Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 14.06.2024 – DG 11/23
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0614.DG11.23.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………….. und wendet sich gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Mit Verfügung vom ……………….. leitete der Präsident des Sozialgerichts ……………….. gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, trotz Aufforderung vom ……………….. eine Dienstunfähigkeit unverzüglich, zumindest aber bis zum üblichen Dienstbeginn (in der Regel vor 09:00 Uhr) anzuzeigen, in mehreren Fällen seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt zu haben, namentlich die Zeiten der Dienstunfähigkeit ab dem ……………….. erst an jenem Tag um 13:…. Uhr, die Zeit der Dienstunfähigkeit vom .…. bis ……………….. erst am ……………….. nachgewiesen und die Zeit der Dienstunfähigkeit vom ……… bis ……………….. erst am ……………….. bei seinem Dienstherren angezeigt zu haben. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ……………….. mitgeteilt.
Der Antragsteller hat am ……………….. seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Zur Begründung führt er aus, die wiederholt gegen ihn eingeleiteten missbräuchlichen Disziplinarverfahren würden ihn „naturgesetzlich“ zwingend daran hindern, sich gleichzeitig mit Anliegen der Kläger und Antragsteller in sozialgerichtlichen Verfahren zu befassen, was zugleich eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bedeute bzw. bedeuten könnte. Die Disziplinarverfahren wirkten aufgrund ihrer Frequenz und ihres Inhalts besonders einschüchternd auf ihn, was seine auch in psychischer Hinsicht geschützte richterliche Unabhängigkeit verletze.
Die Disziplinarverfahrenseinleitung sei hier bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die gesetzlich vorgesehene Frist zur Äußerung um ca. 20% verkürzt habe und den Antragsteller dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Ermöglichung einer effektiven Verteidigung und Waffengleichheit verletze.
Der objektive und/oder subjektive Tatbestand eines Dienstvergehens sei nicht erfüllt bzw. auch nur im Ansatz schlüssig. Es werde wenig konkret behauptet, er habe irgendwelchen „Weisungen“ zuwidergehandelt. Diese seien ihm nicht bekannt. Eine Zustellung werde durch den Antragsgegner nicht angegeben, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ggf. habe der Antragsgegner auch Widersprüche des Antragstellers hiergegen übersehen, weswegen die Missachtung des Suspensiveffektes gleichermaßen rechtswidrig erscheine und die gleichwohl vorgenommene Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich wäre.
Es sei auch fraglich, ob selbst wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, die verspätete Meldung der Dienstunfähigkeit in drei Fällen einen sanktionierbaren Unrechts- und Verschuldenskern haben könne, wenn die Zahl der erfolgten Dienstunfähigkeitsmeldungen einen mittleren dreistelligen Bereich erreicht habe, zumal der Präsident des Sozialgerichts seinerseits Dienstunfähigkeitsmeldungen und Urlaubsanträge wesentlich verspätet bzw. nicht korrekt bearbeite.
Beim Antragsgegner entstehe auch bei unterstellter, nur kurzfristig verzögerter Einreichung der Dienstunfähigkeitsmeldungen kein Schaden. Der Antragsteller werde bei der Geschäftsverteilung diskriminiert.
Im Übrigen würden die vom Antragsgegner ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht zutreffen. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom ……………….. sei ausweislich des Faxbeleges am selben Tag erfolgt. Die Meldung für die Zeit ab ……………….. sei am ……………….. erfolgt, was sich ebenfalls aus dem Faxbeleg ergebe. Die Meldung der Dienstunfähigkeit am ……………….. sei ebenso ausweislich des Faxbeleges am ……………….. erfolgt. Eine frühere Einreichung habe jeweils nicht erfolgen können bzw. er habe Widerspruch gegen die Anweisung eingelegt, Originale seiner Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahme vom ……………….. aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, festzustellen, dass die Disziplinarverfahrenseinleitung vom ……………….. die richterliche Unabhängigkeit verletzt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, der vom Antragsteller vorgelegte Faxsendebericht vom ……………….. sei bei ihm nicht aktenkundig, der Faxbeleg vom ……………….. beziehe sich auf eine Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung bis zum ……………….. und daher nicht auf den Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Die Anträge des Antragstellers seien bereits nach § 44a VwGO unzulässig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung über dessen Antrag verhandeln und entscheiden, da dieser auf diese Folge gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen wurde. Sein Antrag auf Terminsverlegung hatte mangels eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) genauso wenig Erfolg wie sein Antrag auf Schriftsatznachlass, wie das Dienstgericht in der mündlichen Verhandlung jeweils näher ausgeführt hat.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Der Antrag ist bereits aufgrund von § 73 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 3 Landesdisziplinargesetz (LDG) i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung ist auch die hier gegenständliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, sodass der Antragsteller gehalten ist Rechtsschutz gegen die das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung nachzusuchen.
Es liegt auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann bereits grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 – RiZ 2/16 –, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 – RiZ (R) 2/80 –, juris).
Denn Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind grundsätzlich getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist grundsätzlich keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG, sondern das Disziplinarrecht der Richter ist durch Verweisung auf das Disziplinarecht der Beamten (§§ 46 und 71) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81 – 83) geregelt und Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren sind grundsätzlich streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 – DGH 1/94 –, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 – DG 4/21 –, juris Rn. 62).
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 – RiZ (R) 2/80 –, juris Rn. 11) ist es allerdings denkbar, dass ein Dienstvorgesetzter Ermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen. Diese fernliegende Möglichkeit kann es jedoch nicht rechtfertigen, auf die unsubstantiierte Behauptung des Richters, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen disziplinarische Ermittlungen zuzulassen. Ob Ermittlungen die Unabhängigkeit des betroffenen Richters beeinträchtigen, ließe sich nur auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ihres Gegenstandes entscheiden. Damit würde nicht nur das Disziplinarverfahren behindert, sondern mindestens zum Teil auch vorweggenommen, ohne es auch immer gegenstandslos zu machen. Eine solche Verfahrenshäufung ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich aus der Art und Weise der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für den Versuch einer Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des betroffenen Richters durch eine Dienstaufsichtsbehörde ergeben, wenn der Antragsteller derartiges mindestens konkret behauptet.
Von konkreten Anhaltspunkten für einen unzulässigen Beeinflussungsversuch kann hier keine Rede sein. Der Antragsteller ist seit dem ……………….. mit Unterbrechung für eine Fortbildung (……. bis ………………..), Urlaub (... bis ……………….. sowie … bis ………………..) und eines Monats Dienstfähigkeit (……………….. bis ………………..) dienstunfähig erkrankt. Im Jahr ….. war er noch keinen Tag im Dienst, sondern stets dienstunfähig erkrankt oder im Urlaub. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens am ……………….. kann danach schon im Ansatz nicht auf eine Beeinflussung seiner richterlichen Tätigkeit gerichtet (gewesen) sein, zumal Bezugspunkt just die Anzeige der Dienstunfähigkeit des Antragstellers war. Das erkennende Gericht folgt gerade damit - entgegen dem wiederholten Vorbringens des Antragstellers - unter Zitierung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auch im Übrigen ist eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hier nicht ersichtlich. Ob die einzelnen dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße gegen die Folgepflicht vorliegen, ob, wann und wem er insbesondere seine Dienstunfähigkeit angezeigt und entsprechend nachgewiesen hat, ist im Disziplinarverfahren zu klären, wo insbesondere auch zu prüfen sein wird, ob etwaige Faxnachrichten des Antragstellers – wie dieser vorträgt – rechtzeitig eingegangen sind und ob – ein Beweis der Verstöße hypothetisch angenommen – drei Verstöße gegen die Pflicht die Dienstunfähigkeit rechtzeitig anzuzeigen bzw. nachzuweisen den Erlass einer Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dem kann das Gericht nicht gleichsam im Vorfeld des Abschlusses der Ermittlungen und des Disziplinarverfahrens vorgreifen. Vielmehr ist es gerade Sinn der Durchführung des Disziplinarverfahrens die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 22 Abs. 1 S. 2 LDG). Das Disziplinarverfahren dient gerade dazu, zu ermitteln, ob ein Dienstvergehen vorliegt und hat insoweit eine Doppelfunktion: erweist sich ein Dienstvergehen, ist es zu ahnden, was für den Richter regelmäßig negativ ist. Gleichzeitig kann es aber auch ergeben, dass ein Dienstvergehen nicht festzustellen ist, was entlastend wirkt. Deswegen hat der Richter auch die Möglichkeit ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst zu beantragen, um sich von ungerechtfertigten Verdächtigungen reinzuwaschen (vgl. § 19 Abs. 1 LDG). „Aus der Luft gegriffen“ sind die Umstände hier bisher jedenfalls nicht, sodass nichts dafür ersichtlich wäre, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich wäre.
