Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015
Landgericht Potsdam Urteil vom 24.06.2015 – 8 O 14/14
8. Zivilkammer
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 02.05.2007, Vertragsnummer ….2508 durch den seitens der Klägerpartei mit Schreiben vom 24.07.2013 erklärten Widerruf in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte von der Klägerpartei per 31.03.2015 nach dem erklärten Widerruf lediglich noch einen Betrag von € 53.288,89 fordern kann.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei 64%; die Beklagte trägt 36%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch, hilfsweise verlangen sie Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages.
Am 23.03.2007 gaben die Kläger vor dem Notar Dr. B. G. in Regensburg gegenüber der Verkäuferin, der SLI GmbH Grundbesitzverwertung (im Folgenden: SLI), ein notarielles Kaufvertragsangebot bezüglich der 57 qm großen Eigentumswohnung, gelegen im 2. Obergeschoss, eingetragen im Grundbuch des AG Arnstadt, Blatt …, Ohrdrufer Straße … in Arnstadt, ab (Anlage K1, Bl. 59 ff.). Die Urkunde sieht einen Kaufpreis von € 71.500,00 vor. Die Verkäuferin nahm das Angebot am 11.05.2007 mit notarieller Urkunde des Notars Dr. B. G. an (Anlage K 2, Bl.66 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.
Die Parteien vereinbarten am 07.05.2007 entsprechend dem Darlehensangebot der Beklagten vom 02.05.2007 (Anlage K 3, Bl. 70 ff.), nachdem der Darlehenswunsch am 29.03.2007 durch das Darlehensfinanzierungsunternehmen Creditweb GmbH an die Beklagte herangetragen wurde (Anlage B 5, Bl. 298 ff.), ein Annuitätendarlehen in Höhe von € 83.600,00 zu einem Nominalzinssatz von 5,53% p.a. fest bis Juni 2041 und einer anfänglichen Tilgung in Höhe von 1%; die danach monatlich zu erbringende Rate beträgt € 454,92.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 (Anlage K 10, Bl. 133 ff.) forderten die Kläger die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten zur Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs auf Rückabwicklung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 08.07.2013 ab (Anlage K 11, Bl. 143 ff.).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2013 widerriefen die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag (Anlage K 12, Bl. 148 ff.). Bis 01.03.2015 leisteten die Kläger an die Beklagte Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt € 42.307,56.
Die Kläger behaupten, ihre Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbs einen Verkehrswert von rund € 32.500,00 gehabt und verweisen auf ein Verkehrswertgutachten des von der Industrie- und Handelskammer Chemnitz bestellten und öffentlich vereidigten Sachverständigen A. Sch. vom 22.08.2012. Die dort begutachtete, im Erdgeschoss liegende Wohnung mit einer Größe von 51 qm im selben Anwesen sei mit der von den Klägern erworbenen Wohnung im 2. OG (57 qm) nahezu identisch; der Wertermittlungszeitpunkt des Gutachtens November 2007 sei mit dem Erwerbstag der streitgegenständlichen Wohnung am 23.03.2007 ebenfalls vergleichbar, so dass die Feststellungen des Sachverständigen (€ 568 pro qm im Jahr 2007) übertragbar seien. Der von den Klägern gezahlte Kaufpreis habe den tatsächlichen Verkehrswert damit um mehr als 120% überschritten, was zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führe.
Der effektive Zinssatz des gewährten Darlehens in Höhe von 5,67 % sei zudem alles andere als günstig, weil der Effektivzinssatz über dem Durchschnitt von 4,87 % für vergleichbare Finanzierungen liege (vgl. Anlage K 9, Zinsstatistik der deutschen Bundesbank, Effektivzinssätze Banken Deutschland, Neugeschäft, Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung 5-10 Jahre, Bl. 128 ff.).
Die Beklagte habe positive Kenntnis von der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung und der arglistigen Täuschung des Herrn L. über den über dem Durchschnitt für vergleichbare Darlehen liegenden Zinssatz gehabt; sie habe jedenfalls bewusst vor diesen Tatsachen die Augen verschlossen.
Sowohl das Erwerbs- als auch das Finanzierungsgeschäft seien einheitlich angebahnt und vermittelt worden durch die Firma SLI. Der Sohn der Kläger habe bei der SLI eine Ausbildungsstelle gehabt. Hierdurch veranlasst habe Herr L. von der SLI Kontakt zu den Klägern aufgenommen und auf deren Geschäftsmodell verwiesen. Danach habe ein Beratungsgespräch stattgefunden, in welchem Herr L. die streitgegenständliche Anlage als vom Staat unterstützte Altersvorsorge dargestellt habe, die vor dem ihm klägerseits dargelegten finanziellen Hintergrund genau die richtige Kaptalanlage darstelle. So werde mit dieser Anlage lediglich ein minimaler monatlicher Aufwand auf die Kläger zukommen. Herr L. habe den Klägern zugesichert, dass eine monatliche Miete von € 290,00 (€ 5,60 pro qm) zu erzielen sei und dass der Kaufpreis von € 71.500,00 auch tatsächlich dem Verkehrswert der Wohnung entspreche, weil sich die Wohnung in einer sehr guten Lage befinde, so dass sie bei einem Verkauf in 10 Jahren einen über dem Ankaufspreis liegenden Verkaufserlös erzielen würde. Zudem habe die Beklagte nach entsprechender Prüfung das Objekt für werthaltig befunden. Dass das Objekt den zu zahlenden Kaufpreis wert sei, zeige sich daran, dass die Beklagte die vollständige Finanzierung des Kaufpreises übernehme. Das Darlehen der Beklagten sei wegen des niedrigen Zinses extrem günstig. Diese Konditionen seien nur möglich aufgrund der engen Kooperation zwischen SLI und Beklagter.
Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass die Firma SLI bzw. Herr L. nicht berechtigt gewesen seien, im Namen der Beklagten aufzutreten. Zudem habe Herr L. den Klägern den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt, so dass sich die Kläger darauf hätten verlassen dürfen, dass dies mit Wissen und Wollen zumindest aber mit Billigung der Beklagten erfolgt sei. Daher sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen; für die falschen Angaben ihres Erfüllungsgehilfen, Herrn L., hinsichtlich des Wertes der Wohnung und des günstigen Zinssatzes des Darlehens, hafte daher die Beklagte.
