Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.03.2015 – 11 U 119/13
11. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) (13 O 148/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 6.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten, einem Lebensversicherer, in der Hauptsache primär die Rückgewähr seiner Prämien, die er auf einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 2002 eingezahlt hat, bevor dieser zum 01.04.2010 beitragsfrei gestellt wurde. Der Vertrag der Parteien betrifft eine nach dem so genannten Policenmodell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossene Versicherung. Mit Schreiben vom 20.04.2010 hat der Kläger dem Versicherungsvertrag „widersprochen“. Er wiederholte diese Erklärung mit Schreiben vom 01.07.2011.
Hinsichtlich der Sachanträge sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ergänzend Bezug.
Die Kammer hat die Klage aus den Gründen ihrer Entscheidung, auf welche ebenfalls Bezug genommen wird, vollständig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Mit ihm verfolgt er nach wie vor das erstinstanzliche Hauptbegehren nebst (weiteren) Hilfsanträgen. Er begründet sein Rechtsmittel - zusammengefasst - wie folgt:
Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens werde nunmehr von einer Gesamtsumme gezahlter Prämien in Höhe von 5.650,72 € ausgegangen. Den Zahlungsantrag (zu 1.) hat der Kläger in zweiter Instanz auf 4.333,27 € nebst Zinsen reduziert.
Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssten, so der Kläger, verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, wozu das so genannte Zeitmoment gehöre. Jedoch habe er, der Kläger, Kenntnis von seinem Recht auf Widerspruch erst nach einer „einschlägigen Beratung“ erhalten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliege ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchs- oder Widerrufsrecht nicht der Verwirkung. Dies gelte z. B. für so genannte Haustürgeschäfte. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, weshalb dem Versicherer ein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages eingeräumt werden solle. Denn er habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen, was die Kammer verkannt habe. Sie hebe insoweit lediglich auf Wertungen ab, ohne diese mit Tatsachen zu unterlegen. Insbesondere sei die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämien seitens des Versicherungsnehmers nicht als eine Bestätigung des Vertragsverhältnisses zu deuten. Zu Unrecht nehme die Kammer an, dass die Kündigungserklärung den nachfolgenden Widerspruch ausschließe. In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass bereits vollständig zurückabgewickelte Verträge widerrufen werden könnten (unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung).
Die auf den Vertrag der Parteien anzuwendende Vorschrift des § 5 a VVG a. F. verstoße bereits gegen europäisches Recht (wird ausgeführt).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sein Widerspruch wirksam und nicht verspätet. Zunächst sei fraglich, welchen Text der Widerspruchsbelehrung das Vordergericht als maßgeblich ansehe. Sofern die Kammer auf die im so genannten Bedingungsheft enthaltene Belehrung abhebe, genüge diese nicht den rechtlichen Anforderungen. Es sei bereits unklar, welche Belehrung dem Versicherungsnehmer überhaupt erteilt werden solle, nämlich die Rücktrittsbelehrung aus § 8 VVG a. F. oder die Widerspruchsbelehrung aus § 5 a VVV a. F. Abgesehen davon, dass der Text nicht drucktechnisch hervorgehoben sei, leide er an inhaltlichen Mängeln. Denn es fehle an der Information, in welcher Form Widerspruch zu erheben sei. Die fristauslösenden Unterlagen seien nicht zutreffend benannt worden. Es werde hier lediglich auf den Versicherungsschein und Verbraucherinformationen Bezug genommen. Daher habe es im Streitfall lediglich auf die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG geregelte Jahresfrist ankommen können. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lasse sich entnehmen, dass eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetze. Eine solche Regelungslücke bestehe jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekunde, eine richtlinienkonforme Regelung schaffen zu wollen, sich diese Annahme später jedoch als fehlerhaft erweise. Eine Auslegung müsse sich an den Vorgaben des EuGH orientieren (wird ausgeführt).
Auch die Hilfsanträge habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Auskunftsanspruch auch nicht deshalb entfalle, weil die Beklagte die dem Versicherungsnehmer zustehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt habe. Denn welche weiteren Forderungen noch offen seien, werde sich erst nach ergänzender Auskunftserteilung ergeben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 01.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 148/12,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.333,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2010 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Hauptanträge zu 1. und 2. abweisen sollte,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung am 03.05.2010 bestehenden Rückkaufwert ohne Abzug von Stornokosten und ohne Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer … zu erteilen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weitergehenden Rückkaufwert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2010 zu zahlen,
5. die Aussetzung des Verfahrens und die Anordnung der Vorlage folgender Fra gen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV:
a) Verlangen Art. 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-Versicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Lebensversicherung), (ABl. EG L 360 vom 09.12.1992, Seite 1 ff.) bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A. der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L 345/1 vom 19.12.2002, Seite 1 ff.), dass der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen vom Versicherer erhält?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist, verstößt eine nationale Regelung, der zufolge ein wirksamer Vertragsschluss auch dann möglich ist, wenn eine Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht erfolgt und die unterlassene Übermittlung der vorvertraglichen Informationen lediglich durch ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers sanktioniert wird, wodurch dem Versicherungsnehmer auch die Widerspruchslast aufgebürdet wird, gegen die genannten Vorschriften des Unionsrechts sowie gegen den Grundsatz der „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung“ (Art. 4 Abs. 3 EUV) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV, Art. 47 Satz 1 EuGRCh)?
c) Für den Fall, dass die ersten beiden Fragen zu bejahen sind, muss nach dem Unionsrecht eine nationale Regelung, der zufolge ein Vertragsschluss ohne Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Antragserklärung ermöglicht wird, unangewendet bleiben?
Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 40,44 € sowie wegen geltend gemachter Zinsen in Höhe von 7,50 € für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung nicht mehr mit Nichtwissen bestreite, den Text der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten zu haben.
Der Kläger gehe fehl in der Annahme, das Landgericht habe die Klage wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zurückgewiesen; auch habe es nicht ausgeführt, ein Widerspruchsrecht des Klägers sei nach erfolgter Vertragskündigung nicht mehr möglich, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen.
Zu Recht habe die Kammer den Tatbestand der Verwirkung als erfüllt angesehen. Das Zeitmoment sei nunmehr, mehrere Jahre nach Vertragsschluss, gegeben. Gleiches gelte für das Umstandsmoment, wobei zu beachten sei, dass sich der Versicherer durch den Versicherungsvertrag verpflichtet habe, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern. Wollte man dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht ohne Verwirkungsmöglichkeit zugestehen, so die Beklagte, könnte er jahrelang gewissermaßen kostenlos Versicherungsschutz in Anspruch nehmen und bei Nichteintritt des Versicherungsfalls nach Vertragsbeendigung noch widersprechen.
Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass der Vertrag der Parteien nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen sei. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht lasse sich nicht erkennen (mit Hinweis auf die Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte).
Die Widerspruchsbelehrung der Beklagten auf Seite 3 der Verbraucherinformation, so die Beklagte, sei zudem rechtskonform. Sie sei insbesondere hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Auf eine Benennung des Widerspruchsadressaten komme es nicht an. Erforderlich sei lediglich eine Belehrung über das Widerspruchsrecht, dessen Dauer sowie den Fristbeginn. Auf die Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG sowie des Policenmodells insgesamt komme es im Streitfall von vornherein nicht an, weil selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit der Vorschrift ein „ewiges“ Widerspruchsrecht rechtsmethodisch nicht zu begründen sei. Der Kläger könne sich nicht unmittelbar auf die in Bezug genommenen europäischen Richtlinien stützen, da sie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV erst nach Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten ihre privatrechtlichen Wirkungen entfalteten. Eine sogenannte horizontale Drittwirkung von Richtlinienrecht im Verhältnis zwischen Privaten scheide indessen von vornherein aus (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Jener habe klargestellt, dass das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung seine Grenze in dem methodisch Zulässigen des nationalen Rechts finde und keineswegs zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen dürfe. Auch der maßgebliche Auslegungskanon des Rechts der Bundesrepublik Deutschland lasse das nicht zu.
