Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 31.01.2018 – 16 S 76/17

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:0131.16S76.17.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg, Az. 23 C 226/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin als Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 für das Wohnungseigentum Nr. X einen Betrag in Höhe von 2.753,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

aus 666,12 €

seit dem 16.12.2014

aus 63,85 €

vom 08.01.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.02.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.03.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.04.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 08.05.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.06.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 06.07.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.08.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.09.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 08.10.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.11.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

vom 07.12.2013 bis zum 15.12.2014

aus 63,85 €

seit dem 08.01.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.02.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.03.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.04.2014

aus 63,85 €

seit dem 08.05.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.06.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.07.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.08.2014

aus 63,85 €

seit dem 06.09.2014

aus 63,85 €

seit dem 08.10.2014

aus 63,85 €

seit dem 07.11.2014

aus 63,85 €

seit dem 06.12.2014

aus 54,89 €

seit dem 08.01.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.02.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.03.2015

aus 54,89 €

seit dem 09.04.2015

aus 54,89 €

seit dem 08.05.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.06.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.07.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.08.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.09.2015

aus 54,89 €

seit dem 08.10.2015

aus 54,89 €

seit dem 07.11.2015

aus 54,89 €

seit dem 06.12.2015

aus 54,89 €

seit dem 08.01.2016

aus 54,89 €

seit dem 06.02.2016

aus 54,89 €

seit dem 06.03.2016

aus 54,89 €

seit dem 07.04.2016

aus 54,89 €

seit dem 08.05.2016

aus 54,89 €

seit dem 07.06.2016

aus 54,89 €

seit dem 07.07.2016

aus 54,89 €

seit dem 06.08.2016

aus 54,89 €

seit dem 07.09.2016

aus 54,89 €

seit dem 08.10.2016

aus 54,89 €

seit dem 06.11.2016

aus 54,89 €

seit dem 07.12.2016

b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 für das Wohnungseigentum Nr. X einen Betrag in Höhe von 4.514,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

aus 1.068,87 €

seit dem 16.12.2014

aus 106,16 €

vom 08.01.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.02.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.03.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.04.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 08.05.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.06.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 06.07.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.08.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.09.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 08.10.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.11.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

vom 07.12.2013 bis zum 15.12.2014

aus 106,16 €

seit dem 08.01.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.02.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.03.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.04.2014

aus 106,16 €

seit dem 08.05.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.06.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.07.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.08.2014

aus 106,16 €

seit dem 06.09.2014

aus 106,16 €

seit dem 08.10.2014

aus 106,16 €

seit dem 07.11.2014

aus 106,16 €

seit dem 06.12.2014

aus 90,48 €

seit dem 08.01.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.02.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.03.2015

aus 90,48 €

seit dem 09.04.2015

aus 90,48 €

seit dem 08.05.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.06.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.07.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.08.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.09.2015

aus 90,48 €

seit dem 08.10.2015

aus 90,48 €

seit dem 07.11.2015

aus 90,48 €

seit dem 06.12.2015

aus 90,48 €

seit dem 08.01.2016

aus 90,48 €

seit dem 06.02.2016

aus 90,48 €

seit dem 06.03.2016

aus 90,48 €

seit dem 07.04.2016

aus 90,48 €

seit dem 08.05.2016

aus 90,48 €

seit dem 07.06.2016

aus 90,48 €

seit dem 07.07.2016

aus 90,48 €

seit dem 06.08.2016

aus 90,48 €

seit dem 07.09.2016

aus 90,48 €

seit dem 08.10.2016

aus 90,48 €

seit dem 06.11.2016

aus 90,48 €

seit dem 07.12.2016

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/20, die Beklagte zu 1) 4/20 und der Beklagte zu 2) 7/20 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 66/100, die Beklagte zu 1) 12/100 und der Beklagte zu 2) 22/100 zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Wertstufe bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Wirksamkeit der Berufungseinlegung steht ein Mangel der Vollmacht des anwaltlichen Vertreters der Klägerin nicht entgegen. Soweit eine Ermächtigung des Verwalters durch den Verband der Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen und damit auch die Wirksamkeit der Erteilung einer Prozessvollmacht zweifelhaft sein konnten, ist diese Ermächtigung jedenfalls durch den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 06.10.2017 (Anlage BK 1 = Bl. 319 d.A.) nachgeholt worden. Die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses entfällt auch nicht durch dessen von den Beklagten vorgenommene gerichtliche Anfechtung. Trotz seiner Anfechtung ist er zunächst als wirksam zu behandeln (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Erhebung der Anfechtungsklage hat keinen Suspensiveffekt (vgl. Abramenko in: Riecke/Schmid, WEG, 4. Auflage 2015, § 46 Rn. 1a). Die mit dem Beschluss vom 06.10.2017 zugleich erklärte Genehmigung der Prozessführung im vorliegenden Verfahren heilt den Mangel der Vollmacht entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83 - juris Rn. 11). Ein zunächst vollmachtlos eingelegtes Rechtsmittel darf nach Genehmigung nicht aufgrund dieses ursprünglichen Mangels verworfen werden, auch wenn die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Genehmigung bereits verstrichen war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92 -, juris Rn. 12; Piepenbrock in: BeckOK ZPO, § 89 Rn. 1922).

2. Die Voraussetzungen des § 251 ZPO für die von den Beklagten im Hinblick auf die Anfechtung des Ermächtigungsbeschlusses beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens liegen nicht vor, nachdem die Klägerin dem Antrag widersprochen hat. Auch für eine Aussetzung nach § 148 ZPO besteht kein Anlass. Bis zur Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses im Anfechtungsverfahren ist dieser als wirksam anzusehen (s.o.).

3. In der Sache hat die Berufung in der Hauptsache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur teilweise Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig. Die vom Amtsgericht bereits gegen das Bestehen der Prozessführungsbefugnis als Teil der Zulässigkeit der Klage angeführten Gesichtspunkte sind aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 06.10.2017 überholt. Der Klage fehlt entgegen der Annahme des Amtsgerichts auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Amtsgericht angenommene Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nur gegenüber einigen Wohnungseigentümern ist nach Auffassung der Kammer keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern würde im Falle der Berechtigung des Einwandes allenfalls eine im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Einrede nach § 242 BGB eröffnen.

b) Die Kammer hat über die Berufungsanträge in der Fassung des klägerischen Schriftsatzes vom 04.07.2017 zu entscheiden, auch wenn sich der in der Berufungsbegründungsfrist angekündigte Berufungsantrag vom 20.06.2017 nur auf die Beklagte zu 1) bezieht. Durch die Formulierungen in der Berufungsbegründung wird deutlich, dass das amtsgerichtliche Urteil insgesamt und nicht nur die Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 1) angegriffen werden soll ("Das Urteil wird insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag weiter."). Sie setzt sich insgesamt mit den für die Abweisung vom Amtsgericht angestellten Erwägungen auseinander, ohne nach den Beklagten zu 1) und 2) zu differenzieren. Dass zunächst nur ein Antrag zur Beklagten zu 1) formuliert worden ist, ist ein erkennbares Redaktionsversehen. In einem solchen Fall ist die nachträgliche Antragserweiterung - auch nach Ablauf der Begründungsfrist - zuzulassen. Die Berufungsanträge können dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, erweitert werden, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (vgl. Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 520 Rn. 25). Das ist hier der Fall.

c) Der Klägerin steht im tenorierten Umfang gemäß §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG in Verbindung mit den Wirtschaftsplänen 2012 und 2015 ein Anspruch auf das durch die Wirtschaftspläne ausgewiesene monatliche Wohngeld zu; für das Jahr 2013 wird dieser auf die Höhe des Abrechnungsbetrages der unanfechtbar gewordenen Einzelabrechnung für die Einheiten der Beklagten für dieses Jahr begrenzt (vgl. Jennißen in: ders. WEG, 5. Auflage 2017, § 28 Rn. 69). Die von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftspläne 2012 und 2015 sind von den Beklagten nicht angefochten worden und daher für die Berechnung der Ansprüche der Klägerin maßgeblich. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist jeweils die Fortgeltung der Wirtschaftspläne auch für die Folgejahre beschlossen worden. Eine solche Fortgeltung kann zulässigerweise durch Beschluss angeordnet werden (vgl. Jennißen, aaO, § 28 Rn. 47).

aa) Die Wirtschaftspläne 2012 und 2015 sind im Hinblick auf die Angabe von jeweils zwei unterschiedlichen Zahlbeträgen für das Wohngeld nicht nichtig. Eine solche Nichtigkeit kann zwar gegeben sein, wenn dem Beschluss die notwendige Bestimmtheit fehlt, weil die dem Beschluss Unterworfenen nicht wissen, was jetzt und künftig gelten soll (vgl. Schultzky in: Jennißen, aaO, § 23 Rn. 163). Ein solcher Umstand liegt hier vor. Beide Wirtschaftspläne (Bl. 35 und 38 d.A.) benennen ein „neues Wohngeld" mit einem bestimmten Betrag für die Eigentumswohnungen Nr. X und X, im Anschluss aber sogleich unter dem Zusatz „Ohne Kosten für Heizung inkl. Wartung und Schornsteinfeger, sowie Wasser/Abwasser, Verbrauchsabrechnung und Strom beträgt das Wohngeld ..." ein „neues Wohngeld" mit anderslautenden, im Wirtschaftsplan 2012 deutlich geringeren Beträgen. Welcher dieser Beträge von den Beklagten geschuldet sein soll, erschließt sich aus dem Wirtschaftsplan mithin nicht unmittelbar. Dass es sich bei der Angabe des Wertes ohne Kosten für Heizung etc. nur um eine informatorische Angabe ohne Regelungsgehalt handeln soll, wie der Klägervertreter im Verhandlungstermin vor der Kammer angedeutet hat, lässt sich weder der Formulierung noch der Systematik des Beschlusses entnehmen. Beide Werte stehen vielmehr ohne erkennbares Rangverhältnis gleichberechtigt nebeneinander.