Die Beklagte habe eine Mehrzahl der Erwerberfinanzierungen aus dem streitgegenständlichen Objekt in Arnstadt übernommen und zwar ca. 30%. Dies sei im Rahmen einer ständigen und von gegenseitiger Absatzförderung geprägten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Verkäufer und dem Vertrieb erfolgt. Die Beklagte habe die Anbahnung und den Abschluss ihrer Verträge – ggf. über Subvermittler – dem hier agierenden Verkäufer überlassen, der die Vertragsformulare der Beklagten erhalten habe und Ansprechpartner der jeweiligen Darlehensnehmer für geschäftliche Angelegenheiten der Beklagten gewesen sei. Aufgrund dieser engen Zusammenarbeit habe die Beklagte die interne Kalkulation des Verkäufers gekannt und damit auch die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Beklagte eigene Sachverständige mit der Wertermittlung der Objekte beauftragt habe, so dass ihr der objektiv zutreffende Verkehrswert, wie vom Sachverständigen Sch. ermittelt, bekannt gewesen sei.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der cic sowie aus einem zwischen Kläger und Beklagter zustande gekommenen Beratungsvertrag. Zudem läge ein verbundenes Geschäft vor.
Des Weiteren hätten sie den Darlehensvertrag infolge der darin enthaltenen, fehlerhaften Widerrufsbelehrung („die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam widerrufen, so dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln sei. Insoweit belaufe sich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schaden, den Zeitraum vom Mai 2007 bis Dezember 2012 betreffend, auf € 25.829,64 (€ 30.479,64 Ratenzahlungen; € 3.000,00 Hausgeldzahlungen an die WEG; € 6.030,00 sonstiger Aufwand und eigene Sanierungskosten; abzüglich Mieteinnahmen € 13.680,00; mithin insgesamt € 25.829,64.
Die Klägerpartei beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie € 25.829,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2013 zu zahlen
Zug um Zug
gegen Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums des im Grundbuch des AG Arnstadt eingetragenen Grundbesitzes, Blatt …., bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 137,33/1.000stel an dem Grundstück Flur 50, Flurnummer 2506/520, Ohrdruffer Straße …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 samt Abstellräumen im Treppenhaus und Keller ebenfalls Nr. 6 des Aufteilungsplans.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes der Kläger auf Übertragung des unter Ziffer 1. näher bezeichneten Wohnungs- Und Teileigentums in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerpartei aus dem Darlehensvertrag mit der Nr,: 780662508 vom 02.07.2007 über nominal € 83.600,00 (Restforderung: € 78.334,62 ) keine Ansprüche mehr zustehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des unter 1. Näher bezeichneten Grundbesitzes stehen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.521,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2013 zu zahlen.
Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. - 4., für den Fall, dass das Gericht ausschließlich den Widerruf des Darlehensvertrages für begründet erachtet und kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB annimmt, beantragt die Klägerpartei:
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 02.05.2007, Vertragsnummer ….2508 durch den seitens der Klägerpartei mit Schreiben vom 24.07.2013 erklärten Widerruf in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte von der Klägerpartei per 31.03.2015 nach dem erklärten Widerruf lediglich noch einen Betrag von € 53.769,18 fordern kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Sie bestreitet, dass der Darlehensvertrag durch die SLI bzw. Herrn L. vermittelt worden sei unter Verweis auf Anlage B 5, Bl. 298 ff., sondern durch das unabhängige Finanzierungsvermittlungsunternehmen Creditweb GmbH.
Im Weiteren bestreitet sie die klägerseits gemachten Angaben zur Anbahnung des Kontakts sowie die behaupteten Aussagen des Herrn L. .
Sie behauptet, der gewährte Zinssatz sei marktüblich gewesen.
Sie hält den Vortrag hinsichtlich eines arglistigen Verhaltens des Herrn L. gegenüber den Klägern für einen solchen „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Sie behauptet, dass sie nicht in den Vertrieb der Wohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt eingebunden gewesen sei. Sie kenne die handelnden Personen nicht, weder habe es eine Vertriebsvereinbarung o.ä., noch eine Bereitschaft zur Übernahme von Finanzierungen gegeben. Auch habe sie keine eingehende Objektbewertung nebst Objektbesichtigung vorgenommen. Das klägerseits behauptete Bestehen einer Vorabfinanzierungszusage sei eine Behauptung ins Blaue. Zudem habe sie auch nicht 30% der Wohnungen in dem streitgegenständlichen Haus finanziert; bei 8 Wohnungen seien das 2,4 Einheiten. Werder 2 noch 3 stellten jedoch die klägerseits behauptete Mehrzahl dar.
Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt – die Richtigkeit der Behauptung der Kläger unterstellt – dass Herr L. den Klägern gesagt haben soll, dass der Kaufpreis von € 71.000,00 dem Verkehrswert der Wohnung entspreche.
Weder die Creditweb GmbH noch ein möglicherweise von dieser eingeschalteter Untervermittler seien von ihr beauftragt oder ermächtigt, in ihrem Namen Aufklärungs- und oder Beratungsleistungen zu erbringen. Dies habe Herr L. nach dem Vortrag der Kläger zudem auch nicht behauptet.
Die Beklagte trägt vor, dass sie im Rahmen des Darlehensangebots der Kläger deren Bonität anhand der eingereichten Unterlagen wie Einkommenssteuerbescheid 2005, Lohnsteuerbescheinigungen 2006, Unterlagen und Nachweise zu Verbindlichkeiten bzw. vorhandenem Vermögen geprüft habe. Die Behauptung, sie habe den tatsächlichen Verkehrswert gekannt, sei unsubstantiiert.
Der von der Gegenseite behauptete tatsächliche Verkehrswert berücksichtige nicht die klägerseits erzielten Steuervorteile in Höhe von mindestens € 1.200 jährlich, mithin € 12.000, so dass der qm-Preis für die 57,27 qm große Wohnung € 1.039,- bzw. deren tatsächlicher Wert höchstens € 59.900,- betrage. Das Gutachten betreffe eine andere Wohnung, dessen Ergebnis nicht auf die streitgegenständliche Wohnung infolge der Größendifferenz sowie der Lage (EG bzw. 2.OG – Wertabschlag von 2% wegen der Geschoßlage) übertragbar sei. Zudem enthalte es keine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen für vergleichbare Wohnungen, so dass die Kläger ihrer Darlegungslast nicht genügten. Das Gutachten enthalte zudem fälschlicherweise einen Abschlag von 12% „bezogen auf Vermietung“, also für die Tatsache, dass die Wohnung vermietet gewesen sei. Dies sei bei Wohnungen, die ausschließlich als Kapitalanlage erworben seien, falsch, denn bei solchen führe die Vermietung zum Zeitpunkt des Erwerbs - so wie es bei der streitgegenständlichen Wohnung der Fall gewesen sei - zu einer Preissteigerung. Der Gutachter sei im Übrigen der Haussachverständige der Prozessbevollmächtigten der Kläger; in einem anderen Gutachten habe dieser einen Verkehrswert für eine 41.70 qm große Wohnung nebst Stellplatz in Chemnitz in Höhe von € 43.000 ermittelt wohingegen der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Verkehrswert von € 75.000 für die zum Preis von € 81.858 verkaufte Wohnung ermittelt habe.
Im Übrigen sei die Ertragsermittlung durch das klägerseits eingereichte Gutachten fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Der Ertragswert ergebe sich aus dem Bodenwert und dem Ertragswert der baulichen Einrichtungen. Daher müsse die nachhaltig erzielbare Miete festgestellt werden. Dieses sei zwar vom Gutachter mit € 4,50 pro qm Wohnfläche (= € 2.754,00) festgestellt worden, ohne dass dem Gutachten allerdings zu entnehmen wäre, auf welche konkreten Daten sich dieser Wert stütze. Stattdessen sei nämlich eine Miete von € 5,06 pro qm nachhaltig erzielbar gewesen.
Ebenso wenig ließe sich aus dem Gutachten entnehmen, wie sich der angegebene Liegenschaftszins von 5,75 % konkret ermittle, der im Ergebnis dazu geführt habe, dass sich im Ertragswertverfahren im Wege der Saldierung der Abzug des kapitalisierten Bodenwertverzinsungsbetrages und der Barwert des Bodens gegenseitig aufheben und nicht in Ansatz gebracht worden seien. Aus der Anlage B 7 ergebe sich aber, dass der Gutachter den Mittelwert der vom Gutachterausschuss für das Jahr 2007 für ganze Mehrfamilienhäuser ausgewiesenen Spanne zwischen 5,56 und 5,94 % herangezogen habe.
Zudem handele es sich beim vorliegenden Veräußerungsvorgang um einen sog. „Erstverkauf nach Umwandlung“, weil die Verkäuferin, die SLI GmbH, die streitgegenständliche Immobilie ausweislich der Teilungserklärung vom 09.03. 2006 des Notars Dr. E. Fr., Weimar, Ur.-Nr. F 304/2006 selbst in Wohnungseigentum umgewandelt habe und nicht, wie der Sachverständige seinen Feststellungen zu Grunde gelegt habe, um einen Weiterverkauf. Ausweislich des Immobilienmarktberichts 2012 (Anlage B 7, Bl.306 ff. d.A.) ergebe sich aus 22 ausgewerteten Erstverkäufen aus Umwandlungen mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 71 qm ein durchschnittlich erzielter Kaufpreis von € 1.237,11 (Spanne € 152,00 – 1511,00), im Gegensatz zu nur 4 ausgewerteten Weiterverkäufen im klägerseits eingereichten Gutachten mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 92 qm und einem durchschnittlich erzielten Kaufpreis von € 791,50 (Spanne € 590,50 - € 1.139,00).
Folglich sei der tatsächlich von der Klägerpartei gezahlte Kaufpreis angemessen gewesen.
Die hierfür beweisbelasteten Kläger hätten zudem die Kenntnis der Beklagten über eine – unterstellte – sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung nicht dargelegt.
Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Klägern und ihr schon kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang hätten die hierfür beweisbelasteten Kläger nicht dargelegt, dass Herr L. bzw. die SLI oder die Creditweb von ihr bevollmächtigt bzw. beauftragt gewesen seien.
Als finanzierende Bank habe sie keine Aufklärungspflichten; die Kläger hätten zudem nicht substantiiert dargelegt, dass Herr L. über Konditionen des Darlehensvertrages falsch aufgeklärt habe und dass sie Kenntnis davon gehabt habe.
Etwaige arglistige Täuschungen seien ihr i.Ü. nicht zurechenbar.
Der Verbraucherwiderruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei.
Zur Schadenshöhe bestreitet die Beklagte, dass die Kläger lediglich € 13.680 Mieteinnahmen erzielt hätten.
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Darlegung die Beklagte für nicht nachvollziehbar hält, bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Betrag in Rechnung gestellt und von den Klägern bezahlt worden sei.
Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig - insbesondere auch im Hinblick auf die Fassung des im Termin der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 auf Hinweis der Kammer hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 1. - sie ist jedoch lediglich im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Anträge und diesbezüglich, den Antrag zu 2. betreffend, in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
a)
Insbesondere besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte die von der Klägerpartei geltenden gemachten Ansprüche - insbesondere die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und damit die eingetretene Rechtsfolge der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis - ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen.
Auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsverhältnis, also eine bestimmte Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand ist gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Frage des „Nicht mehr Bestehens“ der jeweiligen Darlehensverträge bzw. der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach erklärten Widerruf weder um abstrakte Rechtsfragen noch um bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtliche Vorfragen (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2280; 2010, 2793; BGHZ 109, 306; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998,238), sondern um die Frage des (Fort-) Bestehens des Darlehensvertrages trotz erklärten Widerrufs, also des Gesamtrechtsverhältnisses.
Es gilt insoweit auch nicht der Vorrang der Leistungsklage. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Klägerpartei im Saldo ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zustünde, so dass die Klägerpartei auch im Falle der Errechnung der beiderseitigen Ansprüche sinnvollerweise lediglich negative Feststellungsklage einreichen könnten, wonach sie aus dem Darlehensvertrag nicht mehr als den - von Ihnen errechneten Saldo - schulden.
Im Übrigen ist vorliegend auch gar nicht feststellbar, dass die Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs das Rechtsverhältnis der Parteien nicht abschließend klären würde. Unterschiedliche Auffassungen zur Berechnung der jeweiligen Ansprüche sind bisher jedenfalls nicht ersichtlich.
b)
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich § 21 ZPO.
Ausweislich des Darlehensvertrages, (Bl. 70 ff. d.A.), wurde dieser durch die Internetfiliale 184 der Beklagten in Potsdam abgeschlossen.
II.
1.
Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
2.
Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigt sich nicht aus einem Haustürwiderruf gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312 BGB setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 312 Abs. 1 BGB und der Vertragserklärung wird zwar nicht gefordert, mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HwiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH Urteil vom 18. November 2008 – XI ZR 157/07). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Darlehensnehmer.
Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Kläger nicht nachgekommen, situativen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs sind nicht erfüllt.
Das Haustürwiderrufsrecht verfolgt das Ziel, den Verbraucher davor zu schützen, dass er durch einen Besuch eines Verkäufers oder Vermittlers in seiner Privatwohnung überrumpelt wird und einen unüberlegten Vertragsabschluss tätigt, wobei letzterer nicht zwingend in der Wohnung erfolgen muss.
Hier liegen zwischen dem behaupteten Gespräch in der Wohnung, dessen Zeitpunkt die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerpartei schon nicht konkret vorträgt, welches aber vor dem notariellen Kaufvertragsangebot der Klägerpartei vom 23.03.2007 liegen muss und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 02./07.05.2007 mehr als 6 Wochen.
Dieser zeitliche Abstand lässt die Indizwirkung für die Kausalität vorliegend entfallen. Hier kommt neben dem nicht unerheblichen Zeitablauf hinzu, dass eine Zäsur durch eine zwischenzeitlich erfolgte notarielle Beurkundung eingetreten ist. Nach der dort nach dem Vertragstext durchgeführten Beratung der Klägerpartei, musste ihnen die Tragweite des Geschäfts bei Abschluss des Darlehensvertrags durchaus vor Augen stehen. Aus diesem Grund steht der Klägerpartei unter dem Gesichtspunkt des Haustürwiderrufs kein Widerrufsrecht mehr zu.
3.
Zwischen den Parteien ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
Hier bestand unstreitig zwischen der Klägerpartei und der Beklagten kein direkter Kontakt.
Soweit die Klägerpartei behauptet, der Darlehensvertrag sei durch Herrn L. bzw. die Firma SLI vermittelt worden, so ist sie ihrer diesbezüglich sie treffenden Beweislast nicht nachgekommen, denn sie hat nicht dargelegt und bewiesen, dass entweder Herr L. bzw. die Firma SLI bei der Vermittlung des Darlehensvertrages im Auftrag und mit Vollmacht der Beklagten gehandelt hat.
Ohne entsprechende Erklärung der Bank hat ein eingeschalteter Vermittler jedoch keine Vollmacht, für die Bank einen Beratungsvertrag zu schließen (BGH, NJW 2004, Bl. 2378).
Angesichts der beklagtenseits eingereichten Anlage B 5, (Bl. 298 ff. d.A.), geht das erkennende Gericht zudem davon aus, dass entgegen der zuvor dargestellte Behauptung der Klägerpartei der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch das unabhängige Finanzierungsvermittlungsunternehmen Creditweb GmbH vermittelt wurde.
Schließlich wäre Rechtsfolge eines Fehlers der Beklagten im Rahmen eines mit der Klägerpartei geschlossenen Beratungsvertrages lediglich, dass die nach §§ 249 ff. BGB Ersatz des Schadens einer ungünstigeren Finanzierung zu tragen hätte; die vollständige Rückabwicklung könnte auf diesem Weg nicht verlangt werden.
4.
Die Beklagte muss sich auch kein - mögliches - Fehlverhalten des Anlagevermittlers L., der SLI GmbH oder der Creditweb GmbH durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04) wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.
Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Anlegers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.
Auf die behaupteten Aussagen des Vermittlers Herr L., die streitgegenständliche Anlage sei eine vom Staat unterstützte Altersvorsorge, die für die Klägerpartei und deren finanziellen Hintergrund genau die richtige Kaptalanlage darstelle, mit dieser Anlage werde lediglich ein minimaler monatlicher Aufwand auf die Klägerpartei zukommen, es sei eine monatliche Miete von € 290,00 (€ 5,60 pro qm) zu erzielen und der Kaufpreis von € 71.500,00 entspreche auch tatsächlich dem Verkehrswert der Wohnung, weil sie sich in einer sehr guten Lage befinde, so dass sie bei einem Verkauf in 10 Jahren einen über dem Ankaufspreis liegenden Verkaufserlös erzielen würde, die Beklagte habe nach entsprechender Prüfung das Objekt für werthaltig befunden, dass das Objekt den zu zahlenden Kaufpreis wert sei, zeige sich daran, dass die Beklagte die vollständige Finanzierung des Kaufpreises übernehme, lässt sich daher unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB eine Haftung der beklagten Bank nicht stützen. Darauf, dass die verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa „richtige (i.S.v. passende, d.Verf.) Kapitalanlage“, „minimaler monatlicher Aufwand“ und „sehr gute Lage“ ersichtlich werbenden Charakter haben, mithin lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen darstellen, kommt es nicht mehr an.
Eine Erklärung in Bezug auf den Darlehensvertrag ist dem klägerischen Vortrag allenfalls in der – insoweit zu Gunsten der Klägerpartei unterstellten – Behauptung des Anlagevermittlers zu sehen, das Darlehen der Beklagten sei wegen des niedrigen Zinses extrem günstig, wobei diese Konditionen nur möglich seien aufgrund der engen Kooperation zwischen SLI und der Beklagten.
Diese Behauptung stellt jedoch lediglich eine werbende und unverbindliche Anpreisung dar, so dass in dieser keine Pflichtverletzung liegt.
5.
Insoweit führt der Widerruf zur Rückabwicklung des Vertrages, beide Seiten müssen im Wesentlichen das Erlangte herausgeben, dies war auf Seiten der Kläger jedoch mangels Vorliegens eines verbundenen Geschäfts die Kreditvaluta und nicht die Wohnung.
Der Darlehensvertrag und der finanzierte Wohneigentumserwerb bilden aber kein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB.
Beim finanzierten Erwerb eines Grundstückes liegt ein verbundenes Geschäft in Einschränkung des allgemeinen Tatbestandes der wirtschaftlichen Einheit nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vor (vgl. MüKo-Habersack, BGB, 4. A., Rn. 50 zu § 358). Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts bei Immobiliarkrediten muss deshalb sein, dass der Kreditgeber seine Rolle verlassen hat und gleichsam im Einverständnis mit dem Veräußerer als Partei des zu finanzierenden Immobiliengeschäfts in Erscheinung tritt (BT-Drucks. 14/9531, Seite 3/4). Ausdrücklich als zu weitgehend abgelehnt hat der Gesetzgeber die Aufnahme eines Beispielfalls in das Gesetz dahingehend, dass ein verbundenes Geschäft dann anzunehmen sei, wenn der Darlehensgeber dem Verbraucher zu dem finanzierten Geschäfts rät (BT-Drucks. 14/9531, Seite 4).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein verbundenes Geschäft nicht vor.
Eine wirtschaftliche Einheit ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag nach § 358 Abs. 3 S. 3 BGB nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerpartei die Eigentumswohnung nicht selbst verschafft, § 358 Abs. 3 S. 3 Alt. 1 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn Verkäufer und Darlehensgeber wirtschaftlich identisch sind. Die Beklagte hat aber auch nicht das Verhalten der Verkäuferin aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einwirkungsbefugnisse zu steuern vermocht.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Erwerbsförderung sind nicht erfüllt; § 358 Abs. 3 S. 3 Alt. 2 BGB.
Hierzu ist erforderlich, dass die Bank über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Verkäufers übernimmt oder diesen einseitig begünstigt.
Die Klägerpartei trägt nicht hinreichend substantiiert vor, dass und wodurch sich die Beklagte die Interessen der Verkäuferin ganz oder teilweise zu eigen gemacht hat, in dem Sinne, dass sie als deren Makler aufgetreten ist.
Insoweit lassen die klägerischen Behauptungen - die Beklagte habe eine Mehrzahl der Erwerberfinanzierungen aus dem streitgegenständlichen Objekt in Arnstadt übernommen und zwar ca. 30%, wobei dies im Rahmen einer ständigen und von gegenseitiger Absatzförderung geprägten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Verkäufer und dem Vertrieb erfolgt sei, die Beklagte habe die Anbahnung und den Abschluss ihrer Verträge – ggf. über Subvermittler – dem hier agierenden Verkäufer überlassen, der die Vertragsformulare der Beklagten erhalten habe und Ansprechpartner der jeweiligen Darlehensnehmer für geschäftliche Angelegenheiten der Beklagten gewesen sei, aufgrund dieser engen Zusammenarbeit habe die Beklagte die interne Kalkulation des Verkäufers gekannt und damit auch die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung, wobei sogar davon auszugehen sei, dass sie eigene Sachverständige mit der Wertermittlung der Objekte beauftragt habe, so dass ihr der objektiv zutreffende Verkehrswert, wie vom Sachverständigen Sch. ermittelt, bekannt gewesen sei - nicht erkennen, dass die Beklagte bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernommen hat.
Die (An)Werbung von Kaufinteressenten für die einzelnen Wohnungen übernahm nach dem Klägervortrag die SLI GmbH bzw. deren Mitarbeiter, Herrn L. . Welche konkreten Funktionen des Veräußerers bei der Planung oder der Durchführung des Projekts die beklagte Bank unter Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle übernommen haben soll, legt die Klägerpartei nicht dar. Die Beklagte selbst hat sich weder auf Seiten des Vertreibers der Eigentumswohnungen aktiv in die Veräußerung eingeschaltet, hat insbesondere der Klägerpartei nicht zum Erwerb der Eigentumswohnung geraten oder dieser gegenüber auch nur den Anschein erweckt, das Geschäft wirtschaftlich mit positivem Ergebnis geprüft zu haben. Das Vorbringen der Klägerpartei gibt nichts dafür her, dass die beklagte Bank in irgendeiner Art der Einflussnahme auf die unternehmerische Konzeption nach außen hervorgetreten ist.
Dass die Beklagte schließlich den Veräußerer, die SLI GmbH Grundbesitzverwertung, einseitig begünstigt hat, lässt sich dem klägerischen Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.
Schließlich ergibt sich ein Verbundgeschäft vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil die Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens vorlägen. Es ist nicht statthaft, diese beiden unterschiedlichen Rechtsfiguren miteinander zu vermengen oder gleichzusetzen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2014, 4 U 64/12 – Rdnr. 84; Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2011 – 4 O 476/09 – Rdnr. 38).
6.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank
a) über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,
b) einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,
c) ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet oder
d) sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.
Nach diesen Maßstäben kann der Beklagten eine haftungsbegründende Aufklärungspflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden.
a)
Die Klägerpartei hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der Kreditgeberrolle oder der Verwicklung in schwerwiegende Interessenskonflikte oder der Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes verletzt hat (vgl. die Ausführungen unter 5. e) aa)).
b)
Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über das finanzierte Geschäft unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs besteht auch nicht in Bezug auf die behauptete Überteuerung der streitgegenständlichen Wohnung.
Dass die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung sittenwidrig überteuert gewesen wäre und die Beklagte insoweit über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt hätte, hat die Klägerpartei schon nicht schlüssig dargelegt.
aa)
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist der Fall, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung. Die Grenze wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Verkehrswertüberschreitung von 90% gezogen (vgl. BGH WM 2014, 1440 Ls. und Rdn. 8 - zitiert nach juris). Da die Bank nur ihr präsentes Wissen offenbaren muss, ist grundsätzlich positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich, die vom Anleger darzulegen und zu beweisen ist. Eine solche Kenntnis wird selbst bei institutionalisiertem Zusammenwirken nicht vermutet. Jedoch steht die bloße Erkennbarkeit der Kenntnis ausnahmsweise gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund seiner Kenntnis der wertbildenden Faktoren des Objekts und der Markverhältnisse aufdrängen musste; er darf dann nach Treu und Glauben seine Augen nicht vor solchen Tatsachen verschließen (vgl. BGH WM 2008, 1121 Rdn.14ff.; WM 2010, 1448 Rdn.8 - jeweils zitiert nach juris).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin bereits auf der objektiven Ebene eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung nicht schlüssig darzutun vermocht.
Zwar mag dafür die pauschale Behauptung genügen, dass die betreffende Wohnung einen bestimmten Wert habe und damit sittenwidrig überteuert sei.
Wenn jedoch ein Parteigutachten eingereicht wird und unter Berufung auf dieses die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises behauptet wird, ist das erkennende Gericht gehalten, das Gutachten auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Parteigutachten führt nicht dazu, dass die Behauptungen der Klägerpartei zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung als ausreichend angesehen werden können.
Die Beklagte wendet insoweit zunächst zu Recht ein, dass das Gutachten eine andere Wohnung betrifft, und dessen Ergebnis auf die streitgegenständliche Wohnung infolge der Größendifferenz sowie der Lage (EG bzw. 2.OG, was bei der hier nicht streitgegenständlichen Wohnung einen Wertabschlag von 2% wegen der Geschoßlage nach sich zog) nicht ohne weiteres übertragbar ist. Das Gutachten enthält nach Ansicht des erkennenden Gerichts zudem keine aussagekräftige Anzahl von Vergleichspreisen für vergleichbare Wohnungen (lediglich 4). Es ist der Beklagten auch zuzustimmen, wenn sie bemängelt, dass das Gutachten zudem einen pauschalen Abschlag von 12% „bezogen auf Vermietung“- wobei es schon nicht erkennen lässt, wie der Sachverständige zu dieser Größe gelangt ist -, enthält. Der Umstand, dass eine Wohnung, die ausschließlich als Kapitalanlage erworben wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist, erhöht nach Auffassung des erkennenden Gerichts allenfalls deren Wert; sie rechtfertigt jedoch keinen pauschalen Abzug in einer nicht unbeträchtlichen Höhe von 12%, wie hier geschehen. Die Ertragsermittlung durch das klägerseits eingereichte Gutachten leidet an weiteren Fehlern, die zu ihrer Nichtnachvollziehbarkeit führen. Die klägerische Berechnung des Ertragswerts berücksichtigt in nicht korrekter Weise die in der Wertermittlungsverordnung (WertV) enthaltenen, allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 213/03) für die Ermittlung des Verkehrswertes nach der Ertragswertmethode. Gemäß § 15 Abs. 3 WertV bilden den Ertragswert des Grundstücks die Summe aus dem Wert der baulichen Anlage, der nach dem Ertrag zu ermitteln ist (§ 15 Abs. 1 WertV), und dem Bodenwert, der gemäß § 15 Abs. 2 WertV nach dem Vergleichsverfahren grundsätzlich so zu ermitteln ist, wie er sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Zur Berechnung des Ertragswerts muss daher auch die nachhaltig erzielbare Miete festgestellt werden. Der Gutachter hat eine solche mit € 4,50 pro qm Wohnfläche (= € 2.754,00) festgestellt, allerdings ohne dass dem Gutachten zu entnehmen wäre, auf welche konkreten Daten sich dieser Wert stützt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Gutachten entnehmen, wie genau der angegebene Liegenschaftszins von 5,75 % konkret ermittelt wurde, der im Ergebnis dazu geführt hat, dass sich im Wege der Saldierung der kapitalisierte Bodenwertverzinsungsbetrag und der Barwert des Bodens gegenseitig aufheben und ein Bodenwert überhaupt nicht bei Feststellung des tatsächlichen Verkehrswerts in Ansatz gebracht wurde. Es ist daher angesichts der beklagtenseits eingereichten Immobilienmarktberichts 2012 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für das Gebiet des Ilm-Kreises (Anlage B 7, Bl. 306 ff. d.A.) tatsächlich nicht auszuschließen, dass der Gutachter insoweit den Mittelwert der vom Gutachterausschuss für das Jahr 2007 für ganze Mehrfamilienhäuser ausgewiesenen Spanne zwischen 5,56 und 5,94 % herangezogen hat. Das dieser jedoch für die hier zu beurteilende Wohnung nicht einschlägig sein dürfte, liegt auf der Hand, ohne näher erörtert werden zu müssen. Die Kammer schließt sich schließlich auch den Ausführungen der Beklagten an, dass es sich beim vorliegenden Veräußerungsvorgang um einen sog. „Erstverkauf nach Umwandlung“ handelt, weil die Verkäuferin, die SLI GmbH, die streitgegenständliche Immobilie ausweislich der Teilungserklärung vom 09.03. 2006 des Notars Dr. E. Fr., Weimar, Ur.-Nr. F 304/2006 selbst in Wohnungseigentum umgewandelt hat. Hingegen hat der Sachverständige seinen Feststellungen zu Grunde gelegt, dass es sich um einen Weiterverkauf handelte. Ausweislich des Immobilienmarktberichts 2012 (Anlage B 7, Bl.306 ff. d.A.) ergibt sich aus 22 ausgewerteten Erstverkäufen aus Umwandlungen mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 71 qm ein durchschnittlich erzielter Kaufpreis von € 1.237,11 (Spanne € 152,00 – 1511,00), im Gegensatz zu nur 4 ausgewerteten Weiterverkäufen im klägerseits eingereichten Gutachten mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 92 qm und einem durchschnittlich erzielten Kaufpreis von € 791,50 (Spanne € 590,50 - € 1.139,00).
Im Ergebnis ist der Vortrag zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung bereits nicht nachvollziehbar und damit nicht ausreichend; eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung daher durch die Klägerpartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Aber selbst zu Gunsten der Klägerpartei unterstellt, sie hätte hinreichend schlüssig dargelegt, dass die streitgegenständliche Wohnung sittenwidrig überteuert ist, fehlt es überdies an ausreichendem Vortrag zur – insoweit beklagtenseits bestrittenen - Kenntnis der Beklagten von einer solchen sittenwidrigen Überteuerung. Die Klägerpartei hat zu einer gleichwohl vorhandenen Kenntnis der Beklagten weder Konkretes vorgetragen, noch Beweis angetreten.
Soweit die Klägerpartei behauptet, aufgrund der engen Zusammenarbeit habe die Beklagte die interne Kalkulation des Verkäufers und damit die sittenwidrige Überteuerung gekannt – es sei sogar davon auszugehen, dass sie eigene Sachverständige mit der Wertermittlung beauftragt habe, die hinsichtlich des Verkehrswerts zum selben Ergebnis wie der Sachverständige Sch. gekommen seien, verbietet sich bereits ein näheres Eingehen auf eine derart unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein, die schlichtweg unbeachtlich ist.
Schlüssiger Vortrag zur Kenntnis der finanzierenden Bank ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 23. Oktober 2007 XI ZR 167/05) auch im Lichte der neueren Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts erforderlich, denn die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch in einem solchen Fall nicht zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises Kenntnis gehabt.
c)
Ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der Beklagten lässt sich auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 – entwickelten Kriterien nicht begründen.
Nach der zuvor genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren und die von ihnen beauftragten Vermittler sowie die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben.
Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen
Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lag ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Fondbetreiber nicht vor.
Soweit die Klägerpartei behauptet, die Beklagte eine Mehrzahl der Erwerberfinanzierungen aus dem streitgegenständlichen Objekt in Arnstadt übernommen und zwar ca. 30%, stellt diese Behauptung ersichtlicherweise bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis lediglich eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue dar. Erforderlich wäre insoweit gewesen, dass die Klägerin eine konkrete numerische Anzahl von Wohnungen benennt.
Gleiches gilt für die aufgestellte Behauptung, die Übernahme von ca. 30% der Finanzierungen sei im Rahmen eines ständigen und von gegenseitiger Absatzförderung geprägten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Verkäufer und dem Vertrieb erfolgt.
Ebenso ist die Behauptung, die Beklagte habe die Anbahnung und den Abschluss ihrer Verträge – ggf. über Subvermittler – dem hier agierenden Verkäufer überlassen, der die Vertragsformulare der Beklagten erhalten habe und Ansprechpartner der jeweiligen Darlehensnehmer für geschäftliche Angelegenheiten der Beklagten gewesen sei, wenn nicht bereits eine Behauptung ins Blaue hinein, dann zumindest nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte ist eine Direktbank; es dürfte allgemein bekannt sein, dass Darlehensvertragsformulare von Direktbanken problemlos von jedem aus dem Internet gezogen werden können. Welcher Mitarbeiter der Beklagten Herrn L. im konkreten Fall das Darlehensvertragsformular überlassen haben soll und was einer solchen Überlassung voraus gegangen ist, trägt die Klägerpartei nicht vor.
Auch die Behauptungen, aufgrund dieser engen Zusammenarbeit - die mit keinem Wort näher dargelegt wird - habe die Beklagte die interne Kalkulation des Verkäufers gekannt und damit auch die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung; es sei sogar davon auszugehen, dass die Beklagte eigene Sachverständige mit der Wertermittlung der Objekte beauftragt habe, so dass ihr der objektiv zutreffende Verkehrswert, wie vom Sachverständigen Sch. ermittelt, bekannt gewesen sei, sind Behauptungen ins Blaue.
7.
Die Klägerpartei hat jedoch wegen des wirksamen Verbraucherwiderrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Ein wirksamer Widerruf gemäß § 358 Abs. 4 S. 3, 357, 346 Abs. 1 BGB liegt vor.
a)
Das Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 BGB ist allerdings nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB i.d. ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung erloschen.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat entgegen der Auffassung der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen.
Der beklagtenseits erteilten Wiederbelehrung fehlt es an der - zum Zwecke des Verbraucherschutzes gem. § 355 II 1 BGB a.F. erforderlichen - eindeutigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Die beigefügte Widerrufsbelehrung ist jeweils hinsichtlich des Beginns der Frist mit der Formulierung - „[Der Lauf der] Frist beginnt frühestens...“ - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler: BGH vom 01.03.2012 – III ZR 83/11; vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) nicht hinreichend eindeutig, da sie die Kläger nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist vielmehr irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.
b)
Entgegen der Auffassung Beklagten hat die jeweilige Widerrufsfrist nicht deshalb gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I und II BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen hätten.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich von vornherein nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN).
Vorliegend sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, da die Beklagte kein Formular verwendet hat, dass dem Muster in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entsprach.
Zwar darf die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster nach § 14 III BGB-InfoV abweichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 II 1 BGB aF). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung nicht (BGH mit Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10).
So fehlt bereits die Teilüberschrift „Widerrufsrecht“. Unmittelbar nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ erfolgt der Text zum Widerrufsrecht. Durch Weglassen dieser zwingend erforderlichen Teilüberschrift, ist dem Verbraucher auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Aus der Belehrung muss hervorgehen, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen bzw. treffen können.
Des Weiteren weicht die erteilte Widerrufsbelehrung bereits im zweiten Satz des ersten Absatzes von der Mustervorgabe ab, da anstelle „Die Frist beginnt frühestens...“ nunmehr „Der Lauf der Frist beginnt frühestens...“ eingefügt wurde.
Wenn auch die textlichen Überarbeitungen im Übrigen keinen unmittelbaren Eingriff in den wesentlichen Sinngehalt der Musterbelehrung darstellen, kann sich dies die Beklagte nicht zu Nutze machen (vgl. abweichend für einen solchen Fall OLG Frankfurt/M. vom 07.07.2014, 23 U 172/13), da die von der Beklagten vorgenommenen textlichen Überarbeitungen keine Abweichung zu Gunsten der Darlehensnehmer darstellen, was jedoch in der von der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Frankfurt in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012 (II ZR 264/10) der Fall war.
Sofern ansonsten der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 mwN). Dieses gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen – sowohl – den Inhalt als auch die äußere Gestaltung betreffenden – Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Brandenburg vom 19.03.2014, 4 U 64/12, zitiert nach juris, dort Rn 58f; sowie vom 17.10.2012, 4 U 194/11; vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11).
Es ist im Hinblick auf die Abweichungen im Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ auch unerheblich, ob die Beklagte zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 II 2 BGB im konkreten Fall verpflichtet war. Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12).
c)
Das Widerrufsrecht der Klägerpartei ist vorliegend auch nicht verwirkt. Diesbezüglich fehlt es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, dass die Klägerpartei als Berechtigte bzw. Darlehensnehmer ihr Recht längere Zeit nicht geltend gemacht habt - sog. Zeitmoment - und die Beklagte als Verpflichtete bzw. Darlehensgeber sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten der Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werden - sog. Umstandsmoment - (vgl. statt vieler BGH vom 19.10.2005, XII ZR 224/03), wobei das Umstandsmoment in der Regel erfüllt ist, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts Dispositionen - zum Beispiel durch Verzicht auf eine mögliche Abwälzung des streitigen Betrages, Nichtverfolgung eines Gewährleistungsansprüche, Unterlassen beweismäßiger Sicherung oder Verzicht auf Sicherheiten - getroffen hat.
Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob der Beklagten bereits deshalb die Berufung auf Verwirkung untersagt ist, weil sie infolge Nichterfüllung ihrer Belehrungspflicht nicht schutzwürdiger ist als die Darlehensnehmerseite (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 257, Randnummer 26,) oder die Verwirkung schon wegen Unterlassens der ihr gemäß § 355 II BGB aF i.V.m. Artikel § 229 § 9 EGBGB möglichen Nachholung der Belehrung nicht in Betracht kommt (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, § 242 Rn 109 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2005, 180).
Denn zum einen hat die Beklagte entsprechende, den vorstehend dargestellten Beispielsfällen vergleichbarer Dispositionen, die sie vorgenommen hätte, nicht vorgetragen. Zum anderen konnte sie sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerpartei schon deshalb nicht darauf einrichten, dass diese ihr Recht nicht mehr ausüben würden, da schon nicht ersichtlich ist, dass den Klägern überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihnen noch immer ein entsprechendes Widerrufsrecht zustand. Ohne das Vorliegen von Umständen, die es rechtfertigen würden, dass die Beklagte von einer solchen Kenntnis auf Seiten der Klägerpartei ausgehen durfte, konnte sie auch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht aufbauen.
d)
Die Ausübung des Widerrufs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, der Geltendmachung des Widerrufsrechts steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Widerruf lediglich zur Umsetzung des Wunsches auf Vermeidung der - bei wirksamen Darlehensverträgen im Falle vorzeitiger Rückzahlung geschuldeten - Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt ist, gilt auch hier die Erwägung, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, mit einer ordnungsgemäßen (Nach-) Belehrung die Widerrufsfrist - noch nachträglich - in Lauf zu setzen im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt, dass das Gesetz die grundsätzliche Unbefristetheit des Widerrufs vorsieht, unabhängig von der Frage, ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den späteren Widerruf oder welchen Grund der Verbraucher für den Widerruf hat.
e)
Nach § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. sind im Fall des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zu den Nutzungen gehören nach § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile einer Sache. Für die Berechnung des Wertersatzes ist die vertraglich bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 a.F.). Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 RN 22; 180, 123 RN 20, 27, zitiert nach juris). Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, den sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 RN 35; 180, RN 29, zitiert nach juris; BGH vom 24. April 2007, XI ZR 17/06).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die beklagte Bank wegen Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages selbst gemäß § 503 Abs. 2 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielen kann. Denn nach Einschätzung der Kammer ist es für die Gewinnerzielungsmöglichkeit der Bank im Hinblick auf die hier eingehende Vorfälligkeitsentschädigung unerheblich, aufgrund welchen Vertragstyps diese Zahlung der Kunden erfolgt. Insbesondere steht nicht fest, dass entsprechende Zahlungen auch nur zur Ausreichung neuer Immobiliarkredite verwendet werden.
Dem vorstehend dargestellten Ergebnis steht auch nicht die Zinsentwicklung der letzten Jahre entgegen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt noch mit Entscheidung vom 28.10.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 348/13 an vorstehend dargestellter Vermutung festgehalten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Basiszins der Europäischen Zentralbank bereits in der Größenordnung von unter 0 befand.
Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH WM 2008, 683 RN 14 zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen stellen sich die im Synallagma stehenden Ansprüche von Klägerpartei und Beklagter wie folgt dar:
a. Ansprüche der Beklagten
aa) 83.600,00 € valutierter Darlehensbetrag
Die Beklagte hat einen Anspruch darauf, im Zuge der Rückabwicklung den ausbezahlten Darlehensbetrag zu verlangen.
bb) € 24.970,76 Nutzungswertersatz
Zudem hat die Anspruch auf Verzinsung der Darlehensvaluta vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Widerruf des Darlehensvertrages.
Zugrunde zu legen ist hierbei der marktübliche Zinssatz von 4,87 % p.a.. Die Klägerpartei hat durch Vorlage der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage K 9, Bl. 128 ff. d.A.) den Nachweis erbracht, dass die marktübliche Verzinsung für neu vergebene Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren mit 4,87% p.a. niedriger lag als der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 5,53% p.a.. Das reicht für eine Schätzung nach § 287 ZPO aus (vgl. zur Schätzung BGHZ 178, 355, Rdn. 11, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., § 346 Rdn. 10; zur Eignung des in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinses OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 Rdn. 36 – zitiert nach juris). Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten führen nicht zu einer anderen Bewertung; sie sind nicht geeignet, die Tauglichkeit der Bundesbankstatistik als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen, insbesondere nicht durch Vorlage einer Marktübersicht in der Zeitschrift „Finanztest“, Heft Juli 2007, wonach für Darlehen mit einer 10-jährigen Zinsbindungsfrist, durch die bis zu 60% des Kaufpreises finanziert werden, ein effektiver Jahreszins von 5,24% als „mittel“ und mithin marktüblich anzusehen sei. Die Kammer hält Statistiken der Deutschen Bundesbank grundsätzlich für seriöser, als solche von Fachzeitschriften aus dem Bereich Finanzen, bei denen Zweifel an deren Unabhängigkeit bestehen dürften. Zudem ist anzumerken, dass der vertragliche Zinssatz von 5,53% auch noch deutlich über dem als mittel eingestuften Zinssatz von 5,24% lag, so dass sich schon allein daraus ergibt, dass er gerade nicht marktüblich war.
Der Vertragszins ist vom 12.07.2007, dem Tag der Valutierung, bis zum 24.07.2013, dem Tag des Widerrufs (insgesamt 2208 Zinstage) auf € 83.600 zu zahlen. 83.600 x 0.0487= € 4.071,32. Wenn man dies – wie es banküblich ist – durch 360 dividiert, errechnet sich ein Zinsbetrag von € 11,3092 pro Tag. Multipliziert mit 2208 Zinstagen ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von € 24.970,76.
Der Beklagten steht daher im Rahmen der Rückabwicklung der Ansprüche aus dem wirksam widerrufenen Darlehensvertrag gegen die Klägerpartei ein Anspruch in Höhe von insgesamt € 108.570,76 zu.
b) Ansprüche der Klägerpartei
aa) € 42.307,56 bis zum Widerruf gezahlte Raten
Die Klägerpartei kann im Rahmen der Rückabwicklung die an die Beklagte gezahlten Raten zurückverlangen.
bb) € 12.974,31 Nutzungswertersatz vom 12.07.2007 bis 24.07.2013
Die Klägerpartei hat Anspruch auf die Verzinsung der geleisteten Raten mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies ergibt einen Anspruch in Höhe von € 12.974,31.
Der Klägerpartei steht daher im Rahmen der Rückabwicklung der Ansprüche aus dem wirksam widerrufenen Darlehensvertrag gegen die Klägerpartei ein Anspruch in Höhe von insgesamt € 55,281,87 zu.
c) Saldierung
Die Saldierung der gegenläufigen Rechnungspositionen ergibt € 53.288,89.
Die jedenfalls aufgrund der klägerseits erklärten Aufrechnung vorzunehmende Saldierung der gegenseitigen Ansprüche ergibt somit einen Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 53.288,89.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 2. war daher festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerpartei per 31.03.2015 nach dem erklärten Widerruf lediglich noch einen Betrag von € 53.288,89 fordern kann; wegen des über diese Betrag hinausgehenden Betrages unterlag die Klage der Abweisung.
7.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
8.
Der Streitwert wird auf € 83.600 festgesetzt.