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Landgericht Cottbus Urteil vom 08.02.2021 – 1 O 242/19

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0208.1O242.19.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

i. „Wir bitten, die von Ihnen gebuchte Mehrtagesfahrt 6 Wochen vor Reiseantritt zu begleichen.“

ii. „Wir behalten uns vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl die Reise abzusagen, die von Ihnen verauslagten Kosten werden zurückerstattet.“

b. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2019 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Verwendung und Zulässigkeit von Klauseln im geschäftlichen Verkehr.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen und ist als solches im Gewerberegister eingetragen. Zu diesem Busgewerbe unterhält die Beklagte die Internetseite „......................“.

Auf dieser Internetseite nutzte die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen folgende Klauseln:

1. Wir bitten, die von Ihnen gebuchte Mehrtagesfahrt 6 Wochen vor Reiseantritt zu begleichen.

2. Wir behalten uns vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl die Reise abzusagen, die von Ihnen verauslagten Kosten werden erstattet.

3. Rücktritt des Kunden!

Der Rücktritt von einer Reise ist zu jeder Zeit möglich, jedoch ist der Reisende verpflichtet, folgenden Entschädigung zu zahlen:

Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Gesamtpreises

Bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Gesamtpreises

Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Gesamtpreises

Bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Gesamtpreises

Bis zum 6. Tag vor Reisebeginn: 55 % des Gesamtpreises

Bei Nichterscheinen bzw. Stornierung nach Reisebeginn: 70 % des Gesamtpreises

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Klauseln unzulässigerweise verwende. Die Beklagte verstoße mit der Klausel 1) gegen das Zug-um-Zug-Leistungsprinzip und biete den Reisenden keine Reisepreisabsicherung. Bei Klausel 2) fehle die Mindestteilnehmerzahl. Bei der Klausel zu 3) fehle den Reisenden die Möglichkeit, einen geringeren Schaden geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten eine Abmahnung mit Frist bis zum 03.05.2019 zur Unterlassung gesandt. Die Beklagte habe die Abmahnung auch erhalten. Der Kläger meint, aufgrund des Verstoßes und der Abmahnung stehe ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die Höhe des Aufwandersatzes sei angemessen. Die Frist in der Abmahnung bis zum 03.05.2019 sei auch angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

i. „Wir bitten, die von Ihnen gebuchte Mehrtagesfahrt 6 Wochen vor Reiseantritt zu begleichen.“

ii. „Wir behalten uns vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl die Reise abzusagen, die von Ihnen verauslagten Kosten werden zurückerstattet.“

b. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass sie die Abmahnung nicht erhalten habe. Sie verwende die durch den Kläger aufgeführten Klauseln nicht mehr. Sie meint, die Klauseln seien daher nunmehr ohne Relevanz.

Der Kläger hat am 03.09.2019 Klage erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am 22.09.2019 zugestellt.

Mit Beschluss vom 04.11.2020 hat die Kammer dem zuständigen Einzelrichter die Sache zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.11.2020 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund der Zustimmung der Parteien festgesetzt und eine Schriftsatzfrist bis zum 14.12.2020 angeordnet.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht konnte aufgrund der Zustimmung der Parteien im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das Landgericht Cottbus ist insbesondere sachlich gem. § 13 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 1 UKlaG zuständig.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgabe einer gerichtlichen Unterlassungserklärung gem. §§ 3 Abs. 2, 12 Abs. 1 S. 1 UWG.

Die Beklagte nahm aufgrund der Nutzung der streitgegenständlichen Klauseln unlautere geschäftliche Handlungen vor.

Die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da sie in Bezug zur Geschäftstätigkeit der Beklagten und dem Abschluss von Verträgen aufgrund der Bereitstellung auf der Internetseite im Zusammenhang stehen.

Die verwendeten Klauseln sind unlauter, da sie gegen bestehendes Recht verstoßen und mithin geeignet sind, dass wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG.

Sofern die Beklagte die Klausel 1) verwendet hat, so hat sie gegen geltendes AGB-Recht verstoßen, da sie den Vertragspartner der Beklagten der Klausel einseitig nach den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Leistungsaustausch Zug-um-Zug immanent. Im Pauschalreiserecht muss auf dieses Prinzip Rücksicht genommen werden, auch wenn Vorauszahlungen in dieser Branche üblich sind. Die Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Reise anderweitig verwerten zu können. Zwar wird grundsätzlich durch Reiseveranstalter zur Vorbereitung der Reise ein gewisser Teil der Kosten vorgeleistet, jedoch ist nicht durch die Beklagte als Verwender der AGB dargelegt, dass eine Zeit von 6 Wochen für den Leistungsaustausch und die Abwicklung der Reise notwendig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch im Geschäftsbetrieb der Beklagten eine geringere Vorlaufzeit ausreichend ist, so dass an dieser Stelle auch eine Zahlungsfrist von z. B. 30 Tagen als ausreichend angesehen werden könnte (vgl bspw. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, NJW 2015, 1444, 1448). Dem Reisenden wird durch eine zu frühe Forderung des Reisepreises in nicht zumutbarer Weise die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.

Soweit die Beklagte die Klausel zu 1) nutzte, verstößt sie auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn gem. § 651r Abs. 1, 4 BGB hat der Reiseveranstalter dem Kunden eine Form der Reisepreisabsicherung anzubieten (vgl. G Frankfurt, Urteil vom 23.12.2010 - 2-24 O 97/10, BeckRS 2011, 6738). Diese Absicherung hat die Beklagte vorliegend nicht angeboten. Mithin ist durch die fehlende Reisepreisabsicherung der Reisende einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt, dem der Gesetzgeber mit der Regelung in § 651r Abs. 1, 4 BGB entgegenwirken will.

