könne das psychische Leid, das ihn aufgrund der Jagd treffe, im Übrigen nicht durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden, die in jedem Falle nur einen geringen Betrag ausmachen würde. Daher stützt sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Schneider (a.a.O. Rdnr. 49), wonach eine Geldentschädigung nicht mit den ethischen Beweggründen, die er anführt, vereinbar sei. 2. Die Regierung

54 Die Regierung räumt ein, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, entgegen seinen ethischen Überzeugungen die Jagd auf seinem Grundstück dulden zu müssen, einen Eingriff in die Ausübung seiner durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Rechte darstelle. Sie fügt jedoch hinzu, dass anders als in Frankreich und Luxemburg, wo das Jagdrecht vollständig den Jagdvereinigungen übertragen werde, in Deutschland der Grundeigentümer Inhaber des Jagdrechts bleibe und ihm daher kein Vermögenswert entzogen werde, er jedoch lediglich verpflichtet sei, das Jagdausübungsrecht abzutreten. Grundstücke im Besitz von Privatpersonen, deren Menge beschränkt sei, wiesen ein besonderes soziales Interesse auf, das dem Gesetzgeber die Befugnis gebe, die Verwendung im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu beschränken.

55 Im Unterschied zu der Loi Verdeille in Frankreich habe das Bundesjagdgesetz nicht das Ziel, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen und auch nicht, Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an gemeinsamer Jagd zu bieten, sondern verfolge ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Das deutsche Jagdrecht unterscheide sich somit wirklich vom französischen und luxemburgischen Jagdrecht. Dies zeige sich eindeutig an dem Begriff der Hege, der über die einfache, lediglich geordnete Jagdausübung hinausgehe und den Schutz des Wildbestands allgemein umfasse. Das Jagdrecht gehe einher mit der Verpflichtung zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes unter gleichzeitiger Regulierung des Bestands, um zu vermeiden, dass Anbauflächen und Wälder durch das Wild beschädigt werden. Es sei besonders wichtig, die Zahl der Wildtiere in einem so dicht besiedelten Land wie Deutschland zu kontrollieren, um zum Beispiel zu verhindern, dass sich Tierkrankheiten ausbreiten oder das Wild Schäden verursacht.

56 Das System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften gelte für alle Grundstücke, einschließlich der staatlichen, und sei kohärent. Im Gegensatz zu Frankreich gelte in Deutschland der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung im ganzen Staatsgebiet. Es sei wesentlich, dass die Jagd flächendeckend erfolge, denn die Wildtiere würden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen zurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird. Die Einrichtung jagdfreier Zonen würde zu einer Fragmentierung der Jagdbezirke in eine Vielzahl kleiner Parzellen führen, dies stünde dem Grundsatz der einheitlichen Hege und des Schutzes des Wildbestands entgegen.

57 Im Gegensatz zum luxemburgischen Recht gelte die Jagdpflicht auch für große Grundflächen. Die Regierung legt dar, dass Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 75 Hektar zwar nicht von Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft seien, sie jedoch zur Regulierung des Wildbestandes und somit zur Jagd verpflichtet seien, ebenso wie die Eigentümer von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

58 Dieser Grundsatz lasse nur wenige Ausnahmen zu, die alle auf übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls basierten. So ruhe die Jagd zwar auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehörten, doch nur eine kleine Zahl von Grundstücken fielen unter diese Bestimmung und im Allgemeinen würden sie schließlich in andere Jagdbezirke aufgenommen werden. Die Jagdbehörde billige ein Ruhenlassen der Jagd nur in Ausnahmefällen und aus Gründen der Hege und des Schutzes des Wildbestandes. Sogar in Naturschutzgebieten sei die Jagd nicht völlig untersagt, sondern nach besonderen Schutzzwecken geregelt. Die Föderalismusreform habe diese Situation nicht verändert, denn alle Länder hätten sich für die Beibehaltung des Systems der flächendeckenden Bejagung ausgesprochen.

59 Die Tatsache, dass es in anderen Ländern keine Jagdgenossenschaften gebe, bedeute nicht, dass die Grundeigentümer dort nicht die Jagd auf ihren Grundstücken dulden müssten, da diese Staaten auch Wege finden müssten, um ihren internationalen Konventionspflichten im Bereich des Arten- und Tierschutzes nachzukommen. Die natürlichen Selbstregulierungsmechanismen funktionierten nicht mehr in den intensiv besiedelten und genutzten Regionen Mitteleuropas.

60 Die im deutschen Gesetz aufgeführten Regeln seien erforderlich, denn es gebe kein milderes Mittel, um den angestrebten Zweck ebenso gut zu erreichen. Ein System auf der Grundlage der freiwilligen Teilnahme könne keine flächendeckende Lösung liefern. Zudem ermögliche die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, keinen Betroffenen aus dem System auszuschließen. Ferner sei ein vom Staat verwaltetes Jagdsystem auch keine wirksame Lösung, denn wenn es keine selbstverwaltend tätigen Jagdgenossenschaften gebe, müsste der Staat zur Erreichung der Jagdziele einen erheblich höheren und kostenintensiveren Regelungs- und Überwachungsaufwand betreiben.

61 Während die Regierung einerseits einräumt, der Beschwerdeführer verfüge über kein wirksames Mittel, um die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu verhindern, ist sie andererseits der Auffassung, dass diese Situation den Betroffenen nicht übermäßig belaste. Denn die Verpflichtung zur Duldung der Jagd gelte nur während der Jagdsaison und das deutsche Recht sehe verschiedene Entschädigungsformen vor, welche die so erfolgte Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums vollständig ausgleichen würden.

62 Erstens hätten die deutschen Grundbesitzer, im Unterschied zur Situation in Frankreich, ein Teilhaberecht am Jagdpachterlös. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt seinen Anteil von der Jagdgenossenschaft eingefordert. Diesbezüglich teilt die Regierung nicht die Auffassung des Gerichtshofs in der Sache Schneider, wonach eine Verletzung der ethischen Überzeugungen und die Gewährung einer Entschädigung nicht abgewogen werden könnten (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). Zwar schütze Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 das Recht jedes Einzelnen auf Nutzung seines Eigentums ohne äußeren Eingriff. Allerdings schütze er nicht ethische Überzeugungen oder gestatte den Eigentümern, ihre Rechte zu politischen Zwecken zu nutzen, wie dies der Beschwerdeführer tun möchte.

63 Zweitens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in der Jagdgenossenschaft am Entscheidungsprozess teilzunehmen, um die Mehrheit der Mitglieder davon zu überzeugen, seinen persönlichen Standpunkt zu übernehmen und in das geltende Recht einfließen zu lassen.

64 Überdies schütze das Bundesjagdgesetz so weit wie möglich die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer, indem es den Jägern die Verpflichtung auferlege, deren berechtigten Interessen zu achten und jeden durch die Jagd verursachten Schaden zu ersetzen.

65 Schließlich trügen die Beschränkungen der Jagd auch ethischen Bedenken Rechnung – zum Beispiel sei die Verwendung bestimmter Munitionsarten verboten – und es stehe dem Beschwerdeführer frei, Maßnahmen zum Schutze der Fauna auf seinen Grundstücken zu treffen. Zudem sei es gerechtfertigt, den Jägern die Verpflichtung aufzuerlegen, schwer verletzte Tiere zu fangen, zu versorgen, oder erforderlichenfalls zu töten, denn nur die Jäger verfügten über die notwendige Ausbildung, um die Situation richtig einzuschätzen und daraus sachgerechte Maßnahmen abzuleiten. 3 Die Drittbeteiligten a) Der Beteiligte 2

66 Der Beteiligte 2 betont die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache sowohl für das Jagdsystem im Allgemeinen als auch für die Interessen der Jäger. Die Zulassung zur Jagd erfordere den Nachweis umfassender Kenntnisse in den mit der Jagd verbundenen Bereichen sowie die Achtung höchster ethischer Normen auf dem Gebiet des Tier- und Naturschutzes. Die besondere Situation in Deutschland, das dicht besiedelt sei und dessen Grundflächen intensiv genutzt würden, würde die Regulierung des Wildes extrem erschweren.

67 Der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung werde in Deutschland konsequent durchgehalten. Die aufgrund von § 6 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes – lediglich zeitweilig – aus der Bejagung herausgenommenen Flächen der Jagdbezirke stellten nur 0,01 % der Gesamtfläche dar und die Jagdbehörden seien verpflichtet, sie rasch in benachbarte Jagdbezirke einzugliedern. Derzeit sei kein Fall bekannt, in dem ein Antrag auf zeitweiliges Ruhenlassen der Jagd von der oberen Jagdbehörde in Rheinland-Pfalz, wo die Grundstücke des Beschwerdeführers belegen sind, genehmigt worden wäre.

68 Wenn die Jagd in bestimmten Gebieten untersagt wäre, würden dort nach Auffassung des Beteiligten 2 Wildtiere in großer Konzentration auftreten. Er fügt hinzu, dass dort außerdem flüchtiges oder verletztes Wild nicht verfolgt werden könne und es quasi unmöglich würde, wirksam zu jagen und leidendes Wild zu erlösen. Zusammenfassend ist der Beteiligte 2 der Auffassung, dass eine gute Regulierung des Wildes nicht mehr möglich sein würde, was eine schwerwiegende Störung der ökologischen Ausgleichsfunktion zur Folge hätte. Schließlich wären die Jäger dann auch nicht mehr bereit, die Verantwortung für Wildschäden zu übernehmen. b) Der Beteiligte 1

69 Der Beteiligte 1 betont die Bedeutung, die das vom Gerichtshof in dieser Sache zu erlassende Urteil für Tausende von Grundstückseigentümern haben wird. Sie fügt hinzu, dass das deutsche System der Jagdgenossenschaften ein gelungenes Modell für die Selbstverwaltung und Verhütung von Konflikten der Grundbesitzer darstellt.

70 Die Frage, ob die Jagd auf einem Grundstück ausgeübt wird oder nicht, habe zu keinem Zeitpunkt zu den Merkmalen des Eigentumsrechts gehört. Durch die Regelung der Jagdausübung beeinträchtige der Gesetzgeber nicht das Recht der Grundeigentümer auf Achtung ihres Eigentums, sondern bestimmte dessen Inhalt und Schranken.

71 Der Beteiligte 1 betont auch, dass die Jagdgenossenschaften sich nicht nur aus Jägern zusammensetzen, sondern alle Grundbesitzer kleiner Grundstücke umfassen. Es sei nicht ihre Sache zu entscheiden, ob die Jagd auf den Grundstücken ihrer Mitglieder ausgeübt werden muss oder nicht. Im Übrigen beschränkten sich die Vorteile der Zugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft nicht nur auf einen Anteil am Erlös, sondern umfasse auch die Zahlung einer Entschädigung an die Eigentümer für alle Wildschäden. Diese Entschädigung könne selbst für Eigentümer kleiner Grundstücke mehrere Tausend Euros pro Jahr betragen. C. Würdigung durch die Große Kammer 1. Das Vorliegen eines Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1der Konvention

72 Die Große Kammer stellt fest, dass die Regierung nicht bestreitet, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu erlauben, für ihn einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums bedeutet (Rdnr. 54 oben). Sie teilt diese Auffassung und ruft in Erinnerung, dass die Verpflichtung einer Person, auf ihrem Grundstück die Anwesenheit von bewaffneten Personen und Jagdhunden zu dulden, eine Beschränkung der freien Verfügung des Rechts, sein Eigentum zu nutzen, darstellt (s. Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 74, und Schneider, a.a.O., Rdnr. 44). 2. Achtung der Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1.

73 Der in Rede stehende Eingriff ist im Lichte von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen. Die Große Kammer vertritt die Auffassung, dass das strittige Gesetz als Mittel gelten kann, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln (vergleiche mit Schneider, a.a.O., Rdnr. 41). a) Allgemeine Grundsätze

74 Nach gefestigter Rechtsprechung ist Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 im Lichte des im ersten Satz dieses Artikels niedergelegten Grundsatzes zu sehen (s. u.a. James und andere ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 37, Serie A Band 98, Broniowski ./. Polen [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 134, CEDH 2004-V, und Brosset-Triboulet und andere ./. Frankreich [GK], Nr. 34078/02, Rdnr. 80, 29. März 2010). Daher muss ein Gesetz, welches das Recht auf Achtung des Eigentums beeinträchtigt, einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen. Die Suche nach diesem Ausgleich zeigt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 und daher auch in seinem Absatz 2. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel geben. Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof dem Staat einen großen Ermessensspielraum. Dieser umfasst sowohl die Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch die Beurteilung der Frage, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou, Rdnr. 75, Schneider, Rdnr. 45, und Depalle ./. Frankreich [GK], Nr. 34044/02, Rdnr. 83, CEDH 2010). b) Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider

75 In der Rechtssache Chassagnou, a.a.O., hat der Gerichtshof erstmalig die Frage geprüft, ob die Verpflichtung eines Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken mit den Grundsätzen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist.

76 In dieser Rechtssache hat die Große Kammer gefolgert, die Loi Verdeille von 1964 verfolge das rechtmäßige Ziel, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern. Aufgrund dieses Gesetzes konnten die Eigentümer sich der obligatorischen Übertragung ihres Jagdrechts nicht widersetzen. Es war für Personen, die wie die Beschwerdeführer die Jagd ablehnen und aus dem Jagdrecht keinen Nutzen oder Vorteil ziehen wollten, keine Entschädigungsmaßnahme vorgesehen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in Rede stehende Situation eine Ausnahme von zwei Grundsätzen darstellt: erstens von dem Grundsatz, wonach das Eigentum an einem Vermögensgegenstand das Recht beinhaltet, ihn zu nutzen und uneingeschränkt darüber zu verfügen, sowie zweitens von dem Grundsatz, dass niemand auf dem Grundstück eines anderen ohne dessen Einwilligung jagen darf. Zudem wurde die automatische Zugehörigkeit zu kommunalen Jagdgenossenschaften nur in 29 der 93 französischen Departements angewendet. Diese Jagdgenossenschaften bestanden nur in 851 Gemeinden und das Gesetz Verdeille fand nur auf Grundstücke von weniger als 20 Hektar Anwendung. Diese Erwägungen veranlassten den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass das strittige System der Zwangsübertragung die Beschwerdeführer in eine Situation gebracht hatte, welche keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeiführte. Indem es die Eigentümer kleiner Grundstücke zwang, ihr Jagdrecht auf ihren Grundstücken zu übertragen, so dass Dritte davon einen ihren Überzeugungen völlig entgegenstehenden Gebrauch machen konnten, bürdete das Gesetz diesen Personen eine unverhältnismäßige Last auf, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt war (Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 79 und 82-85).

