Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.07.2019 – 41 BRH 41/18
Kammer für Rehabilitierungssachen · ECLI:DE:LGFRANK:2019:0729.41BRH41.18.00
Tenor§
Auf Antrag des Betroffenen vom 01.11.2018 wird das Verfahren - 41 BRH 48/10 – wieder aufgenommen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.03.2011 - 41 BRH 48/10 – wird aufgehoben, soweit der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen vom 12.04.2010 betreffend seine Einweisung in das Durchgangsheim B. F. zurückgewiesen worden ist.
Die Entscheidung der Kommunalverwaltung bzw. der Einrichtung der Jugendhilfe der ehemaligen DDR aus Ende August / Anfang 1979, mit der zum Zweck der Heimerziehung die Einweisung des Betroffenen in das Durchgangsheim B... F... angeordnet worden ist, war rechtsstaatswidrig und wird aufgehoben.
Der Betroffene hat in der Zeit vom 05.09.1979 bis zum 17.04.1980 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Dem Betroffenen steht gemäß § 6 Abs. 1 StrRehaG dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung etwaiger gezahlter Kosten und Auslagen des Unterbringungsverfahrens im Verhältnis von 2,-Mark/DDR zu 0,51 € zu.
Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe§
I.
Der Betroffene begehrt mit seinem Antrag vom 01.11.2018 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung für seine Unterbringung im Durchgangsheim B.. F.... in der Zeit von September 1979 bis zum 17.04.1980.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 41 BRH 48/10, den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen vom 12.04.2010 hinsichtlich seiner Einweisungen in das Kinderheim E.... (August 1979), anschließend in das Durchgangsheim B.. F... (September 1979 bis 17.04.1980) und sodann in das (Normal-)Kinderheim in M... zurückgewiesen. In dem Verfahren konnten die Jugendamtsakten und Einweisungsbeschlüsse nicht beigezogen werden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einweisung des Betroffenen in die o.g. Heime der politischen Verfolgung gedient habe oder aus sachwidrigen Gründen erfolgt sei. Im Ergebnis der Einzelprüfung erweise die Einweisung in die Kinderheime und das Durchgangsheim auch nicht als grob unverhältnismäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG und rechtsstaatswidrig. Auch die von dem Betroffenen geschilderten Umstände zur Unterbringung und Ausgestaltung des Lebens im Durchgangsheim B.. F... würden sich noch nicht als derartige Ausnahmebedingungen darstellen, dass allein die Tatsache der Einweisung in dieses Heim – wie für dem Jugendwerkhof T.... anerkannt - als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich staatsrechtlichen Ordnung unvereinbar anzusehen wäre und es auf die Gründe der Einweisung nicht ankäme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 29 d.A. 41 BRH 48/10) verwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 08.11.2011 – 1 WSv (Reha) 24/11 - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 01.11.2018 beantragte der Betroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf die in einem Parallelverfahren zum AZ 41 BRH 28/16 zum Durchgangsheim B.. F.... ergangene „Grundsatzentscheidung der Kammer“, veröffentlicht in Juris.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen der Kammer hinsichtlich der Jugendamtsakte und Heimunterlagen betreffend den Betroffenen, hat der Landkreis M...-O...., Kreisarchiv, mit Schreiben vom 24.01.2019 mitgeteilt, dass zwar keine Meldekarte für den Betroffenen gefunden wurde, gleichwohl aber im Belegungsbuch des Durchgangsheims B.. F.... unter der Nr. 1175 ein Eintrag, wonach der Antragsteller am 17.09.1979 durch das Jugendhilfereferat S... eingewiesen wurde und das Durchgangsheim am nächsten Tag verlassen hat. Der Bürgermeister der Stadt S... hat Kopien zweier Karten aus der Kreismeldekartei vorgelegt, nach denen der Antragsteller vom 20.09.1979 bis zum 15.05.1980 unter der Anschrift S..., und ab den 15.05.1980 in M...., Kinderheim, gemeldet war.
Der Betroffene macht geltend, von Ende August 1979 bis zum 17.04.1980 im Kindergefängnis B.. F....inhaftiert gewesen zu sein und berief sich auf das Zeugnis von R. H. und N. K..
