Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.11.2011 – 10 UF 63/11

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 8. Februar 2011 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 44 28066… zugunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 04 19066…, ein Anrecht in Höhe von 5,2088 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31. August 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A…-AG, Versicherungsnummer 4/.../1220, nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 29. Juni 2010 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.573,72 €, bezogen auf den 31. August 2010, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A…-AG, Versicherungsnummer 37..., zugunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 04 19066…, ein Anrecht in Höhe von 930,59 €, bezogen auf den 31. August 2010, begründet. Die A… AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 04 19066…, zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 44 28066… ein Anrecht in Höhe von 6,9721 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31. August 2010, übertragen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.000 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird anderweitig auf 2.505,60 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Auf den am 14.9.2010 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.2.2011 die am 25.8.2000 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich die weitere Beteiligte zu 1., die hinsichtlich eines der beiden bei ihr bestehenden Anrechte die externe Teilung verlangt, und die Antragstellerin, die begehrt, ihre bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte überhaupt nicht auszugleichen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, diejenige der weiteren Beteiligten zu 1. hingegen begründet. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.

1.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.8.2000 bis zum 31.8.2010 ausgegangen.

2.

Soweit es um die beiderseitigen, während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 2. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden auf die bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworbenen Anrechte beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, FamRZ 2011, 547).

3.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 1. Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Hierbei ergeben sich nach den in erster Instanz erteilten Auskünften folgende Ausgleichswerte:

zur Versicherungsnummer 4/.../1220

2.573,72 €,

zur Versicherungsnummer 37...

930,59 €.

4.

Im Hinblick auf die soeben genannten Werte liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 VersAusglG nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Wertunterschied gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Bei Ende der Ehezeit lag die Wertgrenze als Kapitalbetrag bei 3.066 € (vgl. Gutdeutsch/Wagner, in: Handbuch der Fachanwalts Familienrecht -FA-FamR -, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rz. 216).

Die Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil es in Bezug auf die Anrechte der Antragstellerin aus einer privaten Altersvorsorge keine gleichartigen Anrechte auf Seiten des Antragsgegners gibt.

Ein Wertausgleich hat auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 Vers-AusglG zu unterbleiben. Zwar fallen die jeweiligen Kapitalwerte unter die Wertgrenze. Die Anrechte sind dennoch auszugleichen. Denn es ist, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, der Umstand zu berücksichtigen, dass die Ausgleichswerte der bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte in der Summe mit 3.504,31 € (= 2.573,72 € + 930,59 €) den Grenzwert von 3.066 € übersteigen.

Dieser Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG stellt die absolute Obergrenze für einen Wertausschluss dar. Andernfalls wäre der Halbteilungsgrundsatz verletzt (Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 17). Sind einzelne Anrechte geringfügig, liegen in ihrer Summe aber über dem Grenzwert, so ist der Wertausgleich grundsätzlich insgesamt durchzuführen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 18 VersAusglG, Rz. 18). So liegt es hier. Vor diesem Hintergrund bleibt die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg.

5.

Erfolgreich ist hingegen die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. in Bezug auf das Anrecht zur Versicherungsnummer 37.... Denn das Amtsgericht hat die externe Teilung nicht zutreffend durchgeführt.

Die weitere Beteiligte zu 1. hat in ihrer erstinstanzlichen Auskunft vom 1.12.2010 die externe Teilung beantragt. Diesen Begriff hat das Amtsgericht in Bezug auf das genannte Anrecht auch in den Tenor der angefochtenen Entscheidung aufgenommen, jedoch das Wesen der externen Teilung nicht beachtet. Diese zeichnet sich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gerade dadurch aus, dass ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht besteht, begründet wird. Entsprechend kann Zielversorgung bezüglich des genannten Anrechts nicht die weitere Beteiligte zu 1. sein. Da der Antragsgegner insoweit sein Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG auch nach Hinweis durch den Senat nicht ausgeübt hat, ist gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2. als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung des Wertes für die Ehesache, von den Ehegatten unbeanstandet, von einem Gesamteinkommen für drei Monate von 8.352 € ausgegangen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht diesen Betrag jedoch mit 40 % multipliziert. Tatsächlich ist insoweit der Faktor 30 % anzusetzen, so dass sich ein Wert von 2.505,60 € (= 8.352 € x 30 %) errechnet. Denn dem Versorgungsausgleich unterliegen nur drei Anrechte, zwei auf Seiten der Antragstellerin, eines auf Seiten des Antragsgegners. Anrechte im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im In- oder Ausland erworben worden sind (Thiel, in: Schneider/Wolf/Volbert, FamGKG, § 50, Rz. 10). Insoweit hat jeder der beiden Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich bei der Deutschen Rentenversicherung …, die Antragstellerin zusätzlich eines in der privaten Altersvorsorge. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der privaten Altersvorsorge zwei Verträge abgeschlossen hat, ändert, zumal der Versorgungsträger derselbe ist, nichts daran, dass es sich nur um ein Anrecht i.S.v. § 50 FamGKG handelt (vgl. zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).

Für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die Teilanfechtung der Mindestwert von 1.000 € festzusetzen.

7.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf § 18 VersAusglG zugelassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG.