Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.01.2012 – 11 U 58/10
11. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 3 O 320/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. November 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 761.197,77 €;
hiervon entfallen auf
die Berufung der Klägerin: 403.653,88,
die Berufung des Beklagten: 357.543,89 €.
Gründe§
I.
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Notars … verlangt vom beklagten Land (im Folgenden: „der Beklagte“) aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit der Behandlung von Grundbuch-Eintragsanträgen.
Der Notar … beurkundete am 26. Januar 1993 (UR 18/1993) einen Grundstückskaufvertrag zwischen der T… eG (im Folgenden: „T… eG“) als Verkäuferin und der R…-GmbH (im Folgenden „R…-GmbH“) als Käuferin. Hierbei wurde die Käuferin vertreten durch die Herren W… und B…, die als gemeinsam Vertretungsberechtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren, die Verkäuferin T… eG wurde ebenfalls durch Herrn B… sowie von Herrn S… vertreten. Ein Beschluss des Aufsichtsrats der Genossenschaft bezüglich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB lag insoweit nicht vor. Für die Erklärung der Auflassung bevollmächtigten die Urkundsbeteiligten die Notariatsangestellten.
Am 13. Juli 1994 veräußerte die T… eG den zunächst noch bei ihr verbliebenen Teil des Grundstücks; wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde (Bl. 59 d.A.) verwiesen. Die Auflassung wurde durch die Angestellten des Notars erklärt und das Eigentum im Grundbuch auf Grund eines dahin gehenden Antrags des Notars … auf die Käuferin im Mai 1996 umgeschrieben. Das auf dem Anderkonto des Notars eingezahlte Geld (2,185 Mio. DM für den zunächst veräußerten Grundstücksteil, weitere 338.330,00 DM für den am 13. Juli 1994 verkauften Rest) wurde durch den Notar an die T… eG ausgezahlt.
Nachdem die T… eG insolvent geworden war, hat deren Insolvenzverwalter die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geltend gemacht und eine Grundbuchberichtigungsklage erhoben, die in zweiter Instanz vor dem 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erfolgreich war. Zusammengefasst hat der 5. Zivilsenat sein Urteil wie folgt begründet: Wegen der teilweisen Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite sei die dingliche Einigung nach § 181 BGB unwirksam. Das gelte auch in Ansehung der Bestellung der Notariatsangestellten als Untervertreter. Eine Gestattung dieses In-Sich-Geschäfts, für die deren Aufsichtsrat zuständig gewesen wäre, liege auf Seiten der T… eG nicht vor. Die Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, dass der Aufsichtsrat einen dahin gehenden Beschluss gefasst habe.
Da niemand auf Seiten der Kaufvertragsparteien die Problematik des Insich-Geschäfts gesehen habe, habe es auch keinen Anlass gegeben, den Fehler der Einigung zu korrigieren, sodass auch die Annahme einer konkludenten Genehmigung ausscheide. In Bezug auf den zweiten Grundstückskaufvertrag hat der 5. Zivilsenat die Unwirksamkeit schon aus § 139 BGB hergeleitet, im Übrigen aber darauf verwiesen, dass auch hier eine ordnungsgemäße Vertretung durch Herrn B… nicht festzustellen sei. Das Urteil des 5. ZS ist durch Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden.