Weiter hat die Mutter des Antragstellers W. M. mit Schreiben vom 08.02.2019 mitgeteilt, dass die Angaben in der Kreismeldekartei unzutreffend seien. Ihr Sohn sei von August 1979 bis April 1980 nicht in ihrer Obhut und auch sonst nicht in S... gewesen. Ihr sei von der Polizei der Aufenthaltsort ihres Sohnes auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt worden. Nachdem sie durch Zufall erfahren habe, dass ihr Sohn im Kindergefängnis sei und ihn dort habe besuchen wollen, hätten sich die Verantwortliche in Widersprüche verwickelt und ihr dort keinen Einlass gewährt.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist dem Wiederaufnahmeantrag entgegen getreten. Sie hält ihn für unzulässig.
Die Akte 41 BRH 48/10 des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde beigezogen.
Die Kammer hat den Betroffenen am 27.06.2019 angehört und Frau N. K. sowie Herrn R. F. H. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 27.06.2019 verwiesen.
II.
Der Wiederaufnahmeantrag vom 01.11.2018, mit dem er seinen Rehabilitierungsantrag vom 12.04.2010 hinsichtlich der Zeit der Unterbringung im Durchgangsheim B... F... weiterverfolgt wird, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens betreffend seine Einweisung in das Durchgangsheim B.... F... ist zulässig.
a)
Nach §§ 359 Nr. 5, 370 StPO, der gemäß § 15 StrRehaG auch im Rehabilitierungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können. Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren oder wenn sie zwar bekannt waren, aber der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind (BbgOLG Beschluss vom 22.03.2018, 2 Ws (Reha) 11/17, Rz. 7).
b)
Diese Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lagen hier vor. Der Antragsteller hat sich in seinem Wiederaufnahmeantrag auf die Grundsatzentscheidung der Kammer zum AZ: 41 BRH 28/14 gestützt, in der die Kammer unter Bezugnahme auf die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Problematik der Spezialkinderheime in der DDR (Expertisen zur "Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR", herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, 2012) festgestellt hat, dass die Einweisung in das Durchgangsheim B.... F.... aufgrund der dortigen Zustände und praktizierten Betreuungs- und Erziehungsmethoden rechtstaatswidrig war, gegen die Grundrechte der eingewiesenen Kinder und Jugendliche verstieß und deshalb die Voraussetzungen gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vorliegen: die Einweisung erfolgte aus sonstigen sachfremden Zwecken im Sinne der Norm.
Auch die grundsätzliche Neubewertung der Verhältnisse in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR betrachtet die Kammer als neue Tatsache, die eine Wiederaufnahme des früheren Verfahrens rechtfertigt.
2.
Der Wiederaufnahmeantrag ist auch begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung des Betroffenen wegen seiner Einweisung in das Durchgangsheim B... F.... gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) liegen vor, weil die Einweisung aus sonstigen sachfremden Zwecken erfolgte.
a)
Für das Gericht steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Betroffene in der Zeit vom 05.09.1979 bis mindestens 17.04.1980 im Durchgangsheim B... F.... untergebracht war.
Dass der Betroffene nicht den vollen Beweis für die Unterbringungszeit führen konnte, weil die Jugendamtsakten infolge Zeitablaufs nicht mehr auffindbar sind und im Belegungsbuch des Durchgangsheims B... F... (Archiv-Signatur: KA MOL, 2.13, Nr. 3) lediglich eine Eintragung zu einem dortigen Aufenthalt des Betroffenen für den 17.09.1979 vermerkt ist, steht seiner Rehabilitierung nicht entgegen. Zwar geht grundsätzlich die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu Lasten des Antragstellers, weil Rehabilitierungsgerichte nicht von Verfassungs wegen gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 55 m. w. N.). Hat das Gericht aber – wie hier die Kammer - alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, entscheidet es in freier Beweiswürdigung. § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. (vgl. Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 – 145/17 – juris Rn. 28; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2018 – 56/16 – juris Rn. 63). Eine Rehabilitierung hat danach bereits zu erfolgen, wenn es wahrscheinlicher ist, dass der vom Betroffenen geschilderte Sachverhalt eher zutrifft als das Gegenteil (Herzler, in: Rehabilitierung, 2. Aufl., 1997, § 10 StrRehaG, Rn. 10).
Hiervon geht das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen aus.
Der Betroffene hat in der gerichtlichen Anhörung am 27.06.2019 zu den Gründen und Umständen seiner Heimeinweisung im August 1979 bekundet, dass er – und auch seine Schwester – von der Mutter vernachlässigt worden sei, er, weil sich niemand um ihn gekümmert habe, auf die „schiefe Bahn“ geraten sei, weshalb sich 1979 erstmals die Jugendhilfe um ihn gekümmert habe. Nach einer Anhörung, an der auch seine Mutter teilgenommen habe, sei seine Einweisung Mitte August 1979 in das Kinderheim in E... erfolgt. Die Stadt E... und das Heim habe ihn angewidert, weshalb er 4 Mal entwichen und zu seiner Großmutter nach B... gefahren / gelaufen sei; er habe lieber dort wohnen wollen. Die Großmutter, zu der ein gutes Verhältnis gehabt und die ihn auch geliebt habe, habe ihn jedoch immer wieder zurückgebracht, weil seine Mutter hiermit nicht einverstanden gewesen sei. Nach dem letzten Entweichen - ungefähr 2 Tage nach Schulbeginn – sei dann die Unterbringung im Spezialkinderheim angeordnet und er zunächst in das Durchgangsheim B.... F... gebracht worden, wo er bis zu seiner Verbringung in das Kinderheim in M... am 17.04.1980 verblieben sei.
Die Ausführungen sich glaubhaft. Der Betroffene hat die Situation, die zu seiner Heimeinweisung im August 1979 und die Gründe seiner Verlegung in das Durchgangsheim B.... F... geführt hat, ruhig, aber sehr emotional geschildert und dabei sein damaliges delinquentes Verhalten (Schulbummelei, kleinere Diebstähle) keineswegs bagatellisiert, obgleich hierfür, da keine Jugendhilfeunterlagen beigezogen werden konnten, nichts aktenkundig ist. Seine Darstellungen waren – auch unter Würdigung der von der Kammer in Parallelverfahren gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse zu Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Heimeinrichtungen der DDR – nachvollziehbar, plausibel und durchaus realistisch.
Soweit der Betroffene nach den vorliegenden zwei Karten aus der Kreismeldekartei für die Zeit vom 16.10.1975 bis zum 20.09.1979 unter der Anschrift in B...., Kreis Z...., ..., danach bis 15.05.1980 unter der Anschrift in S..., und ab dem 15.05.1980 unter der Anschrift M.... (Kinderheim RM) gemeldet war, ist zweifelhaft, ob die Eintragungen zutreffend sind. Die Mutter des Betroffenen, Frau W. M., hat in einem Schreiben vom 08.02.2019 dargelegt, dass ihr Sohn von August bis April 1980 nicht bei ihr gelebt habe, er nicht in S.... zur Schule gegangen sei und sie auch gar nicht gewusst habe, wo er untergebracht worden ist. Durch einen Zufall habe sie dann erfahren, dass er in B.... F.... im Durchgangsheim seien solle. Dass wiederum die Eltern/Erziehungsberechtigten über die Verbringung ihrer Kinder in das Durchgangsheim B... F... nicht informiert wurden, entsprach durchaus der damaligen Übung in der DDR. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Eltern oftmals im Unklaren über den Verbleib ihrer Kinder gelassen wurden und trotz Nachfragen bei den zuständigen Behörden oder der Volkspolizei nichts über den Aufenthalt erfahren haben.
Weiter haben die von der Kammer im Anhörungstermin vernommenen Zeugen N. K. und R. H., die beide – wenn auch zu unterschiedlichen Zeiträumen - gleichfalls im Durchgangsheim in B... F.... untergebracht waren, bestätigt, dass auch der Betroffene dort gewesen sei. Der Zeuge H. hat glaubhaft bekundet, mit dem Betroffenen zeitweise in einer Zelle gelebt zu haben. Die Zeugin K. hat ebenso glaubhaft bekundet, dem Betroffenen, an welchen sie sich wegen seiner „schönen blonden Mecke“ erinnern könne, begegnet zu sein. Soweit die Zeugin K. selbst in dem von ihr betriebenen Rehabilitierungsverfahren „nur“ für den Zeitraum 01.06. bis 01.12.1980 rehabilitiert wurde (Beschluss des BbgOLG vom 10.11.2016 – 2 Ws (Reha) 13/11), wonach ein gemeinsamer Aufenthalt mit dem Betroffenen ausgeschlossen wäre (spätestens ab dem 15.05.1980 war der Betroffene in dem Kinderheim in M...), hat sie geschildert, bereits im April 1980 in das Durchgangsheim B… F.... gebracht worden zu sein. Sie sei zunächst im Durchgangsheim B..., dann im Gefängniskrankenhaus B.... gewesen (hier sei ein Schwangerschaftsabbruch nach Vergewaltigungen durch den Onkel, bei welchen sie zwischenzeitlich gewohnt hatte, vorgenommen worden) und von dort im April 1980 in das Durchgangsheim B... F... eingewiesen worden. Sie sei dennoch erst für die Zeit ab Juni 1980 rehabilitiert worden, weil sie keine Nachweise für die Zeit bis Juni 1980 gehabt habe.
