Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.09.2011 – 9 UF 63/11
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2011:0926.9UF63.11.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Februar 2011 (Aktenzeichen: 152 F 33/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf 2.880,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 228, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Es ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, da das Amtsgericht Cottbus im Urteil vom 25. August 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt hatte und nach dem 1. September 2009 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen hat.
Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG); mithin dauert die Ehezeit vorliegend vom 1. August 1982 bis 31. Oktober 2008.
Der Ausgleich ist in Form der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen, indem für den jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des Anrechts des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger übertragen wird, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht. Der Ausgleichswert der Anrechte entspricht jeweils der Hälfte ihres Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
In der Ehezeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. Juli 2010 bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft… vom 24. April 2010 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Cottbus hat die ehezeitanteiligen Anrechte der Beteiligten zutreffend, insofern erinnert die Beschwerde auch nichts, im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen. Die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind in Höhe von 3,1381 Entgeltpunkten und 5,4866 Entgeltpunkten (Ost) zum Ausgleich gebracht worden und die Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft… in Höhe von 12,7161 Entgeltpunkten (Ost).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs die „Trennungsvereinbarung/Scheidungsfolgenvergleich“ vom 25. September 2008 nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob und inwieweit die Ehegatten mit dieser Vereinbarung auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten wollten. In jedem Fall entspricht die privatschriftliche Urkunde nicht den besonderen formellen Wirksamkeitserfordernissen des § 7 VersAusglG. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Nach § 7 Abs. 2 VersAusglG kann eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auch in der Form des § 127 a BGB - durch gerichtlich protokollierten Vergleich - geschlossen werden. Hieran fehlt es jedoch vorliegend.
Soweit der Antragsgegner ferner meint, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, greift das ebenfalls nicht.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG – der allein in Betracht zu ziehenden Ausschlussnorm – kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zu beachten, dass – in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen eines Amtsermittlungsverfahrens – für einen derartigen Ausschlussgrund im Grundsatz derjenige Beteiligte, der daraus Vorteile für sich herleiten will, die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1331; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rn. 83 m.w.N.). Dem ist der Antragsgegner - trotz Hinweises des Senats vom 11. Juli 2011 - nicht ausreichend nachgekommen.
Zunächst ist zu beachten, dass an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dabei setzt § 27 VersAusglG aber andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, deutlich strengere Maßstäbe als § 242 BGB (BGH FamRZ 2007, 996, 1000; OLG Brandenburg OLGR 2009, 251, 252) oder etwa § 1579 BGB (OLG Brandenburg OLGR 2009, 251, 252). Ein Wegfall oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches kommt nur bei besonders groben Verstößen in Betracht. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches muss sich als geradezu sinnwidrig darstellen. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. An diesen zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Grundsätzen (st. Rspr. des BGH zu § 1587c BGB a.F.: BGH, FamRZ 2010, 2067; 2009, 303; 2007, 1964; 2006, 769, 770; 2005, 1238, 1239) ist auch angesichts der seit dem 1. September 2009 geltenden Neuregelung des § 27 VersAusglG festzuhalten (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1440; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rn. 18).
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorhält, diese habe in der Zeit ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin (… 1992 bis …1996) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, reicht das für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht aus. Es bestehen insoweit Bedenken, ob tatsächlich ein pflichtwidriges und leichtfertiges Verhalten der Antragstellerin vorhanden war. Hat nämlich der selbständig tätige Ehegatte keine oder nur eine geringe Altersversorgung betrieben, kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn ihm insoweit vorwerfbares Verhalten zur Last fällt (OLG Brandenburg FPR 2008, 462). Ein solcher Vorwurf ist hier durch den darlegungsbelasteten Antragsgegner nicht im Einzelnen dargetan. Er beruft sich lediglich darauf, dass es eine dahingehende Vereinbarung nicht gegeben habe.
Im Übrigen bleibt zu bedenken, dass Besonderheiten in der Lebensführung zumeist dem beiderseitigen Willen der Eheleute entsprechen, zumindest aber eine Vermutung für eine entsprechende Akzeptanz im Sinne einer Billigung vorliegen wird (OLG Brandenburg FPR 2008, 462; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rn. 80 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Antragsgegner auch nicht ausgeräumt. Anzumerken bleibt, dass die Nichtzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen im fraglichen Zeitraum letztlich auch dem Antragsgegner in Form eines höheren Familieneinkommens zu Gute gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).