Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Urteil vom 05.07.2017 – 3 O 407/16
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0705.3O407.16.00
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.704,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Potsdam entstanden sind. Letztere tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 2.704,07 Euro
Tatbestand§
Die Kläger begehren Rückzahlung eines auf den Bescheid für einen Schmutzwasserbeitrag zum Anschluss des Grundstücks der Kläger gezahlten Betrages. Der Bescheid ist nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG v 12.11.15 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) rechtswidrig. Allerdings haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der Beklagte beruft sich auf folgende Argumente:
1. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG BB i. V. m. § 130 AO sei anwendbar und eröffne ein Ermessen bei der Frage, ob ein rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheid aufgehoben werden müsse.
2. Da die Kläger keinen Widerspruch eingelegt hätten, stehe § 2 StHG dem Rückzahlungsanspruch nach § 1 StHG entgegen.
3. Einer Rückzahlung stehe auch § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen.
Im Einzelnen:
Mit Bescheid vom 04.11.2015 (K 1, Bl. 5 d. A) erhob der beklagte Verband von den Klägern einen Schmutzwasserbeitragsbescheid für den Anschluss des Grundstücks der Kläger an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung. Von den festgesetzten 5.083,46 Euro sei abzüglich eines bereits gezahlten Betrages noch der Betrag in Höhe von 2.704,07 Euro zu zahlen. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist und den Hinweis, dass ein etwaiger Widerspruch nach § 80 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe und nicht von der fristgerechten Zahlung entbinde. Die Kläger legten keinen Widerspruch ein und zahlten den vorgenannten Betrag. Mit Schreiben vom 14.03.2016 (K 2, Bl. 9 d. A.) beantragten die Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, den vorgenannten Bescheid aufzuheben und den gezahlten Betrag bis zum 30.04.2016 zurückzuzahlen.
Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2016 (K 3, Bl. 11 d. A.) ab. Auch seiner Ansicht nach sei der Bescheid vom 4.111.2015 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des BVerfG vom 12.11.2015 rechtswidrig. Das begründe aber nicht zwingend den Schluss, dass der rechtswidrige Bescheid aufzuheben sei. Vielmehr eröffne § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des KAG BB i. V. m. § 130 AO ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, ob der rechtswidrige Bescheid aufgehoben werde oder nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, sei dieses Ermessen zu ihren Lasten auszuüben. Dabei halte sich der Beklagte auch an eine Empfehlung des Ministeriums für Inneres und Kommunales per Rundschreiben vom 08.03.2016. Für den Fall, dass das Ministerium von seiner bisherigen Auffassung abrücke, komme später gegebenenfalls eine Aufhebung des Bescheides in Betracht.
Auch das anwaltliche Schreiben des Klägervertreters vom 04.07.2016 (K 4, Bl. 17 d. A.) führte nicht zur begehrten Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung des gezahlten Betrages. Die Kläger erhoben Klage zunächst vor dem Landgericht Potsdam. Dies verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus.
Die Kläger gehen davon aus, dass ein objektiv rechtswidriger Bescheid auch aufgehoben werden müsse und entweder in dem Bescheid oder der Ablehnung des Aufhebungsantrages ein Akt liege, der den Schadensersatzanspruch nach dem StHG begründe.
Die Kläger beantragen,
den Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.704,07 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die in der Einleitung zitierten Argumente.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Den Klägern stehen gegen den Beklagten die Forderungen nach § 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz Brandenburg (im Folgenden StHG) auf Schadensersatz zu (vgl. zu sog. Altanschließerfällen LG Cottbus Urteil vom 07.06.2017, Az. 3 O 374/16; LG Cottbus Urt. v. 21.06.17 Az. 3 O 14/17; LG Frankfurt/Oder Urt. v. Urt. v. 5.5.17, Az. 11 O 312/16).
Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.