77 Diese Schlussfolgerungen wurden alsdann von einer Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache Schneider (a.a.O.) bestätigt, der eine Beschwerde zugrunde lag, die von dem Eigentümer eines kleinen in Luxemburg belegenen Grundstücks erhoben worden war. Die Kammer hat festgestellt, dass das luxemburgische Gesetz zwar im Unterschied zu der Loi Verdeille eine finanzielle Entschädigung für die Eigentümer vorsieht, sie hat jedoch diesen Umstand als nicht entscheidend angesehen und war der Auffassung, dass die ethischen Überzeugungen einer Jagdgegnerin nicht sinnvollerweise mit der jährlich als Gegenleistung für das von der Betroffenen verlorene Nutzungsrecht erhaltenen Vergütung in Ausgleich gebracht werden können. Sie hat dargelegt, dass die vorgesehene Vergütung (3,25 EUR im Jahr) in jedem Falle nicht als gerechte Entschädigung für die Beschwerdeführerin angesehen werde konnte (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). c) Kohärenz der Rechtsprechung

78 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass es im Interesse der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz ist, dass er sich nicht ohne triftigen Grund von seinen Präzedenzentscheidungen entfernt, ohne formell verpflichtet zu sein, seinen früheren Entscheidungen zu folgen. Da die Konvention gleichwohl vor allem ein Schutzmechanismus für die Menschenrechte ist, hat der Gerichtshof der Entwicklung der Situation im beschwerdegegnerischen Staat sowie in den Vertragsstaaten allgemein Rechnung zu tragen und zum Beispiel auf einen möglichen Konsens im Hinblick auf die zu erreichenden Normen zu reagieren (s. unter vielen anderen Chapman ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 27238/95, Rdnr. 70, CEDH 2001-I, und Bayatyan ./. Armenien [GK], Nr. 23459/03, Rdnr. 98, CEDH 2011, mit der zitierten Rechtsprechung).

79 Der Gerichtshof stellt fest, dass mehrere Staaten ihre Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben, um den in den vorgenannten Urteilen Chassagnou und Schneider aufgeführten Grundsätzen gerecht zu werden (Rdnr. 36 oben).

80 Daher kann der Gerichtshof nur erneut die in den Urteilen Chassagnou und Schneider aufgeführten Grundsätze bekräftigen und insbesondere in Erinnerung rufen, dass die Tatsache, einem Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 unvereinbar ist. d) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

81 Es ist noch zu ermitteln, ob die Situation nach den im vorliegenden Fall angewandten Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes, so wie die Regierung es vorgetragen hat, sich deutlich von der tatsächlichen und rechtlichen Situation, die seinerzeit in Frankreich und Luxemburg in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider (a.a.O.) galt, unterscheidet und, bejahendenfalls, ob die betreffenden Unterschiede hinreichend wichtig sind, um festzustellen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht verletzt worden ist.

82 Dazu wird der Gerichtshof die Ziele der im Spiel befindlichen Gesetze, ihre örtliche Anwendung, die möglichen Ausnahmen zu einer Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die Frage der Entschädigung prüfen. i. Allgemeine Ziele

83 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Ziele der deutschen Jagdgesetzgebung in den §§ 1 Abs. 1 und 2 BJagdG (Rdnr. 27 oben) aufgeführt sind. Es handelt sich insbesondere um die Hege, welche die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes und das Vermeiden von Wildschäden zum Ziel hat. Der Gerichtshof nimmt auch das Argument der Regierung zur Kenntnis, nach dem die Jagd auch zum Ziel hat, die Ausbreitung von Tierkrankheiten zu vermeiden. Ebenso war eines der Hauptziele der Loi Verdeille in Frankreich, eine „vernünftige Durchführung der Jagd unter Achtung der Umwelt“ zu fördern (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 78). Das luxemburgische Gesetz verfolgte vergleichbare Ziele und zwar „die vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes und die Beibehaltung der ökologischen Ausgleichsfunktion” (Schneider, a.a.O., Rdnr. 34).

84 Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass im Unterschied zur Loi Verdeille in Frankreich das deutsche Bundesjagdgesetz die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht als Hauptziel anzusehen scheint (vergleichen mit Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 106). Vielmehr schreibt es den privat die Jagd ausübenden Personen auch vor, zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beizutragen (Rdnr. 55 oben). Nichtsdestoweniger räumt dieses Gesetz den Jägern aber auch bestimmte Rechte ein, wie z. B. Wild zu jagen und sich das Wild anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJagdG – Rdnr. 27 oben). In jedem Falle ist der Gerichtshof der Auffassung, dass selbst wenn das Bundesjagdgesetz Pflichten vorsieht, gleichwohl gilt, dass die Jagd in Deutschland, ebenso wie dies in Frankreich und Luxemburg der Fall ist, in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird.

85 Vor diesem Hintergrund schlussfolgert der Gerichtshof, dass die Ziele der deutschen Gesetzgebung sich nicht signifikant von denen unterscheiden, die das zuvor vom Gerichtshof untersuchte französische und luxemburgische Recht verfolgten. ii. Räumlicher Umfang und Ausnahmen von der Pflicht einer Jagdgenossenschaft anzugehören

86 Die Große Kammer bemerkt auch, dass die Kammer und die Regierung dem Argument ein besonderes Gewicht beigemessen haben, wonach das deutsche Bundesjagdgesetz auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet anwendbar ist (Rdnrn. 43 und 56 oben). Sie stellt fest, dass die Loi Verdeille in 29 der 93 französischen Departements angewendet wurde mit der Möglichkeit, die Anwendung auf das gesamte französische Hoheitsgebiet auszuweiten (Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 78 und 84). In Luxemburg und in Deutschland fand das Gesetz grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet Anwendung. Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die Länder jedoch die Möglichkeit, das Jagdwesen zu regeln, indem sie vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Artikel 72 GG – Rdnr. 25 oben), selbst wenn sie sich bislang für die Beibehaltung des Systems der flächendeckenden Bejagung ausgesprochen haben (Rdnr. 58 oben).

87 Diese drei Gesetze sehen oder sahen räumliche Ausnahmen für befriedete Bezirke vor. Aufgrund von § 6 BJagdG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven - Rdnr. 28 oben), selbst wenn die Möglichkeit besteht, sie in einen Jagdbezirke einzugliedern (Rdnrn. 58 und 67 oben). Weitere Ausnahmen finden sich im ehemaligen französischen und im jetzigen deutschen Recht für Natur- und Tierschutzgebiete (Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 58 und 31 oben) und im ehemaligen luxemburgischen Recht für Häuser und Gärten (Schneider, a.a.O., Rdnr. 19). Im französischen und luxemburgischen Recht waren Straßen und Eisenbahnen auch aus den Jagdbezirken ausgenommen (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 46, und Schneider, a.a.O., Rdnr. 19).

88 Hinsichtlich persönlicher Ausnahmen, schloss das französische Recht das Staatsvermögen aus und verpflichtete die Eigentümer großer Flächen nicht zur Zugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 116). Zudem scheinen diese Großgrundbesitzer nicht zur Jagd oder zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken verpflichtet gewesen zu sein (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 92). Ebenso schloss das luxemburgische Recht alle der Krone gehörenden privaten Grundstücke aus den Jagdbezirken aus (Schneider, a.a.O., Rdnr. 53). Das deutsche Jagdrecht ist gleichermaßen auf privates und öffentliches Eigentum anzuwenden (Rdnr. 30 oben). Je nach Größe des Grundstücks gibt es jedoch einen Unterschied (Rdnrn. 29 und 30 oben).

89 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Unterschiede der verglichenen Rechtsvorschriften zu diesen Punkten nicht als entscheidend angesehen werden dürfen. Die Anwendung des luxemburgischen Gesetzes auf das gesamte luxemburgische Hoheitsgebiet hat den Gerichtshof nicht daran gehindert, in der Rechtssache Schneider eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 festzustellen. Die gleiche Schlussfolgerung könnte für Deutschland getroffen werden, da seit dem 1. September 2006 die Länder für die Jagdgesetzgebung zuständig sind und es ihnen daher freisteht, unterschiedliche Regeln auf diesem Gebiet vorzusehen. Man kann daraus folgern, dass die Jagd bundesweit nicht zwangsläufig einheitlich geregelt werden muss. iii. Entschädigung der Grundbesitzer

90 In Bezug auf die Entschädigungen der Grundbesitzer als Gegenleistung für die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken stellt der Gerichtshof fest, dass das französische Recht den die Jagd ablehnenden Grundbesitzern keine finanzielle Entschädigung für die Verpflichtung gewährte, die Jagd zu dulden, sondern lediglich allen Mitgliedern einer Jagdgenossenschaft die Jagd in dem gesamten Jagdbezirk erlaubte (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 82). Das deutsche und das luxemburgische Recht hingegen sehen für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft je nach dem Verhältnis der Größe der Grundstücke einen Anteil am Pachterlös vor. In der luxemburgischen Rechtssache hatte die beschwerdeführende Eigentümerin Anspruch auf 3,25 EUR im Jahr (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). In Deutschland wird die Entschädigung nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt und scheint in jedem Falle sehr begrenzt zu sein (Rdnrn. 53 und 62 oben). Schließlich bestimmt das deutsche Recht, ebenso wie das ehemalige luxemburgische Recht, dass die Eigentümer Anspruch auf Entschädigung für Wildschäden oder Schäden haben, die durch die Jagdausübung verursacht werden (Schneider, a.a.O., Rdnr. 37, und Rdnr. 32 oben).

91 Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Entschädigung beantragt hat, die ihm als Ausgleich für die Verpflichtung, die Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, zustand. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es schlecht mit dem eigentlichen Begriff der Achtung einer ethischen Ablehnung vereinbar ist, der betroffenen Person vorzuschreiben, bei den Behörden eine Entschädigung für etwas zu beantragen, was genau die Ursache seiner Ablehnung darstellt. Ein solches Vorgehen könnte an sich als unvereinbar mit den in Rede stehenden ethischen Überzeugungen gelten (Rdnrn. 12 und 53 oben). Zudem hat der Gerichtshof grundsätzlich Vorbehalte gegenüber dem Argument, demzufolge tief verankerte persönliche Überzeugungen gegen eine jährliche Entschädigung getauscht werden könnten, die den Verlust des Gebrauchs des Eigentums ausgleichen soll, wobei die Entschädigung in jedem Falle als sehr gering erscheint (siehe sinngemäß Schneider, a.a.O., Rdnr. 49).

92 Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesjagdgesetz in keinem Fall die ethischen Überzeugungen der Eigentümer, die die Jagd ablehnen, berücksichtigt.Er vertritt die Auffassung, das die von der Regierung vorgelegten Unterlagen (Rdnr. 24 oben), wonach die Grundstücke des Beschwerdeführers an eine Landwirtin verpachtet seien, die sie zur Aufzucht von Schlachtvieh nutze, nicht ausreichend sind, um die Ernsthaftigkeit der Überzeugungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Denn die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden. Zudem sieht der Gerichtshof im Lichte der ihm vorliegenden Unterlagen keinen Grund, den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, derzufolge er zu keinem Zeitpunkt Vieh auf seinen Grundstücken gesehen, niemals die Erlaubnis erteilt hat, sie zu den in Rede stehenden Zwecken zu nutzen, und ggf. nicht zögern würde, gerichtliche Schritte einzuleiten, um jeden etwaigen Missbrauch zu vermeiden oder zu beenden. iv. Ergebnis

93 Zusammenfassend stellt der Gerichtshof fest, dass die drei vorstehend verglichenen Gesetze ähnliche Ziele verfolgen und einige mehr oder wenige gewichtige räumliche Ausnahmen vorsehen. Die Frage der Entschädigung wurde in Deutschland und Luxemburg ähnlich behandelt, das französische System ist diesbezüglich anders. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich die Lage in Deutschland deutlich von der Situation in den vom Gerichtshof geprüften Rechtssachen Chassagnou und Schneider unterscheidet. Daher sieht er keinen Grund von der Feststellung abzuweichen, zu der er in den beiden Rechtssachen gelangt ist, und zwar, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, die wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

94 Daher stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt ist. III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

95 Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes werde er in zweierlei Hinsicht diskriminiert: einerseits im Vergleich zu den Eigentümern, deren Grundstücke nicht zu einem Jagdbezirk gehören, wie die Eigentümer von Enklaven, auf denen kein Jagdrecht besteht, andererseits aufgrund der geringen Größe seiner Grundstücke. Er beruft sich auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ A. Das Kammerurteil

96 Die Kammer hat festgestellt, dass die Eigentümer größerer Grundstücke nach deutschem Recht nicht befugt waren, die Jagd völlig ruhen zu lassen, sondern im Bereich der Hege des Wildbestands die gleichen Verpflichtungen hatten, wie die Jagdgenossenschaften. Sie vertrat die Auffassung, dass nur insoweit eine unterschiedliche Behandlung zwischen Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke besteht, als Letztere die Freiheit behielten, die Art und Weise zu wählen, in der sie den Verpflichtungen nachkamen, die das Jagdgesetz ihnen aufbürdete, während Erstere nicht das Recht hatten, innerhalb der Jagdgenossenschaft am Entscheidungsprozess teilzunehmen. Sie war der Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung hinreichend durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, kleinere Grundstücke zusammenzulegen, um eine flächendeckende Jagd mit dem Ziel zu gestatten, ein geordnetes Wildmanagement sicherzustellen. Sie erachtete zudem, dass die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer von Grundstücken, welche wie die Enklaven nicht zu einem Jagdbezirk gehörten, und den anderen Eigentümern durch die Besonderheiten dieser Grundstücke gerechtfertigt war (Kammerurteil Rdnrn. 68-70). Daher hat sie festgestellt, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist. B. Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer

97 Nach Auffassung des Beschwerdeführers begünstigt die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke die „reichen” Grundeigentümer und beachtet nicht die Anforderungen von Artikel 14. Diese Diskriminierung werde nicht durch die Verpflichtung zur Jagd getilgt, die den Eigentümern größerer Grundstücke obliegt, denn sie würde nur auf einen geringen Teil der Tiere Anwendung finden, die gejagt werden dürfen, und die Eigentümer großer Grundstücke könnten frei entscheiden, welche Arten und wie sie jagen, beispielsweise indem sie die Jagdmethode wählen. Sie könnten sogar entscheiden, die Jagd ruhen zu lassen und gerichtlich gegen jede Entscheidung vorzugehen, die sie zur Jagd verpflichtet. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, dass in der Praxis nicht geprüft werde, ob die Eigentümer von Eigenjagdbezirken die Verpflichtungen beachten, die ihnen auf dem Gebiet der Jagd obliegen.

