Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.02.2010 – 7 U 82/09
7. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 23. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. Juni 2006 verurteilt, an die Klägerin 16.744 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31. Januar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28. Juni 2006 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage in Höhe von 5.000 € teilweise zurückgenommen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 9. November 2006 wie folgt:
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der frühere Kläger zu 8 %, die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers trägt dieser selbst.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Der frühere Kläger und die Beklagte waren die Gründungsgesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der am 22.4.2004 gegründeten Klägerin. Sie eröffneten am 23.4.2004 deren Geschäftskonto bei der … Bank unter Festlegung ihrer gemeinsamen Verfügungsberechtigung. Am 26.4.2004 legte die Beklagte der Bank eine ihre alleinige Verfügungsberechtigung vorsehende Vollmachts- und Unterschriftskarte vor, auf der sie die Unterschrift des früheren Klägers nachgeahmt hatte. In der Folgezeit nahm die Beklagte Abhebungen vom Konto der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 16.8.2004 erklärte sie den Austritt aus der Gesellschaft und die Niederlegung der Geschäftsführung.
Die Beklagte war die Mieterin des Geschäftslokals der Klägerin, das sie zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 380 € zuzüglich Mehrwertsteuer an jene untervermietete. Unter dem 24.8.2004 sprach die Beklagte die Kündigung des Untermietverhältnisses zum 30.9.2004 aus. Die Klägerin räumte fristgemäß die Räumlichkeiten.
2005 wurde das Erlöschen der Klägerin nach § 141 a FGG in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss des Registergerichts vom 13.7.2006, Aktenzeichen: HRB 17822 P AG Potsdam, wurde die Nachtragsliquidation angeordnet und die Nachtragsliquidatorin bestellt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Erstattung der ihrem Konto entnommenen Geldbeträge in Anspruch.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte insgesamt 19.198 € abgehoben und veruntreut habe.
Die Klage ist zunächst vom früheren Kläger erhoben worden, der weitere 5.000 € im Hinblick auf Aufwendungen für die Renovierung des Geschäftslokals der Klägerin begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 11.4.2006 ist die Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Klägerin unter Ausscheiden des früheren Klägers erklärt worden.
Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 28.6.2006 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30.6.2006 zugestellt worden. Am 6.7.2006 und 14.7.2006 hat die Klägerin Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat die Klage in Höhe der für die Renovierung ihres Geschäftslokals geltend gemachten 5.000 € teilweise zurückgenommen.
Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.6.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.198 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.1.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die abgehobenen Geldbeträge für Belange der Klägerin verwandt. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung gegen Ansprüche auf die Zahlung von Mietzins für die Zeit ab Mai 2004 bis Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 8.816 € erklärt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A… K…, V… K…, Sk…, R…, Sch…, Sh… und Si…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.6.2007 (Bl. 320 ff. d.A.), 12.9.2007 (Bl. 361 ff. d.A.), 6.2.2008 (Bl. 379 ff. d.A.) und 9.7.2008 (Bl. 408 ff. d.A.) verwiesen.