Die Fa. B… als Rechtsnachfolgerin der R…-GmbH nahm sodann den Notar … vor dem Landgericht Kiel auf Schadensersatz in Anspruch. Neben dem vergebens aufgewandten Kaufpreis (2.523.330,00 DM = 1.290.158,18 €) hat sie die Rechtsverfolgungskosten der Grundbuchberichtigungsklage in drei Instanzen (156.897,35 €) vom Notar eingeklagt. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen, weil der Notar eine Amtspflicht nicht verletzt habe. Die Fa. B… habe nicht bewiesen, dass der Notar … auf die Problematik des § 181 BGB nicht hingewiesen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Notar sich auf Erklärungen der Parteien, auch wenn sie rechtlich unrichtig gewesen sein mögen, habe verlassen dürfen. In dem Berufungsverfahren vor dem schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht haben sich die B… und der Notar … auf einen Vergleich in Höhe von 617.000,00 € nebst Zinsen geeinigt (Vergleichsfeststellungsbeschluss Bl. 120 d.A.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gesamtschuldnerregress zwischen dem Notar, dessen Ansprüche sich die Klägerin hat abtreten lassen, und dem Land als Anstellungskörperschaft des Rechtspflegers. Zur Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 15. Februar 2010 (Bl. 227 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Gesamtschadenshöhe auf das tatsächlich durch den Notar bzw. die Klägerin Geleistete gekürzt und den Schaden im Übrigen hälftig gequotelt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten liege in dem Unterlassen der Prüfung, ob die Grundstückskaufvertragsparteien eine wirksame Einigung getroffen hätten, insbesondere, ob § 181 BGB der Wirksamkeit des Vertrages und der Auflassung entgegen stehen könnten. § 20 GBO, insbesondere § 29 GBO, verlangten indes eine solche Prüfung. Da das Verschulden des Notars ebenso schwer wiege, sei eine hälftige Teilung angezeigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die selbstständigen Berufungen beider Parteien, mit der sie jeweils ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen. Die Klägerin, der das Urteil am 21. April 2010 zugestellt worden ist, hat die am 21. Mai 2010 eingelegte Berufung nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 21. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dem Beklagten ist das angefochtene Urteil am 22. April 2010 zugestellt worden. Er hat die am 11. Mai 2010 eingegangene Berufung - nach mehrfacher Verlängerung der Begründungsfrist, zuletzt bis zum 28. Juli 2010 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht geltend:
Die Kosten des Vorprozesses seien zwar grundsätzlich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nichts berücksichtigungsfähig. Hier bestehe aber Anlass für eine Ausnahme; denn der Beklagte habe durch seine zögerliche Reaktionsweise dem Notar das alleinige Prozessrisiko aufgebürdet. Der Notar, der über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt habe, habe den Rechtsstreit zunächst auf eigenes Risiko geführt und dies habe zur Folge gehabt, dass - auch zu Gunsten des Beklagten - die B… die Hälfte des Schadens nicht mehr geltend machen könne.
Die Schadensverteilung im Innenverhältnis sei vom Landgericht falsch vorgenommen worden. § 29 GBO richte sich primär an den Rechtspfleger; die Pflichten des Notars seien nur reflexmäßig betroffen und beschränkten sich auf die Überwachung der Eintragung. Demgemäß hafte im Innenverhältnis der Beklagte allein.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 761.197,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 646.109,98 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 07. November 2008, aus weiteren 112.387,79 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 13. November 2009 und aus weiteren 2.700,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Februar 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Beide Parteien beantragen,
die gegnerische Berufung jeweils zurückzuweisen.
Der Beklagte führt aus:
Es sei nicht auf die formelle Vorschrift des § 29 GBO abzustellen, sondern auf die materielle Rechtslage, wie sie sich gegenüber dem Rechtspfleger dargestellt habe. Der Rechtspfleger habe in seiner abgegebenen dienstlichen Stellungnahme ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB konkludent erklärt worden sei; dies sei auch richtig gewesen. Beim zweiten Grundstückkaufvertrag habe Herr B… wirksam gehandelt, weil er nur für eine Seite aufgetreten sei, und damit jedenfalls konkludent eine Genehmigung des ersten Vertrages bewirkt.
Der Pflichtenverstoß des Rechtspflegers sei nicht schwer wiegend, jedenfalls nicht besonders grob. Letzteres sei indes Voraussetzung für die Amtshaftung, was aus der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers folge. Seine der Eintragung zu Grunde liegende Rechtsauffassung sei hier wenigstens vertretbar gewesen. Der Sachverhalt, der eine konkludente Genehmigung begründe, habe dem Rechtspfleger in beglaubigter Form vorgelegen, sodass § 29 GBO gewahrt sei. Weiterhin verweist der Beklagte auf die Kollegialgerichtsrichtlinie. Ein etwaiges Verschulden des Rechtspflegers stehe in jedem Fall hinter dem des Notars … zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Akten 12 O 351/04 Landgericht Kiel (= 11 U 73/07 schl.-holst. OLG) und die noch nicht vernichteten Bestandteile der Akten 5 O 201/98 LG Neuruppin (= 5 U 168/99 Brandenburgisches OLG = V ZR 368/01 Bundesgerichtshof) lagen dem Senat zu Informationszwecken vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
Für den geltend gemachten Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB ist die Klägerin aktiv legitimiert. Soweit die Ansprüche nicht gemäß § 67 VVG a.F. auf sie übergegangen sind, hat sie sie kraft Abtretung wirksam erworben (vgl. Abtretungserklärung Bl. 168 d.A. und Annahme Bl. 169 d.A.).
Der Beklagte hat sich der R…-GmbH gegenüber aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG schadensersatzpflichtig gemacht.
Dadurch, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts die R…-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen hat, hat er eine Amtspflicht verletzt.
Der Rechtspfleger hatte gemäß §§ 20, 29 GBO die Pflicht, die für eine wirksame Auflassung relevanten Urkunden in beglaubigter Form zu fordern, bevor er die Eintragung veranlasst. Zwar war er nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Auflassung materiell-rechtlich zu prüfen; die formelle Prüfungspflicht umfasste jedoch mindestens die Urkunden, aus denen sich die Bevollmächtigung der Handelnden ergab (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 20 RN 38). Für das Handeln der Urkundsbeteiligten bedeutete dies, dass die Vollmacht und die die Wirksamkeit der Vollmacht begründenden Umstände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorliegen mussten. Wie bereits der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der bereits zitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, fehlte es an dem Vorliegen solcher Urkunden schon deshalb, weil es auf Seiten der T… eG eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht gab. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. September 2001; Bl. 69, 77 ff. d.A.).
Die R…-GmbH war auch Dritte im Sinne des § 839 BGB. Im Zusammenhang mit der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ist Dritter in erster Linie derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt; darüber hinaus ist jeder als Dritter anzusehen, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 124, 100). Zu den geschützten Personen gehörten daher jedenfalls die Urkundsbeteiligten, damit auch die R…-GmbH, die im Vertrauen auf den Bestand der Grundbucheintragung den Kaufpreis gezahlt hat.
Es ist ausgeschlossen, dass die erklärte Auflassung schließlich materiell-rechtlich wirksam geworden wäre, sodass die Rechtswidrigkeit der Amtspflichtverletzung nicht entfallen ist. Die Fehlerhaftigkeit der Auflassung wegen des Verstoßes gegen § 181 BGB ist zu keinem Zeitpunkt geheilt worden, wie der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (S. 11 - 13 des Urteilsumdrucks) zutreffend ausgeführt hat.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf die Geltung der Kollegialgerichtsrichtlinie. Diese Maxime besagt: Hatte ein Kollegialgericht über die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung zu befinden und diese bejaht, so hat der Amtsträger auch dann nicht schuldhaft gehandelt, wenn eine höhere Instanz die Kollegialentscheidung abändert und die Amtshandlung für rechtswidrig erklärt. Voraussetzung der Richtlinie ist demgemäß in jedem Fall, dass die Amtshandlung selbst zum Gegenstand der Kollegialentscheidung gemacht worden ist; hierauf weist die Klägerin mit Recht hin. Ein Grundbuchbeschwerdeverfahren, was hier allein in Betracht käme, hat es indes nicht gegeben. Das Rechtspflegerhandeln kann hier also nicht schon deshalb als schuldlos angesehen werden, weil das Landgericht Neuruppin im Verfahren 5 O 201/98 ein Urteil verfasst hätte, welches diese Vorfrage anders beurteilt hätte als der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der erkennende Senat.
Allerdings ist die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, dass das Handeln des Rechtspflegers nicht auf seine (schlichte) Fehlerhaftigkeit, sondern auf seine Unvertretbarkeit zu überprüfen ist. Es ist anerkannt, dass nicht jedes leicht fahrlässige Verschulden des Rechtspflegers ausreichen würde, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (BGH NJW 2007, 224, iuris-RN 19 f.), weil sonst die sachliche Unabhängigkeit des Amts in Frage gestellt würde.