98 Zudem seien diese Eigentümer nicht verpflichtet, das Anbringen von jagdlichen Einrichtungen oder die Anwesenheit von Fremden auf ihren Grundstücken zu dulden. Die Eigentümer kleinerer Grundstücke hätten nicht die Möglichkeit, Wildtiere zu beobachten und für sie in ihren natürlichen Lebensräumen zu sorgen. Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass die Übertragung der Ausübung des Jagdrechts über das hinausgeht, was für die Verhütung von Schäden erforderlich ist, welche durch wild lebende Tiere verursacht werden. 2. Die Regierung

99 Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht anders als jeder andere Grundstückseigentümer hinsichtlich seiner Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 behandelt worden. Im Unterschied zum französischen und luxemburgischen Recht garantiere die deutsche Gesetzgebung, dass alle Grundeigentümer gleichermaßen der Jagdpflicht unterlägen. Die Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar behielten das Jagdrecht, seien aber nicht berechtigt, auf ihren Grundstücken jagdfreie Zonen zu schaffen.

100 Es stünde ihnen ebenfalls nicht frei, die zu jagenden Wildarten auszuwählen. Aufgrund des Bundesjagdgesetzes sei der Abschuss des Wildes Regeln unterworfen, die sicherstellen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und die berechtigten Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gewahrt werden. So dürfe die Jagd nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse nachhaltig und geplant sein.

101 Das Aufstellen von Jagdeinrichtungen biete die Gewähr, dass die Ausübung der Jagd unter Beachtung der Notwendigkeit des Tierschutzes erfolgt. Eigentümer von Eigenjagdbezirken, die ihr Jagdrecht verpachtet haben, müssten das Anbringen solcher Einrichtungen ebenso dulden wie die Eigentümer kleinerer Grundstücke. Selbst wenn von einer unterschiedlichen Behandlung ausgegangen würde, ist diese nach Auffassung der Regierung gerechtfertigt. Zur Pflege des Wildbestands dank einer flächendeckenden Bejagung wäre es notwendig, kleinere Grundstücke zusammenzulegen. Die Mindestgrenze von 75 Hektar habe sich in Deutschland seit langem als wirksam in der Wildtierbewirtschaftung bewährt. 3. Die Drittbeteiligten

102 Der Beteiligte 2 vertritt wie die Kammer die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke, insofern, als Letztere die Freiheit behielten, die Art und Weise zu wählen, in der sie ihren Verpflichtungen aus dem Bundesjagdgesetz nachkommen, werde durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, kleinere Grundstücke zusammenzulegen, um eine flächendeckende Jagd mit dem Ziel zu gestatten, ein geordnetes Wildtiermanagement sicherzustellen.

103 Die Beteiligte 1 betont ihrerseits, dass die Eigentümer von Eigenjagdbezirken verpflichtet sind, selbst zu jagen oder ihr Jagdrecht an Jäger zu verpachten. Alle Eigentümer von Jagdflächen seien verpflichtet, die von der Behörde gebilligten Jahresabschusspläne zu beachten und die Behörden jedes Jahr über die Gesamtzahl des erlegten Wildes zu unterrichten. Zudem sollten sie sich an den Verwaltungserlassen zur Ausübung der Jagd orientieren, z.B. denjenigen, die eine Reduzierung des Wildbestandes im Falle der Gefahr einer Ausbreitung von Tierkrankheiten vorsehen. Im Unterschied zum zuvor vom Gerichtshof untersuchten französischen und luxemburgischen Recht bevorzuge das deutsche Recht daher nicht die Eigentümer von Eigenjagdbezirken. C. Würdigung durch die Große Kammer

104 Die Große Kammer ruft in Erinnerung, dass Artikel 14 nicht autonom existiert, sondern eine wichtige ergänzende Rolle für die anderen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle spielt, denn er schützt die Personen, die sich in ähnlichen Situationen befinden, vor jeder Diskriminierung in Bezug auf den Genuss der in diesen anderen Bestimmungen aufgeführten Rechte. Stellt die Kammer eine gesondert zu behandelnde Verletzung einer normativen Bestimmung der Konvention fest, die ihr gegenüber als solche sowie gemeinsam mit Artikel 14 geltend gemacht wurde, so braucht sie im allgemeinen die Sache nicht unter dem Aspekt dieses Artikels zu prüfen; etwas anderes gilt jedoch, wenn eine eindeutige Ungleichbehandlung in Bezug auf den Genuss des in Rede stehenden Rechts einen grundlegenden Aspekt des Rechtsstreits darstellt (Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich, 22. Oktober 1981, Rdnr. 67, Serie A Band 45, und Chassagnou, a.a.O, Rdnr. 89).

105 Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof im Hinblick auf seine Feststellungen zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Rdnrn. 93-94 oben) die Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist (Schneider, a.a.O. Rdnr. 55). IV. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 9 DER KONVENTION

106 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die ihm auferlegte Verpflichtung, die Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, sein Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit nach Artikel 9 der Konvention verletze, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Das Kammerurteil

107 Die Kammer hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist zu ermitteln, ob die Rüge des Beschwerdeführers in den Bereich des Artikels 9 der Konvention fällt. Angesichts ihrer Schlussfolgerungen im Licht des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 war sie nämlich der Auffassung, dass, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Eingriff in die Ausübung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 9 vorliegt, dieser Eingriff für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Rechte anderer notwendig war und dass folglich diese Bestimmung nicht verletzt worden ist (Kammerurteil, Rdnr. 87). B. Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer

108 Der Beschwerdeführer behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe eingeräumt, dass seine Überzeugungen als Gegner der Jagd einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen würden. Er führt ins Feld, dass die Verpflichtung, einer Jagdgenossenschaft beizutreten, ihm die Möglichkeit nehme, gemäß seinen moralischen Überzeugungen zu handeln.

109 In der Analyse des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge niemand aus der Gewissensfreiheit das Recht herleiten könne, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten (Rdnr. 20 oben), würden nicht der Grad und die Bedeutung der individuellen Gewissenfreiheit gewürdigt, die hier zugunsten des Rechts Dritter auf Ausübung der Jagd „geopfert“ würde, wobei dieses Recht weder durch das Grundgesetz noch durch die Konvention geschützt sei. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft erhöhe noch den Druck, der auf Personen laste, die gezwungen wären, an Aktivitäten teilzunehmen, die ihren Überzeugungen zuwiderliefen.

110 Dieser Eingriff sei im Licht des Artikels 9 Absatz 2 der Konvention nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Ausübung der Jagd – das allenfalls gering sei – ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass sein Recht auf Gewissensfreiheit gegenüber dem Recht Dritter auf Ausübung der Jagd auf seinem Grund und Boden überwiege. 2. Die Regierung

111 Die Regierung stellt eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 9 in Abrede. Sie weist darauf hin, dass der Betroffene nicht verpflichtet sei, die Jagd auszuüben oder sich an Handlungen zu beteiligen, die seinen Überzeugungen zuwiderlaufen würden, und dass dieser als Einzelperson nicht über die Genehmigung der Jagd zu entscheiden habe, sondern der Gesetzgeber, der im Allgemeininteresse handele. Es stelle sich allein die Frage, ob der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikels 9 der Konvention Dritte an der Jagd auf seinem Grundstück hindern könne.

112 Unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Pichon und Sajous ./. Frankreich ((Entsch.), Nr. 49853/99, CEDH 2001-X) trägt die Regierung vor, dass Artikel 9 nicht das Recht gibt, anderen ethische, religiöse oder moralische Überzeugungen aufzuzwingen, insbesondere wenn den Vorstellungen auch auf andere Weise Ausdruck verliehen werden könne. Es bleibe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unbenommen, für seine moralischen Ansichten im demokratischen Meinungsbildungsprozess öffentlich zu werben.

113 Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes umfasse das Grundeigentum nicht die Befugnis, dritten Personen zu verbieten, ein Grundstück zu betreten, um dort die Jagd im Interesse der Allgemeinheit auszuüben. In diesem Zusammenhang weist die Regierung darauf hin, dass die Konventionsorgane ausdrücklich entschieden hätten, dass niemand sich auf Artikel 9 berufen könne, um sich der Steuerpflicht mit der Begründung zu entziehen, mit dem Steuergeld würden militärische Aktionen finanziert (die Regierung verweist auf die Sache C. ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 10358/83, Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1983, Entscheidungen und Berichte (DR) 37, S. 148)). Ebenso sei entschieden worden, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit ausreiche, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch wenn diese Verpflichtung der Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans entgegenstehe (die Regierung verweist auf die Sache X. ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 7992/77, Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1978, DR 14, S. 236).

114 Die Regierung fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Grundstücke einer Landwirtin verpachtet habe, die dort Schlachtvieh halte (Rdnr. 24 oben). Dieser Aspekt lasse die Überzeugungen des Betroffenen hinsichtlich der Tötung von Tieren in einem interessanten Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer habe außerdem nie nach einem Weg aus diesem Gewissenskonflikt, in dem er sich angeblich befindet, gesucht, indem er beispielsweise die betroffenen Grundstücke verkauft und andere im Stadtgebiet gekauft habe, oder aber indem er sich bemüht habe, den Entscheidungsprozess innerhalb der Jagdgenossenschaft zu beeinflussen, damit die getroffenen Entscheidungen seinen ethischen Vorstellungen entsprechen. 3. Die Drittbeteiligten

115 Der Beteiligte 2 gibt an, dass nach deutschem Recht das Recht auf Ausübung der Jagd auf kleinen Grundstücken nicht an das Eigentumsrecht gebunden sei. Die Übertragung des Jagdrechts auf eine Jagdgenossenschaft in Bezug auf kleine Flächen erfolge durch den Gesetzgeber. Die Grundstückseigentümer müssten somit nicht selbst ihr Recht übertragen und könnten sich daher in dieser Hinsicht nicht in einem Gewissenskonflikt befinden.

116 Die Beteiligte 1 führt aus, dass die deutschen Jagdgenossenschaften – im Unterschied zu den luxemburgischen Vereinigungen – nicht berechtigt seien zu entscheiden, ob die Jagd auf ihren Jagdflächen ausgeübt werden darf oder nicht. Die Bejagungspflicht ergebe sich aus einer rein gesetzgeberischen Entscheidung, die nicht an die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gekoppelt sei. Durch die Mitgliedschaft in einer solchen Genossenschaft entstehe keine Verpflichtung, die Jagd zu dulden, die möglicherweise die Gewissensfreiheit von Grundstückseigentümern beeinträchtige.

117 Der Beteiligte 3 führt aus, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass Artikel 9 der Konvention das Recht auf Dienstverweigerung aus Gewissengründen in der Sache Bayatyan (a.a.O., Rdnr. 111) in Bezug auf die Wehrpflicht und in der Sache R.R. ./. Polen (Nr. 27617/04, Rdnr. 206, CEDH 2011) in Bezug auf die Abtreibungspraxis von Angehörigen der Heilberufe umfasst. Er habe zudem in den Urteilen Chassagnou (a.a.O., Rdnr. 117) und Schneider (a.a.O., Rdnr. 82) implizit das Recht auf Ablehnung aus Gewissensgründen hinsichtlich der Jagd eingeräumt, ohne sich jedoch ausdrücklich mit Blick auf Artikel 9 zu äußern. Bei einer Ablehnung aus Gewissensgründen habe der Staat die positive Verpflichtung, unter Berücksichtigung der in Rede stehenden konkurrierenden Interessen Lösungen zu finden, um die Erfordernisse der individuellen Gewissensfreiheit und des Allgemeininteresses in Einklang zu bringen.

118 Dieses Zentrum ist der Auffassung, dass die Verpflichtung einer Person, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, unzweifelhaft eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit bedeutet. Da eine völlige Ablehnung der Jagd irgendwie irrational sei und die Verletzung der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers sich im vorliegenden Fall auf die passive Verpflichtung beschränke, die Jagd zu „dulden“, hält es die Feststellung einer Verletzung des Artikels 9 der Konvention für möglich, aber nicht zwingend. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist hingegen seiner Ansicht nach eine Verletzung der negativen Gewissensfreiheit. Dies bedeute, der Beschwerdeführer wäre gezwungen, gegen sein Gewissen zu handeln, was hinsichtlich seiner Person eine Verletzung des Rechts auf Ablehnung aus Gewissensgründen nach Artikel 9 beinhalten würde. C. Würdigung durch die Große Kammer

119 Angesichts der Schlussfolgerungen, zu denen sie im Licht des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 (Rdnrn. 93 und 94 oben) gelangt ist, erachtet die Große Kammer eine gesonderte Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikels 9 der Konvention für nicht erforderlich. V. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

120 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

121 Der Beschwerdeführer fordert 10.000 EUR wegen des materiellen und immateriellen Schadens. Er betont, dass er dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten viel Freizeit geopfert habe.

122 Die Regierung ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen nicht ordnungsgemäß substantiiert und belegt hat.

123 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, um seine Forderung wegen des materiellen Schadens zu stützen, so dass ihm hierfür kein Betrag zuzubilligen ist. Hingegen ist er der Meinung, dass die von ihm festgestellten Verletzungen dem Betroffenen einen gewissen immateriellen Schaden zugefügt haben, den er auf einer gerechten Grundlage mit 5.000 EUR veranschlagt. B. Kosten und Auslagen

124 Entsprechend der vorgelegten Rechnungen verlangt der Beschwerdeführer auch 3.861,91 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für Übersetzungskosten, die er für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufgewendet habe.

125 Die Regierung hat dies nicht kommentiert.

126 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe beispielsweise Iatridis ./. Griechenland (gerechte Entschädigung), [GK], Nr. 31107/96, Rdnr. 54, CEDH 2000-XI).

