Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.06.2015 – 1 (Z) Sa 39/15

1. Zivilsenat

Tenor§

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegner, mit der er sie auf Schadensersatz im Hinblick auf den vom Antragsgegner zu 1) vermittelten Erwerb einer Beteiligung an der E… GmbH & Co. KG in Anspruch nehmen will. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.

Der Antragsteller hat für die beabsichtigte Klage die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts beantragt. Der Antrag nebst Klageentwurf sind den Antragsgegnern zur Stellungnahme übersandt worden. Die Antragsgegnerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19.11.2015 Stellung genommen. Dem Antragsgegner zu 1) hat der Antrag nicht zugestellt werden können; nach Mitteilung des Einwohnermeldeamts der Stadt H… ist er nach Canavieiras in Brasilien verzogen.

II.

Für die vom Antragsteller begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.

1. Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil - bei Annahme der erforderlichen internationalen Zuständigkeit für den Antragsgegner zu 1) (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36, Rdnr. 15, m. w. N.) - das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Antragsgegner der Bundesgerichtshof ist und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH, NJW 2008, 3789; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36, Rdnr. 4).

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Denn nach dem dafür maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, nämlich der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29 c Abs. 1 ZPO.

Nach dem Inhalt des Klageentwurfs vom 19.10.2015 haben die streitgegenständliche Beratung und die Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 14.10.2005 in den Büroräumen des Antragstellers stattgefunden. Damit ist eine Fallgestaltung nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dargetan (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 312 b, Rdnr. 4), die den besonderen Gerichtsstand nach § 29 c Abs. 1 ZPO eröffnet. Dieser Gerichtsstand besteht für alle Klagen, mit denen auf dem Außergeschäftsraumvertrag beruhende Ansprüche geltend gemacht werden einschließlich aller Folgeansprüche sowie Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sowohl gegen den Vertragspartner als auch gegen dessen Vertreter und gegen Vermittler (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 957, 958; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29 c, Rdnr. 4 f.). Mithin ist der besondere Gerichtsstand nach § 29 c Abs. 1 ZPO hier sowohl für die Antragsgegnerin zu 2) als auch für den Antragsgegner zu 1) eröffnet, für den - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - damit zugleich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29 c, Rdnr. 3).

Dem Bestehen des gemeinsamen besonderen Gerichtsstands nach § 29 c ZPO steht nicht ein Bestehen des ausschließlichen Gerichtsstands bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen nach § 32 b ZPO entgegen. Denn der Antragsteller verfolgt keine der dort genannten Ansprüche. Nach dem Inhalt des Klageentwurfs vom 19.10.2015 wirft er den Antragsgegnern eine individuelle Verletzung vorvertraglicher Pflichten vor, ohne diese mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Verbindung zu bringen. Insbesondere wird nicht etwa vorgetragen, der Antragsgegner zu 1) habe unter dem Einfluss öffentlicher Kapitalmarktinformationen, insbesondere eines Prospektes, den Beitritt des Antragstellers herbeigeführt. Von der Verwendung eines Prospekts kann nicht ausgegangen werden, nachdem der Antragsteller auf Seite 4 des Klageentwurfs allein die Heranziehung eines Werbeflyers durch den Antragsgegner zu 1) anführt. Dem allgemeinen Verweis auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 12.09.2011,19 U 28/11), die sich ausweislich ihrer Veröffentlichung in der juris-Datenbank mit einer Haftung für Prospektfehler befasst, kann nicht das Vorliegen einer § 32 b ZPO unterfallenden Anspruchserhebung entnommen werden. Damit aber fehlt es hier an dem für das Vorliegen eines Gerichtsstands nach § 32 b ZPO erforderlichen Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.), weshalb dieser Gerichtsstand nicht als gegeben angesehen werden kann.

Schließlich liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der das zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert und dadurch die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung ermöglicht (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.; OLG München, NJW-RR 2010, 645, 646; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36, Rdnr. 15). Soweit der Antragsteller eine die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 ZPO bejahende Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 11.05.2015, 2 U 5/15) anführt, handelt es sich bei diesem nicht um ein Gericht, bei dem die beabsichtigte Klage in der ersten Instanz erhoben werden könnte.

3. Die - gebotene (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; Senat, Beschluss vom 22.04.2015, 1 (Z) Sa 2/15) - Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers, gegen die Antragsgegner bei demselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des Wertes der Hauptsache der beabsichtigten Klage festgesetzt.