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Landgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2026 – DG 8/25

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0116.DG8.25.00

Tenor§

Die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Antragsteller und Kläger ist Richter am Sozialgericht in ……………… und wendet sich gegen die Einleitung und Einstellung eines Disziplinarverfahrens.

Der Antragssteller und Kläger war seit …. vermehrt dienstunfähig erkrankt. Der Präsident des Sozialgerichts ……………… forderte den Antragsteller und Kläger mit Schreiben vom ……………… auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Zudem enthält dieses Schreiben folgenden Satz: „Darüber hinaus bitte ich darum, künftig auch weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Original nachzuweisen…“

Mit Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts ……………… vom ……………… wies dieser den Antragsteller und Kläger auf eine verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hin und führte aus: „Ich darf Sie aus diesem Grund darauf hinweisen, dass Arbeitsunfähigkeit dem Dienstherrn unverzüglich, zumindest aber bis zum üblichen Dienstbeginn (in der Regel vor 9:00 Uhr) anzuzeigen ist.“

Mit Verfügung vom ……………… leitete der Präsident des Sozialgerichts ……………… gegen den Antragsteller und Kläger ein Disziplinarverfahren wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein. Ihm wurde zur Last gelegt, sich entgegen der schriftlichen Weisung vom ……………… und ……………… nicht unverzüglich arbeitsunfähig gemeldet zu haben. Der Kläger und Antragsteller habe namentlich die Zeiten der Dienstunfähigkeit ab dem ……………… erst an jenem Tag um …….. Uhr, die Zeit der Dienstunfähigkeit vom …. bis ……………… erst am ……………… nachgewiesen und die Zeit der Dienstunfähigkeit vom ......... bis ……………… erst am ……………… bei seinem Dienstherrn angezeigt. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dem Antragsteller und Kläger mit Schreiben vom ……………… mitgeteilt.

Mit Bescheid vom ……………… stellte der Präsident des Sozialgerichts ……………… das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Hierin führte er aus, das dem Kläger vorgeworfene Disziplinarvergehen sei zwar erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt, da es sich um eine überschaubare Anzahl von Verstößen handele und der Kläger und Antragsteller den schriftlichen Weisungen vom ……………… und ……………… nunmehr durch rechtzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit sowie Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachkäme und keine wesentliche Beeinträchtigung des gerichtlichen Geschäftsbetriebs eingetreten sei.

Der Antragsteller und Kläger erhob hiergegen Widerspruch, der durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom ……………… zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller und Kläger hat am ……………… seinen Antrag gestellt bzw. Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner und Beklagte suche eine schwerwiegende Disziplinierung vorzunehmen, für welche die Grundlage fehle. Die Feststellung, der Antragsteller habe ein Dienstvergehen begangen, sei eine sanktionsgleiche Maßnahme. Dies sei mindestens als „Verweis“ zu qualifizieren. Eine etwaige Dienstpflichtverletzung sei ohnehin nicht mehr ahndbar. Die Maßnahmen verletzten zudem seine richterliche Unabhängigkeit. Er fühle sich rechtswidrig eingeschüchtert.

Der Antragsteller und Kläger beantragt sinngemäß,

die Maßnahmen vom ……………… und ……………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären,

hilfsweise, festzustellen, dass die Maßnahmen vom ……………… und ……………… die richterliche Unabhängigkeit verletzen,

sowie die Maßnahmen aus der Personalakte zu entfernen.

Der Antragsgegner und Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen bzw. die Klage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Richterdienstgericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Seinem Terminsaufhebungsantrag war nicht stattzugeben, da kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Die vom Antragsteller vorgelegte AU-Bescheinigung legt für eine Verhandlungsunfähigkeit nichts dar, lässt noch nicht einmal die Diagnose erkennen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich die Anreise zum Landgericht ……………… finanziell nicht leisten, ist dies nicht glaubhaft gemacht.

II. Das Richterdienstgericht konnte auch entscheiden, obgleich alle Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe mit Schriftsatz vom ……………… durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden.

Die Ablehnungsgesuche waren unzulässig und konnten daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschieden werden.

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alt und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter und abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2017 – 10 B 5/17 –, juris Rn. 1 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022 – 2 BvR 2126/22 –, juris Rn. 1 f.).

Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.