127 In Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen hält es der Gerichtshof im vorliegenden Fall für angebracht, dem Beschwerdeführer den gesamten von ihm für Kosten und Auslagen geforderten Betrag, d.h. 3.861,91 EUR, zuzubilligen. C. Verzugszinsen

128 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er für die Prüfung der Rügen auf der Grundlage der Artikel 8 und 11, einzeln oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, nicht zuständig ist; 2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist; 3. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist; 4. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 9 der Konvention nicht gesondert zu prüfen ist; 5. mit vierzehn zu drei Stimmen, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen hat: i) 5.000 Euro (fünftausend Euro) wegen des immateriellen Schadens zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; ii. 3.861,91 EUR (dreitausendachthunderteinundsechzig Euro und einundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 6. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück. Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 26. Juni 2012 in öffentlicher mündlicher Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg verkündet. Michael O’Boyle Nicolas Bratza Stellvertretenden Kanzler Präsident Diesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt: – teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto de Albuquerque; – gemeinsame abweichende Meinung der Richter David Thór Björgvinsson, Vučinić und Nußberger. N.B. M.O’B. TEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE UND TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS PINTO DE ALBUQUERQUE (Übersetzung) In der Sache H. geht es um die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Ablehnung der Jagd auf seinen Grundstücken aus Gewissensgründen. Die Regierung hält ihm die Verpflichtung aller Grundeigentümer entgegen, sich an der Hege des Wildbestandes und dem Schutz des ökologischen Gleichgewichts zu beteiligen, wobei sie die Meinung vertritt, dass sich diese Verpflichtung aus der Verpflichtung ergibt, Mitglied in einer Jagdgenossenschaft zu sein und die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinen Grundstücken zu dulden. In dieser Sache stehen die Tiere und das ökologische Gleichgewicht im Mittelpunkt, wobei der strittige Punkt zwischen den Parteien ist, auf welche Art und Weise sie gut zu schützen sind. Mit anderen Worten: Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist eng mit dem verbunden, was Kundera die „wahre moralische Prüfung der Menschheit“ nannte1. Diese Prüfung beschränkt sich nicht auf die gesellschaftlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts, sie umfasst die Frage des Tierschutzes im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (die „Konvention“). Da die erste dieser Fragen bereits von der Großen Kammer in einer früheren Rechtssache behandelt worden ist, wirft der Fall auch das komplexe Problem auf, wie das Gewicht des Präzedenzfalles im Konventionssystem zu bestimmen ist. Ich stimme mit der Großen Kammer darin überein, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, jedoch nicht darin, dass die Rüge auf der Grundlage des Artikels 9 und des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 nicht gesondert zu prüfen ist. Die Gründe hierfür werden im Folgenden dargelegt, in einer Analyse, bei der die derzeitigen Beziehungen zwischen den internationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Umweltrecht Berücksichtigung finden. Der Tierschutz in der Konvention Der Tierschutz in der Konvention erfolgt in zweifacher Hinsicht: Tiere werden einerseits als Eigentum und andererseits als Lebewesen geschützt. Sie sind „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 12. Hieraus ergeben sich zwei Konsequenzen: 1) Der 1. „Die wahre moralische Prüfung der Menschheit (die elementarste Prüfung, die so tief im Innern verankert ist, dass sie sich unserem Blick entzieht) äußert sich in der Beziehung der Menschen zu denen, die ihnen ausgeliefert sind: zu den Tieren.“ Milan Kundera, Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins, 1984. Eigentümer des Tieres kommt in den Genuss des gesamten Schutzsystems der Konvention, das die Achtung seines Tieres als Eigentum garantiert, und 2) kann der Staat nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 die Benutzung des Tieres durch den Eigentümer einschränken und die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung dieser Einschränkungen ahnden. Aber nicht alle Tiere haben einen Eigentümer. Wild lebende, ausgesetzte oder streunende Tiere werden als Bestandteile einer gesunden, ausgewogenen und intakten Umwelt auch durch die Konvention geschützt. Artikel 8 verpflichtet den Staat, Handlungen und Aktivitäten, die schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten3, zu vermeiden und insbesondere die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten und zu fördern, indem wild lebende, ausgesetzte oder streunende Tiere4, kranke Tiere5 und Haustiere6 kontrolliert werden. Im Rahmen des von der Konvention garantierten Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit ist das eindeutige öffentliche Interesse an den verschiedenen Fragen des Wohls eines Tieres häufig betont worden7. Der Gerichtshof hat schließlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Konvention nicht das Recht zu jagen8 oder das Recht, persönlich an einer rituellen Tötung teilzunehmen, schützt9. Der Tierschutz in der Rechsprechung des Gerichtshofs entspricht der derzeitigen rechtlichen Entwicklung, die Tiere von Sachen unterscheidet und ihren Schutz mit dem umfassenderen Umweltschutz in Zusammenhang bringt. Diese Tendenz ist nicht nur im Zivil- und Verfassungsrecht mehrerer Länder festgeschrieben worden, sondern auch in den internationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Umweltrecht. 2. Akkum und andere ./. Türkei, Nr 21894/93, Rdnr. 276, CEDH 2005-II, und Doğan und andere ./. Türkei, Nrn. 8803-8811/02, 8813/02 und 8815-8819/02, Rdnr. 54, CEDH 2004-VI. 3. Lopez Ostra ./. Spanien, 9. Dezember 1994, Rdnr. 51, Serie A Band 303-C, und Guerra und andere ./. Italien, 19. Februar 1998, Rdnr. 60, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I. 4. Georgel und Georgeta Stoicescu ./. Rumänien, Nr. 9718/03, Rdnr. 59, 26. Juli 2011. Der Wunsch des Gerichtshofs, die Auswirkungen der Stadtentwicklungspolitik auf geschützte Arten zu untersuchen, trat bereits zuvor in der Sache Kyrtatos ./. Griechenland, Nr. 41666/98, Rdnr. 53, CEDH 2003-VI auf. 5. Zur präventiven Schlachtung von Tieren siehe Chagnon und Fournier ./. Frankreich, Nrn. 44174/06 und 44190/06, Rdnr. 57, 15. Juli 2010. 6. Zur Kontrolle der Schlachthöfe, siehe Cha’are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich [GK], Nr. 27417/95, Rdnr. 77, CEDH 2000-VII. 7. Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Nr. 32772/02, Rdnr. 92, CEDH 2009, und VgT Verein gegen Tierfabriken ./. Schweiz, Nr. 24699/94, Rdnrn. 70, 71 und 75, CEDH 2001-VI (Aufzucht), Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 68416/01, Rdnrn. 89 und 95, CEDH 2005-II (Schnellrestaurant, Fleischindustrie), Hashman und Harrup ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 25594/94, Rdnr. 28, CEDH 1999-VIII (Saboteure von Jagdpartien), Steel und andere ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Rdnr. 92, Sammlung 1998-VII (Saboteure von Jagdpartien), Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnrn. 63 und 73, CEDH 1999-III (Tiermassaker), und B. ./. Deutschland, 25. März 1985, Rdnr. 58, Serie A Band 90 (Fehlen eines tierärztlichen Nachtdienstes). 8. Chassagnou und andere ./. Frankreich [GK], Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 113, CEDH 1999- III, und Friend und andere ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nrn. 16072/06 und 27809/08, Rdnrn. 43-44, 24. November 2009. 9. Cha’are Shalom ve Tsedek, a.a.O., Rdnr. 82. In manchen Ländern wurden die Begriffe des römischen Rechts, die Tiere als Sachen (Haustiere als res und Wildtiere als res nullius) einstuften, fallen gelassen. In Österreich ist die formale rechtliche Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen mit Inkrafttreten des Artikels 285a des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1986 eingeführt worden. Es folgten § 90a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1990, Artikel 1 des polnischen Gesetzes über den Tierschutz im Jahr 1997, Artikel 528 des französischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1999, Artikel 641a des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr 2002 und Artikel 287 des moldauischen Zivilgesetzbuches im gleichen Jahr. Gemäß diesen Bestimmungen sind Tiere keine Sachen, selbst wenn bestimmte für Sachen geltende Vorschriften auf sie entsprechend Anwendung finden können. Einige Verfassungen sehen den Tierschutz ganz allgemein vor. Dies ist beispielsweise bei der schweizerischen Verfassung (Artikel 84 Absatz 1, 104 Absatz 3 b und 120 Absatz 2), dem deutschen Grundgesetz (Artikel 20a), der luxemburgischen Verfassung (Artikel 11bis Absatz 2), der indischen Verfassung (Artikel 51-A g), der brasilianischen Verfassung (Artikel 225 Absatz 1 VII), sowie der angolanischen Verfassung (Artikel 39 Absatz 2) der Fall. Andere Verfassungen sind einen Schritt weiter gegangen, indem sie bestimmte Tierarten oder bestimmte Gruppen von Tierarten schützen: Artikel 178-A der Verfassung des Kantons Genf untersagt die Jagd auf Säugetiere und Vögel; Artikel 48 der indischen Verfassung über die Bewahrung und Verbesserung von Tierrassen untersagt das Schlachten von Kühen, Kälbern und anderen Milch- oder Zugtieren; Artikel 16 (section 16) des Kapitels X (Article X) der Verfassung Floridas schränkt die Netzfischerei ein und Artikel 21 (section 21) desselben Kapitels schränkt das grausame und unmenschliche Halten von trächtigen Säuen auf engem Raum ein; schließlich schützt Artikel 9 der chinesischen Verfassung „seltene“ Tiere. Ferner ist ein weitergehender Begriff des Umweltgleichgewichts, einschließlich des Lebens und des Schutzes von Tieren, die nicht nur als eine Art oder Artengruppe, sondern auch als individuell lebende Wesen angesehen werden, die Angst und Leid empfinden können, wiederholt in Umweltvorschriften verankert worden, die von den Vereinten Nationen10, der Organisation der afrikanischen Einheit11, der Organisation der 10. Siehe die 1972 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt genehmigte Erklärung von Stockholm, die Präambel der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigten Weltcharta für die Natur (Resolution 37/7, 1982), den elften Absatz der Präambel und Artikel 17 der durch die UNESCO-Generalkonferenz am 19. Oktober 2005 angenommenen Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte, und in Bezug auf Übereinkünfte das Übereinkommen von Ramsar über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (1971), das Übereinkommen von Washington über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (1973), das Übereinkommen von Bonn zur Erhaltung der Staaten12, Südostasiatischer Nationen13, amerikanischen dem Verband der Welthandelsorganisation14, der Weltorganisation für Tiergesundheit15 sowie dem Europarat und der Europäischen Union erlassen wurden. Unter den internationalen Organisationen sind der Europarat und die Europäische Union beim Tierschutz die produktivsten und effektivsten. Der Europarat hat eine beachtliche Menge internationaler Vorschriften über das Wohl von Tieren ausgearbeitet, die insbesondere das Europäische Übereinkommen von 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport und sein Zusatzprotokoll von 1979, das Europäische Übereinkommen von 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und sein Zusatzprotokoll von 1992, das Europäische Übereinkommen von 1979 über den Schutz von Schlachttieren, das Übereinkommen von 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das Europäische Übereinkommen von 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere und sein Zusatzprotokoll von 1998 und das Europäische Übereinkommen von 1987 zum Schutz von Heimtieren umfassen16. wandernden wild lebenden Tierarten (1979), das Übereinkommen von Canberra über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze in der Antarktis (1980), und das Übereinkommen von Rio über die biologische Vielfalt (1992). 11. Siehe das Afrikanische Übereinkommen von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (Übereinkommen von Algier) und sein Protokoll von 1982. 12. Siehe das Abkommen von Managua über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz von prioritären Waldgebieten Zentralamerikas (1992) und das Übereinkommen von 1993 über die Verwaltung und Erhaltung der natürlichen Wald-Ökosysteme und die Entwicklung von Waldanpflanzungen (unterzeichnet in Guatemala). 13. Siehe das Abkommen von Kuala Lumpur über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (1985), das vom Übereinkommen von 1976 über den Naturschutz im Südpazifik vorgesehen ist. 14. Der wichtigste Fall in diesem Bereich bei der Welthandelsorganisation (WTO) war die sogenannte Rechtssache „Garnelen/Schildkröten“ (Indien und andere ./. Vereinigte Staaten, Entscheidung der Sondergruppe der WTO vom 6. November 1998, geändert durch das Berufungsgremium am 21. November 2001), die zum Verbot der Einfuhr bestimmter Garnelen und bestimmter aus Garnelen, die aus Indien und anderen Ländern stammten, hergestellten Produkten in die Vereinigten Staaten führte und in der das Recht nach den WTO-Regeln anerkannt wurde, das Leben und die Gesundheit der Tiere und das Leben der Pflanzen zu schützen und Maßnahmen zum Erhalt erschöpflicher Ressourcen zu ergreifen. 15. Siehe den Gesundheitskodex für Landtiere, der Vorschriften insbesondere für den Transport von Tieren auf dem Land-, See- und Luftweg, für die Schlachtung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren, für das Schlachten von Tieren zur Kontrolle von Krankheiten, für die Kontrolle von streunenden Hunden und für die Verwendung von Tieren in Forschung und Lehre enthält. 16. Das nicht zwingende Recht (soft law) ist bei der Schaffung eines europäischen Tierschutzniveaus auch ein wichtiges politisches Instrument gewesen. In diesem Bereich hat die Parlamentarische Versammlung folgende Instrumente verabschiedet: die Empfehlung 287 (1961) über den internationalen Transport von Tieren, die Empfehlung 621 (1971) über die Probleme bei der Verwendung lebender Tiere für Versuche oder industrielle Zwecke, die Empfehlung 620 (1971) über die Probleme beim Schutz von Tieren bei der Massentierhaltung, die Empfehlung 641 (1971) über den Schutz von Tieren bei der Massentierhaltung, die Richtlinie 326 (1972) über eine Aufklärungskampagne zugunsten des Tierschutzes, die Empfehlung 709 (1973) über die Schlachtmethoden bei Schlachtvieh, die Empfehlung 825 (1978) über den Schutz von Wildtierarten und die Robbenjagd, die Empfehlung 860 (1979) über die Gefahren der Überbevölkerung von Haustieren für die Hygiene und Gesundheit des Menschen und die Mittel der Menschen zur Eindämmung dieser Gefahren, die Richtlinie 419 (1983) über den Schutz von Tieren bei Versuchsverfahren, die Empfehlung 1084 (1988) über die Verhältnisse in Zoos in Europa, die Empfehlung 1143 (1991) über die Beziehungen zwischen Tierhaltung und Umweltqualität, die Entschließung Die Europäische Union hat dem Schutz von Tieren als „fühlende Wesen“ die höchste Rechtsstellung zuerkannt, indem sie ihn in dem „Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere“ zum Vertrag von Amsterdam aufführt. Dieses Protokoll, das lediglich auf zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere anzuwenden ist, bestimmt: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; (...)“. Zu dieser rechtlich bindenden Verpflichtung kamen vier allgemeine Rechtsinstrumente hinzu: die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport, die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere17. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bekräftigt, dass „die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ tragen (Artikel 13)18. Der Schutz von Wildtieren beruht auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersetzt und der von der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen umgesetzt worden ist. 1012 (1993) über Meeressäugetiere, die Empfehlung 1289 (1996) über das Wohlergehen der Tiere und den Tiertransport in Europa, die Stellungnahme 245 (2003) über einen Entwurf des revidierten Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, die Empfehlung 1689 (2004) über die Jagd und das Umweltgleichgewicht in Europa und die Empfehlung 1776 (2006) über die Robbenjagd. 17. In seinem Urteil in der Sache C-416/07 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 91/628/EWG et 93/119/EG des Rates verstoßen hat, die insbesondere darin bestanden, die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe durchgeführt werden. 18. Die Institutionen haben somit Regeln in Bezug auf den Schutz von Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG des Rates), von Masthühnern (Richtlinie 2007/43/EG des Rates), von Kälbern (Richtlinie 2008/119/EG des Rates), von Schweinen (Richtlinie 2008/120/EG des Rates) und die Haltung von Wildtieren in Zoos (Richtlinie 1999/22/EG des Rates) verabschiedet, sowie Sondervorschriften in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere – Wiederkäuer, Schweine und Hühner – bei der ökologisch/biologischen Tierhaltung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission). Zwei neuere Texte, die Richtlinie 2007/43/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung haben ergebnisorientierte Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere eingeführt. Ferner hat die Kommission einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (KOM(2006) 13) verabschiedet, dem eine Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (KOM(2012) 6) folgte. Diese „eindeutigen und unumstrittenen Aspekte, die eine kontinuierliche internationale Tendenz“ zugunsten des Schutzes des Lebens und des Wohlergehens von Tieren zeigen, finden sich bei Anwendung der Konvention wieder19. Als ein Merkmal des heutigen Völkerrechts und des europäischen Rechts wird der Schutz des Lebens und des Wohlergehens der Tiere auch im Rahmen der Konvention angewandt, auch wenn er weiterhin als eine Auswirkung des Rechts auf Achtung des Eigentums oder des Rechts auf eine gesunde, ausgewogene und intakte Umwelt angesehen wird. Wie die Entwicklung der Position des Gerichtshofs zeigt, ist es Zeit, beide Extreme zu verwerfen: weder die Vermarktung von Tieren, noch ihre „Vermenschlichung“ spiegeln ihre wirkliche Rechtsstellung nach der Konvention wider. Mit anderen Worten, sie werden in der Konvention als Bestandteil einer ökologisch ausgewogenen und intakten Umwelt angesehen, wobei ihr Schutz in einen umfassenderen Rahmen einer gerechten Behandlung einer Art (allen Menschen eine gesunde Nutzung der Natur gewährleisten), einer Generationengerechtigkeit (den künftigen Generationen die nachhaltige Nutzung der Natur sicherstellen) und einer Artengerechtigkeit (die Würde aller Arten als „Mitgeschöpfe“ ist20. Kurzum, die Konvention verfolgt einen auf einem schützen) eingebettet verantwortungsbewussten Anthropozentrismus beruhenden qualifizierten Speziesismus. Die grundlegende Unvergleichbarkeit der Stellung von Mensch und Tier zeigt sich in der Wesensverschiedenheit von Menschen, die nicht für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können, und Tieren. Im Wesentlichen unterscheiden sich Kinder, psychisch Kranke oder aber Personen im Koma oder einem vegetativen Zustand von Tieren. Diese unbestrittene und unbestreitbare Unvergleichbarkeit hindert jedoch nicht daran, die allen Lebewesen auf unserem Planeten innewohnende Würde und die Tatsache anzuerkennen, dass Mensch und Tier vergleichbare Grundinteressen haben und dass daher bildlich 19. Der Ausdruck ist Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 28957/95, Rdnr. 85, CEDH 2002-VI entnommen. 20. Siehe in Bezug auf den Eigenwert der Natur die Präambel des vorerwähnten Berner Übereinkommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, die Präambel der vorerwähnten Weltcharta für die Natur, Artikel 3 des Umweltschutzprotokolls von 1991 zum Antarktis-Vertrag und die Präambel des Übereinkommens von Rio von 1992 über die biologische Vielfalt. Der Eigenwert aller Arten ist in den deutschsprachigen Ländern in den treffenden Begriffen „Mitgeschöpfe“ (eingeführt im Jahr 1986 in § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes) und „Würde und Kreatur“ (im Jahr 1992 in Artikel 120 der schweizerischen Bundesverfassung verankert) zum Ausdruck gebracht worden, die sich beide an der Lehre von Fritz Blanke orientieren („Wir sind, ob Mensch oder Nichtmensch, Glieder einer großen Familie. Diese Mitgeschöpflichkeit (als Gegenstück zur Mitmenschlichkeit) verpflichtet“, F. Blanke, Unsere Verantwortlichkeit gegenüber der Schöpfung, Festschrift Brunner, Zürich, 1959, S. 195). Die gleiche Wahrnehmung eines Tieres findet sich in dem Ausdruck „être sensible“ (fühlendes Wesen), der in Artikel L. 214-1 des franz. Landwirtschaftsgesetzes verwendet wird, der entsprechend der Auslegung durch das Urteil des Appellationsgerichts Paris vom 14. November 2011 die „santé psychique“ (psychische Gesundheit) des Tieres schützt. gesprochen – entsprechend dem Schutz der Rechte des Menschen – bestimmte „Tierrechte“ zu schützen sind21. Im Hinblick auf die Konvention sind die „Tierrechte“ keine den Tieren zugeordnete Ansprüche, die sie durch einen Vertreter geltend machen könnten22, sondern sie entsprechen den Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtung eingegangen sind, den umfassenden, wirksamen und konkreten Genuss der Menschenrechte, darunter ein Recht auf eine gesunde und von Nachhaltigkeit geprägte/ intakte Umwelt, zu garantieren. Es geht folglich nicht darum, die Menschenrechte herabzusetzen, indem die Tiere unbemerkt in das Reich der rationalen Wesen aufgenommen werden, sondern darum, diese Rechte durch das Bewusstsein der vollen Verantwortung der Menschheit für die Zukunft anderer Arten, der natürlichen Ökosysteme und ganz allgemein der Umwelt zu bereichern23. Diese Verantwortung lässt sich rechtlich in positiven und negativen Verpflichtungen ausdrücken. Was die negativen Verpflichtungen anbelangt, so stellt der Schutz der Umwelt und des Lebens der Tiere eine implizite Einschränkung der Ausübung der Menschenrechte dar24. Was die positiven Verpflichtungen anbelangt, so ist der Schutz der Umwelt und des Lebens der Tiere Teil der Verpflichtungen, die von den Konventionsstaaten eingegangen wurden. Unter diesem Blickwinkel können die Umweltrechte und die „Tierrechte“ nicht vollständig unter eine einzige Kategorie oder eine einzige Generation von Menschenrechten fallen, sondern sie berühren drei klassische 21. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Tierrechte, angenommen von der Internationalen Liga für Tierrechte und den ihr angegliederten nationalen Ligen im Verlauf einer internationalen Tagung über die Rechte des Tieres im September 1977 in London, sowie die Präambel und Artikel 1 der am 15. Oktober 1978 am Sitz der UNESCO verkündeten und von der Internationalen Liga für Tierrechte im Jahr 1989 überarbeiteten Allgemeinen Erklärung der Tierrechte. Diese Texte bestätigen, dass es im Zusammenhang mit dem biologischen Gleichgewicht „Tierrechte“ gibt, und verdeutlichen auch, dass die Anerkennung dieser Rechte die Vielfalt der Arten und Individuen nicht verdeckt. 22. Siehe Balluch ./. Österreich, Nr. 26180/08, Beschwerde erhoben am 4. Mai 2008 im Namen eines Schimpansen von einem Tierschutzaktivisten und zurückgewiesen von einem Ausschuss der ersten Kammer wegen Unvereinbarkeit ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen. Das Gleiche geschah in der Rechtssache Stibbe ./. Österreich, Nr 26188/08, Beschwerde erhoben am 6. Mai 2008. 23. Dass die Menschheit für das Leben und das Wohlergehen der Tiere verantwortlich ist, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Weltcharta für die Natur, von der UNESCO im elften Absatz der Präambel und in Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte und vom Europarat in der Empfehlung (91)7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Schlachten von Tieren und in dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere und dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Haustieren betont. 24. Zur Einschränkung des Eigentumsrechts aus Gründen des Umweltschutzes, siehe Fredin ./. Schweden (Nr. 1), 18. Februar 1991, Rdnr. 48, Serie A Band 192, Pine Valley Developments Ltd und andere ./. Irland, 29. November 1991, Rdnr. 57, Serie A Band 222, Saliba ./. Malta, Nr. 4251/02, Rdnr. 44, 8. November 2005, und Hamer ./. Belgien, Nr. 21861/03, Rdnr. 79, CEDH 2007-V. Kategorien, was zeigt, dass die internationalen Menschenrechtsnormen im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Tiere ein erhebliches Potential bieten25. Die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen Diese Rechtssache stellt den qualifizierten Speziesismus der Konvention auf die Probe. Der Beschwerdeführer lehnt die Jagd aus Gewissensgründen ab. Der Kern seiner Rüge ist im Lichte der zuvor dargelegten Grundsätze zu prüfen. Die Regierung behauptet, dass die Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers nicht der moralische Maßstab sein kann, an dem die Rechtsordnung eines demokratischen Staates wie Deutschland gemessen werden sollte26. So ernsthaft eine Überzeugung auch sein mag, so stellt sie dennoch keinen hinreichenden Grund dar, um die Stellung eines Gegners aus Gewissensgründen zu beanspruchen. Bei dem Argument der Regierung kann jedoch auch der Umkehrschluss gezogen werden: Die Rechtsordnung eines demokratischen Staates ist nicht mit der völligen Ablehnung einer „tierfreundlichen Weltanschauung“27 vereinbar, die auf einer gefestigten, vom Gerichtshof, von verschiedenen internationalen Organisationen und dem deutschen Gesetzgeber selbst anerkannten philosophischen Basis beruht. Mit anderen Worten: Demokratische Staaten können das Recht auf eine Ablehnung aus Gewissensgründen auf der Grundlage des Begriffs des Wohlergehens der Tiere nicht verweigern, denn dieser Begriff fördert den Solidaritätssinn zwischen Menschen und anderen Lebewesen und es geht ihm definitiv um die „Würde aller Kreaturen“. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht der Einzige, der sich für das Wohl der Tiere einsetzt und die Jagd ablehnt, die er als eine Form der Misshandlung von Tieren ansieht. Eine bedeutsame philosophische Tradition verficht eine Änderung der Beziehung Mensch- Tier, die auf der Vorstellung beruht, dass Mensch und Tier die gleiche Natur teilen. Verfechter dieser Tradition, die in verschiedenen Lehrmeinungen ihren Niederschlag gefunden hat, sind neben zahlreichen anderen Montaigne28, Rousseau29, Voltaire30, Bentham31, Schopenhauer32, Bertrand Russell33. 25. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst zum Beispiel nicht die Kunstformen, in denen Tiere gequält werden, noch die kommerzielle Kreation, den Verkauf oder den Besitz gewisser Szenen von Tierquälerei, wie beispielweise „crush Videos“, in denen wehrlose Tiere gequält und getötet werden, um den Fantasien eines bestimmten Typs von Fetischisten zu genügen (siehe die Meinung des Richters Alito in der Rechtssache United States ./. Stevens, 559 U.S. (2010)). 26. Das Bundesverfassungsgericht hat das gleiche Argument in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 (Randnummer 26) angeführt. 27. Auf Seite 35 seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht beschreibt sich der Beschwerdeführer als tierliebenden Menschen. 28. In der Neuzeit hat die philosophische Betrachtung der Natur von Tieren mit einer einfachen, aber sehr bedeutungsvollen Frage, die Michel de Montaigne in seiner Apologie de Raymond Sebond (1580) gestellt hat, Außerdem hat der deutsche Verfassungsgesetzgeber eine wichtige Maßnahme zum Tierschutz getroffen, als er im Jahr 2002 nach dem Aufschrei der Empörung infolge der „Schächt-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem gleichen Jahr die Verfassungsreform verabschiedet hat34. Diese Verfassungsreform war wie folgt politisch motiviert: „(...) Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesem Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen (...). Durch das Einfügen der Worte „und die Tiere“ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen35.“ begonnen: « Quand je me jouë à ma chatte, qui sçait, si elle passe son temps de moy plus que je ne fay d’elle ? (Wenn ich mit meiner Katze spiele, wer weiß, ob sie sich nicht noch mehr mit mir die Zeit vertreibt als ich mit ihr?) Nous nous entretenons de singeries reciproques » (Wir vergnügen uns mit unserem gegenseitigen Spiel). 