1.) Anwendbarkeit des StHG
Der Erlass rechtswidriger Abgabebescheide durch eine Behörde stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die nach den Regelungen des Staatshaftungsgesetzes Schadensersatzansprüche auslöst (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.06.2012, AZ: 2 U 46/11, veröffentlich in Juris, Randziffer 34; BGHZ 166,22; LG Cottbus Urteil vom 07.06.2017, Az. 3 O 374/16; LG Cottbus Urt. v.21.06.17 Az. 3 O 14/17; LG Frankfurt/Oder Urt. v. 5.5.17, Az. 11 O 312/16).
a) kein Haftungsausschluss durch § 12 Abs. 1 Nr 3 b KAG BB iVm § 130 AO
Der Beklagte meint, § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG BB i.V.m. § 130 AO stehe dem Staatshaftungsanspruch entgegen.
Der Beklagte beruft sich darauf, das Ermessen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger keinen Widerspruch eingelegt hatten, ausgeübt zu haben.
Aus dem Ermessen hinsichtlich der Rücknahme des VA folgt allerdings nicht, dass die Frage der Haftung auch in das Ermessen der Behörde gestellt wäre. Die Behörde mag entscheiden, ob sie den belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt.
Unabhängig von der Frage der Rücknahme ist aber die Frage der Schadensersatzpflicht eindeutig - und ohne Ermessen des Schuldners - im StHG geregelt.
Allein der Erlass des rechtswidrigen Beitragsbescheides begründet - unabhängig von der Frage, ob er auch aufgehoben wird - den Schaden und die Schadensersatzpflicht aus § 1 StHG.
b) kein Haftungsausschluss aus § 79 II BVerfGG
Der Haftung aus dem StHG steht - entgegen der Auffassung des Bekl.- nicht das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen, weil diese Vorschrift hier schon nicht anwendbar ist.
Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist die Vollstreckung aus einer nicht mehr anfechtbaren - aber unberührt bleibenden - Entscheidung, zu der auch verwaltungsgerichtliche Urteile zählen, unzulässig, wenn diese Entscheidung auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Darüber hinaus ist § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG analog auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen anwendbar, die zwar nicht auf einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm, aber auf einer Norm beruhen, deren Auslegung durch die Fachgerichte das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und deren verfassungskonforme Auslegung es den Fachgerichten vorgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - juris Rn. 39 = BVerfGE 115, 51). § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfG regelt jedoch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - juris Rn. 32). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 b VerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.).
Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (juris = NVwZ 2016, 300), mit dem die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg für verfassungswidrig gehalten worden ist, handelt es sich lediglich um einen stattgebenden Kammerbeschluss (2. Kammer des 1. Senats) und gerade nicht um eine Senatsentscheidung.(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, Rn. 8, juris)
Für eine analoge Anwendung des § 79 II BVerfGG fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl auch Manz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge § 79 Rz 43 ff, 76 ff; vgl. auch LG Frankfurt/Oder a.a.O.) .
2.) Vorverfahren gem. § 5 StHG
Für das vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz gemäß § 5 StHG zu absolvierende Verwaltungsverfahren genügt es, wenn der Anspruchsteller gegenüber der Behörde für diese erkennbar einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht. Auf die Form kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen ausdrücklichen Verweis auf die Regelungen der Staatshaftung als Anspruchsgrundlage. ( Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 U 46/11 -, juris Rn.29) Hier haben die Kläger ihr Anliegen ausreichend deutlich formuliert in dem Antrag, den Beitragsbescheid aufzuheben und den gezahlten Beitrag zurückzuzahlen.
3.) Amtspflichtverletzung durch obj. rw. Bescheid (verschuldensunabhängig)
Der Beklagte hat seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, die aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, verletzt. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich allein danach, ob die getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sich als sachlich unzutreffend darstellt und gegen die Rechtslage verstößt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az. III ZR 82/05; zitiert nach juris). Die rechtswidrige staatliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 StHG liegt bei Erlass objektiv rechtswidriger Bescheide vor. Auf die Frage, ob der konkret handelnde Mitarbeiter der Behörde die Rechtswidrigkeit erkennen konnte, kommt es nicht an. Der Anspruch setzt ein Verschulden nicht voraus. Entsprechend ist haftungsbegründend allein das Erfolgsunrecht. (BGHZ 166,22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 U 46/11 -, juris; vgl. auch LG Frankfurt/Oder Urt. v. 5.5.17 Az. 11 O 312/16).
Der Bescheid vom 4.11.15 ist rechtwidrig.
Es liegt ein in den Beschlüssen des BVerfG vom 12.11.15, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 genannter Altanschließerfall vor.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen")
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung").
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich die Festsetzungsverjährung einträte, eine echte Rückwirkung.
Nach der alten Regelung und unter Berücksichtigung der Rspr. des OVG Brandenburg konnte die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke in Fällen, in denen die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde.
War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO).(BVerfG B v. 12.11.2015 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, veröffentlicht in Juris Rz. 43 ff und u.a. in NVwZ 2016, 300-306)
Durch die Änderung des KAG wollte der Brandenburgische Gesetzgeber erreichen werden, dass in den Fällen, in denen die Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden können, erneut Beiträge hätten erhoben werden können.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der brandenburgische Gesetzgeber nämlich das Kommunalabgabengesetz durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht für eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dient, frühestens mit dem Inkrafttreten einer "rechtswirksamen" Satzung entsteht.
Das begründet eine echte Rückwirkung (BVerfG a.a. O.)
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung liegt nicht vor (BVerfG a.a. O. Rz 56 ff.), ist insbesondere auch nicht wegen angenommener Schwierigkeiten bei der Herstellung einer rechtswirksamen Satzung oder unter Berücksichtigung finanzieller Interessen des Staates geboten (BVerfG a.a.O. insb. Rz 66).
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid unterfällt unstreitig den vom BVerfG beschriebenen Altanschließerfällen.
Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des KAG hätte also der streitgegenständliche Beitragsbescheid nicht erlassen werden dürfen. Der Bescheid war objektiv rechtswidrig.
4.) kein Ausschluss des Anspruchs, weil der Schaden nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst wäre:
Der geltend gemachte Schaden - hier der auf den rechtswidrigen Bescheid hin gezahlte Betrag - ist auch vom Schulzweck der Norm erfasst.
5.) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 2 StHG
Der Anspruch ist nicht nach § 2 StHG ausgeschlossen.
Nach § 2 StHG haben natürliche und juristische Personen alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Nach § 2 StHG (ebenso wie nach § 839 III BGB) tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Zwar weicht § 2 StHG insoweit von § 839 Abs. 3 BGB ab, als dort ein vollständiger Haftungsausschluss nicht zwingend vorgesehen ist. Allerdings führt eine Auslegung der Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Primärrechtsschutzes, der durch beide Normen gesichert werden soll (Papier in Münch. Komm. zum BGB § 839 Rz. 326), dazu, dass auch § 2 StHG BB regelmäßig zu einem Anspruchsausschluss führt (Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder Dritter Teil § 2 Anm. 3 mit Hinweis auf BGH WM 1997, 177; LG Potsdam LKV 2001, 182).
Nach diesen Regelungen führt selbst eine leicht fahrlässige Rechtsmittelversäumung auch dann zu einem Anspruchsverlust, wenn die Amtspflichtverletzung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangen worden ist (Papier a.a.O § 839 Rz. 325; Soergel/Vinke, BGB 12. Aufl. § 839 Rz.228; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 839 Rz. 465 und 472; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht § 10 Rz. 55).
Zu den Rechtsbehelfen, deren Einlegung § 839 Abs.3 BGB bzw. § 2 StHG BB verlangt, gehören sowohl der Widerspruch im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren als auch Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes oder die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO (BGHZ 130, 332 [338] = VersR 1995, 1490 [1492]; BGH WM 1997, 177; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl.
