Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2020
Landgericht Potsdam Urteil vom 31.01.2020 – 1 S 25/19
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2020:0131.1S25.19.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin, gerichtet gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az.: 33 C 73/18), wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
1) Von einer Wahrung der in §§ 47, 53 BbgJagdG genannten Frist ist dabei auszugehen. Denn die Ablehnungsentscheidung im Vorverfahren, an die die einzuhaltende 2-Wochen-Frist anknüpft, ist gem. § 47 II BbgJagdG förmlich zuzustellen.
Auf eine hiervon abweichende Zustellungsfiktion nach dem Verwaltungszustellungsgesetz kann danach nicht abgestellt werden. Lässt sich nach § 8 VwZG i.V.m. § 189 ZPO die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift des § 8 VwZG, die der Regelung des § 189 ZPO nachgebildet ist, stellt dementsprechend für die Fiktion der Zustellung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Dokuments an einen Empfangsberechtigten ab. Tatsächlicher Zugang bedeutet, dass der Empfangsberechtigte das Dokument erhalten, es also „in die Hand bekommen“ haben muss und es ihm möglich gewesen sein muss, vom Inhalt des Dokuments Kenntnis zu erlangen.
Maßgeblich im Rahmen dieses Zugangs des ablehnenden Bescheides vom 8.06.2018 bleibt danach der sich aus der Akte ergebende Erhalt und Zustellungsnachweis am 12.06.2018; die am 26.06.2018 bei Gericht eingereichte Klage wurde danach fristwahrend erhoben.
2) Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, dessen streitwertunabhängige Zuständigkeit für den Wildschadensfall aus § 23 Nr. 2 d) GVG folgt, beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 512 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadens nicht ausreichend darzulegen vermochte. Denn die Klägerin ist unstreitig nicht Eigentümerin der durch den Schadensvorfall betroffenen Flächen. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei das Flurstück 227 im Rahmen der Betriebsübernahme zur weiteren Bewirtschaftung von ihrem Ehemann übertragen worden, reicht für die Darlegung ihrer Pächterstellung und Anspruchsberechtigung im Sinne des § 29 BJagdG nicht aus (im Ergebnis gleichlautend, LG Koblenz, Urt. v. 26.06.2018 – 6 S 361/17).
Einen schriftlichen Pachtvertrag betreffend das streitgegenständliche Grundstück vermochte die Klägerin nicht vorzulegen. Ihr Vorbringen, das Flurstück 227 sei ihrem Ehemann im Jahre 1989, möglicherweise noch zu DDR-Zeiten, von einer namentlich nicht benannten Person zur unentgeltlichen Bewirtschaftung überlassen worden, reicht für die Annahme eines wirksamen Pachtvertrages, an die sodann die Verantwortlichkeit des Jagdpächters anknüpfen kann, ebenfalls nicht aus. Voraussetzung für die Annahme einer eigenen vertraglichen Berechtigung ihres Ehemanns und Rechtsvorgängers Waldemar S., einschließlich dessen Befugnis zur Weiterübertragung, wäre vielmehr, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Vertragsgegenstandstand, Größe und Lage der Flächen, Zins, Nebenkosten sowie Dauer und Parteien des Vertragsverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben oder anderweitig mit der hierfür erforderlichen Rechtssicherheit feststellen lassen. Hieran fehlt es. Eine derartige schriftliche Urkunde oder eine nachträgliche Bestätigung durch die Grundstückseigentümer vermochte die Klägerin auch im Rahmen ihres Berufungsangriffs nicht vorzulegen.
Auch als mündliche Gebrauchsüberlassungsvereinbarung bedarf eine etwaige 1989 geschlossene Vereinbarung eines bestimmten Mindestinhalts. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, über die sich beide Seiten wenigstens verständigen müssen, gehören insbesondere der hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare Nutzungsgegenstand, konkrete Absprachen über die Dauer der Nutzungsverhältnisses sowie die aufzuführenden Parteien des Vertragsverhältnisses. Bereits an diesen Festlegungen fehlt es. Der Gegenstand des behaupteten Überlassung zu DDR-Zeiten bleibt mangels hinreichender Bestimmung der vertragswesentlichen Bestimmungen wie Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeit und Zinshöhe der Folgejahre, nicht hinreichend bestimmt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urt. v. 27.11.2008 – 5 U 179/07). Für Abänderungen, Übertragungen und etwaige nachträgliche Konkretisierungen gelten im Übrigen dieselben Grundsätze (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.04.2014 – 10 U 112/13).
Hinreichend sichere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Abschluss eines derartigen, auf Dauer angelegten Pacht- oder Nutzungsvertrages vermochte danach auch das angerufene Berufungsgericht nicht festzustellen. Die Feststellung des Sachverhalts durch das Amtsgericht ist folglich nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dortigen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges - wie hier - bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; BGH, Urt. v. 9.03.2005 – VIII ZR 266/03 – NJW 2005, 1583). Im Ergebnis der Beweiswürdigung bleibt fraglich, ob der seinerzeit Überlassende (namentlich nicht benannter Dritter) zur Verpachtung - auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Jahres 2018 - berechtigt war.
Nicht entscheidungserheblich ist danach, dass auch für das Wildschadensrecht die Vorschrift des §§ 254 BGB gilt, wonach ein Mitverschulden an einem Schadenseintritt (Abs. 1) wie auch die Verletzung einer Schadensminderungspflicht (Abs. 2 S. 1) zu einer Herabsetzung oder gar einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen können. Über die § 32 BJagdG geregelten Fälle hinaus hat die Rechtsprechung insoweit ein mitwirkendes Verschulden auch in den Fällen angenommen, in denen etwa - wie vom Wildschadensschätzer in seiner Stellungnahme vom 26.05.2018 ausgeführt (Bl. 120 d.A.) - die Anzeige der Aussaat oder der Anbau von Pflanzen, die zu einer stärkeren Gefährdung nicht eingefriedeter Grundstücks führen (vgl. hierzu Schuck, BJagdG, 2010, § 29 Rn. 43 m.w.N.).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.