Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.04.2010 – 7 U 123/09
7. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 26. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 24.583,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen,
2. an den Kläger 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 18.08.2006 über das Vermögen der Firma D… GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 95 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte die Schuldnerin am 26.06.2006 beim Insolvenzgericht (Bl. 110 d.A.).
Das Finanzamt … des beklagten Landes hatte – nach vorausgegangenen Vollstreckungsmaßnahmen – bereits am 20.06.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen nicht beizutreibender Steuerrückstände von 28.943,85 € gestellt (Bl. 97 d.A.). Nachdem auf das Konto des Finanzamtes des beklagten Landes ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € überwiesen worden war, nahm das Finanzamt den Insolvenzantrag mit Schreiben vom 13.07.2005 (Bl. 23 d.A.) zurück.
Die Zahlung in Höhe von 20.000,00 € erfolgte durch den Steuerberater der Schuldnerin, A… B…, und zwar nach Maßgabe des zwischen ihm und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrages vom 11.07.2005 (Bl. 105 d.A.). Die Schuldnerin selbst zahlte an das Finanzamt am 09.09.2005 einen Betrag in Höhe von 2.117,56 € und am 07.10.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.465,46 € (Bl. 106/ 107 d.A.).
Der Kläger hat, gestützt auf die insolvenzrechtliche Anfechtung, den Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2006 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2006 zur Zahlung von 28.943,85 € aufgefordert (Bl. 111, 112 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.583,02 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 20.000,00 € seit dem 14.07.2005, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 2.117,56 € ab dem 10.09.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.465,46 € ab dem 08.10.2005 bis einschließlich zum 18.08.2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.07.2008) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 02.07.2009 zugestellte Urteil am 03.08.2009 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 02.10.2009 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat – abgesehen von Abstrichen zu den Zinsen – Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 24.583,02 € unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) zu. Zinsen hierauf kann der Kläger jedoch nur für die Zeit ab Insolvenzeröffnung (19.08.2006) beanspruchen. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Prozesszinsen.
1.
Der Klageanspruch in Höhe von insgesamt 24.583,02 € lässt sich nur auf den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO stützen, da die angefochtenen Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraumes der §§ 130, 131 InsO geleistet worden sind.
Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
a)
Die Zahlung vom 11.07.2005 über 20.000,00 € erfüllt den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO.
aa)
In rechtlicher Hinsicht ist die Zahlung als von der Schuldnerin vorgenommen anzusehen und damit als Rechtshandlung der Schuldnerin zu qualifizieren.
Die Zahlung erfolgte nach Maßgabe des Darlehensvertrages vom 11.07.2005 (Bl. 105 d.A.); die Auszahlung der Darlehensvaluta durch Überweisung seitens des Darlehensgebers an das Finanzamt ist in rechtlicher Hinsicht als Leistung der Schuldnerin aufzufassen und folglich als Rechtshandlung der Schuldnerin einzuordnen.
bb)
Die Schuldnerin hat die angefochtene Zahlung mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seines Handelns erkennt und gebilligt hat (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 133 InsO, Rdnr. 10; BGHZ 167, 190, 194).
Die Feststellung des Vorsatzes in diesem Sinne ist dann gerechtfertigt, wenn die Schuldnerin mit der angefochtenen Rechtshandlung dem Beklagten eine inkongruente Befriedigung gewährt hat und wenn dies zu einer Zeit geschehen ist, zu der ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin bestanden hat. Die Inkongruenz bedeutet unter solchen Voraussetzungen regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH NZI 2006, 159, 161 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die auf Grund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung stets inkongruent (BGH NZI 2006, 159, 161). Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall vor. Das Finanzamt hat nach vorausgegangenen fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am 20.06.2005 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt (Bl. 97 d.A.). Erst danach hat die Schuldnerin – zur Abwendung des Insolvenzantrages – die vom Kläger angefochtene Zahlung geleistet. Dementsprechend hat das Finanzamt denn auch sogleich nach der Zahlung den Insolvenzantrag mit Schreiben vom 13.07.2005 zurückgenommen (Bl. 108 d.A.).
Die Indizwirkung der inkongruenten Befriedigung ist nicht durch besondere Umstände entkräftet. Die Schuldnerin war nämlich schon nicht in der Lage, den bei Stellung des Insolvenzantrages aufgelaufenen Rückstand von 28.943,85 € auszugleichen; die Zahlung in Höhe von 20.000,00 € reichte dazu ersichtlich nicht aus. Bei dieser Ausgangslage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch vom Beklagten nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin habe annehmen können, sie werde in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen können.
cc)
Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin war den Bediensteten des Finanzamtes des beklagten Landes bekannt. Für diese Kenntnis spricht als Beweisanzeichen die Inkongruenz der erlangten Befriedigung, weil den Bediensteten des Finanzamtes aufgrund der vorausgegangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und des gestellten Insolvenzantrages diejenigen Umstände bekannt waren, die zur Inkongruenz führten.
Darüber hinaus hatten die Bediensteten des Finanzamtes auch Kenntnis von der nicht nur drohenden, sondern bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Benachteiligung anderer Gläubiger durch die angefochtene Zahlung. Deshalb wird die Kenntnis der Bediensteten des Finanzamtes vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet. Dass beim Finanzamt dieser Kenntnisstand vorlag, ergibt sich ohne weiteres aus dem – wegen erfolgloser Vollstreckung – gestellten Insolvenzantrag (Bl. 97 d.A.).
Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsfähigkeit auch nicht wieder aufnehmen können. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt (BGH ZinsO 2002, 29, 31). Dazu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.
dd)
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die objektive Gläubigerbenachteiligung zu bejahen.
Die Schuldnerin hat die angefochtene Zahlung aus eigenem haftenden Vermögen geleistet. Wie sich aus dem Darlehensvertrag vom 11.07.2005 (Bl. 105 d.A.) ergibt, hat die Schuldnerin den ihr als Darlehen zur Verfügung gestellten Betrag dadurch in Anspruch genommen, dass sie die Auszahlung des Betrages von 20.000,00 € durch Überweisung des Darlehensgeber an das Finanzamt veranlasste. In einem solchen Fall liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn nämlich, wie hier, der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers tilgt (BGH NJW 2002, 1574, 1575). Anfechtungsrechtlich ist entscheidend, ob die von einem Dritten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel in das Vermögen des Schuldners geflossen sind. Dies ist im Streitfall so geschehen. Die Schuldnerin ist im Hinblick auf die ihr zur Verfügung gestellten Gelder Darlehensnehmerin gewesen; die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte – hier – zweckgebunden unmittelbar an das Finanzamt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Schuldnerin die Darlehensvaluta aus eigenem Vermögen zurückzuerstatten hatte.
Entgegen der Annahme des Landgericht handelt es sich also nicht um den Fall einer freiwilligen Leistung aus dem Vermögen eines Dritten, wie er in der Entscheidung BGH ZIP 2008, 2182 (vorausgegangen: Senat, Urteil vom 18.07.2007 – JurBüro 2008, 47) erörtert wurde. Vielmehr hat die Schuldnerin einen Darlehensvertrag zu dem Zweck geschlossen, mit diesen von ihr in Anspruch genommenen Kreditmitteln die rückständigen Steuerschulden, allerdings nur teilweise, auszugleichen. Damit hat die Schuldnerin aus eigenem Vermögen geleistet.
b)
Die Zahlungen vom 09.09.2005 über 2.117,56 € (Bl. 106 d.A.) und vom 07.10.2005 über 2.465,46 € (Bl. 107 d.A.), welche die Schuldnerin über ihr – nicht von den Pfändungsmaßnahmen des Finanzamtes betroffenes – Geschäftskonto bei der … Sparkasse abwickelte, erfüllen gleichfalls den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO.
aa)
Die Zahlungen sind von der Schuldnerin selbst vorgenommen, also im Rechtssinne Rechtshandlungen des Schuldners.
bb)
Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. Das folgt ohne weiteres daraus, dass die Schuldnerin – nach Stellung des Insolvenzantrages durch das Finanzamt – die aufgelaufenen Steuerrückstände von 28.943,85 € mit den in diesem Rechtsstreit angefochtenen Zahlungen von insgesamt 24.583,02 € nicht vollständig ausgleichen konnte. Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit hielt somit weiter an; auch die Zahlungsdaten und die Höhe der einzelnen Zahlungsbeträge zeigen, dass die Schuldnerin nur stockend und auch nur teilweise Zahlungen leisten konnte.
Den Bediensteten des Finanzamtes waren die erörterten Umstände, die zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger führten, bekannt. Folglich ist die Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin – auch hier – gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten.
cc)
Durch die angefochtenen Zahlungen sind die übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt, weil die Masse insoweit geschmälert wurde.
2.
Der mit 4 % geforderte Zins ist für die jeweiligen Teilbeträge vom 14.07.2005 an bis zur Insolvenzeröffnung (18.08.2006) nicht begründet, weil der Kläger den Beklagten insoweit nicht in Verzug gesetzt hat.
Für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab 19.08.2006, stehen dem Kläger nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2007, 488, 490) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu; hiernach hat der Anfechtungsgegner bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
3.
Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Nr. 2300 und Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 911,80 € nebst Prozesszinsen zu, nachdem er den Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2006 (Bl. 111, 112 d.A.) unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 24.583,02 €.