Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.11.2013 – 11 U 120/12

11. Zivilsenat

Tenor§

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 116/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das landgerichtliche Versäumnisurteil vom 04. Juli 2011 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere € 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 27. März 2012 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger, der Eigentümer des 2004 geborenen deutschen Sportpferdes „C…“ mit der Lebensnummer DE … gewesen ist, nimmt die Beklagte, der die im gleichen Jahre geborene Stute „Ch…“ gehört, auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Beide Pferde waren im Jahre 2010 in einem Reitstall in W… untergebracht. Als sich die Tiere am 04. April 2010 gemeinsam auf einer Koppel befanden, erlitt der Wallach des Klägers in einem unbeobachteten Moment eine Fraktur am rechten Vorderbein, was dazu führte, dass er eingeschläfert werden musste. Der Tierhalterhaftpflicht-Versicherer der Beklagten hat vorgerichtlich eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. T… S… vom 26. September 2010 zum Wert des klägerischen Pferdes eingeholt, in der der Verkehrswert am Schadenstag auf € 12.500,00 geschätzt wird (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.), und anschließend € 6.250,00 an den Anspruchsteller gezahlt, wobei für dessen Pferd ein hälftiger Mithaftungsanteil in Abzug gebracht wurde. Ob dies zu Recht erfolgte, ist Kern des Streits der Prozessparteien. Zur näheren Darstellung des Tatbestands und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, sind dem Kläger - nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der Landwirtschaftskammer … öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Pferdezucht und -haltung sowie Turnierpferde H… H… vom 23. Januar 2011 zum Wert des Pferdes (als Sonderheftung bei den Gerichtsakten) - (über die bereits entrichteten € 6.250,00 hinaus) lediglich weitere € 1.000,00 als Entschädigung in Geld zuerkannt worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Das Ausschlagen von Pferden stelle ein Verhalten dar, bei dem sich die spezifische Tiergefahr verwirkliche. Der Kläger müsse sich allerdings - entsprechend § 254 BGB - die Gefahr seines eigenen Pferdes zu 50 % anrechnen lassen. Eine solche Haftungsteilung sei hier gerechtfertigt, weil der Schadenshergang im Streitfall nicht aufgeklärt werden könne. Unstreitig habe niemand beobachtet, wie die Verletzung entstanden sei. Ob die Stute der Beklagten ohne mitwirkendes Verhalten des klägerischen Wallachs ausgeschlagen habe, sei nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Mittelwert des geschädigten Tieres € 14.500,00 betragen; dieser sei durch den gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar unter Berücksichtigung der wertbildenden Umstände beziffert worden.

Das landgerichtliche Urteil (GA I 108 ff.), auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird (LGU 4 ff.), ist dem Kläger - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 12. Juni 2012 (GA I 121) zugestellt worden. Er hat am 25. Juni 2012 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darin zugleich begründet (GA I 123 ff.).

Der Kläger greift das Urteil der Vorinstanz - im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:

Rechtsirrig habe die Zivilkammer angenommen, ihn - den Kläger - treffe als Halter des geschädigten Pferdes ein Mitverschulden an dessen Verletzung. Die Tiergefahr des Wallachs hätte nach den Regeln der Beweislast nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn es obliege dem Ersatzpflichtigen, ein Mitverschulden des Geschädigten und dessen Mitursächlichkeit für den Schaden nachzuweisen. Die Beklagte habe indes nicht einmal behauptet, dass von seinem - des Klägers - Pferd eine Veranlassung für das schädigende Verhalten der Stute ausgegangen sei. Allgemeine Ausführungen zum Tierverhalten ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt genügten dafür nicht. Wenn ein Pferd in Gegenwart eines anderen ausschlage, so müsse dies keineswegs zwingend von den Letzteren ausgelöst worden sein; es komme auch eine Vielzahl von sonstigen Umwelteinflüssen wie etwa Insekten in Betracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seien die beiden Tiere vor dem Schadensfall seit etwa vier Wochen miteinander vertraut gewesen; bei der gemeinsamen Unterbringung auf der Koppel habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben, insbesondere keine Anzeichen für Rivalitäten, Machtkämpfe oder sonstige Dominanzbestrebungen. Da sich der tatsächliche Schadenshergang im Streitfall nicht aufklären lasse, hätte das Landgericht den Mitverschuldenseinwand der Beklagten zurückweisen und deren voller Haftung bejahen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass die von seinem - des Klägers - Wallach ausgehende spezifische Tiergefahr an der Schadensentstehung mitgewirkt habe. Hierfür genüge es keineswegs, dass ein Pferd an sich ein anderes zum Ausschlagen motivieren könne.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - weitere € 7.250,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen

a) aus € 5.250,00 ab 29. Oktober 2010 und

b) aus € 2.000,00 ab 27. März 2012.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend - das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Die Beklagte trägt insbesondere Folgendes vor:

