Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020

Landgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2020 – 2 O 300/19

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0622.2O300.19.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird aus der Gebührenstufe „bis 30.000,00 Euro“ festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.

Die Parteien schlossen im Mai 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 30.782,38 € auf Grundlage eines vom Kläger am 13.05.2014 gestellten Darlehensantrages.

Der Darlehensvertrag wurde durch das Autohaus, mit dem der Kläger den Kaufvertrag zum Pkw VW Touran BlueMotion Technology „CUP" 2.0 ITDI geschlossen hatte, parallel vermittelt.

An das Autohaus hatte der Kläger auf den Kaufpreis von insgesamt 36.282,38 € eine Anzahlung von 5.500,00 € vorgenommen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte, beginnend mit dem 15.10.2014, mit 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 314,00 € und einer am 15.09.2018 fälligen Schlussrate in Höhe von 17.547,76 € erfolgen. Zum Inhalt des Darlehensvertrages, einschließlich der erteilten Widerrufsinformation wird auf die Anlage B 1, Bl. 42 ff. GA, Bezug genommen.

Das Fahrzeug wurde an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Darlehensvaluta wurde ausgereicht. In der Folgezeit wurde das Vertragsverhältnis - wie vereinbart - gelebt.

Im November 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Anschlussfinanzierung über die Schlussrate aus dem im Jahr 2014 geschlossenen Vertrag in Höhe von 17.547,76 € auf Grundlage eines Antrages des Klägers vom 27.09.2018. Die Annahme wurde am 09.11.2018 erklärt. Die Nettodarlehenssumme betrug 19.084,66 €. Die Rückzahlung sollte durch 84 monatliche Raten in Höhe von 255,93 € erfolgen. Auch wurde wieder die Sicherungsübereignung zum Fahrzeug vereinbart. Zum Inhalt dieses Vertrages wird auf Bl. 49 ff. GA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.03.2019 widerrief der Kläger seine Vertragsabschlusserklärung zum Darlehensvertrag mit der Nummer .........., bat um Bestätigungserklärung zur Rückabwicklung und Abrechnung und bot die Übergabe des Fahrzeugs an (K2, Bl. 17 GA). Weitere Zahlungen nach dem Widerruf erfolgten unter Vorbehalt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2019 ließ der Kläger vertiefend zum erklärten Widerruf vortragen, wobei ausdrücklich nur der „Darlehensvertrag vom 13.05.2014" unter Bezug genommen wurde (K3, Bl. 17 rückseitig ff. GA).

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Widerruf sei fristgemäß erfolgt.

Es fehle schon am Vertragsabschluss, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und

Pflichtangaben seien nicht bzw. fehlerhaft dargestellt.

a) Es fehle an der Annahmeerklärung zum Darlehensantrag des Klägers.

b) Dem Kläger sei kein Original des Vertrages mit Unterschriften beider Vertragsparteien ausgehändigt worden.

c) Es seien nicht alle Pflichtangaben in der Belehrung zum Widerrufsfristbeginn und auch nicht an anderer Stelle benannt oder beschrieben. Der Kaskadenverweis sei nicht nachvollziehbar.

d) Die Art des Darlehens müsse klar und verständlich benannt sein. Daran fehle es hier

e) Über die Möglichkeiten der Kündigung für den Kläger und das dabei einzuhaltende Verfahren sei an keiner Stelle der Vertragsunterlagen belehrt worden.

f) Eine Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht benannt und erläutert.

g) Die Widerrufsinformation befinde sich auf der letzten Seite des Vertrages vor den Unterschriftenfeldern.

h) Die Belehrung über die Widerrufsfolge des Wertersatzes sei nur verkürzt und damit fehlerhaft dargestellt.

i) Die Widerrufsinformation sei nicht mit ausreichender Schriftgröße dargestellt und widerspreche deshalb auch dem Deutlichkeitsverbot.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 13.05.2014 über 32.619,76 € - prolongiert mit Darlehensvertrag 09.11.2018 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 21.498,12 € - weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 3,44 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 29.03.2019 schuldet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Klagepartei

zwischen dem 29.03.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziffer 1

genannten Darlehensvertrag geleistet hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer .......... an die Klagepartei 23.131,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer .......... in Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW Touran 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,44 % p.a. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des VW Touran 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes liege nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichtes Cottbus. Die Widerrufsinformationen würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und aufgrund der Verwendung der Muster gemäß Anlage 6 zu Art 247 § 6 Abs. 2uns § 12 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung bzw. gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und §12 Abs. 1 EGBGB in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung Gesetzlichkeitsfiktion genießen.

Erforderliche Pflichtangaben seien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erteilt worden. Das Widerrufsrecht sei ohnehin verwirkt.

Die Beklagte hat sich im Weiteren mit den Einwendungen des Klägers unter Darstellung der Rechtsprechung im Einzelnen auseinandergesetzt. Auf den entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 92 ff. GA) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Klageanträge zulässig sind. Denn die Klage ist insgesamt nicht begründet.

Das Landgericht Cottbus ist örtlich zuständig. Die Rechtsauffassung einmal unterstellt, dass für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, liegt hier aber die Besonderheit des verbundenen Geschäfts zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag vor, der ebenso bei einem begründeten Anspruch der Rückabwicklung unterliegen würde. Der Darlehensgeber tritt dann gemäß § 358 Abs. 4 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag, hier dem Kaufvertrag, ein. Erfüllungsort hierfür ist der Belegenheit der Sache, so dass über § 29 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichtes Cottbus eröffnet ist, vgl. auch Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2019 - 31 U 114/18. Darin ist ausgeführt worden:

„... Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger

Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Allerdings ist - was der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden hat - für die weiteren Anträge ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach h.M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15, juris Rn. 33 m.w.N.; OLG München MDR 2014, 450; Palandt/Grüneberg, BGB, 78 Aufl. 2019, § 355 Rn. 12 i.V.m. § 269 Rn.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, aaO). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 Rn. 22; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 Rn. 25, juris)

Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB."

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ist die örtliche Zuständigkeit über den Gerichtsstand des § 29 ZPO zu bejahen. Die negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis. Der Kläger begehrt die negative Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Nach herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. 07.2019 - 6 U 312/18 -, OLG München, Beschluss vom 22. 06. 2017 - 34 AR 97/17 ).

Die Klage ist nicht begründet.

Denn das Widerrufsrecht des Klägers bezüglich seiner Vertragserklärung zum Darlehensvertrag vom 13.05./21.08.2014 ist verwirkt. Ein Widerruf zum gesondert abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 27.09./09.11.2018 ist nicht erfolgt.

Maßgebliche Rechtsfrage ist hier für die weitere Prüfung des erklärten Widerrufes, ob es sich bei dem Vertragsabschluss im September 2018 um eine unechte Anschlussfinanzierung mit Fortdauer des ursprünglich vereinbarten Kapitalnutzungsrechtes oder um den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages mit neu eingeräumtem Kapitalnutzungsrecht handelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einer bloßen Weiterführung eines bestehenden Darlehensvertrages auszugehen, wenn unter Fortdauer des ursprünglich vereinbarten Kapitalnutzungsrechts lediglich neue Konditionen vereinbart werden. Eine solche sogenannte „unechte Abschnittsfinanzierung" liegt vor, wenn dem Verbraucher von Anfang an ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt, die Nutzungskonditionen aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich vereinbart werden, so dass absehbar die Notwendigkeit besteht, vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu treffen. Kennzeichnend für die bloße Prolongation ist, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03).

Nach diesen Grundsätzen liegt keine unechte Anschlussfinanzierung vor. Vielmehr haben die Parteien im Jahr 2018 einen gänzlichen neuen Vertrag geschlossen. Denn die Parteien haben im Vertrag aus 2014 die Konditionen nicht nur für einen Teil der Vertragslaufzeit vereinbart, sondern eindeutig eine endfällige, unbedingte Tilgung des Darlehens in voller Höhe zu einem festgesetzten Datum vereinbart. Danach entsprach es dem Willen der Vertragsparteien, dass sich der Darlehensnehmer nach dem Ende der Laufzeit des Darlehens bei nicht vollständiger Rückzahlung selbst um eine neue Anschlussfinanzierung bemühen musste. Mit Blick auf die genannte getroffene Regelung konnte auch keine Notwendigkeit vorhersehbar sein, schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit über neue Vertragskonditionen zu verhandeln. Nicht vorhersehbar war insbesondere, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, die Ballonschlussrate zu zahlen. Denn es war möglich, dass der Kläger diese Schlussrate aus Eigenmitteln bedient. Konsequenterweise fehlt eine Vereinbarung über notwendige Anschlussvereinbarungen vor Ablauf der Vertragslaufzeit im Vertrag aus 2014. Gleiches trifft auf die Widerspruchsklausel im Sinne der oben genannten BGH-Entscheidung zu. Der Zeitpunkt und die Form der „Weiterführung" des Darlehens nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit sprechen ebenfalls dafür, in der Vereinbarung keine Prolongation des Vertrages aus 2014, sondern einen gesondert, neu abgeschlossen Darlehensvertrag zu sehen. Zum einen erfolgte der weitere Vertragsabschluss erst nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit, die mit Ablauf des 15.09.2018 endete. Zum anderen haben die Verträge unterschiedliche Nummern und sind auch nicht mit Prolongationsvereinbahrung oder ähnlichem überschrieben, sondern mit Darlehensantrag bzw. Dahrlehensantrag Anschluss-/Umfinanzierung.

Die Widerrufserklärungen (wenn man auch in dem anwaltlichen Schreiben eine Widerrufserklärung sehen will) beziehen sich eindeutig lediglich auf das im Jahr 2014 abgeschlossene Vertragsverhältnis. Denn in der Erklärung vom 29.03.2019 ist nur die betreffende Darlehensvertragsnummer benannt und in dem anwaltlichen Schreiben vom 02.05.2019 wird nur auf den Darlehensvertrag vom 13.05.2014 Bezug genommen und rechtlich ausgeführt.

Das Recht zum Widerruf bzgl. dieses Vertrages war aber bereits verwirkt mit Blick auf den im November 2018 neu geschlossenen Darlehensvertrag, mit dem das ältere Vertragsverhältnis abgelöst worden war.

Die Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und

eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15).

Das Zeitmoment ist ohne weiteren erfüllt mit Blick auf das Zeitfenster vom ca. 4 Jahren und sieben Monaten zwischen Vertragsabschluss und Widerruf.

Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.

Auch das Umstandsmoment ist hier erfüllt. Mit dem am 27.09.2018 gestellten Darlehensantrag brachte der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck, ein weiteres Darlehen zu benötigen, um das Altdarlehen mit der geschuldeten, bereits fälligen Ballonschlussrate ablösen zu können. Das Gericht hat auch keine Zweifel mit Blick auf den Erklärungsinhalt des Darlehensantrages vom 27.09.2018, dass sich der Kläger darüber im Klaren war, mit der Beklagten einen neuen Darlehensvertrag zu schließen. Die Beklagte durfte demnach darauf vertrauen, dass das mit dem abgelösten Darlehen beendete Vertragsverhältnis nicht mehr widerrufen wird. Darauf hat sich die Beklagte auch eingerichtet, denn das neue Vertragsverhältnis wurde gelebt und die Beklagte hat die Sicherheit aus dem Vertragsverhältnis aus 2014 (Sicherungsübereignung des Fahrzeugs) mit dem „logischen Schluss einer Sekunde" freigegeben, um es dann als neue Sicherheit im neuen Vertragsverhältnis gemäß vertraglicher Vereinbarung zu übernehmen.

Ohne dass es darauf noch ankommt, wäre der erklärte Widerruf als nicht fristgemäß

anzusehen, weil einzelne Einwendungen des Klägers schlichtweg vom Tatsächlichen schon

nicht zutreffend und im Weiteren die Rechtsfragen höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt

sind. Insoweit wird lediglich auf folgende Entscheidungen verwiesen:

BGH, Urteile vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15, vom

05.11.2019 - XI ZR 650/18, vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 und

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019-4 U 8/19.

Ausführungen zu den geltend gemachten weiteren Ansprüchen und der Hilfswiderklage bedurfte es nicht, weil die Klage dem Grunde nach schon keinen Erfolg hat und die die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.

III

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).