Sofern die Beklagte die Klausel zu 2) verwendet hat, so ist diese gem. § 308 Nr. 3 BGB und § 651h Abs. 4 BGB unwirksam, denn die Beklagte hat den Reisenden keine Mindesteilnehmerzahl genannt, die sie zur Absage der geplanten Reise berechtigen würde. Diese muss der Reiseveranstalter dem Teilnehmer vor Beginn mitteilen. Ansonsten ist der Verbraucher in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, da er im Unwissen bleibt, ob seine Reise stattfindet und er sich ggf. nach Alternativen umschauen muss. Gleichzeitig ist für die ungewisse Zeit sein Kapital gebunden.

Sofern die Beklagte die Klausel 3) verwendet hat, verstößt die Klausel als sog. Stornopauschalen ohne die Möglichkeit des geringeren Nachweises des Schadens gegen § 309 Nr. 5b BGB. Die durch die Beklagte verwendete Klausel enthält nicht die Möglichkeit des Gegenbeweises in Bezug auf einen geringeren Vermögensverlust beim Verwender der Klausel. Erforderlich ist ein unzweideutiger, auch für die rechtsunkundige Verwendergegenseite ohne weiteres verständlicher Hinweis, dass ihr der Nachweis offensteht, es sei kein Schaden bzw. keine Wertminderung eingetreten oder dieser bzw. diese wesentlich geringer sei als die Pauschale (Palandt/Grüneberg, BGB, § 309, Rn. 30; BGH Urteil vom 14. 4. 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122, 2123).

Die Klägerin hat auch die Verstöße der Beklagten hinreichend vorgetragen und eine Verwendung dokumentiert, so dass für das Gericht mit ausreichender Überzeugung unlautere geschäftliche Handlungen anzunehmen sind. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen der bloße Wegfall der Störung nicht. Eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 1.49; 1.51). Dass die Beklagte in der Vergangenheit vor der erfolgten Abmahnung verwendet habe, so ist die Beklagte diesem Vortrag auch nicht entgegengetreten. Mithin sieht das Gericht diesen Sachvortrag als zugestanden an, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Kläger hat die Beklagte auch notwendigerweise abgemahnt.

Die Beklagte hat zwar bestritten, dass ihr eine Abmahnung zugegangen ist, jedoch ist sie den notwendigen Beweis dafür nicht angetreten. Bei der Ausgestaltung der die Beklagte treffenden Darlegungs- und Beweislast ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt (hier: kein Zugang des Abmahnschreibens des Klägers vom 15.04.2019). Dies führt indes nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Die Beklagte kann sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache - das Abmahnschreiben sei ihr nicht zugegangen - beschränken.

Nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger ausnahmsweise verpflichtet, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifiziertem Vortrag entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert - gegebenenfalls unter Beweisantritt - auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGH Urteil vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008; OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 25.01.1995 - 19 W 18/94, NJW-RR 1996, 62; Musielak/Stadler, ZPO, § 138, Rn. 10 f.). Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass die Klägerin gehalten ist, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers - etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichen - kann auf Grund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629, 630).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Sie hat in ihrer Klageerwiderung vom 04.11.2019 lediglich vorgebracht ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung der Klägerin. zugegangen. Der Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.11.2019 unter Beweisantritt erwidert, die Abmahnung vom 15.04.2019 sei am selben Tag von einer ihrer Angestellten abgesandt worden. Das Abmahnschreiben sei nicht wegen Unzustellbarkeit zurückgelangt. Damit ist die Klägerin der sie treffenden Darlegungslast nachgekommen. Die Beklagte hätte nunmehr Beweis dafür antreten müssen, dass ihr das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Die Beklagte ist jedoch diesen ihr obliegenden Beweis für das fehlende Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2, 12 Abs. 1 S.1 UWG und §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG beweisbelastet geblieben, mit der Folge, dass ein Zugang der Abmahnung im üblichen Postlauf angenommen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 12. 2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629, 630).

Die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist angemessen, da sie mehr als den üblichen zehn Tagen entspricht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm-Feddersen, UWG, § 13, Rn. 21).

Eine Androhung der rechtlichen Schritte ist in der Abmahnung vom 15.04.2019 erfolgt.

Ein gleichlautender Anspruch auf Unterlassung der unlauteren Klauseln folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG.

Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des vom Kläger gestellten Antrags.

III.

Angesichts des dem Kläger zustehenden Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1 UWG und §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG war deren Abmahnung vom 15.04.2019 berechtigt. Die Beklagte ist deshalb aus den § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zur Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale von 299,60 € verpflichtet.

Die Höhe der Kostenpauschale richtet sich nach den Verhältnissen des abmahnenden Verbands (Götting/Nordemann, UWG, § 12, Rn. 44). Dieser kann den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, Rn. 60 - juris). Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift dezidiert dargelegt, dass grundsätzlich Kosten pro Abmahnung in Höhe von 641,60 € zzgl. MwSt pro Abmahnung entstehen und die Gesamtkosten auch unter Beweis gestellt. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass dieser Sachvortrag als zugestanden angesehen werden muss. Die durch den Kläger geforderten 299,60 € werden daher durch das Gericht als angemessen angesehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Kläger ist nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.