Soweit nun ein Aufenthalt des Betroffenen im Belegungsbuch nur für den 17.09.1979 belegt ist, kommt dem keine durchgreifende Beweiskraft zu. Das Belegungsbuch bietet keine Gewähr für Vollständigkeit. Es ist gerichtsbekannt, dass das Belegungsbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde, manche Kinder bzw. Jugendlichen trotz anderweitig nachgewiesener Aufenthalte (z.B. durch Eintragung im Arrestbuch) gar nicht in dem Belegungsbuch eingetragen sind oder aber mit unzutreffender Aufenthaltsdauer.
Soweit der Betroffene angegeben hat, am 17.04.1980 aus dem Durchgangsheim B... F.... in das (Normal-)Kinderheim M.... gebracht worden zu sein (und wegen guter Führung nicht in ein Spezialkinderheim), er nach der Meldekarte aber erst ab dem 15.05.1980 in M... unter der Anschrift des damaligen Kinderheims gemeldet war, ist unklar, ob die „Ummeldung“ etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist oder aber der Betroffene die Daten nicht mehr exakt präsent hat, was hinsichtlich des langen Zeitablaufs und des damaligen jugendlichen Alters des Betroffenen durchaus denkbar ist. Dies geht, da, er die Rehabilitierung letztlich auch nur bis zum 17.04.1980 beantragt hat, zu seinen Lasten.
b)
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (so BbgOLG Beschlüsse vom 27.03.2012 - 2 Ws (Reha) 28/11- juris Rz. 7, vom 22.03.2018 - 2 Ws (Reha) 11/17- juris Rz. 12, vom 21.06.2018, 2 Ws (Reha) 14/17, juris Rz. 6).
c)
Nach Auffassung der Kammer lagen der Unterbringung des Antragstellers im Durchgangsheim B... F... sachfremde Gründe zugrunde.
aa)
Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffes der Rechtsstaatswidrigkeit (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Rz. 30). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG Berlin, Beschluss vom 18.01.2017, 4 Ws 120-122/15 REHA).
In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen, weil dieses infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen ist. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen (OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.2017, 2 Ws (Reh) 17/17 – Rz. 11 mit Verweis auf Wapler in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Expertisen Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 97). Ein sachfremder Zweck ist im Umkehrschluss dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden (OLG Naumburg, aaO.) Denn der rechtsstaatlich sachgerechte Grund, eine Anlass für behördliches Einschreiten bietende Kindeswohlgefährdung abzustellen, wird nur durch eine andere Form der Kindeswohlgefährdung ersetzt (LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.10.2018 - 41 BRH 28/16 – juris; Wasmuth, ZOV 2015, 126, 128).
Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d.h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Wasmuth in ZOV 2017, 1). Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen des StrRehaG. So knüpft § 2 Abs. 2 StrRehaG, wonach Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der Freiheitsentziehung gleichgestellt werden, an einen reinen faktischen Zustand an und nicht an die Beweggründe für die behördliche Entscheidung (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Mützel in ZOV 2017, 64, 66).
Auch der Gesetzgeber intendierte die Rehabilitierung bestimmter Formen rechtsstaatswidriger Freiheitsbeschränkungen (Gesetzesbegr. BT-Drs. 12/4994, S. 53).
Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt (vgl. u. a. OLG Naumburg, aaO.).
