Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2014 – Kart W 1/13
Kartellsenat
Tenor§
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Auskunftsverfügung der Landeskartellbehörde vom 03.04.2013 – Az. 522 34-Ahr/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Landeskartellbehörde führt seit 2010 gegen den Beteiligten zu 1. ein Kartellverwaltungsverfahren wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise. Der Beteiligte zu 1. ist ein kommunaler Zweckverband, der die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung auf dem Gebiet der Gemeinde A… – mit Ausnahme des Ortsteils M… – übernimmt. Die technische und kaufmännische Betriebsführung erfolgt durch die B… Wasserbetriebe (B…), von der der Beteiligte zu 1. überwiegend sein Trinkwasser bezieht. Der Beteiligte zu 1. erhob von den jeweiligen Grundstückseigentümern bis zum 31.12.2012 Entgelte auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages, wobei nach der Satzung die jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und den gesamten Bedarf an Trinkwasser aus dieser Anlage zu decken (Anschluss- und Benutzungszwang). Seit dem 01.01.2013 erhebt der Beteiligte zu 1. von den jeweiligen Grundstückseigentümern ausschließlich Benutzungsgebühren nach Maßgabe des § 6 BbgKAG innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
Der Beteiligte zu 1. hat in dem gegen ihn geführten Kartellverwaltungsverfahren unter anderem eingewandt, als im Bereich der Trinkwasserversorgung hoheitlich tätiges Unternehmen falle er nicht unter den Unternehmensbegriff des GWB. Er unterliege vielmehr der Kommunalaufsicht des Landkreises X…. Dieser habe ihn mit kommunalaufsichtlicher Weisung vom 20.01.1996 angewiesen, sein Entgeltniveau kostendeckend zu gestalten, weshalb er gezwungen gewesen sei, seine Entgelte auf das von der Landeskartellbehörde beanstandete Niveau zu erhöhen.
Die Landeskartellbehörde hat mit Schreiben vom 26.09., 30.10. und 18.12.2012 von dem Beteiligten zu 1. verschiedene Unterlagen angefordert, und zwar eine Mitteilung über die ab dem 01.01.2013 geltende Gebührenhöhe, die Kalkulationsunterlagen betreffend die Trinkwasserpreise für das Jahr 2012 sowie eine Kopie des Bescheides des Landkreises X… aus dem Jahre 1996. Der Beklagte zu 1. hat daraufhin mit Schreiben vom 25.01.2013 eine Kalkulation betreffend die Trinkwassergebühren für die Zeiträume 2011 bis 2014 in Tabellenform übersandt.
Mit der angefochtenen Auskunftsverfügung von 03.04.2013, zugestellt am 04.04.2013, hat die Landeskartellbehörde dem Beteiligten zu 1. die Übermittlung weiterer Unterlagen und Dokumente aufgegeben, unter anderem unter lit. b), c) und h) die Kalkulationsunterlagen und Berechnungen, welche die Grundlage für die Höhe der Trinkwasserpreise des Jahres 2012 und der ab dem 01.01.2013 geltenden Gebühren bilden, detaillierte Berechnungen der kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Jahre 2007 bis 2014 sowie einen ausgefüllten Erhebungsbogen - Trinkwasser 2013 - sowohl in Papierform als auch auf einem entsprechenden Datenträger. Unter lit. d) des Bescheides wurde dem Beteiligten zu 1. aufgegeben, eine Kopie der Weisung des Landkreises X… vom 20.01.1996 sowie gegebenenfalls entsprechende Folgebescheide vorzulegen. Unter lit. f) forderte die Landeskartellbehörde Kontennachweise und Erstellungsunterlagen der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 einschließlich der dazugehörigen Belege und unter lit. i) Angaben zu den Planungen für Investitionen für die Jahre 2013 und 2014. Unter lit. k) und lit. l) wurde dem Beteiligten zu 1. aufgegeben, sämtliche ihn betreffende Gutachten und Stellungnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit alternativer Wasserversorgung und Wasserbeschaffung sowie sämtliche ihn betreffende Versorgungskonzepte mit dem Ziel der technischen und wirtschaftlichen Optimierung zu übersenden. Zur Vorlage sämtlicher abgeforderter Unterlagen wurde dem Beteiligten zu 1. eine Frist bis zum 07.05.2013 gesetzt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am Montag, den 06.05.2013, bei der Landeskartellbehörde eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1. gegen die in der Verfügung unter lit. d) angeordnete Vorlage der Weisung des Landkreises X… vom 20.01.1996, gegen die unter lit. f) angeordnete Vorlage sämtlicher Belege der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011, gegen die unter lit. i) angeordnete Vorlage der Planungen für Investitionen im Jahre 2014 sowie gegen die Vorlage der unter lit. k) und lit. l) geforderten Unterlagen, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen seien. Im Übrigen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde gegen die ihm in der Auskunftsverfügung gesetzte Frist bis zum 07.05.2013, soweit es um die Anordnungen zu lit. b) bis l) geht.
Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor, der unter lit. d) angeforderte Bescheid der Kommunalaufsicht des Landkreises X… vom 20.01.1996 sei für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da er auf die Preisgestaltung seit dem Jahr 2007 keinen Einfluss gehabt habe. Er - der Beteiligte zu 1. - habe sich auf diese Weisung allein zur Begründung der nach seiner damaligen Rechtsansicht fehlenden Eingriffsbefugnis der Landeskartellbehörde berufen. Im Übrigen habe die Landeskartellbehörde etwaige Unterlagen direkt beim Landkreis im Wege der Amtshilfe anfordern können.
Soweit die Landeskartellbehörde ihm unter lit. f) der Verfügung aufgegeben habe, sämtliche zugehörigen Belege zu den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 vorzulegen, sei diese Anordnung zum Einen unbestimmt und zum Anderen für ihn undurchführbar, da es sich dabei um Zehntausende von Einzelbelegen handele, die als Zweitdrucke erstellt und anonymisiert werden müssten. Die Vorlage dieser Belege sei auch nicht erforderlich, da die Kartellbehörde bereits über alle Unterlagen verfüge, auf denen die Preisbildung der Jahre 2007 bis 2011 beruhe. Zur Beurteilung und zum Nachweis einer etwaigen missbräuchlichen Preisgestaltung sei die Vorlage von Einzelbelegen weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Dies gelte in entsprechender Weise für die unter lit. k) und l) angeforderten Unterlagen, die nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt worden seien. Die Erfüllung dieser uneingeschränkten Auflage sei ihm schon objektiv unmöglich, soweit es Unterlagen betreffe, die aus der Zeit vor 2003 stammten.
Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, die Fristsetzung sei angesichts des Umstandes, dass er im Trinkwasserbereich nur über drei hauptamtliche Mitarbeiter verfüge und sämtliche Buchungen, Abrechnungen und Jahresabschlüsse sowie die Kundenabrechnungen und Entgeltkalkulationen durch die B… Wasserbetriebe als Betriebsführer erstellt würden, und mit Blick auf den Umfang der vorzulegenden Dokumente unangemessen kurz.
Nachdem der Beteiligte zu 1. im Verlauf des Beschwerdeverfahrens der Landeskartellbehörde weitere Unterlagen übergeben hat, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beteiligte zu 1. beantragt nunmehr nur noch,
die Auskunftsverfügung der Landeskartellbehörde vom 03.04.2013 teilweise dahin abzuändern, dass
1. die Verfügung in der Auflage zu lit. d) aufgehoben wird;
2. die Verfügung in lit. f) insoweit aufgehoben wird, soweit dort dem Beschwerdeführer die Vorlage „der zugehörigen Belege für die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2011“ aufgegeben wurde;
3. die Verfügung in lit. k) und l) auf die Pflicht zur Vorlage derjenigen Unterlagen zu beschränken, für die die gesetzliche Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Landeskartellbehörde beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits für überwiegend unzulässig, da die Angemessenheit der Frist im Rechtsmittelwege nur dann gerügt werden könne, wenn zuvor erfolglos ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden sei. Ein solcher Antrag sei im Streitfall jedoch nicht gestellt worden.
