Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.06.2015 – 11 U 135/14
11. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 266/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung sämtlicher auf eine Rentenversicherung geleisteter Prämien nebst Zinsen nach der Erklärung eines Widerrufs.
Die Klägerin erhielt am 20. Oktober 2008 einen von der Beklagten erstellten Versorgungsvorschlag für eine Rentenversicherung mit einer unverbindlichen Berechnung und einem beigefügten Produktinformationsblatt, das eingangs folgenden fettgedruckten Passus enthält:
„Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Merkmale Ihrer gewünschten Versicherung. Beachten Sie bitte, dass das Produktinformationsblatt nur einen ersten Überblick gibt und vorbehaltlich der noch durchzuführenden Risikoprüfung gilt. Der Vertragsinhalt Ihrer gewünschten Versicherung ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen“.
Auf denselben Tag datieren ein von der Klägerin unterzeichneter Dokumentationsbogen der …bank über eine Beratung zum Abschluss einer Rentenversicherung und ein „Technikblatt zum Antrag vom 20. Oktober 2008“.
Ebenfalls an jenem Tag unterschrieb die Klägerin ein handschriftlich vervollständigtes Dokument, das sowohl als „Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages“ als auch mit „Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes A… Lebensversicherung AG“ tituliert ist. Vor beiden Alternativüberschriften befinden sich jeweils unbeschriftete Ankreuzkästchen. Die letztgenannte Alternative ist in der ersten Zeile farblich unterlegt. Im Formular ist unter anderem die Kontoverbindung der Klägerin zur Abbuchung von Prämien angegeben. Auf Seite drei des Formulars befindet sich direkt über der ersten Unterschriftenzeile der Abschnitt „Erklärung“, „Einwilligungserklärung Wichtig“ und „Widerrufsrecht“. Der letztgenannte Unterabschnitt enthält eine „Widerrufsbelehrung für den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags“ und eine „Widerrufsbelehrung für den Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebots“. Erstere lautet wie folgt:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) ohne Angabe von Gründen schriftlich (z.B. per Fax oder Email) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die A… Lebensversicherung AG, ….
Sofern der beantragte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen ist.
Widerrufsfolgen
Im Falle des Widerrufs steht uns die anteilige Prämie für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Eine etwaige darüber hinaus geleistete Prämie werden wir Ihnen erstatten. Wir werden Ihnen zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“
Die darunter aufgeführte Widerrufsbelehrung für den Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebots lautet wie folgt:
„Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach deren Abgabe ohne Angabe von Gründen schriftlich (z.B. per Fax oder Email) widerrufen. Diese Frist beginnt aber erst, wenn Sie den Versicherungsschein und die Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die A… Lebensversicherung AG, ….
Sofern der beantragte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Betrag (Einlösungsbetrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen ist.
Widerrufsfolgen
Im Falle des Widerrufs steht uns die anteilige Prämie für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Eine etwaige darüber hinaus geleistete Prämie werden wir Ihnen ersetzen. Wir werden Ihnen zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“
Der zuvor zitierte Passus ist farblich unterlegt.
Eine weitere Unterschrift der Klägerin befindet sich im Abschnitt „Bestätigung des Dokumentenerhalts“ unter folgender Erklärung:
„Ich habe die „Übersicht zu den Bestimmungen und Informationen zum Vertrag“ und alle dort aufgelisteten Unterlagen“ und dem angekreuzten Kästchen „in Papierform erhalten“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Dokuments Bezug genommen (Anlage K3, Anlagenband).
Eine „Übersicht zum Versorgungsvorschlag“ wie auch eine Auflistung der vor Antragstellung übergebenen Unterlagen in einer „Übersicht über Bestimmungen in Informationen zum Vertrag“ datieren auf den 24. November 2008.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2008, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K6, Anlagenband) ihre Freude darüber mit, dass sie sich für eine Rentenversicherung entschieden habe. Sie habe den Versicherungsschein und alle wichtigen Unterlagen zu ihrer neuen Versicherung erhalten, die sich die Klägerin in Ruhe ansehen möge. Das Schreiben enthält die Angabe des monatlichen Versicherungsbeitrags in Höhe von 625 Euro und das Fälligkeitsdatum für die erste im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgende Beitragszahlung. Auf Seite zwei des Schreibens befindet sich folgender im Fettdruck gehaltener Passus:
„Erläuterungen zum Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Eine Erklärung in Textform (z.B. per Fax oder eMail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
A… Lebensversicherung AG, …,
Fax …, service ….
Bitte geben Sie dabei Ihre Versicherungsnummer an.
Sofern der beantragte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen.
Widerrufsfolgen
Im Falle des Widerrufs steht uns der anteilige Beitrag für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Einen etwaig darüber hinaus geleisteten Beitrag werden wir Ihnen erstatten. Wir werden Ihnen zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“
Die Beklagte übersandte der Klägerin zudem die Versicherungspolice zur Versicherungsnummer …, die eine Vertragslaufzeit vom 01. Dezember 2008 bis zum Rentenbeginn am 01. Dezember 2036 enthält. Der Police waren eine Tarif- und Leistungsbeschreibung, Angaben über die Werteentwicklung, eine Übersicht über Gebühren für besondere Leistungen sowie eine Übersicht über die Vertragsgrundlagen („Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV)“) beigefügt.
Die Beklagte buchte seit dem 01. Dezember 2008 monatlich Versicherungsprämien vom Konto der Klägerin ab, die sich auf insgesamt 28.750 Euro summierten.
Datierend auf den 11. Januar 2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten einen weiteren Versicherungsschein zur selben Versicherungsnummer mit gleichen Inhalten.
Die …bank zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 03. Februar 2010 an, dass die Klägerin die Rentenversicherung an sie abgetreten habe. Die Beklagte bestätigte unter dem 10. Februar 2010 den Erhalt dieser Information.
Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 06. Mai 2012 mit, dass sie die Rentenversicherung mit sofortiger Wirkung beitragsfrei stellen wolle. Mit Schreiben vom 08. Juni 2012 bat die Klägerin die Beklagte erneut um Beitragsstillegung, weil sie beabsichtige, sich zum 30. Juni 2012 den Rückkaufswert auszahlen zu lassen. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2012 darüber, dass eine Beitragsfreistellung der Rentenversicherung nicht möglich sei, weil die Rechte an der Versicherung bei der …bank lägen. Die …bank teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. August 2012 mit, dass sie die abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vollumfänglich an die Klägerin freigegeben habe. Unter dem 21. August 2012 bat die Klägerin die Beklagte um Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zur Nr. ….