Eine Nichtigkeit des Beschlusses ergibt sich vorliegend jedoch gleichwohl nicht, da durch Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermittelbar ist. In einem solchen Fall steht der Nichtigkeit wegen der mangelnden Bestimmtheit des Beschlussinhaltes dessen Bestimmbarkeit im Wege der Auslegung entgegen (vgl. Schultzky, aaO, § 23 Rn. 164). Die Angabe von zwei unterschiedlichen Wohngeldbeträgen, einerseits unter Zugrundelegung auch der Kosten für Heizung, Wasser/Abwasser und Strom und andererseits ohne Berücksichtigung dieser Kosten, macht deutlich, dass die Höhe des vom Verband einzufordernden Wohngeldes davon abhängig sein sollte, wer - nämlich entweder der Verband oder die einzelnen Wohnungseigentümer - diese Kosten im Außenverhältnis zu den Versorgungsunternehmen zu tragen hatte. Die in einem Beschluss enthaltene Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Gegenstand außerhalb des Beschlusstenors ist zulässig (Schultzky, aaO, Rn. 165). Vorliegend entsprach es der nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag seit Mai 2010 und damit auch bei Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan fortdauernden Übung innerhalb der WEG, dass die einzelnen Wohnungseigentümer im Außenverhältnis die genannten Kosten getragen haben. Der Beschluss ist dann dahingehend auszulegen, dass bei Fortbestand der bisherigen Übung lediglich die Wohngeldbeträge „ohne Kosten für Heizung" etc. an den Verband zu zahlen waren.

bb) Der Anspruch der Klägerin berechnet sich mithin nach den Beträgen der Wirtschaftspläne 2012 und 2015 ohne Kosten für Heizung etc. Der Anspruch für 2013 wird begrenzt durch den Betrag der Jahresabrechnung 2013.

Für die Beklagte zu 1) ergibt sich für das Wohnungseigentum Nr. X folgende Berechnung:

Jahr

Berechnung

Betrag

2013

Saldo Jahresabrechnung

666,12

2014

12 x 63,85

766,20

2015

Wirtschaftsplan 2015

660,36

2016

Wirtschaftsplan 2015

660,36

Summe

2.753,04

Für den Beklagten zu 2) errechnen sich für das Wohnungseigentum Nr. X folgende Beträge:

Jahr

Berechnung

Betrag

2013

Saldo Jahresabrechnung

1.068,87

2014

12 x 106,16

1.273,92

2015

Wirtschaftsplan 2015

1.085,76

2016

Wirtschaftsplan 2015

1.085,76

Summe

4.514,31

d) Die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin ist im zugesprochenen Umfang auch nicht treuwidrig. Die Klägerin hat durch Vorlage von Überweisungsbelegen (Anlage BK 2 = Bl. 206 ff. d.A.) nachgewiesen, dass die Wohnungseigentümerin XXX in größerem Umfang Zahlungen an die Gemeinschaft vorgenommen hat. Danach ist es, unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der Gemeinschaft vollständig beglichen sind, nicht treuwidrig, gegen die Beklagten, die keinerlei Zahlungen geleistet haben, gerichtlich vorzugehen.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der in der Teilungserklärung vorgesehenen kalendermäßig festgelegten Fälligkeit des Wohngeldes am 5. Werktag eines jeden Monats. Mit Verzugseintritt der dritten Wohngeldforderung eines jeden Jahres ist zwar nach dem Beschluss vom 26.11.2009 die Gesamtfälligkeit des Jahreswohngeldes des Restjahres begründet worden. Für die Auslösung des Verzugsbeginns bedurfte es jedoch einer zusätzlichen Mahnung (vgl. Jennißen, aaO, § 28 Rn. 201 b). Da deren Vorliegen nicht vorgetragen ist, verbleibt es bei dem Verzugseintritt des jeweiligen Monatsbetrages am Tag nach dem 5. Werktag eines jeden Monats. Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, ohne dass es hierfür eines vorherigen gerichtlichen Hinweises bedurfte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 100 Abs. 2 ZPO. Die Umstellung des Klageantrages in erster Instanz von einer gesamtschuldnerischen auf eine anteilige Verurteilung der Beklagten enthält eine Teilklagerücknahme, die für die bis zur Rücknahme angefallenen Gebühren als hälftiges Teilunterliegen der Klägerin zu werten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestand nicht. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG.