Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.11.2014 – 3 UF 87/12

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 14. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,0067 Entgeltpunkten auf ihrem Versicherungskonto Nr. …, bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Juli 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,2115 Entgeltpunkten (Ost) auf ihrem Versicherungskonto Nr. …, bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Juli 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des für den Antragsgegner beim T… Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 22. Oktober 2013) bestehenden Anrechts (Versicherungsnummer …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,1652 Anzahl Pensionsfondsanteile nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 9. April 2014) bei Teilungskosten in Höhe von 200 €, bezogen auf den 31. Juli 2008, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V… GmbH, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.744,50 €, bezogen auf den 31. Juli 2008, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die V… GmbH wird verpflichtet, den Betrag von 6.744,50 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 6.744,50 € bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landkreis …, Personalnummer …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von monatlich 127,84 € auf seinem Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Juli 2008, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beteiligten jeweils zur Hälfte zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten und die weiteren Beteiligten selbst zu tragen.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.

Die 1972 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1967 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 1.4.1999 die Ehe, aus der ein im Jahr 1999 geborenes Kind hervorgegangen ist. Nach ihrer Trennung am 1.7.2007 schlossen die Eheleute am 31.7.2007 eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten und wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten. Bezüglich des Versorgungsausgleichs wurde unter Ziffer VI. die vertragliche Abrede getroffen, dass er bis zum Tag der Beurkundung nach den gesetzlichen Regelungen stattfindet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde am 7.8.2008 zugestellt.

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Urteil vom 25.3.2009 geschieden und das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich mit Zustimmung beider Eheleute vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Mit Beschluss vom 14.8.2012 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1.4.1999 bis zum 31.7.2008 uneingeschränkt durchgeführt. Es hat bezüglich der ehezeitlichen Anwartschaften der geschiedenen Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Altersversorgungen sowie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis einen Wertausgleich in Wege der internen bzw. externen Teilung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.8.2012 verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann. Zur Begründung seiner Beschwerde macht er insbesondere geltend, das Amtsgericht habe die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 31.7.2007 übergangen und fehlerhaft den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 in den Versorgungsausgleich einbezogen. Ferner seien zwei private Altersversorgungen der Ehefrau unberücksichtigt geblieben, die diese allerdings inzwischen gekündigt habe. Dieser Umstand sei im Rahmen des § 27 VersAusglG zu berücksichtigen und rechtfertige einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Ehemanns, über die der Senat in nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt teilweise zum Erfolg.

1.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 4 und 5 FGG-RG sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden. Von der Anwendung des neuen Rechts ist auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen.

2.

Vor diesem Hintergrund ist die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung und die darin enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich nach Auffassung des Senats ebenfalls nach neuem Recht und nicht nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. zu beurteilen. Darauf ist vom Senat bereits vorbereitend hingewiesen worden. Er hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung der Beteiligten vom 31.7.2007.

a)

Die früher in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. getroffene Regelung betreffend die sogenannte Jahresfrist, wonach der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, gilt seit dem 1.9. 2009 nicht mehr. Insoweit fehlt es im Gesetz auch an einer entsprechenden Übergangsregelung zu § 1408 Abs. 2 BGB a.F. Dies hat zur Folge, dass die Jahresfristregelung seit dem 1.9.2009 keine Wirksamkeit mehr entfalten kann, da eine vergleichbare Regelung im neuen Recht des Versorgungsausgleichs fehlt. § 1408 Abs. 2 BGB ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 713) ersatzlos aufgehoben worden. Es fehlt insofern auch an einer Übergangsregelung in den §§ 48 ff. VersAusglG (Art. 111 FGG-RG). In derartigen Fällen ist der gesetzgeberische Wille, der auf eine Stärkung der Rechte der Beteiligten hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gerichtet war (vgl. HK-VersAusglG/Götsche, 2012, § 6 VersAusglG Rn. 1), zu beachten. Anhaltspunkte dafür, dass ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bzw. eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, fehlen, weshalb eine analoge Anwendung der §§ 48 ff. VersAusglG ausscheidet. In derartigen Fällen ist die am 1.9.2009 aufgehobene Rechtsnorm auch in zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden, es gelten allein die Regeln des neuen Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2011, 550 und OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, jeweils zur Höchstbetragsregelung in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF.). Dementsprechend kommt schon aus diesen Erwägungen im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. nicht mehr in Betracht

Für diese Rechtsauffassung spricht auch der nunmehr vom BGH für Übergangsfälle ausdrücklich aufgestellte Grundsatz, wonach das Gesetz eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1.9.2009 geltenden oder nach früherem Recht verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 280).

Folglich kann im Streitfall die Wirksamkeit der in Rede stehenden notariellen Vereinbarung der Beteiligten vom 31.7.2007 nicht mehr anhand des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. beurteilt werden. Es gelten auch insoweit uneingeschränkt die materiell-rechtlichen Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.

b)

Die Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten vom 31.7.2007 hält der gebotenen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB bzw. § 8 VersAusglG Stand.