Die Beklagte übermittelte der Klägerin datierend auf den 05. September 2012 eine Kündigungsbestätigung für die Rentenversicherung Nr. …. Sie kündigte an, der Klägerin eine Schlusszahlung in Höhe von 20.087,56 Euro auszuzahlen, die sich aus dem Rückkaufswert und Überschussguthaben zusammensetze. Sie nahm mit Schreiben vom 20. September 2012 eine endgültige Abrechnung des Vertrags zum Kündigungstermin vor und ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 19.896,64 Euro, eine laufende Überschussbeteiligung in Höhe von 176,92 Euro und eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 70 Euro und damit einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 20.143,56 Euro, den sie an die Klägerin auskehrte.
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2013 den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ des Rentenversicherungsvertrags unter Berufung auf §§ 8, 9, 152 VVG n.F. und die Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG 1994 mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, die ohnehin wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht unwirksam sei. Sie forderte die Beklagte ergebnislos zur Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 28.750 Euro abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts in Höhe von 20.087,56 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, insgesamt 12.211,18 Euro, bis zum 01. März 2013 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren unter Ansatz einer 1,9 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.213,09 Euro auf. Hilfsweise berief sie sich auf einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts und forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung auf.
Die Beklagte trat diesen Erklärungen mit Schreiben vom 19. August 2013 entgegen. Sie teilte der Klägerin zugleich mit, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erhobenen Stornoabschlag in Höhe von 538,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 23,34 Euro nachregulieren werde. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an die Klägerin aus.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei zur Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrags und Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämienzahlungen nebst Zinsen verpflichtet, nachdem sie wirksam den Widerruf des Vertrags erklärt habe.
Da die Beklagte im Antragsvordruck offen gelassen habe, ob es sich um einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder einen solchen auf Abgabe eines Vertragsangebots gehandelt habe, hingen auch die entsprechenden Widerrufsbelehrungen gleichsam in der Luft, da die Beklagte sie im Unklaren darüber gelassen habe, ob es sich um einen Vertragsabschluss im Antrags- oder im Invitatiomodell gehandelt habe. Damit habe die Beklagte sich nicht einmal selbst entschieden, welche Erklärung sie abgegeben habe. Sie habe sie, die Klägerin, damit auch nicht darüber aufgeklärt, was eine Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge habe.
Bei einem Abschluss nach dem Invitatiomodell müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer den unverbindlichen Charakter seiner Erklärung deutlich vor Augen führen, weil der Versicherungsnehmer typischerweise ohne einen entsprechend deutlichen Hinweis nicht wissen könne, dass er nochmals tätig werden müsse, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Erfolge ein solcher Hinweis des Versicherers - wie hier - nicht, sei der Vertragsabschuss schon deshalb unwirksam. Des Weiteren müsse der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Wirksamwerden seiner Annahmeerklärung, also mit dem Zugang beim Versicherer, beginne. Allerdings sei die abstrakte Beschreibung zu unbestimmt, wenn der Versicherungsnehmer zugleich mit der Abgabe seiner Annahmeerklärung, etwa auf einem vom Versicherer zur Verfügung gestellten Annahmeformular, belehrt werde. Zu diesem Zeitpunkt könne der Versicherungsnehmer noch gar nicht wissen, wann seine Erklärung dem Versicherer zugehen werde. Ein weiteres Problem bestehe hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Musters einer Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist mit dem Zugang des Versicherungsscheins und den weiteren Unterlagen beginne. Eben dies sei beim Invitatiomodell nicht der Fall, weil es dort noch nachfolgend der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers und des Zugangs beim Versicherer bedürfe, sodass die Widerrufsfrist erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung und damit erst nach dem im Muster genannten Zeitpunkt beginne. Dies widerspreche dem Zweck des § 8 Abs. 5, Satz 1 VVG, der eine zutreffende Belehrung des Versicherungsnehmers anstrebe und dabei das Antragsmodell als Regelfall voraussetze.
Ob und inwieweit der Versicherer zur Rückzahlung bereits geleisteter Prämien verpflichtet sei, hänge davon ab, ob bereits während der Dauer der Widerrufsfrist mit Zustimmung des Versicherungsnehmers materieller Versicherungsschutz bestanden habe und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt sei. Im ersteren - hier vorliegenden - Fall, müsse eine Rückabwicklung des Vertrags erfolgen. Bestehe Versicherungsschutz, habe der Versicherungsnehmer aber eine unzureichende Widerrufsbelehrung erhalten, sei ebenfalls eine Rückabwicklung des Vertrags vorzunehmen, da §§ 9 Satz 2, 152 Abs. 2 VVG n.F. in ihren Beschränkungen des Rückforderungsanspruchs europarechtswidrig und unwirksam seien. Die zusätzliche Rückerstattungspflicht des Versicherers stelle eine Art Sanktion für eine mangelhafte Widerrufsbelehrung dar, die nicht ausreiche und im Widerspruch zur gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 7 Abs. 3, Satz 1 der Fernabsatz-RL II stehe, wonach für den Fall einer unterlassenen Belehrung eine uneingeschränkte Prämienrückerstattungspflicht bestehen müsse. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vertrag als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen sei.
Die farblich unterlegte Widerrufsbelehrung im Versicherungsantrag vom 20. Oktober 2008 auf Seite drei vor der Unterschriftenzeile entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sei unwirksam. Das Gesetz verlange für die Widerrufserklärung „Textform“, die auch inhaltlich zu erläutern sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Begriff „schriftlich“ verwandt, was nicht der gesetzlichen Vorgabe entspreche und zur Unwirksamkeit der Belehrung führe.
Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei die Belehrung unzureichend, da sie nicht auf konkrete Beträge hinweise, die die Beklagte einbehalten dürfe. Es fehle ferner ein Hinweis darauf, dass die Erstattung der zurückzuzahlenden Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, erfolge.
Die mit dem Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 vorgenommene Widerrufsbelehrung sei irrelevant, wenn der Vertragsabschluss im Invitatiomodell habe erfolgen sollen. Eine Widerrufsbelehrung mit Zugang der Police genüge nur im Antragsmodell, weswegen die Belehrung im Versicherungsantrag überflüssig und zu früh erfolgt sei.
Allerdings sei auch die Belehrung im Schreiben vom 26. November 2008 mangelhaft. Es erfolge zwar ein Hinweis auf die erforderliche Textform, der allerdings im Widerspruch zu der im vorherigen Satz genannten schriftlichen Form stehe. Es fehle auch an der konkreten Benennung der Beitragsteile in den Widerrufsfolgen. Die Belehrung sei zudem formal fehlerhaft, weil sie nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Der vorgenommene Fettdruck falle weniger deutlich ins Auge als die im Antrag mit farblicher Hinterlegung erfolgte Belehrung.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen eines Beratungsverschuldens der Beklagten, die sie, die Klägerin, nicht über die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartungen hingewiesen habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten „Kick-Back-Fällen“ finde Anwendung. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe ebenfalls zum Schadensersatzanspruch.
Die Klageforderung setze sich wie folgt zusammen:
28.750,00 Euro
Beitragszahlungen
- 20.087,56 Euro
Rückkaufswert
+ 3.381,11 Euro
Zinsen in Höhe von 5 %
12.043,55 Euro
Die Beklagte müsse auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,9 in Höhe von 999,40 Euro erstatten.
Hilfsweise müsse die Beklagte den Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ausgleichen, für deren Berechnung die Beklagte ihr zunächst Auskunft über Abschlusskosten, den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und Abzüge für Auszahlungsbeträge erteilen müsse. Jedenfalls bestreite sie, die Klägerin, dass die Beklagte den Rückkaufswert richtig berechnet habe.
Ihre Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt.
Die Klägerin hat Fragen zu § 5a VVG a.F. aufgeworfen, die ihrer Ansicht nach eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Insoweit wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 24. Juli 2013 (darin Seite 34, Blatt 73 der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit der am 26. August 2013 zugestellten Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.043,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. März 2013 zu zahlen und
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.213,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen,
c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01. September 2011 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bereits im Antragsformular vom 20. Oktober 2008 eine ordnungsgemäße Belehrung über das ihr zustehende Widerrufsrecht genossen. Diesen Antrag habe sie, die Beklagte mit Zusendung des Versicherungsscheins vom 26. November 2008 angenommen, der ebenfalls eine drucktechnisch deutlich hervorgehobene Belehrung aufgewiesen habe. Die jeweiligen Widerrufsbelehrungen deckten sich fast wörtlich mit der Musterwiderrufsbelehrung in § 8 Abs. 5 VVG. Indem die Widerrufsbelehrung im Antrag in Beispielsbenennungen aufzeige, dass der Widerruf auch per Fax oder E-Mail erfolgen könne, verdeutliche sie, dass die Textform für die Erklärung ausreiche. Die Belehrung im Policenbegleitschreiben weise ausdrücklich auf die Textform hin. Beide Belehrungen seien drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Eine farbliche Hervorhebung sei nicht erforderlich.
Die Klägerin verkenne, dass das Belehrungserfordernis des § 7 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 13 VVG-InfoV nicht mit der Belehrung gemäß § 8 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 VVG identisch sei. Sie, die Beklagte, habe ihre Informationspflichten nach der erstgenannten Norm durch die Widerrufsbelehrung im Antrag erfüllt. Die Belehrung im Sinne der §§ 8, 152 VVG dürfe nicht bereits vor Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers erfolgen, da ihm sein Widerrufsrecht nur dann klar genug vor Augen geführt werde, wenn er sie im Zusammenhang mit seiner konkreten Vertragserklärung zur Kenntnis nehme; anderenfalls bestehe die Gefahr, dass er sie bei Abgabe seiner Erklärung wieder vergessen habe. Maßgeblich sei damit die im Policenbegleitschreiben erfolgte Belehrung, die nicht zu beanstanden sei.
Der Widerruf der Klägerin fast 4 ½ Jahre nach Vertragsschluss sei danach verfristet.
Die Klage sei bereits unschlüssig, da der Klägerin nach einem Widerruf gemäß §§ 9, 152 VVG lediglich der Rückkaufswert zustehe, den sie bereits erhalten habe. Das wäre selbst dann der Fall, wenn ihr ein ewiges Widerrufsrecht zustünde, weil die Klägerin Versicherungsschutz genossen habe. Sie habe den Vertrag durch Zahlung der Erstprämie eingelöst und konkludent zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne. Der geltend gemachte Zinsschaden sei überhöht.
Die vorgenannten Regelungen seien europarechtskonform. Ein Verstoß gegen die Fernabsatzrichtlinie II scheide schon deshalb aus, weil der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden sei, sondern über die …bank in deren Filiale in S… über einen Vermittler. Eine Europarechtswidrigkeit im Sinne einer richtlinienwidrigen Umsetzung durch das nationale Recht komme nur innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Betracht. Die §§ 9, 152 VVG seien selbst dann anwendbar, wenn man das Eingreifen der Fernabsatzrichtlinie in Betracht ziehen würde, da eine unmittelbare Direktwirkung von Richtlinien zwischen Privatpersonen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme habe die Klägerin nicht dargelegt.
Nach erfolgter Kündigung komme ein Widerruf ohnehin nicht mehr in Betracht. Die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ finde auf den hiesigen Rechtsstreit keine Anwendung. Da die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien, stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klage sei auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung auf Verträge finde, die - wie der streitgegenständliche - nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen seien. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union komme nicht in Betracht, weil die von der Klägerin formulierten Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich seien.
Der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren scheide aus, da kein kausaler Schaden vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin rechtsschutzversichert sei, weshalb sie insoweit nicht aktiv legitimiert sei. Überdies seien die Kosten überhöht.
Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch sei unschlüssig dargelegt, da sich die Klägerin in ihrer Argumentation auf Altverträge vor dem 01. Januar 2008 beziehe. Sie, die Beklagte, habe den Rückkaufswert zutreffend nach § 169 Abs. 3 VVG berechnet und ausgezahlt. Darüber hinaus habe sie Stornoabschläge verzinslich ausgekehrt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien nach dem Antrags- oder dem Invitatiomodell zustande gekommen sei. Jedenfalls liege im Policenbegleitschreiben der Beklagten ein Angebot, das die Klägerin durch Duldung des Einzugs der Prämien von ihrem Konto in der Folgezeit konkludent angenommen habe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, da ein Widerruf des Versicherungsvertrags schon aufgrund der Vertragskündigung im Jahr 2012 und der Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 20.087,56 Euro an die Klägerin und damit durch vollständige Erfüllung und Abwicklung des Vertrags vor Erklärung des Widerrufs ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer verwiesen (Blatt 169 bis 172 der Akten).
