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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.11.2012 – 5 U (Lw) 3/12

5. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch von O… des Amtsgerichts Bad Freienwalde Blatt 28 lfd. Nr. 4 gebuchte Grundstück Gemarkung O…, Flur 3, Flurstück 3/2 (jetzt Flurstücke 457 und 458) an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin ist seit dem 8. November 2011 Eigentümerin des im Grundbuch von O… des Amtsgerichts Bad Freienwalde Blatt 28 lfd. Nr. 4 gebuchten Grundstücks Gemarkung O…, Flur 3, Flurstück 3/2 (jetzt Flurstücke 457 und 458). Sie erwarb das gut 9 ha große, landwirtschaftlich genutzte Grundstück von einer Erbengemeinschaft bestehend aus den Miterben D…, R…, S…, W… und K…. Die Beklagte berühmt sich eines Rechts zum Besitz an dem Grundstück aufgrund eines mit der Miterbin W… am 21. Januar 2008 geschlossenen und bis zum 30. September 2020 befristeten Landpachtvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage in Anerkennung dieses Besitzrechts abgewiesen: Zwar habe die Miterbin W… den Landpachtvertrag vollmachtlos für die anderen Miterben abgeschlossen. Diese hätten den Landpachtvertrag jedoch in dem Kaufvertrag mit der Klägerin konkludent dadurch genehmigt, dass in dem Kaufvertrag ausdrücklich auf den Pachtvertrag hingewiesen worden sei. Auf die Widerklage hat das Amtsgericht die Klägerin zur Zahlung in Höhe der Geschäftgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10. Januar 2012 eingelegten und am 13. Februar begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Herausgabegehren, klageerweiternd hilfsweise zum 30. September 2012 und weiter hilfsweise zum 30. September 2014 weiter verfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Benennung des Landpachtvertrages im Kaufvertrag nicht der vom Amtsgericht beigemessene Erklärungswert einer Genehmigung zukomme. Hilfsweise meint die Klägerin, dass der Landpachtvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden sei, weil er nicht von allen Miterben unterzeichnet worden sei. Er ende daher, da in ihrem Herausgabeverlangen vom 8. Dezember 2010 zugleich eine Kündigung liege, zum 30. September 2012. Jedenfalls ende das Pachtverhältnis aufgrund ihrer zwischenzeitlich erklärten Kündigung vom 9. Januar 2012 zum 30. September 2014.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das daselbst genannte Grundstück an sie zum 30. September 2012, weiter hilfsweise zum 30. September 2014 geräumt herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Darüber hinaus rügt die Beklagte die im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unzulässig. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. September 2012 hat die Beklagte weiter dazu vorgetragen, dass sowohl die Miterben als auch die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages von dem Bestehen eines Pachtvertrages ausgegangen seien und hierzu insbesondere auf die Entgegennahme von Teilzahlungen durch die einzelnen Miterben, ein Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 2011 sowie das Zeugnis der Urkundsnotarin sowie der Miterben verwiesen.

II.

Die Berufung, deren Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat in der Sache überwiegend Erfolg, weil die Klage im Wesentlichen begründet und die Widerklage dementsprechend unbegründet ist.

1. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Herausgabe der Pachtsache aus Eigentum (§ 985 BGB). Denn der Beklagten steht mangels Zustandekommens eines Landpachtvertrages mit der Erbengemeinschaft kein Recht zum Besitz zu (§ 986 BGB). Da die Parteien nicht pachtvertraglich verbunden waren, kann die Klägerin allerdings nicht die Herausgabe der Pachtsache in geräumten Zustand verlangen (allg. Ansicht, statt vieler Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl. 2012, § 985 Rdnr. 8).