Die Einwände des Antragstellers greifen auch im Übrigen nicht. Selbst wenn hier eine „zu kurze Frist“ gesetzt worden sein sollte, weil dem Antragsteller das Schreiben vom ……………….. erst am ……………….. zugegangen sein sollte, würde dies die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst nicht berühren. Die hier angegriffene „Maßnahme“ - das Schreiben vom ……………….. - setzt die Fristen des § 21 Abs. 2 LDG ab Zustellung des Schreibens, was für sich genommen nicht zu beanstanden ist. Die Frage, wann diese Äußerungsfristen ablaufen, ist nicht eine solche der Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern der Durchführung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz: § 21 Abs. 1 LDG regelt die Information des Richters über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, § 21 Abs. 2 LDG die zu setzenden Fristen zur Äußerung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens. Anders wäre es auch kaum denkbar. Es gibt keine Frist, in der sich der Richter dazu äußern können soll, dass der Dienstvorgesetzte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beabsichtigt. Es gibt im Landesdisziplinargesetz kein „Vordisziplinarverfahren“.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe etwaige Weisungen nicht erhalten, wäre auch dies im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären und nicht im Vorfeld dessen Einleitung. Er setzt sich überdies insoweit zu sich selbst in Widerspruch, wenn er vorträgt, der Antragsgegner habe „ggf.“ Widersprüche gegen die Weisungen übersehen. Nur eins von beiden kann zutreffen. Entweder der Antragsteller hat die Weisung nicht erhalten oder er hat Widerspruch gegen sie eingelegt. Der Antragsgegner geht ausweislich seiner Einleitungsverfügung davon aus, dass der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben vom ……………….., das der Antragsgegner als Weisung wertet, eingelegt hat. Das und insbesondere die Frage, ob es sich bei jenen Schreiben um Weisungen handelt, wäre im Disziplinarverfahren selbst zu klären. Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er erneut meint, sein Widerspruch entfalte Suspensiveffekt gegen „Weisungen“. Dem ist nicht so. Innerdienstliche Weisungen bzw. gemischt dienstlich-persönliche Weisungen sind mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 4 N 46.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Damit kommt einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung gegen sie zu (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Antragsteller weiter Einzelheiten zu den Sachverhalten, insbesondere zu übersandten Faxschreiben, Postlaufzeiten, der Erreichbarkeit von Ärzten, der Einreichung von Originalen der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen u.Ä. vorträgt, erschließt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen, dass damit weitere Ermittlungen von Nöten sind, die – wie bereits ausgeführt – nach der gesetzgeberischen Intention im Disziplinarverfahren erfolgen sollen. Dafür ist es nämlich da. Sie gebieten angesichts dessen, dass ihm auch eine verspätete Anzeige seiner Dienstunfähigkeit – nämlich erst spät im Laufe des Arbeitstages, hier etwa für den ……………….. laut Faxbeleg um …….. Uhr – und die verspätete Einreichung der Dienstunfähigkeitsbescheinigung – hier am ……………….., wobei die Dienstunfähigkeit am ……………….. begann – keine Untersagung der Disziplinarverfahrenseinleitung, sondern begründen gerade die Notwendigkeit einer entsprechenden Ermittlung und Würdigung durch den das Disziplinarverfahren durchführenden Dienstvorgesetzten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.