Die unter lit. d) der Auskunftsverfügung angeforderte Kopie der Weisung des Landkreises X… vom 20.01.1996 sei erforderlich, um die in diesem Kontext von dem Beteiligten zu 1. geführte Argumentation nachvollziehen zu können, nachdem sich der Beteiligte zu 1. zur Begründung seiner Preisgestaltung auf die für ihn verbindliche Weisung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises X… berufen habe. Die unter lit. f) angeforderten Belege seien im Rahmen der durchzuführenden Preis- und Kostenkontrolle notwendig, um eine gezielte Nachprüfung und Plausibilisierung der Positionen der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung vornehmen zu können. Soweit der Beteiligte zu 1. geltend mache, Einzelunterlagen nicht oder nicht mehr vorlegen zu können, werde dadurch das Auskunftsersuchen nicht unzulässig. In diesem Falle habe die Auskunft dahingehend zu lauten, dass die geforderten Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden könnten.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 GWB statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 66 GWB eingelegt worden.
Der Beschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Adressaten einer belastenden Verfügung der Kartellbehörde steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Verfügung grundsätzlich zur Seite. Es fehlt nur dann, wenn eine gleichwertige Möglichkeit besteht, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen (vgl. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rn. 25). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Soweit der Beteiligte zu 1. die Verfügung hinsichtlich der ihm gesetzten Frist für sich angegriffen hat, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht voraus, dass der Beschwerdeführer zuvor erfolglos einen Antrag auf Fristverlängerung bei der Kartellbehörde gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2012, Kart W 2/12, zitiert nach juris).
2.
In der Sache bleibt die Beschwerde in dem nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung verbliebenen Umfang erfolglos.
a)
Die Auskunftsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen.
aa)
Die Auskunftsverfügung ist entsprechend dem allgemeinen Formerfordernis des § 61 GWB schriftlich ergangen, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen und nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden. Ferner enthält die Verfügung die erforderliche Belehrung über die Strafbarkeit von Fristversäumnissen, über die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft und über ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht.
bb)
Die Auskunftsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Erforderlich ist, dass präzise angegeben wird, welche Auskünfte im Einzelnen von dem Unternehmen verlangt werden, so dass der Adressat in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.1995, KVR 4/94, – Weiterverteiler, BGHZ 129, 37 ff, zitiert nach juris, Rn. 11; Münchner Kommentar/Barth, Kartellrecht Band 2, § 59 GWB, Rn. 30). Hier sind die von der Landeskartellbehörde angeforderten Unterlagen im Einzelnen hinreichend genau bezeichnet. Durch die Verwendung der Begriffe „detailliert“ oder „sämtliche“ wird die Auskunftsverfügung nicht unbestimmt. Für den Beteiligten zu 1. ist erkennbar, was von ihm genau gefordert wird. Sofern in der Auskunftsverfügung sämtliche Kalkulationsunterlagen, Berechnungen und Gutachten bzw. Stellungnahmen angefordert werden, sind damit alle den jeweiligen Zeitraum betreffenden Unterlagen gemeint. Ob die Anforderung berechtigt oder möglicherweise zu weit gefasst ist, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung.
cc)
Die Auskunftsverfügung gibt gemäß § 59 Abs. 6 Satz 2 GWB Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens an. Dabei wird als Grundlage für das gegen den Beteiligten zu 1. eingeleitete Missbrauchsverfahren auf § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 abgestellt, da § 59 GWB für sich allein genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen bildet (vgl. Klaue in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 59 Rn. 31).
dd)
Die in der Auskunftsverfügung gesetzte Frist zur Erteilung der Auskünfte und Übermittlung der Unterlagen ist noch angemessen.
Bei der Bemessung der angemessenen Frist ist zum Einen das öffentliche Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung und zum Anderen das private Interesse an der Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung abzuwägen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2012 a.a.O.). Es sind sowohl objektive Kriterien wie Umfang der Nachforschungen und Mengen des Materials als auch subjektive Umstände beim Adressaten wie Arbeitsanfall in Spitzenzeiten, Urlaubszeit und Krankheitsausfall zu berücksichtigen. In der Regel ist eine Frist von drei bis vier Wochen als angemessen anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001, Kart 19/01, zitiert nach juris).