Die Beklagte kann sich zunächst nicht darauf berufen, die Miterbin W… sei „insgesamt berechtigt und bevollmächtigt“ gewesen, die übrigen Miterben zu vertreten, denn dieser Vortrag ist ohne jede Substanz (53 f. GA). Selbstwiderlegend ist ferner der Vortrag der Beklagten, die Miterbin W… habe die anderen Miterben jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und „hilfsweise“ Duldungsvollmacht mitverpflichtet (54 GA). Die Beklagte behauptet dazu, die Pachten vor dem Jahre 2009 auf ein „Verwalterkonto“ der Miterbin W… gezahlt zu haben. Dann fehlt es bereits an einem von den übrigen Miterben gesetzten Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten, woraus diese auf eine Bevollmächtigung der Miterbin W… schließen durfte. Denn der Landpachtvertrag datiert vom 21. Januar 2008.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Benennung des Landpachtvertrages in dem Kaufvertrag als Genehmigung des durch die Miterbin W… vollmachtlos geschlossenen Vertrages gewertet (§ 177 Abs. 1 BGB). Zwar geht die Klägerin rechtsirrig davon aus, dass die Genehmigung nur dem anderen Teil, also der Beklagten gegenüber hätte erfolgen können, denn mangels Aufforderung der Beklagten i. S. v. § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB hätten die übrigen Miterben den Vertrag auch gegenüber der Miterbin W… genehmigen können. Es lässt sich jedoch aus einem nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB verobjektivierten Empfängerhorizont nicht feststellen, dass die übrigen Miterben den Landpachtvertrag mit der diesen betreffenden Erklärung genehmigen wollten. Wesentlich näher liegt nach Vertragswortlaut und -systematik, dass damit einer bei Bestehen eines Landpachtvertrages greifenden Rechtsmängelhaftung (§ 435 BGB) vorgebeugt werden sollte. Denn Sinn der Benennung des Pachtvertrages war es – wie es in der Vertragsbestimmung ausdrücklich heißt – den Verkäufer „insoweit von jeglicher Haftung“ freizustellen. Stünde andererseits das Zustandekommen eines Landpachtvertrages fest, wäre der Verweis auf die Unterzeichnung nur durch die Miterbin W… unverständlich. Weiterhin wäre gerade in diesem Fall eine nachträgliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen. Schließlich wäre das Grundstück bei Nichtbestehen eines Pachtvertrages normalerweise besser veräußerbar gewesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber, wie hier die Klägerin, kein Interesse an einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses hat. Bei dieser Sachlage wäre es nachgerade sinnwidrig gewesen, einem schwebend unwirksamen Pachtvertrag durch Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Eine Genehmigung des Landpachtvertrages kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Pacht in den Pachtjahren 2009 und 2010 quotal an die einzelnen Miterben zahlte. Dem fehlenden Widerspruch der Miterben kann keine Genehmigung entnommen werden, weil Schweigen grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. Das Schweigen auf die Überweisungen müsste hier zusätzlich eine stillschweigende Teilauseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Miterben enthalten, da die Erben über einen Nachlassgegenstand, wozu auch die Einziehung einer Nachlassforderung gehört, nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB). Eine solch weitreichende Bedeutung kann dem Unterlassen eines Widerspruchs gegenüber der Beklagten deshalb nicht zugebilligt werden, weil damit jedenfalls keine Erklärung gegenüber den anderen Miterben verbunden ist. Daran ändert auch nichts, dass einige (nicht alle) Miterben 2008 an einem Verpächtertreffen der Beklagten teilnahmen. Entsprechendes gilt für die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. November 2012 vorgetragenen Gespräche des Geschäftsführers der Beklagten mit einzelnen (wiederum nicht allen) Miterben betreffend die Pacht 2011. Davon abgesehen durfte die Beklagte solchen Gesprächen schon deshalb keine Genehmigung des Pachtvertrages entnehmen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von ihr bereits die Herausgabe der Flächen mit der Begründung verlangt hatte, dass sie diese mit Kaufvertrag vom 4. November 2010 erworben habe und der Pachtvertrag die Erbengemeinschaft nicht binde (Schreiben vom 8. Dezember 2010). Eine Genehmigung hätte die Beklagte den Gesprächen mit den Miterben daher nur unter der zusätzlichen Annahme entnehmen dürfen, dass diese, nachdem sie den Pachtvertrag in dem Kaufvertrag gerade nicht genehmigt hatten, gegenüber der Klägerin hätten vertragsbrüchig werden wollen, was einer den Geboten von Treu und Glauben (§ 157 BGB) entsprechenden Auslegung offenkundig zuwiderliefe.

Unerheblich ist, dass die Klägerin in einem an die Miterbin R… gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2011 davon spricht, diese müsse sich wegen eines Abgabenbescheids vom 20. Januar 2011 „an die Pächterin“ wenden. Hierin liegt jedenfalls keine auf das Zustandekommen oder die Bestätigung eines Pachtvertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, zumal die Klägerin die Wirksamkeit eines solchen Vertrages mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an die Beklagte gerade ausdrücklich in Abrede gestellt hat und weiterhin stellt. Ein in dem Schreiben vom 15. Juni 2011 etwaig liegendes Indiz dafür, dass ein rechtswirksamer Pachtvertrag zwischen Miterbengemeinschaft und Beklagter bestehe, wäre nach dem Vorgesagten entkräftet.

2. Der Zahlungsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Der in der heutigen Sitzung des Landwirtschaftssenats beratene Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2012 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

Ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Zu Unrecht rügt die Beklagte einen Verstoß gegen das aus § 286 ZPO abgeleitete Gebot, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen. Soweit die Beklagte in dem Schriftsatz der Auslegung des Kaufvertrages durch den Senat unter Zeugenbeweisantritt widerspricht, handelt es sich dabei entgegen ihrer Behauptung nämlich um Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO), die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (§ 296a Satz 1 ZPO). Denn die dort benannten Zeugen hat die Beklagte bezüglich der Auslegung des Kaufvertrages weder im ersten noch im zweiten Rechtszug angeboten. Eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 ZPO) wird nicht gerügt und liegt auch nicht vor. Zum einen bildete die Frage, ob dem Kaufvertrag eine konkludente Genehmigung des Pachtvertrages entnommen werden kann, den offen zu Tage liegenden Kern des Rechtsstreits. Wollte man dessen unbeschadet das Bestehen einer Hinweispflicht bejahen, hätte die Beklagte, wie ihr Schriftsatz vom 11. September 2012 belegt, die erforderlichen Hinweise zudem erhalten. Bei dieser Sachlage hätte sie ihre Verteidigungsmittel spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen. Und selbst falls ihr eine solche Erklärung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein sollte, wäre ihr zumindest möglich gewesen, ebendies zu erklären, also eine Erklärungsfrist zu beantragen (§ 139 Abs. 5 ZPO).

Der Senat sieht auch in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand Juli 2012, § 156 Rdnr. 9 ff.).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.