Die vom Rechtspfleger vorgenommene Grundbucheintragung war nach der Auffassung des Senats nicht nur fehlerhaft, sondern unvertretbar. In der Rechtsprechung und Grundbuchpraxis gibt es über die Frage, durch welche Urkunden die Vollmacht der gesetzlichen Vertreter im Rahmen der §§ 20, 29 GBO zu belegen sind, keinen Dissens. Die Klägerin verweist mit Recht darauf, dass etwa vom Rechtspfleger angestellte Überlegungen, aus welchen Gründen die Auflassung gleichwohl materiell wirksam sein könnte, seine Kompetenz überschritten hätten (und zudem, wie ausgeführt, rechtfehlerhaft gewesen wären).
Durch das Handeln des Rechtspflegers ist der R…-GmbH ein Schaden entstanden. Hätte der Rechtspfleger die Eintragung nicht vorgenommen, sondern pflichtgemäß eine Zwischenverfügung erlassen oder die Eintragung abgelehnt, hätte die R…-GmbH nicht den Kaufpreis gezahlt und später keine Prozesskosten zahlen müssen, ohne in dem Eigentum an dem Grundstück einen Gegenwert zu erlangen. Der Schaden besteht zumindest in den vergeblichen Aufwendungen in Höhe von 2.523.330,00 DM für den Grundstückserwerb.
Für den vorgenannten Schaden war der Beklagte zunächst neben dem Notar … verantwortlich, sodass zwischen dem Land und dem Notar eine Gesamtschuldnerschaft bestand.
Die Verantwortlichkeit des Notars … für den eingetretenen Schaden aus § 19 Abs. 1 BNotO folgt aus der Verletzung mehrerer Amtspflichten:
Dem Notar oblag es dafür zu sorgen, dass die Urkundsbeteiligten entsprechend ihrem unstreitig vorhandenen übereinstimmenden Willen eine materiell wirksame Auflassung erklärten bzw. durch die Büroangestellten erklären ließen. Diese Pflicht, die im Kern auf die Beständigkeit einer materiellen Rechtsänderung gerichtet war, hat auf der formellen Seite im Grundbuchverfahren eine Entsprechung: Der Notar war in Ansehung des §§ 20, 29 GBO gehalten, nur solche Anträge beim Grundbuchamt einzureichen, die letztlich zu einer Eigentumsumtragung führen konnten. Denn soweit der Rechtspfleger die Eintragung von der Vorlage von Unterlagen abhängig machen musste, war der Notar verpflichtet, auf das Erfordernis der Herstellung solcher wirksamer Unterlagen hinzuwirken, schon allein wegen der Pflicht, im Zweifel den sichersten Weg zu wählen.
Der Senat folgt der Argumentation des Landgerichts Kiel nicht, der Notar habe sich mit der Erklärung des Herrn B… zufrieden geben dürfen, es gebe einen Beschluss des Aufsichtsrats, der das Insichgeschäft gestatte. Bei den Bekundungen der Urkundsbeteiligten „Beschluss“, „Aufsichtsrat“, „Insichgeschäft“, „Genehmigung bzw. Gestattung“ handelt es sich jeweils um ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe, die der Vertreter B… insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen von Irrtümern nicht kennen musste, auch wenn er eine Ausbildung als Diplom-Jurist hat. Der Notar … hätte in jedem Falle, wenn er sich mit derartigen Äußerungen der Urkundsbeteiligten konfrontiert sieht, eindringlich auf die gravierenden Folgen hinweisen müssen die eintreten, wenn die Wirksamkeit der Auflassung wegen der Problematik des Insich-Geschäfts in Frage gestellt wird.
Die vorgenannte Amtspflichtverletzung ist schließlich dadurch vertieft worden, dass der Notar die Auszahlung des auf dem Notaranderkonto eingezahlten Geldes veranlasst hat, ohne dass zuvor ein rechtsbeständiger Grundstückserwerb stattgefunden hat. Der Notar durfte nicht darauf vertrauen, dass die im Grundbuch eingetragene Rechtsänderung beständig sein würde, sondern er hätte diesbezüglich wenigstens eine Bestätigung des Aufsichtsrats der T… eG zu der Frage des § 181 BGB einholen müssen.