Der Antragsteller hält den abgelehnten Richtern vor, dass sie sein Ablehnungsgesuch im Verfahren DG 9/25 als unzulässig verworfen haben. Hierauf kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch, das allein darauf gestützt ist, dass das Gericht nicht so entschieden hat, wie es der Ablehnende für richtig hält, ist von vornherein untauglich, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen und damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2025 - OVG 3 RM 3/25 - BA S. 2 m.w.N.). Allein die Mitwirkung eines Richters an einer vorausgegangenen, dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Genauso verhält es sich mit dem Einwand des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende Richter hätte seine Verfahrensrechte verletzt. Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – BVerwG 3 B 10.24 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Insoweit sind entsprechende Verfahrensfehler hier weder vorgetragen noch aus sich heraus ersichtlich. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr allgemein darauf, dass der abgelehnte Vorsitzende „in mehreren Verfahren zu gegenwärtigenden nicht nur entfernt an Sachverhaltsklitterung und Rechtsbeugung erinnernden und stets zu meinem Ungunsten wirkenden zahlreichen (insb. Verfahrens-)Fehler verantwortet“, ohne dies jedoch in einer Weise zu konkretisieren, die eine sachliche Befassung ermöglicht. Das hat das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 14. November 2025 im Verfahren DG 9/25 näher ausgeführt, worauf verwiesen wird. Soweit der Antragsteller schließlich meint, der abgelehnte Richter am Sozialgericht ……………… sei von den Begehren des Antragstellers selbst persönlich betroffen, ist auch diese allgemeine Behauptung „ins Blaue“ nicht durch weiteren Tatsachenvortrag substantiiert. Eine konkrete Konkurrenzsituation oder eine tatsächliche Betroffenheit bezüglich des Streitgegenstandes wird nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller legt nicht im Ansatz dar, inwieweit der abgelehnte Richter von dem hier gegenständlichen Disziplinarverfahren betroffen sein sollte. Insoweit kann es auch aus sich heraus keine Befangenheit begründen, wenn der Vorsitzende und der weitere Beisitzer dem Verhalten des Richters am Sozialgericht ……………… so wörtlich „Vorschub geleistet bzw. daran mitgewirkt“ haben.

III. Der Antrag im Prüfungsverfahren bleibt erfolglos. Das als Klage in einem Disziplinarverfahren zu wertende Begehren auf Aufhebung der Einstellungsverfügung hat dagegen Erfolg.

1. Der Antrag bleibt erfolglos. Soweit der Antrag auf eine Maßnahmeprüfung gemäß § 26 Abs. 3 DRiG gerichtet ist, ist er unzulässig.

Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wie die hier streitige Einleitung und Einstellung des Disziplinarverfahrens können grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 – RiZ 2/16 –, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 – RiZ (R) 2/80 –, juris). Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG, sondern das Disziplinarrecht der Richter ist durch Verweisung auf das Disziplinarecht der Beamten (§§ 46 und 71) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81 – 83) geregelt und Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren sind prinzipiell streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 – DGH 1/94 –, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 – DG 4/21 –, juris Rn. 62).

Soweit es die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom ……………… betrifft, ist der Antrag zudem unter mehreren weiteren Gesichtspunkten unzulässig: Zum einen hat das Dienstgericht über diese „Maßnahme“ bereits mit Urteil in der Sache DG 11/23 entschieden (siehe: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 14. Juni 2024 – DG 11/23 –, juris). Zum anderen ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung nunmehr abgeschlossen, sodass die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht mehr separat angegriffen werden kann. Es liegt damit auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Nachdem die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens überholt ist, besteht für eine Aufhebung oder Feststellung insoweit weder Bedürfnis noch Möglichkeit.

2. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom ……………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… gerichtet ist, ist die Klage zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass sich der Kläger gegen eine Einstellungsverfügung gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG wendet. Insbesondere hat er insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis und ist durch die Einstellungsverfügung beschwert. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Eine Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren enthält aus sich heraus keine Beschwer des vom Disziplinarverfahren Betroffenen und dadurch auch keine mögliche Rechtsverletzung. Eine solche kann sich jedoch dann ergeben, wenn die Verfügung „belastende Elemente" aufweist, etwa weil zwar das Disziplinarverfahren eingestellt, gleichzeitig aber festgestellt wird, dass ein Dienstvergehen vorliegt bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens offen gelassen wird (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 – DG 4/21 –, Rn. 43, juris m.w.N.).

So liegt es indes bei einer Einstellung, die wie hier gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG erfolgt im Unterschied zu einer Einstellung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG.