Als Herdentiere unterlägen Pferde - wovon auch der Kläger ausgehe - einer strengen Hierarchie. Das eigentliche Wildtierverhalten, das sich unter anderem in Dominanzstreben äußere, sei ihnen trotz genereller Domestizierung nicht verloren gegangen. Selbst in kleineren Zweckgemeinschaften von Pferden fänden ohne plausible Veranlassung regelmäßig Rangkämpfe statt beziehungsweise komme es zu Rangbeanspruchungen, was Ausdruck der typischen Tiergefahr sei, zu unberechenbarem Verhalten führe und die Gefährdungshaftung des jeweiligen Halters rechtfertige. Auch innerhalb gefestigter Rangordnungen könnten geringste Verhaltensverstöße wie das Unterschreiten von Abständen beim Fressen oder Saufen zu Reaktionen führen, die sich nicht als Aggressionsverhalten, sondern als natürliche Hierarchieverteidigung darstellten. Einen gesicherten Erfahrungssatz, wonach ein Wallach seinem Dominanztrieb grundsätzlich weniger folge als eine Stute, gebe es nicht. Dass beide Pferde zuvor seit rund vier Wochen offenbar konfliktfrei auf dem Paddock zusammenlebten, besage daher nichts. Im Streitfall lasse sich - anders als in den vom Kläger aus der veröffentlichten Rechtsprechung zitierten Fällen - nicht mehr abschließend beurteilen, was zur Verletzung des Wallachs geführt habe; nicht einmal der behauptete Schädigungsakt durch ihre - der Beklagten - Stute sei beobachtet worden.

Der Rechtsstreit ist durch Beschluss des Senats vom 07. Mai 2013 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (GA I 157 f.). Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurden die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert sowie beide Parteien persönlich angehört; das Ergebnis ist im Protokoll vom 05. Juni 2013 festgehalten (GA I 161 ff.). Am 17. Juli 2013 hat der Senat einen Hinweisbeschluss verkündet (GA I 175 ff.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 07. Oktober 2013 (GA I 221) ist durch die Beklagte unstreitig gestellt worden, dass ihr Pferd durch einen Tritt die Verletzungen des klägerischen Wallachs verursacht hat. Im Übrigen wird wegen der Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Das klägerische Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat die Berufung vollumfänglich Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Denn diese schuldet dem Kläger gemäß § 833 Satz 1 i.V.m. § 90a Satz 3 BGB nicht nur anteiligen, sondern vollen Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass die ihr gehörende Stute „Ch…“ dem Sportpferd „C…“ am 04. April 2010 auf einer Koppel in W… durch einen Tritt eine Fraktur am rechten Vorderbein zugefügt hat, in dessen Folge es eingeschläfert werden musste. Für eine Kürzung des Ersatzbetrages - entsprechend dem in § 254 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken - mit Rücksicht auf die eigene Tiergefahr des Wallachs, der damals im Eigentum des Klägers stand, bleibt unter den hier im Streitfall gegebenen Umständen kein Raum. Hinsichtlich der € 6.250,00, die bereits mit dem landgerichtlichen Versäumnisurteil vom 04. Juli 2011 (GA I 24 ff.) tituliert wurden, ist die Beklagte infolge der Fristsetzung in dem - an ihren regulierungsbevollmächtigter Tierhalterhaftpflicht-Versicherer adressierten - anwaltlichen Mahnschreiben vom 14. Oktober 2010 (Kopie Anlage K3/GA I 11 ff.) in Zahlungsverzug geraten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die weiteren € 2.000,00 muss sie jedenfalls seit Zustellung der Klageerweiterung vom 05. März 2012 (GA I 96), die laut Empfangsbekenntnis am 27. März 2012 stattgefunden hat (GA I 98), gemäß § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen entrichten. Der jährliche Zinsfuß beträgt jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 Satz 2 BGB). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 833 Satz 1 BGB. Danach hat derjenige, der ein Tier hält, unter anderem für von diesem herbeigeführte Sachschäden verschuldensunabhängig gegenüber dem Verletzten einzustehen. Gemäß § 90a Satz 3 BGB gilt dies entsprechend, wenn - wie hier - ein einem anderen gehörendes Tier zu Schaden kommt. Dass die Berufungsgegnerin beim Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht nur Eigentümerin, sondern zugleich Halterin der Stute „Ch…“ gewesen ist, steht zwischen den Prozessparteien außer Streit; die Unterbringung des Pferdes in einem Reitstall, der sich nicht am Wohnort der Beklagten befindet, ändert an deren Haltereigenschaft nichts, weil es diesbezüglich allein darauf ankommt, wem aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer für dessen Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko eines eventuellen Verlustes trägt, wobei der Eigentümerposition Indizwirkung zukommt (vgl. Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Aufl., § 833 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 833 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). Unstreitig gestellt hat die Rechtsmittelgegnerin in zweiter Instanz, dass die bei dem klägerischen Sportpferd diagnostizierte Radius- respektive Ulna-Fraktur am rechten Vorderbein durch einen Tritt der Stute „Ch…“ verursacht wurde, weshalb es der vom Senat gemäß Verfügung vom 10. September 2013 (GA I 200 ff.) anberaumten Beweisaufnahme zur Kausalitätsfrage nicht mehr bedarf. In der Eingangsinstanz war die Herbeiführung der Verletzung durch das Tier der Beklagten allerdings streitig, was vom Landgericht im angefochtenen Urteil übersehen worden ist (LGU 2 und 5). Zutreffend hat die Zivilkammer indes angenommen, beim Ausschlagen eines Pferdes verwirkliche sich eine typische Tiergefahr, was Voraussetzung für die verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen Halters ist (vgl. Jauernig/Teichmann aaO Rdn. 4; Palandt/Sprau aaO Rdn. 7, m.w.N.).