Zwar unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist vom Gericht zu prüfen, ob die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2013, 770).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs noch die Vereinbarung der Gütertrennung und der Zugewinnausgleichsverzicht begegnen für sich genommen – am Maßstab des § 138 BGB bzw. des § 8 VersAusglG gemessen – Bedenken. Die Ehefrau hat auch nicht dargetan, dass sich im Rahmen einer Ausübungskontrolle etwaige Bedenken ergeben und der Ehemann die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, weil er sich im Rahmen des vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahrens darauf beruft, dass der Versorgungsausgleich durch die Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam modifiziert worden sei. Entscheidend ist zudem, dass sich aus der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 31.7.2007, wonach von dem Gesamtzeitraum, für den ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, die Zeit von der notariellen Beurkundung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ausgenommen wird, für die Ehefrau auch tatsächlich keine evident einseitige und ihr nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Denn die Ehefrau verfügt nach wie vor über eine hinreichende Alterssicherung, und der verkürzte Ausgleichszeitraum wirkt sich nicht einseitig, sondern mit Blick auf ihre Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ebenfalls zu ihren Gunsten aus.

3.

Nach den vom Senat in der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskünften haben die Beteiligten während der als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.7.2008 (§ 3 VersAusglG) und unter Außerachtlassung der in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 31.7.2007 vorgesehenen Zeit vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 folgende im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Anrechte erworben:

Ehemann

in der allgemeinen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

12,0133 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

6,0067 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

35.960,41 €

in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

4,4229 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

2,2115 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

11.194,40 €

aus einer betrieblichen Altersversorgung

Ehezeitanteil

20,3303 Anzahl Pensionsfondsanteile

Ausgleichswert

10,1652 Anzahl Pensionsfondsanteile

korrespondierender Kapitalwert

6.270,82 €

aus einer weiteren betrieblichen Altersversorgung

Ehezeitanteil

13.489 €

Ausgleichswert

6.744,50 €.

Bezüglich der drei ersten Anrechte ist zugunsten der Ehefrau die interne Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen. Hinsichtlich des letztgenannten Anrechts hat der Versorgungsträger die externe Teilung nach § 14 VersAusglG vorgesehen.

Ehefrau

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Ehezeitanteil

monatlich 255,67 €

Ausgleichswert

monatlich 127,84 €

korrespondierender Kapitalwert

27.725,58 €

Insoweit ist (weiterhin) die externe Teilung gemäß § 16 VersAusglG durchzuführen, da der Versorgungsträger eine interne Teilung bis heute nicht vorsieht.

Die Ehefrau ist Beamtin und nicht Arbeiterin oder Angestellte im öffentlichen Dienst. Dementsprechend hat sie - abweichend von den Vermutungen des Ehemannes - keine Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben.

4.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes besteht mit Blick auf die von der Ehefrau abgeschlossenen und vor Ehezeitende wieder gekündigten privaten Altersvorsorgeverträge kein Raum für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des § 27 VersAusglG.

Gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, § 27 Satz 2 VersAusglG. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2009, 205, 209; FamRZ 2005, 1238, 1239). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Aus der Auskunft der D… Lebensversicherung AG ergibt sich, dass das vormals bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin, wenn es nicht durch Kündigung und Auszahlung am 1.11.2007 erloschen wäre, einen Ehezeitanteil von 1.989,57 € und entsprechend einen Ausgleichswert von 994,78 € ausgemacht hätte. Dieses Anrecht wäre somit geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der bei Ende der Ehezeit im Jahr 2008 geltende Grenzwert von 2.982 € deutlich unterschritten wäre.

Nicht anders verhält es sich bei dem von der Ehefrau bei der C… Lebensversicherung AG erworbenen Anrecht. Aus der Auskunft vom 17.10.2013 ist ersichtlich, dass bei Ehezeitende am 31.7.2008 ein fiktiver Wert von 2.200,16 € bestanden hätte. Der Ausgleichswert hätte die Hälfte hiervon, also 1.100,08 €, ausgemacht.

Auch wenn man, wie der Ehemann geltend gemacht hat, die fiktiven korrespondierenden Kapitalwerte der beiden Anrechte addieren wollte, ergäbe sich lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.094,86 € (= 994,78 € + 1.100,08 €), so dass selbst dann der 2008 geltende Grenzwert von 2.982 € immer noch deutlich unterschritten wäre.

Im Ergebnis ist hier für die vom Ehemann geltend gemachte Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des § 27 VersAusglG kein Raum. Denn die beiden gekündigten Lebensversicherungen der Antragstellerin sind selbst in der Summe geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG. Außerdem hat die Ehefrau die Lebensversicherungen nicht etwa deshalb gekündigt, um sie dem Versorgungsausgleich zu entziehen (vgl. BGH, NJW 1986, 1934). Vielmehr hat sie die Kündigung ihrer privaten Altersvorsorgeverträge ausgesprochen, weil sie – insoweit unwidersprochen – trennungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen musste, nämlich ihre neue Wohnung mit notwendigen Haushaltsgegenständen einzurichten hatte, und zudem vom Ehemann keinen Trennungsunterhalt bezogen hat.

5.

Bezüglich der nach den vorstehenden Ausführungen auszugleichenden Anrechte des Ehemannes und der Ehefrau liegen die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG nicht vor.

Im Ergebnis ist der Versorgungsausgleich, wie aus dem Beschlusstenor im Einzelnen zu entnehmen, neu zu regeln. Die von der T…-Pensionsfonds a.G. vorgeschlagene „offene Beschlussfassung“ hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes kommt nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2014, 1534). Der Senat hat insoweit zur Klarstellung die sich aus den Rechtsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des (in Fondsanteilen ausgedrückten) Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, im Anschluss an die neue Rechtsprechung des BGH in die Beschlussformel aufgenommen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – XII ZB 537/12, bei juris).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.