29. Rousseau, Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen, 1754: „(…) on termine aussi les anciennes disputes sur la participation des animaux à la loi naturelle. [(…) auf diese Weise enden auch die alten Streitigkeiten über die Teilhabe von Tieren am Naturgesetz.) Car il est clair que, dépourvus de lumières et de liberté, ils ne peuvent reconnaître cette loi ; mais tenant en quelque chose à notre nature par la sensibilité dont ils sont doués, on jugera qu’ils doivent aussi participer au droit naturel, et que l’homme est assujetti envers eux à quelque espèce de devoirs.“ [Denn es ist klar, dass sie ohne Licht und Freiheit dieses Gesetz nicht erkennen können; aber da sie durch die ihnen eigene Sensibilität an unserer Natur hängen, werden wir entscheiden, dass sie auch am Naturrecht teilhaben müssen, und dass der Mensch ihnen gegenüber Pflichten hat.] 30. Voltaire, Philosophisches Wörterbuch, 1764: « Quelle pitié, quelle pauvreté, d’avoir dit que les bêtes sont des machines privées de connaissance et de sentiment, qui font toujours leurs opérations de la même manière, qui n’apprennent rien, ne perfectionnent rien, etc. ! » [„Wie erbärmlich, wie ärmlich, gesagt zu haben, dass Tiere Maschinen ohne Wissen und Gefühl sind, die stets in gleicher Weise handeln, die nichts lernen, nicht perfektionieren, usw.!“ 31. Jeremy Bentham, An Introduction to the Principles of Morals and Legislation, 1789: „Der Tag mag kommen, an dem die übrigen Geschöpfe jene Rechte erlangen werden, die man ihnen nur mit tyrannischer Hand vorenthalten konnte. (…) Was sonst sollte die unüberschreitbare Linie ausmachen? Ist es die Fähigkeit zu denken oder vielleicht die Fähigkeit zu reden? Aber ein ausgewachsenes Pferd oder ein Hund sind unvergleichlich vernünftigere sowie mitteilsamere Tiere als ein einen Tag, eine Woche oder gar einen Monat altes Kind. Aber angenommen, die wäre nicht so, was würde es ausmachen? Die Frage ist nicht: Können sie denken? oder: Können sie sprechen? sondern: Können sie leiden?“ 32. Schopenhauer, Über das Fundament der Moral, 1839: „Die von mir aufgestellte moralische Triebfeder bewährt sich als die echte ferner dadurch, dass sie auch die Tiere in ihren Schutz nimmt, für welche in den anderen Europäischen Moralsystemen, so unverantwortlich schlecht gesorgt ist. Die vermeintliche Rechtlosigkeit der Tiere, der Wahn, daß unser Handeln gegen sie ohne moralische Bedeutung sei, oder, wie es in der Sprache der Moral heißt, dass es gegen Tiere keine Pflichten gebe, (…)“ 33. Bertrand Russell, If animals could talk [Wenn Tiere reden könnten], 1932: “There is no impersonal reason for regarding the interests of human beings as more important than those of animals. [Es gibt keinen objektiven Grund, die Interessen von Menschen für wichtiger zu halten als die von Tieren.] We can destroy animals more easily than they can destroy us; that is the only solid basis of our claim to superiority.” [Wir können Tiere leichter vernichten als sie uns vernichten können; dies ist die einzige feste Grundlage unseres Anspruchs auf Überlegenheit.] 34. Schächt-Entscheidung (BVerfGe 99, 1, 15. Januar 2002). In dieser Entscheidung hat das hohe Gericht entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung aus religiösen Gründen nicht gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. 35. Die deutsche Verfassungsbestimmung beinhaltet gemäß der Begründung zu dem Gesetz vom 26. Juli 2002 zur Änderung des Grundgesetzes eine dreifache Garantie: „den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume“, BT-Drucks. 14/8860, S. 3. Vor dieser Verfassungsreform hatte der Bundestag bereits am 30. Juni 1994 erklärt, dass Tiere auch Teil der „natürlichen Lebensgrundlagen“ sind und der Schutz der Arten und ihrer Lebensräume folglich in den Verfassungsrahmen des Indem der deutsche Gesetzgeber dieser Frage Verfassungsrang einräumt, hat er nicht nur ein „Staatsziel“ – für sich, für die Regierung, für die Gerichte und für die anderen öffentlichen Behörden – bestimmt, sondern auch das Leben und Wohlbefinden der Tiere als „Verfassungswert“ anerkannt36. Im vorliegenden Fall haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht diese neue Verfassungsregelung so ausgelegt, dass sie Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung hat, nicht aber auf deren Legitimität37. Dieses Argument ist unangebracht, da dies nicht das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problem ist. Dieser stellt nicht die Legitimität der Jagd als solche in Abrede, weder auf Verfassungsebene noch auf europäischer Ebene; er möchte nur anerkannt sehen, dass es sich bei seiner ideologischen Abscheu vor dieser Aktivität sowohl aus Sicht des Artikels 4 des deutschen Grundgesetzes als auch des Artikels 9 der Konvention um eine legitime Überzeugung handelt. Der von Artikel 20a des Grundgesetzes dem Tierschutz verliehene Verfassungswert ist zweifelsohne ein Faktor, der diese Überzeugung rechtfertigt. Darüber hinaus entspricht die Art der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ablehnung aus Gewissensgründen den wesentlichen Erfordernissen der Definition des Begriffs Gewissensentscheidung, die nach dem Bundesverfassungsgericht als „ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen [ist], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.38“ Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer die Jagd unabhängig von der betroffenen Tierart und der von den Jägern benutzten Waffen und Methoden uneingeschränkt und bedingungslos ablehnt. Eine solche Geisteshaltung kann nur als ernste Ablehnung aus Gewissensgründen angesehen werden. Der Gerichtshof hat schließlich selbst eingeräumt, dass die Ablehnung der Jagd in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Dieses Recht auf Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen fällt in den Schutzbereich des Artikels 9. Diese Überzeugung erreicht ökologischen Schutzes falle. Die Neuerung der Reform beruht auf dem zusätzlichen Schutz von „einzelnen Tieren“ aufgrund ihrer „Leidensfähigkeit“. 36. Was den Schutz der Tiere als Abwägungs- und Auslegungsgrund bei öffentlichen Entscheidungen und im Falle von Kollisionen mit Verfassungsrechten anbelangt, siehe insbesondere Hirst, Maisack und Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, München, 2007, S. 59-71, Kloepfer, Umweltrecht, München, 2004, S. 62, 945-946, 963, Scholz, Anmerkungen 7, 49, 70, 76, 79 und 84 zu Artikel 20a, in Maunz und Dürig, Grundgesetz Kommentar, III, München, Caspar und Schröter, Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG, Bonn, 2003, S. 47-49, 94, und Caspar und Geissen, Das neue Staatsziel “Tierschutz” in Art. 20a GG, in NVwZ, 2002, S. 916). 37. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006, Randnummer 16, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 23. 38. BVerfGE 12, 45 - Kriegsdienstverweigerung I, 20. Dezember 1960. den erforderlichen Grad „von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit“ und „verdient (...) in einer demokratischen Gesellschaft Achtung“39. Obgleich diese Behauptung auf der Grundlage der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 erfolgte, gilt die Entschiedenheit der Ablehnung aus Gewissensgründen ebenfalls im Hinblick auf Artikel 9. Diese Schlussfolgerung ist vor allem zu treffen, wenn berücksichtigt wird, dass sich aus der Konvention ein abgeleiteter Tierschutz, der zuvor erwähnt wurde, aber kein Recht zu jagen ergibt. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, können nur die unstrittigen Erfordernisse einen Eingriff in den Genuss eines garantierten Rechts rechtfertigen, wenn ein Recht oder eine von der Konvention garantierte Freiheit Einschränkungen erfährt, um „Rechte und Freiheiten“ zu schützen, die als solche nicht zu denen zählen, die in ihr verankert sind (...)40. Da die Konvention nicht das Recht zu jagen garantiert, sondern die Gewissensfreiheit schützt, muss jede Einschränkung dieser Freiheit durch ein „unbestrittenes Erfordernis“ gerechtfertigt sein, dessen Vorliegen die Regierung im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat. Die philosophische Haltung des Beschwerdeführers, die darin besteht, Tiere zu schützen, steht hingegen in absolutem Einklang mit dem von der Konvention gewährten abgeleiteten Tierschutz. Das Recht auf Ablehnung aus Gewissensgründen erstreckt sich nicht nur auf die Freiheit, seinen Überzeugungen entsprechend zu handeln, sondern auch auf die Freiheit, nicht entgegen seinen Überzeugungen zu handeln oder sich Aktivitäten, die den persönlichen Überzeugungen entgegenstehen, anzuschließen oder diese zu dulden. Im Fall des Beschwerdeführers werden ihm allein aufgrund der Tatsache, dass er de jure Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist, Pflichten und Verpflichtungen auferlegt, insbesondere die Unmöglichkeit, sein Land einzuzäunen oder auf eine andere Art und Weise die Ausübung der Jagd zu verhindern und sogar verletztes Wild zu schützen. Diese Verpflichtungen laufen seinen Überzeugungen zuwider und erlegen im einen Lebensstil und Verhaltensregeln auf, die mit diesen Überzeugungen unvereinbar sind. Somit ist es unerheblich, dass er nicht verpflichtet ist, selbst zu jagen, an der Jagd teilzunehmen oder sie zu unterstützen41. Er befindet sich in einem echten Gewissenskonflikt: Er bleibt entweder seinen Überzeugungen treu und widersetzt sich unter Verletzung des Gesetzes der Ausübung der Jagd auf seinem Land oder er achtet das Gesetz und duldet die Jagd auf seinem Land, was seinem Gewissen 39. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 114. Diese Grundsatzerklärung ist in dem Urteil Schneider ./. Luxemburg, Nr. 2113/04, Rdnr. 82, 10. Juli 2007 wiederholt worden. 40. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 113. 41. Im Gegensatz zur Argumentation in Rdnr. 25 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 und in Rdnr. 18 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005. zuwiderläuft42. Um weder gegen das Gesetz noch gegen seine Überzeugungen zu handeln, hätte er schließlich allein die Möglichkeit, seine gesamten in Jagdgebieten belegenen Grundstücke aufzugeben. Ein solcher bürgerlicher Tod (capitis deminutio) von Personen, die aus Gewissensgründen die Jagd ablehnen, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar. Entgegen den Behauptungen des Bundesverwaltungsgerichts nötigt der Beschwerdeführer anderen im Übrigen nicht seine Überzeugungen auf43. Es steht außer Frage, dass seine Meinung zur Jagd die Jäger nicht daran hindert, wann und so lange sie wollen zu jagen. Nicht er verletzt die Eigentums- oder Jagdrechte Dritter, sonder die Jagdrechte Dritter verletzen seine Rechte auf Achtung seines Eigentums und seiner Gewissensfreiheit. Seine Verfügungsmacht hinsichtlich seines Grund und Bodens ist zwar nicht eingeschränkt, aber es ist nicht zu leugnen, dass seine Nutzungsmacht darüber dadurch eingeschränkt wird, dass Unbekannte gegen seinen Willen sein Land betreten dürfen, um dort Tiere zu jagen und sie unter Missachtung seiner Überzeugungen zu töten. Seine Toleranzpflicht bezüglich der Jagd auf seinem Grundstück lässt ihm kein Abwehrrecht hinsichtlich seiner eigenen Grundstücke und des sich darauf befindlichen Wildes. Seine rechtliche und ethische Haltung zur Jagd ist weder ein friedlicher oder anderer Akt des Widerstandes gegen ungerechte Handlungen oder ungerechtes Verhalten einer Behörde (jus resistendi) noch eine aktive Weigerung, eine ungerechte Regel oder Anweisung einer Behörde zu befolgen, damit sie geändert wird (ziviler Ungehorsam). Sein Widerstand gegen die Jagdrechte Dritter ist rein passiv, während die Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums und seiner Gewissensfreiheit seitens der Jäger aktiv ist. In der Verhandlung vor der Großen Kammer hat die Regierung auch vorgetragen, dass der Beschwerdeführer es zugelassen habe, dass auf seinen Grundstücken Schlachtvieh gehalten wird, in der Meinung, somit einen Widerspruch in der philosophischen Haltung des Beschwerdeführers hervorzuheben. Selbst in der Annahme, dass diese neue Behauptung Berücksichtigung finden kann und die behauptete Tatsache wahr ist, was der Gerichtshof nicht feststellen konnte, gibt es keinen logischen Grund, aus der Ablehnung der Jagd die Ablehnung des Schlachtens von Vieh abzuleiten. Die unterschiedlichen Bedingungen, unter 42. Der Gewissenskonflikt zwischen Befolgung des nationalen Rechts und der Achtung eines höheren, von der internationalen Gemeinschaft anerkannten ethischen Grundsatzes ist in Polednová ./. Tschechische Republik ((Entsch.), Nr. 2615/10, 21. Juni 2011) beschrieben worden, wo die Schlussfolgerungen von K.-H.W. ./. Deutschland ([GK], Nr. 37201/97, CEDH 2001-II) bestätigt wurden. In diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof den Beschwerdeführern gerade ihre Unfähigkeit vorgeworfen, eine höhere als die vom innerstaatlichen Recht festgesetzte ethische Norm zu beachten. 43. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 18. denen die Tiere getötet werden, können es rechtfertigen, dass man das Schlachten, aber nicht die Jagd zulässt. Unterschiedliche Tötungsmethoden führen zu unterschiedlichem Leid, und unnötiges Leiden lässt sich größtenteils dadurch vermeiden, dass die Art der Tötung der Tiere streng geregelt ist und die Schlachtung unter bestens kontrollierten Bedingungen in einem Schlachthof erfolgt, wo sie zuerst betäubt werden, und von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten vorgenommen wird44. Diese strengen Voraussetzungen sind bei der üblichen Ausübung der Jagd nicht gegeben. Diese Praxis führt daher zu unnötigem Leiden, das vernünftigerweise abgelehnt werden kann. Wie Antigone, die ihren Bruder Polineikes unter Beachtung der Gesetze der Götter, jedoch in Verletzung der Gesetze der Stadt Theben, die es untersagten, einen Verräter zu beweinen, bestattete, steht der Beschwerdeführer einem Gewissenskonflikt zwischen einer Rechtsvorschrift und einem höheren ethischen Wert gegenüber. Es ist an der Zeit, ihn von diesem Konflikt zu befreien und zu bestätigen, dass sein Begehren legitim ist und dass die streitgegenständliche Vorschrift unrechtmäßig ist. Kurzum, ich denke, dass der beschwerdegegnerische Staat Artikel 9 verletzt hat, indem er den Beschwerdeführer verpflichtete, Mitglied einer Jagdgenossenschaft zu werden und die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinen Grundstücken zu dulden. Die Jagd als soziale Einschränkung des Eigentumsrechts: Der Präzedenzfall Chassagnou In einer demokratischen Gesellschaft verpflichtet Eigentum. Grundbesitzer haben kein uneingeschränktes Recht an ihren Grundstücken, da das Gesetz ihnen positive und negative Verpflichtungen auferlegen kann, solange diese Verpflichtungen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. Das Recht eines jeden auf Achtung seines Eigentums kann mit dem Umweltschutz kollidieren. Dieser Konflikt kann in Form einer Umweltbeeinträchtigung, die ein von der Konvention garantiertes Recht verletzt, oder eines durch die Ausübung eines Konventionsrechts verursachten Umweltschadens auftreten. Der Umweltschutz ist ein legitimes Ziel, das es in bestimmten Fällen rechtfertigen kann, der Ausübung des Eigentumsrechts Grenzen zu setzen. Bei der Abwägung zwischen Umweltbelangen und Konventionsrechten hat der Gerichtshof anerkannt, dass die 44. Wie es der Europarat in seinem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren, in seiner obengenannten Empfehlung 91(7), in seinem Verhaltenskodex und in seiner Empfehlung 1776 (2006), wo „die (…)Methoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten“ als „grausam“ eingestuft werden, fordert. innerstaatlichen Behörden am besten geeignet sind, über Umweltfragen zu entscheiden, die häufig komplexe soziale und fachliche Aspekte aufweisen. Infolgedessen räumt er bei seiner Urteilsfindung den innerstaatlichen Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein. Der Gerichtshof hatte bereits über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Verletzung des Rechts des Eigentümers auf Achtung seines Eigentums im Falle eines Konflikts zwischen diesem Recht und dem Recht Dritter zu jagen zu entscheiden. Seine Schlussfolgerung war völlig eindeutig: „Eigentümer kleiner Grundstücke zu verpflichten, ihr Jagdrecht in Bezug auf ihre Grundstücke zu übertragen, damit Dritte sie in absolutem Widerspruch zu deren Überzeugungen nutzen, bedeutet eine unverhältnismäßige Belastung, die nicht unter dem Blickwinkel des Artikel 1 Absatz 2 des Protokoll Nr. 1 gerechtfertigt ist“45. Eine solch grundsätzliche Erklärung seitens der Großen Kammer des Gerichtshofs hat eine besondere rechtliche Bedeutung, die bei der Entscheidung über die Rüge des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, der die Auffassung vertritt, dass das deutsche Jagdrecht sein Recht aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Die Belange der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und Gleichheit vor dem Gesetz gebieten, dass der Gerichtshof nicht ohne triftigen Grund von seiner früheren Rechtsprechung abweicht, wenn die Umstände einer neuen Rechtssache sich nicht wesentlich von denen einer früheren Sache unterscheiden46. Von einem vom Gerichtshof entschiedenen Präzedenzfall kann nur abgewichen werden, wenn sich in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten des Europarats47, der innerstaatlichen Rechtsordnung des beschwerdegegnerischen Staates48 oder nach Annahme spezieller internationaler Rechtsinstrumente49 im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Vorschriften eine Übereinstimmung zeigt oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die in Rede 45. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 85. Diese Grundsatzerklärung ist in dem Urteil Schneider, a.a.O., Rdnr. 51, wiederholt worden. 46. Der symbolische Fall in diesem Bereich ist die Rechtssache Cossey ./. Vereinigtes Königreich (27. September 1990, Rdnr. 32, Serie A Band 184), in der der Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass sich der Sachverhalt von dem in der Rechtssache Rees unterscheide, er jedoch nicht davon überzeugt sei, dass dieser Unterschied „zum Tragen“ komme. 47. Siehe unter vielen anderen Chapman ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 27238/95, Rdnr. 70, CEDH 2001-I, Bayatyan ./. Armenien [GK], Nr. 23459/03, Rdnr. 103, CEDH 2011, und Konstantin Markin ./. Russland [GK], Nr. 30078/06, Rdnr. 140, 22. März 2012. Die geographischen Grenzen dieses Kriteriums sind flexibel. In der Sache Christine Goodwin, a.a.O., Rdnr. 85, hat der Gerichtshof „den fehlenden Hinweisen auf einen europäischen Konsens hinsichtlich der Lösung rechtlicher und praktischer Probleme weniger Bedeutung als den eindeutigen und unumstrittenen Aspekten, die eine kontinuierliche internationale Tendenz zeigen“ beigemessen und auf die Rechtslage nichteuropäischer Staaten Bezug genommen. 48. Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 46295/99, Rdnrn. 69 und 79, CEDH 2002-IV. 49. Demir und Baykara ./. Türkei [GK], Nr. 34503/97, Rdnr. 85, CEDH 2008, Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Nr. 10249/03, Rdnr. 105, 17. September 2009, und Bayatyan, a.a.O., Rdnrn. 104-107. in einem neuen Licht zeigen50. Denn wenn die Wirkung eines stehende Frage Präzedenzfalles des Gerichtshofs nicht auf die Überzeugungskraft der angeführten Gründe beschränkt ist, besitzt er nicht die Kraft der stare decisis Regel, der zufolge die Rechtsgrundsätze, auf denen ein Gericht seine frühere Entscheidung gestützt hat, in allen späteren Fällen zwingend sind, in denen der Sachverhalt im Wesentlichen der gleiche ist (stare decisis et non quieta movere, „bei der Entscheidung bleiben und was ruht, auf sich beruhen lassen“). Daher ist der Gerichtshof auch bereit, von seiner eigenen Rechtsprechung abzuweichen, wenn diese nicht eindeutig ist51 oder „Klarstellungen“ erfordert, welche die Tragweite des Schutzes durch die Konvention erweitern sollen52. Ferner ist die Auslegung der Konvention als „lebendiges Rechtsinstrument“, das konkrete und keine trügerischen Rechte garantiert, an sich mit einer horizontalen stare decisis Wirkung der Rechtsprechung der Großen Kammer unvereinbar. Da die Konvention im Licht der aktuellen Umstände auszulegen ist, ist die Große Kammer nicht an ihre frühere Rechtsprechung gebunden53. Die interne Struktur des Gerichtshofs hingegen beinhaltet eine vertikale stare decisis Wirkung der Rechtsprechung der Großen Kammer in Bezug auf die Kammerurteile54. Es gibt nur eine einzige Ausnahme von dieser Regel: Wenn eine Kammer von einer früheren Rechtsprechung der Großen Kammer abweichen möchte und die Rechtssache abgibt, eine der Parteien sich dieser Abgabe jedoch widersetzt, kann die Kammer von der früheren Rechtsprechung der Großen Kammer abweichen55. Im Falle einer späteren Verweisung kann die Große Kammer ihre eigene Rechtsprechung im Licht des 50. Christine Goodwin, a.a.O., Rdnrn. 83, 92, und Vo ./. Frankreich [GK], Nr. 53924/00, Rdnrn. 82 und 84, CEDH 2004-VIII. 51. Das erste Urteil, in dem der Gerichtshof eindeutig seinen animus mutandi hinsichtlich einer nicht eindeutigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist das Urteil Pellegrin ./. Frankreich ([GK], Nr. 28541/95, Rdnrn. 60- 63, CEDH 1999-VIII), dessen Wortlaut zum Beispiel, in Perez ./. Frankreich [GK], Nr. 47287/99, Rdnrn. 54-56, CEDH 2004-I aufgegriffen wurde. 52. Siehe zum Beispiel Vilho Eskelinen und andere ./. Finnland [GK], Nr. 63235/00, Rdnrn. 56 und 57, CEDH 2007-II. Wie der Gerichtshof in seinem ersten Urteil zu einer Staatenbeschwerde in der Sache Irland ./. Vereinigtes Königreich (18. Januar 1978, Rdnr. 154, Serie A Band 25) ausgeführt hat, „dienen seine Urteile nicht nur dazu, die Fälle zu entscheiden, mit denen er befasst ist, sondern allgemeiner die Konventionsbestimmungen zu erklären, zu schützen und weiter zu entwickeln und somit dazu beizutragen, dass die Staaten Verpflichtungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten eingegangen sind, erfüllen“. Er hat daher eine streng originalistische Auslegung der Konvention verworfen, die auf den ursprünglichen Absichten ihrer Urheber beruhte (Loizidou ./. Türkei (vorgängige prozessuale Einreden), 23. März 1995, Rdnr. 71, Serie A Band 310, und Mamatkulov und Abdurasulovic ./. Türkei, Nrn. 46827/99 und 46951/99, Rdnr. 94, 6. Februar 2003). 53. Mamatkoulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nrn. 46827/99 und 46951/99, Rdnr. 121, CEDH 2005-I, gestützt auf die These einer Fortentwickelung der Auslegung der Konvention, zum ersten Mal vorgetragen in Tyrer ./. Vereinigtes Königreich, 25. April 1978, Rdnr. 31, Serie A Band 26. 54. Siehe die gemeinsame übereinstimmende Meinung, die Yoh-Ekale Mwanje ./. Belgien, Nr. 10486/10, 20. Dezember 2011, beigefügt ist. 55. Siehe das Kammerurteil in der Sache Mamatkulov und Abdurasulovic (a.a.O.), in dem der Gerichtshof wegen Nichtbeachtung des Artikels 39 seiner Verfahrensordnung eine Verletzung des Artikels 34 festgestellt hat und somit von dem Präzedenzfall Cruz Varas und andere ./. Schweden, 20. März 1991, Rdnr. 102, Serie A Band 201, abgewichen ist. angefochtenen Kammerurteils erneut prüfen56. Die gleiche Ausnahmesituation kann eintreten, wenn eine Kammer von einer früheren Kammerrechtsprechung abweichen möchte. Angesichts der horizontalen stare decisis Wirkung von Kammerurteilen im Hinblick auf spätere Kammerurteile ist die Kammer sowohl durch ihre eigene Rechtsprechung als auch die Rechtsprechung der anderen Kammern gebunden, es sei denn, sie gibt die Sache ab und eine der Parteien widersetzt sich der Abgabe. Somit beruht die Konsistenz der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einer heiklen und komplexen Unterscheidung zwischen den rechtlichen Problemen und den tatsächlichen Umständen der Rechtssachen, mit denen er befasst ist. Diese äußerst heikle Aufgabe, zwischen verschiedenen Rechtssachen zu unterscheiden, darf sich nicht in eine subtile Manipulation der Merkmale einer jeden Rechtssache verkehren, die vorgenommen wird, um einen bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgeschriebenen Grundsatz doch nicht anzuwenden. Eine solche Manipulation würde den Gerichtshof in Misskredit bringen und die Autorität seiner Urteile und Entscheidungen schwächen. Im vorliegenden Fall gibt es keine wesentlichen Unterschiede, die es rechtfertigen würden, den in dem Urteil Chassagnou aufgeführten Grundsatz nicht anzuwenden. Die Unterschiede zwischen den besonderen Merkmalen des vorliegenden Falles und denen des Präzedenzfalles Chassagnou reichen nicht aus, um die Schlussfolgerung zuzulassen, dass er nicht anwendbar wäre. Mit anderen Worten: Eine Manipulation der Merkmale dieser Rechtssache, um sie von dem vorgenannten Präzedenzfall zu unterscheiden, würde tatsächlich eine implizite Änderung der Rechtsprechung bedeuten. Unter Berücksichtigung der in den französischen und luxemburgischen Präzedenzfällen aufgeführten Kriterien lässt sich die Ähnlichkeit des vorliegenden Falles mit diesen Präzedenzfällen leicht nachweisen. Erstens ist das vom französischen, luxemburgischen und deutschen Recht verfolgte Ziel das gleiche: die Hege des Wildbestandes. Wie die beiden anderen geht das deutsche Recht davon aus, dass es keine Selbstregulierung der Wildtierpopulationen gibt. Die Parteien sind sich hinsichtlich dieses Grundsatzes nicht einig. Die Regierung hat keinen Nachweis zur Stützung ihrer Behauptung erbracht, der zufolge das ökologische Gleichgewicht gestört würde, wenn es keine Regulierung des Wildbestandes nach dem derzeit in Deutschland geltenden Rechtsrahmen gäbe. 56. Siehe das Urteil der Großen Kammer in der Sache Mamatkoulov und Askarov (a.a.O.), mit dem das Kammerurteil bestätigt wurde und das eine klare Änderung in der Rechsprechung Cruz Varas bedeutete. Zweitens lässt sich, obwohl sich das deutsche und das französische Jagdrecht in ihrer materiellen Tragweite ebenso unterscheiden wie im Hinblick auf die jeweiligen vorgesehenen Ausnahmen, nicht zu Recht behaupten, dass das deutsche Gesetz zwingend eine allgemeine und obligatorische Einschränkung des Eigentumsrechts basierend auf der Notwendigkeit einer Hege des Wildbestandes vorsieht, während das französische Gesetz in seiner vor der Reform von Juli 2000 geltenden Fassung (Loi Verdeille) nur in einigen Departements des französischen Hoheitsgebietes Anwendung gefunden hat. Seit der Verfassungsreform von 2006 können die Länder die Jagd in ihrem Hoheitsgebiet sogar völlig untersagen. Aus dieser politischen Entscheidung lässt sich ein durchschlagendes verfassungsrechtliches Argument ableiten. Da der Verfassungsgesetzgeber selbst die Jagd nicht als eine allgemeine und zwingende Einschränkung des Eigentumsrechts ansieht, ist in Deutschland die Jagd keine diesem Recht innewohnende oder implizite Beschränkung. Zwar gibt es die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, doch zählt die Übertragung des Jagdrechts des Grundeigentümers auf Dritte nicht dazu. In Anbetracht der vom deutschen Verfassungsgesetzgeber im Jahr 2006 getroffenen politischen Entscheidung kann nicht behauptet werden, dass die Eigentümer zwangsläufig Einschränkungen aus den deutschen Jagdvorschriften unterliegen. Daher lässt sich schlussfolgern, dass den Grundeigentümern eine solche Sozialpflichtigkeit nicht gegen ihren Willen auferlegt werden sollte. Drittens sieht das deutsche Gesetz, im Unterschied zum früheren französischen Gesetz, eine Entschädigung der Eigentümer vor, auf deren Grund und Boden Dritte die Jagd ausübten. Dieses Argument wurde vom Bundesverfassungsgericht und vom Budesverwaltungsgericht angeführt, die sich auf die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft und sein Teilhaberecht am Pachterlös gestützt haben, wobei sie der Meinung waren, dass diese Rechte die Einschränkung seines Eigentumsrechts rechtfertigten57. Weder das eine noch das andere dieser Rechte kann als angemessene und ausreichende Gegenleistung für die Einschränkung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers angesehen werden. Einerseits kann angesichts der vom deutschen Gesetz vorgesehenen äußerst geringen Beträge nicht zu Recht angenommen werden, dass er gebührend entschädigt wurde58. Andererseits können Gegner aus Gewissensgründen nicht entschädigt werden, indem sie einen Teil des Erlöses aus einer Aktivität erhalten, die sie ablehnen, oder indem ihnen Verfahrensrechte in Bezug auf diese Aktivität zugebilligt 57. Siehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006, Randnummer 22, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 20. 58. Dies galt auch in Luxemburg, wo jeder Grundeigentümer nur 3,25 EUR jährlich erhielt (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). werden. Die Tatsache, dass man aus vermeintlich objektiver Sicht der Rechte des Grundeigentümers59 das Gegenteil behauptet, würde dazu führen, dass es keine „Ablehnung aus Gewissensgründen“ mehr gäbe. Das Gewissen einer Person hat keinen Preis. Daher ist das Gewissen des Beschwerdeführers ebenso wenig käuflich wie das jeder ehrenwerten Person. Es drängt sich der Schluss auf, dass es keine triftigen Argumente zur Stützung einer Unterscheidung zwischen dem Präzedenzfall Chassagnou und dieser Rechtssache gibt. Dieser Präzedenzfall gilt daher auch im Hinblick auf das deutsche Jagdrecht. Die Unverhältnismäßigkeit der Einschränkungen des Eigentumsrechts wird durch die Tatsache verstärkt, dass es in zahlreichen anderen europäischen Ländern weniger einschneidende Lösungen gibt als sie es das deutsche System der Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in einer Jagdgenossenschaft und deren Verpflichtung, die Jagd zu dulden, vorsieht, ohne dass diese anderen Lösungen festgestellte oder bekannte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt gehabt hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar andere mildere Mittel in Betracht gezogen, die die konkurrierenden Interessen besser schützen können, beispielsweise das Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen Grundstücken oder die Bildung von Jagdgenossenschaften, bei denen die Mitgliedschaft freiwillig erfolgt, aber es kam zu dem Schluss, dass diese anderen Lösungen „nicht gleich effektiv zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele“ wären und dass es „eines voraussichtlich höheren Regelungs- und Überwachungsaufwandes durch den Staat“ bedürfte. Diese spekulativen Erwägungen rechtfertigen nicht den allgemeinen und absoluten Charakter der Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber den Grundeigentümern vorschreibt, Mitglied in einer Jagdgenossenschaft zu sein. Angesichts der Wirkung des anzuwendenden Präzedenzfalles (Chassagnou) und der vorgenannten Umstände, die noch hinzukommen, gelange ich zu dem Schluss, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist. Die Diskriminierung hinsichtlich der Eigentümer kleiner Grundstücke In der Rechtssache Chassagnou ist der Gerichtshof selbst weiter gegangen, indem er eine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 feststellte. Er argumentierte wie folgt: „Es ist für den Gerichtshof nämlich nichts ersichtlich, was erklären 59. Wie durch das Bundesverfassungsgericht geschehen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006, Randnummer 22. könnte, dass in ein und derselben Gemeinde Eigentümer von großen Grundstücken sich die ausschließliche Ausübung des Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden vorbehalten können, insbesondere um Erträge zu erwirtschaften, und davon befreit werden, die Allgemeinheit daran teilhaben zu lassen, oder dass sie, wenn sie nicht selbst jagen, anderen die Jagd auf ihren Grundstücken untersagen können, während hingegen Eigentümer kleiner Grundstücke verpflichtet sind, die Rechte an ihren Grundstücke einer ACCA zu übertragen“60. Der vom Gerichtshof dargelegte Grundsatz besagt, dass hinsichtlich der Art der Nutzung ihres Grund und Bodens keine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern großer Grundstücke und Eigentümern kleiner Grundstücke erlaubt sein sollte. Selbst wenn das deutsche Recht die allgemeine Verpflichtung vorsieht, sowohl auf kleinen als auch großen Grundstücken zu jagen, steht fest, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bleibt. Im Unterschied zu Eigentümern kleiner Grundflächen (unter 75 Hektar), die nicht verhindern können, dass Dritte ihr Eigentum zur Ausübung der Jagd betreten, können Eigentümer großer Flächen (über 75 Hektar) selbst jagen oder diejenigen auswählen, die auf ihren Grundstücken jagen werden. Es gibt keinen objektiven Grund dafür, dass Eigentümer kleiner Flächen die Anwesenheit Dritter auf ihrem Eigentum dulden müssen, ohne dass für die Eigentümer großer Flächen die gleiche Verpflichtung besteht. Die Regierung behauptet, diese Diskriminierung sei durch die Notwendigkeit, kleine Flächen zusammenzulegen, gerechtfertigt, angeblich um ein „geordnetes“ Wildmanagement zu ermöglichen. Dieses Argument erklärt, weshalb kleine Grundflächen zusammengefasst werden sollen, aber nicht weshalb Eigentümer großer Grundstücke nicht verpflichtet sind, Dritten das Betreten ihres Eigentums zu erlauben, um dort zu jagen. Ich habe noch die Worte im Ohr, die Richter Clarence Thomas in seinen Bestätigungsverhandlungen zu den Gründen geäußert hat, die ihn veranlassen könnten, von einem Präzedenzfall abzuweichen. Ich bin, wie er, der Meinung, dass eine Änderung in der Rechtsprechung „eine nicht auf die leichte Schulter zu nehmende Sache“ ist. Ein Richter, der von einem Präzedenzfall abweichen möchte, muss nicht nur nachweisen, dass dieser nicht richtig ist, sondern auch, dass dieser weitere Schritt, davon abzuweichen, geboten ist. Dies ist bei dem Urteil Chassagnou nicht der Fall. Ich gelange daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall wie in der Sache Chassagnou Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist. 60 Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 92. GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER DAVID THÓR BJÖRGVINSSON, VUČINIĆ UND NUSSBERGER (Übersetzung) Die Rechtssache H. ./. Deutschland ist an die Große Kammer verwiesen worden, damit diese die Rechtsprechung des Gerichtshofs klarstellt. Sie soll in diesem Fall die Tragweite ihrer eigenen Rechtsprechung auslegen und entscheiden, ob die Besonderheiten der deutschen Rechtsvorschriften einen anderen Ansatz als in den früheren Urteilen Chassagnou ./. Frankreich und Schneider ./. Luxemburg rechtfertigen. Zu unserem großen Bedauern können wir der Entscheidung der Mehrheit nicht beipflichten, und zwar was ihre Analyse der bestehenden Rechtsprechung oder ihre Würdigung der Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen anbelangt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Urteil der Großen Kammer, das der Gerichtshof in der Sache Chassagnou ./. Frankreich und das Kammerurteil, das er in der Sache Schneider ./. Luxemburg getroffen hat, nicht identisch sind. In dem Urteil Schneider ist die Kammer im Gegenteil weit über die Schlussfolgerungen hinaus gegangen, zu denen die Mehrheit in drei sehr wichtigen Punkten in der Sache Chassagnou gelangt war. Erstens war im Urteil Chassagnou einer der entscheidenden Faktoren bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Vorschriften, dass sie nur selektiv Anwendung fanden: „Mit anderen Worten: Die Notwendigkeit, Grundstücke für die Ausübung der Jagd zusammenzufügen, gilt nur für eine beschränkte Anzahl Privateigentümer und dies, ohne dass ihre Meinung in irgendeiner Weise berücksichtigt wird. Die obligatorische Einrichtung von ACCAs erfolgte zudem nur in 29 der 93 Departements im Mutterland, in denen das Gesetz Anwendung findet, und von den 36.200 Gemeinden in Frankreich haben sich nur 851 für das System des freiwilligen Zusammenschlusses entschieden (...). Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Eigentümer, der mehr als 20 Hektar (60 in der Creuse) besitzt oder über ein völlig eingezäuntes Eigentum verfügt, den Beitritt zu einer ACCA ablehnen kann.“ In Luxemburg hingegen findet das Jagdgesetz grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet Anwendung, wobei nur das Privateigentum der Krone ausgenommen ist. Zweitens hatten die Grundeigentümer in Luxemburg grundsätzlich die Möglichkeit, die Einbeziehung ihrer Grundflächen in einen Jagdbezirk abzulehnen, da es sich um einen demokratischen Entscheidungsprozess handelte. Dies war in Frankreich nicht der Fall. Drittens hatten die Grundeigentümer in Luxemburg, im Unterschied zu Frankreich, Anspruch auf eine Entschädigung, selbst wenn diese nur gering war. Diese Faktoren sind von großer Bedeutung, wenn es um die Feststellung geht, ob im vorliegenden Fall ein gerechter Ausgleich geschaffen worden ist. Wir pflichten dem von der Kammer gewählten Ansatz aus den folgenden Gründen nicht bei. Unseres Erachtens ist die Regelung der Jagd an sich keine Frage der Menschenrechte, denn sie betrifft vielmehr die Frage, wie ein ökologisches Gleichgewicht zwischen Mensch und Natur in einem bestimmten Umfeld herbeizuführen ist. Welche Vorschriften in diesem Bereich auch angenommen werden, sie laufen Gefahr, einerseits die Rechte der Grundeigentümer und andererseits die Rechte der Jäger zu verletzen. Der Gerichtshof kann infolgedessen – wie dies in der Rechtssache Chassagnou ./. Frankreich der Fall war – aufgefordert sein, das Jagdrecht zu überprüfen, um zu ermitteln, ob es mit der Achtung der in der Konvention garantierten Menschenrechte vereinbar ist. Er ist jedoch nicht entsprechend ausgestattet, um die „Notwendigkeit“ der Einschränkungen dieser Rechte zu beurteilen, da die Antwort auf die Frage, wie ein ökologische Gleichgewicht herbeigeführt werden kann, zunächst und vor allem durch einen wissenschaftlichen (siehe das Argument des Beschwerdeführer in Randnummer 48) und empirischen Ansatz gefunden werden muss. In dem Urteil Chassagnou hat sich der Gerichtshof daher nicht an der allgemeinen Debatte beteiligt, sondern seine Meinung auf die selektive Art der Einschränkungen der Menschenrechte im französischen System gestützt, wobei er der Meinung war, dass dieser Faktor durch kein vernünftiges Argument zu rechtfertigen sei. Unseres Erachtens lässt sich diese sehr spezielle Argumentation nicht auf die Sache Schneider ./. Luxemburg übertragen, in der sich die einzige Ausnahme von der im Übrigen allgemeinen Anwendung des Jagdgesetzes auf die Privilegien der Krone bezog. Ferner ist es zwar vertretbar zu behaupten – wie dies in dem Urteil Chassagnou geschehen ist –, dass das Recht auf Teilnahme an der Jagd nicht als Entschädigung für die Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums einer Person, die Gegner dieser Praxis ist, angesehen werden kann, doch ging die Argumentation des Urteils Schneider, die besagte, dass eine finanzielle Entschädigung mit den ethischen Vorstellungen unvereinbar wäre, nicht in die Richtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Eine finanzielle Entschädigung ist durchaus zu berücksichtigen, sei es bei Enteignungen oder in Fällen, in denen die Eigentumsnutzung eingeschränkt wird. Die Struktur des Eigentumsrechts unterscheidet sich grundlegend von der des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention. In dem Urteil Schneider wurden diese beiden Menschenrechtsgarantien vermischt, obgleich der Ansatz im Hinblick auf den Schutz des einen oder des anderen Rechts sehr unterschiedlich ist. Verletzungen des Eigentumsrechts können „abbezahlt“ werden, was bei Verletzungen anderer Rechte nicht möglich ist. Es gibt keinen Grund, die Einschränkungen der Eigentumsnutzung von den Überzeugungen der Eigentümer abhängig zu machen. Würde dieser Gedanke weiterverfolgt, wären die Überzeugungen der Eigentümer gegenüber den anderen Erwägungen bevorzugt und wären doppelt geschützt, einerseits unter dem Blickwinkel des Artikels 9 (vorbehaltlich seiner Anwendbarkeit) und andererseits dem des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1, während die „normalen“ Überzeugungen nur durch Artikel 9 geschützt wären. In der Sache Schneider ./. Luxemburg hätte die Rüge im Licht des Artikels 9 geprüft (und verworfen) werden müssen und die Gewissensfragen hätten nicht unter dem Blickwinkel des Artikels 1 des Protokoll Nr. 1 aufgeworfen werden dürfen. Aus all diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die Große Kammer der von der Kammer in dem Urteil Schneider entwickelten Argumentation nicht hätte folgen dürfen, sondern die Rechtsprechung zu Menschenrechtsfragen, die durch das Jagdrecht aufgeworfen werden, enger hätte auslegen müssen, wie es ursprünglich im Urteil Chassagnou der Fall war. Wird das Urteil Chassagnou streng ausgelegt, ist klar zu erkennen, dass die vom deutschen Jagdrecht festgelegten Vorschriften sich im Wesentlichen von den Regeln unterscheiden, die die Große Kammer in dem Urteil Chassagnou beanstandet hat. Das deutsche Recht regelt keine Freizeitbeschäftigung, sondern betrifft die allgemeine Hege des Wildbestandes, schafft Rechte und Pflichten, bezieht die Grundeigentümer in ein sich selbst verwaltendes Beschlussorgan ein und gestattet ihnen, einen Teil des Jagdertrags und eine Entschädigung für etwaige entstandene Schäden und Versicherungsprämien zu fordern. Es ist auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet anzuwenden, ohne dass persönliche Befreiungen vorgesehen sind. Die Reform des föderalen Systems hat nichts daran geändert, dass die Vorschriften im gesamten deutschen Hoheitsgebiet angewandt werden. Wir halten daher die in dem Kammerurteil der Fünften Sektion vom 20. Januar 2011 entwickelten Argumente für relevant und überzeugend (Rdnrn. 45-56 des Kammerurteils). Außerdem ist die jeweilige Situation einer jeden Rechtssache zu berücksichtigen. Der Schutz der Menschenrechte muss zwar konkret und wirksam und darf nicht theoretisch und illusorisch sein, doch steht auch fest, dass der Gerichtshof der Frage Rechnung zu tragen hat, ob das Menschenrechtsproblem tatsächlich vorliegt oder ob es nur theoretisch existiert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die fraglichen Grundstücke im Jahr 1993 von seiner Mutter geerbt und ist in diesem Zeitpunkt de jure Mitglied einer Jagdgenossenschaft geworden. Er hat allerdings erst im Jahr 2003, d.h. zehn Jahre danach, eine Menschenrechtsverletzung geltend gemacht, angeblich – den Aussagen seines Anwalts in der Verhandlung zufolge – weil er zuvor nicht wusste, dass er Mitglied in einer Jagdgenossenschaft war. In echten Fällen von Menschenrechtsverletzungen wissen die Beschwerdeführer (und spüren), dass ihre Rechte verletzt werden. Außerdem wusste der Beschwerdeführer nichts über die Nutzung seiner Grundstücke und wusste nicht, dass dort Schlachtvieh gehalten wurde. Nichts lässt darauf schließen, dass sein Eigentum Schaden erlitten hat oder dass die geltenden Rechtsvorschriften andere sichtbare oder konkrete Probleme verursacht haben. Er hat auch nie versucht, die anderen Mitglieder der Jagdgenossenschaft zu beeinflussen, obgleich er selbst behauptet hat, dass diese über einen gewissen Spielraum verfüge, beispielsweise um die Anzahl der Arten, die gejagt werden dürfen, zu verringern (Randnummer 97 des Urteils). Er hat schließlich nicht vorgetragen, Zeuge der Jagdausübung auf seinem Grund und Boden gewesen zu sein. Alles in allem hat sich der Gerichtshof unnötigerweise zum „Mikromanagement“ von Problemen verleiten lassen, die keine Lösung auf europäischer Ebene erfordern und die besser von den Parlamenten und den Jagdbehörden auf innerstaatlicher Ebene gelöst würden. Dies ist unseres Erachtens ein ausgezeichnetes Beispiel für einen Fall, in dem der Grundsatz der Subsidiarität sehr ernst genommen werden sollte.