5. 94; Papier a.a.O § 839 Rz. 327; Detterbeck/Windthorst/Sproll a.a.O § 10 Rz. 60-62; Herbst/Lühmann a.a.O § 2 StHG BB Anm. 5). Der Geschädigte ist gehalten, denjenigen Rechtsbehelf einzulegen, der zur Abwendung des Schadens geeignet erscheint.
Danach ist ein Anspruch aus § 1 StHG gem. § 2 StHG in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nicht den vorrangigen Primärrechtsschutz durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage genutzt hat.
Allerdings ist der betroffene Bürger nicht zum Ergreifen aussichtsloser Rechtsbehelfe verpflichtet (BGHZ 91, 20; 113, 17 = VersR 1991, 464 ; BGHR BGB § 839 Abs. 3 - Zumutbarkeit 1; Ossenbühl a.a.O S. 96; Staudinger/Schäfer a.a.O § 839 Rz. 473). Der Haftungsausschluss in § 2 StHG gilt ausdrücklich nur bei schuldhaftem Unterlassen von Schadensminderungspflichten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich entschieden, dass der Staat verschuldensunabhängig haftet, der Geschädigte vom Anspruch aber nur bei verschuldetem Verstoß gegen Schadensminderungspflichten den Haftungsausschluss hinnehmen muss. In den hier zu entscheidenden Altanschließerfällen liegt objektives Unrecht durch objektiv rechtswidrige Bescheide vor, allerdings kann den Geschädigten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie den Primärrechtsschutz nicht genutzt haben. Sie haben nämlich nicht schuldhaft gehandelt, weil ihnen der Gebrauch der Rechtsmittel wegen der geringen Erfolgsaussichten nicht zumutbar war. In dem hier zu entscheidenden Zeitraum (der rechtswidrige Beitragsbescheid ist vom 4.11.15) hielten das VG, das OVG Berlin-Brandenburg und sogar das LVerfG die Heranziehung von Altanschließern bis zur klarstellenden Entscheidung des BVerfG vom 12.11.15 für unbedenklich. Diese Entscheidungen wurden erst in der Pressemitteilung Nr. 94/2015 des Bundesverfassungsgerichts vom 17. 12.2015 veröffentlicht.
Dass die Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist Anhaltspunkte kannten, die aus damaliger Sicht einen Widerspruch als nicht erfolglos erscheinen lassen müssten, hat die für das Verschulden der Kläger beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund konnte den Adressaten der im Ergebnis rechtswidrigen Bescheide vor Bekanntwerden der BVerfG Entscheidung nicht zugemutet werden, Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben (vgl. auch LG Frankfurt/Oder Urt. v. 5.5.17 Az. 11 O 312/16).
6.) Kausalität
Die Amtspflichtverletzung des Beklagten, nämlich der Erlass des rechtswidrigen Bescheides, war für die hier geltend gemachte Schadensposition, die Zahlung des in dem rechtswidrigen Bescheid geforderten Betrages, auch ursächlich.
7.) keine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 3 III StHG)
Nach § 3 Abs. 3 StHG besteht ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.
Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit ist aber weder vorgetragen, noch ersichtlich.
8.) Schadenshöhe
Gem. § 3 Abs.1 StHG ist der Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach § 3 Abs. 2 StHG bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Im Streitfall wird der Schaden nur in Höhe des Betrages geltend gemacht, der auf den rechtswidrigen Bescheid gezahlt wurde (2704,07 €).
9.) Zinsanspruch
Die Kläger forderten den Beklagten auf, den streitgegenständlichen Betrag bis zum 30.04.16 zurückzuzahlen. Der Beklagte war daher seit dem 1.5.16 mit der geschuldeten Zahlung im Verzug.