2. Nicht beigetreten werden kann der Auffassung, der Verletzte müsse sich, sofern der konkrete Geschehensablauf - wie im vorliegenden Falle - unaufklärbar bleibt, in Hinblick auf die spezifischen Gefahren des eigenen (zu Schaden gekommenen) Tieres in analoger Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB stets mit einer hälftigen Haftungsteilung abfinden. Denn dies wird der bestehenden Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht gerecht. Erst wenn sich positiv feststellen lässt, dass eine von dem verletzten Tier ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, ist eine - mit den jeweiligen Verursachungsanteilen korrespondierende - Quotelung gerechtfertigt und überhaupt möglich. Das trifft hier allerdings nicht zu, wie der Kläger mit seiner Berufung richtigerweise geltend macht.

a) Nach der seit Längerem ganz herrschenden Meinung, von der auch die Eingangsinstanz im Grundsatz ausgegangen ist und die der Senat teilt, gilt § 254 Abs. 1 BGB analog, wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder wenn lediglich eines der beiden Tiere - durch das andere - zu Schaden kommt und dabei die spezifische Tiergefahr des Ersteren mitgewirkt hat; maßgeblich für die Haftungsanteile sind in diesem Zusammenhang nicht die abstrakten Risikopotenziale als solche, sondern das jeweilige Gewicht, mit dem sich die von den beteiligten Tieren ausgehenden Gefahren konkret in der Schädigung manifestiert haben (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1976 - VI ZR 177/75, Rdn. 20, VersR 1976, 1090 = NJW 1976, 2130; Urt. v. 05.03.1985 - VI ZR 1/84, Rdn. 20 f., VersR 1985, 665 = NJW 1985, 2416; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.1999 - 15 U 94/98, Rdn. 3, juris = BeckRS 1999, 16944; ferner BeckOK-BGB/Spindler, Edition 29, § 833 Rdn. 38; Bocianiak, VersR 2011, 981, 983 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 833 Rdn. 13). Hierzu hat sich inzwischen eine sehr umfangreiche Kasuistik entwickelt (vgl. insb. Bocianiak aaO und Rosbach, Pferderecht, Kap. 7, Rdn. 48 ff.; jeweils m.w.N.). Unverzichtbar ist danach allerdings für die Bejahung eines Mitverursachungsanteils auf Seiten des Verletzten, den der in Anspruch genommene Tierhalter nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rdn. 4; jurisPK-BGB/Moritz, 5. Aufl., § 833 Rdn. 51; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Beweislast, 3. Aufl., BGB § 833 Rdn. 19 a.E.), die positive Feststellung, dass sich auch im konkreten Falle tiertypische und damit gefahrbegründende Eigenschaften des geschädigten Tieres auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben. In der Literatur ist zwar völlig zutreffend herausgearbeitet worden, dass neben der aktiven Tiergefahr, die sich aus dem natürlichen Bewegungsdrang ergibt und die Schadensneigung beschreibt, die durch eine tierische Bewegung oder einen ganzen Bewegungsablauf verursacht wird, eine passive Tiergefahr besteht, die insbesondere dort zur Haftung führen kann, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefährlichkeit des jeweiligen Tieres so hoch ist, dass seine schlichte Gegenwart bei anderen Tieren oder bei Menschen Reaktionen auszulösen vermag, die ihrerseits zum Eintritt eines Schadens führen (so Deutsch, NJW 1978, 1998, 2000 f. und JuS 1987, 674, 675 f.). Die so genannte Passivgefahr kann sich beispielsweise bei einer läufigen Hündin (vgl. BGH, Urt. v. 06.07. 1976 - VI ZR 177/75 aaO) oder bei einem regungslos und schlafend im Verkehrsraum liegenden Hund (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2013 - 19 U 96/12, Rdn. 19, r+s 2013, 357 = MDR 2013, 908) realisieren. Dies hilft der klagenden Partei aber dann nicht weiter, wenn sich - wie hier - die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht treffen lassen.

b) Im Streitfall lässt sich nicht aufklären, ob und gegebenenfalls inwieweit das dem Kläger gehörende Sportpferd - durch ein dessen tierischer Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, Rdn. 7, VersR 2006, 416 = NJW-RR 2006, 813) - die Fraktur am rechten Vorderbein, die ihm von der Stute der Beklagten durch den Tritt zugefügt wurde, adäquat zumindest mitverursacht hat. Das schädigende Ereignis ist unstreitig von niemand beobachtet worden. Der Kläger war am 04. April 2010 nicht in W…. Die Beklagte konnte bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 05. Juni 2013 lediglich bekunden, dass die beiden Pferde zunächst miteinander gespielt hatten; als die Stute ausschlug, hatte die Rechtsmittelgegnerin den Tieren den Rücken zugewandt, weil sie mit anderem beschäftigt gewesen ist (GA I 161, 162). Wie sich der Wallach während dieser Zeit verhielt, ist offen geblieben. Ebenso wenig lässt sich konstatieren, dass die Pferde noch miteinander spielten, als es zu dem schädigenden Ereignis kam. Die beiden Tiere kannten einander und hatten bereits ein paar Wochen zusammen auf dem Paddock verbracht, ohne dass es bislang zu Konflikten gekommen war. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, insbesondere von der, die der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.1998 - 22 U 110/98 (NJW-RR 1999, 1256 = VersR 1999, 1292) zugrunde liegt und wo es durch alterstypische Rangordnungsauseinandersetzungen zwischen zwei in etwa gleichaltrigen Junghengsten zur Verletzung eines der Tiere gekommen ist. In einer später ergangenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.02. 1999 - 15 U 94/98, Rdn. 4, juris = BeckRS 1999, 16944) wird zudem bekräftigt, dass allgemeine Ausführungen zum Herdentrieb und zum gemeinsamen Herumgaloppieren von Pferden auf der Weide nicht genügten, um die Mitverursachung der Verletzung durch eine von dem geschädigten Tier ausgehende typische Gefahr feststellen zu können, und die generelle Bejahung einer hälftigen Haftungsteilung bei Zusammenstößen von Pferden keineswegs gerechtfertigt sei. Auch im Streitfall hat die Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen, dass sich die Tiere beider Parteien in einer besonderen Situation befanden, in der - ausnahmsweise - schon die bloße Anwesenheit des Wallachs „C…“ typischerweise ausreichte, um die Stute „Ch…“ zum Ausschlagen zu veranlassen. Angesichts dessen hilft der Berufungsgegnerin der Anscheinsbeweis, dessen Anwendbarkeit im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erörtert worden ist, hier ebenfalls nicht weiter; es fehlt an einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung die erforderlichen Rückschlüsse hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges gestattet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. ZPO. Danach hat die Beklagtenseite als unterliegende Partei im Streitfall die gesamten Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten der Beklagten haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 543 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

D.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.

E.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 7.250,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).