Die Einstellungsverfügung vom ……………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 73 Abs. 1 BbgRiG, § 3 LDG, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte war mit der gegebenen Begründung nicht berechtigt das Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG einzustellen.

Für eine Einstellung unter dem Makel eines Dienstvergehens bietet § 73 Abs. 1 BbgRiG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Dass die Einstellungsverfügung einen solchen Makel nicht verschweigen darf, ergibt sich einerseits aus dem Unterschied zwischen der Einstellung mangels erwiesenen Dienstvergehens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG) zur Einstellung trotz Dienstvergehens mangels Opportunität (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG) und andererseits aus der Verpflichtung, die Einstellungsverfügung zu begründen (§ 33 Abs. 3 LDG).

Soweit die Einstellungsverfügung zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger ein Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen die Folgepflicht begangen hat, trifft dies nicht zu.

Nach § 10 Abs. 1 BbgRiG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Das Beamtenstatusgesetz gilt nach dessen § 1 für die Beamten des Landes Brandenburg. Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Satz 1). Dies gilt nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind (Satz 2). § 35 Abs. 1 Satz 2, 3 BeamtStG ist auf die Rechtsverhältnisse von Richtern anwendbar, weil die Richtergesetze nichts anderes bestimmen. Die etwaige Anordnung, eine Dienstunfähigkeit unverzüglich, zumindest aber bis zum üblichen Dienstbeginn (in der Regel vor 09:00 Uhr) anzuzeigen bzw. rechtzeitig nachzuweisen betrifft nicht das Feld richterlicher Unabhängigkeit, die entweder lediglich eingeschränkter Dienstaufsicht unterliegt (§ 26 Abs. 2 DRiG) oder sich frei von jeglicher Dienstaufsicht vollzieht (§ 26 Abs. 1 DRiG). Der Dienst des Richters besteht nicht ausschließlich darin, genuin richterliche Aufgaben wahrzunehmen, sondern kennt auch nichtrichterliche Pflichten (vgl. Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil - 32 DG 4/09 - UA S. 7; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 23. April 2021 – DG 10/17 –, Rn. 34, juris).

Die vom Präsidenten des Sozialgerichts ……………… in seiner Einleitung des Disziplinarverfahrens und in der Einstellungsverfügung angeführten Schreiben vom ……………… und ……………… waren keine Weisungen bzw. Anordnungen i.S.d. § 35 Abs. 1 BeamtStG. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Folgepflicht wegen Nichtbeachtung dieser Schreiben von vorneherein nicht in Betracht.

Eine Äußerung des Vorgesetzten gegenüber einem Beamten oder Richter ist eine dienstliche Anordnung i.S.d. § 35 BeamtStG, wenn sie den Beamten nach ihrem objektiven Erklärungswert in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit zu einem bestimmten Verhalten (Tun oder Unterlassen) rechtlich verpflichten will. Voraussetzung für den Eintritt der gewollten rechtlichen Bindung ist, dass die dienstliche Anordnung bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn (vgl. §§ 133, 157 BGB) als solche aufzufassen und ihr Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist. Sie muss dem angewiesenen Beamten hinreichend klar machen, was von ihm verlangt wird und dass ihm insoweit eigenes Ermessen nicht eingeräumt ist (BeckOK BeamtenR Bund/Werres, 39. Ed. 1.10.2025, BeamtStG § 35 Rn. 7.1).

Daran gebricht es vorliegend. Die vom Präsidenten des Sozialgerichts gewählten Formulierungen in seinen Schreiben vom ……………… und ……………… lassen nicht hinreichend den Willen zu einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung erkennen. Das Schreiben vom ……………… enthält nach seinem ausdrücklichen Wortlaut eine „Bitte“. Das Schreiben vom ……………… weist auf eine rechtliche Pflicht - deren Ursprung nicht näher benannt wird, gemeint dürfte § 61 Abs. 1 LBG sein - hin, setzt also eine solche Pflicht voraus und sucht sie gerade nicht zu begründen.

Ein etwaig in Betracht kommender Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht des § 61 Abs. 1 S. 2, 3 LBG war nach der Einleitungsverfügung, die nur auf einen Verstoß gegen die Folgepflicht abstellt, nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und ist auch im hier angegriffenen Bescheid nicht festgestellt, denn dieser rekurriert ausdrücklich auf §§ 71 DRiG, 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).