Durch Beschluss vom 9.11.2006 (Bl. 271 d.A.) hat das Landgericht dem früheren Kläger die bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte auferlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.3.2009 das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 mit der Maßgabe der teilweisen Zurücknahme der Klage in Höhe von 5.000 € aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine deliktische Haftung der Beklagten sei nicht gegeben, da sie als berechtigte Geschäftsführerin der Klägerin gehandelt habe. Zwar habe sie mit der Nachahmung der Unterschrift des früheren Klägers eine Straftat der Urkundenfälschung begangen. Diese weise aber keinen rechtserheblichen Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Vermögensverfügungen auf. Im Außenverhältnis zur Bank habe die Beklagte nämlich mit alleiniger Vertretungsmacht gehandelt. Ein Gesellschafterbeschluss mit einer entgegenstehenden Weisung sei nicht dargetan. Die Beklagte hafte ebenfalls nicht aus § 43 GmbHG. Der Geschäftsführer einer GmbH genieße einen weiten unternehmerischen Spielraum und habe nicht für jeden Misserfolg der Gesellschaft einzustehen. Die Beklagte habe im Einzelnen dargestellt, wofür sie die abgehobenen Geldmittel verbraucht habe. Das einfache Bestreiten der Klägerin führe nicht dazu, dass die Beklagte die Verwendungen beweisen müsse. Für Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin sei kein Raum, da schon der Eintritt eines Schadens nicht hinreichend dargetan und bewiesen sei. Die Klägerin trage dazu nur vor, dass die Beklagte die Gelder abgehoben und verwendet habe; das reiche für die Darlegung eines Schadens nicht aus, da ein solcher nicht bereits mit dem Abfluss von Geldmitteln eintrete, sondern nur dann gegeben sei, wenn der Gesellschaft ein Gegenwert nicht zufließe oder ein für sie erstrebter Zweck nicht erreicht werde. Allgemeine Zweifel am Verbrauch des Geldes für die Gesellschaft reichten nicht aus. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig.
Das Urteil ist der Klägerin am 27.3.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 27.4.2009 die Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.6.2009 und 24.6.2009 am 27.5.2009 begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.3.2009 das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.198 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.1.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1.
Durch den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor ihrer Säumnis befunden hat. Der Einspruch ist gemäß § 338 ZPO statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 339 f. ZPO eingelegt worden.
Die 2005 erfolgte Eintragung der Löschung der Klägerin im Handelsregister nach § 141 a FGG (Bl. 159 d.A.), die zum Fehlen eines gesetzlichen Vertreters und damit der Unfähigkeit zur Vornahme von Prozesshandlungen geführt hat (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl., § 66, Rn. 37; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 52, Rn. 13), steht dem nicht entgegen. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin (Bl. 183, 184 d.A.) ist am 13.7.2006 die Nachtragsliquidation angeordnet und die Nachtragsliquidatorin bestellt worden, sodass bei der Wiederholung der Einlegung des Einspruchs am 14.7.2006 (Bl. 180 d.A.) ihre gesetzliche Vertretung und Prozesshandlungsfähigkeit nach § 66 Abs. 1, 5 GmbHG wiederhergestellt gewesen sind. Nachdem das Versäumnisurteil der Klägerin gemäß dem schriftsätzlichen Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 177 d.A.) am 30.6.2006 zugestellt worden ist, hat - auch - die Einlegung des Einspruchs am 14.7.2006 noch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO stattgefunden mit der Folge, dass die Wirkungen des § 342 ZPO ungeachtet der Frage der Rechtswirksamkeit der ersten Einlegung des Einspruchs am 6.7.2006 (Bl. 177 d.A.) eingetreten sind.
2.
Der in der ersten Instanz erfolgte und als Klageänderung nach § 263 ZPO zu behandelnde (vgl. BGH NJW 1993, 3072, 3073; 1976, 239, 240) Parteiwechsel auf Klägerseite beeinträchtigt die Zulässigkeit der Klage nicht. Denn der Parteiwechsel ist sachdienlich, da schon der frühere Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verfolgt hat. Die Sachdienlichkeit führt ohne weiteres zur Zulässigkeit des Parteiwechsels (vgl. BGH NJW 1993, 3072, 3073; Zöller/Greger, a.a.O., § 263, Rn. 26).
3.
Die Klage ist überwiegend begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Zahlung von 16.744 €.
a)
Das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses über die Inanspruchnahme der Beklagten nach § 46 Nr. 8 GmbHG führt nicht zur Unbegründetheit (vgl. BGH NZG 2004, 962, 964, m.w.N.) der Klage. Denn ein derartiger Gesellschafterbeschluss ist hier entbehrlich.
aa)
§ 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn die Beklagte hat unstreitig mit Schreiben vom 16.8.2004 (Bl. 18 d.A.) die Niederlegung des Geschäftsführeramtes erklärt, die damit rechtswirksam erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1993, 1198, 1199 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rn. 86). Auf Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer findet § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG keine Anwendung (Brandenbg. OLG [6. Zivilsenat], Urteil vom 30.6.2009, 6 U 56/08, Rn. 63, zitiert nach juris; NJW-RR 1998, 1196, 1197; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 46, Rn. 67).
bb)
Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es auch nicht nach § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG, wobei dahinstehen kann, ob diese Vorschrift – anders als § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG – auch für Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer gilt (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O.). Denn einer Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG bedarf es nicht, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet oder sie liquidiert wird und die Liquidation nur wegen des Fehlens einer die Kosten deckende Masse insolvenzverfahrensfrei bleibt (BGH NZG 2004, 962, 964 f.). Letzteres ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat; das hat bereits der frühere Kläger in der Klageschrift (Bl. 2 d.A.), deren Inhalt die Klägerin sich zu Eigen gemacht hat (Bl. 197 d.A.), vorgetragen. Die Durchführung ihrer Liquidation der Klägerin findet ihren Ausdruck auch in der Anordnung der Nachtragsliquidation durch das Registergericht (Bl. 184 d.A.). Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin über eine die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht verfügt. Sie hat bereits in der ersten Instanz (Bl. 169 d.A.) vorgetragen und in der Berufung wiederholt (Bl. 501 d.A.), dass sie vermögenslos ist, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist.
b)
Der Klägerin ist aus § 43 Abs. 2 GmbHG ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von insgesamt 18.948 € zugewachsen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in dieser Höhe Abhebungen vom Geschäftskonto der Klägerin getätigt und die Geldbeträge nicht für Belange der Gesellschaft eingesetzt hat.
aa)
Die Beklagte hat die Vornahme der Barabhebungen im Wesentlichen zugestanden und lediglich die behauptete (Bl. 5 d.A.) Abhebung von 250 € am 30.6.2004 bestritten (Bl. 57 d.A.). Für diese Zahlung ist aus der klägerseits vorgelegten Umsatzübersicht des Geschäftskontos der Klägerin (Bl. 26 f. d.A.) zu ersehen, dass tatsächlich nicht eine Barauszahlung, sondern eine Überweisung an das Amtsgericht Potsdam stattgefunden hat. Da damit - wie der Umsatzübersicht ebenfalls zu entnehmen ist - Kosten der Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister beglichen worden sind, ist hier jedenfalls die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nach § 43 Abs. 1 GmbHG gewahrt worden und folglich für eine Geschäftsführerhaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG kein Raum.
bb)
Für die mithin verbleibenden und unstreitigen Abhebungen in Höhe von insgesamt (19.198 € - 250 € =) 18.948 € kann letzteres hingegen nicht festgestellt werden.
Der dem Geschäftsführer einer GmbH zuzubilligende unternehmerische Ermessensspielraum (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 43, Rn. 22 ff., m.w.N.) ist regelmäßig überschritten, wenn der Geschäftsführer Mittel der Gesellschaft für gesellschaftsfremde oder eigennützige Zwecke verwendet (Brandenbg. OLG [12. Zivilsenat], Urteil vom 5.6.2008, 12 U 116/07, Rn. 21, zitiert nach juris; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 43, Rn. 149; Hachenburg/Kohlmann, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 92 vor § 82). Im Rechtsstreit muss dazu die klagende Gesellschaft darlegen und beweisen, dass ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist; demgegenüber hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er den ihn nach § 43 Abs. 1 GmbHG treffenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht hat nachkommen können, was den Nachweis der Einhaltung seines unternehmerischen Ermessensspielraums einschließt (BGH NJW 2003, 358, 359; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 43, Rn. 36 ff., 37).
Die Klägerin hat die sie nach diesen Grundsätzen treffende Darlegungslast erfüllt, indem sie die Barabhebungen der Beklagten von ihrem Geschäftskonto vorgetragen hat. Denn mit dem Verlust der abgehobenen Geldbeträge ist ihr der nach § 43 Abs. 2 GmbHG auszugleichende Schaden entstanden. Da die Gelder vom Geschäftskonto der Klägerin abgehoben worden sind, ist dieses Verhalten der Beklagten auch ohne weiteres ihrem Pflichtenkreis als Geschäftsführerin zuzuordnen. Eines Beweises der Abhebungen durch die Klägerin bedarf es nicht, nachdem – wie dargestellt – die Beklagte sie zugestanden hat.
Demgegenüber hat nach den dargestellten Grundsätzen die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die abgehobenen Gelder für Belange der Gesellschaft verwendet hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen erfüllt indes nicht die daraus folgenden Substantiierungserfordernisse, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat.
Soweit die Beklagte in der ersten Instanz zunächst allgemein vorgetragen hat, dass die Abhebungen ausschließlich geschäftsbezogenen Charakter gehabt hätten (Bl. 54, 57 d.A.), fehlt es an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag, der ihre Darstellung nachvollziehbar und für die Gegenseite einlassungsfähig erscheinen lassen könnte. Die pauschalen Behauptungen, sie habe die Sanierung des Geschäftslokals durchgeführt und mit dem abgehobenen Geld Fliesen, Putz, Spachtelmaterial, Wandfarben und Lacke sowie Tapeten und Sanitäreinrichtungsgegenstände wie Waschbecken, Toilette und Rohrleitungsmaterial sowie Reinigungsmittel bezahlt (Bl. 57 d.A.), reichen nicht aus, da keine bestimmten und überprüfbaren Anknüpfungstatsachen dazu vorgetragen werden; die in Bezug genommenen (Bl. 57 d.A.) tabellarischen Aufstellungen und Quittungen haben dem Schriftsatz nicht beigelegen. Die Wiederholung des allgemeinen Vorbringens im Schriftsatz vom 26.10.2006 (Bl. 200 ff. d.A.) unter Vorlage einer Ausgabenliste (Bl. 204 – 206 d.A.) und diverser Einzelnachweise (Bl. 207 – 262 d.A.) genügt den Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens ebenfalls nicht, da es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, aus umfänglichen Anlagenkonvoluten die zugrunde liegenden Sachverhalte zu rekonstruieren.
Die Erläuterung des vorgenannten Anlagenkonvoluts im Schriftsatz vom 7.12.2006 (Bl. 293 ff. d.A.) vermag der Rechtsverteidigung der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn dieser Vortrag ist – auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin R… durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2008 (Bl. 408 ff. d.A.) – gleichfalls nicht hinreichend substantiiert, da nur Bruchstücke von Sachverhalten dargetan sind, die den in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) und der vorgelegten Umsatzübersicht des Geschäftskontos der Klägerin (Bl. 26 f. d.A.) nicht zugeordnet werden können; soweit Letzteres ausnahmsweise der Fall ist, fehlt es an einer Bestätigung durch die Zeugin R… und damit an dem im Lichte des Bestreitens durch die Klägerin (Bl. 277 ff. d.A.) von der Beklagten zu erbringenden Beweis.
Die Beklagte nennt zu den Belegen Nr. 2, 3, 4 und 5 (Bl. 209 f. d.A.) Geschehnisse am 17.4.2004, 22.4.2004, 23.4.2004 und 24.4.2004 (Bl. 293 f. d.A.); diese lassen sich den streitgegenständlichen Abhebungen nicht zuordnen, weil die erste Abhebung erst am 26.4.2004 stattgefunden hat und schon deshalb nicht der Bestreitung dieser Ausgaben gedient haben kann. - Zu den Belegen Nr. 6 und Nr. 7 (Bl. 210 d.A.) führt die Beklagte an (Bl. 294 d.A.), dass der frühere Kläger am 29.4.2004 Dieseltreibstoff zum Preis von 20 € erworben und von ihr 300 € erhalten habe. Eine der Ausgabe von 20 € entsprechende Barabhebung findet sich in der klägerseitigen Auflistung (Bl. 5 d.A.) nicht; dort ist lediglich eine Barabhebung in Höhe von 300 € am 29.4.2004 vermerkt, die zwar mit dem Vorbringen der Beklagten über die Weitergabe dieses Betrags an den früheren Kläger korrespondiert. Dazu hat jedoch die Zeugin R… bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht (Bl. 408 ff., 409 d.A.) ausgesagt, dass sie sich an eine solche Zuwendung nicht erinnern könne; damit hat die Beklagte den erforderlichen Beweis für ihre Behauptung nicht erbringen können, wobei es, da den Bekundungen der Zeugin R… schon die erforderliche inhaltliche Ergiebigkeit fehlt, einer erneuten Vernehmung der Zeugin durch den Senat nicht bedarf. - Die als Beleg Nr. 8 vorgelegte Tankrechnung (Bl. 211 d.A.) kann die Beklagte nach ihren eigenen Vorbringen (Bl. 295 d.A.) selbst nicht mehr zuordnen. - Ihr Vorbringen (Bl. 295 d.A.) zu den Belegen Nr. 9, 10, 11 und 12 (Bl. 211 d.A.), die die Ausgabe kleinerer Beträge in Höhe von 25 €, 25 €, 23,25 € und 40,50 € am 3.5.2004 und 4.5.2004 ausweisen, weisen einen nachvollziehbaren Bezug zu der Abhebung von 1.200 € am 3.5.2004 nicht auf. Die in diesem Zusammenhang zu findende Bemerkung der Beklagten (Bl. 295 d.A.), dass der frühere Kläger 800 € von ihr erhalten habe, bleibt ohne jegliche Konkretisierung; es wird insbesondere nicht deutlich, ob damit die sodann im Zusammenhang mit dem Beleg Nr. 13 (Bl. 212 d.A.) angeführte (Bl. 295 d.A.) Abhebung von 800 € am 6.5.2004 oder ein anderer Vorgang gemeint ist. - Die vorgetragene Abhebung von 800 € am 6.5.2004 wiederum lässt sich mit der Auflistung der streitgegenständlichen Abhebungen (Bl. 5, 26 f. d.A.) nicht in Einklang bringen, da dort nur eine Abhebung am 5.5.2004 und nicht – auch – ein Zahlungsvorgang vom 6.5.2004 dokumentiert ist. - Der Vortrag zu Beleg Nr. 20 (Bl. 216/296 d.A.) lässt sich den streitgegenständlichen Barabhebungen der Klägerin ebenfalls nicht zuordnen. Dasselbe gilt für den – rudimentären – Vortrag (Bl. 296 f. d.A.) zu den Belegen Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 25 (Bl. 212 – 219 d.A.). - Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Beleg Nr. 23 (Bl. 217 d.A.) eine Barabhebung in Höhe von 800 € anführt (Bl. 297 d.A.), ist der Vortrag ebenso wenig nachvollziehbar, weil dazu sodann eine Überlassung von nur 500 € am 7.5.2004 an den früheren Kläger genannt wird (Bl. 297 d.A.); im Übrigen ist eine Barabhebung am 7.5.2004 weder in Höhe von 500 € noch in Höhe von 800 € Gegenstand des Erstattungsbegehrens der Klägerin (Bl. 5, 26 f. d.A.). - Eine Barabhebung in Höhe von 2.500 €, wie sie die Beklagte sodann im Zusammenhang mit den Belegen Nr. 26 – 72 (Bl. 219 – 241 d.A.) anführt (Bl. 298 d.A.), lässt sich der klägerseitigen Auflistung der streitgegenständlichen Barabhebungen (Bl. 5, 26 f. d.A.) ebenfalls nicht entnehmen; eine nähere Erläuterung durch die Beklagte findet auch dazu nicht statt. - Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte im Hinblick auf den Beleg Nr. 73 (Bl. 241 d.A.) eine Barabhebung und einen Betrag von 3.000 € nennt (Bl. 298 d.A.). Auch hier fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welche streitgegenständlichen Barabhebungen davon betroffen sein sollen; auf die Abhebung von 3.000 € am 13.5.2004 kann der Vortrag nicht bezogen werden, da der Beleg Nr. 73 (Bl. 241 d.A.) das Datum des 22.6.2004 trägt. - Zu den restlichen Belegen (Bl. 242 ff. d.A.) trägt die Beklagte ebenfalls nicht nachvollziehbare und daher nicht einlassungsfähige Ausgaben dar (Bl. 298 f. d.A.), die durchweg den streitgegenständlichen Barabhebungen nicht zugeordnet werden können. - Da sich auch der Aussage der Zeugin R… (Bl. 408 ff. d.A.) nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sowie insgesamt zu den streitgegenständlichen Abhebungen vom Geschäftskonto der Klägerin nicht entnehmen lassen, kann mithin auch im Lichte der schriftsätzlichen Erläuterungen der vorgelegten Belege nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten abgehobenen Geldbeträge für Belange der Klägerin eingesetzt worden sind.
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die abgehobenen Gelder für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet hat. Dass sie diese Verfehlung schuldlos begangen hat, kann ebenfalls nicht angenommen werden; denn die Beklagte beruft sich nicht etwa darauf, dass sie ihren Verpflichtungen als Geschäftsführerin ohne ein Verschulden nicht habe nachkommen können, sondern – wie dargestellt – allein darauf, dass sie die Gelder für die Gesellschaft eingesetzt und damit ihre Gesellschafterpflichten erfüllt habe.
c)
Die so entstandenen Ansprüche der Klägerin auf die Zahlung von insgesamt 18.948 € sind durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.204 € gemäß § 389 BGB erloschen; die weitergehende Aufrechnung der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet, da es insoweit an nach § 387 BGB aufrechenbaren Gegenansprüchen der Beklagten fehlt.
Der Beklagten ist ein außerhalb der Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend zu machender Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf die Zahlung monatlicher Mieten in Höhe von 380 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von seinerzeit 16 %, entsprechend 60,80 €, für die Zeit ab Mai 2004 bis einschließlich September 2004 zugewachsen. Ihrem Vortrag (Bl. 202 d.A.), dass sie für diesen Mietzins das Geschäftslokal der Klägerin an jene untervermietet hatte, ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Für die Zeit ab Mai 2004 bis einschließlich September 2004 ist mithin ein von der Klägerin zu entrichtender Mietzins in Höhe von (440,80 € x 5 Monate =) 2.204 € angefallen, um die sich demzufolge die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte reduzieren.
Mietzinsansprüche der Beklagten für die Zeit ab Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005, wie sie mit der Hilfsaufrechnung ebenfalls geltend gemacht werden (Bl. 202 d.A.) können hingegen nicht erkannt werden. Denn es ist davon auszugehen, dass das Untermietverhältnis am 30.9.2004 beendet worden ist. Das folgt aus dem Vortrag der Klägern (Bl. 2, 9, 282 d.A.), dass die Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.8.2004 (Bl. 37 d.A.) zum 30.9.2004 gekündigt und sie – die Klägerin – fristgerecht das Geschäftslokal geräumt habe; diesem Vorbringen ist wiederum die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Demgemäß hat die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung eines Mietzinses nach § 535 Abs. 2 BGB am 30.9.2004 geendet. Der von der Beklagten vorgetragene (Bl. 202 d.A.) Fortbestand des von ihr begründeten Hauptmietverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus führt nicht zu weitergehenden Zahlungsverpflichtungen der Klägerin, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die Fortsetzung des Hauptmietverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zurückgeführt werden kann.
d)
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts vom 9.11.2006 über die Kostentragung des früheren Klägers (Bl. 271 d.A.) unterliegt der Aufhebung, da für eine derartige Entscheidung über einen Teil der Kosten des Rechtsstreits wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kein Raum ist.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.014 €, wovon 19.198 € auf die Klageforderung und 8.816 € auf die Hilfsaufrechnung entfallen.