bb)
Nach der von der Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (so z.B. Beschlüsse vom 20.03.2018 – 41 BRH 17/15 – unveröffentlicht, vom 04.10.2018 - 41 BRH 28/16 – juris und vom 22.10.2018 – 41 BRH 14/17- juris; Beschluss vom 23.05.2019 – 41 BRH 35/17 - unveröffentlicht) war die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in der DDR in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe als auf sachfremden Gründen beruhend einzustufen. Die Kammer ist insoweit der Rechtsprechung des OLG Naumburg (z.B. Beschlüsse vom 29.09.2017, 2 Ws (Reh) 17/17 - BeckRs 2017, 128862, und vom 26.10.2017, 2 Ws (Reh) 36/17 - Juris) gefolgt. Die Kammer geht mit dem OLG Naumburg in Auswertung der nun vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse (Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012; Sachse, Erziehungsmethoden in Spezialheimen der DDR, Zusammenfassung vom 21.04.2010, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421-Methoden.pdf) im Ergebnis davon aus, dass die DDR mit den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen ein System errichtet hat, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen und nicht dem Kindeswohl gedient hat, so dass die entsprechenden Unterbringungsanordnungen sachfremden Gründen gedient haben, auch wenn Gründe der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für die Einweisungen waren. Die Expertisen belegen, dass die Jugendbehörden Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.2017, 2 Ws (Reh) 17/17 - Rz. 21; BbgOLG Beschlüsse vom 26.10.2017 – 2 Ws (Reha) 10/16 – juris Rn. 10, vom 22.03.2018 - 2 Ws (Reha) 11/17 – juris Rn. 13).
Nach Auffassung der Kammer kann allerdings von der Bewertung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen als auf sachfremden Gründen beruhend im Einzelfall dann abgewichen werden, wenn bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Betroffenen bezweckt waren (Beschluss der Kammer vom 04.10.2018 – 41 BRH 26/16 – juris Rn. 34). Maßgeblich für die Bewertung der Kammer sind folgende Erwägungen:
Laut dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern sowie den zuständigen Landesministerien der neuen Bundesländer und Berlins in Auftrag gegebenen Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ vom 26. März 2012 war der Alltag in den Spezialheimen von Freiheitsbeschränkung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen wurden zum Teil massiv beeinträchtigt und die Entwicklung ihrer Potenziale verhindert (OLG Naumburg mit Verweis auf Präambel zum Bericht vom 26. März 2012).
Zwar war gemäß § 21 Abs. 4 der Heimordnung der DDR vom 1. Dezember 1969 die körperliche Züchtigung verboten. Demgegenüber beschreiben Laudien und Sachse in ihrer Expertise, dass Übergriffe wie Tritte, Schläge, Kürzung der Essensrationen, Isolation und andere Maßnahmen, von Zeitzeugen als „normal“ bewertet wurden (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Laudien und Sachse in Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Expertisen „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“, S. 254). Zu diesen körperlichen Übergriffen kamen sog. wehrsportliche Aufgaben wie Gewaltmärsche über 45 km. Durch die Heimerzieher wurden gewalttätige Übergriffe unter den Heimbewohnern toleriert und gefördert. Erzieher bestraften oft nicht den Einzelnen, sondern die ganze Gruppe stellvertretend. Dies führte zu Bestrafungsaktionen der Gruppe gegen den Verursacher. Die gegenseitigen Misshandlungen der Insassen nutzten die Erzieher zur Einschüchterung, um damit weiteren vermeintlichen Verfehlungen entgegenzuwirken (OLG Naumburg mit Verweis auf Sachse in „Der letzte Schliff“ S. 108).
In den Jugendwerkhöfen stand neben diesen körperlichen Übergriffen schwere körperliche Arbeit auf der Tagesordnung. Sachse und Laudien kommen zu dem Ergebnis, dass die Insassen wegen mangelnder finanzieller Ausstattung der Jugendwerkhöfe in Anlernberufen/Hilfsarbeiter in der Produktion zu schweren körperlichen Arbeiten eingesetzt wurden, um den Bedarf der Industrie an Arbeitskräften zu decken. Einen Teil ihrer geringen Vergütung mussten sie als Unkostenbeitrag an das Heim abgeben (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Laudien und Sachse a.a.O. S. 192 f.). Die Ausbildung der Jugendlichen trat damit zugunsten der Refinanzierung der Jugendwerkhöfe in den Hintergrund. Viele Jugendwerkhöfe, die meist in ländlichen Gegenden angesiedelt waren, mussten sich selbst versorgen (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Sachse in „Der letzte Schliff“ S. 97). Die Arbeit war die Grundlage für die Umerziehung der Jugendlichen. Das schulische Angebot wurde in den Jugendwerkhöfen vernachlässigt. Die Insassen erhielten ein absolutes Mindestmaß an Ausbildung (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Sachse a.a.O. S. 99), wodurch die Zukunftschancen erheblich eingeschränkt wurden.