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter. Sie meint, dass Landgericht sei fehlerhaft von einem konkludenten Vertragsschluss ausgegangen, da ein Schweigen auf Vertragsangebote keine Zustimmung darstelle. Dies gelte auch für die Belastung eines Kontos durch Lastschriften aufgrund einer Einzugsermächtigung. Die erfolgte Kündigung habe auf das Widerrufsrecht trotz der Regelung in § 8 Abs. 3, Satz 2 VVG keinen Einfluss; sie greife nicht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Die Widerrufsbelehrung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Inhalten erteilt habe. Die Belehrung auf Seite drei des Antrags auf Abgabe eines Vertragsangebots vom 20. Oktober 2008 lasse offen, auf welche Annahmeerklärung der Klägerin abgestellt werden solle und ab wann die Frist laufe. Die weitere Widerrufsbelehrung im Schreiben der Beklagten vom 26. November 2008 beziehe sich auf einen Fristbeginn ab Erhalt des Versicherungsscheins. Es sei daher unklar, welcher Zeitpunkt für den Fristbeginn gelte.
Das Landgericht habe die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs verkannt, die eine Rückgewähr empfangener Leistungen bewirkten. Ob und inwieweit der Versicherer zur Rückzahlung bereits gezahlter Prämien verpflichtet sei, hänge davon ab, ob bereits während der Dauer der Widerrufsfrist mit Zustimmung des Versicherungsnehmers materieller Versicherungsschutz bestanden habe und ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie, die Klägerin, Versicherungsschutz genossen habe. Sie könne daher sämtliche geleistete Prämien zurückverlangen.
Der Anspruch bestehe auch aufgrund einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, da eine mangelhafte Widerspruchsbelehrung und damit eine Vertragsverletzung der Beklagten vorlägen. Die Klägerin behauptet insoweit, sie hätte den Vertrag widerrufen, hätte sie gewusst, dass sie bei einer Vertragsbeendigung noch nicht einmal ihre Beitragszahlungen oder eine angemessene Verzinsung zurückerhalten würde. Sie meint, die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs sei auf diesen Fall übertragbar, da jeder Lebensversicherungsvertrag auch eine Kapitalanlage darstelle.
Das Landgericht habe hinsichtlich des Hilfsantrags übersehen, dass sie erstinstanzlich die Anwendbarkeit des § 169 Abs. 3 VVG klargestellt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Stornoabzügen sei auf Neuverträge seit dem 01. Januar 2008 übertragbar.
Die Rechtsfragen in diesem Rechtsstreit bedingten die Zulassung der Revision und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen und hilfsweise
die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe verkannt, dass die Parteien einen wirksamen Vertrag über die streitgegenständliche Rentenversicherung geschlossen hätten. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin auf ihre Aufforderung vom 20. Oktober 2008 das Angebot vom 24. November 2008 mit sämtlichen vorvertraglichen Informationen gemäß § 7 VVG in Verbindung mit VVG-InfoV ausgehändigt. Dieses Angebot habe die Klägerin ausweislich des Technikblatts zum Antrag vom 20. Oktober 2008 angenommen, woraufhin sie, die Beklagte, der Klägerin unter dem 26. November 2008 die Police überlassen habe. Sie habe ihre Informationspflicht nach der VVG-InfoV durch die Widerrufsbelehrung im Antrag vom 20. Oktober 2008 erfüllt. Es gebe keine sich widersprechenden Belehrungen. Die - von der vorgenannten Informationspflicht unabhängige und nicht notwendig identische - Widerrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 VVG sei im Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. Der Widerruf der Klägerin sei mit Ablauf der Frist von 30 Tagen verfristet gewesen.
Die auf eine volle Beitragsrückgewähr gerichtete Klage sei unschlüssig, da selbst ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht nur zur Auszahlung des Rückkaufswerts führe, den die Klägerin erhalten habe. Der Versicherungsschutz der Klägerin habe bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen. Eine unterstellte Europarechtswidrigkeit der §§ 8, 9, 152 VVG bleibe ohne Auswirkung, da kein Fernabsatzvertrag vorliege.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, da es offensichtlich an einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung fehle. Das Klagevorbringen sei auch unschlüssig, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, wie sie sich verhalten hätte, hätte sie eine unzureichende Widerrufsbelehrung erhalten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Rentenversicherung das einzige Produkt auf dem Markt sei, das das Langlebigkeitsrisiko abdecke. Die Vermittlung einer Lebensversicherung stelle auch kein Kapitalanlagegeschäft dar. Dies gelte erst recht für einen Rentenversicherungsvertrag. Der Verweis auf die klägerseits bemühte „Kick-Back-Rechtsprechung“ gehe daher fehl.
Die mit dem Hilfsantrag letztlich begehrte Zahlung eines Stornoabzugs habe sie, die Beklagte, bereits nachreguliert, was sich aus dem Schreiben vom 19. August 2013 ergebe.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Versicherungsprämien aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Ein Anspruch aus dieser Norm setzt unter anderem das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Leistung voraus, an der es fehlt. Die Klägerin hat die Zahlungen auf einen wirksamen Versicherungsvertrag mit der Beklagten geleistet, der nach dem sogenannten Antragsmodell zustande gekommen ist.
Das Antragsmodell sieht vor, dass der Versicherungsnehmer im Anschluss an eine Beratung die Versicherungsunterlagen zur Prüfung erhält. Der Kunde unterzeichnet nach Auswertung der Unterlagen den Versicherungsantrag, den die Versicherung durch Ausfertigung und Versand des Versicherungsscheins annimmt. Demgegenüber zeichnet sich das sogenannte Invitatiomodell dadurch aus, dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers an das Ende der Vertragsverhandlungen verlegt wird. Anstelle eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bittet der am Abschluss eines Versicherungsvertrags Interessierte den Versicherer, ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten. Die Unterschrift unter diesem „Aufforderungsformular“ stellt keine Vertragserklärung dar; sie dient lediglich der Einholung eines Angebots. Zu diesem Zeitpunkt ist keine Aushändigung von Informationsunterlagen erforderlich. Der Versicherer prüft sodann die „Aufforderung“ des Versicherungsnehmers und erteilt gegebenenfalls einen Versicherungsschein, den er dem Kunden mit allen relevanten Unterlagen übermittelt. Diesem Vertragsangebot des Versicherers kann der Versicherungsnehmer etwa durch Unterzeichnung eines beigefügten Formulars zustimmen. Erst die Unterschrift unter dieser Zustimmung stellt die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers dar.
Dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis liegt das Antragsmodell zugrunde. Der Vertrag ist aufgrund des Angebots der Klägerin vom 20. Oktober 2008 und der Annahmeerklärung der Beklagten durch Übersendung des Policenbegleitschreibens und des Versicherungsscheins vom 26. November 2008 zustande gekommen.
In dem von der Klägerin am 20. Oktober 2008 unterzeichneten Formular liegt ihr Vertragsangebot. Dem steht nicht entgegen, dass sich die rechtliche Qualität der von der Klägerin abgegebenen Erklärung nicht ausdrücklich aus dem Formularinhalt ergibt.
Das Formular enthält auf Seite eins ganz oben rechts Ankreuzmöglichkeiten für beide Vertragstypen. Allerdings ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt. Allein die farbliche Unterlegung der Variante „Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes A… Lebensversicherung AG“ deutet nicht darauf hin, dass es sich bei dieser Art des Vertragsschlusses um den Regelfall handelt. Sie dient lediglich zur Abgrenzung der Erklärungstypen und Erleichterung der Zuordnung zu der jeweiligen Widerrufsbelehrung, die eine entsprechende Farbgestaltung aufweist. Auch der weitere Inhalt des Formulars gibt keine namentlichen Anzeichen dafür, welche Möglichkeit des Vertragsschlusses die Klägerin anstrebte.
Jedenfalls hatte die Klägerin ausweislich des letzten Abschnitts auf Seite drei des Formulars bei Unterzeichnung alle in der Übersicht zu den Bestimmungen und Informationen zum Vertrag aufgelisteten Unterlagen in Papierform erhalten.
Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin als Vertragsangebot bewertet, denn sie hat der Klägerin nicht ihrerseits ein Angebot übermittelt, sondern ihr mit dem Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 einen Versicherungsschein übersandt. In diesem Schreiben lässt die Beklagte keinen Zweifel daran, dass sie von einem bindenden Vertragsschluss ausgeht. Sie bringt insbesondere ihre Freude darüber zum Ausdruck, dass sich die Klägerin für eine Rentenversicherung über ihr Haus entschieden habe.
Etwaige Ungenauigkeiten im Formulartext hinsichtlich des Inhalts der von der Klägerin am 20. Oktober 2008 abgegebenen Erklärung haben keinen Einfluss auf deren rechtliche Bewertung, da sie der Auslegung fähig ist und nach Auslegung keine Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung des Formulars und Übermittlung desselben an die Beklagte ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags abgeben wollte und abgegeben hat.
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vergl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000, Az. VIII ZR 275/98, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist, wie eine Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Gesichtspunkten, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann im Allgemeinen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger sie in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Spätere Vorgänge können aber Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (vergl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988, Az. V ZR 49/87, zitiert nach Juris). Im Streitfall lässt sich aus den Begleitumständen zur Erklärung der Klägerin und den Geschehnissen nach Übersendung der Versicherungspolice ohne weiteres erkennen, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin nur als solchen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages auffassen konnte.
Als Indiz für die Absicht der Klägerin, am 20. Oktober 2008 einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung stellen zu wollen, lässt sich zunächst der Umstand heranziehen, dass sie bei der Unterzeichnung bereits alle für den Vertragsschluss erforderlichen Informationen erhalten hatte. Die Erfüllung der in § 7 Abs. 1 VVG normierten Informationspflicht des Versicherers rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers ist charakteristisch für das Zustandekommen eines Vertrags nach dem Antragsmodell. Im Rahmen des sogenannten Invitatiomodells, das auch den Zweck verfolgt, dass Versicherungsvermittler kein Informationsmaterial bevorraten müssen, muss vor Abgabe des Angebots eines Versicherers gerade keine vollumfängliche Information des Versicherungsnehmers erfolgen, weil er den Vertragsschluss dadurch abwenden kann, dass er auf das Angebot des Versicherers nicht reagiert (vergl. Prölss-Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl., Rn. 9 zu § 7 VVG).
Heranzuziehen ist aber auch die Beratungsdokumentation vom selben Tag, aus der sich ergibt, dass die Klägerin schon einen Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten hielt, sie eine Beratung über einen weiteren Abschluss einer solchen Versicherung erhalten hat und ihre Entscheidung auf das Produkt „A… Rentenversicherung“ fiel. Dass sich die getroffene Entscheidung nur auf die Einholung eines Angebots beziehen sollte, ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll gerade nicht. Soweit schon diese Umstände ein unbedingten Wille der Klägerin zur Abgabe eines Vertragsangebots nahelegen, wird dieses Auslegungsergebnis verstärkt durch das Verhalten, das die Klägerin nach Empfang des Versicherungsscheins an den Tag gelegt hat. Sie hat entgegen ihrer Auffassung nicht nur die Einziehung der monatlichen Versicherungsprämien von ihrem Konto geduldet, sondern vielmehr durch die Abtretung ihrer Rechte aus der Versicherung an die …bank im Februar 2010 über die Versicherung verfügt. Sie hat die Beklagte sodann mehrfach - mit Schreiben vom 06. Mai 2012 und 08. Juni 2012 - um Beitragsfreistellung ersucht, im August 2012 die Auszahlung des Rückkaufswerts beantragt und die entsprechenden Zahlungen der Beklagten entgegen genommen. Auch in dem mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärten „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ des Rentenversicherungsvertrags hat sich die Klägerin lediglich auf die §§ 8, 9, 152 VVG n.F. und die Nichteinhaltung der wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht unwirksamen Jahresfrist des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG 1994 mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, nicht aber darauf berufen, dass sie im Jahr 2008 nur ein Vertragsangebot der Beklagten beantragt habe.
Diese Verhaltensweise und die übrigen Umstände des Vertragsverhältnisses lassen nur den Schluss darauf zu, dass die Klägerin mit der Übersendung des unterzeichneten Formulars vom 20. Oktober 2008 ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags abgeben wollte, das die Beklagte durch Übersendung der Versicherungspolice angenommen hat. Anderenfalls wären von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei dem Erhalt einer unerwünschten und nicht beantragten Police auch der Ausdruck von Unverständnis und eine Nachfrage beim Versicherungsvermittler oder der Versicherung zu erwarten gewesen, die nicht erfolgt ist.