Sind für den eingetretenen Schaden dem Grunde nach sowohl der Beklagte als auch der Notar verantwortlich, so unterliegt die durch den Notar (bzw. seinen Haftpflichtversicherer) erfolgte Zahlung einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB. Der Senat bemisst das Verschulden des Notars als bedeutender als dasjenige des Rechtspflegers und erachtet eine Haftungsquote im Innenverhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Notars als angemessen. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass die Amtspflichten des Notars auf die materielle Wirksamkeit der beurkundeten Rechtsgeschäfte bezogen sind; der Notar hatte bei der Beurkundung, der Antragstellung beim Grundbuchamt und der Entscheidung über die Auszahlung der Mittel vom Notaranderkonto stets die Vermögensinteressen der Vertragsparteien zu wahren und, wie die Abwicklung über das Notaranderkonto belegt, insbesondere zu verhindern, dass der Kaufpreis ausgezahlt wird, bevor die wirksame Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Demgegenüber beschränkt sich die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers auf einen einmaligen Verstoß gegen formelles Recht.
Der Höhe nach unterliegt aber nur ein Teilanspruch dem Gesamtschuldnerausgleich.
Die 617.000,00 €, die auf den vom schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht beurkundeten Vergleich gezahlt worden sind, betreffen die Schadensposition „vergebens aufgewandter Kaufpreis“ und „Prozesskosten für zwei Instanzen für den Grundbuchberichtigungsprozess“. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass - einen Anspruch unterstellt - dieser sich auf diese Positionen bezieht.
Nach dem Vorbringen der Parteien steht auch die Bezahlung des vorgenannten Betrages durch die Klägerin fest. Nachdem die Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 nebst Anlagen (Bl. 226 ff. d.A.) die insgesamt geleisteten Zahlungen im Einzelnen aufgeschlüsselt hat, hat der Beklagte diese nicht mehr bestritten; das zuvor in anderem Zusammenhang erfolgte Bestreiten (Schriftsatz vom 09. Februar 2009; Bl. 134, 146 d.A.) war damit überholt. Demgemäß stellt sich das Wiederaufgreifen des Bestreitens in der zweiten Instanz als neues Verteidigungsvorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, welches unberücksichtigt zu bleiben hat, weil die Voraussetzungen der Zulassung durch den Beklagten nicht vorgetragen sind.
Soweit der Notar bzw. die Klägerin Zahlungen auch auf die Zinsen aus 617.000,00 € geleistet hat, besteht ein Ausgleichsanspruch nicht. Verzug ist eine einzelwirkende Tatsache (§ 425 BGB) und Verzugsschäden sind deshalb, wenn der Verzug nur gegenüber einem einzelnen Gesamtschuldner hergestellt wurde, von dem anderen Gesamtschuldner nicht zu erstatten.
Auch die Kosten des Prozesses 12 O 351/04 LG Kiel sind im Verhältnis der Streitparteien nicht aufzuteilen. Der Grundsatz, dass der Anfall von Verzugsschäden, zu denen Prozesskosten zählen können, eine einzelwirkende Tatsachen darstellt, lässt zwar Ausnahmen zu, wenn der zunächst in Anspruch genommene Gesamtschuldner von dem anderen treuwidrig im Stich gelassen wird (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 01.10.1997, 2 U 196/97). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor: Denn der Beklagte ist zunächst vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen worden und auch der Notar hat sich erst nach Entstehen der Prozesskosten an den Beklagten gewandt. Auch der Umstand, dass der Beklagte auf die im Prozess vor dem Landgericht Kiel erklärte Streitverkündung nicht reagiert hat, kann nicht herangezogen werden, zumal vom Notar zu tragenden Prozesskosten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu vermeiden gewesen wären. Der Aspekt allein, dass der Notar … nicht über eine ausreichende Berufshaftpflicht verfügte, ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal hieraus nichts folgt, was ein Verschulden des Beklagten am Entstehen der Prozesskosten begründen könnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, VII ZR 126/02; iuris-RN 25).
Der Anspruch beschränkt sich demgemäß in der Hauptsache auf 1/3 von 617.000,00 €, mithin auf 205.666,67 €.
III.
Die ausgeurteilten Zinsen kann die Klägerin aus § 291 BGB verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in §§ 711, 709 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil der Rechtsstreit ungeklärte Rechtsfragen nicht aufwirft.