Christian Sachse, der die Verhältnisse in den Spezialheimen am eingehendsten untersucht hat (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Wasmuth in ZOV 2017, 1, 4), beschreibt die Erziehungsmethoden mit den folgenden Stichworten: Isolation, Disziplinierung, Kollektivierung, Arbeitserziehung und Deprivation, d.h. die Qualität der Bildung und Ausbildung war abhängig von der Loyalität gegenüber dem System (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Sachse, Erziehungsmethoden in den Spezialheimen der DDR, Zusammenfassung vom 21. April 2012, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421-Methoden.pdf). Die Spezialheime waren als Ort der Umerziehung schwererziehbarer Kinder und Jugendlicher konzipiert. Sie sollten notfalls mit Zwang dazu gebracht werden, die Überordnung von kollektiven und gesellschaftlichen Interessen anzuerkennen, welche jeweils von der SED-Führung definiert wurden (OLG Naumburg, aaO., mit Verweis auf Sachse a.a.O. S. 88 f). Ziel war nicht deren Entwicklung, sondern der vollständige Umbau der Persönlichkeit der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen im Sinne der politischen Ideologie der DDR mit einschneidenden negativen Folgen, die bewusst und gezielt in Kauf genommen wurden. Dazu zählten die psychische und physische Überforderung, die zu langfristigen Persönlichkeitsschäden führten, die Ausbildung tiefsitzender Aversionen gegenüber normalen Arbeitsanforderungen und die deutliche Reduktion von Zukunftschancen.
cc)
Die beschriebenen Erkenntnisse zur grundsätzlichen Einstufung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialkinderheime als sachwidrig decken sich auch mit den Schilderungen des Antragstellers zu den Unterbringungs- und Lebensumständen in dem Durchgangsheim B… F....
Die Durchgangsheime – wie auch das in B... F.... - fügten sich den wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge in das Heimsystem der DDR ein und waren ebenso wie die Spezialheime auf die Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen ausgerichtet und von Freiheitsbeschränkungen, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungs-chancen geprägt und dienten nicht dem Kindeswohl und der Unterstützung der Entwicklung der Persönlichkeit der Betroffenen.
Dass die in Durchgangsheimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter haftähnlichen, unmenschlichen und unzumutbaren Verhältnissen gelebt haben und dies von staatlichen Stellen auch so getragen wurde, ergibt sich aus den baulichen Verhältnissen und den zahlreichen Rechts- und Ordnungsvorschriften, nach denen das Durchgangsheim organisiert war.
Wapler (a.a.O:, S. 85) weist zu Recht darauf hin, dass schon die speziellen Vorschriften für die Durchgangsheime darauf ausgerichtet waren, den Alltag der Kinder und Jugendlichen streng zu reglementieren und permanent zu kontrollieren und der Eindruck von Einrichtungen erweckt wird, in denen schwerkriminelle Menschen festgehalten werden.
So war nach der auf der Grundlage der „Anordnung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Heimen der Jugendhilfe – Heimordnung-“ vom 01.09.1969 (GBl. II, S. 555) ergangenen "Anweisung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Durchgangseinrichtungen der Jugendhilfe vom 15.09.1970" nebst Anlage zur Isolierung besonders schwieriger Kinder oder Jugendlicher die Einrichtung von mindestens 2 Arrestzellen angeordnet, ferner ein gesonderter Wachraum, der von den Insassen nicht betreten werden konnte und rund um die Uhr besetzt sein sollte, die Schlafräume mussten mittels elektrischer Signalanlagen mit dem Wachraum verbunden sein, wobei die Signalanlage die schnelle Alarmierung der Volkspolizei ermöglichen sollte, die dienstführenden Erzieher hatten nachts alle zwei Stunden Kontrollgänge zu zweit durchzuführen, alle Türen sollten stabil und mit Sicherheitsschlössern verschließbar sein, die Fenster sollten vergittert sein. Weiter waren mit der VPKA Maßnahmen festzulegen, die regelmäßige Kontrollen der Einrichtung durch die Volkspolizei gewährleiten und eine Alarmierung ermöglichen. Bei der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen waren diesen auch alle Wertsachen, Gelder, Ausweise aller Art, Mitgliedsbücher, Uhren und selbst Bücher abzunehmen. Alle Postsendungen unterlagen aus Sicherheitsgründen der Kontrolle durch den Heimleiter. Zur Sicherheit von Gebäude und Mitarbeitern durfte ein Diensthund gehalten werden.
Es liegt auf der Hand, dass solche Anordnungen eine menschliche Pädagogik u. a. in Durchgangsheimen unmöglich gemacht haben und gefängnisähnliche Zustände zur Folge haben. Der Alltag in diesen Einrichtungen war von Einschüchterung, Kontrolle und Strafe geprägt, was u. a. auch auf die politische Vorgabe zurückzuführen war, die Kinder in den Heimen auf das Kollektiv bezogen zu erziehen und zu "sozialistischen Persönlichkeiten" umzuformen (so Wapler, aaO., S. 86).
Auch Sack/Ebbinghaus (in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Expertise 3, Was hilft ehemaligen Heimkindern der DDR bei der Bewältigung ihrer komplexen Traumatisierung?, S. 332) bewerten die von den ehemaligen Heimkindern dargestellten Zustände in den Durchgangsheimen als besonders drastisch und belastend. So seien die Gebäude als alt, marode, die Zustände immer haftähnlich gewesen. Die Heime seien geschlossen gewesen, die Fenster mindestens bis zum ersten Stock vergittert, umgeben von Mauern, Zäunen und zur Kontrolle seien Türspione eingebaut gewesen. Zur Durchführung von Strafen hätten Arrestzellen zum Standard gehört (Sack/Ebbinghaus, aaO., S. 332). Aufgrund der vorgesehenen kurzen Verweisdauer sei in der Regel kein Schulunterricht durchgeführt worden (Sack/Ebbinghaus, aaO.).
Sachse (Spezialheime der DDR-Jugendhilfe im Land Brandenburg, S. 36/37) stellt betreffend die Durchgangsheime fest: Die verschiedenen Lebenssituationen, aus denen Minderjährige in die Durchgangsheime kamen, verlangte nach einer hohen psychologischen und pädagogischen Kompetenz seitens des Personals, das dazu speziell hätte ausgebildet sein müssen. Solch qualifiziertes Personal sei aber nicht vorgesehen gewesen. Statt psychologischer Betreuung habe die sichere Verwahrung im Vordergrund gestanden. Das teilweise äußerst rigide Sicherheitsregime der Durchgangsheime lege den Eindruck nahe, dass diese Einrichtungen vor allem die Funktion einer schockartigen Erstdisziplinierung übernahmen.
Diese generellen Erkenntnisse zu den Durchgangsheimen decken sich mit den konkret zum Durchgangsheim B... F... bekannten Zuständen der Unterbringung.
Bei der Baulichkeit des Durchgangsheims B... F.... handelte es sich um ein als preußischen Zellenbau strukturiertes Gebäude mit allen typischen baulichen Besonderheiten für die Inhaftierung von Straftätern. Das Gebäude wurde bis 1945 als Amtsgerichtsgefängnis und danach noch bis 1968 von der Deutschen Volkspolizei als Kreisgerichtsgefängnis genutzt und war entsprechend ausgestattet. Es entspricht zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnissen, dass das Gebäude im Jahre 1968 an die Jugendhilfe übergeben wurde. Der belassene Gebäudekomplex wurde von da an als Durchgangsheim zur Unterbringung von 3- 18 jährigen Kindern und Jugendlichen genutzt.
Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur beschreibt in einem Recherchebericht zum Durchgangsheim B... F.... vom 11.08.2014 weiter, die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in Gefängniszellen mit vergitterten Fenstern und Türen ohne Türklinken, von Vergitterungen der Treppenhäuser und Fluren sowie hohen und gesicherte Gefängnismauer (S. 5/6 des Rechercheberichts). Die Kinder und Jugendlichen hätten während ihres Aufenthalts den Gebäudekomplex nicht verlassen dürfen (S. 6 des Rechercheberichtes). Alle befragten ehemaligen Heimkinder des Durchgangsheimes B... F... hätten berichtet, dass sie zur Arbeit verpflichtet gewesen seien und bis auf einen Wochentag und Sonntag täglich hätten arbeiten müssen. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der o.g. Anweisung. Danach waren Jugendliche (also 14- bis 18 Jährige), die ihre Schulpflicht erfüllt haben, vom 2. Aufenthaltstag an in den Arbeitsprozess einzubeziehen. Der Arbeitsprozess ist als produktive Tätigkeit zu organisieren. Eine vorzeitige Ausschulung war damit die Regel.
Nach der Heimordnung aus dem Jahre 1971 durften die Kinder und Jugendlichen kein persönliches Eigentum besitzen, nicht einmal Bekleidung. Den Erziehern war es gestattet, persönliches Eigentum ohne Entschädigung einzuziehen. Festgelegt waren Strafen: Fernsehverbot, Isolierung ohne Arbeit und Schule, Isolierung mit Schule und mit Arbeit und strenge Isolierung. Es bestand lediglich das Recht auf Schule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Staatsbürgerkunde. Bei jeder Neuaufnahme sollte eine Isolation für drei Tage zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten stattfinden.
Aus der zitierten Anweisung über die Bildungs- und Erziehungsarbeiten in den Durchgangseinrichtungen der Jugendhilfe vom 15.09.1970 und die geschilderten Umstände der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Durchgangsheim B... F... mussten die verantwortlichen Stellen – hier: Rat des Kreises E.... - Rat der Stadt – Referats Jugendhilfe – und dann der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises E... -, die die Unterbringung vornahmen, mit einer Kindeswohlgefährdung des Betroffenen rechnen. Angesichts der den Durchgangsheimen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hatten die Missstände systematischen Charakter, die Ausgestaltung des Heimalltags auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften war in dieser Form offenkundig gewollt und beabsichtigt.
Es liegt auf der Hand, dass die herrschende Zustände – gefängnisartige Ausstattung, mangelhafte Zustände, Aufnahmerituale, die unzureichende pädagogische und schulische Betreuung, die Isolierung als Strafe in speziellen kargen Isolationszellen, der Ausschluss der Privatsphäre, die Strafen etc. - für den Schutz und die Förderung der Kinder und Jugendlichen keinen Platz ließen. Damit wird klar, dass die Einweisung nicht dem Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen dienlich sein konnte.
Dennoch ist der Betroffene Anfang September 1979 in das Durchgangsheim B.... F... verbracht worden. Auch wenn er nach seinem eigenem Vorbringen schwierig und delinquent war, die Schule bummelte, Diebstahlshandlungen begangen hatte und offenbar nicht mehr bereit war, Normen des sozialen Zusammenlebens und seine Schulpflicht zu beachten, stellt sich eine Unterbringung unter gefängnisartigen Zuständen mit planmäßigen Menschenrechtsverletzungen, wie beschrieben, als sachfremd dar.
Die Unterbringung in dem Durchgangsheim B... F.... war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene aus dem Kinderheim in E... wiederholt entwichen ist und sich zu seiner Großmutter nach B.... begeben hat. Es entspricht in keiner Weise dem Wohl eines Jugendlichen, ihn in eine Einrichtung einzuweisen, in denen aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse die Entwicklung und Erziehung nicht im Ansatz gewährleistet war und die Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen nicht beachtet wurden. Soweit die Anordnung der Heimerziehung wegen Schulbummelei erfolgt ist, stellt sich Unterbringung im Durchgangsheim B... F.... schon deshalb als sachwidrig war, weil den Kindern– und Jugendlichen gerade kein angemessener Schulunterricht angeboten wurde, sondern die praktische Arbeit im Vordergrund stand. Die drastische Reaktion auf Probleme in der Eingewöhnungsphase nach einer kurzen Zeit von 2 Wochen – Anordnung der Erziehung in einem Spezialkinderheim und, bis dort ein Platz zur Verfügung steht, Einweisung in das Durchgangsheim B.... F.... - lässt sich nur mit dem Ziel, mit Druck und Zwang den Willen des Betroffenen zu brechen und ihn „fügig zu machen“, erklären.
Besonders erschwerend fällt im vorliegenden Fall die überaus lange Unterbringung im Durchgangsheim B.... F... unter den dort vorherrschenden rechtsstaatswidrigen Zuständen von mindestens 7 ½ Monaten ins Gewicht. Bereits nach den Regeln der ehemaligen DDR war der Aufenthalt in den Durchgangseinrichtungen in jedem Fall so kurz wie möglich zu halten. Die Minderjährigen seien schnellstens ihrem Bestimmungsort zuzuführen (§ 2 Abs. 4 der Anweisung über die Bildung- und Erziehungsarbeit in den Durchgangseinrichtungen der Jugendhilfe vom 15.9.1970). Christian Sachse führt hierzu aus, dass hierunter ein Zeitraum von 14 Tagen verstanden wurde (Christian Sachse, Spezialheime der DDR-Jugendhilfe, S. 20).
3.
Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung entspricht der angenommenen Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Durchgangsheim B... F...
4.
Soweit der Betroffene in dem Verfahren betreffend seine Heimunterbringung Kosten oder notwendige Auslagen entstanden sind und er diese bezahlt hat, kann er diese in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 StrRehaG erstattet verlangen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 StrRehaG.