Die vom Kläger geltend gemachten Zinsen seien überhöht. Insofern fehle jeglicher Vortrag dazu, wie der Kläger die Zinsen erwirtschaftet haben wolle.
Im Übrigen beschränke sich ein Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf tatsächlich gezogene Nutzungen. Solche Nutzungen habe sie, die Beklagte, selbstverständlich nur hinsichtlich derjenigen Teile der Versicherungsbeiträge ziehen können, die nicht für Kosten verwendet worden seien. Bereits von Anfang an seien Abschlusskosten entstanden; gleiches gelte für laufende Verwaltungskosten.
Der Kläger übersehe, dass sie, die Beklagte, für den Vertrag der Parteien Kosten habe aufwenden müssen, um die sie i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die tatsächlich erzielten Nutzungen aus den Beitragszahlungen des Klägers sich in der Überschussbeteiligung widerspiegelten und zu einem Großteil bereits in Form der Überschussbeteiligungen an ihn weitergegeben worden seien. Deren Höhe sei ihm bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats ergänzend Bezug genommen.
II.
III.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg. Der Senat kommt ebenso wie die Zivilkammer - wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen - zu dem Ergebnis, dass die Klage abzuweisen sei.
In der nach dem landgerichtlichen Urteil ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11), welche eine Konstellation betraf, in der es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung des Versicherungsnehmers fehlte, wird bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwar bereits das für jede Verwirkung erforderliche Umstandsmoment mit der Begründung verneint, ein Versicherer könne schon deshalb schutzwürdiges Vertrauen nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die gegebene Situation durch mangelhafte Belehrungen selbst herbeigeführt habe. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Versicherungsnehmer korrekt über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde (so BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Letzteres trifft, wie noch weiter auszuführen sein wird, auch auf den Streitfall zu. Daher scheiden zugleich Schadenersatzansprüche aus.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsgeschäftes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, noch stehen ihm weitere Forderungen zu. Rechtsgrund für seine Zahlungen ist der im so genannten Policenmodell zwischen den Prozessparteien wirksam zustande gekommene kapitalbildende Lebensversicherungsvertrag, der infolge Kündigung sein Ende fand. Ebenso wenig bestehen weitergehende Hilfsansprüche betreffend den Rückkaufwert.
1.
Gegen Vertragsabschlüsse im Rahmen des so genannten Policenmodells sind, anders als der Kläger meint, keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der im Streitfall maßgebenden, seit dem 01.08.2001 geltenden Fassung nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/ EWG. Nach der Vorschrift gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgebenden Verbraucherinformation auch dann als abgeschlossen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform (Anm.: in der bis zum 31.07.2001 geltenden - alten - Fassung heißt es „schriftlich“) widerspricht. Auch gegen diese - neuere - „alte“ Fassung der Vorschrift ist aus unionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die in vorausgegangenen Entscheidungen vom Senat zu dem so genannten Policenmodell gemachten allgemeinen Ausführungen gelten, sofern sie sich nicht explizit auf die in der früheren Fassung der Norm erwähnte Schriftform beziehen, fort.
Der Senat verkennt keineswegs, dass zur Frage der Europarechtswidrigkeit des so genannten Policenmodells verschiedene Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union hat in ihren Schlussanträgen vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zur Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (zu der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung) angenommen, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts zum Policenmodell europarechtswidrig seien. Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das so genannte Policenmodell sei europarechtskonform (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2014 - 20 U 31/14; OLG München, Urt. v. 20.06.2013 - 14 U 103/13). Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21.12.2012 - 11 U 40/12, vom 05.11.2014 - 11 U 18/13, vom 26.11.2014 - 11 U 98/13 und vom 14.01.2015 - 11 U 112/13 ebenfalls angenommen, dass die gegen das Policenmodell erhobenen europarechtlichen Bedenken unbegründet seien. Daran ist festzuhalten. Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG des Rates (vgl. zu den weiteren Ausführungen hierzu das Urteil des Senats vom 14.01.2015 - 11 U 112/13, nachgewiesen bei juris und beck-online).
Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. enthaltene Regelung geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den ihnen zugrunde liegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist dementsprechend, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über die Widerspruchsmöglichkeit belehrt ist. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden und sind auch nach dem auf den Streitfall anzuwendenden Recht gegeben. Die normierte vierzehntägige Frist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung seines Widerspruchsrechts den Abschluss eines bindenden Vertrages zu verhindern. Vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist konnte bei ordnungsgemäßer Belehrung kein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommen, weil der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machte (vgl. Senat a.a.O.).
Der Versicherungsnehmer wurde durch die Bestimmungen des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. weder gänzlich rechtlos gestellt noch überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er das Zustandekommen des Vertrages durch die Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern konnte. Zwar wird ihm durch die gesetzlich normierte Widerspruchslösung auferlegt, selbst tätig zu werden. Dies dient jedoch gerade dem Verbraucherschutz. Der Versicherungsnehmer wird auch durch die Widerspruchslösung in die Lage versetzt, nach Erhalt sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich rechtsgeschäftlich binden möchte. Die Notwendigkeit, verneinendenfalls das Widerspruchsrecht auszuüben, stellt angesichts dessen eine lediglich marginale Obliegenheit dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt (vgl. Senat a.a.O.).
2.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Revisionsverfahren ausdrücklich bejaht, dass das so genannte Policenmodell an sich mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (der zweiten und dritten Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar sei. Die richtige Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechts stehe, so der BGH, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, bezogen auf das Policenmodell, außer Zweifel, weshalb keine Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 b) und Abs. 3 AEUV bestehe (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Im Streitfall bedarf es einer Vorabentscheidung nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil es, wie noch auszuführen sein wird, für dessen Entscheidung auf die von dem Berufungsführer für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen nicht ankommt. Im Übrigen wäre der Senat nicht zur Vorlage verpflichtet, da dem Anspruchsteller angesichts der Zulassung der Revision ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel offensteht.
3.
Unabhängig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des so genannten Policenmodells kann der Kläger im Streitfall mit seinem Rückabwicklungsbegehren deshalb nicht durchdringen, weil es ihm entsprechend dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen, nachdem er zunächst nahezu acht Jahre lang daran festgehalten hat. Der Senat teilt die in der Entscheidung des BGH (Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13) vertretene Ansicht, wonach sich ein Versicherungsnehmer gemäß Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Vertrages nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen und daraus Bereicherungsansprüche herleiten kann, sofern er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Die Voraussetzungen hierfür sind im Streitfall gegeben.
Die Widerspruchsbelehrung, die sich, den „Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung“ vorgeheftet, auf Seite 3 der so genannten „Verbraucherinformation“ befindet, genügt den formellen wie den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Welche dies sind, folgt zunächst aus § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG in der hier geltenden, ab August 2001 wirksam gewesenen Fassung, wonach der Beginn der Widerspruchsfrist u. a. davon abhängig war, dass der Versicherungsnehmer bei der Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Recht ferner voraus, dass auf die gesetzlich vorgeschriebene Form und darauf hingewiesen wurde, dass die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung die vierzehntägige Frist wahrte (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03). Auf die seinerzeit in § 10 a Abs. 2 VAG a. F. geregelten Formerfordernisse für die Verbraucherinformation kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht maßgebend an, weil es sich bei § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG um die speziellere Vorschrift handelt.
Es ist als unstreitig zu behandeln, dass dem Kläger sämtliche Vertragsunterlagen inklusive der Verbraucherinformation zur Verfügung gestanden haben. Davon geht das Landgericht (s. LGU, Seite 9, 2. Abs.) aus. Insoweit hat der Kläger die Entscheidung der Kammer mit seiner Rechtsmittelbegründung nicht angegriffen.
Eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerspruchsbelehrung ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers zu bejahen. Anders als in der Konstellation, über welche der BGH (Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03) zu entscheiden hatte, geht die Belehrung hier keineswegs im Konvolut der übersandten Vertragsdokumente nahezu unter. Bei der Unterlage, in die sie aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine wichtige Urkunde, deren besondere Bedeutung für die grundsätzlich auf lange Dauer angelegten Rechtsgeschäfte der in Rede stehenden Art jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bewusst ist, deren Übersendung er erwartet und die er deshalb regelmäßig auch in Augenschein nimmt. Der Text der Widerspruchsbelehrung ist - eingerückt - in ein farblich vom übrigen Text abgesetztes „Kästchen“ gesetzt worden. Sie hebt sich ohne weiteres erkennbar und deutlich von dem übrigen Text ab. Zudem enthält der unmittelbar vorangestellte Text den Hinweis: „Zusammen mit dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein bildet diese Verbraucherinformation die rechtliche Grundlage des Versicherungsverhältnisses.“
Die an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllt die verwendete Widerspruchsbelehrung ebenfalls. Aus ihr folgt für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, in welcher Frist es ausgeübt werden muss und wann diese beginnt. Es heißt:
„Haben Sie diese Verbraucherinformation nicht bei Antragstellung erhalten, dann gilt das Widerspruchsrecht. Sie können dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins und dieser Verbraucherinformation widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung ihres Widerspruchs“.
Entscheidend ist letztlich, ob der mit der Belehrung verbundene Informationszweck gewahrt wird, wozu sich auch andere Formulierungen als der Gesetzestext eignen. Ein Mustertext für die Belehrung existierte seinerzeit nicht, erst recht kein verbindlicher.
Im Text vorhanden ist im Streitfall ferner der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genüge. Dem konnte der Berufungsführer ohne weiteres zugleich entnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein musste, weil mündliche Äußerungen gemäß ganz allgemeinem Verständnis nicht abgesendet werden können, selbst wenn sie am Telefon erfolgen. Mit ihrer Belehrung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, Widerspruchserklärungen in jedweder gegenständlich verkörperten Form zu akzeptieren, was für ihre Kunden, somit auch den Kläger, ausschließlich von Vorteil war.
Über die im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen betreffend die Form von Rechtsgeschäften und die Berechnung von Fristen muss die Beklagte den Kläger nicht informieren. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung lässt sich ein solches Erfordernis ableiten. Vielmehr ist die Widerspruchsbelehrung auf das Nötige zu beschränken, um sie übersichtlich zu halten, ihre Kenntnisnahme zu fördern und dem Versicherungsnehmer ihr Verständnis zu erleichtern. Analog verhält es sich mit der Benennung des Adressaten der Widerspruchserklärung. Ein verständiger Verbraucher wird diese an den jeweiligen Versicherer als seinen Vertragspartner richten. Aus den dem Kläger zugegangenen Begleitschreiben der Beklagten ergaben sich für ihn sowohl deren Anschrift als auch die des zuständigen Versicherungsvermittlers. Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der heute geltenden Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes weitere Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung stellt, lassen sich keinerlei rechtliche Konsequenzen für die Vergangenheit ziehen. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift scheidet aus.
4.
Mit der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach jahrelanger Vertragsdurchführung verstößt der Kläger - nicht zuletzt unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des Streitfalles - gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar kann ihm keineswegs vorgehalten werden, ihm sei bei Vertragsschluss im Jahre 2002 ein - erst in jüngerer Zeit diskutierter - etwaiger Verstoß des so genannten Policenmodells gegen das Unionsrecht nicht bewusst gewesen. Dass er die Widerspruchserklärung nach Kenntniserlangung hinausgezögert habe, lässt sich nicht feststellen.
Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ein rein objektiver Maßstab gilt. Sie kann bereits dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen des Vertragspartners im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13). So liegen die Dinge im Streitfall.
Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Er hat den Lebensversicherungsvertrag in seinem eigenen Interesse initiiert. Die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2002 ungenutzt verstreichen. Bis einschließlich Dezember 2010 hat er Versicherungsprämien geleistet. Auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung wusste er, dass er das Versicherungsgeschäft, ohne Nachteile zu erleiden, nicht hätte zustande kommen lassen müssen und die Beklagte ihm ein Recht zur Loslösung vom Vertrag ausdrücklich zugestand. Angesichts dessen konnten seine Beitragszahlungen über einen Zeitraum von nahezu acht Jahren und der Genuss des Versicherungsschutzes während dieser Zeit lediglich als Ausdruck seines Willens verstanden werden, den Vertrag tatsächlich durchzuführen. Da die Beklagte die Prämien in Empfang nahm und auch im Übrigen erkennbar von einem bestehenden Vertrag ausging, konnte der Kläger bis zu dessen Beendigung die Gewährung von Versicherungsschutz in Gestalt der Risikoabdeckung erwarten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers die zugesagte Leistung in Anspruch genommen worden wäre.
5.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2010 den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F., hilfsweise die Kündigung, anwaltlich hatte erklären lassen, akzeptierte die Beklagte sein Begehren als Kündigung und zahlte ihm gemäß ihrer „Rückkaufswertabrechnung“ vom 11.06.2010 einen Betrag in Höhe von 3.392, 46 € aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die vorbehaltlose Entgegennahme der Zahlung auf den Rückkaufwert seitens des Klägers für sich genommen einer weiteren Widerspruchserklärung entgegenstand. Denn jedenfalls führt die Gesamtbetrachtung in einer Konstellation der hier vorliegenden Art zur Bejahung widersprüchlichen Verhaltens seitens des Klägers und dazu, dass es sich bei der Anspruchsgegnerin, der Beklagten, die gutgläubig war, insbesondere ihren Informations- und Belehrungsobliegenheiten nachkam, nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft um die vorrangig schutzwürdige Partei handelt. Eine solche Gemeinschaft besteht entgegen der Auffassung des Klägers durchaus auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungen. Denn diese sichern auch das Todesfallrisiko der versicherten Person(en) ab.
6.
Mit seinen Hilfsbegehren, die sachgerecht nur so ausgelegt werden können, dass er Auskunft über die Höhe des Mindestrückkaufwerts und - gegebenenfalls - dessen Auszahlung anstrebt, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2013 - IV ZR 17/13) kann der Versicherungsnehmer keineswegs die Rückgewähr aller entrichteten Prämien verlangen. Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung schuldet der Versicherer vielmehr jedenfalls die versprochene Leistung, wobei der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwertes jedoch einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, welcher bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals.
Im Streitfall hat der Kläger bereits vorgerichtlich einen Betrag erhalten, der den so genannten Mindestrückkaufwert übersteigt. Die Abschlusskosten müssen zwar nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ermittlung der Mindestleistung gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10), ihre Höhe ist aber für sich genommen rechtlich irrelevant. Das gilt erst recht für hypothetische Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären. Ein Anspruch auf deren Offenlegung besteht nicht.
Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Hilfsbegehrens darauf, dass „unstreitig“ ein Zahlungsanspruch in „unbestimmter Höhe“ bestehe. Er verkennt dabei, dass er einen überschießenden Betrag vorliegend nur dann verlangen könnte, wenn die versprochene Leistung - der Rückkaufwert im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes unter Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages - höher wäre. Dafür aber gibt das Vorbringen des mit Darlegung und Beweis belasteten Klägers nichts her. Sein Auskunftsbegehren, mit dem er sich die Basis für weiteren Vortrag verschaffen möchte, kann keinen Erfolg haben, weil die Beklagte den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung bereits dargestellt hat. Rechnungslegung jedoch schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht. Ebenso wenig ist dieser befugt, die Vorlage von Geschäftsdokumenten oder Einsicht in solche zu fordern.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird vom Senat unbeschränkt zugelassen. Denn von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerspruchsbelehrung bei Verwendung der Formulierung „zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs“ möglich ist.
Darüber hinaus ist noch nicht abschließend geklärt worden, welche Anforderungen bei Auskunftserteilung durch den Versicherer an eine geeignete Form zu stellen sind.