Dem von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärten Widerruf des Vertrags kommen keine rechtlichen Wirkungen zu, weil er verspätet erfolgt ist.
Nach §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform, die keine Begründung enthalten muss, widerrufen. Diesen formellen Voraussetzungen entspricht die anwaltliche Widerrufserklärung der Klägerin vom 18. Februar 2013. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war indes bei Vornahme der Erklärung seit Jahren abgelaufen.
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 8 Abs. 2 VVG mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG zugegangen sind. Ferner muss er eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten, die ihm seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1, Satz 2 des § 8 VVG enthält. Nach Abs. 2, Satz 2 der Norm genügt die Belehrung den Anforderungen, wenn das vom Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung veröffentlichte Muster verwendet wird. Diese im Gesetz genannte Rechtsverordnung hat es im Jahr 2008 allerdings noch nicht gegeben (vergl. auch Prölss-Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl., Rn. 22 zu § 8 VVG). Ein solches Muster existiert erst in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung von § 8 Abs. 5 VVG Es kann für den hiesigen Rechtstreit daher keine Anwendung finden.
Die Klägerin hat sowohl im Formular vom 20. Oktober 2008 als auch im Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 Belehrungen erhalten, die den gesetzlichen Anforderungen in formeller wie inhaltlicher Hinsicht genügen.
Mit der offensichtlich für einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell formulierten Widerrufsbelehrung im Antragsformular vom 20. Oktober 2008 erhält der Versicherungsnehmer zunächst die Information, dass er die Vertragserklärung binnen 30 Tagen nach Erhalt im Einzelnen aufgelisteter Unterlagen widerrufen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keineswegs unklar, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Lage ist, den Erhalt der Unterlagen zu überprüfen.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese von der Beklagten vorgenommene Belehrung auf eine erforderliche Schriftform der Widerrufserklärung verweist, die sich gemäß § 126 BGB durch eine eigenhändige Namensunterschrift des Erklärenden auszeichnet. Die vom Gesetzgeber für ausreichend erachtete Textform erfordert nach § 126b BGB lediglich eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Indem die Beklagte in dem folgenden Klammerzusatz aber auf Übermittlungsarten des Widerrufs - z.B. Fax und E-Mail - Bezug nimmt, die einer Schriftform nach § 126 BGB nicht gerecht werden können, verdeutlicht sie ausreichend, dass der Versicherungsnehmer auch mit solchen Schriftstücken wirksam den Vertragswiderruf erklären kann, die nach der gesetzlichen Vorgabe der Textform entsprechen. Diese sprachliche Ungenauigkeit der Belehrung würde ohnehin nicht zu ihrer Unwirksamkeit, sondern allenfalls dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit jedwedem Kommunikationsmittel den Widerruf erklären kann. Die Belehrung enthält darüber hinaus den Hinweis, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen erfolgen kann und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Schließlich ist auch der Erklärungsempfänger aufgeführt.
Die Beklagte hat die Klägerin auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass die Belehrung auf konkrete einzuhaltende Beträge hinweisen müsse. Eine Verpflichtung zu einem derartigen Hinweis bestand zum Zeitpunkt der Belehrung nicht. Erst das mit Wirkung zum 11. Juni 2010 für das Versicherungsvertragsgesetz aufgenommene Belehrungsmuster sieht eine Belehrung auch darüber vor, welchen Teil der Prämien, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, der Versicherer einbehalten darf. Der Versicherer musste im Jahr 2008 noch nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber zwei Jahre später eine Musterbelehrung schaffen würde, die ihm weitergehende Verpflichtungen auferlegt, als in § 8 Abs. 2 VVG (2008) genannt. Die erfolgte Belehrung darüber, dass der Beklagten im Widerrufsfall die von Vertragsbeginn bis zum Zugang der Widerrufserklärung gezahlten Prämien jedenfalls anteilig zustehen, darüber hinaus geleistete Prämien zurückgezahlt werden und die Beklagte den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse erstattet, entspricht dem Inhalt des § 152 Abs. 2 VVG. Die Norm enthält auch keine von der Klägerin geforderte Belehrungsverpflichtung darüber, dass die Erstattung zurückzuzahlender Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs erfolgen muss. Die Frist für die Auskehr des Rückkaufswerts ist in § 9 VVG geregelt, der ebenfalls nicht normiert, dass diese Information Teil der Widerrufsbelehrung sein muss. Die Klägerin beruft sich auch hier auf eine Musterbelehrung, die zum Zeitpunkt der Vertragserklärungen noch keine Geltung beanspruchte.
Da die Belehrung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach Erhalt der im Einzelnen dargelegten Unterlagen benannt hat, bestehen an der Erfüllung aller inhaltlichen Belehrungsanforderungen keine Zweifel.
Die Belehrung ist auch entsprechend § 8 Abs. 2, Nr. 2 VVG so ausreichend deutlich gestaltet, dass sie nicht übersehen werden kann (vergl. zu den Anforderungen an eine Belehrung nur BGH, Urteil vom 09. Januar 2013, Az. VI ZR 197/11; Beschluss vom 14. Mai 2014, Az. IV ZA 5/14, zitiert nach Juris). Der entsprechende Abschnitt des Formulars ist durch die Randbezeichnung „Widerrufsrecht“ hervorgehoben. Der Text der Belehrung wird mit einer fettgedruckten und unterstrichenen Überschrift eingeleitet. Die jeweiligen Passagen über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs sind in Fettdruck gehalten. Durch die Formulierung des Widerrufsrechts direkt vor der Unterschriftenleiste ist gewährleistet, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer unmittelbar ins Auge fällt. Eine von der Klägerin geforderte zusätzliche Farbgestaltung ist nicht erforderlich, weil das Auge des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch durch eine bestimmte Druckgestaltung hinreichend angesprochen wird.
Die Klägerin hat zudem durch ihre Unterschrift bestätigt, die Unterlagen im Sinne des § 8 Abs. 2, Nr. 1 VVG erhalten zu haben. Dies bestreitet sie auch nicht.
§ 7 Abs. 1, Satz 1 VVG bestimmt, dass der Versicherungsnehmer die genannten Unterlagen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung empfangen muss. Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer noch hinreichend Gelegenheit hat, sich mit dem vertraglichen Regelwerk auseinander zu setzen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass ein zusätzlicher Beratungstermin vor Vertragsschluss erforderlich ist. Es kommt nur darauf an, dass dem Versicherungsnehmer eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit bleibt. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen [vergl. Einiko Frank, Das Versicherungsvertragsrecht im neuen Gewand, VersR 2008, 298ff. (303)] und hier mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin zu bejahen.
Auch eine zu spät erfolgte Übergabe der vertragswesentlichen Unterlagen würde sich nicht auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirken, da die Regelungen in § 8 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 VVG nur gewährleisten sollen, dass der Versicherungsnehmer während der Widerrufsfrist seine informierte Entscheidung treffen kann (vergl. Prölss-Martin, a.a.O., Rn. 12 zu § 8 VVG, Rn. 13 und 40 zu § 7 VVG).
Selbst bei der vom Senat nicht vertretenen Annahme, beim Versicherungsnehmer könnten aufgrund der alternativ nach Vertragstyp gestalteten Widerrufsbelehrungen im Formular Verständnisprobleme aufkommen, weil er sich nicht in der Lage sieht, die für seine Erklärung passende Belehrung zu erkennen, hat die Beklagte der Klägerin jedenfalls mit dem Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zukommen lassen.
Da § 8 VVG in Abweichung der Regelung des § 5a VVG a.F. nicht vorschreibt, zu welchem Zeitpunkt die Belehrung des Versicherungsnehmers erfolgen muss, kann sie sowohl zeitgleich mit seiner Vertragserklärung als auch danach vorgenommen werden. Entscheidend ist allein, dass die Belehrung nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers stattfindet, weil ihm sein Widerrufsrecht nur dann klar genug vor Augen geführt wird, wenn er die Belehrung im Zusammenhang mit seiner konkreten Vertragserklärung zur Kenntnis nimmt und anderenfalls die Gefahr besteht, dass er sie bei Abgabe seiner Erklärung wieder vergessen hat (vergl. Prölss-Martin, a.a.O., Rn. 19ff. zu § 8 VVG). Ausreichend ist eine Belehrung auch mit Übersendung des Versicherungsscheins oder gar danach. Die einzige Folge einer späteren Belehrung ist, dass hierdurch gegebenenfalls der Beginn der Widerrufsfrist herausgezögert wird (vergl. Prölss-Martin, a.a.O., Rn. 21 zu § 8 VVG). Die danach rechtzeitige Belehrung im Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 26. November 2008 entspricht ebenfalls den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VVG.
Sie entspricht inhaltlich weitestgehend derjenigen im Formular vom 20. Oktober 2008 und geht nur insofern darüber hinaus, als sie der gesetzlichen Form entsprechend darauf hinweist, dass die Widerrufserklärung in Textform erfolgen muss und die Versicherungsnummer angegeben werden sollte. Der von der Klägerin insoweit gerügte Widerspruch zwischen beiden Belehrungen wiegt nicht so schwer, dass eine oder beide Belehrungen unwirksam sein könnten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass mit beiden Belehrungen dasselbe gemeint ist, nämlich dass eine Erklärung des Widerrufs mit allen Kommunikationsmitteln erfolgen kann, solange der Absender daraus hervorgeht. Der in der Belehrung vom 26. November 2008 erfolgte Verweis auf eine Schriftlichkeit des Widerrufs dient erkennbar nur der Abgrenzung zu einer - nicht zulässigen - mündlichen Erklärung.
Hinsichtlich der weiteren Rügen der Klägerin in Bezug auf die Widerrufsfolgen gilt das zuvor zur Belehrung vom 20. Oktober 2008 Gesagte.
Die Belehrung ist auch hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung nicht zu bemängeln. Ihre Gestaltung im Fettdruck und ihre Positionierung direkt vor den faksimilierten Unterschriften gewährleistet, dass sie dem Versicherungsnehmer sofort ins Auge sticht. Der Text des Schreibens ist überschaubar und der Fettdruck betrifft allein die Widerrufsbelehrung. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er das Policenbegleitschreiben jedenfalls in Augenschein nimmt. Bei dieser Gelegenheit kommt er nicht umhin, auch die unübersehbare Belehrung zu erkennen. Einer darüber hinausgehenden farblichen Gestaltung bedarf es nicht. Sie ist auch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Klägerin konnte aus der Belehrung auch deutlich entnehmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann, nämlich ab Erhalt des Versicherungsscheins und der ihm - unstreitig erneut - beigefügten Vertragsunterlagen. Eine etwaige Verwirrung der Klägerin über den Beginn des Fristlaufs aufgrund der abweichenden Angaben hierzu im Schreiben vom 20. Oktober 2008 führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung oder des Versicherungsvertrags, sondern höchstens dazu, dass die Widerrufsfrist erst ab dem 26. November 2008 zu laufen begann.
Insgesamt würde jedweder Mangel in einer Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags führen, sondern allenfalls dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Bei einer unzureichenden Belehrung gilt dies auch nur, wenn sich der Fehler im konkreten Fall auswirken konnte, weil gerade die beim Versicherungsnehmer vorliegende Konstellation unzutreffend beschrieben wurde. Der Mangel der Belehrung muss grundsätzlich geeignet gewesen sein, den konkreten Versicherungsnehmer von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten (vergl. Prölss-Martin/Prölss, a.a.O., Rn. 23f. zu § 8 VVG). Die Klägerin trägt schon gar nicht vor, dass eine bestimmte Auslassung oder Ungenauigkeit sie davon abgehalten haben könnte, den Widerruf vom Vertrag bereits vor dem Jahr 2013 zu erklären.
Soweit die Beklagte in Abweichung von ihrer erstinstanzlich geäußerten Auffassung mit der Berufungserwiderung meint, der Vertragsschluss sei nach dem sogenannten Invitatiomodell erfolgt, liegt hierin erkennbar eine fehlerhafte Rechtsansicht und keine Tatsachenbehauptung. Zu den tatsächlichen Gegebenheiten bei Vertragsschluss hat keine der Parteien vorgetragen.
Der im Hinblick auf den erklärten Widerruf erfolgte Verweis der Klägerin auf eine Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 9 Satz 2, 152 Abs. 2 VVG hat keinen Einfluss auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis. Zum einen hat die Klägerin dem Versicherungsvertrag gerade nicht wirksam widersprochen. Zum anderen greift die in der Literatur vertretene Richtlinienwidrigkeit aufgrund einer Abweichung der in § 9 Satz 2 VVG normierten Beschränkung des Prämienerstattungsanspruchs auf das erste Jahr des Versicherungsschutzes von Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 FernAbsRL II (vergl. Prölss-Martin, a.a.O., Rn. 24 zu § 9 VVG mit weiteren Nachweisen; Manfred Wandt, Bastian Ganster, Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Versicherungsvertrags gem. § 9 VVG 2008, VersR 2008, 425) hier nicht ein. Sie wird nur für Fälle diskutiert, in denen der Widerruf nach dem ersten Versicherungsjahr erfolgt und bei denen es sich um einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher handelt (vergl. Wandt/ Ganster, a.a.O., S. 434). Die Richtlinienwidrigkeit soll nach den vorgenannten Literaturstimmen auch nur zur Folge haben, dass die Norm bis zur Aufhebung durch den deutschen Gesetzgeber weiterhin anzuwenden ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass der nationale Gesetzgeber die Regelung in § 9 Satz 2 VVG generell beibehalten und nur für Fernabsatzverbraucherverträge eine abweichende Regelung getroffen hätte, weil der Gesetzgeber in der BT-Drucks. 15/2946, Seite 30 argumentiert habe, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, wenn der Versicherer sämtliche Prämien zurückzahlen müsse, wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung erst nach vielen Monaten oder sogar Jahren widerrufe (vergl. Wandt/ Ganster, a.a.O., S. 434).
Dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie erklärt auch nicht, warum sich eine etwaige Europarechtswidrigkeit der Norm auch auf den hiesigen Vertrag erstrecken sollte. Eine Relevanz der Rechtsfrage für den Streitfall ist nicht ersichtlich.
Der danach wirksam zwischen den Parteien zustande gekommene Rentenversicherungsvertrag hat mit der von der Klägerin am 21. August 2012 erklärten Kündigung und deren Bestätigung durch die Beklagte vom 05. September 2012 sowie durch Auszahlung des Rückkaufswerts geendet. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis nicht zu.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da es an einer erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt.
Aus dem Inhalt sowie der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen insbesondere im Policenbegleitschreiben vom 26. November 2008 können der Klägerin keine Schadensersatzansprüche erwachsen, weil die Belehrungen formell wie inhaltlich ordnungsgemäß sind.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen eine Beratungspflicht im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung sowie eine Verwendung der Prämien auf Provisionsansprüche, Verwaltung- und Abschlusskosten ist zu verneinen.
Eine Beratungspflicht über die Struktur der Anlage und ein Verlustrisiko besteht bei einer Lebens- bzw. Rentenversicherung nicht, da die Struktur der Anlage konventionell ist und ein Verlustrisiko nicht realistisch besteht. Für Risiken, die nicht ersichtlich sind, muss keine gesonderte Beratung erfolgen.
Auch eine Beratungspflicht über eine Verwendung der Prämien auf Provisionsansprüche, Verwaltungs- und Abschlusskosten kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht (vergl. Urteil des BGH vom 01. Juli 2014, Az. XI ZR 247/12; Urteil des LG Düsseldorf vom 13. Juni 2014, Az. 10 O 86/12, zitiert nach Juris).
Wie bei der Vermittlung einer Kapitallebensversicherung besteht auch bei einer konventionellen Rentenversicherung keine Verpflichtung, den Kunden darüber zu informieren, dass dem Vermittler für seine Leistung eine Provision zufließt. Vielmehr entspricht es einem allgemein bekannten Handelsbrauch, dass Provisionen für die Vermittlung derartiger Verträge anfallen, weil sich aus normativ-objektiver Sicht auf diese Weise das Gewinnerzielungsinteresse des Vermittlers realisiert. Eine Belehrung für Offensichtlichkeiten ist nicht erforderlich. Eine Aufklärungspflicht kann sich nur dann ergeben, wenn gerade keine augenscheinlichen Provisionen anfallen, wie es der Bundesgerichtshof in den sogenannten „Kick-Back- Entscheidungen“ angenommen hat. Diese Fallkonstellationen zeichnen sich dadurch aus, dass umsatzabhängige Provisionen ohne Kenntnis des Kunden an Dritte gezahlt werden. Die Problematik setzt ein Dreipersonenverhältnis und den Umstand voraus, dass ein Teil eines gezahlten Betrags aus einem Geschäft zwischen drei Beteiligten durch eine Person in Unkenntnis der anderen an einen Dritten erstattet wird. Diese Voraussetzungen können in einem - hier vorliegenden - Verhältnis zwischen lediglich zwei Beteiligten nicht eintreten.
Die eine „Kick-Back-Problematik“ betreffenden Entscheidungen beziehen sich zudem auf in ihrem Aufbau komplexe Anlageverträge, nicht aber solche, die - wie im Falle einer Rentenversicherung - bestenfalls sekundär einer Kapitalanlage dienen, sondern eher einer privaten Absicherung.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung in der ersten Stufe des Stufenantrags besteht nicht.
Ein solcher Auskunftsanspruch kann nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgründe oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsgrundlagen und auch kein Einsichtsrecht. Aus diesem Grund besteht ein Auskunftsrecht nicht, mit dem ein Kläger im Einzelnen eine Begründung dafür verlangt, wie und auf welche Weise der Versicherer die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat (vergl. BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014, Az. IV ZR 216/13, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 11 U 40/12, zitiert nach Juris).
Ein Anspruch der Klägerin ist auch deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die begehrte Auskunft bereits mit Schreiben vom 19. August 2013 (Anlage BLD9, Blatt 133 der Akten) erteilt hat. Sie hat sich in diesem Schreiben insbesondere zur Höhe erhobener Stornoabzüge erklärt, die sie der Klägerin in der Folge zurückerstattet hat. Die Klägerin hat sich mit der erteilten Auskunft nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, welche weitergehenden Auskünfte sie zur Berechnung ihres Anspruchs benötigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass und inwieweit die Beklagte sie über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Unklaren gelassen haben soll.
Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich - wie hier - bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 9 zu § 254 ZPO).
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet aus. Die Klägerin hat mit der Klageschrift Vorlagefragen formuliert, die allerdings durchweg keine Rechtsfragen des Streitfalls betreffen, sondern sich mit Versicherungsverträgen auseinandersetzen, die nach den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes vor dem 01. Januar 2008 zustande gekommen sind. Es besteht aber keine Vorlagepflicht für entscheidungsunerhebliche Rechtsfragen.
Da ein Hauptanspruch zu verneinen ist, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.