Im Streitfall macht der Beteiligte zu 1. geltend, die von der Landeskartellbehörde gesetzte Frist bis zum 07.05.2013 sei angesichts seines geringen Personalbestandes und der Fülle der vorzulegenden Unterlagen unangemessen kurz. Dem Beteiligten hat allerdings, gerechnet vom Eingang der Auskunftsverfügung bis zum Ablauf der Frist, ein Zeitraum von insgesamt 22 vollen Arbeitstagen zur Verfügung gestanden. Der Beteiligte zu 1. hat im Beschwerdeverfahren auch nicht näher vorgetragen, auf welche Weise er diese Zeit bis zur Einlegung der Beschwerde unter Anspannung seiner personellen und finanziellen Kräfte genutzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2012, a.a.O.). Dass die Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen einen personell und finanziell erhöhten Aufwand erfordert, ist grundsätzlich hinzunehmen. Soweit der Beteiligte zu 1. allein auf das eigene Personal abstellt, kann er damit nicht durchdringen. Er hat nicht dargelegt, dass der von ihm als Dienstleister zugezogenen Betriebsführungsgesellschaft die Bereitstellung der Unterlagen in der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei.
Auch soweit dem Beteiligten zu 1. unter lit. f) die Vorlage der zu den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gehörigen Belege aufgegeben worden ist, ist die gesetzte Frist als angemessen anzusehen. Der Beteiligte zu 1. hat zu dem konkret erforderlichen Aufwand nicht weiter vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal darauf berufen, die Vorlage sei undurchführbar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist indes zugrunde zu legen, dass die betreffenden Unterlagen bei angemessenen Bemühungen innerhalb der gesetzten Frist herausgesucht und in einer übergabefähigen Form gegebenenfalls zusammengestellt werden konnten. Zudem wäre dem Beteiligten zu 1. ohne weiteres zuzumuten gewesen, unter Darlegung der Gründe rechtzeitig bei der Landeskartellbehörde eine Fristverlängerung zu beantragen.
b)
Die Auskunftsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Landeskartellbehörde ist nach § 59 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GWB berechtigt, von dem Beteiligten zu 1. die geforderten Auskünfte in Form der unter lit. d), f) und k) bis l) angeforderten Unterlagen zu verlangen.
aa)
Die grundsätzliche Berechtigung der Landeskartellbehörde, im Rahmen des geführten Kartellverwaltungsverfahrens die benötigten Auskünfte nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB zu fordern, stellt der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde nicht in Abrede. Ebenso steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der Beteiligte zu 1. unabhängig von der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu seinen Abnehmern ein auskunftspflichtiges Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011, KVR 9/11, NJW 2012, 1150). Zwar hat der Beteiligte zu 1. seit dem 01.01.2013 die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich organisiert und verlangt von seinen Abnehmern Gebühren mit der Folge, dass gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB die von dem Beteiligten zu 1. erhobenen Gebühren ab dem 01.01.2013 nicht mehr durch die Landeskartellbehörde auf einen Missbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB überprüft werden können. Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der von dem Beteiligten zu 1. vor dem 01.01.2013 geforderten Trinkwasserpreise ist die Landeskartellbehörde hingegen weiterhin zur Durchführung von Ermittlungen berechtigt, die dazu führen können, dass die Landeskartellbehörde für den Fall eines entsprechenden Ausgangs ihrer Ermittlungen auch nachträglich eine Feststellungsverfügung nach § 32 Abs. 3 GWB oder eine Verfügung nach § 34 GWB treffen kann.
bb)
Die Anordnung der Vorlage einer Kopie der Weisung des Landkreises X… vom 20.01.1996 und etwaiger Folgebescheide unter lit. d) der Auskunftsverfügung ist rechtmäßig.
Zwar dürfen vergangene Tatsachen, die für das laufende Verfahren ohne Bedeutung sind, nicht Gegenstand von Ermittlungen der Kartellbehörde sein. Die angesprochene Weisung des Landkreises X… vom 20.01.1996 kann jedoch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein, da sich der Beteiligte zu 1. zur Begründung der Angemessenheit der von ihm geforderten Trinkwasserpreise darauf berufen hat, ihm sei die Preisgestaltung durch Weisung der Kommunalaufsicht mit der besagten Verfügung vom 20.01.1996 vorgegeben worden, durch die er verpflichtet worden sei, sein Entgeltniveau kostendeckend gemäß § 6 Abs. 3 BbgKAG und § 64 Abs. 2 BbgKVerf zu gestalten. Anders als der Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren vorträgt, hat er sich auf den Bescheid nicht allein zur Begründung dafür berufen, dass die von ihm geforderten Trinkwasserpreise nicht der Kontrolle durch die Landeskartellbehörde unterlägen, sondern auch hinsichtlich deren Angemessenheit im Hinblick auf den von der Landeskartellbehörde angenommenen Missbrauchsverdacht.
Bei dieser Sachlage stellen die Weisung des Landkreises X… und etwaige Folgebescheide eine mögliche Grundlage der Preisbemessung dar, auch wenn der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde vorträgt, die Weisung habe keinerlei Wirkung für die Wasserpreise in dem vom Kartellverwaltungsverfahren betroffenen Zeitraum. Auf die - erst nach Vorlage zu beantwortende - Frage, ob tatsächlich ein Zusammenhang zu den vom Beteiligten zu 1. erhobenen Trinkwasserpreisen im hier maßgebenden Zeitraum besteht, kommt es für die Beurteilung der Auskunftspflicht nicht entscheidend an. Ausreichend ist, dass die Landeskartellbehörde die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen angenommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2006, VI-3 Kart 160/06 (V), zitiert nach juris, Rn. 24). Dies ist der Fall, da im Rahmen der durchzuführenden Preis- und Kostenkontrolle sämtliche Faktoren, die Einfluss auf die Preiskalkulation für die Trinkwasserpreise des Beteiligten zu 1. haben können, von Bedeutung sind.
Der Beteiligte zu 1. kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Landeskartellbehörde habe den geforderten Bescheid im Wege der Amtshilfe direkt beim Landkreis X… anfordern können. Dass sich die Landeskartellbehörde einzelne Angaben auch aus anderen ihr zugänglichen Quellen verschaffen kann, berechtigt den Adressaten nicht zur Auskunftsverweigerung, zumal er sich selbst auf diesen Bescheid berufen hat.
cc)
Das Auskunftsverlangen hinsichtlich lit. f) der Auskunftsverfügung, die zu den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 gehörigen Belege vorzulegen, ist letztlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit der Beteiligte zu 1. vorbringt, die Vorlage der geforderten Belege sei angesichts des Umfanges der Unterlagen und des Umstandes, dass er lediglich drei Angestellte beschäftige, undurchführbar, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Vorlage der einzelnen Belege tatsächlich objektiv unmöglich ist. Allein der Umstand, dass die Vorlage aufwendig ist, ist kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Auch erhebliche Belastungen müssen hingenommen werden (vgl. Klaue, a.a.O., § 59 Rn. 21).
Im Übrigen unterliegt die Ausgestaltung der Ermittlungen dem pflichtgemäßen Ermessen der Landeskartellbehörde. Dass die Landeskartellbehörde bei der Prüfung, ob die angeforderten Belege im Rahmen der Durchführung der Ermittlungen von Bedeutung sind, ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Die Vertreter der Landeskartellbehörde haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen im Rahmen der Kostenkontrolle die Vorlage der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen allein nicht ausreichend ist, da die Landeskartellbehörde in die Lage versetzt werden muss, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
dd)
Soweit sich die Beschwerde gegen die Punkte k) und l) der Auskunftsverfügung richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Einer Einschränkung dahingehend, dass die Pflicht zur Vorlage auf diejenigen Unterlagen beschränkt wird, für die die gesetzliche Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bedarf es nicht. Können Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden, weil sie mittlerweile vernichtet worden sind, hat in diesem Fall die Auskunft dahingehend zu lauten, dass weitere Unterlagen nicht vorgelegt werden können, weil sie nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. Danach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst worden sind. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten zu 1. die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, auch soweit das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Denn die Beschwerde wäre ohne die Teilerledigungserklärung auch in diesem Umfang erfolglos geblieben.
Der Beschwerdeangriff gegen die in der Auskunftsverfügung gesetzte Frist war insgesamt unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) dd) ergibt. Soweit der Beteiligte zu 1. sich gegen die unter lit. i) der Auskunftsverfügung angeordnete Vorlage der Planungen für Investitionen im Jahre 2014 gewandt hat, wäre die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der Landeskartellbehörde ist darin zu folgen, dass diese Unterlagen als Vergleichsmaßstab für die Kalkulation der Wasserpreise in den zurückliegenden Jahren von Bedeutung sein können, und zwar im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 1. ab dem 01.01.2013 eine Mengengebühr für Trinkwasser erhebt, die um 9 Cent je m3 unter dem in den Vorjahren geforderten Trinkwasserentgelt liegt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 74 Abs. 2 GWB nicht vorliegen.